Vm Abs. 5 NAG abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 29.3.2013 des Herrn Randell A., vertreten durch seine Ehefrau Lylah L.-A., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, MA 35 – Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, vom 13.2.2013, Zl. MA35-9/2957738-01, mit welchem der Antrag vom 1.8.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot – Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.
GVG iVm § 46 Abs. 1 Z 2 NAG (in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012) wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach dem NAG für den Zweck "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" für zwölf Monate erteilt. Die belangte Behörde hat den hiermit erteilten Aufenthaltstitel in Form einer Karte
römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG (in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach dem NAG für den Zweck "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" für zwölf Monate erteilt. Die belangte Behörde hat den hiermit erteilten Aufenthaltstitel in Form einer Karte
Paragraph eins, NAG-DV an den Beschwerdeführer im Inland auszufolgen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Der 1976 geborene Beschwerdeführer mit philippinischer Staatsangehörigkeit stellte am 1.8.2012 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Manila, Philippinen, einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"
1 Z 2 NAG für die beabsichtige Familiengemeinschaft mit seiner 1977 geborenen, in Österreich niedergelassenen Ehefrau Lylah L.-A., ebenfalls eine philippinische Staatsangehörige. Der 1976 geborene Beschwerdeführer mit philippinischer Staatsangehörigkeit stellte am 1.8.2012 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Manila, Philippinen, einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG für die beabsichtige Familiengemeinschaft mit seiner 1977 geborenen, in Österreich niedergelassenen Ehefrau Lylah L.-A., ebenfalls eine philippinische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer legte dem Antrag eine (vollständige) Kopie seines am 12.8.2008 vom philippinischen Generalkonsulat in Chicago ausgestellten Reisepasses mit Gültigkeitsdauer bis 11.8.2013 bei. Im Verwaltungsakt finden sich die folgenden Personenstandsdokumente (jeweils hinsichtlich ausstellender Behörde und Person durch das philippinische Außenministerium in Manila überbeglaubigt und mit entsprechender Echtheitsbestätigung durch die Österreichische Botschaft Manila versehen, jeweils in beglaubigter Übersetzung der englischsprachigen Originale ins Deutsche): Geburtsurkunde der Stadt Manila datiert vom ...; Heiratsurkunde der Stadt J., Provinz B., über die am ... erfolgte Eheschließung des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau; sowie ein "amtliches Führungszeugnis" der Republik der Philippinen, Justizministerium, Staatliches Ermittlungsbüro Manila, mit Ausstellungsdatum ...2012 und aufgedrucktem Foto und Fingerabdruck (rechter Daumen) des Beschwerdeführers sowie dem Hinweis "kein Aktenvermerk". In einfacher Kopie wurden folgende Dokumente vorgelegt: Ein mit Vertragsbeginn 1.7.2009 für fünf Jahre befristet abgeschlossener Mitvertrag vom 7.7.2009 (ohne vertraglich vorgesehene Verlängerungsoption) zwischen der C. AG (nunmehr C. GmbH) als Vermieterin und der Ehefrau des Beschwerdeführers als Mieterin über eine Wohnung der Kategorie A bestehend aus "Vorzimmer, 1 Zimmer, Küche, Bad+WC" mit einer Gesamtfläche von 35m2 in der P.-straße in Wien mit einer wertgesicherten Monatsmiete samt Betriebskosten von 290 Euro brutto; das positive "Goethe-Zertifikat A1 Start Deutsch 1 Zeugnis" des Goethe-Instituts in Manila und einer erreichten Punktezahl von 82 von 100 Punkten (entsprechend dem "Prädikat ▪ Grade gut ▪ good"); eine einbezahlte Krankenversicherung für in Österreich aufhältige Ausländer vom 27.7.2012 der Versicherung mit dem Beschwerdeführer als Versicherungsnehmer mit dreimonatiger Versicherungsdauer, Versicherungsbeginn "lt. Einreise" und Versicherungsdeckung bis 30.000 Euro; sowie eine notariell beglaubigt unterschriebene "Haftungserklärung
1 Z 15 NAG" der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 11.7.2012 mit fünfjähriger Gültigkeit. In einfacher Kopie wurden folgende Dokumente vorgelegt: Ein mit Vertragsbeginn 1.7.2009 für fünf Jahre befristet abgeschlossener Mitvertrag vom 7.7.2009 (ohne vertraglich vorgesehene Verlängerungsoption) zwischen der C. AG (nunmehr C. GmbH) als Vermieterin und der Ehefrau des Beschwerdeführers als Mieterin über eine Wohnung der Kategorie A bestehend aus "Vorzimmer, 1 Zimmer, Küche, Bad+WC" mit einer Gesamtfläche von 35m2 in der P.-straße in Wien mit einer wertgesicherten Monatsmiete samt Betriebskosten von 290 Euro brutto; das positive "Goethe-Zertifikat A1 Start Deutsch 1 Zeugnis" des Goethe-Instituts in Manila und einer erreichten Punktezahl von 82 von 100 Punkten (entsprechend dem "Prädikat ▪ Grade gut ▪ good"); eine einbezahlte Krankenversicherung für in Österreich aufhältige Ausländer vom 27.7.2012 der Versicherung mit dem Beschwerdeführer als Versicherungsnehmer mit dreimonatiger Versicherungsdauer, Versicherungsbeginn "lt. Einreise" und Versicherungsdeckung bis 30.000 Euro; sowie eine notariell beglaubigt unterschriebene "Haftungserklärung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG" der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 11.7.2012 mit fünfjähriger Gültigkeit. Im Verwaltungsakt war eine Farbkopie des Aufenthaltstitels der Ehefrau des Beschwerdeführers eingelegt, der zufolge sie zur unbefristeten Niederlassung in Österreich auf Grundlage des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EG" berechtigt sei (ausgestellt am 16.11.2010 mit Gültigkeitsdauer der Karte bis 16.11.2015). Mit (der ersten) Unterlagenanforderung der belangten Behörde vom 23.11.2012 ersuchte die belangte Behörde (adressiert an die Ehefrau des Beschwerdeführers) um Übermittlung von Nachweisen zu ihrem Einkommen, allfälliger Kreditbenutzung und Rückzahlungspflichten und ihren monatlichen Mietzinszahlungen sowie einer Kopie der Sozialversicherungskarte. Den daraufhin übermittelten Unterlagen – soweit für das weitere Verfahren von Bedeutung – ist zu entnehmen, dass sie keine (Waren-)Kredite in Anspruch nehme, die monatliche Mietbelastung etwa 380 Euro betrage (Durchschnitt der angewiesenen Vorschreibungen für September bis November 2012) und ihr Anspruch auf Wochengeld während ihres Mutterschutzes ab dem 11.5.2012 (mit angegebenem Ende am 4.1.2013) den Tagessatz von 55,29 Euro betrage. In den Unterlagen findet sich zudem ein Hinweis auf die Geburt ihres Kindes am ....2012 und auf das (das Versicherungsverhältnis ursprünglich begründende) Dienstverhältnis zur "F. Gesellschaft m.b.H.". Über (weitere) Unterlagenanforderung der belangten Behörde vom 7.1.2013 zur Vorlage aktueller Einkommensnachweise übersandte die Ehefrau des Beschwerdeführers die "Wochengeldbescheinigung" der Wiener Gebietskrankenkasse vom 11.1.2013, aus der nochmals der finanzielle Gesamtbezug während des Mutterschutzes vom 11.5.2012 bis 4.1.2013 mit einem Tagessatz von 55,29 Euro ersichtlich sei, sowie ihren "Mutter Kind Pass". Mit Bescheid vom 13.2.2013, vom Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft Manila am 25.3.2013 persönlich übernommen, wies die belangte Behörde seinen Antrag
Vm Abs. 5 NAG im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung eines Gebietskörperschaft führen könne. Die Höhe der nachzuweisenden Unterhaltsmittel betrage für ein Ehepaar und ein minderjähriges Kind 1.385,13 Euro pro Monat. Ein Anspruch auf Wochengeld liege nach dem 5.1.2013 nicht mehr vor. Weder sei die Höhe des Kinderbetreuungsgelds nachgewiesen, noch weitere Einkommens- bzw. Vermögensnachweise vorgelegt worden. Die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK falle trotz Vorliegens eines schützenswerten Privat- und Familienlebens wegen der "deutlichen Unterschreitung" der in § 293 ASVG vorgesehenen Richtsätze zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Mit Bescheid vom 13.2.2013, vom Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft Manila am 25.3.2013 persönlich übernommen, wies die belangte Behörde seinen Antrag
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung eines Gebietskörperschaft führen könne. Die Höhe der nachzuweisenden Unterhaltsmittel betrage für ein Ehepaar und ein minderjähriges Kind 1.385,13 Euro pro Monat. Ein Anspruch auf Wochengeld liege nach dem 5.1.2013 nicht mehr vor. Weder sei die Höhe des Kinderbetreuungsgelds nachgewiesen, noch weitere Einkommens- bzw. Vermögensnachweise vorgelegt worden. Die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK falle trotz Vorliegens eines schützenswerten Privat- und Familienlebens wegen der "deutlichen Unterschreitung" der in Paragraph 293, ASVG vorgesehenen Richtsätze zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Die dagegen fristgerecht erhobene Berufung vom 29.3.2013 begründete der Beschwerdeführer unter Anschluss diverser Beilagen und Bestätigungen, wonach seine Ehefrau täglich 44,23 Euro (monatlich 1.326,90 Euro) Kinderbetreuungsgeld und monatlich 100 Euro Kindergeld erhalte und er selbst aus seiner (näher beschriebenen) beruflichen Tätigkeit in den USA über Ersparnisse in durch Beilagen hinsichtlich Höhe und Herkunft näher dokumentiertem Umfang verfüge. Mit Schreiben vom 8.4.2013 richtete sich die Ehefrau des Beschwerdeführers an die belangte Behörde und wies unter anderem darauf hin, dass sie sich seit 2011 Geld in der Höhe von 6.400 Euro habe ansparen können und legte die Kopie der ersten Doppelseite eines Sparbuchs eines österreichischen Kreditinstituts mit einem durch einmalige Einzahlung am 5.4.2013 aufgebrachten (täglich fälligen) Guthaben in dieser Höhe vor. Im Hinblick auf das Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ablauf des 31.12.2013 legte die Bundesministerin für Inneres dem Verwaltungsgericht Wien die Verwaltungsakten zur Fortsetzung des Berufungsverfahrens als Beschwerdeverfahren vor. Mit Dokumentenvorlage vom 30.12.2013 langten beim Verwaltungsgericht Wien am 20.1.2014 Kopien von Kontoauszügen der Ehefrau des Beschwerdeführers ein, die den Zahlungseingang ihres Gehalts für November 2013 aus ihrer wiederaufgenommenen Berufstätigkeit in der Höhe von 1.942,33 Euro brutto (und näher aufgeschlüsselter Sonderzahlungen) ausweisen, sowie die aktuelle Auskunft aus der "KSV1870-Privatinformation" zum Stichtag 4.12.2013 mit Leermeldungen aus den Datenbanken KleinKreditEvidenz, Warnliste und WarenKreditEvidenz. Aus dem daraufhin zum Stichtag 7.2.2014 vom Verwaltungsgericht Wien erstellten Versicherungsdatenauszug zur Ehefrau des Beschwerdeführers ergibt sich, dass sie vom 5.1.2013 bis 11.10.2013 Kinderbetreuungsgeld bezogen habe und seit 14.10.2013 wieder laufend als Angestellte bei ihrer ehemaligen Dienstgeberin, der F. Gesellschaft m.b.H., aktiv beschäftigt sei. Über Ersuchen des Verwaltungsgerichts Wien übermittelte einerseits die Ehefrau des Beschwerdeführers (per Fax vom 26.2.2014) eine Gehaltsabrechnung ihrer Dienstgeberin für Jänner 2014 über 1.942,33 Euro brutto (mit steuerfreier Erschwerniszulage und Sonntagsdienstvergütung 2.107,91 Euro brutto) bzw. nach Abzug von Lohnsteuer über 1.526,26 Euro netto ("Ersteintritt" sei der 2.6.2005 und "Eintritt" der 14.10.2013), Kontoauszüge mit Ausweis des entsprechenden Zahlungseingangs, einen Überweisungsbeleg vom 25.2.2014 für die Zahlung einer Monatsmiete von 323,50 Euro sowie die Kopie jener Doppelseite des neuen Reisepasses des Beschwerdeführers mit der Angabe zur Gültigkeitsdauer bis 8.9.2018, und andererseits die belangte Behörde aktuelle Auszüge aus den relevanten Datenbanken des Bundesministeriums für Inneres (FIS/SIS/AIS/Strafregister), jeweils zum Stichtag 10.2.2014, in denen außer dem gegenständlichen Verfahren keine verfahrensrelevanten Daten zum Beschwerdeführer vermerkt seien. Mit Schreiben vom 6.3.2014 (zugestellt am 12.3.2014) schickte das Verwaltungsgericht Wien der belangten Behörde die oben genannten Unterlagen (Kontoauszüge und Lohnzettel der Ehefrau und die genannte Reisepasskopie) und ersuchte um Mitteilung allfälliger Bedenken binnen zwei Wochen, ob der Erteilung eines Aufenthaltstitels – insbesondere auch im Hinblick auf § 12 NAG – ein Hindernis entgegenstehe. Mit Schreiben vom 26.3.2014, eingelangt beim Verwaltungsgericht Wien am 28.3.2014, gab die belangte Behörde bekannt, auf die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zu verzichten.Mit Schreiben vom 6.3.2014 (zugestellt am 12.3.2014) schickte das Verwaltungsgericht Wien der belangten Behörde die oben genannten Unterlagen (Kontoauszüge und Lohnzettel der Ehefrau und die genannte Reisepasskopie) und ersuchte um Mitteilung allfälliger Bedenken binnen zwei Wochen, ob der Erteilung eines Aufenthaltstitels – insbesondere auch im Hinblick auf Paragraph 12, NAG – ein Hindernis entgegenstehe. Mit Schreiben vom 26.3.2014, eingelangt beim Verwaltungsgericht Wien am 28.3.2014, gab die belangte Behörde bekannt, auf die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zu verzichten. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Der Beschwerdeführer philippinischer Staatsangehörigkeit heiratete 2012 auf den Philippinen seine nunmehrige Ehefrau Lylah L.-A., ebenfalls eine philippinische Staatsangehörige. Am 1.8.2012 stellte er auf den Philippinen bei der Österreichischen Botschaft Manila persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" für die (quotenpflichtige) Familienzusammenführung mit seiner in Österreich niedergelassenen Ehefrau
1 Z 2 NAG. Der (neue) Reisepass des Beschwerdeführers ist bis 9.8.2018 gültig. Seine Ehefrau verfügt seit 16.11.2010 über den unbefristeten Aufenthaltstitel "Dauerauftenthalt – EG". Die Ehe wurde nicht allein zum Zweck der Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer geschlossen. Der Beschwerdeführer philippinischer Staatsangehörigkeit heiratete 2012 auf den Philippinen seine nunmehrige Ehefrau Lylah L.-A., ebenfalls eine philippinische Staatsangehörige. Am 1.8.2012 stellte er auf den Philippinen bei der Österreichischen Botschaft Manila persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" für die (quotenpflichtige) Familienzusammenführung mit seiner in Österreich niedergelassenen Ehefrau
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Der (neue) Reisepass des Beschwerdeführers ist bis 9.8.2018 gültig. Seine Ehefrau verfügt seit 16.11.2010 über den unbefristeten Aufenthaltstitel "Dauerauftenthalt – EG". Die Ehe wurde nicht allein zum Zweck der Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer geschlossen. Ausländische oder inländische fremdenpolizeiliche Maßnahmen, Anordnungen oder anhängige Verfahren gegen den Beschwerdeführer liegen nicht vor. Ebensowenig hat der Beschwerdeführer in der Vergangenheit die Dauer eines erlaubten visumspflichtigen Aufenthalts unerlaubterweise überschritten. Derzeit hält er sich nicht in Österreich auf und wartet die Entscheidung über das gegenständliche Verfahren im Ausland ab. Der Beschwerdeführer ist weder auf den Philippinen noch in Österreich vorbestraft; es liegen keine Vormerkungen oder Hinweise auf laufende, noch nicht abgeschlossene gerichtliche Strafverfahren vor. Mit dem "Goethe-Zertifikat A1 Start Deutsch 1 Zeugnis" des Goethe-Instituts und einer erreichten Punktezahl von 82 von 100 Punkten (entsprechend dem "Prädikat ▪ Grade gut ▪ good") hat der Beschwerdeführer einen Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache vorgelegt. Den gemeinsamen Lebensunterhalt in Österreich bestreitet die Ehefrau des Beschwerdeführers aus ihrer aktiven Erwerbstätigkeit zuletzt als Angestellte im Gesundheits- und Pflegebereich. Der Ersteintritt bei ihrer Dienstgeberin erfolgte am 2.6.2005, bei der sie – mit Ausnahme der Unterbrechung anlässlich der Geburt ihres Kindes 2012 und anschließender Kinderbetreuung bis 13.10.2013 mit Wiedereintritt am 14.10.2013 – ununterbrochen beschäftigt ist. Sie verfügt (ohne Berücksichtigung im Jänner 2014 ausbezahlter steuerfreier Zulagen von 165,58 Euro) über ein Monatseinkommen von 1.942,33 Euro brutto bzw. 1.360,68 Euro netto. Ohne Zulagen aber unter aliquoter Einrechnung des (steuerlich begünstigten) dreizehnten und vierzehnten Monatsgehalts ergibt das ca. 1.600 Euro netto pro Monat (12 Mal pro Jahr). Neben laufenden Mietzahlungen einschließlich Betriebskosten von ca. 369 Euro (Durchschnitt aus vier Monatsmieten entsprechend den Überweisungsbelegen aus 2012 und 2014) treffen sie keine wiederkehrenden Belastungen. Der Beschwerdeführer verfügt (abgesehen von einer allenfalls für drei Monate ab Einreise gültigen Krankenversicherung für in Österreich aufhältige Ausländer) über keine alle Risiken (über die gesamte Dauer des beantragten Aufenthaltstitels) abdeckende Krankenversicherung in Österreich. Eine berufliche Tätigkeit in Österreich in rechtsverbindlicher Form steht nicht in Aussicht. Am ....2012 brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers ein gemeinsames Kind zur Welt. Der Beschwerdeführer soll bei ihnen einziehen. Rechtsgrund für das geplante gemeinsame Wohnen ist der Mietvertrag vom 7.7.2009 über die Wohnung in der P.-straße in Wien, wobei das Mietverhältnis aufgrund der fünfjährigen Befristung (spätestens) am 1.7.2014 automatisch endet. Eine Verlängerung bzw. eine vertragliche Verlängerungsoption sieht der Mitvertrag nicht vor. Die Wohnung der Kategorie A hat eine Gesamtfläche von 35m2 und ist in ein Vorzimmer, ein Zimmer, eine Küche sowie ein Bad und WC unterteilt. Vorher hat die Ehefrau des Beschwerdeführers mehrere Male ihren Hauptwohnsitz in Wien lückenlos gewechselt (sie ist seit 2004 durchgehend in Wien gemeldet). Ein Quotenplatz für die Erteilung des beantragen Aufenthaltstitels steht zur Verfügung. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im Verwaltungsverfahren vorgelegten und ergänzten Unterlagen und Urkunden sowie auf die Ermittlungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die berufliche Tätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers ist durch den zuletzt vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Versicherungsdatenauszug belegt. Den Feststellungen zur familiären Einkommenssituation liegen die Kontoauszüge mit dem Eingang des Gehalts für November 2013 und Jänner 2014 sowie der Lohnzettel der langjährigen Dienstgeberin der Ehefrau des Beschwerdeführers zu Grunde. Die Geburts- und Heiratsurkunde sowie der philippinische Strafregisterauszug erscheinen unbedenklich. Sie sind einerseits durch das philippinische Außenministerium überbeglaubigt (jeweils mit Urkundenstampiglie und einer roter Schleife versehen, die mit Siegel und Wasserzeichen befestigt ist) und andererseits mit einer Echtheitsbestätigung der Österreichischen Botschaft Manila hinsichtlich der überbeglaubigenden philippinischen Urkundsperson bekräftigt. Dass die Heirat nur zum Zweck der Erteilung eines Aufenthaltstitels eingegangen wurde, ist auszuschließen. Das Ehepaar hat ein gemeinsames Kind. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat für ihn eine (rechtlich nicht erforderliche) Haftungserklärung abgegeben, offenbar um die Erteilung des Aufenthaltstitels zu erleichtern. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat sie vor allem seit der Geburt ihres Kindes das starke Bedürfnis nach räumlicher Nähe zu ihrem Ehemann erkennen lassen. Schließlich sei angemerkt, dass die Cousine der Ehefrau des Beschwerdeführers, die in Österreich lebt und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, am 8.4.2013 an das Verwaltungsgericht Wien eine (rechtlich nicht weiter geprüfte, allerdings in die Beweiswürdigung einfließende) Unterstützungserklärung samt Offenlegung ihrer Vermögensverhältnisse zugunsten des Beschwerdeführers geschickt hat und bereit ist, erhebliche finanzielle Verpflichtungen und Risiken auf sich zu nehmen, woraus sich ergibt, dass (auch außerhalb der Kernfamilie) ein hoher Grad an familiärer Zusammengehörigkeit vorliegt. Die aktualisierten Datenbankabfragen (FIS/SIS/AIS/Strafregister) zum Stichtag 10.2.2014 brachten zur festgestellten Unbescholtenheit des Beschwerdeführers keine neuen Ermittlungsergebnisse zutage. Das philippinische "amtliche Führungszeugnis" des Beschwerdeführers datiert vom 6.8.2012; es ist zum jetzigen Zeitpunkt also mehr als eineinhalb Jahre alt. Bis zu diesem Datum deuten die im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen eindeutig auf einen straffreien Lebenswandel (auch außerhalb österreichischer Evidenzen) hin. Seine frühere mehrjährige Erwerbstätigkeit in der Hotelbranche in den USA (in den Jahren 2010 und 2011) wäre ohne guten Leumund kaum denkbar. Für den Zeitraum nach dem 6.8.2012 ist erwähnenswert, dass der Beschwerdeführer im Verfahren über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gewillt erscheint, sich an Gesetze und insbesondere die österreichischen Ein- und Ausreisebestimmungen zu halten und den Ausgang des Verfahrens trotz Neugeburt seiner Tochter im Ausland abzuwarten, obwohl gerade die Geburt eines Kindes ein verstärktes emotionales Verlangen nach zeitnaher Einreise bewirkt. Diese Indizien und die aktuellen Daten aus den österreichischen Evidenzen lassen die neuerliche Beibringung eines aktuelleren (beglaubigten, überbeglaubigten und bekräftigten) philippinischen Führungszeugnisses als entbehrlich erscheinen. Im Gesamtkontext kann mit hinreichender Gewähr von einem straffreien Lebenswandel bis heute ausgegangen werden. Die Feststellungen zur Unterkunft der Ehefrau des Beschwerdeführers in Wien seit ihrer ersten Meldung im Jahr 2004 gründen sich auf den Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 7.2.2014, jene zum Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Unterkunft auf den vorgelegten Bestandvertrag seiner Ehefrau. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er, seine Ehefrau und das gemeinsame Kind in der gemieteten Wohnung leben wollen, sodass ein Lebenssachverhalt angenommen werden kann, der die Basis für einen auf familienrechtlicher Grundlage vermittelten Unterkunftsanspruch ist. Der Nachweis über ausreichende Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers durch das gesetzlich geforderte Sprachdiplom mit der bestandenen Deutschprüfung liegt in Kopie vor, an der nach ihrem äußeren Erscheinungsbild keine (inhaltlichen) Zweifel bestehen. Die Feststellung zum freien Quotenplatz ergibt sich aus der Mitteilung der belangten Behörde, die über entsprechende Information durch Einsicht in das Quotenregister verfügt und trotz ausdrücklichem Hinweis auf § 12 NAG in ihrem Schreiben vom 26.3.2014 keinen Einwand erhoben hat.Der Nachweis über ausreichende Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers durch das gesetzlich geforderte Sprachdiplom mit der bestandenen Deutschprüfung liegt in Kopie vor, an der nach ihrem äußeren Erscheinungsbild keine (inhaltlichen) Zweifel bestehen. Die Feststellung zum freien Quotenplatz ergibt sich aus der Mitteilung der belangten Behörde, die über entsprechende Information durch Einsicht in das Quotenregister verfügt und trotz ausdrücklichem Hinweis auf Paragraph 12, NAG in ihrem Schreiben vom 26.3.2014 keinen Einwand erhoben hat. Das Verwaltungsgericht Wien hat von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (nach Ergänzung des Verfahrens im schriftlichen Weg)
GVG abgesehen. Auf Grundlage des bisherigen Verwaltungsverfahrens und nach den zusätzlichen Ermittlungen des Verwaltungsgerichts Wien ist der Sachverhalt umfassend festgestellt. Der belangten Behörde wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Sache ist zur Entscheidung reif. Die mündliche Erörterung lässt keine weitere Klärung erwarten. Das Verwaltungsgericht Wien hat von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (nach Ergänzung des Verfahrens im schriftlichen Weg)
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen. Auf Grundlage des bisherigen Verwaltungsverfahrens und nach den zusätzlichen Ermittlungen des Verwaltungsgerichts Wien ist der Sachverhalt umfassend festgestellt. Der belangten Behörde wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Sache ist zur Entscheidung reif. Die mündliche Erörterung lässt keine weitere Klärung erwarten. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Rechtlicher Rahmen
1 Z 1 B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
26 NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach dem NAG ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach dem NAG ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Nach § 46 Abs. 1 Z 2 NAG in der in diesem Verfahren
26 NAG anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 87/2012 ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
Paragraph 81, Absatz 26, NAG anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
3 Satz 2 ASVG in der ebenfalls ab diesem Datum geltenden Fassung gilt für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, dass als Wert der vollen freien Station der Betrag von 274,06 Euro heranzuziehen ist. Nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der ab 1.1.2014 in Kraft stehenden Fassung beträgt der Richtsatz für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung 1.286,03 Euro, wenn sie mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben. Nach dem letzten Unterabsatz des genannten Absatz eins, erhöht sich der Richtsatz nach Litera a, um 132,34 Euro für jedes Kind.
Paragraph 292, Absatz 3, Satz 2 ASVG in der ebenfalls ab diesem Datum geltenden Fassung gilt für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, dass als Wert der vollen freien Station der Betrag von 274,06 Euro heranzuziehen ist.
1 ASVG besteht für Angehörige Anspruch auf die Leistungen der (gesetzlichen) Krankenversicherung, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und weder nach der Vorschrift des ASVG noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers keine Krankenfürsorge vorgesehen ist. Nach Abs. 2 gilt als Angehöriger (unter anderem) der Ehegatte.
Paragraph 123, Absatz eins, ASVG besteht für Angehörige Anspruch auf die Leistungen der (gesetzlichen) Krankenversicherung, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und weder nach der Vorschrift des ASVG noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers keine Krankenfürsorge vorgesehen ist. Nach Absatz 2, gilt als Angehöriger (unter anderem) der Ehegatte. Rechtliche Beurteilung Auf Grundlage des als erwiesen angenommenen Sachverhalts ist der Beschwerdeführer Familienangehöriger einer Zusammenführenden im Sinne der Definitionen des § 2 Abs. 1 Z 9 und Z 10 NAG. Der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels stehen keine Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1 NAG) entgegen und auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 11 Abs. 2 NAG) sind – zu Einzelheiten siehe jeweils im Folgenden – erfüllt. Auf Grundlage des als erwiesen angenommenen Sachverhalts ist der Beschwerdeführer Familienangehöriger einer Zusammenführenden im Sinne der Definitionen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 und Ziffer 10, NAG. Der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels stehen keine Erteilungshindernisse (Paragraph 11, Absatz eins, NAG) entgegen und auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (Paragraph 11, Absatz 2, NAG) sind – zu Einzelheiten siehe jeweils im Folgenden – erfüllt. Eine Gefahr für das öffentliche Interesse (bzw. eine wesentliche Beeinträchtigung völkerrechtlicher Beziehungen mit anderen Staaten) durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich besteht nicht, weil er unbescholten ist und keine rechtserheblichen Hindernisse feststellbar waren, die seinem Aufenthalt im Inland entgegenstünden. Den Nachweis über Deutschkenntnisse
NAG hat er mit Vorlage des Sprachdiploms des Goethe-Instituts erbracht.Eine Gefahr für das öffentliche Interesse (bzw. eine wesentliche Beeinträchtigung völkerrechtlicher Beziehungen mit anderen Staaten) durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich besteht nicht, weil er unbescholten ist und keine rechtserheblichen Hindernisse feststellbar waren, die seinem Aufenthalt im Inland entgegenstünden. Den Nachweis über Deutschkenntnisse
Paragraph 21 a, NAG hat er mit Vorlage des Sprachdiploms des Goethe-Instituts erbracht. Im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer (für sich und seine Familie) über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt, ist vorweg anzumerken, dass § 11 Abs. 5 NAG auf die Ausgleichsrichtsätze des § 293 ASVG und den Wert der "freien Station"
3 Satz 2 ASVG verweist. Ungeachtet der – die Anwendung einer älteren Fassung des NAG im Verfahren beim Verwaltungsgericht anordnenden – Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 26 NAG sind bei der Berechnung der Unterhaltsmittel jene Beträge heranzuziehen, die entsprechend der (dynamischen) Verweisungsbestimmung des § 80 NAG durch die mit 1.1.2014 in Kraft getretene, jetzt gültige Fassung dieser Bestimmungen des ASVG festgelegt werden. Im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer (für sich und seine Familie) über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt, ist vorweg anzumerken, dass Paragraph 11, Absatz 5, NAG auf die Ausgleichsrichtsätze des Paragraph 293, ASVG und den Wert der "freien Station"
Paragraph 292, Absatz 3, Satz 2 ASVG verweist. Ungeachtet der – die Anwendung einer älteren Fassung des NAG im Verfahren beim Verwaltungsgericht anordnenden – Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind bei der Berechnung der Unterhaltsmittel jene Beträge heranzuziehen, die entsprechend der (dynamischen) Verweisungsbestimmung des Paragraph 80, NAG durch die mit 1.1.2014 in Kraft getretene, jetzt gültige Fassung dieser Bestimmungen des ASVG festgelegt werden. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist der Beschwerdeführer mangels eigener Einkünfte in Österreich bei der Bestreitung seines Lebensunterhalts auf den Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Ehefrau und damit auf ihr Einkommen angewiesen. Das Jahreseinkommen aus ihrer Erwerbstätigkeit beträgt ca. 1.600 Euro netto pro Monat (12 Mal pro Jahr, einschließlich des steuerlich begünstigten dreizehnten und vierzehnten Monatsgehalts).
1 ASVG liegt der maßgebliche Ausgleichsrichtsatz für ein Ehepaar bei 1.286,03 Euro netto zuzüglich der Erhöhung für ein Kind um 132,34 Euro, in Summe daher bei 1.418,37 Euro. Der einmalig nicht zu berücksichtigende Betrag
Vm § 292 Abs. 3 Satz 2 ASVG ("freie Station") von 274,06 Euro mindert zunächst den festgestellten durchschnittlichen monatlichen Mietzins samt Betriebskosten von 369 Euro, sodass ein Differenzbetrag von 94,94 Euro verbleibt, der als regelmäßige Aufwendung dem oben genannten Betrag von 1.418,37 Euro hinzuzuzählen ist. Im Ergebnis muss daher ein regelmäßiges Einkommen von zumindest 1.513,31 Euro netto pro Monat zur Verfügung stehen. Dieser Betrag wird durch den Verdienst der Ehefrau des Beschwerdeführers gedeckt (allenfalls regelmäßig ausbezahlte fixe oder variable Zulagen oder Gehaltsbestandteile, Kinderbeihilfe, Steuerabsatzbeträge, Steuerrückforderungen aufgrund einer Einkommensteuererklärung oder aus der anstehenden Mitversicherung des Beschwerdeführers in der Sozialversicherung entstehende Mehrbelastungen können – als Saldo – wegen der hinreichenden Überschreitung des ASVG-Richtsatzes als vernachlässigbare Größen außer Betracht bleiben). Ersparnisse des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau mussten in die Berechnung nicht einbezogen werden. Eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft kann daher rechtlich ausgeschlossen werden (vgl. § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG). Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist der Beschwerdeführer mangels eigener Einkünfte in Österreich bei der Bestreitung seines Lebensunterhalts auf den Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Ehefrau und damit auf ihr Einkommen angewiesen. Das Jahreseinkommen aus ihrer Erwerbstätigkeit beträgt ca. 1.600 Euro netto pro Monat (12 Mal pro Jahr, einschließlich des steuerlich begünstigten dreizehnten und vierzehnten Monatsgehalts).
Paragraph 293, Absatz eins, ASVG liegt der maßgebliche Ausgleichsrichtsatz für ein Ehepaar bei 1.286,03 Euro netto zuzüglich der Erhöhung für ein Kind um 132,34 Euro, in Summe daher bei 1.418,37 Euro. Der einmalig nicht zu berücksichtigende Betrag
Paragraph 11, Absatz 5, Satz 3 NAG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 3, Satz 2 ASVG ("freie Station") von 274,06 Euro mindert zunächst den festgestellten durchschnittlichen monatlichen Mietzins samt Betriebskosten von 369 Euro, sodass ein Differenzbetrag von 94,94 Euro verbleibt, der als regelmäßige Aufwendung dem oben genannten Betrag von 1.418,37 Euro hinzuzuzählen ist. Im Ergebnis muss daher ein regelmäßiges Einkommen von zumindest 1.513,31 Euro netto pro Monat zur Verfügung stehen. Dieser Betrag wird durch den Verdienst der Ehefrau des Beschwerdeführers gedeckt (allenfalls regelmäßig ausbezahlte fixe oder variable Zulagen oder Gehaltsbestandteile, Kinderbeihilfe, Steuerabsatzbeträge, Steuerrückforderungen aufgrund einer Einkommensteuererklärung oder aus der anstehenden Mitversicherung des Beschwerdeführers in der Sozialversicherung entstehende Mehrbelastungen können – als Saldo – wegen der hinreichenden Überschreitung des ASVG-Richtsatzes als vernachlässigbare Größen außer Betracht bleiben). Ersparnisse des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau mussten in die Berechnung nicht einbezogen werden. Eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft kann daher rechtlich ausgeschlossen werden vergleiche Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG). Der Beschwerdeführer hat
ASVG Anspruch auf Mitversicherung bei seiner (bei der Wiener Gebietskrankenkasse als Angestellte pflichtversicherten) Ehefrau aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft, sodass ein Anspruch auf einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz mit Leistungspflicht im Inland besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG). Rechtlich ist der gesetzliche Rechtsanspruch ausreichend. Der Nachweis einer (bereits bestehenden) Krankenversicherung(sdeckung) bei Antragstellung vor Erteilung eines Aufenthaltstitels ist in diesem Fall nicht erforderlich (vgl. in diese Richtung das Erkenntnis des VwGH vom 29.2.2012, 2010/21/0255). Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 123, ASVG Anspruch auf Mitversicherung bei seiner (bei der Wiener Gebietskrankenkasse als Angestellte pflichtversicherten) Ehefrau aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft, sodass ein Anspruch auf einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz mit Leistungspflicht im Inland besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG). Rechtlich ist der gesetzliche Rechtsanspruch ausreichend. Der Nachweis einer (bereits bestehenden) Krankenversicherung(sdeckung) bei Antragstellung vor Erteilung eines Aufenthaltstitels ist in diesem Fall nicht erforderlich vergleiche in diese Richtung das Erkenntnis des VwGH vom 29.2.2012, 2010/21/0255). Der Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf ortsübliche Unterkunft gründet sich auf die gemeinsam angestrebte eheliche Wohngemeinschaft, der die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten ist, also auf einen rechtlich hinreichenden familienrechtlichen Titel (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 5.5.2011, 2008/22/0508, und vom 18.2.2010, 2008/22/0396). Im Hinblick auf § 11 Abs. 2 Z 2 NAG (Rechtsanspruch auf ortsübliche Unterkunft für eine vergleichbar große Familie) ist maßgeblich, ob die Unterkunft für eine dreiköpfige Familie – gemessen am Ortsüblichen – hinreichend groß ist und ob ein Rechtsanspruch bejaht werden kann, wenn das vertraglich befristete Mietverhältnis (rechtlich wirksam) automatisch – das heißt, ohne dass es einer Kündigung bedarf – in etwas mehr als drei Monaten am 1.7.2014 endet. Der Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf ortsübliche Unterkunft gründet sich auf die gemeinsam angestrebte eheliche Wohngemeinschaft, der die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten ist, also auf einen rechtlich hinreichenden familienrechtlichen Titel vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 5.5.2011, 2008/22/0508, und vom 18.2.2010, 2008/22/0396). Im Hinblick auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG (Rechtsanspruch auf ortsübliche Unterkunft für eine vergleichbar große Familie) ist maßgeblich, ob die Unterkunft für eine dreiköpfige Familie – gemessen am Ortsüblichen – hinreichend groß ist und ob ein Rechtsanspruch bejaht werden kann, wenn das vertraglich befristete Mietverhältnis (rechtlich wirksam) automatisch – das heißt, ohne dass es einer Kündigung bedarf – in etwas mehr als drei Monaten am 1.7.2014 endet. Zur Größe der Unterkunft ist zu sagen, dass eine Kategorie A Wohnung mit 35m2 für ein Ehepaar mit einem neugeborenen Kind eine (noch) hinreichende Größe hat (dass schon anhand der Quadratmeterzahl die Ortsüblichkeit nicht generell ausscheidet vgl. aus der Rechtsprechung des VwGH die zum – insoweit strengeren – Aufenthaltsgesetz ergangenen Erkenntnisse vom 20.8.1999, 97/19/1522, betreffend eine 34m2 große Wohnung für ein Ehepaar und zwei Kleinkinder, sowie vom 2.6.2000, 98/19/0076, betreffend eine 35m2 große Wohnung für ein Ehepaar und ein elfjähriges Kind). Bei der dreiköpfigen Familie des Beschwerdeführers handelt es sich um ein Elternpaar gleicher Generation mit gemeinsamem Kind, das erst eineinhalb Jahre alt ist und dem ein eigenes Zimmer oder ein eigener abgegrenzter Bereich in der Wohnung noch nicht zur Verfügung stehen muss. Insoweit ist die gegenständliche Wohnung für das anfängliche Zusammenleben für eine vergleichbar große Familie in den ersten Jahren nach der Geburt eines Kindes bei gleichzeitiger erstmaliger Neubegründung einer familiären Wohngemeinschaft (in einer für zwei Personen jedenfalls hinreichend großen Wohnung) zwar sicherlich an der Untergrenze anzusetzen, aber nach den bekannt engen Wohnverhältnissen in vielen Wiener Bezirken, darunter gerade auch im ... Wiener Gemeindebezirk, nicht ortsunüblich. Zur Größe der Unterkunft ist zu sagen, dass eine Kategorie A Wohnung mit 35m2 für ein Ehepaar mit einem neugeborenen Kind eine (noch) hinreichende Größe hat (dass schon anhand der Quadratmeterzahl die Ortsüblichkeit nicht generell ausscheidet vergleiche aus der Rechtsprechung des VwGH die zum – insoweit strengeren – Aufenthaltsgesetz ergangenen Erkenntnisse vom 20.8.1999, 97/19/1522, betreffend eine 34m2 große Wohnung für ein Ehepaar und zwei Kleinkinder, sowie vom 2.6.2000, 98/19/0076, betreffend eine 35m2 große Wohnung für ein Ehepaar und ein elfjähriges Kind). Bei der dreiköpfigen Familie des Beschwerdeführers handelt es sich um ein Elternpaar gleicher Generation mit gemeinsamem Kind, das erst eineinhalb Jahre alt ist und dem ein eigenes Zimmer oder ein eigener abgegrenzter Bereich in der Wohnung noch nicht zur Verfügung stehen muss. Insoweit ist die gegenständliche Wohnung für das anfängliche Zusammenleben für eine vergleichbar große Familie in den ersten Jahren nach der Geburt eines Kindes bei gleichzeitiger erstmaliger Neubegründung einer familiären Wohngemeinschaft (in einer für zwei Personen jedenfalls hinreichend großen Wohnung) zwar sicherlich an der Untergrenze anzusetzen, aber nach den bekannt engen Wohnverhältnissen in vielen Wiener Bezirken, darunter gerade auch im ... Wiener Gemeindebezirk, nicht ortsunüblich. Die vertragliche Befristung des Mietvertrags, die zu einer automatischen Beendigung des Mietverhältnisses mit Ablauf des Juni 2014 führt, also in knapp drei Monaten, ohne dass es einer Kündigung bedarf und ohne dass eine Verlängerung durch einseitige Erklärung der Mieterin ohne Zustimmung der Vermieterin möglich wäre, bewirkt nicht, dass die Erteilungsvoraussetzung des Rechtsanspruchs auf Unterkunft
2 Z 2 NAG nicht (mehr) erfüllt ist. Die (absolute) Befristung von Bestandverträgen – häufig sind drei bis fünf Jahre – ist ein übliches vertragliches Gestaltungsmittel im Mietrecht. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht unstrittig ein Rechtsanspruch für einen (ausreichenden) Zeitraum, der (voraussichtlich) bei Einreise des Beschwerdeführers noch nicht abgelaufen oder auf so wenige Tage geschrumpft sein wird, dass von einem Rechtsanspruch auf Unterkunft nicht mehr gesprochen werden könnte. Die vertragliche Befristung des Mietvertrags, die zu einer automatischen Beendigung des Mietverhältnisses mit Ablauf des Juni 2014 führt, also in knapp drei Monaten, ohne dass es einer Kündigung bedarf und ohne dass eine Verlängerung durch einseitige Erklärung der Mieterin ohne Zustimmung der Vermieterin möglich wäre, bewirkt nicht, dass die Erteilungsvoraussetzung des Rechtsanspruchs auf Unterkunft
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nicht (mehr) erfüllt ist. Die (absolute) Befristung von Bestandverträgen – häufig sind drei bis fünf Jahre – ist ein übliches vertragliches Gestaltungsmittel im Mietrecht. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht unstrittig ein Rechtsanspruch für einen (ausreichenden) Zeitraum, der (voraussichtlich) bei Einreise des Beschwerdeführers noch nicht abgelaufen oder auf so wenige Tage geschrumpft sein wird, dass von einem Rechtsanspruch auf Unterkunft nicht mehr gesprochen werden könnte. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht in der Lage wären oder es sich aufgrund ihrer Einkommens- oder Vermögenssituation nicht leisten könnten, nach Vertragsende eine neue Unterkunft zu finden. Ausweislich des Auszugs aus dem Zentralen Melderegister hat die Ehefrau des Beschwerdeführers seit ihrer Niederlassung in Österreich im Jahr 2005 ihre Unterkunft mehrere Male (nahtlos) gewechselt. Nach Einreise des Beschwerdeführers werden sich die gemeinsame Unterkunftssuche und ein Umzug (trotz Nachwuchs) wohl eher noch erheblich einfacher gestalten. Unter diesen Voraussetzungen kann ein Rechtsanspruch auf Unterkunft bejaht werden, mag das derzeit begründete Mietverhältnis die gesamte Dauer der Gültigkeit des erstmals für zwölf Monate auszustellenden Aufenthaltstitels nicht vollständig decken. Dem steht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Berücksichtigung von Sparguthaben für die Bestreitung des Lebensunterhalts, die mit der gesamten Dauer der Gültigkeit des erteilten Aufenthaltstitels in Bezug zu setzten ist (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 18.10.2012, 2011/23/0129; 27.5.2010, 2007/21/0008; und 27.5.2010, 2008/21/0040), oder zur Gültigkeitsdauer von Haftungserklärungen
1 Z 15 NAG, die neben der gesetzlichen Mindestlaufzeit eine verbleibende Mindestgültigkeitsdauer für den gesamten Zeitraum des erteilten Aufenthaltstitels aufweisen müssen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 11.11.2013, 2011/22/0040), nicht entgegen, weil in diesen Fällen nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich das zum Verbrauch bestimmte Vermögen (abseits des separat zu berücksichtigenden Einkommens) während der Dauer das Aufenthalts nennenswert erhöhen oder der haftende Dritte seine Haftungserklärung bei Ablauf innerhalb der Gültigkeit des Aufenthaltstitels freiwillig verlängern wird.Zudem bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht in der Lage wären oder es sich aufgrund ihrer Einkommens- oder Vermögenssituation nicht leisten könnten, nach Vertragsende eine neue Unterkunft zu finden. Ausweislich des Auszugs aus dem Zentralen Melderegister hat die Ehefrau des Beschwerdeführers seit ihrer Niederlassung in Österreich im Jahr 2005 ihre Unterkunft mehrere Male (nahtlos) gewechselt. Nach Einreise des Beschwerdeführers werden sich die gemeinsame Unterkunftssuche und ein Umzug (trotz Nachwuchs) wohl eher noch erheblich einfacher gestalten. Unter diesen Voraussetzungen kann ein Rechtsanspruch auf Unterkunft bejaht werden, mag das derzeit begründete Mietverhältnis die gesamte Dauer der Gültigkeit des erstmals für zwölf Monate auszustellenden Aufenthaltstitels nicht vollständig decken. Dem steht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Berücksichtigung von Sparguthaben für die Bestreitung des Lebensunterhalts, die mit der gesamten Dauer der Gültigkeit des erteilten Aufenthaltstitels in Bezug zu setzten ist vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 18.10.2012, 2011/23/0129; 27.5.2010, 2007/21/0008; und 27.5.2010, 2008/21/0040), oder zur Gültigkeitsdauer von Haftungserklärungen
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG, die neben der gesetzlichen Mindestlaufzeit eine verbleibende Mindestgültigkeitsdauer für den gesamten Zeitraum des erteilten Aufenthaltstitels aufweisen müssen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 11.11.2013, 2011/22/0040), nicht entgegen, weil in diesen Fällen nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich das zum Verbrauch bestimmte Vermögen (abseits des separat zu berücksichtigenden Einkommens) während der Dauer das Aufenthalts nennenswert erhöhen oder der haftende Dritte seine Haftungserklärung bei Ablauf innerhalb der Gültigkeit des Aufenthaltstitels freiwillig verlängern wird. Die Quote ist noch nicht ausgeschöpft, sodass die Quotenpflicht der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht entgegensteht. Da alle Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG als erfüllt anzusehen sind, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer der begehrte Aufenthaltstitel zu erteilen. Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels von zwölf Monaten ergibt sich aus § 20 Abs. 1 NAG. Die belangte Behörde hat den hiermit erteilten Aufenthaltstitel in Form einer Karte
NAG-DV an den Beschwerdeführer – allenfalls gegen Vorlage einer Bestätigung über die Mitversicherung des Beschwerdeführers in der gesetzlichen Krankenversicherung seiner Ehefrau – im Inland auszufolgen. Bei Ausfolgung des Aufenthaltstitels ist der Beschwerdeführer
7 letzter Satz NAG über die Vorschriften im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu belehren. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass Aufenthaltstitel
7 NAG nur persönlich ausgefolgt werden dürfen. Da alle Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG als erfüllt anzusehen sind, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer der begehrte Aufenthaltstitel zu erteilen. Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels von zwölf Monaten ergibt sich aus Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Die belangte Behörde hat den hiermit erteilten Aufenthaltstitel in Form einer Karte
Paragraph eins, NAG-DV an den Beschwerdeführer – allenfalls gegen Vorlage einer Bestätigung über die Mitversicherung des Beschwerdeführers in der gesetzlichen Krankenversicherung seiner Ehefrau – im Inland auszufolgen. Bei Ausfolgung des Aufenthaltstitels ist der Beschwerdeführer
Paragraph 19, Absatz 7, letzter Satz NAG über die Vorschriften im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu belehren. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass Aufenthaltstitel
Paragraph 19, Absatz 7, NAG nur persönlich ausgefolgt werden dürfen. Im Hinblick auf § 23 Abs. 2 NAG hat die belangte Behörde die örtliche zuständige Berufsvertretungsbehörde (die Österreichische Botschaft Manila) über die Ausstellung eines Visums an den Beschwerdeführer für die einmalige Einreise (§ 21 iVm § 24 Abs. 3 FPG) zu verständigen. Ungeachtet seines Anspruchs auf Mitversicherung
ASVG dürfte auch im Hinblick auf die vorgelegte Kopie der Polizze über den Abschluss einer Krankenversicherung für Ausländer, die sich vorübergehend in Österreich aufhalten, mit einer Versicherungsdauer von drei Monaten ab Einreise ein zusätzlicher Versicherungsschutz zur Verfügung stehen. Im Hinblick auf Paragraph 23, Absatz 2, NAG hat die belangte Behörde die örtliche zuständige Berufsvertretungsbehörde (die Österreichische Botschaft Manila) über die Ausstellung eines Visums an den Beschwerdeführer für die einmalige Einreise (Paragraph 21, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, FPG) zu verständigen. Ungeachtet seines Anspruchs auf Mitversicherung
Paragraph 123, ASVG dürfte auch im Hinblick auf die vorgelegte Kopie der Polizze über den Abschluss einer Krankenversicherung für Ausländer, die sich vorübergehend in Österreich aufhalten, mit einer Versicherungsdauer von drei Monaten ab Einreise ein zusätzlicher Versicherungsschutz zur Verfügung stehen. Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist zulässig, weil eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, ob ein Rechtsanspruch auf Mitversicherung in der Krankenversicherung ohne Versicherungsschutz bzw. -deckung vor oder bei Einreise bzw. Erteilung des Aufenthaltstitels ausreichend ist und zur Frage des Rechtsanspruchs auf ortsübliche Unterkunft bei einem in die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels fallenden Ende des Rechtsanspruchs durch zulässige vertragliche Befristung, fehlt. Die ordentliche Revision ist zulässig, weil eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, ob ein Rechtsanspruch auf Mitversicherung in der Krankenversicherung ohne Versicherungsschutz bzw. -deckung vor oder bei Einreise bzw. Erteilung des Aufenthaltstitels ausreichend ist und zur Frage des Rechtsanspruchs auf ortsübliche Unterkunft bei einem in die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels fallenden Ende des Rechtsanspruchs durch zulässige vertragliche Befristung, fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.10383.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.