Obsah (13)
§ 28§ 25a§ 18§ 76§ 94§ 24Art. 130§ 74a§ 115n§ 103§ 90§ 79§ 81RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.04.2014 GeschäftszahlVGW-171/082/23155/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Fr
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Disziplinarverfahren Zur Vorgeschichte wird auf das – zeitlich vorangegangene – Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 3.12.2013, Zl. 773731/2013, verwiesen, mit dem sie (nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am selben Tag) folgenden Beschluss gefasst hat:Zur Vorgeschichte wird auf das – zeitlich vorangegangene – Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 3.12.2013, Zl. 773731 aus 2013,, verwiesen, mit dem sie (nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am selben Tag) folgenden Beschluss gefasst hat: "Herr S., Personalnummer ..., hat als Brandmeister der MA 68 nicht alles vermieden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, indem er im Zeitraum vom
- August 2011 bis
- September 2011 in Wien, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Frau Christine F. durch die falsche Behauptung, er habe Einfluss auf die Vergabe einer Genossenschaftswohnung durch die W., mithin durch Täuschung über Tatsachen, zum Abschluss eines Kaufvertrages bezüglich in der Genossenschaftswohnung vorhandener Einrichtungsgegenstände und zur Übergabe von € 5.500,-- Bargeld, somit zu einer Handlung verleitet, die Frau Christine F. unter Berücksichtigung einer Rücküberweisung von € 500,-- mit einem € 3.000,-- übersteigenden Betrag von € 5.000,-- am Vermögen schädigte." Hierdurch habe der Beschwerdeführer die Dienstpflichten
§ 18Abs.
2 Satz 2 der Wiener Dienstordnung 1994, LGBl. 56 (im Folgenden die "DO 1994"), verletzt. Daher werde über ihn
§ 76Abs.
1 Z 4 DO 1994 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Hierdurch habe der Beschwerdeführer die Dienstpflichten
Paragraph 18, Absatz 2, Satz 2 der Wiener Dienstordnung 1994, Landesgesetzblatt 56, (im Folgenden die "DO 1994"), verletzt. Daher werde über ihn
Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 4, DO 1994 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Zusammengefasst begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30.10.2012 wegen des Vergehens nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB (schwerer Betrug) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden sei. Seiner dagegen erhobenen Berufung habe das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 4.6.2013 keine Folge gegeben. Ein "disziplinärer Überhang" liege vor, weil der Beschwerdeführer außer Dienst nicht alles vermieden habe, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht würden, untergraben könnte. Der Beschwerdeführer habe sich des vorsätzlich begangenen "erheblichen" Vermögensdelikts des schweren Betrugs schuldig gemacht. Besonders gravierend falle ins Gewicht, wenn durch die angelastete Dienstpflichtverletzung gerade jene Werte verletzt worden seien, deren Schutz dem Beamten in seiner Stellung obliege. Es gehöre zu den grundlegenden Aufgaben der Feuerwehr, Menschen zu retten und "darüber hinaus Schäden von fremdem Eigentum abzuwenden". Der Beschwerdeführer habe betrügerisch eine Person am Vermögen geschädigt und damit ein Rechtsgut verletzt, das er in seiner Funktion als Feuerwehrmann hätte schützen sollen. Zusammengefasst begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30.10.2012 wegen des Vergehens nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB (schwerer Betrug) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden sei. Seiner dagegen erhobenen Berufung habe das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 4.6.2013 keine Folge gegeben. Ein "disziplinärer Überhang" liege vor, weil der Beschwerdeführer außer Dienst nicht alles vermieden habe, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht würden, untergraben könnte. Der Beschwerdeführer habe sich des vorsätzlich begangenen "erheblichen" Vermögensdelikts des schweren Betrugs schuldig gemacht. Besonders gravierend falle ins Gewicht, wenn durch die angelastete Dienstpflichtverletzung gerade jene Werte verletzt worden seien, deren Schutz dem Beamten in seiner Stellung obliege. Es gehöre zu den grundlegenden Aufgaben der Feuerwehr, Menschen zu retten und "darüber hinaus Schäden von fremdem Eigentum abzuwenden". Der Beschwerdeführer habe betrügerisch eine Person am Vermögen geschädigt und damit ein Rechtsgut verletzt, das er in seiner Funktion als Feuerwehrmann hätte schützen sollen. Nach Ansicht der belangten Behörde stelle das Begehen des schweren Betrugs unabhängig davon, welchen Dienst ein Beamter versehe, ein schweres Disziplinarvergehen dar, das geeignet sei, das Vertrauen in ihn wesentlich zu erschüttern. Der Beschwerdeführer werde bei Großeinsätzen zur Abwicklung des Funkverkehrs fallweise auch vor Ort tätig. Die Tätigkeit im Nachrichtendienst bringe es mit sich, dass er "immer wieder mit unbeaufsichtigtem fremden Vermögen zu tun" habe. Die Öffentlichkeit würde nicht unterscheiden, ob ein Feuerwehrmann "am Einsatzort im Löschangriff" tätig sei, den Einsatz im Nachrichtendienst koordiniere oder für den Funkverkehr zuständig sei. In allen Fällen werde "höchste Integrität" gefordert. Die Aufnahmekriterien der MA 68 verlangten einen einwandfreien Leumund. Bei einer strafgerichtlichen Verurteilung sei ein wesentliches Aufnahmekriterium nicht erfüllt und eine Aufnahme in den Dienst der Feuerwehr ausgeschlossen. Die Dienstpflichtverletzung wiege im Sinn des § 77 Abs. 3 DO 1994 so schwer, dass das Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört sei, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung nicht tragbar sei. Im Verfahren sei nicht hervorgekommen, dass die Tat auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen sei, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könne. Nach Ansicht der belangten Behörde stelle das Begehen des schweren Betrugs unabhängig davon, welchen Dienst ein Beamter versehe, ein schweres Disziplinarvergehen dar, das geeignet sei, das Vertrauen in ihn wesentlich zu erschüttern. Der Beschwerdeführer werde bei Großeinsätzen zur Abwicklung des Funkverkehrs fallweise auch vor Ort tätig. Die Tätigkeit im Nachrichtendienst bringe es mit sich, dass er "immer wieder mit unbeaufsichtigtem fremden Vermögen zu tun" habe. Die Öffentlichkeit würde nicht unterscheiden, ob ein Feuerwehrmann "am Einsatzort im Löschangriff" tätig sei, den Einsatz im Nachrichtendienst koordiniere oder für den Funkverkehr zuständig sei. In allen Fällen werde "höchste Integrität" gefordert. Die Aufnahmekriterien der MA 68 verlangten einen einwandfreien Leumund. Bei einer strafgerichtlichen Verurteilung sei ein wesentliches Aufnahmekriterium nicht erfüllt und eine Aufnahme in den Dienst der Feuerwehr ausgeschlossen. Die Dienstpflichtverletzung wiege im Sinn des Paragraph 77, Absatz 3, DO 1994 so schwer, dass das Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört sei, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung nicht tragbar sei. Im Verfahren sei nicht hervorgekommen, dass die Tat auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen sei, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könne. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde (datiert vom 19.2.2014) an das Verwaltungsgericht Wien, das sie unter der Geschäftszahl VGW-171/082/22793/2014 in Behandlung nahm. Diese Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, die nicht ausgeschlossen wurde. Suspendierungsverfahren Mit dem in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.1.2014 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit der Bescheidzustellung wegen des Verdachts, als Brandmeister der MA 68 die im Spruch dieses Bescheids genannte Tat (siehe die gleichlautende, oben einleitend wörtlich wiedergegebene Passage aus dem Disziplinarerkenntnis) begangen zu haben, vom Dienst
§ 94Abs. 3 i
Vm Abs. 1 DO 1994 suspendiert. Begründend führte die belangte Behörde aus, eine vorläufige Suspendierung durch den Magistrat der Stadt Wien sei zum Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens vor der belangten Behörde nicht verfügt worden. Für diesen Fall sehe § 94 Abs. 3 DO 1994 vor, dass die Disziplinarkommission bei Vorliegen der in § 94 Abs. 1 DO 1994 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen habe, dh wenn durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Der Verdacht auf eine mögliche Dienstpflichtverletzung gründe sich auf die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde sei an die Tatsachenfeststellung gebunden, die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes zu Grunde gelegt worden sei, und dürfe keine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen habe (§ 80 Abs. 1 DO 1994). Mit dem in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.1.2014 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit der Bescheidzustellung wegen des Verdachts, als Brandmeister der MA 68 die im Spruch dieses Bescheids genannte Tat (siehe die gleichlautende, oben einleitend wörtlich wiedergegebene Passage aus dem Disziplinarerkenntnis) begangen zu haben, vom Dienst
Paragraph 94, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, DO 1994 suspendiert. Begründend führte die belangte Behörde aus, eine vorläufige Suspendierung durch den Magistrat der Stadt Wien sei zum Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens vor der belangten Behörde nicht verfügt worden. Für diesen Fall sehe Paragraph 94, Absatz 3, DO 1994 vor, dass die Disziplinarkommission bei Vorliegen der in Paragraph 94, Absatz eins, DO 1994 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen habe, dh wenn durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Der Verdacht auf eine mögliche Dienstpflichtverletzung gründe sich auf die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde sei an die Tatsachenfeststellung gebunden, die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes zu Grunde gelegt worden sei, und dürfe keine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen habe (Paragraph 80, Absatz eins, DO 1994). Es liege der Verdacht vor, dass der Beschwerdeführer die genannte Dienstpflichtverletzung begangen und dadurch eine disziplinär zu ahndende Handlung gesetzt habe. Der Verdacht müsse sich jedoch auf eine Dienstpflichtverletzung beziehen, die wegen ihrer Art wesentliche Interessen des Dienstes gefährde, weshalb nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anzuerkennen seien und eine Suspendierung rechtfertigen könnten. Durch den vom Beschwerdeführer begangenen schweren Betrug komme eine so erhebliche Unzuverlässigkeit und ein so schwerer Vertrauensbruch zum Ausdruck, dass bis zur Klärung und zum Abschluss des Disziplinarverfahrens eine Weiterbeschäftigung nicht zumutbar sei. Durch den schweren Betrug habe er ein Rechtsgut verletzt, das er in seiner Funktion als Feuerwehrmann schützen sollte. Die Belassung im Dienst gefährde auch "offenkundig" das Ansehen des Magistrats der Stadt Wien in der Öffentlichkeit. Die Bevölkerung wie auch der Magistrat müssten von einem Beamten der Berufsfeuerwehr erwarten können, dass er keine vorsätzlichen Vermögensdelikte begehe. Einsatzkräfte hätten immer wieder mit fremdem Vermögen zu tun. Gefordert sei höchste Integrität, die beim Beschwerdeführer wegen der Straftat keinesfalls vorliege. Sowohl das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes seien gefährdet. Gegen diesen (Suspendierungs-)Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 25.2.2014, mit der der Beschwerdeführer die Verfügung der Suspendierung ihrem gesamten Inhalt nach anficht. Er führt ins Treffen, die MA 68 als seine Dienstbehörde habe von der rechtskräftigen Verurteilung seit Anfang Juli 2013 gewusst und ihn aufgefordert, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Dem sei er am 27.7.2013 (gemeint: 26.6.2013) nachgekommen. Die MA 68 habe dennoch keinen Grund gesehen, ihn vom Dienst zu suspendieren. In der mündlichen Disziplinarverhandlung am 3.12.2013 habe sein Vorgesetzter Z. angegeben, dass aus Anlass seiner Verurteilung weder eine Versetzung durchgeführt, noch eine Suspendierung angedacht gewesen sei. Aus seiner Mitarbeiterbeurteilung vom 27.7.2013 gehe hervor, dass er seinen Dienst ordnungsgemäß verrichte und nicht negativ aufgefallen sei. Er sei ausschließlich im Nachrichtendienst tätig. Diese Tätigkeit umfasse das Alarmieren von Notrufen und das Schreiben von Berichten über Einsätze. Manchmal komme es vor, dass er bei größeren Einsätzen am Fahrzeug anwesend sei, doch betrete er keinesfalls den Einsatzort, also jene Räume, in denen gelöscht werden soll. Im Bereich der MA 68 gebe es Stellen im Bereich des Nachrichtendienstes, bei denen es sich um reine Innendiensttätigkeiten handle und die nur auf den Hauptfeuerwehrwachen ohne Verlassen der Dienststelle zu verrichten seien. Die MA 68 habe trotz Kenntnis der strafgerichtlichen Verurteilung eine Versetzung auf einen solchen Posten "nicht einmal angedacht, geschweige denn eine Suspendierung überlegt". Die belangte Behörde habe den Sachverhalt (gemeint: im Rahmen des die Entlassung aussprechenden Disziplinarerkenntnisses vom 3.12.2013) umfassend festgestellt und könne jetzt nicht argumentieren, diese Punkte nicht berücksichtigen zu können. Mit Schreiben vom 21.3.2014, beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt am 25.3.2014, erstattete die Disziplinaranwältin eine Stellungnahme zur Berufung des Beschwerdeführers, in der sie sich im Wesentlichen der Argumentation und der Begründung des angefochtenen Bescheids anschloss und beantragte, das Verwaltungsgericht Wien möge den angefochtenen Bescheid bestätigen und die Suspendierung verfügen. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Der Beschwerdeführer steht als Brandmeister bei der MA 68 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Bundeshauptstadt Wien (Verwendungsgruppe C). Er ist bei der Berufsfeuerwehr im Nachrichtendienst tätig. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30.10.2012 wurde er schuldig erkannt, im Zeitraum vom 30.8.2011 bis 1.9.2011 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Christine F. durch die falsche Behauptung, er habe Einfluss auf die Vergabe einer Wohnung durch die W. Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden kurz als "W." bezeichnet), mithin durch Täuschung über Tatsachen, zum Abschluss eines Kaufvertrages bezüglich in der Wohnung vorhandener Einrichtungsgegenstände und zur Übergabe von 5.500 Euro Bargeld, somit zu einer Handlung verleitet zu haben, die Christine F. unter Berücksichtigung einer Rücküberweisung von 500 Euro mit einem 3.000 Euro übersteigenden Betrag von 5.000 Euro am Vermögen schädigte. Der Beschwerdeführer hat hierdurch das Vergehen des schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB begangen und wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30.10.2012 wurde er schuldig erkannt, im Zeitraum vom 30.8.2011 bis 1.9.2011 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Christine F. durch die falsche Behauptung, er habe Einfluss auf die Vergabe einer Wohnung durch die W. Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden kurz als "W." bezeichnet), mithin durch Täuschung über Tatsachen, zum Abschluss eines Kaufvertrages bezüglich in der Wohnung vorhandener Einrichtungsgegenstände und zur Übergabe von 5.500 Euro Bargeld, somit zu einer Handlung verleitet zu haben, die Christine F. unter Berücksichtigung einer Rücküberweisung von 500 Euro mit einem 3.000 Euro übersteigenden Betrag von 5.000 Euro am Vermögen schädigte. Der Beschwerdeführer hat hierdurch das Vergehen des schweren Betrugs nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB begangen und wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30.10.2012 ist für dieses verwaltungsgerichtliche Verfahren als besonders relevant hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt Mieter einer Wohnung war. Vermieterin war die W.. Im Sommer 2011 entschied er sich, die Wohnung an die W. zurückzugeben. Er hatte weder Einfluss auf die Weitergabe der Wohnung im Fall der Kündigung, noch ein Weitergaberecht, konnte aber einen Nachmieter namhaft machen. Wegen Investitionen in die Mietwohnung wollte er eine Ablösesumme lukrieren und inserierte die Wohnung am 25.8.2011 im Internet als frei werdende, sofort bezugsfertige ("Koffer packen und einziehen") Genossenschaftswohnung, wobei er in der Internetannonce als "Ablöse € 12.000,00 (neuwertige Komplettausstattung)" verlangte. Mit dem Interessenten Dieter Sch. fand ein Besichtigungstermin am 30.8.2011 statt. Später erklärte dieser telefonisch, dass seine Lebensgefährtin Christine F. "als Käuferin aufscheinen sollte" und sie vereinbarten einen weiteren Termin für den 1.9.2011 für die Übergabe der Ablösesumme von 5.000 Euro. Der Beschwerdeführer lehnte eine Überweisung ab und bestand auf Barzahlung. Er bereitete in zweifacher Ausfertigung einen maschinenschriftlichen Kaufvertrag vor, den er, Christine F. und (auch) ihr Vater, Martin F., unterzeichneten. Der Kaufvertrag enthielt folgende Regelung: "Der Kaufpreis bzw. die Übergabe der Einrichtungsgegenstände erfolgen Zug um Zug nach Übernahme (nach Mietvertragsunterzeichnung) der Wohnung …". Für die Übergabe der Zahlung des Kaufpreises in einem Gesamtbetrag von zuletzt 5.500 Euro (die zusätzlichen 500 Euro entfielen auf die an diesem Tag ebenfalls gekaufte Waschmaschine und einen Wäschetrockner) wurde keine Bestätigung ausgestellt. In der Folge war die Wohnung bei Rückgabe (Beendigung des Bestandverhältnisses) dem Wohnservice Wien zur Vergabe anzubieten, sodass sie bei Kündigung nicht von der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Person gemietet werden konnte. Der Beschwerdeführer kündigte (dennoch) am 28.11.
- An Christine F. überwies er 500 Euro zurück. Sie forderte daraufhin die weiteren 5.000 Euro. Da der Beschwerdeführer keine Reaktion zeigte, erstattete sie am 10.1.2012 Anzeige. Bei der Beweiswürdigung stützte sich das Landesgericht für Strafsachen Wien bei seinen Feststellungen zum Tathergang im Wesentlichen auf die (als glaubhaft und nachvollziehbar gewerteten) Angaben der Zeugen Christine F. (die Geschädigte), Martin F. (Vater der Geschädigten), Dieter Sch. (Lebensgefährte der Geschädigten) sowie Brigitte Wi. (eine entfernte Verwandte von Dieter Sch.). Den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin schenkte es keinen Glauben. Als Indiz für das strafbare Verhalten wurde die Behebung eines Geldbetrags von 5.100 Euro von Christine F. vor dem Treffen mit dem Beschwerdeführer am 1.9.2011 gewertet. Der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen die erstinstanzliche Verurteilung gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 4.6.2013 keine Folge. Die Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 5 Monaten ist rechtskräftig. Mit Note vom 11.6.2013 informierte das Landesgericht für Strafsachen Wien die MA 68, (adressiert an den Leiter der MA 68 mit Vermerk "persönlich") über die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers. Über Aufforderung des Personalleiters der MA 68 verfasste der Beschwerdeführer eine mit 26.6.2013 datierte Stellungnahme (adressiert an die Referatsleitung, zu Handen Z.) betreffend seine strafrechtliche Verurteilung. Mit Schreiben vom 27.6.2013 (eingegangen bei der MA 2 am 1.7.2013) unterrichtete der Abteilungsleiter der MA 68 unter Beifügung der genannten Stellungnahme des Beschwerdeführers, die MA 2 über die Verurteilung des Beschwerdeführers und merkte im Anschreiben an, dass nach "eingehender Prüfung der Stellungnahme [des Beschwerdeführers vom 26.6.2013] … die MA 68 eine Ermahnung das Mitarbeiters als ausreichend erachtet." In Reaktion darauf ersuchte die MA 2 mit Schreiben vom 5.7.2013 das Landesgericht für Strafsachen Wien um Übermittlung des Strafakts und gewährte per Mitteilung vom 22.7.2013 dem Beschwerdeführer Parteiengehör. Der Beschwerdeführer antwortete fristgerecht mit Replik vom 27.7.2013 (Eingang bei der MA 2 am 2.8.2013). In der Folge erstattete die Disziplinaranwältin am 8.10.2013 gegen den Beschwerdeführer Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission der Stadt Wien (adressiert an ihren Vorsitzenden). Das Berufsbild des Feuerwehrmanns – unter dem Blickwinkel der konkreten Tätigkeit des Beschwerdeführers – ist von den folgenden für den Fall relevanten Aspekten gekennzeichnet: Eine Einstellungsvoraussetzung für die Aufnahme in den Feuerwehrdienst ist das Fehlen jeglicher Vorstrafen. Das bedeutet, dass keine einzige gerichtliche Vormerkung aufscheinen darf. Auch dürfen keine nennenswerten Verwaltungsstrafen vorliegen. Bei der Tätigkeit der Feuerwehr kommt es häufig vor, dass in Rechte dritter Personen eingegriffen werden muss. Feuerwehrleute dürfen bei Einsätzen fremde Wohnungen betreten, Türen aufbrechen oder fremdes Eigentum bewegen und stehen bei Unfällen mit Personen in engem Kontakt. Bei der erstmaligen Aufnahme ist der Maßstab für die Unbescholtenheit sehr streng, weil zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt ist, wie sich die künftige Laufbahn eines Feuerwehrmanns entwickeln wird. In Betracht kommen hauptsächlich Brand- und Fahrdienst (Einsatzdienst) sowie Nachrichtendienst. Die Tätigkeit im Nachrichtendienst betrifft im Wesentlichen drei Gebiete: Anwesenheit in der Nachrichtenzentrale, das Schreiben von Einsatzberichten (allenfalls mit Portierstätigkeit und Parteienverkehr) und Mitwirkung bei Großeinsätzen (in etwa 3 bis 5 Mal im Monat). Ein Wechsel vom Nachrichtendienst in den Einsatzdienst ist nicht üblich, außer unter Umständen noch während der Ausbildung. Umgekehrt findet ein Wechsel vom Brand- oder Fahrdienst in den Nachrichtendienst durchaus statt (etwa aus gesundheitlichen Gründen). Bei strafrechtlichen Verurteilungen in der ca. 1.850 Personen (davon 1.750 im Einsatzdienst) umfassenden, überwiegend aus Beamten bestehenden Belegschaft der MA 68 kam es in der Vergangenheit vor allem bei Deliktsbegehung im Dienst zu Entlassungen, allenfalls zu einer anderen Verwendung außerhalb des Einsatzdienstes. Die MA 68 nimmt keine Personen direkt in den Nachrichtendienst auf, sodass möglicherweise in Betracht kommende geringere Einstellungsvoraussetzungen (nur) für diese Dienstverrichtung nicht definiert sind. Die bisherige Dienstleistung des Beschwerdeführers, die zuletzt in der Mitarbeiterbeurteilung vom 27.7.2013 beurteilt wurde, ist ordnungsgemäß. Er ist bisher, dh bis zu dem Vorfall, der zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat, nicht negativ aufgefallen. Die Straftat des Beschwerdeführers erfolgte im Zuge seines anstehenden privaten Umzugs. Die Personalverantwortlichen der MA 68 haben bisher keine Notwendigkeit gesehen, wegen der Verurteilung des Beschwerdeführers mit einer Versetzung vorzugehen oder eine Suspendierung zu erwirken. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Sachverhaltsfeststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers gründen sich auf die im Verwaltungsakt zu diesem Suspendierungsverfahren und zu dem zu VWG-171/082/22793/2014 beim Verwaltungsgericht Wien protokollierten Disziplinarverfahren einliegenden Unterlagen, in erster Linie auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30.10.2012, und das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 4.6.
- Für Zwecke dieses (Suspendierungs-)Verfahrens hat das Verwaltungsgericht Wien von der Einsicht in den Strafakt abgesehen. Die konkrete Verwendung des Beschwerdeführers und seine Tätigkeit bei der MA 68 waren den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und dem Disziplinarerkenntnis vom 3.12.2013 zu entnehmen, die mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in beiden Verfahren übereinstimmen und nicht strittig sind. Die Feststellungen zum Berufsbild des Feuerwehrmanns und zur konkreten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Brandmeister gründen sich im Wesentlichen auf die zu Protokoll gegebene Arbeitsbeschreibung des in der mündlichen Verhandlung am 3.12.2013 vor der Disziplinarkommission einvernommenen Zeugen Z. als Personalverantwortlichen der MA 68, die vor dem (notorisch bekannten) Berufsbild des Feuerwehrmanns plausibel erscheinen und an deren Richtigkeit kein Grund zu zweifeln oder Anlass für weitere Nachforschungen – im Rahmen eines Suspendierungsverfahrens – bestand. Die konkrete Beurteilung der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Dienst ergibt sich aus dem ausgefüllten Mitarbeiterbeurteilungsbogen der MA 68 vom 27.7.2013, der mit zwei beurteilenden Vorgesetzten aufgenommen wurde. Der festgestellte Verfahrensgang lässt sich unzweifelhaft dem im Verwaltungsakt einliegenden Schriftverkehr samt Zugangsbestätigungen entnehmen. Der Zeitpunkt der erstmaligen Kenntnisnahme von der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers durch die MA 2 am 1.7.2013 ergibt sich aus der entsprechenden Mitteilung der MA 68, die die MA 2 nach Erhalt der Verständigung der Staatsanwaltschaft vom 11.6.2013 informierte. Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Vw
GVG abgesehen werden. Generell steht dem Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil es sich bei der Suspendierung nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme handelt, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" über ein Recht entschieden wird; ob die Suspendierung dauernde Rechtsfolgen nach sich zieht, hängt vom Ausgang der Disziplinarsache ab. Demnach kommen die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK im Verfahren über die Suspendierung nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht zur Anwendung (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 23.4.2009, 2007/09/0296; 16.10.2008, 2007/09/0298; und 6.3.2008, 2007/09/0142).Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Generell steht dem Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil es sich bei der Suspendierung nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme handelt, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" über ein Recht entschieden wird; ob die Suspendierung dauernde Rechtsfolgen nach sich zieht, hängt vom Ausgang der Disziplinarsache ab. Demnach kommen die Verfahrensgarantien des Artikel 6, EMRK im Verfahren über die Suspendierung nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht zur Anwendung vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 23.4.2009, 2007/09/0296; 16.10.2008, 2007/09/0298; und 6.3.2008, 2007/09/0142). Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Rechtlicher Rahmen
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 74a
DO 1994 in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes Dienstrecht und innere Verwaltung, LGBl. für Wien Nr. 33/2013, hat in Dienstrechts- und Disziplinarangelegenheiten die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien durch einen Senat zu erfolgen. Nach § 74c DO 1994 (in der Fassung der genannten Novelle) hat das Verwaltungsgericht Wien in den Angelegenheiten des § 94 Abs. 2 bis 5 DO1994 binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.
Paragraph 74 a, DO 1994 in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes Dienstrecht und innere Verwaltung, LGBl. für Wien Nr. 33 aus 2013,, hat in Dienstrechts- und Disziplinarangelegenheiten die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien durch einen Senat zu erfolgen. Nach Paragraph 74 c, DO 1994 (in der Fassung der genannten Novelle) hat das Verwaltungsgericht Wien in den Angelegenheiten des Paragraph 94, Absatz 2, bis 5 DO1994 binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. § 94 DO 1994, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2013, LGBl. für Wien Nr. 49/2013, in Kraft getreten am 17.12.2013, samt Überschrift lautet auszugsweise:Paragraph 94, DO 1994, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2013, LGBl. für Wien Nr. 49 aus 2013,, in Kraft getreten am 17.12.2013, samt Überschrift lautet auszugsweise: "Suspendierung § 94.
(1)Der Magistrat hat die vorläufige Suspendierung eines Beamten zu verfügen, wenn Paragraph 94,
(1)Der Magistrat hat die vorläufige Suspendierung eines Beamten zu verfügen, wenn
- gegen ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 74 Z 2 lit. c angeführten Delikts vorliegt oder
- gegen ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 74, Ziffer 2, Litera c, angeführten Delikts vorliegt oder
- durch seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(en) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gegen die vorläufige Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung.
(2)Jede vorläufige Suspendierung ist unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung unverzüglich der Disziplinarkommission im Wege des Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt schriftlich mitzuteilen. Bis zur Entscheidung der Disziplinarkommission kann der Magistrat die vorläufige Suspendierung wegen Wegfalls der Umstände, durch die sie veranlaßt worden ist, aufheben. Wurde die vorläufige Suspendierung nicht bereits vom Magistrat aufgehoben, hat die Disziplinarkommission zu entscheiden, ob sie aufzuheben oder ob die Suspendierung zu verfügen ist. Die Senatszuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 83 und 100 Abs. 1a und 1b. Mit der Suspendierung endet die vorläufige Suspendierung.
(2)Jede vorläufige Suspendierung ist unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung unverzüglich der Disziplinarkommission im Wege des Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt schriftlich mitzuteilen. Bis zur Entscheidung der Disziplinarkommission kann der Magistrat die vorläufige Suspendierung wegen Wegfalls der Umstände, durch die sie veranlaßt worden ist, aufheben. Wurde die vorläufige Suspendierung nicht bereits vom Magistrat aufgehoben, hat die Disziplinarkommission zu entscheiden, ob sie aufzuheben oder ob die Suspendierung zu verfügen ist. Die Senatszuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 83 und 100 Absatz eins a, und 1b. Mit der Suspendierung endet die vorläufige Suspendierung.
(3)Ist bereits ein Disziplinarverfahren wegen eines Sachverhaltes, der auch einer nach Abs. 1 zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegt, bei der Disziplinarkommission anhängig, hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3)Ist bereits ein Disziplinarverfahren wegen eines Sachverhaltes, der auch einer nach Absatz eins, zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegt, bei der Disziplinarkommission anhängig, hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(4)…
(5)Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss (der Einstellung) des Disziplinarverfahrens. … Fallen die Umstände, durch die die Suspendierung des Beamten veranlasst worden ist, vorher weg, ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.
(6)Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gegen die Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung.
(7)–
(8)…"
dem verwiesenen § 74 Z 2 lit. c DO 1994 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2013 wird das Dienstverhältnis des Beamten des Dienst- oder Ruhestandes durch Entlassung aufgelöst (unter anderem) durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, wenn die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts
den §§ 92, 201 bis 217 und 312a StGB erfolgt ist (die Bestimmung ist in dieser Fassung
§ 115n
DO 1994 nur anzuwenden, wenn die zur Verurteilung führende Straftat nach dem 31.12.2013 begangen wurde).
dem verwiesenen Paragraph 74, Ziffer 2, Litera c, DO 1994 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2013 wird das Dienstverhältnis des Beamten des Dienst- oder Ruhestandes durch Entlassung aufgelöst (unter anderem) durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, wenn die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts
den Paragraphen 92, 201 bis 217 und 312 a StGB erfolgt ist (die Bestimmung ist in dieser Fassung
Paragraph 115 n, DO 1994 nur anzuwenden, wenn die zur Verurteilung führende Straftat nach dem 31.12.2013 begangen wurde). Die bis zum 16.12.2013 geltende Fassung des § 74 Z 2 lit. c DO 1994
der
- Novelle zur Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 5/2008, enthielt einen Verweis auf nur einen Deliktstatbestand (§ 212 StGB); in dieser Fassung ist die Bestimmung auf Verurteilungen anzuwenden, die nach dem Tag der Kundmachung der
- Novelle zur Dienstordnung 1994 (kundgemacht im LGBl. für Wien am 19.2.2008) rechtskräftig wurden (§ 115j Abs 2 DO 1994). Die bis zum 16.12.2013 geltende Fassung des Paragraph 74, Ziffer 2, Litera c, DO 1994
der
- Novelle zur Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 5 aus 2008,, enthielt einen Verweis auf nur einen Deliktstatbestand (Paragraph 212, StGB); in dieser Fassung ist die Bestimmung auf Verurteilungen anzuwenden, die nach dem Tag der Kundmachung der
- Novelle zur Dienstordnung 1994 (kundgemacht im Landesgesetzblatt für Wien am 19.2.2008) rechtskräftig wurden (Paragraph 115 j, Absatz 2, DO 1994). Rechtliche Beurteilung Zuständigkeit zur Verfügung der Suspendierung Zunächst ist festzuhalten, dass das Disziplinarerkenntnis mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gegenüber dem Beschwerdeführer durch mündliche Verkündung in der Verhandlung am 3.12.2013 erlassen wurde. Die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung
§ 103Abs.
4 DO 1994 erfolgte am 30.1.2014 an seinen rechtsfreundlichen Vertreter. Der Suspendierungsbescheid wurde ebenfalls dem Vertreter des Beschwerdeführers am 31.1.2014 zugestellt und gilt daher als an diesem Tag erlassen. Zunächst ist festzuhalten, dass das Disziplinarerkenntnis mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gegenüber dem Beschwerdeführer durch mündliche Verkündung in der Verhandlung am 3.12.2013 erlassen wurde. Die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung
Paragraph 103, Absatz 4, DO 1994 erfolgte am 30.1.2014 an seinen rechtsfreundlichen Vertreter. Der Suspendierungsbescheid wurde ebenfalls dem Vertreter des Beschwerdeführers am 31.1.2014 zugestellt und gilt daher als an diesem Tag erlassen.
§ 94Abs.
3 DO 1994 ist eine Voraussetzung für die Verfügung der Suspendierung die "Anhängigkeit des Verfahrens" bei der belangten Behörde. In der Verhandlung am 3.12.2013 hat die belangte Behörde das Disziplinarerkenntnis mündlich verkündet.
§ 103Abs.
4 DO 1994 war das verkündete Disziplinarerkenntnis dann noch schriftlich auszufertigen und dem Beschwerdeführer zuzustellen, was – abweichend zu § 63 Abs. 3 AVG, der
§ 90Abs.
1 DO 1994 im Verfahren vor der belangten Behörde sinngemäß anzuwenden ist – die Partei nicht ausdrücklich zu verlangen braucht. Vor (wirksamer) Zustellung der schriftlichen Ausfertigung und Ablauf der (nunmehr) vierwöchigen Beschwerdefrist konnte das mündlich verkündete Disziplinarerkenntnis nicht in Rechtskraft erwachsen, zumal auch kein Beschwerdeverzicht abgegeben wurde. Daher war das Disziplinarverfahren noch nicht förmlich (rechtskräftig) beendet und im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Suspendierungsbescheids am 31.1.2014 weiterhin als anhängig anzusehen. Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Verfügung der Suspendierung war daher gegeben (vgl. zur – die Entscheidungszuständigkeit über die Suspendierung begründenden – Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens jedenfalls bis zur Erhebung einer fristgerechten Berufung das zur Parallelbestimmung des § 112 Abs. 3 BDG 1979 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 22.10.1986, 86/09/0049).
Paragraph 94, Absatz 3, DO 1994 ist eine Voraussetzung für die Verfügung der Suspendierung die "Anhängigkeit des Verfahrens" bei der belangten Behörde. In der Verhandlung am 3.12.2013 hat die belangte Behörde das Disziplinarerkenntnis mündlich verkündet.
Paragraph 103, Absatz 4, DO 1994 war das verkündete Disziplinarerkenntnis dann noch schriftlich auszufertigen und dem Beschwerdeführer zuzustellen, was – abweichend zu Paragraph 63, Absatz 3, AVG, der
Paragraph 90, Absatz eins, DO 1994 im Verfahren vor der belangten Behörde sinngemäß anzuwenden ist – die Partei nicht ausdrücklich zu verlangen braucht. Vor (wirksamer) Zustellung der schriftlichen Ausfertigung und Ablauf der (nunmehr) vierwöchigen Beschwerdefrist konnte das mündlich verkündete Disziplinarerkenntnis nicht in Rechtskraft erwachsen, zumal auch kein Beschwerdeverzicht abgegeben wurde. Daher war das Disziplinarverfahren noch nicht förmlich (rechtskräftig) beendet und im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Suspendierungsbescheids am 31.1.2014 weiterhin als anhängig anzusehen. Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Verfügung der Suspendierung war daher gegeben vergleiche zur – die Entscheidungszuständigkeit über die Suspendierung begründenden – Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens jedenfalls bis zur Erhebung einer fristgerechten Berufung das zur Parallelbestimmung des Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 22.10.1986, 86/09/0049). Dienstverrichtung zwischen Verurteilung und Suspendierung Der Beschwerdeführer führt seine mehr als sechsmonatige Dienstverrichtung nach seiner rechtskräftigen Verurteilung am 4.6.2013 bis zum Wirksamwerden der Suspendierung durch Zustellung des angefochtenen Bescheids am 31.1.2014 ins Treffen, was der Verfügung der Suspendierung entgegengestanden sei. Unstrittig liegt diesfalls keine (in jeder Lage von Amts wegen aufzugreifende) Verjährung vor (vgl. das zur gleich gelagerten Verjährungsbestimmung des § 94 BDG 1979 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1997, 96/09/0266). Maßgebliche Verjährungsfristen werden
§ 79Abs.
1 Z 1 DO 1994 durch tatsächliche Kenntnis jener Dienststelle in Gang gesetzt, die mit den Aufgaben der Disziplinarbehörde
§ 81
Z 1 DO 1994 betraut ist, und nicht mit Kenntnis der Dienststelle, bei der der Beamte seinen Dienst versieht. Im konkreten Fall war (und ist) das die MA 2. Nach dem Akteninhalt hat die MA 2 von der Verurteilung des Beschwerdeführers erst über Nachricht des Abteilungsleiters der MA 68 am 1.7.2013 Kenntnis erlangt und bereits wenige Tage später (konkrete verjährungsunterbrechende) Amtshandlungen im Sinne des § 79 Abs. 5 DO 1994 gesetzt.Unstrittig liegt diesfalls keine (in jeder Lage von Amts wegen aufzugreifende) Verjährung vor vergleiche das zur gleich gelagerten Verjährungsbestimmung des Paragraph 94, BDG 1979 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1997, 96/09/0266). Maßgebliche Verjährungsfristen werden
Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, DO 1994 durch tatsächliche Kenntnis jener Dienststelle in Gang gesetzt, die mit den Aufgaben der Disziplinarbehörde
Paragraph 81, Ziffer eins, DO 1994 betraut ist, und nicht mit Kenntnis der Dienststelle, bei der der Beamte seinen Dienst versieht. Im konkreten Fall war (und ist) das die MA 2. Nach dem Akteninhalt hat die MA 2 von der Verurteilung des Beschwerdeführers erst über Nachricht des Abteilungsleiters der MA 68 am 1.7.2013 Kenntnis erlangt und bereits wenige Tage später (konkrete verjährungsunterbrechende) Amtshandlungen im Sinne des Paragraph 79, Absatz 5, DO 1994 gesetzt. Dem im Vorabsatz genannten Einwand des Beschwerdeführers ist aber Folgendes entgegenzuhalten: Aus dem Wortlaut und dem Aufbau des § 94 DO 1994 lässt sich die Wertung entnehmen, dass sich die Notwendigkeit der Verfügung einer Suspendierung auch erst zu einem späteren Zeitpunkt ergeben kann, also nicht schon unmittelbar bei Bekanntwerden einer ersten, mehr oder weniger begründeten Verdachtslage. Darauf stellen die Zuständigkeitsbestimmungen des § 94 DO 1994 ab. Zunächst ist der Magistrat (genauer dessen nach der Geschäftseinteilung festgelegte Magistratsabteilung) zur Verfügung der vorläufigen Suspendierung zuständig. In der Folge entscheidet die Disziplinarkommission (hier die belangte Behörde) – allenfalls vor dem Hintergrund einer bereits verfügten vorläufigen Suspendierung – über die Suspendierung, und zwar solange das Disziplinarverfahren bei ihr anhängig ist. Damit kann sie die Suspendierung erstmalig gleichzeitig mit einer Entlassung oder sogar (jedenfalls vor Eintritt der Rechtskraft oder der Beschwerdeerhebung) nach deren Ausspruch verfügen. Dass eine Suspendierung anfangs nicht ins Auge gefasst wurde, schließt ihre spätere Verfügung nicht aus (siehe zur insoweit ähnlich aufgebauten Parallelbestimmung im BDG 1979 Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4
(2010), 508 f, und die dort zu § 112 BDG 1979 verwiesene Rechtsprechung des VwGH).Dem im Vorabsatz genannten Einwand des Beschwerdeführers ist aber Folgendes entgegenzuhalten: Aus dem Wortlaut und dem Aufbau des Paragraph 94, DO 1994 lässt sich die Wertung entnehmen, dass sich die Notwendigkeit der Verfügung einer Suspendierung auch erst zu einem späteren Zeitpunkt ergeben kann, also nicht schon unmittelbar bei Bekanntwerden einer ersten, mehr oder weniger begründeten Verdachtslage. Darauf stellen die Zuständigkeitsbestimmungen des Paragraph 94, DO 1994 ab. Zunächst ist der Magistrat (genauer dessen nach der Geschäftseinteilung festgelegte Magistratsabteilung) zur Verfügung der vorläufigen Suspendierung zuständig. In der Folge entscheidet die Disziplinarkommission (hier die belangte Behörde) – allenfalls vor dem Hintergrund einer bereits verfügten vorläufigen Suspendierung – über die Suspendierung, und zwar solange das Disziplinarverfahren bei ihr anhängig ist. Damit kann sie die Suspendierung erstmalig gleichzeitig mit einer Entlassung oder sogar (jedenfalls vor Eintritt der Rechtskraft oder der Beschwerdeerhebung) nach deren Ausspruch verfügen. Dass eine Suspendierung anfangs nicht ins Auge gefasst wurde, schließt ihre spätere Verfügung nicht aus (siehe zur insoweit ähnlich aufgebauten Parallelbestimmung im BDG 1979 Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4
(2010), 508 f, und die dort zu Paragraph 112, BDG 1979 verwiesene Rechtsprechung des VwGH). Nach der vor dem 1.1.2014 geltenden Rechtslage konnte
der alten Fassung des § 94 Abs. 3 DO 1994 der Dienstrechtssenat, wenn ein Disziplinarverfahren bei ihm anhängig war, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 leg. cit. die Suspendierung verfügen, also erst im (späten) Stadium des Rechtsmittelverfahrens gegen Entscheidungen der belangten Behörde erster Instanz (vgl. zur früheren Rechtslage Blaha/Hutterer, Dienst- und Besoldungsrecht der Wiener Gemeindebediensteten2
(2007), § 94 Anm. 17). Diese Kompetenz ist dem an die Stelle des Dienstrechtssenates zur Rechtskontrolle getretenen Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdeverfahren nicht (mehr) eingeräumt. Allerdings lässt sich aus der mit 1.1.2014 in Kraft getretenen Novelle der DO 1994 durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Dienstrecht und innere Verwaltung, LGBl. für Wien Nr. 33/2013, die Wertung nicht entnehmen, dass das bestehende Konzept in die Richtung eingeschränkt werden sollte, dass dadurch künftig ein rascheres Handeln im Fall der beabsichtigten Suspendierung notwendig wäre. Außerhalb der Verjährungsfristen kommt dem "Zeitfaktor" daher weiterhin keine präkludierende Wirkung zu. Da in § 94 DO 1994 konkrete gesetzliche Vorgaben existieren, von welcher Behörde bis zu welchem Zeitpunkt eine (vorläufige) Suspendierung verhängt werden darf, besteht insoweit keine Regelungslücke, die ein Heranziehen von Lösungsansätzen aus vergleichbaren Rechtsmaterien gebietet oder ermöglicht. Insbesondere ist daher die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Entlassung eines Arbeitnehmers durch fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund, die im zeitlichen Nahbereich zur diesen Schritt rechtfertigenden Pflichtverletzung stehen muss und andernfalls die Entlassung unrechtmäßig macht, auf die Verfügung der Suspendierung nicht übertragbar. Nach der vor dem 1.1.2014 geltenden Rechtslage konnte
der alten Fassung des Paragraph 94, Absatz 3, DO 1994 der Dienstrechtssenat, wenn ein Disziplinarverfahren bei ihm anhängig war, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg. cit. die Suspendierung verfügen, also erst im (späten) Stadium des Rechtsmittelverfahrens gegen Entscheidungen der belangten Behörde erster Instanz vergleiche zur früheren Rechtslage Blaha/Hutterer, Dienst- und Besoldungsrecht der Wiener Gemeindebediensteten2
(2007), Paragraph 94, Anmerkung 17, ). Diese Kompetenz ist dem an die Stelle des Dienstrechtssenates zur Rechtskontrolle getretenen Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdeverfahren nicht (mehr) eingeräumt. Allerdings lässt sich aus der mit 1.1.2014 in Kraft getretenen Novelle der DO 1994 durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Dienstrecht und innere Verwaltung, LGBl. für Wien Nr. 33 aus 2013,, die Wertung nicht entnehmen, dass das bestehende Konzept in die Richtung eingeschränkt werden sollte, dass dadurch künftig ein rascheres Handeln im Fall der beabsichtigten Suspendierung notwendig wäre. Außerhalb der Verjährungsfristen kommt dem "Zeitfaktor" daher weiterhin keine präkludierende Wirkung zu. Da in Paragraph 94, DO 1994 konkrete gesetzliche Vorgaben existieren, von welcher Behörde bis zu welchem Zeitpunkt eine (vorläufige) Suspendierung verhängt werden darf, besteht insoweit keine Regelungslücke, die ein Heranziehen von Lösungsansätzen aus vergleichbaren Rechtsmaterien gebietet oder ermöglicht. Insbesondere ist daher die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Entlassung eines Arbeitnehmers durch fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund, die im zeitlichen Nahbereich zur diesen Schritt rechtfertigenden Pflichtverletzung stehen muss und andernfalls die Entlassung unrechtmäßig macht, auf die Verfügung der Suspendierung nicht übertragbar. Zulässigkeit der Verfügung der Suspendierung Die belangte Behörde hat im vorausgegangenen Disziplinarverfahren mit Disziplinarerkenntnis vom 3.12.2013 über den Beschwerdeführer die Entlassung verhängt und danach – mit ähnlicher Begründung – als sichernde Maßnahme die Suspendierung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Suspendierungsbescheid vom 29.1.2014 verfügt. Trotz der im Raum stehenden Entlassung des Beschwerdeführers greift die Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Suspendierungsbescheid zu kurz und ist im Ergebnis keine tragfähige Grundlage für diese Maßnahme. Zutreffend gibt die belangte Behörde die Rechtsprechung des VwGH wieder, wonach "nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden", um eine Suspendierung zu rechtfertigen. Das (wesentliche) dienstliche Interesse liegt bei Dienstpflichtverletzungen auf der Hand, die in der Regel zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen. Andererseits wird in der Rechtsprechung – nach Ansicht von Lehrmeinungen zutreffend – hervorgehoben, dass zu einer Suspendierung keinesfalls allein der Umstand berechtigt, dass über den Beamten in erster Instanz (noch nicht rechtskräftig) eine Entlassung verhängt wurde, oder dass eine Entlassung zu erwarten ist. Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Suspendierung vorliegen, ist von Fall zu Fall zu entscheiden (vgl. zu alldem Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4
(2010), 509 f, und die dort zitierte Rechtsprechung des VwGH).Zutreffend gibt die belangte Behörde die Rechtsprechung des VwGH wieder, wonach "nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden", um eine Suspendierung zu rechtfertigen. Das (wesentliche) dienstliche Interesse liegt bei Dienstpflichtverletzungen auf der Hand, die in der Regel zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen. Andererseits wird in der Rechtsprechung – nach Ansicht von Lehrmeinungen zutreffend – hervorgehoben, dass zu einer Suspendierung keinesfalls allein der Umstand berechtigt, dass über den Beamten in erster Instanz (noch nicht rechtskräftig) eine Entlassung verhängt wurde, oder dass eine Entlassung zu erwarten ist. Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Suspendierung vorliegen, ist von Fall zu Fall zu entscheiden vergleiche zu alldem Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4
(2010), 509 f, und die dort zitierte Rechtsprechung des VwGH). Im Zeitpunkt der Verfügung der Suspendierung war der Sachverhalt, dem eine Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegen könnte, durch das rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren (über zwei Instanzen) umfassend aufgearbeitet. Auch die belangte Behörde ist im Disziplinarverfahren durch Verkündung der (höchsten) Disziplinarstrafe inhaltlich zu einer Entscheidung gelangt. Sie konnte den eine Suspendierung tragenden Sachverhalt auf Grundlage der vorhandenen Verfahrensergebnisse und der paraten Beweismittel umfassend beurteilen und in ihre Entscheidung, ob ein hinreichender Verdacht auf eine Dienstpflichtverletzung besteht, der eine Suspendierung rechtfertigt, einfließen lassen. Allerdings hat sie ihre Entscheidung über die Suspendierung nahezu allein auf die Tatsache einer strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers gestützt und daraus unmittelbar auf eine erhebliche Unzuverlässigkeit und einen der Weiterbeschäftigung entgegenstehenden schweren Vertrauensbruch geschlossen, ohne die – erwiesenen – konkreten Umstände des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner konkreten dienstlichen Verwendung näher zu untersuchen. Der Gesetzgeber hat in der Dienstrechts-Novelle 2013 durch Neufassung des § 94 Abs. 1 und § 74 Z 2 lit. c DO 1994 deutlich zum Ausdruck gebracht, in welchen – seit der Dienstrechts-Novelle 2013 zusätzlichen – Fällen (des Verdachts) einer gerichtlichen Verurteilung jedenfalls mit einer Entlassung und Suspendierung vorzugehen ist. Aus einer solchen Aufzählung im Gesetz und der von der Rechtsprechung des VwGH geforderten Einzelfallprüfung ist zu schließen, dass in den nicht genannten Fällen (einer möglichen strafbaren Handlung) jedenfalls nicht automatisch ebenfalls mit Entlassung und Suspendierung vorgegangen werden soll. Im Zeitpunkt der Verfügung der Suspendierung war der Sachverhalt, dem eine Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegen könnte, durch das rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren (über zwei Instanzen) umfassend aufgearbeitet. Auch die belangte Behörde ist im Disziplinarverfahren durch Verkündung der (höchsten) Disziplinarstrafe inhaltlich zu einer Entscheidung gelangt. Sie konnte den eine Suspendierung tragenden Sachverhalt auf Grundlage der vorhandenen Verfahrensergebnisse und der paraten Beweismittel umfassend beurteilen und in ihre Entscheidung, ob ein hinreichender Verdacht auf eine Dienstpflichtverletzung besteht, der eine Suspendierung rechtfertigt, einfließen lassen. Allerdings hat sie ihre Entscheidung über die Suspendierung nahezu allein auf die Tatsache einer strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers gestützt und daraus unmittelbar auf eine erhebliche Unzuverlässigkeit und einen der Weiterbeschäftigung entgegenstehenden schweren Vertrauensbruch geschlossen, ohne die – erwiesenen – konkreten Umstände des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner konkreten dienstlichen Verwendung näher zu untersuchen. Der Gesetzgeber hat in der Dienstrechts-Novelle 2013 durch Neufassung des Paragraph 94, Absatz eins und Paragraph 74, Ziffer 2, Litera c, DO 1994 deutlich zum Ausdruck gebracht, in welchen – seit der Dienstrechts-Novelle 2013 zusätzlichen – Fällen (des Verdachts) einer gerichtlichen Verurteilung jedenfalls mit einer Entlassung und Suspendierung vorzugehen ist. Aus einer solchen Aufzählung im Gesetz und der von der Rechtsprechung des VwGH geforderten Einzelfallprüfung ist zu schließen, dass in den nicht genannten Fällen (einer möglichen strafbaren Handlung) jedenfalls nicht automatisch ebenfalls mit Entlassung und Suspendierung vorgegangen werden soll. Der Beschwerdeführer hat die angelastete Dienstpflichtverletzung außer Dienst anlässlich des Auszugs aus seiner Mietwohnung begangen. Der verursachte Schaden ist – in zivilrechtlicher Diktion – ein (diesfalls ersatzfähiger) reiner Vermögensschaden, also ein von der körperlichen Integrität der Person oder ihrem Eigentum abweichender Nachteil, der im Vergleich zu einer Körperverletzung oder Eigentumsbeschädigung einfacher wiedergutzumachen ist (jedenfalls bei geringen Schadensbeträgen und ausreichender Bonität des Schädigers). In erster Linie gehört es zu den Aufgaben der Feuerwehr, Leib und Leben und (erst danach) fremdes Eigentum zu schützen, nicht aber der Schutz der (reinen) Vermögenssphäre (der am Einsatzort anzutreffenden Öffentlichkeit), sodass grundsätzlich durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers keine direkte Rückwirkung auf seinen Dienst gegeben ist. Im Einsatz hat die Feuerwehr vor allem Menschenleben vor Naturgewalten wie Feuer, durch Elementarereignisse verursachte Notstände, vor Gas- oder Strahleneinwirkung, Verkehrsbeeinträchtigungen, Verschüttungsgefahr, Bau- und anderen technischen Gebrechen zu beschützen. Einsatzkräfte im Branddienst sind – wie die belangte Behörde selbst festgestellt hat – zur Erfüllung dieser Pflichten befugt, im Hinblick auf die Gefahrensituation ohne vorherige "Güterabwägung" zum Beispiel Türen aufzutreten, also fremdes Eigentum zu beschädigen. Die Feuerwehr verschafft sich demnach (häufig gewaltsam) Zutritt zu Häusern, Wohnungen, Fahrzeugen und anderen Räumlichkeiten, allerdings nicht um allgemeine Nachschau zu halten, sondern weil diese in Flammen stehen, eingestürzt sind oder einzustürzen drohen oder sonst im Inneren Gefahr für Leib und Leben droht. Dass hier "betrügerische Vermögensdelikte" gesetzt werden könnten, die durch eine längere intellektuelle Planung charakterisiert sind (der Betrogene setzt durch eine zielgerichtete Täuschung die ihn schädigende Handlung selbst) ist nicht lebensnah und zu verneinen. Anders dürfte die Beurteilung bei Delikten gegen Leib und Leben oder solchen strafbaren Handlungen ausfallen, die sich direkt gegen fremdes Eigentum richten wie etwa bei (vorsätzlicher, also strafbarer) Sachbeschädigung oder Diebstahl. Schließlich ist der (unstrittig in die private Lebensführung des Beschwerdeführers gehörende) Umzug kein häufig wiederkehrender Lebenssachverhalt, der merklich in die dienstliche Sphäre hineinstrahlt und die künftige Dienstverrichtung prägen kann. Eine naheliegende Wiederholungsgefahr, die sich auf das Betriebsklima auswirken oder zu einer Störung des Dienstbetriebs führen könnte, ist nicht erkennbar (vgl. etwa bei mehrfachem schweren Betrug und Begehung weiterer Delikte die Verfügung der Suspendierung wegen fortgesetzter, auf gleicher schädlicher Neigung verübter Straftaten den Sachverhalt im Erkenntnis des VwGH vom 24.5.1995, 93/09/0024). Schließlich ist der (unstrittig in die private Lebensführung des Beschwerdeführers gehörende) Umzug kein häufig wiederkehrender Lebenssachverhalt, der merklich in die dienstliche Sphäre hineinstrahlt und die künftige Dienstverrichtung prägen kann. Eine naheliegende Wiederholungsgefahr, die sich auf das Betriebsklima auswirken oder zu einer Störung des Dienstbetriebs führen könnte, ist nicht erkennbar vergleiche etwa bei mehrfachem schweren Betrug und Begehung weiterer Delikte die Verfügung der Suspendierung wegen fortgesetzter, auf gleicher schädlicher Neigung verübter Straftaten den Sachverhalt im Erkenntnis des VwGH vom 24.5.1995, 93/09/0024). Zur Art der Straftat des Beschwerdeführers sieht sich das Verwaltungsgericht Wien zur folgenden Anmerkung veranlasst, die die disziplinarrechtliche Würdigung ihrer Schwere und ihres Gewichts betrifft (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2008, 2006/09/0127): Der Beschwerdeführer hat für die Ablöse eigens einen Kaufvertrag angefertigt, also ein schriftliches Dokument über das Geschäft, dem (unter anderem) Beweisfunktion über die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zukommt. Im Kaufvertrag war die Kaufpreiszahlung ausdrücklich unter den Vorbehalt der Zug um Zug Erfüllung seiner eigenen Verpflichtung (die versprochene "Übernahme (nach Mietvertragsunterzeichnung) der Wohnung" durch die Käuferseite) gestellt (vgl. § 1052 ABGB, auf dem das Zug um Zug Prinzip im gesamten Zivilrecht fußt). Ein besonders verwerfliches oder listiges Vorgehen ist darin nicht zu erkennen. Beim Vertragsunterzeichnungstermin scheint niemand auf die Idee gekommen zu sein, bei Unterzeichnung des Kaufvertrags und der Zahlung eines nennenswerten Geldbetrags in bar eine Bestätigung für die Hingabe des Kaufpreises zu verlangen oder auszustellen. Das hätte für eine klare Dokumentation der Verhältnisse gesorgt. Demgegenüber haben die Parteien die Ergänzung des Kaufvertrags um den weiteren Erwerb einer in der Wohnung befindlichen Waschmaschine und Trockner um 500 Euro nachträglich sehr wohl im Vertragstext bei Vertragsunterzeichnung vermerkt. Zur Art der Straftat des Beschwerdeführers sieht sich das Verwaltungsgericht Wien zur folgenden Anmerkung veranlasst, die die disziplinarrechtliche Würdigung ihrer Schwere und ihres Gewichts betrifft vergleiche zu diesem Gesichtspunkt auch das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2008, 2006/09/0127): Der Beschwerdeführer hat für die Ablöse eigens einen Kaufvertrag angefertigt, also ein schriftliches Dokument über das Geschäft, dem (unter anderem) Beweisfunktion über die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zukommt. Im Kaufvertrag war die Kaufpreiszahlung ausdrücklich unter den Vorbehalt der Zug um Zug Erfüllung seiner eigenen Verpflichtung (die versprochene "Übernahme (nach Mietvertragsunterzeichnung) der Wohnung" durch die Käuferseite) gestellt vergleiche Paragraph 1052, ABGB, auf dem das Zug um Zug Prinzip im gesamten Zivilrecht fußt). Ein besonders verwerfliches oder listiges Vorgehen ist darin nicht zu erkennen. Beim Vertragsunterzeichnungstermin scheint niemand auf die Idee gekommen zu sein, bei Unterzeichnung des Kaufvertrags und der Zahlung eines nennenswerten Geldbetrags in bar eine Bestätigung für die Hingabe des Kaufpreises zu verlangen oder auszustellen. Das hätte für eine klare Dokumentation der Verhältnisse gesorgt. Demgegenüber haben die Parteien die Ergänzung des Kaufvertrags um den weiteren Erwerb einer in der Wohnung befindlichen Waschmaschine und Trockner um 500 Euro nachträglich sehr wohl im Vertragstext bei Vertragsunterzeichnung vermerkt. Der Beschwerdeführer scheint also weder besonders "tückisch" noch "geschickt" vorgegangen zu sein, was auf eine gesteigerte kriminelle Energie deuten würde, sodass die konkret festgestellten Umstände nicht das Hervortreten einer besonders verwerflichen betrügerischen Charakterart des Beschwerdeführers erkennen lassen, die ihn – aus disziplinärer Sicht – für eine Tätigkeit in seiner bisherigen Verwendung per se ungeeignet erscheinen ließe. Hier kommt den Angaben der Personalverantwortlichen der "betroffenen" MA 68 Gewicht zu, die eine Ermahnung als ausreichend und eine Versetzung oder Suspendierung nicht für notwendig erachtet haben. Die Notwendigkeit einer Suspendierung zur Wahrung des Ansehens des Amtes oder wegen der Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes (§ 94 Abs. 1 Z 2 DO 1994) ist im vorliegenden Fall unter den gegebenen Umständen zu verneinen. Sie ist aus den Gründen des § 94 Abs. 1 DO 1994 nicht erforderlich und zu Unrecht erfolgt. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben. Die Notwendigkeit einer Suspendierung zur Wahrung des Ansehens des Amtes oder wegen der Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO 1994) ist im vorliegenden Fall unter den gegebenen Umständen zu verneinen. Sie ist aus den Gründen des Paragraph 94, Absatz eins, DO 1994 nicht erforderlich und zu Unrecht erfolgt. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben. Abschließend wird angemerkt, dass die Aufhebung der Verfügung der Suspendierung kein Präjudiz für die Entscheidung der belangten Behörde darstellt, insbesondere auch nicht im Fall einer dennoch zu verhängenden Disziplinarstrafe, zumal der VwGH ausgesprochen hat, dass eine Entlassung – bei Zutreffen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen – selbst dann möglich ist, wenn keine Suspendierung ausgesprochen worden ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18.11.1998, 97/09/0206). Abschließend wird angemerkt, dass die Aufhebung der Verfügung der Suspendierung kein Präjudiz für die Entscheidung der belangten Behörde darstellt, insbesondere auch nicht im Fall einer dennoch zu verhängenden Disziplinarstrafe, zumal der VwGH ausgesprochen hat, dass eine Entlassung – bei Zutreffen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen – selbst dann möglich ist, wenn keine Suspendierung ausgesprochen worden ist vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 18.11.1998, 97/09/0206). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung in den hier aufgeworfenen Rechtsfragen zur Verfügung der Suspendierung.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung in den hier aufgeworfenen Rechtsfragen zur Verfügung der Suspendierung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.082.23155.2014