← Österreich

{'item': 'VGW-151/072/10512/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.04.2014 GeschäftszahlVGW-151/072/10512/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in Lettner über die Beschwerde der Frau Vukica D., geb. 1978, Staatsbürgerschaft: Serbien, vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid der MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Einwanderung der Bezirke 12, 13, 23, vom 12.02.2013, Zl. MA35-9/1912909-06, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, folgenden Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in Lettner über die Beschwerde der Frau Vukica D., geb. 1978, Staatsbürgerschaft: Serbien, vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid der MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Einwanderung der Bezirke 12, 13, 23, vom 12.02.2013, Zl. MA35-9/1912909-06, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, folgenden B E S C H L U S S gefasst: I. Der Beschwerde (vormals: Berufung) wird insofern stattgegeben, als der Bescheid des Landeshauptmannes für Wien, MA 35-Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt – Einwanderung der Bezirks 12, 13, 23 vom 12.2.2013, Zahl MA 35-9/1912909-06, aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird gemäß § 28 Abs. 3

  1. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann für Wien, MA 35, zurückverwiesen.römisch eins. Der Beschwerde (vormals: Berufung) wird insofern stattgegeben, als der Bescheid des Landeshauptmannes für Wien, MA 35-Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt – Einwanderung der Bezirks 12, 13, 23 vom 12.2.2013, Zahl MA 35-9/1912909-06, aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann für Wien, MA 35, zurückverwiesen. II. Gegen dieses Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Beschwerdeführerin hat mit Antrag vom 10.6.2011 die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ beantragt. Sie ist serbische Staatsangehörige. Sie hat als zusammenführenden Familienangehörigen ihren Ehemann, Herrn Vladica D. angegeben. Dieser ist österreichischer Staatsbürger, lebte zum Antragszeitpunkt in Wien, A.-straße und verfügte laut Antrag über ein monatliches Einkommen von EUR 1168,
  3. Die Beschwerdeführerin hat ihrem Antrag diverse Unterlagen über ihre persönlichen Verhältnisse und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihres Ehemannes angeschlossen. Aktenkundig ist u.a. eine Auskunft des Kreditschutzverbandes 1870, wonach über das Vermögen des Ehemannes am 18.9.2008 der Konkurs eröffnet wurde. Am 11.2.2009 wurde der Konkurs nach Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat ein Kind, den 2007 geborenen Kevin D., der ebenfalls österreichischer Staatsbürger ist. Im Akt befindet sich weiters ein Polizeibericht, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin auch unter anderen Namen amtsbekannt war. So verwendete sie ihren ledigen Namen, Vukica K., einen früheren Ehenamen P., sowie den ebenso früheren Ehenamen Margita Dc.. Auf den Namen Margita Dc. befindet sich auch eine Reisepasskopie im Akt. In diesem Pass ist ein für die Jahre 2002 und 2003 gültiger Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit Österreicher“ ersichtlich. Aktenkundig sind auch drei Unterhaltsvereinbarungen der MA 11, wonach Herr Vladica D. für drei in den Jahren 1993, 1998 und 2000 geborene Kinder, deren Mutter als Tanje D. angegeben wird, unterhaltsverpflichtet ist. Im gegenständlichen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde von der Behörde eine fremdenpolizeiliche Auskunft eingeholt. Mit Schreiben vom 11.5.2012 teilte die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, mit, dass aufgrund der vielen strafrechtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels erhebliche Bedenken bestünden. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis darauf, dass die Abweisung ihres Antrags beabsichtigt sei, zu Handen ihres Rechtsanwaltes zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass in dieser Stellungnahme keine konkreten Verurteilungen genannt würden. Die Beschwerdeführerin sei lediglich einmal im Bundesgebiet zu einer geringfügigen Strafe verurteilt worden, die darüber hinaus bedingt nachgesehen worden sei. Die Beschwerdeführerin halte ihren Antrag daher aufrecht. In der Folge erging der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde. Diese Abweisung begründete die Behörde damit, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich öffentlichen Interessen widerstreite. Die Behörde bezieht sich in der Begründung auf die ablehnende Stellungnahme der Fremdenpolizei. Dagegen richtet sich die Beschwerde (ehemals: Berufung). Die Beschwerdeführerin bringt darin vor, dass der angefochtene Bescheid eine mangelhafte Bescheidbegründung aufweise, diesem eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung zu Grunde liege und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliege. Die Behörde stütze ihre Entscheidung auf eine Stellungnahme der Fremdenpolizei, in der nicht näher ausgeführt werde, auf welche Verurteilungen sich die Bedenken gegen den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich stützten. Weiters wurde von der Behörde nicht ausreichend beachtet, dass der Ehemann und der Sohn der Beschwerdeführerin, beide österreichische Staatsbürger, in Österreich leben und bei Ablehnung des beantragten Aufenthaltstitels für die Beschwerdeführerin ein Familienleben nicht Platz greifen könne. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Wien wurde zunächst festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile von Frau Rechtsanwältin W. vertreten wird. Die Beschwerdeführerin war bis 14.1.2014 in Wien, A.-straße hauptgemeldet. Ein Strafregisterauszug ergab, dass sie mit Urteil des Bezirksgerichts F. vom 25.6.1997, rechtskräftig am 10.7.2001, gemäß § 15 i.V.m. 127 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagsätzen von je 30 ATS verurteilt wurde. Ein Teil dieser Geldstrafe wurde mit 21.1.2009 endgültig nachgesehen.Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Wien wurde zunächst festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile von Frau Rechtsanwältin W. vertreten wird. Die Beschwerdeführerin war bis 14.1.2014 in Wien, A.-straße hauptgemeldet. Ein Strafregisterauszug ergab, dass sie mit Urteil des Bezirksgerichts F. vom 25.6.1997, rechtskräftig am 10.7.2001, gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit 127 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagsätzen von je 30 ATS verurteilt wurde. Ein Teil dieser Geldstrafe wurde mit 21.1.2009 endgültig nachgesehen. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4.6.2003, rechtskräftig am 10.6.2003, wurde die Beschwerdeführerin gemäß §§ 146 und 147 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedingt auf drei Jahre verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe wurde mit 25.7.2008 nachgesehen.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4.6.2003, rechtskräftig am 10.6.2003, wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 146 und 147 Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedingt auf drei Jahre verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe wurde mit 25.7.2008 nachgesehen. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10.7.2006, rechtskräftig am 10.7.2006, wurde die Beschwerdeführerin gemäß §§ 146, 147 Abs. 2 und 148
  4. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt auf drei Jahre und einer Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Verfahren ... verurteilt. Ein Teil der Strafe wurde mit 18.1.2010 endgültig nachgesehen.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10.7.2006, rechtskräftig am 10.7.2006, wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 146, 147, Absatz 2 und 148
  5. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt auf drei Jahre und einer Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Verfahren ... verurteilt. Ein Teil der Strafe wurde mit 18.1.2010 endgültig nachgesehen. Weitere Vormerkungen für die folgenden Jahre scheinen nicht auf. Die von der Behörde als Grundlage ihrer Entscheidung herangezogene negative Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 11.5.2012 verweist lediglich auf „die vielen strafrechtlichen Verurteilungen“ der Beschwerdeführerin, ohne diese näher zu spezifizieren. Auch die Behörde hat keine Ermittlungen dahingehend angestellt, welche Verurteilungen der Beschwerdeführerin damit angesprochen sind bzw. wann die Straftaten begangen wurden. Die Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichts Wien haben entgegen dem Beschwerdevorbringen mehrere Vorstrafen aus den Jahren 2001, 2003 und 2006 ergeben. Festgestellt wurde jedoch auch, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer letzten Verurteilung im Jahr 2006 in Österreich nicht mehr straffällig geworden ist. Die Behörde hat sich aufgrund der von ihr zu diesem Punkt nicht weitergeführten Ermittlungen mit der Frage, ob die Vorstrafen der Beschwerdeführerin dazu führen, dass ihr Aufenthalt öffentlichen Interessen widerstreitet, nicht auseinandergesetzt. Von einer solchen Verletzung öffentlicher Interessen kann jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der seit der letzten Verurteilung vergangenen Zeit und des zwischenzeitigen Wohlverhaltens der Beschwerdeführerin nicht mehr per se ausgegangen werden. Die weiteren im Akt befindlichen Unterlagen sind aufgrund der Tatsache, dass der verfahrensgegenständliche Antrag aus dem Jahr 2011 stammt, nicht mehr aktuell. Die Behörde hat im Übrigen das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für den von ihr angestrebten Aufenthaltstitel nicht geprüft. Vor einer Entscheidung darüber, ob die Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen erfüllt, werden die entscheidungsrelevanten Ermittlungen auf einen aktuellen Stand zu bringen sein. Sollten Voraussetzungen fehlen, wird weiters zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel gemäß § 11 Abs. 3 NAG erteilt werden kann. Die Zitierung der Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen Derenci und Zambrano alleine kann die dabei durchzuführende auf die Ermittlungsergebnisse gestützte Interessenabwägung nicht ersetzen.Sollten Voraussetzungen fehlen, wird weiters zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG erteilt werden kann. Die Zitierung der Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen Derenci und Zambrano alleine kann die dabei durchzuführende auf die Ermittlungsergebnisse gestützte Interessenabwägung nicht ersetzen. Da im vorliegenden Verfahren somit bis zur Entscheidungsreife noch umfangreiche Ermittlungen erforderlich sind und die Behörde im Gegensatz zum Verwaltungsgericht Wien über den erforderlichen Zugang zu diversen online Datenbanken verfügt, sind die erforderlichen Ermittlungen durch die belangte Behörde schneller und effizienter als durch das Verwaltungsgericht Wien zu führen. Vor diesem Hintergrund war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3
  6. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Vor diesem Hintergrund war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  7. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG noch fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, 2.Satz VwGVG noch fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.072.10512.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.