Obsah (11)
§ 21a§ 28§ 25aArt. 133Art. 130§ 81§ 41§ 41a§ 8§ 17§ 9bRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.04.2014 GeschäftszahlVGW-151/067/10904/2014 TextI M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L röm
§ 21aAbs. 1 i
Vm § 46 Abs. 1 Z 2 NAG idgF, abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde der Frau Hassan S., geb.: 1992, STA: Irak, vertreten durch Herrn Reban F., gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 27.11.2013, Zahl MA35-9/2996253-01, mit welchem der Antrag vom 10.7.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte plus (Paragraph 46 /, 1/2)"
Paragraph 21 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG idgF, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: 1.
§ 28Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 des Bundesverfassungsgesetzes – B-VG zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, des Bundesverfassungsgesetzes – B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG I.
- Die 1992 geborene Beschwerdeführerin (vormals Berufungswerberin), Staatsangehörigkeit Irak, stellte unter Anschluss diverser Nachweis am 10.7.2013 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z 2 NAG).römisch eins.
- Die 1992 geborene Beschwerdeführerin (vormals Berufungswerberin), Staatsangehörigkeit Irak, stellte unter Anschluss diverser Nachweis am 10.7.2013 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG). Dem Antrag angeschlossen war u.a. eine Kopie der Heiratsurkunde, der zufolge die Eheschließung der Beschwerdeführerin mit Herrn Reban F. am 7.6.2012 durch Eintragung registriert wurde. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin verfügt seit 5.1.2012 über den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG. Ein Sprachdiplom zum Nachweis der Deutschkenntnisse liegt im Akt der belangten Behörde nicht ein. Mit Schreiben vom 25.9.2013 forderte die belangte Behörde von der Beschwerdeführerin die Nachreichung eines A1 Sprachdiploms an. Die Zustellung wurde über das Generalkonsulat Istanbul veranlasst. Ein Zustellnachweis der Unterlagenanforderung liegt nicht im Akt der belangten Behörde ein.
- Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z 2 NAG) abgewiesen und auszugsweise wie folgt begründet:
- Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG) abgewiesen und auszugsweise wie folgt begründet: „Sie haben am 10.7.2013 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus (§ 46/1/2)“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gestellt.„Sie haben am 10.7.2013 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gestellt. (…) [Anm: Zitat des § 21a Abs. 1 NAG](…) [Anm: Zitat des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG] Drittstaatsangehörige haben mit der erstmaligen Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus (§ 46/1/2)“ Kenntnisse der deutschen Sprache auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachzuweisen. Es handelt sich dabei um eine besondere Erfolgsvoraussetzung.Drittstaatsangehörige haben mit der erstmaligen Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)“ Kenntnisse der deutschen Sprache auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachzuweisen. Es handelt sich dabei um eine besondere Erfolgsvoraussetzung. (…) [Anm: Zitat des § 9b Abs. 1 bis 3 NAG DV](…) [Anm: Zitat des Paragraph 9 b, Absatz eins bis 3 NAG DV] Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Sie Ihren Erstantrag am 10.7.2013 bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Istanbul einbrachten. Ihrem Antrag war kein Sprachdiplom Deutsch A1 Niveau beigelegt. Daraufhin wurde Ihnen am 25.9.2013 eine Unterlagenanforderung zugesandt, worin ein Sprachdiplom Deutsch A1 Niveau eines Kursträgers des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen angefordert wurde. Da Sie bis dato jedoch kein Sprachdiplom Deutsch A1 Niveau eines Kursträgers des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen vorlegten, kann über Ihren Antrag nicht positiv entschieden werden. (…)“
- Gegen den abweisenden Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht durch einen Vertreter Berufung (nunmehr: Beschwerde) und brachte darin vor: „(…) 1) Als ich meinen Antrag beim Konsulat in Istanbul eingebracht habe, wurde mir bezüglich des Sprachdiploms Deutsch A1 mitgeteilt, dass ich auch die Möglichkeit hätte, einen Deutschkurs in Österreich zu besuchen und den Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache in Österreich nachreichen zu können. 2) Das Schreiben vom 25.9.2013 betreffend die Aufforderung zum Vorlegen des Deutschsprachdiploms wurde an das Konsulat nach Istanbul gesendet und dieses Schreiben wurde mir nicht zugestellt. 3) Ich habe Anfang Dezember 2013 mit einem Intensiv-Deutschkurs begonnen und dieser wird im Februar 2014 abgeschlossen und ich kann damit Anfang Februar 2014 mein Deutschsprachdiplom A1 Niveau nachreichen. (…).“
- Die Berufung wurde dem Bundesministerium für Inneres mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.12.2013 übermittelt und langte dort am 27.12.2013 ein. Beim Verwaltungsgericht Wien langte der gegenständliche Verwaltungsakt am 24.1.2014 ein. 5.
- Das Verwaltungsgericht Wien hat zunächst die Befugnis des Vertreters (Ehegatte der Beschwerdeführerin) zur Vertretung der Beschwerdeführerin abgeklärt. Die belangte Behörde teilte am 13.3.2014 mit, dass das österreichische Generalkonsulat bekanntgegeben habe, eine Unterlagenanforderung für die Beschwerdeführerin nicht erhalten zu haben. Mit Schreiben vom 13.3.2014 (zugestellt am 20.3.2014) wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen einer Woche ab Zustellung den Nachweis ihrer Deutschkenntnisse dem Verwaltungsgericht Wien vorzulegen. Hingewiesen wurde unter einem, dass dieser Nachweis von einer der in § 9b Abs. 2 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Durchführungsverordnung bestimmten Einrichtung (das sind:
- Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
- Goethe-Institut e.V.;
- Telc GmbH;
- Österreichischer Integrationsfonds) zu stammen hat und aus ihm hervorzugehen hat, dass die Beschwerdeführerin über Kenntnisse der deutschen Sprache auf zumindest A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.Mit Schreiben vom 13.3.2014 (zugestellt am 20.3.2014) wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen einer Woche ab Zustellung den Nachweis ihrer Deutschkenntnisse dem Verwaltungsgericht Wien vorzulegen. Hingewiesen wurde unter einem, dass dieser Nachweis von einer der in Paragraph 9 b, Absatz 2, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Durchführungsverordnung bestimmten Einrichtung (das sind:
- Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
- Goethe-Institut e.V.;
- Telc GmbH;
- Österreichischer Integrationsfonds) zu stammen hat und aus ihm hervorzugehen hat, dass die Beschwerdeführerin über Kenntnisse der deutschen Sprache auf zumindest A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Die Vorlage dieses Sprachdiploms an das Verwaltungsgericht Wien innerhalb der gesetzten Frist und bis dato erfolgte nicht durch die Beschwerdeführerin. II.
Art. 130Abs.
1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.römisch zwei.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 81Abs.
26 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz, ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht (nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012) zu Ende zu führen.
Paragraph 81, Absatz 26, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz, ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht (nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zu Ende zu führen. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des NAG in der zur Anwendung kommenden Fassung lauteN: Bestimmungen über die Familienzusammenführung § 46.
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undParagraph 46,
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
§ 41
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oder 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
- a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” innehat,
- b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
- c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
- c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.
(2)bis
(5)(…). Nachweis von Deutschkenntnissen § 21a.
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Paragraph 21 a,
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
(2)bis
(5)(…)
(4)Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
(4)Absatz eins, gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
- die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,
- denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen, oder
- die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels
§§ 41Abs.
1, 42 oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind. 3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 41, Absatz eins, 42, oder 45 Absatz eins,, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind.
(5)(…)
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis
Abs. 1 gelten.
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis
Absatz eins, gelten.
(7)Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung
Abs. 6 genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis
Abs. 1 gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung
Abs. 6 genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.
(7)Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung
Absatz 6, genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis
Absatz eins, gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung
Absatz 6, genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung. Arten und Form der Aufenthaltstitel § 8.
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als:Paragraph 8,
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als:
- (…)
- Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausl
BG berechtigt; 2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG berechtigt;
- bis
- (…)“ Zu dem in § 21a NAG normierten Erfordernis des Nachweises der Deutschkenntnisse sieht § 9b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG DV Folgendes vor: Zu dem in Paragraph 21 a, NAG normierten Erfordernis des Nachweises der Deutschkenntnisse sieht Paragraph 9 b, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG DV Folgendes vor: „Nachweis von Deutschkenntnissen § 9b.
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).Paragraph 9 b,
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH; 4. Österreichischer Integrationsfonds.
(3)Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“ III. Auf Grund der Aktenlage steht als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin hat am 10.7.2013 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zwecks Familienzusammenführung mit ihrem zum Daueraufenthalt EG in Österreich berechtigten Ehegatten gestellt. Dem Antrag war kein Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache auf A1 Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens von einer
§ 9bAbs.
2 NAG DV anerkannten Einrichtung angeschlossen. Eine entsprechende Unterlagennachforderung durch die belangte Behörde ging der Beschwerdeführerin nicht zu. Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin den Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache auf A1 Niveau innerhalb der gesetzten Frist und bis dato nicht vorgelegt.römisch drei. Auf Grund der Aktenlage steht als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin hat am 10.7.2013 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zwecks Familienzusammenführung mit ihrem zum Daueraufenthalt EG in Österreich berechtigten Ehegatten gestellt. Dem Antrag war kein Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache auf A1 Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens von einer
Paragraph 9 b, Absatz 2, NAG DV anerkannten Einrichtung angeschlossen. Eine entsprechende Unterlagennachforderung durch die belangte Behörde ging der Beschwerdeführerin nicht zu. Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin den Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache auf A1 Niveau innerhalb der gesetzten Frist und bis dato nicht vorgelegt. IV.
- Entsprechend der gesetzlichen Anordnung des § 21a Abs. 1 NAG haben Drittstaatsangehörige bereits mit der Stellung ihres Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus elementare Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass sie bereits von Beginn an zumindest im unbedingt notwendigen Ausmaß am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilhaben können, indem ihnen ein Verständigung in einfachen, alltäglichen Situationen möglich ist (vgl RV 1078 BlgNR
- GP, 13).römisch vier.
- Entsprechend der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG haben Drittstaatsangehörige bereits mit der Stellung ihres Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus elementare Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass sie bereits von Beginn an zumindest im unbedingt notwendigen Ausmaß am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilhaben können, indem ihnen ein Verständigung in einfachen, alltäglichen Situationen möglich ist vergleiche Regierungsvorlage 1078, BlgNR
- GP, 13). Die Beschwerdeführerin hat ihrem Antrag keinen Sprachnachweis beigefügt. Für das Vorliegen der Ausnahmebestimmung des § 21a Abs. 4 NAG liegen keine Anhaltspunkte vor. Zwar ging der Beschwerdeführerin die Anforderung der belangten Behörden zum Nachweis ihrer Sprachkenntnisse nicht zu, doch musste sie spätestens mit Erlassung des angefochtenen Bescheides davon Kenntnis haben, dass eine erfolgreiche Erledigung ihres Antrages den Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache auf A1 Niveau einer anerkannten Einrichtung erfordert. Die Erbringung dieses Nachweises hat sie in ihrer Beschwerde bis Anfang Februar 2014 in Aussicht gestellt. Die entsprechende Nachreichung erfolgte jedoch nicht bis dato.Die Beschwerdeführerin hat ihrem Antrag keinen Sprachnachweis beigefügt. Für das Vorliegen der Ausnahmebestimmung des Paragraph 21 a, Absatz 4, NAG liegen keine Anhaltspunkte vor. Zwar ging der Beschwerdeführerin die Anforderung der belangten Behörden zum Nachweis ihrer Sprachkenntnisse nicht zu, doch musste sie spätestens mit Erlassung des angefochtenen Bescheides davon Kenntnis haben, dass eine erfolgreiche Erledigung ihres Antrages den Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache auf A1 Niveau einer anerkannten Einrichtung erfordert. Die Erbringung dieses Nachweises hat sie in ihrer Beschwerde bis Anfang Februar 2014 in Aussicht gestellt. Die entsprechende Nachreichung erfolgte jedoch nicht bis dato. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass
Art. 133Abs.
4 B-VG eine Revision zulässig ist, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil etwa eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Ungeachtet des klaren Wortlautes des § 21a NAG iVm § 9b NAG DV ist folglich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG als vorliegend anzunehmen, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Fällen des Fehlens des Nachweises der entsprechenden Deutschkenntnisse nicht ersichtlich ist.2. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG eine Revision zulässig ist, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil etwa eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Ungeachtet des klaren Wortlautes des Paragraph 21 a, NAG in Verbindung mit Paragraph 9 b, NAG DV ist folglich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als vorliegend anzunehmen, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Fällen des Fehlens des Nachweises der entsprechenden Deutschkenntnisse nicht ersichtlich ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.067.10904.2014