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{'item': 'VGW-151/081/10654/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.04.2014 GeschäftszahlVGW-151/081/10654/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn M., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge, vom 5.6.2013, Zl. MA 35-9/2057427-07, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich gemäß § 41 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG iVm. § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn M., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge, vom 5.6.2013, Zl. MA 35-9/2057427-07, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich gemäß Paragraph 41, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG in Verbindung mit Paragraph 24, Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 5.6.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 19.3.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ ab und führte begründend an, dass er keine selbständige Schlüsselkraft sei. Dazu wurde auf das, einen Bestandteil des Bescheides bildende, negative Gutachten des Arbeitsmarktservice Wien vom 29.5.2013 verwiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die als Beschwerde zu wertende Berufung, in welcher der Beschwerdeführer ausführt wie folgt: „Vorweg ist festzuhalten, dass sich die erstinstanzliche Behörde mit dem zugrundeliegenden Sachverhalt nicht befasst hat. Der Berufungswerber hat im erstinstanzlichen Verfahren sämtliche geschäftsrelevanten Unterlagen der Behörde vorgelegt und nachgewiesen, dass er als Teilhaber und Geschäftsführer zweier Unternehmungen, die in Wien 17 Angestellte beschäftigen, die Voraussetzungen zur Erlangung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ erfüllt. Die erstinstanzliche Behörde legt ihrer Begründung nun eine Entscheidung/Gutachten der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien zugrunde, die laut Bescheidbegründung einen Bestandteil des erstinstanzlichen Bescheides bildet und mit Beilage ./A bezeichnet wurde. Der Berufungswerber hat nun erstmals nach Zustellung der erstinstanzlichen Bescheide Kenntnis vom nun angezogenen Versagungsgrund erlangt, die Stellungnahme des AMS vom 29.05.2013 sohin erstmals mit Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides erhalten. Abgesehen davon, dass die Angaben des AMS in der Stellungnahme in keinster Weise nachvollziehbar sind, hatte der Berufungswerber bis dato keine Möglichkeit zum Ergebnis des Beweisverfahrens, respektive zur Stellungnahme des AMS Stellung zu nehmen. Inhaltlich erscheint die Stellungnahme des AMS zudem auch fragwürdig, zumal keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, was das AMS hier tatsächlich geprüft hat. Die Wiedergabe der Geschäftszweige vermag, jedenfalls nicht auszureichen, um eine Prognose hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation vornehmen zu können. Schließlich führt das AMS aus, dass „mit der Aktivität der Gesellschaften kein Kapitaleinsatz im Bundesgebiet verbunden und die Beschäftigung von Arbeitskräften anhand der Aktenunterlagen nicht zu erkennen sei“ (vgl. Stellungnahme Seite 2). Eine ökonomische Gesamtbedeutung liege aus den aufgezeigten Fakten nicht vor. Herr M. sei daher aus den dargelegten Gründen (?) nicht als selbständige Schlüsselkraft im Sinne des § 24 AuslBG zu qualifizieren und werde daher ein negatives Gutachten abgegeben (vgl. Stellungnahme Seite 2).Schließlich führt das AMS aus, dass „mit der Aktivität der Gesellschaften kein Kapitaleinsatz im Bundesgebiet verbunden und die Beschäftigung von Arbeitskräften anhand der Aktenunterlagen nicht zu erkennen sei“ vergleiche Stellungnahme Seite 2). Eine ökonomische Gesamtbedeutung liege aus den aufgezeigten Fakten nicht vor. Herr M. sei daher aus den dargelegten Gründen (?) nicht als selbständige Schlüsselkraft im Sinne des Paragraph 24, AuslBG zu qualifizieren und werde daher ein negatives Gutachten abgegeben vergleiche Stellungnahme Seite 2). Das AMS hat sich mit dem Tätigkeitsfeld, der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers/Berufungswerbers, der Situation der Firmen, dem in den letzten Jahren erzielten Umsatz, der Anzahl der Mitarbeiter und den weiteren bevorstehenden Expandierungen nicht befasst. Eine „Gesamtbeurteilung“ wurde daher offenbar gar nicht getroffen. Die Stellungnahme des AMS ist daher mangelhaft und nicht nachvollziehbar. Wie das AMS zu seinem Schluss, der Berufungswerber sei nicht als Schlüsselkraft zu qualifizieren, gelangt, kann nicht ansatzweise nachvollzogen werden, da hier überhaupt keine Anhaltspunkte für Überprüfungstätigkeiten oder sonstige Personen erkennbar sind. Wenn die erstinstanzliche Behörde nun diese Stellungnahme als Beilage A als Bestandteil der erstinstanzlichen Entscheidung der Begründung/Entscheidung zugrunde legt, ist die erstinstanzliche Entscheidung daher als ebenso mangelhaft zu qualifizieren. Offenbar war die erstinstanzliche Behörde nicht in der Lage, den Sachverhalt zu prüfen bzw. sich mit den tatsächlichen Gegebenheiten auseinander zu setzen. Es wäre jedoch ihre Aufgabe gewesen – schon aufgrund der mangelhaften Stellungnahme des AMS – hier selbst Ermittlungstätigkeiten durchzuführen oder aber dem AMS einen Auftrag zur „Ergänzung“ im weitesten Sinne zu erteilen. Jedenfalls wäre aber die erstinstanzliche Behörde angehalten gewesen, dem Berufungswerber die Stellungnahme vorab zur Kenntnis zu bringen und ihm (durch Zustellung von der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Dies hat die erstinstanzliche Behörde (ebenso) unterlassen, sodass der Berufungswerber auch in seinen Parteienrechten verletz wurde. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass durch die Nichtbeachtung der Angaben des Berufungswerbers dieser in seinem Recht auf Parteiengehör im Sinne des §§ 37 und 45 AVG verletzt wurde. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Gemäß § 45 AVG ist den Parteien auch Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass durch die Nichtbeachtung der Angaben des Berufungswerbers dieser in seinem Recht auf Parteiengehör im Sinne des Paragraphen 37 und 45 AVG verletzt wurde. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Gemäß Paragraph 45, AVG ist den Parteien auch Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Gemäß den §§ 58 und 60 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn im Standpunkt einer Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Gemäß den Paragraphen 58 und 60 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn im Standpunkt einer Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nicht nur, dass die erstinstanzliche Behörde die Angaben des Berufungswerbers unbeachtet gelassen hat, hat sie auch sämtliche vorgelegte Urkunden ignoriert, sodass der Sachverhalt mangelhaft festgestellt wurde. Wäre die erstinstanzliche Behörde ihrer diesbezüglichen Verpflichtung nachgekommen, wäre es für den Berufungswerber ein Leichtes gewesen, die Behörde davon zu überzeugen, dass seine wirtschaftliche Tätigkeit bzw. die von ihm angestrebten Tätigkeiten jedenfalls geeignet sind, um den begehrten Aufenthaltstitel zu erteilen. Zudem wäre der Berufungswerber auch in der Lage gewesen, unter gleichzeitiger Vorlage des (nun beiliegenden) Bestandsvertrages vom 25.06.2013 darzulegen, dass die Unternehmen ein weiteres Bestandsobjekt anmieten und die Unternehmen das Tätigkeitsfeld abermals erweitern, wodurch wieder neue Arbeitsplätze geschaffen werden und auch von weiteren Umsatzsteigerungen auszugehen ist. Beweis: Saldenliste 2012 Bestandsvertrag Anzeige BH G. Jahresabschluss 2009 Jahresabschluss 2010 Jahresabschluss 2011 In Ermangelung der entsprechenden Ermittlungstätigkeiten – die derart gravierend sind, dass sie bereits deshalb den Bescheid in Richtung Willkür rücken – war die Behörde sohin nicht in der Lage, eine ordnungsgemäße Entscheidung zu treffen, der Bescheid leidet an einem Feststellungs-, sowie auch Begründungsmangel.“ Der Beschwerde legte er als Unterlagen insbesondere die Saldenliste 2012 sowie die Jahresabschlüsse der „Mi. KG“ der Jahre 2009, 2010 und 2011 bei. Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, welcher als erwiesen festgestellt wird: Mit Erstantrag vom 19.3.2013 begehrte der nunmehrige Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte“ (Schlüsselkräfte). Seinem Antrag fügte er zahlreiche Unterlagen hinzu. Unter anderem legte er ein Diplom des Allgemeinen Verbandes selbständiger Wirtschaftstreibender und ihrer Genossenschaften der Gemeinde V., Republik Serbien, als Nachweis seiner Befähigung „auf dem Gebiet Qualifizierter – Koch – Grillmeister, Fachrichtung Gastronomie für die Kleinwirtschaft“, vor. Des Weiteren fügte er seinem Antrag einen Firmenbuchauszug vom 24.9.2009 der Firma „ M. Handels GesmbH“, als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und einziger Gesellschafter er fungierte, bei. Überdies übermittelte er einen Firmenbuchauszug der Firma „Mi. KG“ vom 5.12.2008, in dem die „M. Handels GesmbH“ als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und Herr Nenad Mi. als Kommanditist aufscheint. Aus der Saldenliste der „Mi. KG“ vom 5.3.2013 ergibt sich, dass im Jahr 2012 ein Gewinn von Euro 52.245,97 erwirtschaftet worden wäre. Der „Personalstammliste“ derselben Firma ist ein Eintritt von insgesamt achtzehn Personen, darunter Herr Nenad Mi., zwischen 24.10.2006 und 15.1.2013 zu entnehmen. Aus dem Auszug aus dem Gewerberegister vom 27.1.2010 geht hervor, dass die „ M. GesmbH“ das Gewerbe „Speisenzubereitung für nicht gastgewerbliche Auftraggeber unter Verwendung der vom Auftraggeber bereitgestellten Einrichtungen und Zutaten mit Ausnahme der dem reglementierten Gastgewerbe vorbehaltenen Tätigkeiten der Verabreichung und des Verkaufs von warmen und angerichteten kalten Speisen“ seit 25.1.2010 betreibt und Herr Miodrag Mi. als Geschäftsführer fungierte. Dem Auszug aus dem Gewerberegister vom 1.6.2012 ist zu entnehmen, dass die „Mi. KG“ seit 31.5.2012 das Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant betreibt. Einem Schreiben der Firma „P. KG“ vom 23.1.2013 ist zu entnehmen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer als Geschäftsführer der „ M. Handels GmbH“ monatliche Geschäftsführerbezüge in der Höhe von Euro 1.400,-- lukrieren würde. Aus dem „Auszahlungsjournal“ von Februar 2013 geht hervor, dass die „MI. KG“ siebzehn Dienstnehmer beschäftige und für diese Ausgaben in der Höhe von Euro 11.029,39 trage. Seinem Antrag fügte er zahlreiche Unterlagen hinzu. Unter anderem legte er ein Diplom des Allgemeinen Verbandes selbständiger Wirtschaftstreibender und ihrer Genossenschaften der Gemeinde römisch fünf., Republik Serbien, als Nachweis seiner Befähigung „auf dem Gebiet Qualifizierter – Koch – Grillmeister, Fachrichtung Gastronomie für die Kleinwirtschaft“, vor. Des Weiteren fügte er seinem Antrag einen Firmenbuchauszug vom 24.9.2009 der Firma „ M. Handels GesmbH“, als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und einziger Gesellschafter er fungierte, bei. Überdies übermittelte er einen Firmenbuchauszug der Firma „Mi. KG“ vom 5.12.2008, in dem die „M. Handels GesmbH“ als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und Herr Nenad Mi. als Kommanditist aufscheint. Aus der Saldenliste der „Mi. KG“ vom 5.3.2013 ergibt sich, dass im Jahr 2012 ein Gewinn von Euro 52.245,97 erwirtschaftet worden wäre. Der „Personalstammliste“ derselben Firma ist ein Eintritt von insgesamt achtzehn Personen, darunter Herr Nenad Mi., zwischen 24.10.2006 und 15.1.2013 zu entnehmen. Aus dem Auszug aus dem Gewerberegister vom 27.1.2010 geht hervor, dass die „ M. GesmbH“ das Gewerbe „Speisenzubereitung für nicht gastgewerbliche Auftraggeber unter Verwendung der vom Auftraggeber bereitgestellten Einrichtungen und Zutaten mit Ausnahme der dem reglementierten Gastgewerbe vorbehaltenen Tätigkeiten der Verabreichung und des Verkaufs von warmen und angerichteten kalten Speisen“ seit 25.1.2010 betreibt und Herr Miodrag Mi. als Geschäftsführer fungierte. Dem Auszug aus dem Gewerberegister vom 1.6.2012 ist zu entnehmen, dass die „Mi. KG“ seit 31.5.2012 das Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant betreibt. Einem Schreiben der Firma „P. KG“ vom 23.1.2013 ist zu entnehmen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer als Geschäftsführer der „ M. Handels GmbH“ monatliche Geschäftsführerbezüge in der Höhe von Euro 1.400,-- lukrieren würde. Aus dem „Auszahlungsjournal“ von Februar 2013 geht hervor, dass die „MI. KG“ siebzehn Dienstnehmer beschäftige und für diese Ausgaben in der Höhe von Euro 11.029,39 trage. In weiterer Folge erstellte das Arbeitsmarktservice folgendes Gutachten zur Frage des Vorliegens einer Tätigkeit als selbständige Schlüsselkraft: „Dem Betreiben des Gewerbes Speisenzubereitung durch die M. Handels GmbH, als deren alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter Herr M. fungiert sowie die Ausübung der Gewerbe Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant, Lohngrillerei und Erzeugung von Nahrungs- und Genussmitteln durch die Mi. KG, als deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die M. Handels GmbH im Firmenbuch eingetragen ist, kommt nach Anhörung des Ausländerausschusses des Landesdirektoriums des Arbeitsmarktservice Wien kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen im Sinne des § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu. Das Vorliegen eines solchen kann als gegeben erachtet werden, wenn durch die Verrichtung einer selbständigen Erwerbstätigkeit entweder ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital oder die Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen erfolgt.„Dem Betreiben des Gewerbes Speisenzubereitung durch die M. Handels GmbH, als deren alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter Herr M. fungiert sowie die Ausübung der Gewerbe Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant, Lohngrillerei und Erzeugung von Nahrungs- und Genussmitteln durch die Mi. KG, als deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die M. Handels GmbH im Firmenbuch eingetragen ist, kommt nach Anhörung des Ausländerausschusses des Landesdirektoriums des Arbeitsmarktservice Wien kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen im Sinne des Paragraph 24, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu. Das Vorliegen eines solchen kann als gegeben erachtet werden, wenn durch die Verrichtung einer selbständigen Erwerbstätigkeit entweder ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital oder die Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen erfolgt. Mit der Aktivität der Gesellschaften ist kein Kapitaleinsatz im Bundesgebiet verbunden und die Beschäftigung von Arbeitskräften ist anhand der Aktenunterlagen nicht zu erkennen. Eine ökonomische Gesamtbedeutung liegt aus den aufgezeigten Fakten nicht vor. Herr M. ist aus den dargelegten Gründen nicht als selbständige Schlüsselkraft gemäß § 24 AuslBG zu qualifizieren.Herr M. ist aus den dargelegten Gründen nicht als selbständige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 24, AuslBG zu qualifizieren. Es wird daher ein negatives Gutachten abgegeben.“ Mit Bescheid vom 5.6.2013 wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag unter Hinweis auf das negative Gutachten des Arbeitsmarktservice Wien vom 29.5.2013 ab. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Berufung – nunmehr Beschwerde - wurde dem Bundesministerium für Inneres am 11.7.2013 zur Entscheidung vorgelegt. Der Verwaltungsakt samt Beschwerde wurde dem Verwaltungsgericht Wien am 15.1.2014 übermittelt. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen vor, insbesondere einen schlecht leserlichen Ausdruck mit der Aufschrift „Dienstgeberübersicht – Mi. KG“ sowie einen aktuellen Firmenbuchauszug der „Mi. KG“. Das Verwaltungsgericht Wien ersuchte das Arbeitsmarktservice Wien auf Grund der Urkundenvorlage um Ergänzung des Gutachtens vom 29.5.2013. Das Arbeitsmarktservice Wien stellte in seinem Gutachten vom 4.3.2014 Nachstehendes fest: „Ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen im Sinne des § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) kann als gegeben erachtet werden, wenn durch die Verrichtung einer selbständigen Erwerbstätigkeit entweder ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital oder die Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen erfolgt.„Ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen im Sinne des Paragraph 24, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) kann als gegeben erachtet werden, wenn durch die Verrichtung einer selbständigen Erwerbstätigkeit entweder ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital oder die Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen erfolgt. Den Aktivitäten der M. Handels GesmbH, welche über die Gewerbeberechtigung Speiseeiszubereitung für nicht gastgewerbliche Auftraggeber unter Verwendung der vom Auftraggeber bereitgestellten Einrichtungen und Zutaten mit Ausnahme der dem reglementierten Gastgewerbe vorbehaltenen Tätigkeiten der Verabreichung und des Verkaufs von warmen und angerichteten kalten Speisen verfügt und als deren alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter Herr M. fungiert sowie der Mi. KG, als deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die M. Handels GmbH im Firmenbuch eingetragen ist und die zur Ausübung der Gewerbe Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant, Lohngrillerei, Erzeugung von Nahrungs- und Genussmitteln sowie Handelsgewerbe und Handelsagenten berechtigt ist, kommt ein solcher nicht zu. Der Erwerb eines Marktstandes durch die Mi. KG um einen Kaufpreis von € 15.000,-- sowie die Anmietung einer Liegenschaft mit Geschäftsräumlichkeiten zum Handel mit Lebensmittel und eines Lagers bedingt nicht die Einbringung monetärer Mittel in einem im Sinne des § 24 AuslBG maßgeblichen Ausmaß.Der Erwerb eines Marktstandes durch die Mi. KG um einen Kaufpreis von € 15.000,-- sowie die Anmietung einer Liegenschaft mit Geschäftsräumlichkeiten zum Handel mit Lebensmittel und eines Lagers bedingt nicht die Einbringung monetärer Mittel in einem im Sinne des Paragraph 24, AuslBG maßgeblichen Ausmaß. Das Erwirtschaften eines Umsatzes bzw. das Erzielen eines Bilanzgewinns stellt keinen Geldtransfer dar und kann somit keine Berücksichtigung gemäß § 24 AuslBG finden.Das Erwirtschaften eines Umsatzes bzw. das Erzielen eines Bilanzgewinns stellt keinen Geldtransfer dar und kann somit keine Berücksichtigung gemäß Paragraph 24, AuslBG finden. Die anhand der evidenten Fakten nachvollziehbare Vollbeschäftigung von 2 Arbeitnehmern, Teilzeitbeschäftigung von 5 Personen sowie geringfügige Anstellung von 2 Mitarbeitern begründet nicht die Schaffung von Arbeitsplätzen in einer für den gesamtwirtschaftlichen Nutzen relevanten Dimension. Weiters muss zur Begründung eines gesamtwirtschaftlichen Nutzens durch die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ein zusätzlicher positiver Impuls für die österreichische Wirtschaft bewirkt werden. Aus den Dienstleistungsangeboten der beiden Gesellschaften im Rahmen der erteilten Gewerbeberechtigungen resultiert keine Bereicherung der inländischen Wirtschaft. Ferner muss die Qualifikation eines ausländischen Staatsbürgers zur Führung eines Unternehmens evident sein. Ist der ausländische Staatsbürger nicht in der Lage diese Anforderungen zu erfüllen, kann auch nicht die Ausübung einer wesentlichen Einflussnahme auf die Geschäftsführung der Gesellschaft als wirklich zutreffend erachtet werden. Ein Nachweis, demnach Herr M. zur Leitung der Gesellschaft befähigt ist, wurde nicht erbracht und ist im Hinblick auf die Aktenlage auch nicht zu erkennen, weshalb seine Eignung hierfür nicht als offenkundig anzusehen ist. Zudem wurden Herrn M. mangels Zahlung der Versicherungsbeiträge diese von der Versicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft über den Zeitraum vom 1.5.2011 bis 31.12.2013 vorgeschrieben. Eine ökonomische Gesamtbedeutung liegt aus den aufgezeigten Fakten nicht vor. Herr M. ist aus den dargelegten Gründen nicht als selbständige Schlüsselkraft gemäß § 24 AuslBG zu qualifizieren.Herr M. ist aus den dargelegten Gründen nicht als selbständige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 24, AuslBG zu qualifizieren. Das negative Gutachten vom 29.5.2013 wird daher bestätigt.“ Dazu gab der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme vom 24.3.2014 ab: „Entgegen der Annahme der Landesgeschäftsstelle des AMS ist davon auszugehen, dass dem von Herrn M. betriebene Unternehmen ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen im Sinne des § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz zukommt.„Entgegen der Annahme der Landesgeschäftsstelle des AMS ist davon auszugehen, dass dem von Herrn M. betriebene Unternehmen ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen im Sinne des Paragraph 24, Ausländerbeschäftigungsgesetz zukommt. Das AMS geht davon aus, dass das Unternehmen zwei Arbeitnehmer (Vollzeit), sowie fünf Arbeitnehmer (Teilzeit) und zwei weitere Mitarbeiter geringfügig beschäftigt. Wie bereits dem mit Urkundenvorlage vom 03.02.2014 vorgelegten Datensatz entnommen werden kann, beschäftigt das Unternehmen 18 Mitarbeiter. Da das AMS von falschen Voraussetzungen ausgeht, kann dem Ergebnis der Stellungnahme nicht gefolgt werden. Darüber hinaus übersieht das AMS, dass die Mi. KG im Jahr 2012 einen Bilanzgewinn von € 52.245,97 aufweist. Mit einer Gewinnkalkulation hat sich das AMS nicht befasst, sodass davon auszugehen ist, dass Herr M. als selbständige Schlüsselkraft im Sinne des § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz anzusehen ist.“Mit einer Gewinnkalkulation hat sich das AMS nicht befasst, sodass davon auszugehen ist, dass Herr M. als selbständige Schlüsselkraft im Sinne des Paragraph 24, Ausländerbeschäftigungsgesetz anzusehen ist.“ Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder durch den Beschwerdeführer noch durch die belangte Behörde beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt, konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 81 Abs. 25 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., normiert, dass wenn eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde, gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden kann. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.Paragraph 81, Absatz 25, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., normiert, dass wenn eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde, gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden kann. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Gemäß § 81 Abs. 26 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 81, Absatz 26, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Einleitend ist somit festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Bestimmungen des NAG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden sind. Allfällige Gesetzeszitate beziehen sich auf diese Rechtslage, sofern nicht ausdrücklich anderes angeführt. Einleitend ist somit festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Bestimmungen des NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden sind. Allfällige Gesetzeszitate beziehen sich auf diese Rechtslage, sofern nicht ausdrücklich anderes angeführt. Gemäß § 29 Abs. Gemäß Paragraph 29, Abs. 1 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken. § 41 NAG samt Überschrift lautet:Paragraph 41, NAG samt Überschrift lautet: Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“§ 41.Paragraph 41,

(1)Absatz eins,Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
  1. Teiles erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 12d Abs. 1 AuslBG vorliegt.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 12 d, Absatz eins, AuslBG vorliegt.
(2)Absatz 2,Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und 1.Ziffer eins eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 12d Abs. 2 Z 1 AuslBG,eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 12 d, Absatz 2, Ziffer eins, AuslBG, 2.Ziffer 2 eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 12d Abs. 2 Z 2 AuslBG,eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 12 d, Absatz 2, Ziffer 2, AuslBG, 3.Ziffer 3 eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 12d Abs. 2 Z 3 AuslBG, odereine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 12 d, Absatz 2, Ziffer 3, AuslBG, oder 4.Ziffer 4 ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 AuslBG,ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 24, AuslBG, vorliegt.
(3)Absatz 3,Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte” sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß §§ 12d oder 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der AntragEntscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte” sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß Paragraphen 12 d, oder 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag 1.Ziffer eins wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist, oderwegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist, oder 2.Ziffer 2 wegen zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1) abzuweisen, ist.wegen zwingender Erteilungshindernisse (Paragraph 11, Absatz eins,) abzuweisen, ist.
(4)Absatz 4,Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des § 12d AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung im Fall des § 24 AuslBG negativ, ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen.Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des Paragraph 12 d, AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung im Fall des Paragraph 24, AuslBG negativ, ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen. § 24 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lautet samt Überschrift:Paragraph 24, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lautet samt Überschrift: Erstellung von Gutachten für selbständige Schlüsselkräfte §
  1. Die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens gemäß § 41 NAG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbunden Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen. Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören.Paragraph 24, Die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens gemäß Paragraph 41, NAG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbunden Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen. Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören. Betreffend das Vorliegen des Kriteriums einer selbständigen Schlüsselkraft im Sinn des § 41 NAG stellt der Gesetzgeber gemäß § 24 AuslBG darauf ab, dass ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist. Dieser Impuls muss durch die selbständige Tätigkeit des Fremden bewirkt werden. Dies bedeutet, dass die unternehmerischen Entscheidungen, die diesen zusätzlichen positiven Impuls für die Wirtschaft erwarten lassen, vom Fremden selbst getroffen werden müssen (vgl. VwGH vom
  2. Mai 2006, Zl. 2005/18/0525). Maßgebend für die Beurteilung des in diesem Sinn von einem antragstellenden Fremden ausgehenden wirtschaftlichen Nutzens ist zunächst das im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen (VwGH vom
  3. September 2005, Zl. 2005/18/0478).Betreffend das Vorliegen des Kriteriums einer selbständigen Schlüsselkraft im Sinn des Paragraph 41, NAG stellt der Gesetzgeber gemäß Paragraph 24, AuslBG darauf ab, dass ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist. Dieser Impuls muss durch die selbständige Tätigkeit des Fremden bewirkt werden. Dies bedeutet, dass die unternehmerischen Entscheidungen, die diesen zusätzlichen positiven Impuls für die Wirtschaft erwarten lassen, vom Fremden selbst getroffen werden müssen vergleiche VwGH vom
  4. Mai 2006, Zl. 2005/18/0525). Maßgebend für die Beurteilung des in diesem Sinn von einem antragstellenden Fremden ausgehenden wirtschaftlichen Nutzens ist zunächst das im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen (VwGH vom
  5. September 2005, Zl. 2005/18/0478). Der Beschwerdeführer wies im Verfahren vor der belangten Behörde nach, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der Firma „ M. Handels GesmbH“ fungiert, wobei die „ M. Handels GesmbH“ unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma „Mi. KG“ ist. Aus den vorgelegten Saldenlisten der „MI. KG“ ergibt sich, dass im Jahr 2012 ein Bilanzgewinn von Euro 52.245,97 erwirtschaftet wurde. Die „ M. GesmbH“ betreibt das Gewerbe „Speisenzubereitung für nicht gastgewerbliche Auftraggeber“, die „Mi. KG“ betreibt das Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass die zwei Unternehmungen siebzehn Angestellte beschäftigen würden. In weiterer Folge behauptete er, dass die beiden Unternehmungen achtzehn Mitarbeiter beschäftigen würden. Im Gutachten des Arbeitsmarktservice Wien vom 29.5.2013 wird bezüglich des Antrages des Beschwerdeführers im Wesentlichen aufgezeigt, dass mit der Aktivität der Gesellschaften kein Kapitaleinsatz im Bundesgebiet verbunden und die Beschäftigung von Arbeitskräften anhand der Aktenunterlagen nicht zu erkennen sei. Es liege daher eine ökonomische Gesamtbedeutung aus den aufgezeigten Fakten nicht vor und der Beschwerdeführer sei daher nicht als selbständige Schlüsselkraft gemäß § 24 AuslBG zu qualifizieren. Im Gutachten des Arbeitsmarktservice Wien vom 29.5.2013 wird bezüglich des Antrages des Beschwerdeführers im Wesentlichen aufgezeigt, dass mit der Aktivität der Gesellschaften kein Kapitaleinsatz im Bundesgebiet verbunden und die Beschäftigung von Arbeitskräften anhand der Aktenunterlagen nicht zu erkennen sei. Es liege daher eine ökonomische Gesamtbedeutung aus den aufgezeigten Fakten nicht vor und der Beschwerdeführer sei daher nicht als selbständige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 24, AuslBG zu qualifizieren. Nach der Bestimmung des § 41 Abs. 4 zweiter Satz NAG ist der Antrag im Falle eines negativen Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung im Fall des § 24 AuslBG ohne weiteres abzuweisen. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, bedeutet diese Bestimmung aber - bei verfassungskonformer Interpretation - nicht, dass das Gutachten durch den Antragsteller nicht entkräftet oder widerlegt werden kann bzw. dass die Behörde an ein unschlüssiges Gutachten gebunden wäre. Vielmehr gilt auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels, dass die im § 45 AVG verankerten allgemeinen Verfahrungsgrundsätze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs uneingeschränkt Anwendung finden (vgl. VwGH vom
  6. April 2009, Zl. 2008/22/0880; VwGH vom
  7. Juli 2009, Zl. 2009/22/0189). Nach der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 4, zweiter Satz NAG ist der Antrag im Falle eines negativen Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung im Fall des Paragraph 24, AuslBG ohne weiteres abzuweisen. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, bedeutet diese Bestimmung aber - bei verfassungskonformer Interpretation - nicht, dass das Gutachten durch den Antragsteller nicht entkräftet oder widerlegt werden kann bzw. dass die Behörde an ein unschlüssiges Gutachten gebunden wäre. Vielmehr gilt auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels, dass die im Paragraph 45, AVG verankerten allgemeinen Verfahrungsgrundsätze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs uneingeschränkt Anwendung finden vergleiche VwGH vom
  8. April 2009, Zl. 2008/22/0880; VwGH vom
  9. Juli 2009, Zl. 2009/22/0189). Insofern in der Beschwerde vorgebracht wird, die belangte Behörde habe es unterlassen, den Beschwerdeführer über das Gutachten des Arbeitsmarktservice Wien in Kenntnis zu setzen und ihm eine Gelegenheit einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach eine Heilung der Verletzung des Parteiengehörs in erster Instanz durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids bzw. durch die Möglichkeit, im Berufungsverfahren alles vorbringen zu können (vgl. VwGH vom 23.5.1996, Zl. 94/15/0060; VwGH vom 23.12.1991, Zl. 88/17/0010), erfolgt. Diese Rechtsprechung, die nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten Anwendung findet, bezieht sich nur auf jene Fälle, in denen der Partei durch die Begründung des Bescheides erster Instanz Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft worden ist, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, da das Gutachten des Arbeitsmarktservice Wien einen Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildet und dem Beschwerdeführer in Einem mit dem Bescheid zugestellt wurde. Somit ist die Verletzung des Parteiengehörs dadurch, dass dem Beschwerdeführer das Gutachten vom 29.5.2013 nicht im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht worden ist, durch die Zustellung des angefochtenen Bescheides geheilt worden.Insofern in der Beschwerde vorgebracht wird, die belangte Behörde habe es unterlassen, den Beschwerdeführer über das Gutachten des Arbeitsmarktservice Wien in Kenntnis zu setzen und ihm eine Gelegenheit einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach eine Heilung der Verletzung des Parteiengehörs in erster Instanz durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids bzw. durch die Möglichkeit, im Berufungsverfahren alles vorbringen zu können vergleiche VwGH vom 23.5.1996, Zl. 94/15/0060; VwGH vom 23.12.1991, Zl. 88/17/0010), erfolgt. Diese Rechtsprechung, die nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten Anwendung findet, bezieht sich nur auf jene Fälle, in denen der Partei durch die Begründung des Bescheides erster Instanz Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft worden ist, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, da das Gutachten des Arbeitsmarktservice Wien einen Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildet und dem Beschwerdeführer in Einem mit dem Bescheid zugestellt wurde. Somit ist die Verletzung des Parteiengehörs dadurch, dass dem Beschwerdeführer das Gutachten vom 29.5.2013 nicht im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht worden ist, durch die Zustellung des angefochtenen Bescheides geheilt worden. Auf Grund der Ausführungen in der Beschwerde sowie den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen wurde das Arbeitsmarktservice Wien um eine weitere Stellungnahme ersucht und von diesem neuerdings ein Gutachten gemäß § 24 AuslBG erstellt. In diesem Gutachten vom 4.3.2014 legt das Arbeitsmarktservice Wien schlüssig und widerspruchsfrei dar, dass den gewerblichen Aktivitäten der „ M. Handels GesmbH“ und der „Mi. KG“ kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen im Sinne des § 24 AuslBG, der dann vorliegt, wenn durch die Verrichtung einer selbständigen Erwerbstätigkeit entweder ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital oder die Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen erfolgt, zukommt. Dazu wird ausgeführt, dass der Erwerb eines Marktstandes um einen Kaufpreis von Euro 15.000,-- sowie die Anmietung einer Liegenschaft mit Geschäftsräumlichkeiten zum Handel mit Lebensmitteln und eines Lagers nicht die Einbringung monetärer Mittel in einem im Sinne des § 24 AuslBG maßgeblichen Ausmaßes bedingt. Zu diesen Ausführungen des Arbeitsmarktservice Wien ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Tatsache, dass Investitionen in ein Unternehmen erfolgen, für sich noch nicht ausreichend ist, um einen Transfer von Investitionskapital im Sinn des § 24 AuslBG darstellen zu können (vgl. VwGH vom 13.10.2011, Zl. 2008/22/0901). Zur Vorlage einer Sachkonten-Saldoliste hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass eine solche nicht ausreicht, um einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen des Unternehmens nachvollziehbar darzulegen (vgl. VwGH vom 6.8.2009, Zl. 2008/22/0382).Auf Grund der Ausführungen in der Beschwerde sowie den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen wurde das Arbeitsmarktservice Wien um eine weitere Stellungnahme ersucht und von diesem neuerdings ein Gutachten gemäß Paragraph 24, AuslBG erstellt. In diesem Gutachten vom 4.3.2014 legt das Arbeitsmarktservice Wien schlüssig und widerspruchsfrei dar, dass den gewerblichen Aktivitäten der „ M. Handels GesmbH“ und der „Mi. KG“ kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen im Sinne des Paragraph 24, AuslBG, der dann vorliegt, wenn durch die Verrichtung einer selbständigen Erwerbstätigkeit entweder ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital oder die Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen erfolgt, zukommt. Dazu wird ausgeführt, dass der Erwerb eines Marktstandes um einen Kaufpreis von Euro 15.000,-- sowie die Anmietung einer Liegenschaft mit Geschäftsräumlichkeiten zum Handel mit Lebensmitteln und eines Lagers nicht die Einbringung monetärer Mittel in einem im Sinne des Paragraph 24, AuslBG maßgeblichen Ausmaßes bedingt. Zu diesen Ausführungen des Arbeitsmarktservice Wien ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Tatsache, dass Investitionen in ein Unternehmen erfolgen, für sich noch nicht ausreichend ist, um einen Transfer von Investitionskapital im Sinn des Paragraph 24, AuslBG darstellen zu können vergleiche VwGH vom 13.10.2011, Zl. 2008/22/0901). Zur Vorlage einer Sachkonten-Saldoliste hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass eine solche nicht ausreicht, um einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen des Unternehmens nachvollziehbar darzulegen vergleiche VwGH vom 6.8.2009, Zl. 2008/22/0382). Im Gutachten des Arbeitsmarktservice Wien wurde aufgezeigt, dass das bloße Erwirtschaften eines Umsatzes bzw. das Erzielen eines Bilanzgewinnes keinen Geldtransfer und die Vollbeschäftigung von zwei Arbeitnehmern, Teilzeitbeschäftigung von fünf Personen, sowie geringfügige Anstellung von zwei Mitarbeitern nicht die Schaffung von Arbeitsplätzen in einer für den gesamtwirtschaftlichen Nutzen relevanten Dimension darstellt. Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer weder nachgewiesen noch in der Beschwerde behauptet hat, dass es zu einem Geldtransfer im Sinne eines Transfers von vom Ausland aus nach Österreich transferierten Gelder gehandelt hätte, sondern er lediglich auf den erzielten Gewinn verwiesen hat. Betreffend sein Vorbringen, dass die beiden von ihm betriebenen Unternehmen siebzehn bzw. achtzehn Mitarbeiter beschäftigen würden, ist anzuführen, dass diesbezüglich ebenfalls kein entsprechender Nachweis erbracht wurde. Zu den mit Eingabe vom 3.2.2014 übermittelten „Dienstgeberübersichten“ ist festzustellen, dass die dort untereinander angeführten Namen sich teilweise wiederholen bzw. die Versicherungszeiten der angeführten Personen bereits beendet sind. Die diesbezüglichen Feststellungen des Arbeitsmarktservice Wien hinsichtlich der Anzahl der Angestellten stellen sich somit als schlüssig und richtig dar. Überdies ist auch auf die Mitwirkungspflicht des Fremden gemäß § 29 Abs. 1 NAG hinzuweisen. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass die Parteien verpflichtet sind, „an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken“; unterlässt es eine Partei, im Verfahren „genügend mitzuwirken“ oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (vgl. VwGH vom 17.2.1994, GZ 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen. Überdies ist auch auf die Mitwirkungspflicht des Fremden gemäß Paragraph 29, Absatz eins, NAG hinzuweisen. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass die Parteien verpflichtet sind, „an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken“; unterlässt es eine Partei, im Verfahren „genügend mitzuwirken“ oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt vergleiche VwGH vom 17.2.1994, GZ 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer behauptet zwar wiederholt, dass die beiden Unternehmen, die er betreibt, insgesamt achtzehn Mitarbeiter beschäftigen würden, er hat aber bis dato keinen nachvollziehbaren Nachweis dazu erbracht. Einen solchen hätte er etwa durch die Vorlage entsprechender Lohnkonten, sowie Versicherungsdatenauszügen der Angestellten erbringen können. Mangels entsprechender Vorlage von Beweismitteln oder zumindest Beweisanboten durch den Beschwerdeführer können seine diesbezüglichen Behauptungen somit auch unter dem Aspekt seiner besonderen Mitwirkungspflicht nicht nachvollzogen werden. Insofern im Gutachten ausgeführt wird, dass aus den Dienstleistungsangeboten der beiden Gesellschaften im Rahmen der erteilten Gewerbeberechtigungen keine Bereicherung der inländischen Wirtschaft resultiert, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass einem gastgewerblichen Betrieb – jedenfalls bei geringen Umsätzen – kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen zukommt (vgl. VwGH vom 20.12.2007, Zl. 2004/21/0327).Insofern im Gutachten ausgeführt wird, dass aus den Dienstleistungsangeboten der beiden Gesellschaften im Rahmen der erteilten Gewerbeberechtigungen keine Bereicherung der inländischen Wirtschaft resultiert, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass einem gastgewerblichen Betrieb – jedenfalls bei geringen Umsätzen – kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen zukommt vergleiche VwGH vom 20.12.2007, Zl. 2004/21/0327). Insgesamt erweist sich das Gutachten des Arbeitsmarktservice Wien vom 4.3.2014, welches das Gutachten vom 29.5.2013 ergänzt, somit als schlüssig und widerspruchsfrei und konnte auch durch das Vorbringen des Beschwerdeführers vom 24.3.2014 nicht widerlegt werden. In dieser Stellungnahme behauptet der Beschwerdeführer nämlich erneut, dass er achtzehn Mitarbeiter beschäftige und verweist diesbezüglich auf die Urkundenvorlage vom 3.2.2014, welche die oben erwähnte „Dienstgeberübersicht“ enthält. Insofern der Beschwerdeführer weiters auf den im Jahr 2012 erzielten Bilanzgewinn von Euro 52.245,97 verweist, ist nochmals festzuhalten, dass ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen im Sinne des § 24 AuslBG erst dann vorliegt, wenn durch die Verrichtung einer selbständigen Erwerbstätigkeit entweder ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital oder die Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen erfolgt. Beide Kriterien hat der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen vermocht und ist diesbezüglich wiederum auf die Mitwirkungspflicht gemäß § 29 NAG hinzuweisen. Überdies hat sich der Beschwerdeführer auch zu den im Gutachten vom 4.3.2014 getroffenen Feststellungen des Arbeitsmarktservice Wien, dass ihm mangels Zahlung der Versicherungsbeiträge diese von der Versicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft über den Zeitraum vom 1.5.2011 bis 31.12.2013 vorgeschrieben worden wären, nicht geäußert. Insgesamt erweist sich das Gutachten des Arbeitsmarktservice Wien vom 4.3.2014, welches das Gutachten vom 29.5.2013 ergänzt, somit als schlüssig und widerspruchsfrei und konnte auch durch das Vorbringen des Beschwerdeführers vom 24.3.2014 nicht widerlegt werden. In dieser Stellungnahme behauptet der Beschwerdeführer nämlich erneut, dass er achtzehn Mitarbeiter beschäftige und verweist diesbezüglich auf die Urkundenvorlage vom 3.2.2014, welche die oben erwähnte „Dienstgeberübersicht“ enthält. Insofern der Beschwerdeführer weiters auf den im Jahr 2012 erzielten Bilanzgewinn von Euro 52.245,97 verweist, ist nochmals festzuhalten, dass ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen im Sinne des Paragraph 24, AuslBG erst dann vorliegt, wenn durch die Verrichtung einer selbständigen Erwerbstätigkeit entweder ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital oder die Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen erfolgt. Beide Kriterien hat der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen vermocht und ist diesbezüglich wiederum auf die Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 29, NAG hinzuweisen. Überdies hat sich der Beschwerdeführer auch zu den im Gutachten vom 4.3.2014 getroffenen Feststellungen des Arbeitsmarktservice Wien, dass ihm mangels Zahlung der Versicherungsbeiträge diese von der Versicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft über den Zeitraum vom 1.5.2011 bis 31.12.2013 vorgeschrieben worden wären, nicht geäußert. Des Weiteren ist anzumerken, dass einem – nicht mangelhaften - Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten ist (vgl. VwGH vom 22.9.1992, Zl. 92/07/0116). Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Stellungnahme zwar die Richtigkeit des Gutachtens des Arbeitsmarktservice Wien, vermag seine Behauptungen jedoch in keiner Weise – etwa durch die Vorlage geeigneter Unterlagen - zu untermauern. Des Weiteren ist anzumerken, dass einem – nicht mangelhaften - Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten ist vergleiche VwGH vom 22.9.1992, Zl. 92/07/0116). Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Stellungnahme zwar die Richtigkeit des Gutachtens des Arbeitsmarktservice Wien, vermag seine Behauptungen jedoch in keiner Weise – etwa durch die Vorlage geeigneter Unterlagen - zu untermauern. Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen zur Folge hat, kann somit im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.10654.2014

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