Obsah (20)
§ 11§ 28§ 46§ 25a§ 21§ 81Art. 130§ 8§ 17§ 41§ 41a§ 20§ 52§ 54§ 63§ 14a§ 291a§ 292§ 293§ 30RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.04.2014 GeschäftszahlVGW-151/081/11460/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. S
§ 11Abs. 1 Z 5 i
Vm. § 21 Abs. 2 Z 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde der minderjährigen J. S., vertreten durch Frau L. S., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt vom 14.11.2013, Zl. MA 35-9/2999466-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser lautet:römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser lautet: „Auf Grund Ihres am 9. September 2013 eingebrachten Antrages wird Ihnen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 8 Abs. 1 Z 2 NAG)
§ 46Abs.
1 Z 2 NAG für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“ „Auf Grund Ihres am 9. September 2013 eingebrachten Antrages wird Ihnen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG)
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- November 2013 wurde zur Zahl MA 35-9/2999466-01 das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin länger als es die sichtvermerksfreie Zeit erlaube in Österreich aufhältig sei. Da sich Visumsfreie bis zu 3 Monaten (90 Tage) innerhalb einer Frist von 6 Monaten (180 Tage) im Schengenraum aufhalten dürften, gerechnet ab dem Tag der ersten Einreise in den Schengenraum, und die Beschwerdeführerin nicht ausgereist wäre, halte sie sich seit dem
- September 2013 nicht mehr rechtmäßig in Österreich auf. Der unrechtmäßige Aufenthalt stelle einen absoluten Versagungsgrund nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz dar, weshalb ihr Antrag nicht positiv entschieden werden könne. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten - nunmehr als Beschwerde zu wertenden – Berufung führte die Rechtsmittelwerberin Folgendes aus: „Hiermit erhebe ich fristgerecht das Rechtmittel der Berufung gegen obigen Bescheid, mit welcher der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels meiner Tochter J. S. für den Zweck „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ abgewiesen wurde. Der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels wurde wegen Überschreitung der sichtvermeksfreien Zeit abgewiesen. Begründung Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
§ 21Abs.
1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen.Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen. Wir (die Eltern) halten uns rechtmäßig in Österreich auf. Ich (Mutter) verfüge über ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus und der Vater über unbefristete Bewilligung (Daueraufenthalt EG). Unser Lebensmittelpunkt und Lebensmittelpunkt meiner (unserer) Tochter besteht derzeit nur in Österreich und er hat intensive Bindungen zum Bundesgebiet aufgebaut. Sie besucht derzeit College D. in Wien. Ein Schreiben und eine Schulbesuchsbestätigung der Schule lege ich bei. Für unser Kind ist eine Ausreise ist nicht möglich und auch nicht zumutbar, zumal sie Schulausbildung abrechen muss. Es wäre für unsere Kinder eine enorme Belastung alleine ins Herkunftsland zurückzukehren und dort die Entscheidung abzuwarten. Hiermit ersuche ich Sie daher höflichst Ihre Behörde, bei Ihrer Abwägung meine oben genannten Gründe zu berücksichtigen und bei Ihrer Entscheidung einfließen zu lassen und bitte Sie darauf Bedacht zu nehmen, dass von meinem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht bzw. die Ausweisung auf Grund der oben dargestellten und maßgeblich geänderten Sachverhalte - im Sinne des Art
- EMRK auf Dauer unzulässig geworden ist.Hiermit ersuche ich Sie daher höflichst Ihre Behörde, bei Ihrer Abwägung meine oben genannten Gründe zu berücksichtigen und bei Ihrer Entscheidung einfließen zu lassen und bitte Sie darauf Bedacht zu nehmen, dass von meinem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht bzw. die Ausweisung auf Grund der oben dargestellten und maßgeblich geänderten Sachverhalte - im Sinne des Artikel 8, EMRK auf Dauer unzulässig geworden ist. Aus all diesen Gründen ersuche ich meiner Berufung stattzugeben und den beantragten Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" erteilen. Ich ersuche gleichzeitig, nach Möglichkeit, um eine Berufungsvorentscheidung.“ Am
- März 2014 wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher neben der minderjährigen Beschwerdeführerin ihre Eltern als gesetzliche Vertreter geladen waren. Der Landeshauptmann von Wien hat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung mit Eingabe vom
- März 2014 nach erfolgter Ladung zu dieser Verhandlung ausdrücklich verzichtet. In ihrer Einlassung zur Sache legte der Vater und somit gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin, Herrn V. S., Nachstehendes dar:In ihrer Einlassung zur Sache legte der Vater und somit gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin, Herrn römisch fünf. S., Nachstehendes dar: „Ich lebe seit Dezember 1990 in Österreich. Meine Frau lebt erst seit 2 Jahren in Österreich. Wir sind seit 1996 verheiratet. Ich war Saisonarbeiter und war daher teilweise in Österreich und teilweise in meiner Heimat. Auch meine Frau kam im Sommer immer nach Österreich. Ich verfüge über einen Daueraufenthalt-EU. Ich arbeite für eine Securityfirma. Ich verdiene monatlich zwischen EUR 1.150,-- und EUR 1.200,-- netto. Ich bin gelernter Kellner. Meine Frau arbeitet als Putzfrau und verdient zwischen EUR 1.000,-- und EUR 1.100,-- netto. Meine Frau verfügt über einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus. Da dieser Titel im April abläuft werden wir demnächst den Antrag bei der MA 35 auf Verlängerung stellen. Wir wohnen in der B.-Straße, Wien. Die Wohnung ist ca. 58 m2 groß. Wir leben zu viert in dieser Wohnung. Wir haben noch eine weitere Tochter. Sie ist 17 Jahre alt und verfügt über einen Aufenthaltstitel. Die Kosten der Wohnung belaufen sich auf ca. EUR 720,-- excl. Strom. Wir sind alle bei der WrGKK versichert. Wir haben einen Kredit aufgenommen in der Höhe von EUR 1.500,--, ca. EUR 1.000,-- sind noch ausständig. Wir zahlen ca. EUR 98,-- im Monat Kreditrate. J. ist das erste Mal 2011 als Tourist nach Österreich gekommen. Seit Juni 2013 ist sie durchgehend in Österreich. Sie ist nicht wieder ausgereist, weil wir die Familienzusammenführung erst beantragen wollten, wenn wir über eine passende Wohnung verfügen. Als wir schon in Österreich waren hat J. bei ihrer Oma (meiner Schwiegermutter) in Serbien gewohnt und ist dort in die Schule gegangen. Meine Frau ist auch immer wieder nach Hause gefahren nach Serbien um J. zu sehen und zu betreuen. Ich habe sie auch öfters besucht in Serbien. Wir haben uns zuerst vorrangig um den Aufenthaltstitel meiner Frau gekümmert und waren uns sehr sicher, dass J. gleich einen Aufenthaltstitel erhält, da meine Frau und ich schon in Österreich sind. Die Lage in Serbien ist sehr schlecht und ich möchte in Österreich hier mit meiner Familie ein Leben aufbauen. J. geht in die
- Klasse Mittelschule. Sie tut sich gut in der Schule. Sie hat auch einen großen Freundeskreis in der Schule. Sie hat viele Freunde mit denen sie im Park spielt und malt sehr gerne. Meine restliche Familie lebt in Serbien. Wir haben eine sehr enge Bindung zu den Verwandten und telefonieren oft. In Österreich haben wir keine weiteren familiären Bindungen. Wir sind hier ansonsten nicht sozialengagiert, außer dass ich früher beim Arbeiter-Samariter-Bund war, wir haben einen großen Freundeskreis in Österreich. Es spricht dagegen in Serbien zu leben, da es schwierig ist, dass die Kinder trotz guter Ausbildung einen guten Job bekommen. Ich bin nicht optimistisch war die Zukunft in Serbien angeht, besonders für Kinder. Nach so vielen Jahren getrenntes Leben, wünsche ich mir hier ein gemeinsames familiäres Leben.“ Die minderjährige Beschwerdeführerin brachte in der Verhandlung Folgendes vor: „Ich gehe gerne in die Schule, es gefällt mir sehr gut. Am liebsten habe ich Biologie. Ich bin seit letztem Jahr in Österreich. Mir gefällt es hier sehr gut. Ich habe schon sehr viele Freunde hier gefunden. Meine beste Freundin heißt Katarina. In Serbien habe ich bei meiner Oma gewohnt, sie ist ca. 71 Jahre alt. Ich bin dort in die Schule gegangen und habe viele Freunde zurückgelassen. In Serbien leben meine Oma, mein Onkel und meine Tante. In Österreich leben meine Eltern und meine Schwester. Meine Hobbies sind Malen, Singen und Volleyballspielen. Ich weiß noch nicht welchen Beruf ich wählen werde. Ich möchte mit meinen Eltern zusammenleben, egal wo.“ Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Die am 2002 geborene Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und brachte mit Eingabe vom
- September 2013 bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
§ 46Abs.
1 Z 2 NAG ein. Ihrer Eingabe legten die gesetzlichen Vertreter der nunmehrigen Beschwerdeführerin eine „Erklärung“ bei, aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin auch nach Ablauf der drei Monate bei ihnen bleiben müsse, da sie beide hier leben und arbeiten würden und in Serbien niemand auf die Beschwerdeführerin aufpassen könne. Die am 2002 geborene Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und brachte mit Eingabe vom 9. September 2013 bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ein. Ihrer Eingabe legten die gesetzlichen Vertreter der nunmehrigen Beschwerdeführerin eine „Erklärung“ bei, aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin auch nach Ablauf der drei Monate bei ihnen bleiben müsse, da sie beide hier leben und arbeiten würden und in Serbien niemand auf die Beschwerdeführerin aufpassen könne. Mit Schreiben der belangten Behörde vom
- Oktober 2013 wurde die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit der Einbringung eines Zusatzantrages nach § 21 Abs. 3 NAG belehrt. Ein diesbezüglicher Zusatzantrag wurde von der Beschwerdeführerin nicht gestellt.Mit Schreiben der belangten Behörde vom
- Oktober 2013 wurde die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit der Einbringung eines Zusatzantrages nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG belehrt. Ein diesbezüglicher Zusatzantrag wurde von der Beschwerdeführerin nicht gestellt. Die Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen die Einschreiterin ist nicht aktenkundig. Die Beschwerdeführerin ist die Tochter der Frau L. S. und des Herrn V. S.. Die Beschwerdeführerin ist die Tochter der Frau L. S. und des Herrn römisch fünf. S.. Herr V. S. ist wie die Beschwerdeführerin serbischer Staatsangehöriger und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“, der nunmehr
§ 81Abs.
29 NAG in der geltenden Fassung als „Daueraufenthalt – EU“ weitergilt. Er lebt seit dem Jahre 1999 durchgehend in Österreich und verfügt seit
- Juli 1999 über Meldeanschriften im Bundesgebiet. Derzeit ist er an der Anschrift Wien, B.-Straße, hauptgemeldet. Er war seit
- Dezember 1990 als Arbeiter in verschiedenen Unternehmen unselbständig erwerbstätig und ist seit
- Mai 2013 bei der Firma W.-KG beschäftigt. Aus dieser Erwerbstätigkeit lukriert er unter Heranziehung der Monatsgehälter Dezember 2013, Jänner 2014 und Februar 2014 unter Berücksichtigung des
- und
- Monatsgehaltes ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von aufgerundet Euro 1.348,--. Schulden des Herrn V. S. sind nicht aktenkundig. Herr römisch fünf. S. ist wie die Beschwerdeführerin serbischer Staatsangehöriger und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“, der nunmehr
Paragraph 81, Absatz 29, NAG in der geltenden Fassung als „Daueraufenthalt – EU“ weitergilt. Er lebt seit dem Jahre 1999 durchgehend in Österreich und verfügt seit
- Juli 1999 über Meldeanschriften im Bundesgebiet. Derzeit ist er an der Anschrift Wien, B.-Straße, hauptgemeldet. Er war seit
- Dezember 1990 als Arbeiter in verschiedenen Unternehmen unselbständig erwerbstätig und ist seit
- Mai 2013 bei der Firma W.-KG beschäftigt. Aus dieser Erwerbstätigkeit lukriert er unter Heranziehung der Monatsgehälter Dezember 2013, Jänner 2014 und Februar 2014 unter Berücksichtigung des
- und
- Monatsgehaltes ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von aufgerundet Euro 1.348,--. Schulden des Herrn römisch fünf. S. sind nicht aktenkundig. Frau L. S. ist ebenfalls serbische Staatsangehörige und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Sie ist seit
- Juli 2012 in Österreich und seit
- Oktober 2012 durchgehend in Österreich behördlich gemeldet, seit
- Oktober 2013 ist sie an der Adresse Wien, B.-Straße, hauptgemeldet. Sie ist seit
- März 2013 bei der Firma C. unselbständig erwerbstätig und lukriert unter Heranziehung der Monatsgehälter Dezember 2013, Jänner 2014 und Februar 2014 unter Berücksichtigung des
- und
- Monatsgehaltes ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von aufgerundet Euro 1.208,--. Frau L. S. hat Schulden in der Höhe von Euro 1.500,-- auf Grund der Aufnahme eines Abstattungskredites mit einer Laufzeit von 18 Monaten, wobei die monatlich ab
- September 2013 zu zahlende Kreditrate Euro 96,22 beträgt. Herr V. S. und Frau L. S. sind weiters Mieter einer Wohnung in Wien, B.-Straße. Die Wohnung verfügt über eine Nutzfläche von 58,51 m². Für diese Wohnung entstehen monatliche Kosten von insgesamt EUR 723,
- Es ist beabsichtigt, diese Wohnung als gemeinsamen Wohnsitz für die Beschwerdeführerin, ihre ebenfalls minderjährige Schwester und ihre Eltern zu verwenden. Herr römisch fünf. S. und Frau L. S. sind weiters Mieter einer Wohnung in Wien, B.-Straße. Die Wohnung verfügt über eine Nutzfläche von 58,51 m². Für diese Wohnung entstehen monatliche Kosten von insgesamt EUR 723,
- Es ist beabsichtigt, diese Wohnung als gemeinsamen Wohnsitz für die Beschwerdeführerin, ihre ebenfalls minderjährige Schwester und ihre Eltern zu verwenden. Die Beschwerdeführerin war von
- Juli 2012 bis zum
- August 2012 am damaligen Wohnsitz ihrer Eltern gemeldet, seit dem
- Juni 2013 ist sie durchgehend im Bundesgebiet hauptgemeldet, wobei seit dem
- Oktober 2013 eine aufrechte Hauptmeldung an der Anschrift Wien, B.-Straße, besteht. Sie befindet sich seit dem
- Juni 2013 durchgehend im Bundesgebiet und besucht in Österreich die Schule. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine über den visafreien Aufenthaltszeitraum hinausgehende Aufenthaltsberechtigung in Österreich und hält sich somit seit
- September 2013 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Eltern der Beschwerdeführer sind in Österreich sozialversichert. Ein Leistungsanspruch auf Mitversicherung wurde von der Wiener Gebietskrankenkasse bestätigt. Die Beschwerdeführerin wuchs in Serbien auf und besuchte dort die Schule. Nach erfolgter Wohnsitznahme ihres Vaters in Österreich im Jahre 1999 sowie ihrer Mutter im Jahr 2012 wurde das Familienleben durch regelmäßige Besuche weitergeführt. In dem Zeitraum, in dem beide Elternteile in Österreich lebten, wurde das Kind durch seine Großmutter betreut. Die Mutter der Beschwerdeführerin reiste regelmäßig nach Serbien, um die Minderjährige zu besuchen und zu betreuen. In Österreich leben die Eltern sowie die Schwester der Beschwerdeführerin. In Serbien leben ihre Großmutter, ihr Onkel und ihre Tante. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin sowie des gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus
§ 81Abs.
25 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) kann gegen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz vom
- Jänner bis zum Ablauf des
- Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden, wenn eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des
- Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des
- Dezember 2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 Berufung erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG.
Paragraph 81, Absatz 25, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) kann gegen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz vom
- Jänner bis zum Ablauf des
- Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden, wenn eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des
- Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des
- Dezember 2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 Berufung erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
§ 81Abs.
26 NAG sind alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
- Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
- Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
§ 8Abs.
1 Z 2 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausl
BG.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG.
§ 46
Abs.
Paragraph 46, Abs. 1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1.Ziffer eins der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
§ 41
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oderder Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2.Ziffer 2 ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a)Litera a einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” innehat, b)Litera b einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, odereinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder c)Litera c Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.
§ 20Abs.
1 NAG sind befristete Aufenthaltstitel, sofern nicht anderes bestimmt ist, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
Paragraph 20, Absatz eins, NAG sind befristete Aufenthaltstitel, sofern nicht anderes bestimmt ist, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
§ 11
Abs.
Paragraph 11, Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot
§ 54
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 63
oder 67 FPG besteht;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot
Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 63, oder 67 FPG besteht; 2.Ziffer 2 gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 3.Ziffer 3 gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
§ 21Abs.
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 4.Ziffer 4 eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; 5.Ziffer 5 eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder 6.Ziffer 6 er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
§ 11Abs.
2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14arechtzeitig erfüllt hat.
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.Ziffer eins die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war; 2.Ziffer 2 das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3.Ziffer 3 die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4.Ziffer 4 der Grad der Integration; 5.Ziffer 5 die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen; 6.Ziffer 6 die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7.Ziffer 7 Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8.Ziffer 8 die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9.Ziffer 9 die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 11Abs.
5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
§ 21Abs. 1 NAG sind
Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. § 21 Abs. 3 NAG normiert, dass die Behörde abweichend von Abs. 1 die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen kann, wenn kein Erteilungshindernis
§ 11Abs.
1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:Paragraph 21, Absatz 3, NAG normiert, dass die Behörde abweichend von Absatz eins, die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen kann, wenn kein Erteilungshindernis
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist: 1.Ziffer eins im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oderim Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder 2.Ziffer 2 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.
§ 21Abs.
4 NAG hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen, wenn sie beabsichtigt den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen.
Paragraph 21, Absatz 4, NAG hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen, wenn sie beabsichtigt den Antrag nach Absatz 3, zurück- oder abzuweisen.
§ 21Abs.
6 NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und kann daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Paragraph 21, Absatz 6, NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und kann daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.
§ 292Abs.
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 274,06.
Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 274,06.
§ 293Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz
Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 286,03 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach
- aa)nicht zutreffen 857,73 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 857,73 €,oder Pension nach Paragraph 259 8, 57,,73 €,
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 315,48 €, falls beide Elternteile verstorben sind 473,70 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 560,61 €, falls beide Elternteile verstorben sind 857,73 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 132,34 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 132,34 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht. Nach Art. 20 Abs. des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen), Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, Amtsblatt Nr. L 182/1 vom 29. Juni 2013, können sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c),
- d)und
- e)aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.Nach Artikel 20, Abs. des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen), Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, Amtsblatt Nr. L 182/1 vom 29. Juni 2013, können sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c),
- d)und
- e)aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Art. I Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Visumpflichtverordnung), sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit.
Artikel römisch eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2011, des Rates vom 15. März 2011 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Visumpflichtverordnung), sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang römisch zwei aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit. Serbien scheint in der Liste Im Anhang II der Visapflichtverordnung auf.Serbien scheint in der Liste Im Anhang römisch zwei der Visapflichtverordnung auf.
§ 30Abs.
3 Satz 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) sind Fremde, die von der Visumspflicht ausgenommen sind, grundsätzlich berechtigt sich nach der Einreise drei Monate im Bundesgebiet sichtvermerksfrei aufzuhalten.
Paragraph 30, Absatz 3, Satz 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) sind Fremde, die von der Visumspflicht ausgenommen sind, grundsätzlich berechtigt sich nach der Einreise drei Monate im Bundesgebiet sichtvermerksfrei aufzuhalten. Einleitend ist festzuhalten, dass der nunmehr angefochtene Bescheid am
- November 2013 gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen wurde und das dagegen eingebrachte Rechtsmittel am
- November 2013 zur Post gegeben wurde. Die Berufung samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesministerium für Inneres am
- Dezember 2013 vorgelegt und langte am
- Februar 2014 beim Verwaltungsgericht Wien ein. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Behandlung dieser nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung ist daher
§ 81Abs.
26 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Einleitend ist festzuhalten, dass der nunmehr angefochtene Bescheid am
- November 2013 gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen wurde und das dagegen eingebrachte Rechtsmittel am
- November 2013 zur Post gegeben wurde. Die Berufung samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesministerium für Inneres am
- Dezember 2013 vorgelegt und langte am
- Februar 2014 beim Verwaltungsgericht Wien ein. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Behandlung dieser nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung ist daher
Paragraph 81, Absatz 26, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Dauer des erlaubten visumsfreien Aufenthalts überschritten hat. Wie sich aus den soeben zitierten Bestimmungen ergibt, schafft eine zulässige Inlandsantragstellung kein über einen erlaubten sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht und stellt eine diesbezügliche Überschreitung der Dauer des erlaubten Aufenthalts in diesen Fällen einen Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 Z 5 NAG dar. Dieser Versagungsgrund kann somit nur bei solchen Personen zum Tragen kommen, die zunächst zur Inlandsantragstellung berechtigt waren.Wie sich aus den soeben zitierten Bestimmungen ergibt, schafft eine zulässige Inlandsantragstellung kein über einen erlaubten sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht und stellt eine diesbezügliche Überschreitung der Dauer des erlaubten Aufenthalts in diesen Fällen einen Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG dar. Dieser Versagungsgrund kann somit nur bei solchen Personen zum Tragen kommen, die zunächst zur Inlandsantragstellung berechtigt waren. Die Beschwerdeführerin ist laut Aktenlage am 9. Juni 2013 als Staatsbürgerin Serbiens sichtvermerksfrei ins Bundesgebiet eingereist und wäre daher auf Grund der oben angeführten Rechtsgrundlagen verpflichtet gewesen, nach drei Monaten wieder auszureisen. Dieser Verpflichtung ist sie jedoch nicht nachgekommen, sondern ist sie nach zulässiger Inlandsantragstellung im Bundesgebiet verblieben, wodurch sie gegen die in § 21 Abs. 1 zweiter Satz NAG normierte Verpflichtung, die Entscheidung über ihren Erstniederlassungsbewilligungsantrag in der Folge im Ausland abzuwarten, verstoßen hat. Einen diesbezüglichen Zusatzantrag
§ 21Abs.
3 NAG hat sie trotz entsprechender Belehrung der belangten Behörde nicht gestellt. Die Beschwerdeführerin ist laut Aktenlage am 9. Juni 2013 als Staatsbürgerin Serbiens sichtvermerksfrei ins Bundesgebiet eingereist und wäre daher auf Grund der oben angeführten Rechtsgrundlagen verpflichtet gewesen, nach drei Monaten wieder auszureisen. Dieser Verpflichtung ist sie jedoch nicht nachgekommen, sondern ist sie nach zulässiger Inlandsantragstellung im Bundesgebiet verblieben, wodurch sie gegen die in Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz NAG normierte Verpflichtung, die Entscheidung über ihren Erstniederlassungsbewilligungsantrag in der Folge im Ausland abzuwarten, verstoßen hat. Einen diesbezüglichen Zusatzantrag
Paragraph 21, Absatz 3, NAG hat sie trotz entsprechender Belehrung der belangten Behörde nicht gestellt. In ihrer Beschwerde bringen ihre gesetzlichen Vertreter unter Verweis auf Art. 8 EMRK zusammengefasst diesbezüglich vor, dass sie sich beide rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten würden und auch der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin, die hier die Schule besuche, in Österreich liege. Es wäre weiters für die Beschwerdeführerin eine enorme Belastung alleine ins Herkunftsland zurückzukehren und dort die Entscheidung abzuwarten. Auch in einem Schreiben vom
- September 2013 legten die Eltern der Beschwerdeführerin dar, dass in Serbien niemand auf die Tochter aufpassen und sie auf Grund ihres Alters nicht alleine bleiben könne. In ihrer Beschwerde bringen ihre gesetzlichen Vertreter unter Verweis auf Artikel 8, EMRK zusammengefasst diesbezüglich vor, dass sie sich beide rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten würden und auch der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin, die hier die Schule besuche, in Österreich liege. Es wäre weiters für die Beschwerdeführerin eine enorme Belastung alleine ins Herkunftsland zurückzukehren und dort die Entscheidung abzuwarten. Auch in einem Schreiben vom
- September 2013 legten die Eltern der Beschwerdeführerin dar, dass in Serbien niemand auf die Tochter aufpassen und sie auf Grund ihres Alters nicht alleine bleiben könne.
§ 11Abs.
1 Z 5 NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Überschreitung des erlaubten visafreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes in Österreich vorliegt. § 11 Abs. 3 NAG normiert jedoch ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses ua. nach § 11 Abs. 1 Z 5 NAG erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist.
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Überschreitung des erlaubten visafreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes in Österreich vorliegt. Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert jedoch ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses ua. nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG aus, Art. 8 EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff. NAG (in der Fassung vor BGBl. I Nr. 29/2009) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH,
- September 2007, B 1150/07, VwGH,
- November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
- Juni 2009, Zl. 2008/22/0387).Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur vorzunehmenden Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG aus, Artikel 8, EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der Paragraphen 72, ff. NAG (in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche etwa VfGH,
- September 2007, B 1150/07, VwGH,
- November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
- Juni 2009, Zl. 2008/22/0387). Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH,
- Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Inter-esses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH,
- Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182). Weiters erfordert die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich vergleiche VwGH,
- Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Inter-esses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen vergleiche VwGH,
- Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182). Eine wie vom Gerichtshof geforderte Abwägung öffentlicher und privater Interessen führt zu nachstehenden Erwägungen: Wesentlich erscheint bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels der unrechtmäßige Aufenthalt der Rechtsmittelwerberin in Österreich über nunmehr sieben Monate hinweg. Auf das dadurch beeinträchtigte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Dem steht jedoch die Tatsache gegenüber, dass der Vater der Beschwerdeführerin, mit welchem diese ein Familienleben in Österreich seit zumindest Juni 2013 entfaltet und welches auch während des Aufenthaltes der Einschreiterin in Serbien tatsächlich gepflogen wurde, in Österreich über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt und bestrebt ist, seine Familie in Österreich zusammenzuführen. Auch die Mutter der Beschwerdeführerin ist in Österreich aufenthaltsberechtigt und lebt gemeinsam mit dem Vater und der Schwester der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet. Auch ist anzumerken, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin über einen Zeitraum von drei Monaten rechtmäßig war. Zusätzlich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit September 2013 in Österreich die Schule besucht und somit hier der Schulpflicht nachkommt. Auch steht zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin in Österreich familiäre Bindungen dahingehend aufweist, dass ihre „Kernfamilie“, also ihre Eltern und ihre Schwester im Bundesgebiet leben, in Serbien bestehen Bindungen derart, dass die restliche Familie, vor allem ihre Großmutter, ihr Onkel und ihre Tante dort leben. Nicht zu übersehen ist auch, dass - wie dargelegt - die Eltern und die Schwester der Beschwerdeführerin über Aufenthaltsbewilligungen in Österreich verfügen und ihren Lebensmittelpunkt bereits im Bundesgebiet haben, so dass es der elf Jahre alten Beschwerdeführerin wohl nicht zumutbar wäre, allein - etwa bei ihrer 71 Jahre alten Großmutter - in Serbien zu verbleiben. Diese Tatsachen abgewogen mit dem über sieben Monate hin bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich führen zu einem klaren Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels. Betreffend die weiteren allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ist Folgendes festzustellen: Zu den Normen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Oktober 2010, Zl. B 1462/06 aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. Abs. 4 NAG als auch der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm. Abs. 5 leg. cit. erfüllt (vgl. VwGH,
- Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zu den Normen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Oktober 2010, Zl. B 1462/06 aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, NAG als auch der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Absatz 5, leg. cit. erfüllt vergleiche VwGH,
- Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Gerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und Abs. 4 ASVG sowie § 292 Abs. 2 ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in § 293 ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der §§ 291a ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das „Existenzminimum“) keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des § 291a EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG - die ausdrücklich anhand des § 293 ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des § 11 Abs. 5 NAG, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die §§ 291a ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH, 22.März 2011, Zl. 2007/18/0689).Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Gerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und Absatz 4, ASVG sowie Paragraph 292, Absatz 2, ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in Paragraph 293, ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der Paragraphen 291 a, ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das „Existenzminimum“) keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG - die ausdrücklich anhand des Paragraph 293, ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des Paragraph 11, Absatz 5, NAG, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die Paragraphen 291 a, ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH, 22.März 2011, Zl. 2007/18/0689). Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (vgl. VwGH,
- Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH,
- Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629).Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen vergleiche VwGH,
- Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen vergleiche VwGH,
- Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629). Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in § 11 Abs. 5 NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des § 11 Abs. 5 NAG auf § 293 ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. § 11 Abs. 5
- Satz NAG stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten den nach § 293 ASVG errechneten erforderlichen Einkünften hinzuzählen sind.Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in Paragraph 11, Absatz 5, NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des Paragraph 11, Absatz 5, NAG auf Paragraph 293, ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. Paragraph 11, Absatz 5,
- Satz NAG stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten den nach Paragraph 293, ASVG errechneten erforderlichen Einkünften hinzuzählen sind. Durch die demonstrative Aufzählung verschiedener Passiva soll verdeutlicht werden, dass die individuelle Situation des Antragstellers bzw. im Falle einer Familienzusammenführung des Verpflichteten, die Höhe der erforderlichen Unterhaltsmittel beeinflusst, weshalb die tatsächliche Höhe der Lebensführungskosten als relevanter Faktor mit zu berücksichtigen ist. Diese Ausgaben sind daher wie bisher vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. Dadurch bleibt gewährleistet, dass beispielsweise mit besonders hoher Miete belastete Fremde von vornherein nachweisen müssen, dass sie sich die von ihnen beabsichtigte Lebensführung im Hinblick auf ihr Einkommen auch tatsächlich leisten können. Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des § 11 Abs. 5 NAG führt. Diese in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der „freien Station“. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Abs. 5 genannte Posten, vom im Abs. 5 genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den „Freibetrag“ nach § 292 Abs. 3 ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im § 11 Abs. 5 NAG durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff „Mietbelastungen“ nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind (vgl. VwGH,
- Jänner 2012 , Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz (vgl. VwGH,
- Juni 2012, 2009/22/0350).Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt. Diese in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der „freien Station“. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Absatz 5, genannte Posten, vom im Absatz 5, genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den „Freibetrag“ nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im Paragraph 11, Absatz 5, NAG durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff „Mietbelastungen“ nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind vergleiche VwGH,
- Jänner 2012 , Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz vergleiche VwGH,
- Juni 2012, 2009/22/0350). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ergibt sich bei der Beurteilung der Frage, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung für die Gebietskörperschaft führen könnte, nachstehendes Bild: Die Beschwerdeführerin beabsichtigt zu ihren Eltern und ihrer Schwester nach Österreich zu ziehen. Demnach wäre zur Sicherung des gemeinsamen Lebensunterhaltes ihrer Eltern ein Betrag in der Höhe von Euro 1.286,03 zu veranschlagen, für ihren Unterhalt und jenen ihrer Schwester wären jeweils weitere Euro 132,34 zu diesem Betrag hinzuzuzählen, was insgesamt einen Betrag von Euro 1.550,71 monatlich ergibt. Zusätzlich fallen für die gemeinsame Wohnung Mietkosten in der Höhe von monatlich Euro 723,83 an und ist eine monatliche Kreditrate in der Höhe von Euro 96,22 zu zahlen. Betreffend diese Belastungen ist jedoch der Betrag nach § 292 Abs. 3 ASVG abzuziehen, was einen Restbetrag von Euro 545,99 ergibt. Somit wäre ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von insgesamt Euro 2.096,70 zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin samt ihrer niedergelassenen Angehörigen im Bundesgebiet nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt zu ihren Eltern und ihrer Schwester nach Österreich zu ziehen. Demnach wäre zur Sicherung des gemeinsamen Lebensunterhaltes ihrer Eltern ein Betrag in der Höhe von Euro 1.286,03 zu veranschlagen, für ihren Unterhalt und jenen ihrer Schwester wären jeweils weitere Euro 132,34 zu diesem Betrag hinzuzuzählen, was insgesamt einen Betrag von Euro 1.550,71 monatlich ergibt. Zusätzlich fallen für die gemeinsame Wohnung Mietkosten in der Höhe von monatlich Euro 723,83 an und ist eine monatliche Kreditrate in der Höhe von Euro 96,22 zu zahlen. Betreffend diese Belastungen ist jedoch der Betrag nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG abzuziehen, was einen Restbetrag von Euro 545,99 ergibt. Somit wäre ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von insgesamt Euro 2.096,70 zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin samt ihrer niedergelassenen Angehörigen im Bundesgebiet nachzuweisen. Wie bereits festgestellt, lukriert der Vater der Beschwerdeführerin als Zusammenführender unter Berücksichtigung seiner aliquoten Sonderzahlungen ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Euro 1.348,-- und die Mutter der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer aliquoten Sonderzahlungen ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Euro 1.208,--. Damit steht ein monatliches Haushaltsnettoeinkommen von Euro 2.556,-- zur Verfügung. Der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin ist somit hinreichend gesichert und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm. Abs. 5 NAG erfüllt. Der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin ist somit hinreichend gesichert und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG erfüllt. Abschließend ist auszuführen, dass mit Ausnahme des behandelten unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin die weiteren allgemeinen und speziellen gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels als erfüllt erscheinen. Wie bereits festgestellt, ist keine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen die Beschwerdeführerin aktenkundig. Der Anspruch auf eine ortsübliche Unterkunft wurde nachgewiesen, öffentliche Interessen stehen dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht entgegen. Der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung ist gegeben. Als minderjährige ledige Tochter von Drittstaatsangehörigen ist sie deren Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG. Als solche ist der Beschwerdeführerin unter den Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ dann zu erteilen, wenn ein Quotenplatz vorhanden ist, sie die Voraussetzungen des
- Teils des NAG erfüllt und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EG“ bzw. „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ innehat. Wie das Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergeben hat, verfügt der Vater der Beschwerdeführerin über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ und die Mutter über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und sind somit auch die Voraussetzungen zu Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gegeben. Als minderjährige ledige Tochter von Drittstaatsangehörigen ist sie deren Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Als solche ist der Beschwerdeführerin unter den Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ dann zu erteilen, wenn ein Quotenplatz vorhanden ist, sie die Voraussetzungen des
- Teils des NAG erfüllt und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EG“ bzw. „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ innehat. Wie das Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergeben hat, verfügt der Vater der Beschwerdeführerin über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ und die Mutter über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und sind somit auch die Voraussetzungen zu Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gegeben. Auf Grund des Vorliegens sämtlicher allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 11 Abs. 1 und Abs. 2 NAG mit Ausnahme des Vorliegens der Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich sowie des klaren Überwiegens ihrer privaten Interessen auf Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens in Österreich über die dagegenstehenden öffentlichen Interessen, war der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern und der begehrte Aufenthaltstitel zu erteilen. Auf Grund des Vorliegens sämtlicher allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, NAG mit Ausnahme des Vorliegens der Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich sowie des klaren Überwiegens ihrer privaten Interessen auf Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens in Österreich über die dagegenstehenden öffentlichen Interessen, war der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern und der begehrte Aufenthaltstitel zu erteilen. Die Befristung des erteilten Aufenthaltstitels gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Die Befristung des erteilten Aufenthaltstitels gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Diesbezüglich wird auf die in der Begründung des Erkenntnisses angeführten bzw. zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Diesbezüglich wird auf die in der Begründung des Erkenntnisses angeführten bzw. zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.11460.2014