Obsah (22)
§ 21a§ 28§ 46§ 53b§ 25a§ 81Art. 130§ 8§ 17§ 41§ 41a§ 20§ 11§ 52§ 67§ 14a§ 291a§ 21§ 292§ 239§ 9b§ 293RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.04.2014 GeschäftszahlVGW-151/023/11361/2014 TextI M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L röm
§ 21aAbs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG idg
F, abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau Suzana M. gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge, vom 16.10.2013, Zahl MA35-9/2995274-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)"
Paragraph 21 a, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG idgF, abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser lautet:römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser lautet: „Auf Grund Ihres am 12. September 2013 eingebrachten Antrages wird Ihnen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 8 Abs. 1 Z 2 NAG)
§ 46Abs.
1 Z 2 NAG für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“ „Auf Grund Ihres am 12. September 2013 eingebrachten Antrages wird Ihnen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG)
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“ II.
§ 53bAVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 Vw
GVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der im Zuge dieses Verfahrens erwachsenen und mit EUR 177,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 31. März 2014 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 177,-- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der im Zuge dieses Verfahrens erwachsenen und mit EUR 177,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 31. März 2014 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 177,-- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- Oktober 2013 wurde zur Zahl MA 35-9/2995274-01 das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot - Karte plus“ abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die Beschwerdeführerin habe es bei Antragstellung unterlassen, entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache ordnungsgemäß nachzuweisen. Trotz diesbezüglicher Aufforderung habe sie auch keinen Zusatzantrag nach § 21a Abs. 5 NAG gestellt. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die Beschwerdeführerin habe es bei Antragstellung unterlassen, entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache ordnungsgemäß nachzuweisen. Trotz diesbezüglicher Aufforderung habe sie auch keinen Zusatzantrag nach Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG gestellt. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten als Beschwerde zu wertenden Berufung führte die Rechtsmittelwerberin zusammengefasst sinngemäß aus, sie habe bereits am
- Oktober 2013 eine entsprechende Bestätigung bei der belangten Behörde abgegeben. Diesem Rechtsmittel war eine Bestätigung des Bildungsinstitutes „Aktives Lernen“ beigelegt, wonach die Beschwerdeführerin die „A1 TELC Prüfung“ erfolgreich absolviert habe. Mit Schreiben vom
- Februar 2014 wurde die Beschwerdeführerin durch das Verwaltungsgericht Wien aufgefordert, den Nachweis ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache durch ein Sprachdiplom oder Kurszeugnis einer nach § 9b Abs. 2 der NAG-Durchführungsverordnung anerkannten Einrichtung nachzuweisen. Mit daraufhin erfolgter Eingabe, welche beim Verwaltungsgericht Wien am
- Februar 2014 einlangte, legte die Beschwerdeführerin ein Zertifikat der Telc-GmbH vom
- November 2013 über die positive Ablegung einer Deutschprüfung auf dem Niveau „Europaratsstufe A1“ vor.Mit Schreiben vom
- Februar 2014 wurde die Beschwerdeführerin durch das Verwaltungsgericht Wien aufgefordert, den Nachweis ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache durch ein Sprachdiplom oder Kurszeugnis einer nach Paragraph 9 b, Absatz 2, der NAG-Durchführungsverordnung anerkannten Einrichtung nachzuweisen. Mit daraufhin erfolgter Eingabe, welche beim Verwaltungsgericht Wien am
- Februar 2014 einlangte, legte die Beschwerdeführerin ein Zertifikat der Telc-GmbH vom
- November 2013 über die positive Ablegung einer Deutschprüfung auf dem Niveau „Europaratsstufe A1“ vor. Auf Grund des Beschwerdevorbringens und zur weiteren Abklärung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes wurde am
- März 2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher neben der Beschwerdeführerin Herr Bojan M. als Zeuge geladen war. Der Landeshauptmann von Wien hat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung mit Eingabe vom
- März 2014 nach erfolgter Ladung zu dieser Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Einleitend wurden durch die Beschwerdeführerin nebst weiteren Unterlagen eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation betreffend Herrn Bojan M. vorgelegt, weiters eine Arbeits- und Entgeltsbestätigung vom
- März 2014 sowie Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen des Herrn Bojan M. für die Monate Jänner bis März
- In ihrer Einlassung zur Sache legte die Rechtsmittelwerberin Nachstehendes dar: „Ich bin erstmals vor zwei Jahren in das Bundesgebiet eingereist und habe mich damals aber nur für zwei Monate hier aufgehalten. Ich war damals noch in Serbien beschäftigt. Das war das einzige Mal, dass ich zuvor nach Österreich gekommen bin. Zuletzt bin ich am
- Juli 2013 in das Bundesgebiet eingereist, danach sind wir vor Weihnachten nach Erhalt des Reisepasses unserer Tochter nach Serbien gereist und am
- Jänner 2014 wieder in das Bundesgebiet eingereist. Seit
- Jänner 2014 bin ich durchgehend in Österreich aufhältig. Mein Gatte lebt seit ungefähr 10 Jahren in Österreich. Mein Gatte arbeitet als Fußbodenverleger und verdient monatlich ca. 1.300,-- Euro netto. Meines Wissens hat er keine Schulden. In unserer Wohnung leben nur wir drei alleine. Die Wohnung kostet monatlich ca. 340,-- Euro. Die Miete wird durch uns bzw. unsere Schwiegermutter bezahlt. Die Wohnung ist ungefähr 35m² groß. Ich kenne meinen Gatten noch aus der Volksschule. Wir sind seit nunmehr 1 ½ Jahren zusammen. Geheiratet haben wir am 29.12.
- Den Aufenthaltsantrag haben wir deswegen erst später gestellt, weil mein Mann das
- Lebensjahr im Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht vollendet hat. Mein Gatte hat regelmäßigen Kontakt zum gemeinsamen Kind. Ich bin ausgebildete Friseurin. Ich habe den Beruf in Serbien ungefähr 1 ½ Jahre lang ausgeübt. Wenn das Kind in den Kindergarten kommt, würde ich auch gerne in Österreich arbeiten. Ich habe bislang in Österreich nicht gearbeitet. Derzeit mache ich in Österreich keine Ausbildung, weil ich ja das Kind habe. Ich würde eine allfällige weitergehende Berufsausbildung ins Auge fassen. Auf weitere Befragung gebe ich an, auch weitere Deutschkurse absolvieren zu wollen. Ich habe in Österreich keine weiteren Angehörigen mehr. In Serbien leben meine Mutter, mein Vater und mein Bruder. Die Mutter und die Schwester meines Gatten leben hier. Hinsichtlich seines Vaters ist ein Aufenthaltsantrag anhängig. Ich habe in Österreich zwar Freunde, auf Grund meiner Verpflichtungen dem Kind gegenüber kann ich mich nicht weiter sozial engagieren. Ich möchte festhalten, dass mein Gatte in Österreich erwerbstätig ist und wir möchten alle hier gemeinsam unser Familienleben leben. Sollten wir zurückkehren müssen, so müssen wir in einem Ort leben, in welchem mein Gatte keine Arbeit finden würde. Mein Mann möchte auf jeden Fall in Österreich bleiben. Im Falle einer Trennung müsste ich alleine mit meinem Kind zurückkehren. Mein Mann ist schon seit 5 oder 6 Jahren in dieser Firma beschäftigt.“ Herr Bojan M., Ehegatte der Beschwerdeführerin, legte im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme Nachstehendes dar: „Ich lebe seit ungefähr 8 oder 9 Jahren in Österreich. Meine Gattin lebt seit dem Vorjahr in Österreich. Sie ist letztes Jahr nach Österreich eingereist. Meine Gattin ist als Touristin hier und darf gar nicht durchgehend hier sein. Näher befragt, gebe ich an, dass meine Gattin ungefähr im Juli gekommen ist. Als unsere Kleine den Reisepass bekam fuhren wir sofort nach Serbien und sind Ende Jänner wieder zurückgekommen. Unser Kind hat im Dezember den Reisepass erhalten. Ich bin Bodenleger und verdiene monatlich 1.277,-- Euro netto. Die Wohnung kostet ungefähr 340,-- Euro monatlich plus minus 2-3 Euro. Ich habe keine Schulden. Ich kenne meine Gattin aus der Schule. Wir waren 2 Monate zusammen, dann haben wir sofort geheiratet. In unserer Wohnung lebt mit Ausnahme meiner Kernfamilie auch meine Mutter. Näher befragt gebe ich an, dass meine Mutter nur fallweise bei uns wohnt. Sie hat auch eine Wohnung im
- oder
- Bezirk. Die Wohnung ist zwischen 30 und 40 m² groß. Wir haben am 29.12.2012 geheiratet. Der Aufenthaltsantrag wurde erst deswegen im September 2013 gestellt, weil ich zuerst das
- Lebensjahr vollenden musste. Das anwesende Kind ist unser gemeinsames Kind. Meine Gattin ist Friseurin. In Serbien hat sie in diesem Beruf gearbeitet. Meine Gattin hat in Österreich keine Verwandten. In Serbien leben ihre Eltern, Großeltern und ihr Bruder. Die Eltern meiner Gattin kommen zweitweise zu Besuch. Meine Mutter, meine Schwester sowie deren zwei Kinder leben in Österreich.“ Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Die am
- Mai 1989 geborene Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und brachte mit am
- August 2013 bei der Behörde eingebrachter Eingabe einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
§ 46Abs.
1 NAG ein. Sie ist in Serbien unbescholten, auch in Österreich scheinen keine gerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin auf. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Beschwerdeführerin sowie die Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen die Einschreiterin sind nicht aktenkundig.Die am
- Mai 1989 geborene Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und brachte mit am
- August 2013 bei der Behörde eingebrachter Eingabe einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, NAG ein. Sie ist in Serbien unbescholten, auch in Österreich scheinen keine gerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin auf. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Beschwerdeführerin sowie die Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen die Einschreiterin sind nicht aktenkundig. Die Beschwerdeführerin ehelichte am
- Dezember 2012 den 1992 geborenen Herrn Bojan M.. Aus dieser Verbindungen ging die am 2013 geborene Andela M. hervor. Herr Bojan M. ist wie die Einschreiterin serbischer Staatsangehöriger und verfügt über einen bis
- November 2014 befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Er lebt seinen Angaben zufolge seit acht oder neun Jahren durchgehend in Österreich und war bereits im Zeitraum zwischen
- Februar 2005 und
- Dezember 2007 im Bundesgebiet gemeldet. Aktuell verfügt er seit
- Mai 2008 durchgehend über eine aufrechte Meldeanschrift an der Adresse Wien, R.-gasse. Er ist als Bodenlegerhelfer unselbständig erwerbstätig und lukriert aus dieser Erwerbstätigkeit unter Heranziehung der Monatsgehälter Jänner 2014, Februar 2014 und März 2014 unter Berücksichtigung des
- und
- Monatsgehaltes ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von aufgerundet EUR 1490,--. Schulden des Herrn Bojan M. sind nicht aktenkundig. Herr Bojan M. lebt in der von seiner Mutter, Frau Jasmina K., gemieteten Wohnung in Wien, R.-gasse. Diese Wohnung soll als gemeinsame Wohnung des Ehepaares und des Kindes dienen. Die Wohnung verfügt über eine Nutzfläche von ungefähr 35 m
- Für diese Wohnung entstehen monatliche Kosten von insgesamt EUR 340,--. Frau K. lebt zeitweise mit dem Beschwerdeführer in der Wohnung. Die Beschwerdeführerin reiste ihren Angaben zufolge vor ungefähr zwei Jahren erstmals in das Bundesgebiet ein und hat sich damals für ungefähr zwei Monate hier aufgehalten. Nach erfolgter Wiedereinreise am
- Juli 2013 ist sie seit
- Juli 2013 durchgehend an der Anschrift Wien, R.-gasse hauptgemeldet. Sie hielt sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend bis mindestens
- Dezember 2013 im Bundesgebiet auf und reiste sodann wieder aus. Seit ihrer Wiedereinreise am
- Jänner 2014 hält sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich sozialversichert. Sie verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem A!-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und hat diese durch Vorlage eines gültigen Diploms nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin lernte ihren Ehegatten bereits als Kind in Serbien kennen und ist mit ihm seit dem Oktober 2012 liiert. Die gemeinsame Tochter Andela wurde 2013 geboren. Die Ehe der Beschwerdeführerin mit Herrn Bojan M. ist aufrecht. Die Eheleute entfalten ein Familienleben tatsächlich, es besteht auch regelmäßiger Kontakt des Herrn Bojan M. mit seiner Tochter. Die Beschwerdeführerin ist bislang in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen. Sie verfügt über eine Ausbildung als Friseurin. Die Beschwerdeführerin hat mit Ausnahme ihres Gatten keine Verwandten in Österreich. Ihre Eltern, Großeltern und ihr Bruder leben in Serbien. Die Mutter und die Schwester des Gatten der Beschwerdeführerin leben in Österreich. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich ihren Angaben zufolge einen Freundeskreis. Eine weitergehende soziale Vernetzung der Beschwerdeführerin in Österreich konnte nicht festgestellt werden. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin sowie des einvernommenen Zeugen im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus
§ 81Abs.
25 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) kann gegen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz vom
- Jänner bis zum Ablauf des
- Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden, wenn eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des
- Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des
- Dezember 2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 Berufung erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG.
Paragraph 81, Absatz 25, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) kann gegen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz vom
- Jänner bis zum Ablauf des
- Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden, wenn eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des
- Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des
- Dezember 2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 Berufung erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
§ 81Abs.
26 NAG sind alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
- Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
- Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
§ 8Abs.
1 Z 2 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausl
BG.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG.
§ 46Abs.
1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
Paragraph 46, Absatz eins, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
§ 41
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
- a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
- b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
- c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
- c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.
§ 20Abs.
1 NAG sind befristete Aufenthaltstitel, sofern nicht anderes bestimmt ist, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
Paragraph 20, Absatz eins, NAG sind befristete Aufenthaltstitel, sofern nicht anderes bestimmt ist, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
§ 11Abs.
1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht; 1.
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
§ 11Abs.
2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14arechtzeitig erfüllt hat.
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 11Abs.
5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
§ 21Abs.
1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
§ 21Abs.
2 Z 5 sind Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthaltes zur Antragstellung im Inland berechtigt.
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, sind Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthaltes zur Antragstellung im Inland berechtigt.
§ 21Abs.
6 NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach § 21 Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht.
Paragraph 21, Absatz 6, NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht.
§ 292Abs.
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 274,06.
Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 274,06.
§ 239Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz
Gemäß Paragraph 239, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 286,03 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach
- aa)nicht zutreffen 857,73 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 857,73 €,oder Pension nach Paragraph 259 8, 57,,73 €,
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 315,48 €, falls beide Elternteile verstorben sind 473,70 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 560,61 €, falls beide Elternteile verstorben sind 857,73 €.
§ 21aAbs.
1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
§ 9b
der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG-DV) entsprechen Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
Paragraph 9 b, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG-DV) entsprechen Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
§ 9bAbs.
2 NAG-DV gelten als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
Paragraph 9 b, Absatz 2, NAG-DV gelten als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH; 4. Österreichischer Integrationsfonds. Nach Art. 20 Abs. dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen), Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, Amtsblatt Nr. L 182/1 vom 29. Juni 2013 können sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c),
- d)und
- e)aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.Nach Artikel 20, Abs. dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen), Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, Amtsblatt Nr. L 182/1 vom 29. Juni 2013 können sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c),
- d)und
- e)aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Art. I Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Visumpflichtverordnung), sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit.
Artikel römisch eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2011, des Rates vom
- März 2011 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Visumpflichtverordnung), sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang römisch zwei aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit. Serbien scheint in der Liste Im Anhang II der Visapflichtverordnung auf.Serbien scheint in der Liste Im Anhang römisch zwei der Visapflichtverordnung auf. Einleitend ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid gegen die Beschwerdeführerin am
- Oktober 2013 erlassen wurde und die Berufung am
- Oktober 2013 bei der belangten Behörde einlangte. Das Rechtsmittel wurde samt dem Bezugsakt durch die belangte Behörde dem Bundesministerium für Inneres übermittelt und langte dort am
- November 2013 ein. Somit war das gegenständliche Verfahren am
- Dezember 2013 beim Bundesministerium für Inneres anhängig. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Behandlung dieser nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung ist daher
§ 81Abs.
26 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der geltenden Fassung gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Einleitend ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid gegen die Beschwerdeführerin am
- Oktober 2013 erlassen wurde und die Berufung am
- Oktober 2013 bei der belangten Behörde einlangte. Das Rechtsmittel wurde samt dem Bezugsakt durch die belangte Behörde dem Bundesministerium für Inneres übermittelt und langte dort am
- November 2013 ein. Somit war das gegenständliche Verfahren am
- Dezember 2013 beim Bundesministerium für Inneres anhängig. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Behandlung dieser nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung ist daher
Paragraph 81, Absatz 26, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der geltenden Fassung gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf den Umstand, dass diese bislang Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG nicht nachgewiesen habe. Wie oben festgestellt, legte die Beschwerdeführerin mit am
- Februar 2014 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangter Eingabe ein Zertifikat der Telc-GmbH vom
- November 2013 über die positive Ablegung einer Deutschprüfung auf dem Niveau „Europaratsstufe A1“ vor. Die Echtheit dieses Dokumentes wurde im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durch Einsichtnahme in das Original verifiziert und erscheint die Erteilungsvoraussetzung des § 21a NAG somit als erfüllt. Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf den Umstand, dass diese bislang Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG nicht nachgewiesen habe. Wie oben festgestellt, legte die Beschwerdeführerin mit am
- Februar 2014 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangter Eingabe ein Zertifikat der Telc-GmbH vom
- November 2013 über die positive Ablegung einer Deutschprüfung auf dem Niveau „Europaratsstufe A1“ vor. Die Echtheit dieses Dokumentes wurde im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durch Einsichtnahme in das Original verifiziert und erscheint die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 21 a, NAG somit als erfüllt. Weiters oblag es dem erkennenden Gericht zu überprüfen, ob auch die restlichen allgemeinen und speziellen Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels vorliegen. Zu den diesbezüglich einschlägigen Normen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Oktober 2010, Zl. B 1462/06, aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG als auch der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm Abs. 5 leg. cit. erfüllt (vgl. VwGH,
- Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zu den diesbezüglich einschlägigen Normen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Oktober 2010, Zl. B 1462/06, aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, NAG als auch der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Absatz 5, leg. cit. erfüllt vergleiche VwGH,
- Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und Abs. 4 ASVG sowie § 292 Abs. 2 ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in § 293 ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der §§ 291a ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des § 291a EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 - die ausdrücklich anhand des § 293 ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des § 11 Abs. 5 NAG 2005, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die §§ 291a ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH, 22.März 2011, Zl. 2007/18/0689).Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und Absatz 4, ASVG sowie Paragraph 292, Absatz 2, ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in Paragraph 293, ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der Paragraphen 291 a, ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 - die ausdrücklich anhand des Paragraph 293, ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die Paragraphen 291 a, ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH, 22.März 2011, Zl. 2007/18/0689). Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (vgl. VwGH,
- Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH,
- Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629).Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen vergleiche VwGH,
- Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen vergleiche VwGH,
- Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629). Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in § 11 Abs. 5 NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des § 11 Abs. 5 auf § 292 Abs. 3 ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. § 11 Abs. 5
- Satz stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten dem
§ 293
ASVG erforderlichen Betrag hinzuzählen sind.Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in Paragraph 11, Absatz 5, NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des Paragraph 11, Absatz 5, auf Paragraph 292, Absatz 3, ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. Paragraph 11, Absatz 5, 2. Satz stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten dem
Paragraph 293, ASVG erforderlichen Betrag hinzuzählen sind. Durch die demonstrative Aufzählung verschiedener Passiva soll verdeutlicht werden, dass die individuelle Situation des Antragstellers oder des im Falle einer Familienzusammenführung für ihn Aufkommenden die Höhe der erforderlichen Unterhaltsmittel beeinflusst, weshalb die tatsächliche Höhe der Lebensführungskosten als relevanter Faktor mit zu berücksichtigen ist. Diese Ausgaben sind daher vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. Dadurch bleibt gewährleistet, dass beispielsweise mit besonders hoher Miete belastete Fremde von vornherein nachweisen müssen, dass sie sich die von ihnen beabsichtigte Lebensführung im Hinblick auf ihr Einkommen auch tatsächlich leisten können. Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Abs. 5 führt. Diese in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der freien 'Station'. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Abs. 5 genannte Posten, vom im Abs. 5 genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den "Freibetrag" nach § 292 Abs. 3 ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im § 11 Abs. 5 NAG durch das FrÄG 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff "Mietbelastungen" nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind (vgl. VwGH,
- Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz (vgl. VwGH,
- Juni 2012, 2009/22/0350).Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Absatz 5, führt. Diese in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der freien 'Station'. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Absatz 5, genannte Posten, vom im Absatz 5, genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den "Freibetrag" nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im Paragraph 11, Absatz 5, NAG durch das FrÄG 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff "Mietbelastungen" nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind vergleiche VwGH,
- Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz vergleiche VwGH,
- Juni 2012, 2009/22/0350). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ergibt sich bei der Beurteilung der Frage, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung für die Gebietskörperschaft führen könnte, nachstehendes Bild: Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, mit dem gemeinsamen Kind zu ihrem Ehegatten nach Österreich zu ziehen. Demnach wäre zur Sicherung ihres und des Lebensunterhaltes ihres Gatten ein Betrag in der Höhe von EUR 1.286,03 zu veranschlagen, für den Unterhalt des minderjährigen Kindes wäre ein Betrag von EUR 132,34 zu diesem Betrag hinzuzuzählen, was insgesamt einen Betrag von EUR 1.418,37 monatlich ergibt. Zusätzlich fallen für die gemeinsame Wohnung Mietkosten in der Höhe von monatlich EUR 340,-- an, wovon jedoch der Betrag nach § 292 Abs. 3 ASVG abzuziehen wäre, was einen Restbetrag von EUR 65,94 ergibt. Somit wäre ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von insgesamt EUR 1.484,31 zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin samt ihres Kindes im Bundesgebiet nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, mit dem gemeinsamen Kind zu ihrem Ehegatten nach Österreich zu ziehen. Demnach wäre zur Sicherung ihres und des Lebensunterhaltes ihres Gatten ein Betrag in der Höhe von EUR 1.286,03 zu veranschlagen, für den Unterhalt des minderjährigen Kindes wäre ein Betrag von EUR 132,34 zu diesem Betrag hinzuzuzählen, was insgesamt einen Betrag von EUR 1.418,37 monatlich ergibt. Zusätzlich fallen für die gemeinsame Wohnung Mietkosten in der Höhe von monatlich EUR 340,-- an, wovon jedoch der Betrag nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG abzuziehen wäre, was einen Restbetrag von EUR 65,94 ergibt. Somit wäre ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von insgesamt EUR 1.484,31 zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin samt ihres Kindes im Bundesgebiet nachzuweisen. Wie bereits festgestellt, lukriert der Gatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender unter Berücksichtigung seiner aliquoten Sonderzahlungen ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.490,--, womit sich das Einkommen des Zusammenführenden – wenn auch sehr knapp – als ausreichend erweist. Allerdings hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen
- Juli 2013 und frühestens
- Dezember 2013 durchgehend im Bundesgebiet aufhielt und sodann am
- Jänner 2014 wieder in das Bundesgebiet einreiste. Sie hat somit spätestens mit Ablauf des
- Oktober 2013 die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer überschritten und hielt sich seit
- Oktober bis zumindest
- Dezember 2013 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
§ 11Abs.
1 Z 5 NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Überschreitung des erlaubten visafreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes in Österreich vorliegt, wobei
§ 21Abs.
6 NAG die zulässige Inlandsantragstellung kein über den visafreien Zeitraum hinausgehendes Bleiberecht schafft und die Entscheidung der Behörde grundsätzlich durch den Fremden nach Ablauf dieser Frist im Ausland abzuwarten ist. § 11 Abs. 3 NAG normiert jedoch ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses ua. nach § 11 Abs. 1 Z 5 NAG erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist. Allerdings hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen 14. Juli 2013 und frühestens 9. Dezember 2013 durchgehend im Bundesgebiet aufhielt und sodann am 26. Jänner 2014 wieder in das Bundesgebiet einreiste. Sie hat somit spätestens mit Ablauf des 12. Oktober 2013 die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer überschritten und hielt sich seit 13. Oktober bis zumindest 9. Dezember 2013 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Überschreitung des erlaubten visafreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes in Österreich vorliegt, wobei
Paragraph 21, Absatz 6, NAG die zulässige Inlandsantragstellung kein über den visafreien Zeitraum hinausgehendes Bleiberecht schafft und die Entscheidung der Behörde grundsätzlich durch den Fremden nach Ablauf dieser Frist im Ausland abzuwarten ist. Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert jedoch ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses ua. nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG aus, Art. 8 MRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff NAG 2005 zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH,
- September 2007, B 1150/07, VwGH,
- November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
- Juni 2009, Zl. 2008/22/0387).Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur vorzunehmenden Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG aus, Artikel 8, MRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der Paragraphen 72, ff NAG 2005 zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche etwa VfGH,
- September 2007, B 1150/07, VwGH,
- November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
- Juni 2009, Zl. 2008/22/0387). Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH,
- Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH,
- Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182). Weiters erfordert die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich vergleiche VwGH,
- Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen vergleiche VwGH,
- Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182). Eine wie vom Gerichtshof geforderte Abwägung öffentlicher und privater Interessen führt zu nachstehenden Erwägungen: Wesentlich erscheint bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels der unrechtmäßige Aufenthalt der Rechtsmittelwerberin in Österreich über einen Zeitraum von knapp zwei Monaten hinweg. Auf das dadurch beeinträchtigte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Dem steht jedoch die Tatsache gegenüber, dass die Beschwerdeführerin seit nunmehr anderthalb Jahren mit Herrn Bojan M. ein Familienleben tatsächlich entfaltet und aus dieser Verbindung im Oktober 2013 ein Kind hervorging, zu welchem der in Österreich seit zumindest 2005 aufhältige Vater auch regelmäßigen Kontakt pflegt. Dieses Familienleben wird seit Juli 2013 in Österreich entfaltet. Auch ist im gegebenen Zusammenhang anzumerken, dass der im Jahre 2013 bestehende Aufenthalt von insgesamt ungefähr fünf Monaten für einen Zeitraum von 90 Tagen rechtmäßig war und somit die Dauer des unrechtmäßigen Aufenthaltes hierzu in Relation zu setzen ist. Zusätzlich stellte die Beschwerdeführerin durch ihre – wenn auch verspätete – Ausreise unter Beweis, dass sie grundsätzlich bereit ist, sich an die österreichischen Gesetze zu halten und sich daher mit den hier geltenden Normen und Werten positiv identifiziert. Nicht zugunsten der Beschwerdeführerin konnte jedoch berücksichtigt werden, dass sie im Zeitpunkt des Ablaufes des visafreien Zeitraumes hochschwanger gewesen ist und daher nicht mehr ausreisen habe können, wäre es doch an ihr gelegen, entsprechende Geburtsvorbereitungen in Serbien zu treffen. Auch der Hinweis, man habe bis zur Ausstellung des Reisepasses für das Kind mit der Ausreise zuwarten müssen, kann aus diesen Erwägungen heraus nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin gewertet werden. Auch ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme ihres Gatten in Österreich keine Verwandten hat und ihre gesamte Familie in Serbien lebt. Nicht zu berücksichtigen war bei der durchzuführenden Abwägung auch das Vorbringen, der Gatte der Beschwerdeführerin würde im Falle der Abweisung des vorliegenden Antrages aus wirtschaftlichen Gründen in Österreich verbleiben, da im durchgeführten Verfahren kein berücksichtigungswürdiger Grund hervorkam, warum die Eheleute ihr Familienleben nicht auch in Serbien entfalten könnten. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der über einen Zeitraum von knapp zwei Monaten entfaltete unrechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich in Abwägung mit dem hier tatsächlich entfalteten Familienleben, im Zuge dessen auch die erst kürzlich erfolgte Geburt eines gemeinsamen Kindes zu berücksichtigen war, zu einem geringen Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels über die öffentlichen Interessen an der Versagung des gegenständlichen Antrages führte. Abschließend ist auszuführen, dass mit Ausnahme des behandelten unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin die weiteren allgemeinen und speziellen gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels als erfüllt erscheinen. Wie bereits festgestellt erscheint das Einkommen des Zusammenführenden als gerade noch ausreichend, um den Unterhalt der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Kindes zu sichern. Weiters ist die Beschwerdeführerin unbescholten und ist auch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen sie aktenkundig, allfällige Hinweise für das Bestehen einer Aufenthaltsehe liegen nicht vor. Der Anspruch auf eine ortsübliche Unterkunft wurde nachgewiesen, öffentliche Interessen stehen dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht entgegen. Sie ist in Österreich krankenversichert und hat weiters die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache rechtskonform nachgewiesen. Als Ehegattin eines Drittstaatsangehörigen ist sie dessen Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG. Als solcher ist ihr unter den Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ dann zu erteilen, wenn ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ innehat. Wie das Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergeben hat, verfügt der Ehegatte der Beschwerdeführerin über einen derartigen Aufenthaltstitel und sind somit auch die Voraussetzungen zu Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gegeben. Als Ehegattin eines Drittstaatsangehörigen ist sie dessen Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Als solcher ist ihr unter den Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ dann zu erteilen, wenn ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ innehat. Wie das Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergeben hat, verfügt der Ehegatte der Beschwerdeführerin über einen derartigen Aufenthaltstitel und sind somit auch die Voraussetzungen zu Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gegeben. Auf Grund des Vorliegens sämtlicher allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 11 Abs. 1 und Abs. 2 NAG mit Ausnahme des Vorliegens der Überschreitung des visafreien Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich sowie des Überwiegens ihrer privaten Interessen auf Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens in Österreich über die dagegenstehenden öffentlichen Interessen, war der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern und der begehrte Aufenthaltstitel zu erteilen. Auf Grund des Vorliegens sämtlicher allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, NAG mit Ausnahme des Vorliegens der Überschreitung des visafreien Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich sowie des Überwiegens ihrer privaten Interessen auf Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens in Österreich über die dagegenstehenden öffentlichen Interessen, war der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern und der begehrte Aufenthaltstitel zu erteilen. Die Vorschreibung der Kosten für den beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen. Die Befristung des erteilten Aufenthaltstitels gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Die Befristung des erteilten Aufenthaltstitels gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Die Vorschreibung der Kosten für die Ausstellung des Aufenthaltstitels erfolgt durch die belangte Behörde im Zuge der Ausfolgung der Aufenthaltskarte. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.11361.2014