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{'item': 'VGW-151/046/5363/2014'}

Obsah (8)§ 39§ 28§ 25a§ 36§ 125§ 63§ 53§ 61

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.04.2014 GeschäftszahlVGW-151/046/5363/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat nach Aufhebung des Berufungs

§ 39Abs. 1 Fr

G gegen Herrn M. ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 21.2.2014Das Verwaltungsgericht Wien hat nach Aufhebung des Berufungsbescheides der Sicherheitsdirektion Wien vom 29.12.2009 mit Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2013, Zl. 2013/18/0042, durch seinen Richter Mag. Schmied über die nunmehr wieder anhängige Beschwerde (vormals Berufung) des Herrn Djordje M., vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 18.11.2004, Zl. III-1082102/FrB/04, mit welchem

Paragraph 39, Absatz eins, FrG gegen Herrn M. ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 21.2.2014 zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm § 125 Abs. 24 FPG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 24, FPG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den 1975 geborenen serbischen Staatsangehörigen Djordje M.

§ 36Abs. 1 Fremdengesetz – Fr

G ein unbesfristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den 1975 geborenen serbischen Staatsangehörigen Djordje M.

Paragraph 36, Absatz eins, Fremdengesetz – FrG ein unbesfristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Über die dagegen fristgerecht erhobene Berufung hat die Sicherheitsdirektion Wien erst nach Ablauf von fünf Jahren mit Berufungsbescheid vom 29.12.2009 abgesprochen. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde hat der VwGH nach mehr als drei weiteren Jahren mit Erkenntnis vom 25.4.2013, Zl. 2013/18/0042, den Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien behoben und begründend im Wesentlichen ausgeführt, im Hinblick auf die seit Einbringung der Berufung verstrichene Zeit von fünf Jahren hätte die Berufungsbehörde ihre Entscheidungsgrundlage verbreitern und die aktuellen familiären Verhältnisse, insbesondere im Hinblick auf den Gesundheitszustand des behinderten Sohne des Beschwerdeführers näher erforschen müssen. Die von der Sicherheitsdirektion unterlassenen Sachverhaltsfeststellungen wurden nunmehr vom Verwaltungsgericht Wien im Zuge einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung nachgeholt. In der Verhandlung gab der in Begleitung seiner Frau erschienene Beschwerdeführer (Bf) zu Protokoll, er sei nach seiner Haftentlassung durchgehend bis heute in Österreich geblieben. Seine Frau arbeite bei der Fa. B. und sei in der Feinkostabteilung beschäftigt. Sie verdiene ca. 1.300,-- Euro monatlich. Vor Kurzem sei das dritte gemeinsame Kind geboren worden. Es leide leider ebenfalls an einer Behinderung, weil es bereits in der 30. Schwangerschaftswoche zur Welt gekommen sei und eine nichtheilbare Nierenthrombose aufweise. Bereits das zweite Kind sei schwer behindert und der Bf habe sich stets um dieses Kind kümmern müssen. Das Kind sei mittlerweile bereits 50 kg schwer und seine Frau schaffe es nicht allein, ihr Kind entsprechend zu versorgen, insbesondere zu heben und zu wenden. Daher sei seine Frau Alleinverdienerin und er kümmere sich um die Kinder. Was die staatliche Unterstützung für die Betreuung seiner Kinder betreffe, werde die Familie laut Bescheid der MA 40 vom 17.9.2009 über die Zuerkennung von Pflegegeld in der Höhe von monatlich ca. 1.600,-- Euro unterstützt. Seit seiner Haftentlassung habe er sich strafrechtlich nichts zu schulden kommen lassen und sei gegen ihn auch kein Strafverfahren anhängig. Betreffend die Aufenthaltstitel seiner Frau und seiner Kinder legte der Bf Kopien der jeweiligen Aufenthaltskarten vor. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Das gegenständliche Verfahren wurde nach der Aufhebung des Berufungsbescheides der Sicherheitsdirektion durch den VwGH im April 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zugeleitet und war dort am 31.12.2013 noch immer anhängig.

§ 125Abs.

22 FPG sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 125, Absatz 22, FPG sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat somit seiner Entscheidung die gegenwärtige Sachlage und die Rechtslage wie sie sich vor der FPG-Novelle BGBl. I Nr. 87/2012 darstellte, zu Grunde zu legen. Das über den Berufungswerber verhängte Aufenthaltsverbot ist daher nach § 63 iVm § 53 Abs. 3 FPG idF in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu beurteilen. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat somit seiner Entscheidung die gegenwärtige Sachlage und die Rechtslage wie sie sich vor der FPG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, darstellte, zu Grunde zu legen. Das über den Berufungswerber verhängte Aufenthaltsverbot ist daher nach Paragraph 63, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, FPG in der Fassung in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu beurteilen.

§ 63Abs.

1 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 kann gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein AufenthaltGemäß Paragraph 63, Absatz eins, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, kann gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt 1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder 2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.2. anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

§ 53Abs.

3 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist;

Paragraph 53, Absatz 3, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 87/2012ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist; Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 61Abs.

1 FPG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 61, Absatz eins, FPG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 61Abs.

2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 61, Absatz 2, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 87/2012insbesondere zu berücksichtigen: 1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. der Grad der Integration;
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Sachverhalt: Aufgrund der unbestritten gebliebenen Aktenlage, des im Beschwerdeverfahren eingeholten Strafregisterauszuges und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der 1975 geborene Berufungswerber ist serbischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 2002 in das Bundesgebiet ein und hielt sich hier mit einer Niederlassungsbewilligung „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ auf, nachdem er von einer österreichischen Staatsbürgerin adoptiert worden war. Er war damals bereits verheiratet und Vater zweier Kinder. Im Jahr 2004 beteiligte sich der damals arbeitslose Beschwerdeführer an einer ganzen Reihe von Einbruchsdiebstählen, die er gemeinsam mit drei Landsleuten verübte. Die Einbruchsdiebstähle in Wohnungen und Einfamilienhäuser im Wiener Umland wurden professionell vorbereitet und geplant. Wegen dieses kriminellen Verhaltens wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt, wobei das Gericht seinen bisherigen ordentlichen Lebenswandel und sein reumütiges Geständnis als strafmildernd wertete. Der 2003 geborene Sohn des Beschwerdeführers, Marko M., ist schwer behindert und bedarf der ganztägigen Pflege, Hilfe und Unterstützung eines Erwachsenen. Der älteste Sohn ist mittlerweile bereits 17 Jahre alt. Dazu kommen noch eine zehnjährige Tochter und ein Baby, das ebenfalls an einer schweren Behinderung leidet. Die Kinder, vor allem der schwer behinderte Marko werden vom Beschwerdeführer betreut, zumal die Kindesmutter und Ehegattin des Beschwerdeführers im Einzelhandel vollzeitbeschäftigt ist. Seit seiner Haftentlassung am 4.8.2006 hat sich der Beschwerdeführer strafrechtlich wohl verhalten. Rechtliche Beurteilung: In Ansehung der vom Beschwerdeführer im Jahr 2004 verübten Straftaten ist die erstinstanzliche Behörde zu Recht von einer von seiner Person ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgegangen, die die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen grundsätzlich gerechtfertigt erscheinen lässt. Mittlerweile haben sich die Lebensumstände des Beschwerdeführers allerdings insofern geändert, als er nicht mehr als „Familienerhalter“ fungiert, sondern seine Frau in vollem Umfang berufstätig ist und die Aufgabe des Bf darin besteht, sich um seinen schwer behinderten Sohn, der in höchster Stufe pflegebedürftig ist, sowie um die anderen Kinder, von denen eines ebenfalls an einer (körperlichen) Behinderung leidet, zu kümmern. Das wirtschaftliche Auskommen der Familie scheint gesichert und hat sich der Bf seit seiner Haftentlassung im Jahr 2006, sohin schon seit 8 Jahren strafrechtlich wohlverhalten. In Anbetracht dieser Umstände kann die seinerzeitige Gefährdungsprognose aktuell nicht mehr aufrechterhalten werden. Selbst wenn man noch vom einem verbliebenen Restrisikopotential ausgehen wollte, kommt in Ansehung der familiären Situation des Bf im Zuge der gebotenen Interessenabwägung nach § 61 FPG dem Interesse des Bf an der Wahrung seines Privat und Familienlebens ein höherer Stellenwert zu als der mit seinem Verbleib im Bundesgebiet zu befürchtenden Beeinträchtigung öffentlicher Interessen. Dabei ist vor allem auf die intensive Einbindung des Bf in die Pflege seines schwer behinderten Sohnes Marko und der anderen Kinder, von denen eines ebenfalls an einer angeborenen körperlichen Beeinträchtigung leidet, zu betonen. Dazu kommt, dass der Bf, der sich seit 2002 durchgehend im Bundesgebiet aufhält, die deutsche Sprache beherrscht und beruflich sowie sozial im Bundesgebiet entsprechend integriert ist.Selbst wenn man noch vom einem verbliebenen Restrisikopotential ausgehen wollte, kommt in Ansehung der familiären Situation des Bf im Zuge der gebotenen Interessenabwägung nach Paragraph 61, FPG dem Interesse des Bf an der Wahrung seines Privat und Familienlebens ein höherer Stellenwert zu als der mit seinem Verbleib im Bundesgebiet zu befürchtenden Beeinträchtigung öffentlicher Interessen. Dabei ist vor allem auf die intensive Einbindung des Bf in die Pflege seines schwer behinderten Sohnes Marko und der anderen Kinder, von denen eines ebenfalls an einer angeborenen körperlichen Beeinträchtigung leidet, zu betonen. Dazu kommt, dass der Bf, der sich seit 2002 durchgehend im Bundesgebiet aufhält, die deutsche Sprache beherrscht und beruflich sowie sozial im Bundesgebiet entsprechend integriert ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich das gegenständlich bekämpfte Aufenthaltsverbot im Hinblick auf den damit verbundenen massiven Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Berufungswerbers, seiner Frau und seines fünfjährigen Sohnes als unverhältnismäßig.Vor diesem Hintergrund erweist sich das gegenständlich bekämpfte Aufenthaltsverbot im Hinblick auf den damit verbundenen massiven Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Berufungswerbers, seiner Frau und seines fünfjährigen Sohnes als unverhältnismäßig. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den gegenständlich maßgeblichen Rechtsfragen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch eine schon länger zurückliegende Straftat sowie zur Interessenabwägung nach § 61 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen zudem keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den gegenständlich maßgeblichen Rechtsfragen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch eine schon länger zurückliegende Straftat sowie zur Interessenabwägung nach Paragraph 61, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen zudem keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.5363.2014

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