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{'item': 'VGW-021/V/051/24038/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.04.2014 GeschäftszahlVGW-021/V/051/24038/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über den Antrag des Herrn K. in Wien, S.-straße, auf Beigebung eines Verteidigers in einem Verwaltungsstrafverfahren betreffend Übertretungen der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über den Antrag des Herrn K. in Wien, S.-straße, auf Beigebung eines Verteidigers in einem Verwaltungsstrafverfahren betreffend Übertretungen der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, gemäß Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG den B E S C H L U S S gefasst: Gemäß § 40 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG wird der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abgewiesen.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG wird der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Dem Antragsteller wurde mit Straferkenntnis vom 10.3.2014 zur Last gelegt, er habe am 31.5.2013 um 1.45 Uhr in Wien, Taxistandplatz, H. ein näher bezeichnetes Taxi als Lenker im Fahrdienst verwendet, 1) obwohl er sich während des Dienstes nicht besonnen, rücksichtsvoll, höflich und hilfsbereit verhalten habe; er habe sich einem Fahrgast gegenüber unfreundlich verhalten. 2) und habe die Beförderungspflicht innerhalb des Bundeslandes Wien verletzt, da er sich geweigert habe, einen Fahrgast nach Wien, F. zu befördern. Er habe hiedurch die Rechtsvorschriften nach 1) § 5 Abs 1 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung und 2) § 24 Abs 1 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung verletzt, weswegen über ihn jeweils gemäß § 38 Abs. 1 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung iVm § 15 Abs. 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz zwei Geldstrafen von je 150,-- Euro, falls diese uneinbringlich sind, zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je 45 Stunden verhängt sowie gemäß § 64 VStG insgesamt 30,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben wurden.2) und habe die Beförderungspflicht innerhalb des Bundeslandes Wien verletzt, da er sich geweigert habe, einen Fahrgast nach Wien, F. zu befördern. Er habe hiedurch die Rechtsvorschriften nach 1) Paragraph 5, Absatz eins, Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung und 2) Paragraph 24, Absatz eins, Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung verletzt, weswegen über ihn jeweils gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz zwei Geldstrafen von je 150,-- Euro, falls diese uneinbringlich sind, zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je 45 Stunden verhängt sowie gemäß Paragraph 64, VStG insgesamt 30,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben wurden. Gegen dieses Straferkenntnis erhob Herr K. innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 18.3.2013 Beschwerde, in der er ausführlich bestritt, die beiden gegenständlichen Verwaltungsübertretungen begangen zu haben. Weiters beantragte er die Beigebung eines Verteidigers. Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn ein Beschuldigter außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn ein Beschuldigter außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Ein Verfahrenshilfeverteidiger darf dementsprechend nur dann beigegeben werden, wenn beide Voraussetzungen, nämlich die Mittellosigkeit und die Interessen der Rechtspflege kumulativ vorliegen; es muss der/die Beschuldigte sowohl mittellos sein, als auch die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers notwendig erscheinen (vgl. dazu sinngemäß das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. März 2003, Zl. 2003/02/0061).Ein Verfahrenshilfeverteidiger darf dementsprechend nur dann beigegeben werden, wenn beide Voraussetzungen, nämlich die Mittellosigkeit und die Interessen der Rechtspflege kumulativ vorliegen; es muss der/die Beschuldigte sowohl mittellos sein, als auch die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers notwendig erscheinen vergleiche dazu sinngemäß das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. März 2003, Zl. 2003/02/0061). Bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers werden besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen sein (vgl. dazu sinngemäß VwGH vom 24.11.1993, Zl. 93/02/0270).Bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers werden besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen sein vergleiche dazu sinngemäß VwGH vom 24.11.1993, Zl. 93/02/0270). Es wird vor allem auf die Komplexität der Rechts- und Sachlage sowie darauf zu achten sein, ob Rechtsfragen zur Beurteilung anstehen, die bislang uneinheitlich entschieden wurden, in denen ein Abgehen von der bisherigen Rechtsentscheidungspraxis erwogen wird oder denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Unabhängig von den in der vorliegenden Beschwerde angegebenen ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers (Kleinrentner) fehlt es im vorliegenden Fall bereits am zweiten, sachbezogenen Erfordernis: Verfahrensgegenständlich ist allein die Klärung der Frage, ob sich der Antragsteller als Taxilenker einem Fahrgast gegenüber unfreundlich verhalten bzw. sich geweigert hat, einen Fahrgast zu befördern. Diesbezüglich ist es auch einem „Laien“ zuzumuten, seinen Standpunkt vor dem Verwaltungsgericht Wien auch ohne anwaltlichen Beistand darzulegen. Auch kann von einer (im vorliegenden Fall zu lösenden) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung keine Rede sein. Auch die Strafhöhe gebietet für sich allein die Beigebung eines Verteidigers nicht; eine höhere Strafe kann über den Beschuldigten im Beschwerdeverfahren gemäß § 42 VwGVG nicht verhängt werden. Auch sonst ist eine besondere Tragweite des Rechtsfalls für Herrn K. nicht ersichtlich.Verfahrensgegenständlich ist allein die Klärung der Frage, ob sich der Antragsteller als Taxilenker einem Fahrgast gegenüber unfreundlich verhalten bzw. sich geweigert hat, einen Fahrgast zu befördern. Diesbezüglich ist es auch einem „Laien“ zuzumuten, seinen Standpunkt vor dem Verwaltungsgericht Wien auch ohne anwaltlichen Beistand darzulegen. Auch kann von einer (im vorliegenden Fall zu lösenden) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung keine Rede sein. Auch die Strafhöhe gebietet für sich allein die Beigebung eines Verteidigers nicht; eine höhere Strafe kann über den Beschuldigten im Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 42, VwGVG nicht verhängt werden. Auch sonst ist eine besondere Tragweite des Rechtsfalls für Herrn K. nicht ersichtlich. Die Beigebung eines Verteidigers, dessen Kosten der Antragsteller nicht zu tragen hat, liegt daher im vorliegenden Fall nicht im Interesse der Verwaltungsrechtspflege und vor allem nicht im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, sodass der Antrag mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen spruchgemäß abzuweisen war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war. Die hier anzuwendenden Bestimmungen sind eindeutig und liegt auch keine mit dieser Entscheidung im Widerspruch stehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Die hier anzuwendenden Bestimmungen sind eindeutig und liegt auch keine mit dieser Entscheidung im Widerspruch stehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.V.051.24038.2014

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