← Österreich

{'item': 'VGW-151/078/10695/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.04.2014 GeschäftszahlVGW-151/078/10695/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Marcus Osterauer über die Beschwerde von Frau Amina O., geb. 1978, nigerianische Staatsangehörige, vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom

  1. Oktober 2013, Zl. MA35-9/2957353-02, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) zurückgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t I. Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
  2. Vorangegangenes Verfahren, Verfahrensgang und bekämpfter Bescheid 1.
  3. Die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin stellte mit Schriftsatz vom
  4. Juni 2012 zur Zl. MA35-9/2957353-01 des Magistrats der Stadt Wien einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 4 NAG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom
  5. März 2013, Zl. MA35-9/2957353-01, mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin keinen durchgängigen Aufenthalt in Österreich seit
  6. Mai 2004 nachgewiesen habe. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom
  7. Mai 2013, Zl. 165.206/2-III/4/13 rechtskräftig zurückgewiesen. 1.
  8. Die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin stellte mit Schriftsatz vom
  9. Juni 2012 zur Zl. MA35-9/2957353-01 des Magistrats der Stadt Wien einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 4, NAG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom
  10. März 2013, Zl. MA35-9/2957353-01, mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin keinen durchgängigen Aufenthalt in Österreich seit
  11. Mai 2004 nachgewiesen habe. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom
  12. Mai 2013, Zl. 165.206/2-III/4/13 rechtskräftig zurückgewiesen. 1.2 Im gegenständlichen Verfahren zur Zl. MA35-9/2957353-02 beantragte die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit ihrem am
  13. September 2013 beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, eingelangten, mit
  14. August 2013 datierten Schriftsatz die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“. Der Schriftsatz hat nachstehenden wesentlichen Inhalt: „Des weiteren stelle ich den nachstehenden A n t r a g auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung und führe hiezu aus wie folgt: Ich bin durchgehend seit 26.8.2004 in Österreich aufhältig. Ich verfüge über keinerlei Vorstrafen noch Vormerkungen. Ich bin sozial integriert und habe Deutschkurse erfolgreich absolviert. Meinen Unterhalt finanziere ich durch die Zuwendungen der Caritas und einer Freundin, meiner Hausärztin Dr. O.. Ich bin unverheiratet und kinderlos. In meinem Heimatland habe ich keine Familie mehr. Meine Eltern sind beide bereits verstorben, mit meinen Geschwistern habe ich keinen Kontakt mehr, ich weiß nicht einmal, ob diese überhaupt noch am Leben sind, und wenn ja, wo sie derzeit wohnen. Ich ersuche höflich um positive Erledigung meines Antrages auf Niederlassungsbewilligung.“ Mit dem Schriftsatz legte die Beschwerdeführerin ein von ihr unterfertigtes Antragsformular „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels/Dokumentation“ (ma35/form003/de/v1.5.
  15. Stand 04.01.2009, ASSM) vor. Unter Punkt „A. Art des Antrags“ war lediglich das Kästchen „Erstantrag“ angekreuzt, ein Kästchen in der Rubrik „Niederlassungsbewilligung für:“ war jedoch nicht angekreuzt. Zur Auswahl unter der Rubrik „Niederlassungsbewilligung für:“ standen Kästchen für „Schlüsselkraft – unselbständig“, „Schlüsselkraft – selbständig“, „Privat – ohne Erwerbsabsicht“,“ beschränkt“, „beschränkt – besonders berücksichtigungswürdige Gründe“, „beschränkt – Aufrechterhaltung Privat- und Familienleben“, „unbeschränkt“, „unbeschränkt – Aufrechterhaltung Privat- und Familienleben“ und „Familienangehöriger“. Dem Schriftsatz war weiters die Kopie eines Sprachdiplom „A2 Grundstufe Deutsch 2“ der Einrichtung „Österreichisches Sprachdiplom Deutsch“ vom
  16. November 2012, eine Kopie der E-card der Beschwerdeführerin, die Kopie einer mit
  17. Juni 2012 datierten Patenschaftserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 18 NAG von Frau Dr. O., die Kopie einer Einkommensübersicht von Frau Dr. O., die Kopie einer Bestätigung über den GVS Leistungsbezug der Caritas vom
  18. Mai 2012, die Kopie einer Bestätigung über die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin in der Nationalen Nigerianischen Vereinigung in Österreich vom
  19. Juni 2012, die Kopie eines Mietvertrags vom
  20. Jänner 2013 zwischen der Beschwerdeführerin und der J. Handels-Ges.m.b.H. betreffend die Wohnung Top Nr. 7 im Haus Wien, H.-gasse sowie eine Meldeauskunft betreffend die Beschwerdeführerin vom
  21. Jänner 2013 angeschlossen.Mit dem Schriftsatz legte die Beschwerdeführerin ein von ihr unterfertigtes Antragsformular „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels/Dokumentation“ (ma35/form003/de/v1.5.
  22. Stand 04.01.2009, ASSM) vor. Unter Punkt „A. Art des Antrags“ war lediglich das Kästchen „Erstantrag“ angekreuzt, ein Kästchen in der Rubrik „Niederlassungsbewilligung für:“ war jedoch nicht angekreuzt. Zur Auswahl unter der Rubrik „Niederlassungsbewilligung für:“ standen Kästchen für „Schlüsselkraft – unselbständig“, „Schlüsselkraft – selbständig“, „Privat – ohne Erwerbsabsicht“,“ beschränkt“, „beschränkt – besonders berücksichtigungswürdige Gründe“, „beschränkt – Aufrechterhaltung Privat- und Familienleben“, „unbeschränkt“, „unbeschränkt – Aufrechterhaltung Privat- und Familienleben“ und „Familienangehöriger“. Dem Schriftsatz war weiters die Kopie eines Sprachdiplom „A2 Grundstufe Deutsch 2“ der Einrichtung „Österreichisches Sprachdiplom Deutsch“ vom
  23. November 2012, eine Kopie der E-card der Beschwerdeführerin, die Kopie einer mit
  24. Juni 2012 datierten Patenschaftserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, NAG von Frau Dr. O., die Kopie einer Einkommensübersicht von Frau Dr. O., die Kopie einer Bestätigung über den GVS Leistungsbezug der Caritas vom
  25. Mai 2012, die Kopie einer Bestätigung über die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin in der Nationalen Nigerianischen Vereinigung in Österreich vom
  26. Juni 2012, die Kopie eines Mietvertrags vom
  27. Jänner 2013 zwischen der Beschwerdeführerin und der J. Handels-Ges.m.b.H. betreffend die Wohnung Top Nr. 7 im Haus Wien, H.-gasse sowie eine Meldeauskunft betreffend die Beschwerdeführerin vom
  28. Jänner 2013 angeschlossen. 1.
  29. Mit Schreiben vom
  30. Oktober 2013 forderte der Landeshauptmann von Wien (im Folgenden: belangte Behörde) die Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Behebung von Verfahrensmängeln auf:1.
  31. Mit Schreiben vom
  32. Oktober 2013 forderte der Landeshauptmann von Wien (im Folgenden: belangte Behörde) die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Behebung von Verfahrensmängeln auf: 1.3.
  33. Einerseits wurde die Beschwerdeführerin unter Vorhalt der Bestimmung des § 19 Abs. 1 NAG aufgefordert, bis spätestens
  34. Oktober 2013 zur persönlichen Antragstellung bei der Behörde zu erscheinen.1.3.
  35. Einerseits wurde die Beschwerdeführerin unter Vorhalt der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, NAG aufgefordert, bis spätestens
  36. Oktober 2013 zur persönlichen Antragstellung bei der Behörde zu erscheinen. 1.3.
  37. Weiters wurde der Beschwerdeführerin unter wörtlicher Zitierung der Bestimmungen des § 19 Abs. 2 und des § 43 Abs. 1 bis 4 NAG vorgehalten, dass sie den Aufenthaltszweck im Antrag nicht genau bezeichnet habe und ersucht, ebenfalls bis spätestens
  38. Oktober 2013 der Behörde ihren genauen Aufenthaltszweck mitzuteilen, andernfalls der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werden müsse.1.3.
  39. Weiters wurde der Beschwerdeführerin unter wörtlicher Zitierung der Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2 und des Paragraph 43, Absatz eins bis 4 NAG vorgehalten, dass sie den Aufenthaltszweck im Antrag nicht genau bezeichnet habe und ersucht, ebenfalls bis spätestens
  40. Oktober 2013 der Behörde ihren genauen Aufenthaltszweck mitzuteilen, andernfalls der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werden müsse. 1.
  41. Die Beschwerdeführerin holte lediglich die persönliche Antragstellung am
  42. Oktober 2013 durch Abgabe einer Unterschrift vor der Behörde nach. 1.
  43. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom
  44. September 2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) auf der Rechtsgrundlage des § 23 Abs. 1 NAG iVm § 13 Abs. 3 AVG z u r ü c k, da sie den beantragten Aufenthaltszweck nicht genau bezeichnet habe.1.
  45. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom
  46. September 2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 23, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG z u r ü c k, da sie den beantragten Aufenthaltszweck nicht genau bezeichnet habe. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass bis zum Datum der Bescheiderlassung trotz Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein genauer Aufenthaltszweck bekanntgegeben worden sei, obwohl die Beschwerdeführerin auf die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung der Aufforderung aufmerksam gemacht worden sei.
  47. Beschwerde und Beschwerdeverfahren 2.
  48. Mit ihrer fristgerecht eingebrachten als Beschwerde geltenden Berufung vom
  49. November 2013 macht die Beschwerdeführerin die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens „infolge mangelnder Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung“ sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens in Folge mangelnder Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung führt die Beschwerdeführerin aus, dass es ihres Erachtens unrichtig sei, dass sie den beabsichtigten Aufenthaltszweck nicht genau bezeichnet habe und setzt fort: „Ich habe bereits im Antrag ausgeführt - was festgestellt hätte werden müssen, und was hiermit ausdrücklich beantragt wird - dass ich - seit 26.8.2004 durchgehend in Österreich aufhältig bin; – keinerlei Vorstrafen habe; - sozial integriert bin; - die erforderlichen Deutschkurse positiv absolviert habe; - keine wirtschaftliche Belastung für eine Gebietskörperschaft darstelle, da ich - von meiner Freundin und Hausärztin Dr. O. finanziell unterstützt werde - ich über eine ortsübliche Unterkunft verfüge; - ich über eine entsprechende Kranken- und Unfallversicherung verfüge; - ich unverheiratet und kinderlos bin; - meine Eltern in Nigeria bereits vorverstorben sind; - ich mit meinen Geschwistern keinen Kontakt habe und nicht weiß, ob diese überhaupt noch am Leben sind. Ich habe daher ausdrücklich ausgeführt, dass ich aufgrund privater Interessen an einer legalen Verlängerung meines mittlerweile mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich interessiert bin. Hiezu ist es jedoch meines Erachtens nicht erforderlich, ausdrücklich einen entsprechenden Paragraphen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu zitieren.“ Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt die Beschwerdeführerin aus, dass ausgehend von den obigen Ausführungen ihr bereits die Erstbehörde die Niederlassungsbewilligung zu erteilen gehabt hätte, weil bei ihr sämtliche Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG vorlägen. Unter diesen Voraussetzungen habe die Republik Österreich eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Hätte daher die Erstbehörde den Sachverhalt richtig festgestellt und die festgestellten Tatsachen richtig gewürdigt, wäre es in rechtlicher Hinsicht bereits zu einer positiven Erledigung gekommen.Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt die Beschwerdeführerin aus, dass ausgehend von den obigen Ausführungen ihr bereits die Erstbehörde die Niederlassungsbewilligung zu erteilen gehabt hätte, weil bei ihr sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, NAG vorlägen. Unter diesen Voraussetzungen habe die Republik Österreich eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Hätte daher die Erstbehörde den Sachverhalt richtig festgestellt und die festgestellten Tatsachen richtig gewürdigt, wäre es in rechtlicher Hinsicht bereits zu einer positiven Erledigung gekommen. Die Beschwerdeführerin stellte abschließend die „A n t r ä g e 1.) es möge meiner Berufung Folge gegeben, der angefochtenen Bescheid aufgehoben und mir aus privaten Gründen eine Niederlassungsbewilligung für Österreich erteilt werden; 2.) in eventu, der vorliegende Bescheid aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Bescheiderlassung an die Erstinstanz zurückverwiesen werden.“ 2.
  50. Die belangte Behörde legte die Berufung unter Anschluss des Gesamtaktes dem Bundesministerium für Inneres zur Entscheidung vor. Das Bundesministerium für Inneres wiederum übermittelte die Berufung unter Anschluss des Gesamtaktes an das Verwaltungsgericht Wien, bei dem der Akt am
  51. Jänner 2014 einlangte. 2.
  52. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei gestellt.
  53. Rechtslage 3.
  54. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF lautet wie folgt:3.
  55. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF lautet wie folgt: „Übergangsbestimmungen § 81.Paragraph 81, …..

(26)Alle mit Ablauf des
  1. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, sind ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
(26)Alle mit Ablauf des
  1. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, sind ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. ….“ 3.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 lauten wie folgt:3.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, lauten wie folgt: „
  5. Hauptstück Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung Arten und Form der Aufenthaltstitel § 8.
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als:Paragraph 8,
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als: ….
  1. „Niederlassungsbewilligung“, die zu einer befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt, berechtigt; …
  2. Hauptstück Verfahren Allgemeine Verfahrensbestimmungen § 19.
(1)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.Paragraph 19,
(1)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(2)Im Antrag ist der Grund des Aufenthaltes bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkundenbeweis und Beweismittel vorzulegen. … Niederlassungsbewilligung § 43.
(1)Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 kann eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie Paragraph 43,
(1)Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 kann eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie
  1. die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen,
  3. in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit gemäß §§ 12 bis 12b oder § 24 AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll oder eine Berechtigung nach dem AuslBG vorliegt.
  4. in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit gemäß Paragraphen 12 bis 12 b oder Paragraph 24, AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll oder eine Berechtigung nach dem AuslBG vorliegt.
(2)Drittstaatsangehörigen, denen auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
(3)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen, wenn
(3)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen , (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen, wenn
  1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und
  2. kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und
  3. dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.
  4. dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.
(4)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigenden Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn
(4)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigenden Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn
  1. der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem
  2. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  3. mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist. Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch die Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß § 74 und § 73 AVG gehemmt. Ein, einen bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag), ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 kann auch durch die Vorlage einer Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18,) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Paragraph 74 und Paragraph 73, AVG gehemmt. Ein, einen bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag), ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(5)Anträge gemäß Abs. 4 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Bis zu rechtskräftigen Entscheidung der Behörde über einen solchen Antrag hat die zuständige Fremdenpolizei jedoch mit der Durchführung der eine Ausweisung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(5)Anträge gemäß Absatz 4, begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Bis zu rechtskräftigen Entscheidung der Behörde über einen solchen Antrag hat die zuständige Fremdenpolizei jedoch mit der Durchführung der eine Ausweisung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
  1. ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung erst nach einer Antragstellung gemäß Abs. 4 eingeleitet wurde und
  2. ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung erst nach einer Antragstellung gemäß Absatz 4, eingeleitet wurde und
  3. die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Abs. 4 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 1 und 2 jedenfalls vorzuliegen haben.
  4. die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Absatz 4, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer eins und 2 jedenfalls vorzuliegen haben. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Z 2 hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde vor Durchführung und Abschiebung eine begründete Stellungnahme der Behörde einzuholen.“Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Ziffer 2, hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde vor Durchführung und Abschiebung eine begründete Stellungnahme der Behörde einzuholen.“
  5. Rechtliche Beurteilung 4.
  6. Gem. § 81 Abs. 26 NAG 2005 idgF ist das gegenständliche Verfahren nach den Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen, sodass der Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht nach den Bestimmungen das NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu beurteilen ist. Soweit im Folgenden das NAG angeführt wird, ist daher immer das NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu verstehen.4.
  7. Gem. Paragraph 81, Absatz 26, NAG 2005 idgF ist das gegenständliche Verfahren nach den Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen, sodass der Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht nach den Bestimmungen das NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu beurteilen ist. Soweit im Folgenden das NAG angeführt wird, ist daher immer das NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu verstehen. 4.
  8. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 NAG ist im Antrag der „Grund des Aufenthalts“ bekanntzugeben; dieser ist genau zu bezeichnen. Soweit aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ersichtlich, wird der „Grund des Aufenthalts“ mit „Aufenthaltszweck“ gleichgesetzt (VwGH vom
  9. September 2013, Zl. 2012/22/0147). Der Antragsteller hat daher genau bekanntzugeben, was der beabsichtigte Zweck seines Aufenthalts in Österreich ist. Der Beschwerdeführerin ist zunächst darin zuzustimmen, dass schon nach dem Gesetzeswortlaut für die Angabe des Aufenthaltszweckes nicht zwingend die Zitierung eines Paragraphen des NAG erforderlich ist.4.
  10. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Satz 1 NAG ist im Antrag der „Grund des Aufenthalts“ bekanntzugeben; dieser ist genau zu bezeichnen. Soweit aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ersichtlich, wird der „Grund des Aufenthalts“ mit „Aufenthaltszweck“ gleichgesetzt (VwGH vom
  11. September 2013, Zl. 2012/22/0147). Der Antragsteller hat daher genau bekanntzugeben, was der beabsichtigte Zweck seines Aufenthalts in Österreich ist. Der Beschwerdeführerin ist zunächst darin zuzustimmen, dass schon nach dem Gesetzeswortlaut für die Angabe des Aufenthaltszweckes nicht zwingend die Zitierung eines Paragraphen des NAG erforderlich ist. Aus § 19 Abs. 2 Satz 2 NAG ergibt sich vielmehr, dass, neben der Art des angestrebten Aufenthaltstitels, der Aufenthaltszweck so genau bezeichnet sein muss, dass die Behörde den Angaben im Antrag den vom Antragsteller bezeichneten Aufenthaltszweck zweifelsfrei einem und nur einem der im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz genannten Aufenthaltszwecke zuordnen kann. Eine in diesem Sinn hinreichend genaue Bezeichnung des Aufenthaltszwecks kann sich insbesondere aus der Bezeichnung des angestrebten Aufenthaltstitels in Verbindung mit der Begründung des Antrags ergeben (vgl. VwGH vom
  12. November 2009, Zl. 2008/22/0939), wobei auf die Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist.Aus Paragraph 19, Absatz 2, Satz 2 NAG ergibt sich vielmehr, dass, neben der Art des angestrebten Aufenthaltstitels, der Aufenthaltszweck so genau bezeichnet sein muss, dass die Behörde den Angaben im Antrag den vom Antragsteller bezeichneten Aufenthaltszweck zweifelsfrei einem und nur einem der im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz genannten Aufenthaltszwecke zuordnen kann. Eine in diesem Sinn hinreichend genaue Bezeichnung des Aufenthaltszwecks kann sich insbesondere aus der Bezeichnung des angestrebten Aufenthaltstitels in Verbindung mit der Begründung des Antrags ergeben vergleiche VwGH vom
  13. November 2009, Zl. 2008/22/0939), wobei auf die Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist. 4.3.
  14. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrem Antrag vom
  15. August 2013 eine „Niederlassungsbewilligung“ ohne jede Einschränkung, sohin eine „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 NAG in der am
  16. August 2013 geltenden Fassung. Wie die vollständige Zitierung der Bestimmung des § 43 Abs. 3 NAG in ihrem Verbesserungsauftrag vom
  17. Oktober 2013 zeigt, hat die belangte Behörde zweifelsfrei auch selbst erkannt, dass die Beschwerdeführerin zweifelsfrei eine „Niederlassungsbewilligung“ im Sinn des § 43 NAG anstrebt.4.3.
  18. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrem Antrag vom
  19. August 2013 eine „Niederlassungsbewilligung“ ohne jede Einschränkung, sohin eine „Niederlassungsbewilligung“ gemäß Paragraph 43, NAG in der am
  20. August 2013 geltenden Fassung. Wie die vollständige Zitierung der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 3, NAG in ihrem Verbesserungsauftrag vom
  21. Oktober 2013 zeigt, hat die belangte Behörde zweifelsfrei auch selbst erkannt, dass die Beschwerdeführerin zweifelsfrei eine „Niederlassungsbewilligung“ im Sinn des Paragraph 43, NAG anstrebt. 4.3.
  22. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag lässt sich weiters zweifelsfrei entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 NAG anstrebt. Die Beschwerdeführerin bringt ausdrücklich vor, dass sie sich seit
  23. August 2004 durchgehend in Österreich aufhalte, sozial integriert sei und Deutschkurse erfolgreich absolviert habe. Weiters bringt sie ausdrücklich vor, dass sie durch eine Freundin finanziell unterstützt wird und in ihrem Heimatland keine Familie mehr habe. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin umschreibt wesentliche von der Rechtsprechung entwickelte und vom Gesetzgeber in § 11 Abs. 3 NAG übernommene Kriterien, die die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zur Aufrechterhaltung ihres Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten erscheinen lassen können und lässt sich zwanglos nur dahingehend verstehen, dass die Beschwerdeführerin die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Aufrechterhaltung ihres gemäß Art. 8 EMRK geschützten Privatlebens in Österreich anstrebt. Die Verwendung der verba legalia “zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK“ sind angesichts des Vorbringens der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag nicht erforderlich.4.3.
  24. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag lässt sich weiters zweifelsfrei entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG anstrebt. Die Beschwerdeführerin bringt ausdrücklich vor, dass sie sich seit
  25. August 2004 durchgehend in Österreich aufhalte, sozial integriert sei und Deutschkurse erfolgreich absolviert habe. Weiters bringt sie ausdrücklich vor, dass sie durch eine Freundin finanziell unterstützt wird und in ihrem Heimatland keine Familie mehr habe. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin umschreibt wesentliche von der Rechtsprechung entwickelte und vom Gesetzgeber in Paragraph 11, Absatz 3, NAG übernommene Kriterien, die die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zur Aufrechterhaltung ihres Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten erscheinen lassen können und lässt sich zwanglos nur dahingehend verstehen, dass die Beschwerdeführerin die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Aufrechterhaltung ihres gemäß Artikel 8, EMRK geschützten Privatlebens in Österreich anstrebt. Die Verwendung der verba legalia “zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK“ sind angesichts des Vorbringens der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag nicht erforderlich. 4.3.
  26. Aus dem Antragsvorbringen lässt sich darüber hinaus nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen anderen Aufenthaltszweck im Sinne der Absätze 1, 2, oder 4 des § 43 NAG beabsichtigt: 4.3.
  27. Aus dem Antragsvorbringen lässt sich darüber hinaus nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen anderen Aufenthaltszweck im Sinne der Absätze 1, 2, oder 4 des Paragraph 43, NAG beabsichtigt: 4.3.3.
  28. Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass auch nur eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1 NAG vorliegt; weder, dass sie über einen Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG verfügt noch, dass sie die letzten 12 Monate eine Tätigkeit gemäß §§ 12 bis 12b oder § 24 AuslBG ausgeübt hat und diese weiter ausgeübt werden soll oder eine Berechtigung nach dem AuslBG vorliegt.4.3.3.
  29. Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass auch nur eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, NAG vorliegt; weder, dass sie über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG verfügt noch, dass sie die letzten 12 Monate eine Tätigkeit gemäß Paragraphen 12 bis 12 b oder Paragraph 24, AuslBG ausgeübt hat und diese weiter ausgeübt werden soll oder eine Berechtigung nach dem AuslBG vorliegt. 4.3.3.
  30. Die Beschwerdeführerin hat auch weder vorgebracht, dass ihr aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt, noch hat sie angegeben, dass sie eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben will. Es gibt also nicht den geringsten Hinweis, dass die Beschwerdeführerin eine „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 2 NAG beantragt. 4.3.3.
  31. Die Beschwerdeführerin hat auch weder vorgebracht, dass ihr aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt, noch hat sie angegeben, dass sie eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben will. Es gibt also nicht den geringsten Hinweis, dass die Beschwerdeführerin eine „Niederlassungsbewilligung“ gemäß Paragraph 43, Absatz 2, NAG beantragt. 4.3.3.
  32. Schließlich hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass sie, wie für einen Aufenthaltstitel gemäß § 43 Abs. 4 NAG erforderlich, seit dem
  33. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist. Vielmehr hat sie ausdrücklich vorgebracht, dass sie erst seit
  34. August 2004 durchgehend in Österreich aufhältig ist. Der Antrag der Beschwerdeführerin lässt sich daher auch nicht dahingehend verstehen, dass sie einen Aufenthaltstitel gemäß § 43 Abs. 4 NAG anstrebt, zumal ein diesbezüglicher Antrag bereits rechtskräftig abgewiesen wurde und diesbezüglich somit „res iudicata“ vorliegt.4.3.3.
  35. Schließlich hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass sie, wie für einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 43, Absatz 4, NAG erforderlich, seit dem
  36. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist. Vielmehr hat sie ausdrücklich vorgebracht, dass sie erst seit
  37. August 2004 durchgehend in Österreich aufhältig ist. Der Antrag der Beschwerdeführerin lässt sich daher auch nicht dahingehend verstehen, dass sie einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 43, Absatz 4, NAG anstrebt, zumal ein diesbezüglicher Antrag bereits rechtskräftig abgewiesen wurde und diesbezüglich somit „res iudicata“ vorliegt. 4.3.
  38. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ gibt daher sowohl den von der Beschwerdeführerin begehrten Aufenthaltstitel als auch den von ihr angestrebten Aufenthaltszweck, dass nämlich die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung ihres Privatlebens in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, hinreichend genau an, um sowohl den von der Beschwerdeführerin konkret angestrebten Aufenthaltstitel als auch den angestrebten Aufenthaltszweck, nämlich eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 NAG, nach der maßgeblichen Rechtslage zweifelsfrei feststellen zu können. 4.3.
  39. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ gibt daher sowohl den von der Beschwerdeführerin begehrten Aufenthaltstitel als auch den von ihr angestrebten Aufenthaltszweck, dass nämlich die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung ihres Privatlebens in Österreich im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, hinreichend genau an, um sowohl den von der Beschwerdeführerin konkret angestrebten Aufenthaltstitel als auch den angestrebten Aufenthaltszweck, nämlich eine Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG, nach der maßgeblichen Rechtslage zweifelsfrei feststellen zu können. 4.
  40. Die Beschwerdeführerin strebt mit ihrem Antrag daher nach den vorstehenden Ausführungen zweifelsfrei die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 NAG an. Bestehen aber keine Zweifel an dem in Aussicht genommenen Aufenthaltszweck, liegt eine Mangelhaftigkeit des Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG nicht vor. Damit erweist sich jedoch die auf einen nach § 13 Abs. 3 AVG nicht zulässigen Verbesserungsauftrag gestützte Antragszurückweisung durch die belangte Behörde unabhängig davon, ob diesem entsprochen wurde oder nicht, als rechtswidrig (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (
  41. Ausgabe 2014) § 13 Rz 29 sowie VwGH vom
  42. November 2009, Zl. 2008/22/0939)4.
  43. Die Beschwerdeführerin strebt mit ihrem Antrag daher nach den vorstehenden Ausführungen zweifelsfrei die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG an. Bestehen aber keine Zweifel an dem in Aussicht genommenen Aufenthaltszweck, liegt eine Mangelhaftigkeit des Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht vor. Damit erweist sich jedoch die auf einen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht zulässigen Verbesserungsauftrag gestützte Antragszurückweisung durch die belangte Behörde unabhängig davon, ob diesem entsprochen wurde oder nicht, als rechtswidrig vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (
  44. Ausgabe 2014) Paragraph 13, Rz 29 sowie VwGH vom
  45. November 2009, Zl. 2008/22/0939) 4.5.1 Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG iVm § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht unter den in den bezeichneten Bestimmungen angeführten Voraussetzungen „in der Sache selbst“ zu entscheiden.4.5.1 Gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht unter den in den bezeichneten Bestimmungen angeführten Voraussetzungen „in der Sache selbst“ zu entscheiden. 4.5.
  46. Dass das Verwaltungsgericht „in der Sache selbst“ zu entscheiden hat, bedeutet, dass es sich mit der vorliegenden Verwaltungssache in gleicher Weise wie die belangte Behörde zu befassen hat. Auf Grund einer gegen die Zurückweisung erhobenen Beschwerde darf das Verwaltungsgericht daher nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheids, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden. „Sache“ im Sinne des Art 130 Abs. 4 B-VG iVm § 28 VwGVG ist daher allein die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht eine Sachentscheidung über das Anbringen verweigert hat (vgl. Hengstschleger/Leeb, AVG I (
  47. Auflage 2014, § 13 Rz 30 mwN). Eine Sachentscheidung würde überdies das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Beschwerdeführerin auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen. Der Beschwerde war daher im Sinne des Eventualantrags auf Aufhebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde stattzugeben.4.5.
  48. Dass das Verwaltungsgericht „in der Sache selbst“ zu entscheiden hat, bedeutet, dass es sich mit der vorliegenden Verwaltungssache in gleicher Weise wie die belangte Behörde zu befassen hat. Auf Grund einer gegen die Zurückweisung erhobenen Beschwerde darf das Verwaltungsgericht daher nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheids, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden. „Sache“ im Sinne des Artikel 130, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG ist daher allein die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht eine Sachentscheidung über das Anbringen verweigert hat vergleiche Hengstschleger/Leeb, AVG römisch eins (
  49. Auflage 2014, Paragraph 13, Rz 30 mwN). Eine Sachentscheidung würde überdies das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Beschwerdeführerin auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen. Der Beschwerde war daher im Sinne des Eventualantrags auf Aufhebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde stattzugeben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.078.10695.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.