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{'item': 'VGW-151/064/21909/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.04.2014 GeschäftszahlVGW-151/064/21909/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Mag. Ginthör über die Be

§ 12b

Z 1,

Paragraph 12 b, Ziffer eins,, 4.

§ 12b

Z 2 (Studienabsolvent),

Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent), 5.

§ 12c

(Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“) oderals Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“) oder 6. als Künstler gemäß § 14als Künstler gemäß Paragraph 14 erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2)Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.“
(2)Die Zulassung gemäß Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.“ § 4 sowie §§ 12 und 12d AuslBG idF der Novelle BGBl. I Nr. 25/2011 lauteten auszugsweise:Paragraph 4, sowie Paragraphen 12 und 12 d AuslBG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011, lauteten auszugsweise: „Abschnitt II„Abschnitt römisch zwei Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen § 4.
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4,
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und …
  1. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält, … Abschnitt IIaAbschnitt römisch zwei a Kriteriengeleitete Zulassung von Schlüsselkräften Besonders Hochqualifizierte §
  2. Besonders hochqualifizierte Ausländer, welche die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien erreicht und ein mit sechs Monaten befristetes Aufenthaltsvisum zur Arbeitsuche gemäß § Paragraph 12, Besonders hochqualifizierte Ausländer, welche die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien erreicht und ein mit sechs Monaten befristetes Aufenthaltsvisum zur Arbeitsuche gemäß Paragraph 24a FPG erhalten haben, werden vor Ablauf des Visums zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erteilung des Visums maßgeblichen Kriterien entspricht und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.24a FPG erhalten haben, werden vor Ablauf des Visums zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erteilung des Visums maßgeblichen Kriterien entspricht und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt. … Zulassungsverfahren § 12d.
(1)Vor der Erteilung eines Aufenthaltsvisums zur Arbeitsuche hat die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (Zentrale Ansprechstelle) die gemäß § 24a FPG vorgelegten Dokumente zu prüfen und der Vertretungsbehörde mitzuteilen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen des § 12 iVm Anlage A erfüllt. Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ (§ 41 Abs. 1 NAG) hat die nach dem Wohnsitz des besonders Hochqualifizierten zuständige regionale Geschäftsstelle der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der besonders Hochqualifizierte aufgrund des vorzulegenden Arbeitsvertrages eine Beschäftigung aufnimmt, die seiner Qualifikation und den sonstigen für die Erteilung des Aufenthaltsvisums maßgeblichen Kriterien entspricht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.Paragraph 12 d,
(1)Vor der Erteilung eines Aufenthaltsvisums zur Arbeitsuche hat die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (Zentrale Ansprechstelle) die gemäß Paragraph 24 a, FPG vorgelegten Dokumente zu prüfen und der Vertretungsbehörde mitzuteilen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen des Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A erfüllt. Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ (Paragraph 41, Absatz eins, NAG) hat die nach dem Wohnsitz des besonders Hochqualifizierten zuständige regionale Geschäftsstelle der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der besonders Hochqualifizierte aufgrund des vorzulegenden Arbeitsvertrages eine Beschäftigung aufnimmt, die seiner Qualifikation und den sonstigen für die Erteilung des Aufenthaltsvisums maßgeblichen Kriterien entspricht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2)Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ (§ 41 Abs. 2 NAG) gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Diese hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
(2)Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ (Paragraph 41, Absatz 2, NAG) gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Diese hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung 1. als Fachkraft gemäß § 12a,als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,, 2.

§ 12b

Z 1,

Paragraph 12 b, Ziffer eins,, 3.

§ 12b

Z 2 (Studienabsolvent) oderals Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent) oder 4. Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“)Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“) erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte oder einer Blauen Karte EU unter Angabe der jeweiligen Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2a)Anträge gemäß Abs. 2 können auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden.
(2a)Anträge gemäß Absatz 2, können auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden.
(3)Die Zulassung gemäß den §§ 12 bis 12c gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.“
(3)Die Zulassung gemäß den Paragraphen 12 bis 12 c gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) sind die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.“ Artikel 17 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
  1. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, ABl. L 251, 03.10.2003, 12 ff, lautet:Artikel 17 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
  2. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, Amtsblatt L 251, 03.10.2003, 12 ff, lautet: „Im Fall der Ablehnung eines Antrags, dem Entzug oder der Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels sowie der Rückführung des Zusammenführenden oder seiner Familienangehörigen berücksichtigen die Mitglied staaten in gebührender Weise die Art und die Stärke der familiären Bindungen der betreffenden Person und die Dauer ihres Aufenthalts in dem Mitgliedstaat sowie das Vorliegen familiärer, kultureller oder sozialer Bindungen zu ihrem Herkunftsland.“ IV.
  3. Sachverhalt:römisch vier.
  4. Sachverhalt: Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, des Vorbringens des Beschwerdeführers, des Aktes des Verwaltungsgerichts Wien, des Aktes des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens sowie der Aussagen der zeugenschaftlich vernommenen Ehegattin des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger Bosnien und Herzegowinas und wurde 1971 geboren. Der Beschwerdeführer stellte am
  5. Mai 2013 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Schlüsselkraft, Fachkraft in Mangelberufen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG (Fachkraft in Mangelberufen – Beschäftigung als Zimmerer bei der Z. GmbH) mit Gültigkeit von
  6. Juli 2013 bis
  7. Juli 2014 erteilt.Dem Beschwerdeführer wurde eine Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (Fachkraft in Mangelberufen – Beschäftigung als Zimmerer bei der Z. GmbH) mit Gültigkeit von
  8. Juli 2013 bis
  9. Juli 2014 erteilt. Mit Schreiben vom
  10. November 2013 teilte das Arbeitsmarktservice Wien der belangten Behörde unter dem Betreff: „Überprüfung der Lohnangaben“ mit, dass unter anderem zu dem den Beschwerdeführer betreffenden Datensatz „P. Z., geb. 1971, bei der Firma Z. GmbH“ keine Lohnprüfung durchgeführt werden habe könne, da trotz zweimaliger Anforderung keine Lohnkonten übermittelt worden seien. Für den Beschwerdeführer sei eine Rot-Weiß-Rot Karte ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer wurde von der Z. GmbH am
  11. Oktober 2013 gekündigt, nachdem an einem Freitag eine Kontrolle durch ca. 20 Polizeibeamte auf der Baustelle, an der der Beschwerdeführer tätig war, sowie im Büro der Z. GmbH durchgeführt worden war. Als der Beschwerdeführer am Montag nach der Kontrolle an die Baustelle zurückkehrte, wurde ihm von seinem „Chef“ mitgeteilt, dass „alle“ neue Anmeldungen bei der C. GmbH bekommen würden, da die Z. GmbH in Konkurs gegangen sei. Der Konkurs über die Z. GmbH wurde laut vorliegendem Firmenbuchauszug am
  12. November 2013 eröffnet. Der Beschwerdeführer arbeitete entsprechend den von ihm vorgelegten Bestätigungen von
  13. Oktober 2013 bis
  14. Jänner 2014 bei der C. GmbH und verdiente – so wie zuvor bei der Z. GmbH - ca. € 2.148,-- brutto pro Monat. Am
  15. Jänner 2014 wurde der Beschwerdeführer der C. GmbH gekündigt. Versicherungszeiten bei der C. GmbH scheinen von
  16. Oktober 2013 bis
  17. Jänner 2014 auf. Entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers übernahm die C. GmbH sämtliche oder jedenfalls den Großteil der Aufträge sowie der Dienstverhältnisse der in Konkurs befindlichen Z. GmbH. Eine neuerliche Einstellungszusage der C. GmbH des Beschwerdeführers als Zimmerer zu den im Wesentlichen selben Bedingungen wie bis Jänner 2014 liegt für den Fall der erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung vor. Dem Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde zu dem Schreiben des Arbeitsmarktservice vom
  18. November 2013 am
  19. Dezember 2013 Parteiengehör eingeräumt. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass demnach die jeweiligen Voraussetzungen, die maßgeblich für die Zulassung zu der Beschäftigung als Schlüsselkraft waren, nicht mehr vorliegen würden. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom
  20. Dezember 2013 Stellung und führte zu dem Betreff „Antrag auf Abänderung, Rot-Weiß-Rotkarte; MA 35-9/2981414-01“ Folgendes aus: „Ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 12.12.
  21. Mir wurde für die Z. GmbH eine vom 22.7.2013 bis 22.7.2014 gültige Rot-Weiß-Rot Karte ausgestellt. Ich war auch ab 31.7.2013 bis zum 14.10.2013 bei dieser Firma beschäftigt. Die Z. hat Finanzielle Schwierigkeiten bekommen und wurde über Sie das Insolvenzverfahren eröffnet. Ich habe aber eine Ersatzfirma gefunden, nämlich die C. GmbH für welche ich ebenfalls als Zimmervorarbeiter beschäftigt werden kann. Ich ersuche Sie mir für die C. GmbH die bereits ausgestellte Rot-Weiß-Rot karte umzuschreiben. Für den vorgebrachten Sachverhalt übermittle ich Ihnen die Beweismittel: Gehaltsbestätigung Z. GmbH Anmeldung und Abmeldung bei der WGKK hinsichtlich Z. GmbH IEF-Anmeldung wegen Insolvenz der Z. GmbH Arbeitgebererklärung der C. GmbH“ Seinem Schreiben schloss der Beschwerdeführer An- und Abmeldungen zur Gebietskrankenkasse hinsichtlich der Z. GmbH, einen Verdienstnachweis für September 2013, einen Fragebogen zu seinem Dienstverhältnis sowie eine Arbeitgebererklärung der C. GmbH vom
  22. Dezember 2013 an. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren vor der belangten Behörde Zeugnisse betreffend seine Kenntnisse der deutschen Sprache auf A1 und A2 - Niveau vor. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin können entsprechend den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung allenfalls einfachen Fragen der Verhandlungsleiterin zu ihrem Familienleben in Wien in Grundzügen folgen. Eine durchgehende Verständigung in deutscher Sprache ist keinesfalls möglich. Nach den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers spricht sein Sohn, der in Wien die Schule besucht, von den vier Familienmitgliedern am besten Deutsch. Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit seiner Familie seit Mitte August im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist seit
  23. Juli 2013 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Versicherungszeiten bei der Z. GmbH scheinen von
  24. Juli 2013 bis
  25. Oktober 2013 auf. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist seit einigen Tagen im Bundesgebiet als Reinigungskraft beschäftigt und verdient ca. € 1.600,-- monatlich. Der vierzehnjährige Sohn des Beschwerdeführers besucht in Wien seit September 2013 die
  26. Klasse der „Wiener Mittelschule“ in der K.-gasse, wobei er nach Angaben des Vaters der beste Schüler der Klasse ist. Die 19-jährige Tochter des Beschwerdeführers studiert seit September 2013 in Wien, wobei sie nach der vorgelegten Studienbestätigung der Universität als außerordentliche Studierende für den Universitätslehrgang ... und den Vorstudienlehrgang ... inskribiert ist. Die Kinder des Beschwerdeführers besuchten vor der Übersiedlung nach Wien in Bosnien und Herzegowina die Schule. Die Tochter des Beschwerdeführers maturierte auch in Bosnien und Herzegowina und war dort an der Universität inskribiert. Sie begann ihr Studium aber dann im Herbst 2013 in Wien. Die Ehegattin des Beschwerdeführers war in ihrem Herkunftsland hauptsächlich mit der Führung des Haushaltes beschäftigt, wobei sie jedoch phasenweise auch Teilzeit arbeitete. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Wien in einer 56 m² großen Wohnung, welche aus Küche, Bad, WC sowie aus zwei Kabinetten besteht. In Bosnien und Herzegowina, wo der Beschwerdeführer entsprechend den von ihm bei der belangten Behörde vorgelegten Bestätigungen auch als Zimmerer gearbeitet hatte, verkaufte der Beschwerdeführer vor der Übersiedlung nach Wien sein Vermögen. Er erzielte dabei einen Erlös in der Höhe von ca. € 15.000,--, welcher in Form von Ersparnissen vorliegt. Von diesen Ersparnissen und den seit kurzen bestehenden Einkünften der Ehegattin des Beschwerdeführers bestreitet die Familie des Beschwerdeführers momentan ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer brachte am
  27. Jänner 2014 bei der belangten Behörde unter Verwendung des vorgesehenen Formblattes einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, Schlüsselkraft, Fachkraft in Mangelberufen, für eine Tätigkeit als Zimmerer bei der C. GmbH unter Anschluss diverser Unterlagen ein. Die belangte Behörde setzte unter Hinweis auf die „Berufung zur Entziehung –
  28. Antrag“ (gemeint: das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Verfahren) das bei ihr anhängige Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, Schlüsselkraft, Fachkraft in Mangelberufen, für eine Tätigkeit als Zimmerer bei der C. GmbH gemäß § 38 AVG aus.Der Beschwerdeführer brachte am
  29. Jänner 2014 bei der belangten Behörde unter Verwendung des vorgesehenen Formblattes einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, Schlüsselkraft, Fachkraft in Mangelberufen, für eine Tätigkeit als Zimmerer bei der C. GmbH unter Anschluss diverser Unterlagen ein. Die belangte Behörde setzte unter Hinweis auf die „Berufung zur Entziehung –
  30. Antrag“ (gemeint: das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Verfahren) das bei ihr anhängige Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, Schlüsselkraft, Fachkraft in Mangelberufen, für eine Tätigkeit als Zimmerer bei der C. GmbH gemäß Paragraph 38, AVG aus. IV.
  31. Rechtliche Beurteilung:römisch vier.
  32. Rechtliche Beurteilung: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Entziehung des dem Beschwerdeführer nach § 41 Abs. 2 Z 1 NAG mit Gültigkeit bis
  33. Juli 2014 erteilten Aufenthaltstitels.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Entziehung des dem Beschwerdeführer nach Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG mit Gültigkeit bis
  34. Juli 2014 erteilten Aufenthaltstitels. Vorauszuschicken ist, dass § 28 Abs. 6 NAG das Vorliegen einer Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, wonach die jeweiligen Voraussetzungen gemäß §§ 12 bis 12c AuslBG nicht länger vorliegen (offensichtlich als eine Form von „contrarius actus“ zu der „positiven“ schriftlichen Mitteilung nach § 41 Abs. 2 Z 1 NAG), als Voraussetzung für die Entziehung des Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 6 NAG normiert (vgl. zur Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice im Erteilungsverfahren das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
  35. Juli 2009, Zl. 2009/22/0189). Die Ansicht des Beschwerdeführers, welcher offensichtlich davon ausgeht, dass es für die Einleitung des Entziehungsverfahrens einer Mitteilung bedurft hätte, in der wortwörtlich der Gesetzeswortlaut des § 28 Abs. 6 NAG abgebildet wäre, ist allerdings unzutreffend.Vorauszuschicken ist, dass Paragraph 28, Absatz 6, NAG das Vorliegen einer Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, wonach die jeweiligen Voraussetzungen gemäß Paragraphen 12 bis 12 c AuslBG nicht länger vorliegen (offensichtlich als eine Form von „contrarius actus“ zu der „positiven“ schriftlichen Mitteilung nach Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG), als Voraussetzung für die Entziehung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 28, Absatz 6, NAG normiert vergleiche zur Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice im Erteilungsverfahren das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
  36. Juli 2009, Zl. 2009/22/0189). Die Ansicht des Beschwerdeführers, welcher offensichtlich davon ausgeht, dass es für die Einleitung des Entziehungsverfahrens einer Mitteilung bedurft hätte, in der wortwörtlich der Gesetzeswortlaut des Paragraph 28, Absatz 6, NAG abgebildet wäre, ist allerdings unzutreffend. Eine derart formalistische Auslegung ist gegenständlich nicht geboten. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass anders als im Erteilungsverfahren, in dem die „negative“ Mitteilung des Arbeitsmarktservice in Bescheidform zu ergehen hat (vgl. § 20d Abs. 1 letzter Satz AuslBG bzw. § 12d Abs. 2 letzter Satz idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 72/2013), direkt bekämpfbar ist und in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. § 41 Abs. 4 erster Satz NAG), in dem Entziehungsverfahren die „negative“ Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (als „contrarius actus“ zu der „positiven“ im Erteilungsverfahren nicht in Bescheidform erfolgten Mitteilung) nicht in Bescheidform zu ergehen hat (vgl. auch § 20d Abs. 2 dritter Satz AuslBG, welcher im Falle des negativen Ausgangs der Überprüfung der sozialversicherungsrechtlichen Meldung vorsieht, dass gemäß § 28 Abs. 6 NAG die nach dem NAG zuständige Behörde zu „verständigen“ ist; ebenso § 12d Abs. 3 AuslBG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 72/2013).Eine derart formalistische Auslegung ist gegenständlich nicht geboten. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass anders als im Erteilungsverfahren, in dem die „negative“ Mitteilung des Arbeitsmarktservice in Bescheidform zu ergehen hat vergleiche Paragraph 20 d, Absatz eins, letzter Satz AuslBG bzw. Paragraph 12 d, Absatz 2, letzter Satz in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,), direkt bekämpfbar ist und in Rechtskraft erwachsen kann vergleiche Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz NAG), in dem Entziehungsverfahren die „negative“ Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (als „contrarius actus“ zu der „positiven“ im Erteilungsverfahren nicht in Bescheidform erfolgten Mitteilung) nicht in Bescheidform zu ergehen hat vergleiche auch Paragraph 20 d, Absatz 2, dritter Satz AuslBG, welcher im Falle des negativen Ausgangs der Überprüfung der sozialversicherungsrechtlichen Meldung vorsieht, dass gemäß Paragraph 28, Absatz 6, NAG die nach dem NAG zuständige Behörde zu „verständigen“ ist; ebenso Paragraph 12 d, Absatz 3, AuslBG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,). Zudem ist die Mitteilung nach § 28 Abs. 6 NAG nicht gesondert anfechtbar, sondern kann deren inhaltliche Richtigkeit im Niederlassungs- und Aufenthaltsverfahren von der betroffenen Partei bekämpft und letztendlich durch die Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Entziehungsbescheid der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einer rechtsstaatlichen Kontrolle unterzogen werden (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation im Zusammenhang mit dem Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nach § 24 AuslBG und dessen Überprüfbarkeit im Erteilungsverfahren für selbständige Schlüsselkräfte die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom
  37. September 2010, Zl. 2008/21/0618, sowie vom
  38. Juli 2009, Zl. 2009/22/0189).Zudem ist die Mitteilung nach Paragraph 28, Absatz 6, NAG nicht gesondert anfechtbar, sondern kann deren inhaltliche Richtigkeit im Niederlassungs- und Aufenthaltsverfahren von der betroffenen Partei bekämpft und letztendlich durch die Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Entziehungsbescheid der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einer rechtsstaatlichen Kontrolle unterzogen werden vergleiche zu einer vergleichbaren Konstellation im Zusammenhang mit dem Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nach Paragraph 24, AuslBG und dessen Überprüfbarkeit im Erteilungsverfahren für selbständige Schlüsselkräfte die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom
  39. September 2010, Zl. 2008/21/0618, sowie vom
  40. Juli 2009, Zl. 2009/22/0189). Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach § 41 Abs. 2 Z 1 NAG (vgl. § 28 Abs. 5 erster Satz NAG, welcher ausdrücklich auf die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des II. Teils des NAG Bezug nimmt) bestehen im Wesentlichen in der „positiven“ Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Aus diesem Grund wurde § 28 Abs. 6 NAG im Zuge der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 als eigener Entziehungstatbestand angefügt (siehe dazu unten). Da zudem die näheren Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels, Schlüsselkraft, Fachkraft in Mangelberufen, im AuslBG genannt sind, ist im Rahmen des „One-Stop-Shop“ Prinzips (vgl. das og. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs sowie die Gesetzesmaterialien, RV 952 Blg NR
  41. GP, 136: "Zu § 41") nach Erteilung des Aufenthaltstitels das weitere Vorliegen der im AuslBG genannten Erteilungsvoraussetzungen (sozusagen im Wege der „Arbeitsteilung“) von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu überprüfen. Dabei hat im Falle des Nichtvorliegens der jeweiligen in § 12 bis 12c AuslBG genannten Voraussetzungen durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine negative Mitteilung („Verständigung“) zu ergehen (vgl. § 12a Z 3 AuslBG, § 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG sowie § 20d Abs. 2 zweiter und dritter Satz AuslBG).Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vergleiche Paragraph 28, Absatz 5, erster Satz NAG, welcher ausdrücklich auf die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des römisch zwei. Teils des NAG Bezug nimmt) bestehen im Wesentlichen in der „positiven“ Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Aus diesem Grund wurde Paragraph 28, Absatz 6, NAG im Zuge der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als eigener Entziehungstatbestand angefügt (siehe dazu unten). Da zudem die näheren Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels, Schlüsselkraft, Fachkraft in Mangelberufen, im AuslBG genannt sind, ist im Rahmen des „One-Stop-Shop“ Prinzips vergleiche das og. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs sowie die Gesetzesmaterialien, Regierungsvorlage 952 Blg NR
  42. GP, 136: "Zu Paragraph 41,) nach Erteilung des Aufenthaltstitels das weitere Vorliegen der im AuslBG genannten Erteilungsvoraussetzungen (sozusagen im Wege der „Arbeitsteilung“) von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu überprüfen. Dabei hat im Falle des Nichtvorliegens der jeweiligen in Paragraph 12 bis 12 c AuslBG genannten Voraussetzungen durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine negative Mitteilung („Verständigung“) zu ergehen vergleiche Paragraph 12 a, Ziffer 3, AuslBG, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG sowie Paragraph 20 d, Absatz 2, zweiter und dritter Satz AuslBG). Bei Ergehen einer Verständigung durch das Arbeitsmarktservice ist auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes für den Ausgang des Verfahrens im Ergebnis maßgeblich, ob die durch das Arbeitsmarktservice übermittelte Mitteilung beziehungsweise die dieser zu entnehmende Aussage unabhängig von ihrer formalen Ausgestaltung, unabhängig von ihrer konkreten Ausformulierung sowie unabhängig von der arbeitsteiligen Gestaltung des „Überprüfungsprozesses“ letztendlich inhaltlich zutreffend ist oder nicht. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass an die Mitteilung beziehungsweise Verständigung des Arbeitsmarktservice im Sinn von § 28 Abs. 6 NAG in formaler Hinsicht keine allzu strikten Anforderungen zu stellen sind, sondern dieser Mitteilung dem Inhalt nach zu entnehmen sein muss, dass die jeweiligen Erteilungsvoraussetzungen (hier nach § 12a AuslBG) nicht mehr vorliegen.Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass an die Mitteilung beziehungsweise Verständigung des Arbeitsmarktservice im Sinn von Paragraph 28, Absatz 6, NAG in formaler Hinsicht keine allzu strikten Anforderungen zu stellen sind, sondern dieser Mitteilung dem Inhalt nach zu entnehmen sein muss, dass die jeweiligen Erteilungsvoraussetzungen (hier nach Paragraph 12 a, AuslBG) nicht mehr vorliegen. Im Beschwerdefall teilte die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der belangten Behörde am
  43. November 2013 mit, dass eine Überprüfung der Lohnangaben des Beschwerdeführers, welchem eine „Rot-Weiß-Rot-Karte“ erteilt worden sei, erfolglos verlaufen sei. Damit nahm die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf die in § 12a Z 3 AuslBG beziehungsweise § 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG genannten „jeweiligen“ Erteilungsvoraussetzungen betreffend das zustehende Mindestentgelt/die tatsächliche Entlohnung Bezug und brachte zum Ausdruck, dass diese Voraussetzung (entsprechende Entlohnung) nicht (mehr) nachgewiesen/gewährleistet ist (zu den Auskunftspflichten des Arbeitsgebers vgl. § 26 AuslBG; zur Mitwirkungspflicht der Partei insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann [z.B. aktuelle zeitnahe Lohnkonten/Lohnzettel zwecks Überprüfung der tatsächlichen Entlohnung des Arbeitnehmers], vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
  44. Februar 2009, Zl. 2007/09/105). Dass die entsprechende Entlohnung des Beschwerdeführers bei der Z. GmbH nicht mehr nachgewiesen ist, ist inhaltlich im Beschwerdefall auch unstrittig zutreffend, da der Beschwerdeführer seit
  45. Oktober 2013 nicht mehr bei der Z. GmbH beschäftigt ist.Im Beschwerdefall teilte die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der belangten Behörde am
  46. November 2013 mit, dass eine Überprüfung der Lohnangaben des Beschwerdeführers, welchem eine „Rot-Weiß-Rot-Karte“ erteilt worden sei, erfolglos verlaufen sei. Damit nahm die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf die in Paragraph 12 a, Ziffer 3, AuslBG beziehungsweise Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG genannten „jeweiligen“ Erteilungsvoraussetzungen betreffend das zustehende Mindestentgelt/die tatsächliche Entlohnung Bezug und brachte zum Ausdruck, dass diese Voraussetzung (entsprechende Entlohnung) nicht (mehr) nachgewiesen/gewährleistet ist (zu den Auskunftspflichten des Arbeitsgebers vergleiche Paragraph 26, AuslBG; zur Mitwirkungspflicht der Partei insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann [z.B. aktuelle zeitnahe Lohnkonten/Lohnzettel zwecks Überprüfung der tatsächlichen Entlohnung des Arbeitnehmers], vergleiche beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
  47. Februar 2009, Zl. 2007/09/105). Dass die entsprechende Entlohnung des Beschwerdeführers bei der Z. GmbH nicht mehr nachgewiesen ist, ist inhaltlich im Beschwerdefall auch unstrittig zutreffend, da der Beschwerdeführer seit
  48. Oktober 2013 nicht mehr bei der Z. GmbH beschäftigt ist. Es ist somit als unzweifelhaft anzusehen, dass die von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an die belangte Behörde übermittelte schriftliche Mitteilung über das Fehlen der Lohnangaben eine Meldung über das Nichtvorliegen der erforderlichen Nachweise nach § 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG (vgl. § 12a AuslBG, welcher eine sinngemäße Anwendung von § 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG vorsieht) sowie § 12a Z 3 AuslBG und folglich eine Mitteilung im Sinne von § 28 Abs. 6 NAG betreffend das Nichtvorliegen der „jeweiligen“ Voraussetzungen darstellt. Der gegenständliche Verfahrensablauf stimmt im Übrigen mit der in § 20 Abs. 2 zweiter und dritter Satz AuslBG (bzw. § 12d Abs. 4 AuslBG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 72/2013) skizzierten Vorgangsweise überein.Es ist somit als unzweifelhaft anzusehen, dass die von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an die belangte Behörde übermittelte schriftliche Mitteilung über das Fehlen der Lohnangaben eine Meldung über das Nichtvorliegen der erforderlichen Nachweise nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG vergleiche Paragraph 12 a, AuslBG, welcher eine sinngemäße Anwendung von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG vorsieht) sowie Paragraph 12 a, Ziffer 3, AuslBG und folglich eine Mitteilung im Sinne von Paragraph 28, Absatz 6, NAG betreffend das Nichtvorliegen der „jeweiligen“ Voraussetzungen darstellt. Der gegenständliche Verfahrensablauf stimmt im Übrigen mit der in Paragraph 20, Absatz 2, zweiter und dritter Satz AuslBG (bzw. Paragraph 12 d, Absatz 4, AuslBG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,) skizzierten Vorgangsweise überein. Da die gegenständliche Verständigung des Weiteren einer gängigen Verwaltungspraxis betreffend die vom Arbeitsmarktservice übermittelten Mitteilungen nach § 28 Abs. 6 NAG entspricht, mussten aus dem Blickwinkel der belangten Behörde keine Zweifel an der Natur und Zielrichtung der übermittelten Verständigung erwachsen und waren von der belangten Behörde die Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 6 NAG für die Entziehung des dem Beschwerdeführer nach § 41 NAG erteilten Aufenthaltstitels zu prüfen.Da die gegenständliche Verständigung des Weiteren einer gängigen Verwaltungspraxis betreffend die vom Arbeitsmarktservice übermittelten Mitteilungen nach Paragraph 28, Absatz 6, NAG entspricht, mussten aus dem Blickwinkel der belangten Behörde keine Zweifel an der Natur und Zielrichtung der übermittelten Verständigung erwachsen und waren von der belangten Behörde die Voraussetzungen gemäß Paragraph 28, Absatz 6, NAG für die Entziehung des dem Beschwerdeführer nach Paragraph 41, NAG erteilten Aufenthaltstitels zu prüfen. Dem Beschwerdeführer wurde durch die belangte Behörde nach Übermittlung der Verständigung des Arbeitsmarktservice Parteiengehör eingeräumt. In der Folge teilte der Beschwerdeführer unter anderem mit, dass der Arbeitgeber, bezüglich dessen der Beschwerdeführer als Schlüsselkraft zugelassen worden war, in Konkurs gegangen sei und dass der Beschwerdeführer daher nicht mehr für den Arbeitgeber arbeite, für den er den Aufenthaltstitel erhalten hatte. Insofern bestätigte der Beschwerdeführer die durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung dahingehend, dass augenscheinlich infolge des Konkurses des Arbeitgebers die entsprechenden Lohnkonten nicht übermittelt wurden und daher das negative Ergebnis der Überprüfung inhaltlich zutreffend ist. Gemäß § 20d Abs. 2 AuslBG gilt die Zulassung gemäß Abs. 1 ausschließlich für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber (vgl. auch im Beschwerdefall den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom
  49. Juli 2013, mit welchem mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäß § 12a AuslBG für die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf bei der Z. GmbH erfülle).Gemäß Paragraph 20 d, Absatz 2, AuslBG gilt die Zulassung gemäß Absatz eins, ausschließlich für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber vergleiche auch im Beschwerdefall den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom
  50. Juli 2013, mit welchem mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäß Paragraph 12 a, AuslBG für die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf bei der Z. GmbH erfülle). Aus den Materialien zu § 12d AuslBG idF der Novelle BGBl. I Nr. 25/2011, dessen Abs. 3 eine § 20d Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 72/2013 entsprechende Regelung enthält, ergibt sich diesbezüglich Folgendes (vgl. 1077 RV Blg. NR
  51. GP, 12):Aus den Materialien zu Paragraph 12 d, AuslBG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,, dessen Absatz 3, eine Paragraph 20 d, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, entsprechende Regelung enthält, ergibt sich diesbezüglich Folgendes vergleiche 1077 Regierungsvorlage Blg. NR
  52. GP, 12): „Fachkräfte in Mangelberufen (§§ 12a und 13 AuslBG)„Fachkräfte in Mangelberufen (Paragraphen 12 a und 13 AuslBG) …Die zugelassenen Fachkräfte erhalten eine mit zwölf Monaten befristete „Rot-Weiß-Rot – Karte“ (§ 41 Abs. 2 Z 1 NAG), die ihnen eine Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber erlaubt (§ 12d Abs. 3). Nach einem Jahr erhalten sie eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang, wenn sie zumindest zehn Monate im zugelassenen Mangelberuf beschäftigt waren (§ 41a Abs. 1 NAG iVm §12d Abs. 5 Z 1). Bei einem Arbeitgeberwechsel im ersten Jahr der Zulassung erhält die Fachkraft eine neue „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nur, wenn es sich um eine Beschäftigung in einem Mangelberuf handelt, die ihren Qualifikationen entspricht, und der neue Arbeitgeber die gebotenen Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält (§ 12d Abs. 3 letzter Satz).“…Die zugelassenen Fachkräfte erhalten eine mit zwölf Monaten befristete „Rot-Weiß-Rot – Karte“ (Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG), die ihnen eine Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber erlaubt (Paragraph 12 d, Absatz 3,). Nach einem Jahr erhalten sie eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang, wenn sie zumindest zehn Monate im zugelassenen Mangelberuf beschäftigt waren (Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG in Verbindung mit §12d Absatz 5, Ziffer eins,). Bei einem Arbeitgeberwechsel im ersten Jahr der Zulassung erhält die Fachkraft eine neue „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nur, wenn es sich um eine Beschäftigung in einem Mangelberuf handelt, die ihren Qualifikationen entspricht, und der neue Arbeitgeber die gebotenen Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält (Paragraph 12 d, Absatz 3, letzter Satz).“ Es ist daher unzweifelhaft, dass der dem Beschwerdeführer erteilte Aufenthaltstitel sowohl nach der Gesetzeslage idF BGBl. I Nr. 25/2011, als auch nach der Gesetzeslage idF BGBl I Nr. 72/2013, lediglich zu einer Tätigkeit bei der Z. GmbH berechtigte.Es ist daher unzweifelhaft, dass der dem Beschwerdeführer erteilte Aufenthaltstitel sowohl nach der Gesetzeslage in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,, als auch nach der Gesetzeslage in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,, lediglich zu einer Tätigkeit bei der Z. GmbH berechtigte. Da der Beschwerdeführer unstrittig nicht mehr für die Z. GmbH arbeitet, lagen grundsätzlich die Voraussetzungen für die Entziehung des lediglich für die Beschäftigung bei der Z. GmbH ausgestellten Aufenthaltstitels vor. Eine automatische Rechtsnachfolge oder ein automatischer Eintritt der C. GmbH als Dienstgeberin in die Rechtsposition der Z. GmbH liegt entgegen des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens mangels rechtlicher Grundlage nicht vor. Eine formlose Umstellung oder schlichte Weiterführung der Tätigkeit für die C. GmbH ist daher durch den dem Beschwerdeführer erteilten Titel nicht gedeckt. Im Übrigen ist das Dienstverhältnis zu der C. GmbH mittlerweile seit
  53. Jänner 2014 aufgelöst und liegen somit zum Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien keinesfalls die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG und § 12a Z 3 AuslBG beziehungsweise § 20d Abs. 2 zweiter und dritter Satz AuslBG vor.Eine automatische Rechtsnachfolge oder ein automatischer Eintritt der C. GmbH als Dienstgeberin in die Rechtsposition der Z. GmbH liegt entgegen des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens mangels rechtlicher Grundlage nicht vor. Eine formlose Umstellung oder schlichte Weiterführung der Tätigkeit für die C. GmbH ist daher durch den dem Beschwerdeführer erteilten Titel nicht gedeckt. Im Übrigen ist das Dienstverhältnis zu der C. GmbH mittlerweile seit
  54. Jänner 2014 aufgelöst und liegen somit zum Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien keinesfalls die Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG und Paragraph 12 a, Ziffer 3, AuslBG beziehungsweise Paragraph 20 d, Absatz 2, zweiter und dritter Satz AuslBG vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann (außer in Ausnahmefällen, wo dies zur Erreichen eines verfassungskonformen Auslegungsergebnisses erforderlich ist) das Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung nicht durch das Vorliegen von im Grunde des Art. 8 EMRK überwiegenden Interessen kompensiert werden (vgl. im Übrigen auch § 28 Abs. 4 NAG, welcher nur auf Entziehungstatbestände nach § 28 Abs. 2 NAG Bezug nimmt). Klarzustellen ist aber weiters, dass selbst eine unmittelbare Anwendung von Art. 17 der Richtlinie 2003/86/EG zu dem Ergebnis führt, dass die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers (und seiner Familienangehörigen) an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet nicht gegenüber dem hohen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Einwanderungs- und Fremdenwesens überwiegen, welches zentral darauf beruht, dass grundsätzlich Aufenthaltstitel nur denjenigen Personen zur Verfügung stehen sollen, die auch die jeweiligen, gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen dafür erfüllen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann (außer in Ausnahmefällen, wo dies zur Erreichen eines verfassungskonformen Auslegungsergebnisses erforderlich ist) das Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung nicht durch das Vorliegen von im Grunde des Artikel 8, EMRK überwiegenden Interessen kompensiert werden vergleiche im Übrigen auch Paragraph 28, Absatz 4, NAG, welcher nur auf Entziehungstatbestände nach Paragraph 28, Absatz 2, NAG Bezug nimmt). Klarzustellen ist aber weiters, dass selbst eine unmittelbare Anwendung von Artikel 17, der Richtlinie 2003/86/EG zu dem Ergebnis führt, dass die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers (und seiner Familienangehörigen) an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet nicht gegenüber dem hohen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Einwanderungs- und Fremdenwesens überwiegen, welches zentral darauf beruht, dass grundsätzlich Aufenthaltstitel nur denjenigen Personen zur Verfügung stehen sollen, die auch die jeweiligen, gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen dafür erfüllen. Der Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder halten sich erst seit Sommer 2013 im Bundesgebiet auf. Davon, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in Österreich beruflich nachhaltig integriert wären, kann nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer, welcher in seinem Herkunftsstaat seine Ausbildung absolvierte und in Bosnien und Herzegowina seinen beruflichen Werdegang zurücklegte, war im Bundesgebiet nur wenige Monate erwerbstätig. Seine Ehegattin arbeitet seit einigen Tagen in Wien als Reinigungskraft. Die Tochter des Beschwerdeführers ist nicht mehr minderjährig, hat in Bosnien und Herzegowina maturiert und war dort auch an der Universität inskribiert. Der Sohn des Beschwerdeführers, welcher infolge seines Schulbesuchs in Wien zweifelsohne gewichtige Interessen im Sinne von Art. 8 EMRK im Bundesgebiet hat, hat jedoch zuvor ebenfalls in Bosnien und Herzegowina die Schule besucht. Sprachlich sind der Beschwerdeführer und seine Ehegattin keinesfalls tiefgehend in Österreich verwurzelt. Auch wenn der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat sein gesamtes Vermögen verkauft haben sollte, ist davon auszugehen, dass er – wenn es ihm möglich war, innerhalb kurzer Zeit, die für das Leben seiner Familie erforderlichen Voraussetzungen in einer ihm nicht zuletzt sprachlich fremden Umgebung in Österreich zu schaffen – er auch in Bosnien und Herzegowina die notwendigen Lebensgrundlagen wieder aufbauen könnte. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin sind gesund und im arbeitsfähigen Alter. Der Sohn des Beschwerdeführers war entsprechend dem Beschwerdevorbringen in der Lage, sich schnell in Österreich zu integrieren. Es ist naheliegend, dass der Sohn des Beschwerdeführers auch bei einer Rückkehr in sein schulisches Umfeld in Bosnien und Herzegowina nicht vor unzumutbare Schwierigkeiten gestellt wäre. Eine subjektive kulturelle Entfremdung des Beschwerdeführers und seiner Familienmitglieder von ihrem Heimatstaat ist im Verfahren nicht hervorgekommen und ist eine solche unter Zugrundelegung einer lebensnahen Betrachtungsweise auch nicht anzunehmen.Der Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder halten sich erst seit Sommer 2013 im Bundesgebiet auf. Davon, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in Österreich beruflich nachhaltig integriert wären, kann nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer, welcher in seinem Herkunftsstaat seine Ausbildung absolvierte und in Bosnien und Herzegowina seinen beruflichen Werdegang zurücklegte, war im Bundesgebiet nur wenige Monate erwerbstätig. Seine Ehegattin arbeitet seit einigen Tagen in Wien als Reinigungskraft. Die Tochter des Beschwerdeführers ist nicht mehr minderjährig, hat in Bosnien und Herzegowina maturiert und war dort auch an der Universität inskribiert. Der Sohn des Beschwerdeführers, welcher infolge seines Schulbesuchs in Wien zweifelsohne gewichtige Interessen im Sinne von Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet hat, hat jedoch zuvor ebenfalls in Bosnien und Herzegowina die Schule besucht. Sprachlich sind der Beschwerdeführer und seine Ehegattin keinesfalls tiefgehend in Österreich verwurzelt. Auch wenn der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat sein gesamtes Vermögen verkauft haben sollte, ist davon auszugehen, dass er – wenn es ihm möglich war, innerhalb kurzer Zeit, die für das Leben seiner Familie erforderlichen Voraussetzungen in einer ihm nicht zuletzt sprachlich fremden Umgebung in Österreich zu schaffen – er auch in Bosnien und Herzegowina die notwendigen Lebensgrundlagen wieder aufbauen könnte. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin sind gesund und im arbeitsfähigen Alter. Der Sohn des Beschwerdeführers war entsprechend dem Beschwerdevorbringen in der Lage, sich schnell in Österreich zu integrieren. Es ist naheliegend, dass der Sohn des Beschwerdeführers auch bei einer Rückkehr in sein schulisches Umfeld in Bosnien und Herzegowina nicht vor unzumutbare Schwierigkeiten gestellt wäre. Eine subjektive kulturelle Entfremdung des Beschwerdeführers und seiner Familienmitglieder von ihrem Heimatstaat ist im Verfahren nicht hervorgekommen und ist eine solche unter Zugrundelegung einer lebensnahen Betrachtungsweise auch nicht anzunehmen. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer bewusst war beziehungsweise bewusst gewesen sein musste, dass der ihm erteilte Aufenthaltstitel lediglich für ein Jahr gültig war und dass dessen Gültigkeit auch daran geknüpft war, dass der Beschwerdeführer für die Z. GmbH tätig war. Die Tatsache, dass Bauunternehmen in Konkurs gehen können, bewegt sich nicht fernab jeglicher Lebenserfahrung und musste der Beschwerdeführer daher anlässlich der Übersiedelung seiner Familie im Sommer 2013 mit ins Kalkül ziehen, dass der Aufenthalt der Familie im Bundesgebiet, falls der Aufenthaltstitel nicht verlängert beziehungsweise entzogen werden sollte, zeitlich begrenzt beziehungsweise nicht auf Dauer ausgerichtet sein könnte. Nicht zuletzt unter diesem Gesichtspunkt sind die persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet als entsprechend gemindert zu bewerten. Für den Fall, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und sein Sohn ihren Aufenthaltstitel verlieren und keinen anderen Aufenthaltstitel erhalten sollten, wäre ihnen eine Ausreise aus dem Bundesgebiet gemeinsam mit dem Beschwerdeführer jederzeit zumutbar. Auch für den Fall, dass die übrigen Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Wien blieben, wären besuchsmäßige Kontakte in Bosnien und Herzegowina beziehungsweise auch bei visumsfreier Einreise des Beschwerdeführers in Österreich möglich. Die Tochter des Beschwerdeführers ist volljährig und studiert seit kurzem in Wien. Es wäre auch ihr ein Studium in Bosnien und Herzegowina, wo sie offensichtlich bereits an der Universität einen Studienplatz hatte, zumutbar. In gleicher Weise wäre es ihr möglich, falls sie in Wien weiterstudierte, ihre Familie in Bosnien und Herzegowina zu besuchen beziehungsweise könnten sie ihre Familienmitglieder nach visumsfreier Einreise in Wien besuchen. Im Ergebnis steht daher fest, dass die zweifelsohne als hoch zu bewertenden Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem ebenfalls als schwerwiegend zu beurteilenden öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Einwanderungsvorschriften zurückzutreten hat, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Familienmitglieder im Bundesgebiet seit Sommer 2013 zu kurz ist, um zu einem Überwiegen der privaten und familiären (sowie im Grunde des Art. 8 EMRK geschützten) Interessen des Beschwerdeführers zu führen. Hinzu kommt – wie oben ausgeführt – dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie bewusst sein musste, dass der Aufenthaltstitel zunächst auf ein Jahr befristet war und im Übrigen bei Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen entzogen werden konnte.Im Ergebnis steht daher fest, dass die zweifelsohne als hoch zu bewertenden Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem ebenfalls als schwerwiegend zu beurteilenden öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Einwanderungsvorschriften zurückzutreten hat, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Familienmitglieder im Bundesgebiet seit Sommer 2013 zu kurz ist, um zu einem Überwiegen der privaten und familiären (sowie im Grunde des Artikel 8, EMRK geschützten) Interessen des Beschwerdeführers zu führen. Hinzu kommt – wie oben ausgeführt – dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie bewusst sein musste, dass der Aufenthaltstitel zunächst auf ein Jahr befristet war und im Übrigen bei Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen entzogen werden konnte. Das Verwaltungsgericht Wien folgt der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer jedoch insofern, als die in § 28 Abs. 5 NAG erwähnte Möglichkeit, von der Entziehung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen abzusehen, auch in Entziehungsverfahren nach § 28 Abs. 6 NAG anzuwenden und somit zu prüfen ist. Für diese Interpretation sprechen nicht zuletzt überzeugende Gründe der Verfahrensökonomie, da bei Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels mit überschneidender Gültigkeit der zunächst erteilte Aufenthaltstitel (somit der durch den angefochtenen Bescheid entzogene Aufenthaltstitel) gegenstandslos wird (vgl. § 10 Abs. 3 Z 1 NAG) und daher für den Fall, dass ein anderer Titel erteilt werden kann, nicht überflüssiger Weise ein der Erteilung des neuen Aufenthaltstitels vorgeschaltetes Entziehungsverfahren zu führen ist. Darüber hinaus gewährleistet diese verfahrensrechtliche Gestaltung, dass nicht unnötig Personen, denen bereits ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und wieder ein anderer Aufenthaltstitel erteilt werden kann, vor die Situation gestellt werden, dass sie in einer Übergangsphase zwischen Entziehung des alten und Erteilung des neuen Aufenthaltstitels über keine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet verfügen.Das Verwaltungsgericht Wien folgt der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer jedoch insofern, als die in Paragraph 28, Absatz 5, NAG erwähnte Möglichkeit, von der Entziehung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen abzusehen, auch in Entziehungsverfahren nach Paragraph 28, Absatz 6, NAG anzuwenden und somit zu prüfen ist. Für diese Interpretation sprechen nicht zuletzt überzeugende Gründe der Verfahrensökonomie, da bei Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels mit überschneidender Gültigkeit der zunächst erteilte Aufenthaltstitel (somit der durch den angefochtenen Bescheid entzogene Aufenthaltstitel) gegenstandslos wird vergleiche Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, NAG) und daher für den Fall, dass ein anderer Titel erteilt werden kann, nicht überflüssiger Weise ein der Erteilung des neuen Aufenthaltstitels vorgeschaltetes Entziehungsverfahren zu führen ist. Darüber hinaus gewährleistet diese verfahrensrechtliche Gestaltung, dass nicht unnötig Personen, denen bereits ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und wieder ein anderer Aufenthaltstitel erteilt werden kann, vor die Situation gestellt werden, dass sie in einer Übergangsphase zwischen Entziehung des alten und Erteilung des neuen Aufenthaltstitels über keine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet verfügen. In § 28 Abs. 6 NAG sollte offensichtlich nur eine zu § 28 Abs. 5 NAG parallele Regelung für die Erteilungsvoraussetzungen, bezüglich derer von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Mitteilung zu ergehen hat, geschaffen werden. Auch wird durch den Ausdruck „überdies“ in § 28 Abs. 6 NAG zum Ausdruck gebracht, dass schlicht ergänzend zu § 28 Abs. 5 NAG ein weiterer Entziehungstatbestand geschaffen werden sollte. Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeit, von der Entziehung abzusehen, nicht auch auf Fälle des § 28 Abs. 6 NAG anzuwenden sein sollten, sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich zu dem hier vertretenen Standpunkt nichts Gegenteiliges, sondern findet diese Auslegung vielmehr insofern Bestätigung, als § 28 Abs. 6 NAG nach den Erläuterungen aus der Einführung der beiden Rot-Weiß-Rot – Karten und der „Blauen Karte EU“ resultiert und daher angefügt wurde.In Paragraph 28, Absatz 6, NAG sollte offensichtlich nur eine zu Paragraph 28, Absatz 5, NAG parallele Regelung für die Erteilungsvoraussetzungen, bezüglich derer von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Mitteilung zu ergehen hat, geschaffen werden. Auch wird durch den Ausdruck „überdies“ in Paragraph 28, Absatz 6, NAG zum Ausdruck gebracht, dass schlicht ergänzend zu Paragraph 28, Absatz 5, NAG ein weiterer Entziehungstatbestand geschaffen werden sollte. Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeit, von der Entziehung abzusehen, nicht auch auf Fälle des Paragraph 28, Absatz 6, NAG anzuwenden sein sollten, sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich zu dem hier vertretenen Standpunkt nichts Gegenteiliges, sondern findet diese Auslegung vielmehr insofern Bestätigung, als Paragraph 28, Absatz 6, NAG nach den Erläuterungen aus der Einführung der beiden Rot-Weiß-Rot – Karten und der „Blauen Karte EU“ resultiert und daher angefügt wurde. Den Materialien (330 RV Blg. NR
  55. GP, 46, „zu Z 40 und 41 [Überschrift des § 28 und § 28 Abs. 5]) ist Folgendes zu entnehmen:Den Materialien (330 Regierungsvorlage Blg. NR
  56. GP, 46, „zu Ziffer 40 und 41 [Überschrift des Paragraph 28 und Paragraph 28, Absatz 5 ],) ist Folgendes zu entnehmen: „…Der neue Abs. 5 bestimmt, dass hinkünftig Aufenthaltstitel zu entziehen sind, wenn nach Erteilung eines Aufenthaltstitels die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des „…Der neue Absatz 5, bestimmt, dass hinkünftig Aufenthaltstitel zu entziehen sind, wenn nach Erteilung eines Aufenthaltstitels die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des
  57. Teiles nicht mehr vorliegen, wobei in den Fällen des § 27 davon abgesehen werden kann. Letzteres gilt auch, wenn dem Fremden im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens ein anderer Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Denkbar sind hier Fälle, in denen der Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende sein Studium niemals aufnimmt oder es während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels aufgibt.“
  58. Teiles nicht mehr vorliegen, wobei in den Fällen des Paragraph 27, davon abgesehen werden kann. Letzteres gilt auch, wenn dem Fremden im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens ein anderer Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Denkbar sind hier Fälle, in denen der Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende sein Studium niemals aufnimmt oder es während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels aufgibt.“ In den Materialien zu § 28 Abs. 6 NAG (vgl. 1078 RV Blg. NR
  59. GP, 15), welcher durch die Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 eingefügt wurde, findet sich weiters konkret folgende Aussage:In den Materialien zu Paragraph 28, Absatz 6, NAG vergleiche 1078 Regierungsvorlage Blg. NR
  60. GP, 15), welcher durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, eingefügt wurde, findet sich weiters konkret folgende Aussage: „Dieser Entzugstatbestand resultiert aus der Einführung der beiden Rot-Weiß-Rot – Karten und der „Blauen Karte EU“. Teilt das Arbeitsmarktservice mit, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach dem AuslBG nicht mehr vorliegen hat die NAG-Behörde den jeweiligen Titel zu entziehen.“ Das Verwaltungsgericht Wien geht daher im Einklang mit der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer davon aus, dass die in § 28 Abs. 5 NAG normierte Möglichkeit, von der Entziehung des Aufenthaltstitels abzusehen, wenn im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens ein anderer Titel erteilt werden kann, auf Entziehungstatbestände nach § 28 Abs. 6 NAG sinngemäß zu übertragen ist.Das Verwaltungsgericht Wien geht daher im Einklang mit der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer davon aus, dass die in Paragraph 28, Absatz 5, NAG normierte Möglichkeit, von der Entziehung des Aufenthaltstitels abzusehen, wenn im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens ein anderer Titel erteilt werden kann, auf Entziehungstatbestände nach Paragraph 28, Absatz 6, NAG sinngemäß zu übertragen ist. Unzutreffend ist jedoch der Einwand des Beschwerdeführers, die Behörde wäre infolge seines Antrags vom
  61. Dezember 2013 verpflichtet gewesen, ein Zweckänderungsverfahren zu führen beziehungsweise den Beschwerdeführer zu belehren, dass ein Zweckänderungsantrag im Zusammenhang mit seinem Wunsch, die Karte auf einen anderen Arbeitgeber „umzuschreiben“, zu stellen wäre, um anschließend nach § 28 Abs. 5 zweiter Satz NAG von der Entziehung des Aufenthaltstitels Abstand zu nehmen. Ein Zweckänderungsantrag wurde vom Beschwerdeführer nicht eingebracht und ist auch offensichtlich keine Zweckänderung intendiert.Unzutreffend ist jedoch der Einwand des Beschwerdeführers, die Behörde wäre infolge seines Antrags vom
  62. Dezember 2013 verpflichtet gewesen, ein Zweckänderungsverfahren zu führen beziehungsweise den Beschwerdeführer zu belehren, dass ein Zweckänderungsantrag im Zusammenhang mit seinem Wunsch, die Karte auf einen anderen Arbeitgeber „umzuschreiben“, zu stellen wäre, um anschließend nach Paragraph 28, Absatz 5, zweiter Satz NAG von der Entziehung des Aufenthaltstitels Abstand zu nehmen. Ein Zweckänderungsantrag wurde vom Beschwerdeführer nicht eingebracht und ist auch offensichtlich keine Zweckänderung intendiert. Der Beschwerdeführer hatte einen Arbeitgeberwechsel mitgeteilt und dementsprechend beantragt, die Karte möge „umgeschrieben“ werden. Damit sollte aber nicht der Zweck des Aufenthalts des Beschwerdeführers, sondern lediglich der Arbeitgeber innerhalb desselben Aufenthaltszwecks „Schlüsselkraft in Mangelberuf Zimmerer“ gewechselt werden. Dieser Fall ist in § 20d Abs. 2 letzter Satz AuslBG geregelt. Gemäß dieser Bestimmung ist bei einem Arbeitgeberwechsel vor der Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ nach § 41a NAG (mit der sodann die Ausübung der Erwerbstätigkeit für jeden Arbeitgeber zulässig ist) § 20d Abs. 1 AuslBG sinngemäß anzuwenden. Dies bedeutet, dass im Falle eines Arbeitgeberwechsels vor Erlangung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ nach § 41a NAG das in § 20d Abs. 1 AuslBG umschriebene Verfahren zu durchlaufen ist, d.h. ein Verfahren zur Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels einzuleiten ist (vgl. dazu auch die oben zitierten unmissverständlichen Materialien zu § 12d Abs. 3 AuslBG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 72/2013).Der Beschwerdeführer hatte einen Arbeitgeberwechsel mitgeteilt und dementsprechend beantragt, die Karte möge „umgeschrieben“ werden. Damit sollte aber nicht der Zweck des Aufenthalts des Beschwerdeführers, sondern lediglich der Arbeitgeber innerhalb desselben Aufenthaltszwecks „Schlüsselkraft in Mangelberuf Zimmerer“ gewechselt werden. Dieser Fall ist in Paragraph 20 d, Absatz 2, letzter Satz AuslBG geregelt. Gemäß dieser Bestimmung ist bei einem Arbeitgeberwechsel vor der Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ nach Paragraph 41 a, NAG (mit der sodann die Ausübung der Erwerbstätigkeit für jeden Arbeitgeber zulässig ist) Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG sinngemäß anzuwenden. Dies bedeutet, dass im Falle eines Arbeitgeberwechsels vor Erlangung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ nach Paragraph 41 a, NAG das in Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG umschriebene Verfahren zu durchlaufen ist, d.h. ein Verfahren zur Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels einzuleiten ist vergleiche dazu auch die oben zitierten unmissverständlichen Materialien zu Paragraph 12 d, Absatz 3, AuslBG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,). Im Ergebnis ist der Beschwerdeführer allerdings insofern im Recht, als aus der Regelung des § 28 Abs. 5 NAG, wonach selbst in den Fällen, in denen im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens ein anderer Titel (zu einem anderen Aufenthaltszweck) zu erteilen ist, von der Entziehung des Aufenthaltstitels abgesehen werden kann, unter Anwendung eines Größenschlusses „a maiore ad minus“ die Schlussfolgerung zu ziehen ist, dass diese Möglichkeit umso eher gegeben sein muss, wenn nicht der Aufenthaltszweck, sondern innerhalb desselben Aufenthaltszwecks unter Beibehaltung der übrigen Rahmenbedingungen lediglich der Arbeitgeber gewechselt werden soll.Im Ergebnis ist der Beschwerdeführer allerdings insofern im Recht, als aus der Regelung des Paragraph 28, Absatz 5, NAG, wonach selbst in den Fällen, in denen im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens ein anderer Titel (zu einem anderen Aufenthaltszweck) zu erteilen ist, von der Entziehung des Aufenthaltstitels abgesehen werden kann, unter Anwendung eines Größenschlusses „a maiore ad minus“ die Schlussfolgerung zu ziehen ist, dass diese Möglichkeit umso eher gegeben sein muss, wenn nicht der Aufenthaltszweck, sondern innerhalb desselben Aufenthaltszwecks unter Beibehaltung der übrigen Rahmenbedingungen lediglich der Arbeitgeber gewechselt werden soll. Gegen diese Auslegung kann auch nicht ins Treffen geführt werden, dass die Frage, ob im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens ein anderer Titel erteilt werden kann, in der Regel von der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde ohne Befassung des Arbeitsmarktservice direkt selbst beurteilt werden kann, ohne – wie im Falle der Erteilung von Aufenthaltstiteln nach §§ 41 und 42 NAG – zuerst allfällige Ermittlungen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abwarten zu müssen. Es sind nämlich durchaus Fälle denkbar, in denen nach Erteilung eines nicht auf § 41 oder § 42 beruhenden Aufenthaltstitels bei Wegfall einer besonderen Erteilungsvoraussetzung nach dem II. Teil des NAG gleichzeitig ein Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 41 oder § 42 NAG gestellt wird. Auch in diesen Fällen wäre nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 5 NAG zu prüfen, ob der neue Titel erteilt werden kann, und wäre gegebenenfalls von der Entziehung des ursprünglich erteilten Aufenthaltstitels abzusehen. Insofern erlaubt die gegenständliche Konstellation, in der innerhalb desselben Aufenthaltszwecks lediglich der Arbeitgeber gewechselt werden soll, die übrigen Elemente des Sachverhalts aber aufrecht bleiben, sogar eine raschere und einfachere Beurteilung als in Fällen, in denen erstmals sämtliche Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft in einem bestimmten Beruf geprüft werden müssten.Gegen diese Auslegung kann auch nicht ins Treffen geführt werden, dass die Frage, ob im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens ein anderer Titel erteilt werden kann, in der Regel von der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde ohne Befassung des Arbeitsmarktservice direkt selbst beurteilt werden kann, ohne – wie im Falle der Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraphen 41 und 42 NAG – zuerst allfällige Ermittlungen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abwarten zu müssen. Es sind nämlich durchaus Fälle denkbar, in denen nach Erteilung eines nicht auf Paragraph 41, oder Paragraph 42, beruhenden Aufenthaltstitels bei Wegfall einer besonderen Erteilungsvoraussetzung nach dem römisch zwei. Teil des NAG gleichzeitig ein Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 41, oder Paragraph 42, NAG gestellt wird. Auch in diesen Fällen wäre nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 5, NAG zu prüfen, ob der neue Titel erteilt werden kann, und wäre gegebenenfalls von der Entziehung des ursprünglich erteilten Aufenthaltstitels abzusehen. Insofern erlaubt die gegenständliche Konstellation, in der innerhalb desselben Aufenthaltszwecks lediglich der Arbeitgeber gewechselt werden soll, die übrigen Elemente des Sachverhalts aber aufrecht bleiben, sogar eine raschere und einfachere Beurteilung als in Fällen, in denen erstmals sämtliche Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft in einem bestimmten Beruf geprüft werden müssten. Nun ist die Eingabe des Beschwerdeführers vom
  63. Dezember 2013 zu dem Betreff „Antrag auf Abänderung“ eindeutig als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den neuen Arbeitgeber zu deuten. Die belangte Behörde hätte daher unter Zugrundelegung dieses Antrags, den Beschwerdeführer auffordern müssen, dafür vorgesehenen Formblätter zu verwenden beziehungsweise allfällig ausständige Unterlagen beizubringen, und hätte die Behörde ein entsprechendes Verfahren betreffend die Erteilung des Aufenthaltstitels für den neuen Arbeitgeber führen müssen. Mittlerweile liegt auch ein formularmäßiger Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte Schlüsselkraft, Fachkraft in Mangelberufen, für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Zimmerer bei der C. GmbH zu den im Wesentlichen selben Bedingungen wie bei der Z. GmbH vor. Dieses Erteilungsverfahren wäre von der belangten Behörde keinesfalls nach § 38 AVG unter Hinweis auf das gegenständliche vor dem Verwaltungsgericht Wien anhängige Beschwerdeverfahren einzustellen gewesen. Es ist nicht die Entziehung des ursprünglich erteilten Aufenthaltstitels Vorfrage in dem Verfahren betreffend die Erteilung des „neuen“ Aufenthaltstitels. Sondern es ist gerade umgekehrt die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein „neuer“ Aufenthaltstitel erteilt werden kann, in dem Entziehungsverfahren zwecks Beurteilung des Umstands, ob dem Beschwerdeführer ein anderer Aufenthaltstitel erteilt werden kann und daher von der Entziehung des ursprünglich erteilten Aufenthaltstitels Abstand zu nehmen ist, gemäß § 28 Abs. 5 NAG vorab zu beurteilen.Dieses Erteilungsverfahren wäre von der belangten Behörde keinesfalls nach Paragraph 38, AVG unter Hinweis auf das gegenständliche vor dem Verwaltungsgericht Wien anhängige Beschwerdeverfahren einzustellen gewesen. Es ist nicht die Entziehung des ursprünglich erteilten Aufenthaltstitels Vorfrage in dem Verfahren betreffend die Erteilung des „neuen“ Aufenthaltstitels. Sondern es ist gerade umgekehrt die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein „neuer“ Aufenthaltstitel erteilt werden kann, in dem Entziehungsverfahren zwecks Beurteilung des Umstands, ob dem Beschwerdeführer ein anderer Aufenthaltstitel erteilt werden kann und daher von der Entziehung des ursprünglich erteilten Aufenthaltstitels Abstand zu nehmen ist, gemäß Paragraph 28, Absatz 5, NAG vorab zu beurteilen. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde vor Aberkennung des dem Beschwerdeführer mit Gültigkeit bis
  64. Juli 2014 erteilten Aufenthaltstitels unter sinngemäßer Anwendung von § 28 Abs. 5 zweiter Satz NAG nach pflichtgemäßer Ermessensübung unter Miteinbeziehung aller im Beschwerdefall relevanten Umstände (insbesondere auch der persönlichen und familiären Umstände des Beschwerdeführers) vorerst Abstand nehmen und sich zunächst der Frage widmen hätte müssen, ob dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel für den neuen Arbeitgeber erteilt werden könnte.Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde vor Aberkennung des dem Beschwerdeführer mit Gültigkeit bis
  65. Juli 2014 erteilten Aufenthaltstitels unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 28, Absatz 5, zweiter Satz NAG nach pflichtgemäßer Ermessensübung unter Miteinbeziehung aller im Beschwerdefall relevanten Umstände (insbesondere auch der persönlichen und familiären Umstände des Beschwerdeführers) vorerst Abstand nehmen und sich zunächst der Frage widmen hätte müssen, ob dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel für den neuen Arbeitgeber erteilt werden könnte. Es wäre daher von der belangten Behörde in sachverhaltsmäßiger Sicht vor Entziehung des Aufenthaltstitels zu klären gewesen, ob dem Beschwerdeführer nicht ein Aufenthaltstitel entsprechend seinem Schreiben vom
  66. Dezember 2013 erteilt werden könnte, und wäre eine Entziehung lediglich für den Fall auszusprechen, dass kein neuer Aufenthaltstitel erteilt werden könnte. Da die belangte Behörde diesen Aspekt aber nicht einmal ansatzweise in Prüfung nahm und auch keinerlei Ermittlungsschritte in diese Richtung setzte, ist der für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien relevante Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt nicht ausreichend geklärt. Es ist daher der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Einholung der erforderlichen Entscheidungsgrundlagen, zur Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen betreffend den „neuen“ Aufenthaltstitel und nach Maßgabe der Ergebnisse des ergänzten Ermittlungsverfahrens zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides betreffend die Entziehung des gegenständlichen Aufenthaltstitels zurückzuverweisen. Es ist davon auszugehen, dass von der zuständigen Verwaltungsbehörde, welche im Gegensatz zum Verwaltungsgericht Wien über direkte Zugriffe zu diversen Datenbanken verfügt und die zudem ohnehin über die Frage, ob der Aufenthaltstitel für eine Tätigkeit bei der C. GmbH erteilt werden kann, als Hauptfrage in dem Erteilungsverfahren abzusprechen hat, die für die gegenständliche Entscheidung ausstehenden Erhebungen sowohl verfahrensökonomischer, kostengünstiger als auch rascher eingeholt werden können, als dies dem Verwaltungsgericht Wien möglich wäre. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die Erhebung der ordentlichen Revision gegen diesen Beschluss ist zulässig, da in der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Frage, ob die in § 28 Abs. 5 NAG festgelegte Möglichkeit, von der Entziehung des Aufenthaltstitels abzusehen, auf Entziehungstatbestände nach § 28 Abs. 6 NAG zu übertragen ist, nicht geklärt wurde. Die Erhebung der ordentlichen Revision gegen diesen Beschluss ist zulässig, da in der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Frage, ob die in Paragraph 28, Absatz 5, NAG festgelegte Möglichkeit, von der Entziehung des Aufenthaltstitels abzusehen, auf Entziehungstatbestände nach Paragraph 28, Absatz 6, NAG zu übertragen ist, nicht geklärt wurde. Weiters findet sich in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs keine Antwort betreffend die Frage, ob auch bei einem schlichten Arbeitgeberwechsel innerhalb desselben Aufenthaltszwecks von der Entziehung des Aufenthaltstitels bei Möglichkeit der Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels Abstand genommen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.064.21909.2014

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