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{'item': 'VGW-021/019/21437/2014'}

Obsah (7)§ 14§ 50§ 52§ 25a§ 13c§ 64§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.04.2014 GeschäftszahlVGW-021/019/21437/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. R

§ 14Abs. 4 i

Vm § 13c Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idgF Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde der Frau Daniela D., wohnhaft in W., F.-straße, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk, vom 07.01.2014, Zl. MBA 12 - S 56339/11, betreffend Verwaltungsübertretung

Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF zu Recht e r k a n n t: I.

§ 50Vw

GVG wird der als Beschwerde zu wertenden Berufung insofern Folge gegeben, als in der verbalen Tatanlastung die Wendung „in der Zeit vom 5.12.2011 bis 10.5.2012“ gegen die Wendung „am 5.12.2011“ ersetzt wird und die Wendung „sowie zumindest am 10.5.2012 Aschenbecher aufgestellt waren,“ entfällt. römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der als Beschwerde zu wertenden Berufung insofern Folge gegeben, als in der verbalen Tatanlastung die Wendung „in der Zeit vom 5.12.2011 bis 10.5.2012“ gegen die Wendung „am 5.12.2011“ ersetzt wird und die Wendung „sowie zumindest am 10.5.2012 Aschenbecher aufgestellt waren,“ entfällt. In der Straffrage wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von 750,-- Euro auf 200,-- Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden auf 15 Stunden herabgesetzt wird. Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag von 75,-- Euro auf 20,-- Euro. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Auf Grundlage des durch die Erstbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens erging gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden „Bf“) das angefochtene Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben als Inhaberin (Pächterin) des Betriebes in Wien, S.-weg, zu verantworten, dass in diesem Betrieb zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Gasthauses in der Zeit von 5.12.2011 bis 10.5.2012 insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

§ 13c

des Tabakgesetzes verstoßen wurde, als Sie nicht dafür Sorge getragen haben, dass in Ihrem – aus mehr als einem Raum bestehenden – Gastgewerbebetrieb im Hauptraum nicht geraucht wird, da im Schankraum (57,56 m²) und in den beiden angrenzenden Gasträumen (25,56 m² bzw. 16,91 m²), welche als Raucherzone ausgewiesen sind und miteinander allesamt in offener Verbindung stehen,„Sie haben als Inhaberin (Pächterin) des Betriebes in Wien, S.-weg, zu verantworten, dass in diesem Betrieb zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Gasthauses in der Zeit von 5.12.2011 bis 10.5.2012 insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen wurde, als Sie nicht dafür Sorge getragen haben, dass in Ihrem – aus mehr als einem Raum bestehenden – Gastgewerbebetrieb im Hauptraum nicht geraucht wird, da im Schankraum (57,56 m²) und in den beiden angrenzenden Gasträumen (25,56 m² bzw. 16,91 m²), welche als Raucherzone ausgewiesen sind und miteinander allesamt in offener Verbindung stehen, zumindest am 5.12.2011 5 Personen geraucht haben sowie zumindest am 10.5.2012 Aschenbecher aufgestellt waren, obwohl sich der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit dort befindet (die Schank und der Haupteingang zum Gastgewerbebetrieb ist dort vorhanden; darüber hinaus waren von 4 Gasträumen 3 als Raucherzone ausgewiesen; die Gäste des Nichtraucherraumes müssen zum Betreten und zum Verlassen desselben sowie zu den Toilettenanlagen durch den Raucherraum gehen). Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs 4 in Verbindung mit § 13c Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 in der geltenden Fassung.Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von EUR 750,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden

§ 14Abs 4 1.

Strafsatz in Verbindung mit § 13c Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 in der geltenden Fassunggemäß Paragraph 14, Absatz 4, 1. Strafsatz in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der geltenden Fassung Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: EUR 75,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch EUR 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher EUR 825,

  1. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten, als Berufung bezeichneten Beschwerde stellt die Bf die Verwirklichung der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung mit dem wesentlichen Vorbringen in Abrede, die Gasträume 1 und 2 würden nicht den Hauptraum des gegenständlichen Lokales darstellen. Beweis wurde erhoben vorerst durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, es wurde sodann im Zug des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die Bf. ausführte: „Verwiesen wird auf das bisherige Vorbringen. Ergänzend dazu wird vorgebracht: Ein Delikt ist umschrieben mit der Aufstellung von Aschenbechern, dabei handelt es sich aber nicht um ein vom Tabakgesetz unter Strafdrohung gestelltes Tatbild, hinsichtlich der Anlastung, die den 5.12.2011 betrifft, mangelt es der Tatanlastung an einem konkreten Zeitraum. Die Tatanlastung enthält zudem einen Zeitraum vom 5.12.2011 bis 10.5.
  2. Es ist nicht Aktenkundig, dass Erhebungen diesen gesamten Zeitraum umfasst hätten. Der Gastraum 3, der als Nichtraucherraum geführt wird, enthält mehr Verabreichungsplätze, als insgesamt im Gastraum 1 und 2 sowie im Schankraum vorhanden sind. Der Notausgang im Gastraum 3 ist in einer Weise eingerichtet, dass von außen der Zutritt nicht möglich ist, von innen kann er natürlich geöffnet werden.“ Auf Grundlage des dem erkennenden Verwaltungsgericht sohin in Zusammenhalt mit dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung zur Verfügung stehenden Aktenstandes wurde erwogen: Unbestritten blieb, dies wurde daher der Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Bf als Inhaberin des Betriebes in Wien, S.-weg, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich hinsichtlich der angezogenen Verwaltungsübertretung war. Unbestritten bleibt auch nach dem diesbezüglichen Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass am 5.12.2011 im Schankraum und den beiden angrenzenden Gasträumen, welcher als Raucherzone ausgewiesen und miteinander allesamt in offener Verbindung stehen, zumindest am 5.12.2011 von fünf Personen geraucht wurde. Hinsichtlich der darüber hinaus gehenden und nunmehr entfallenen Tatanlastungen hinsichtlich eines bis zum 10.5.2012 dauernden Zeitraumes sowie der Aufstellung von Aschenbechern am 10.5.2012 liegen Beweisergebnisse dieses Inhalts nicht vor. Zur Frage, ob diese Räume als Hauptraum im Sinn der angezogenen Normen zu werten sind, ist das erkennende Verwaltungsgericht in diesbezüglichen Erwägungen der belangten Behörde gefolgt, denen zur Folge sich der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit im Schankraum ereignet. Auch der direkte Zutritt beim Betreten des Lokales sowie jener zu den Toiletten, welcher von diesen Räumen aus erfolgt, spricht für diese Wertung, sodass der Umstand, dass sich dort eine etwas geringere Zahl von Verabreichungsplätzen befindet, bei der Beurteilung dieser Frage in den Hintergrund tritt. Es war daher der Entscheidung zugrunde zu legen, dass - zumindest - am 5.12.2011 in diesen Räumen, die den Hauptraum darstellen, geraucht wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die seitens der belangten Behörde zutreffend zitierten Bestimmungen des Tabakgesetzes zu verweisen, sodass der Entscheidung zugrunde zu legen war, dass an diesem zitierten Tag dadurch, dass die Bf nicht dafür Sorge getragen hat, dass in diesen Räumen das Rauchen unterlassen wird, ein tatbildmäßiges Verhalten im Sinn der angezogenen Normen verwirklicht wurde. Es war daher der Beschwerde im nunmehr eingeschränkten Umfang spruchgemäß der Erfolg zu versagen und mit Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzugehen. Die Strafe wurde im Hinblick auf den verringerten Tatumfang spruchgemäß herabgesetzt. Eine weitere Herabsetzung der Strafe kam unter Bedachtnahme auf den angestrebten Präventionszweck und die gesetzliche Strafdrohung aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

§ 19Abs.1 VSt

G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.

Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an einem umfassenden Nichtraucherschutz geschädigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden. Das Verschulden der Bf kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Im Zuge des Verfahrens sind weder weitere besondere Milderungs- noch Erschwerungsgründe zutage getreten. Auch die deklarierten Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit und die gesetzliche Sorgepflicht für ein Kind wurde berücksichtigt. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.019.21437.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.