RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.04.2014 GeschäftszahlVGW-151/080/20334/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. St
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 20 Abs. 1 NAG (samt Überschrift) lautet:Paragraph 20, Absatz eins, NAG (samt Überschrift) lautet: „Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln § 20.
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“ Paragraph 20,
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“ … § 41a Abs. 9 NAG (samt Überschrift) lautet:Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG (samt Überschrift) lautet: „Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ § 41a
(9)im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn Paragraph 41 a,
(9)im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (§44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn
- kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,
- kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt,
- dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK geboten ist und2.
dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten ist und 3.
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt. § 31 Abs. 1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der bis 30.04.2013 gültigen Fassung (samt Überschrift) lautete:Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der bis 30.04.2013 gültigen Fassung (samt Überschrift) lautete: „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt und die rechtmäßige Ausreise § 31.
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,Paragraph 31,
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, 1.wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben; 2 ….
- wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;“ Rechtliche Beurteilung: Da die Landespolizeidirektion Wien Büro II. Instanz in ihrer Stellungnahme gemäß § 44b Abs. 2 NAG weder festgestellt hat, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen, respektive eine Rückkehrentscheidung, auf Dauer unzulässig, noch vorübergehend unzulässig sind, wurde von der belangten Behörde zu Recht eine umfassende Beurteilung des Sachverhalts gemäß § 11 Abs. 3 NAG in Verbindung mit Art 8 EMRK vorgenommen.Da die Landespolizeidirektion Wien Büro römisch zwei. Instanz in ihrer Stellungnahme gemäß Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG weder festgestellt hat, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen, respektive eine Rückkehrentscheidung, auf Dauer unzulässig, noch vorübergehend unzulässig sind, wurde von der belangten Behörde zu Recht eine umfassende Beurteilung des Sachverhalts gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK vorgenommen. Die Abwägung im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG und Art. 8 EMRK verlangt eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. (…) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass (…) humanitäre Gründe (…) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VwGH, 18.06.2008, 2008/22/0387).Die Abwägung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, NAG und Artikel 8, EMRK verlangt eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. (…) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass (…) humanitäre Gründe (…) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VwGH, 18.06.2008, 2008/22/0387). Der Beschwerdeführer ist unstrittig seit 2003, somit seit über zehn Jahren im Bundesgebiet aufhältig. Zum Heimatland bestehen insofern wenig intensive Bindungen, zumal die Eltern bereits verstorben sind und der Beschwerdeführer seit 2004 geschieden ist. Der Beschwerdeführer war während der Dauer seines Asylverfahrens von 2003 bis zum 10.08.2006 im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde berechtigte die von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte „Daueraufenthaltskarte“ vom 22.07.2009 den Beschwerdeführer nach der bis 30.04.2013 geltenden Rechtslage gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 FPG aF. ebenfalls zum rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, mit der Einschränkung, dass der Beschwerdeführer keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen durfte (vgl. VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2008/18/0554 u.a.)Entgegen der Ansicht der belangten Behörde berechtigte die von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte „Daueraufenthaltskarte“ vom 22.07.2009 den Beschwerdeführer nach der bis 30.04.2013 geltenden Rechtslage gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG aF. ebenfalls zum rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, mit der Einschränkung, dass der Beschwerdeführer keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen durfte vergleiche VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2008/18/0554 u.a.) Der Beschwerdeführer war als Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin während seiner aufrechten Ehe vom 12.09.2005 bis 24.10.2011 gemäß § 1 Abs. 2 lit. l vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF. ausgenommen und benötigte in diesem Zeitraum keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung (vgl. die Bestätigung des AMS Wien vom 30.09.2005). Der Beschwerdeführer war als Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin während seiner aufrechten Ehe vom 12.09.2005 bis 24.10.2011 gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF. ausgenommen und benötigte in diesem Zeitraum keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vergleiche die Bestätigung des AMS Wien vom 30.09.2005). Dem Beschwerdeführer kann daher fallbezogen ein wieder bestehender illegaler Aufenthalt und die vorübergehende Aufnahme einer Beschäftigung in Anbetracht der in der Vergangenheit ebenfalls gegebenen Zeiträume eines legalen Aufenthaltes mit legaler Beschäftigung nicht derart zum Vorwurf gemacht werden, dass die von ihm gesetzten Integrationsmaßnahmen als unbeachtlich anzusehen wären. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung darüber hinaus ausgeführt, dass nach einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet die privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet regelmäßig gegenüber den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen: „Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden derartige Ausweisungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung hat unverändert bei Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 1 FPG (idF. des FrÄG 2011) Relevanz (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2012, 2012/21/0044).“„Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden derartige Ausweisungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung hat unverändert bei Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG in der Fassung des FrÄG 2011) Relevanz vergleiche zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2012, 2012/21/0044).“ Die zur Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ergangene Rechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall einer Interessensabwägung im Sinne des Art 8 EMRK bei Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 NAG zu berücksichtigen. Die zur Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ergangene Rechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall einer Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK bei Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat unstrittig die deutsche Sprache erlernt und Modul I der Integrationsvereinbarung erfüllt. Nach Erteilung des Aufenthaltstitels hat er die Möglichkeit einer bereits bewährten versicherungspflichtigen Beschäftigung erneut einzugehen, mit der auch sein Lebensunterhalt im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG gesichert werden kann, sodass nicht davon auszugehen ist, dass sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung der Gebietskörperschaften führen wird. Zudem Bestehen langjährige private und familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden Freunden und Verwandten.Der Beschwerdeführer hat unstrittig die deutsche Sprache erlernt und Modul römisch eins der Integrationsvereinbarung erfüllt. Nach Erteilung des Aufenthaltstitels hat er die Möglichkeit einer bereits bewährten versicherungspflichtigen Beschäftigung erneut einzugehen, mit der auch sein Lebensunterhalt im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG gesichert werden kann, sodass nicht davon auszugehen ist, dass sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung der Gebietskörperschaften führen wird. Zudem Bestehen langjährige private und familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden Freunden und Verwandten. Es liegen keine absoluten Erteilungshindernisse nach § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG vor.Es liegen keine absoluten Erteilungshindernisse nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG vor. Zusammenfassend geht das Verwaltungsgericht aufgrund der obigen Ausführungen davon aus, dass die Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
EMRK im gegenständlichen Fall überwiegen und ihm somit ein Aufenthaltstitel gemäß Zusammenfassend geht das Verwaltungsgericht aufgrund der obigen Ausführungen davon aus, dass die Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK im gegenständlichen Fall überwiegen und ihm somit ein Aufenthaltstitel gemäß § 41a Abs. 9 NAG a
F. zu erteilen war.Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG aF. zu erteilen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.080.20334.2014