RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.04.2014 GeschäftszahlVGW-151/081/10654/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn M., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge, vom 5.6.2013, Zl. MA 35-9/2057427-07, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich gemäß § 41 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG iVm. § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn M., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge, vom 5.6.2013, Zl. MA 35-9/2057427-07, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich gemäß Paragraph 41, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG in Verbindung mit Paragraph 24, Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 5.6.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 19.3.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ ab und führte begründend an, dass er keine selbständige Schlüsselkraft sei. Dazu wurde auf das, einen Bestandteil des Bescheides bildende, negative Gutachten des Arbeitsmarktservice Wien vom 29.5.2013 verwiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die als Beschwerde zu wertende Berufung, in welcher der Beschwerdeführer ausführt wie folgt: „Vorweg ist festzuhalten, dass sich die erstinstanzliche Behörde mit dem zugrundeliegenden Sachverhalt nicht befasst hat. Der Berufungswerber hat im erstinstanzlichen Verfahren sämtliche geschäftsrelevanten Unterlagen der Behörde vorgelegt und nachgewiesen, dass er als Teilhaber und Geschäftsführer zweier Unternehmungen, die in Wien 17 Angestellte beschäftigen, die Voraussetzungen zur Erlangung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ erfüllt. Die erstinstanzliche Behörde legt ihrer Begründung nun eine Entscheidung/Gutachten der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien zugrunde, die laut Bescheidbegründung einen Bestandteil des erstinstanzlichen Bescheides bildet und mit Beilage ./A bezeichnet wurde. Der Berufungswerber hat nun erstmals nach Zustellung der erstinstanzlichen Bescheide Kenntnis vom nun angezogenen Versagungsgrund erlangt, die Stellungnahme des AMS vom 29.05.2013 sohin erstmals mit Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides erhalten. Abgesehen davon, dass die Angaben des AMS in der Stellungnahme in keinster Weise nachvollziehbar sind, hatte der Berufungswerber bis dato keine Möglichkeit zum Ergebnis des Beweisverfahrens, respektive zur Stellungnahme des AMS Stellung zu nehmen. Inhaltlich erscheint die Stellungnahme des AMS zudem auch fragwürdig, zumal keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, was das AMS hier tatsächlich geprüft hat. Die Wiedergabe der Geschäftszweige vermag, jedenfalls nicht auszureichen, um eine Prognose hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation vornehmen zu können. Schließlich führt das AMS aus, dass „mit der Aktivität der Gesellschaften kein Kapitaleinsatz im Bundesgebiet verbunden und die Beschäftigung von Arbeitskräften anhand der Aktenunterlagen nicht zu erkennen sei“ (vgl. Stellungnahme Seite 2). Eine ökonomische Gesamtbedeutung liege aus den aufgezeigten Fakten nicht vor. Herr M. sei daher aus den dargelegten Gründen (?) nicht als selbständige Schlüsselkraft im Sinne des § 24 AuslBG zu qualifizieren und werde daher ein negatives Gutachten abgegeben (vgl. Stellungnahme Seite 2).Schließlich führt das AMS aus, dass „mit der Aktivität der Gesellschaften kein Kapitaleinsatz im Bundesgebiet verbunden und die Beschäftigung von Arbeitskräften anhand der Aktenunterlagen nicht zu erkennen sei“ vergleiche Stellungnahme Seite 2). Eine ökonomische Gesamtbedeutung liege aus den aufgezeigten Fakten nicht vor. Herr M. sei daher aus den dargelegten Gründen (?) nicht als selbständige Schlüsselkraft im Sinne des Paragraph 24, AuslBG zu qualifizieren und werde daher ein negatives Gutachten abgegeben vergleiche Stellungnahme Seite 2). Das AMS hat sich mit dem Tätigkeitsfeld, der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers/Berufungswerbers, der Situation der Firmen, dem in den letzten Jahren erzielten Umsatz, der Anzahl der Mitarbeiter und den weiteren bevorstehenden Expandierungen nicht befasst. Eine „Gesamtbeurteilung“ wurde daher offenbar gar nicht getroffen. Die Stellungnahme des AMS ist daher mangelhaft und nicht nachvollziehbar. Wie das AMS zu seinem Schluss, der Berufungswerber sei nicht als Schlüsselkraft zu qualifizieren, gelangt, kann nicht ansatzweise nachvollzogen werden, da hier überhaupt keine Anhaltspunkte für Überprüfungstätigkeiten oder sonstige Personen erkennbar sind. Wenn die erstinstanzliche Behörde nun diese Stellungnahme als Beilage A als Bestandteil der erstinstanzlichen Entscheidung der Begründung/Entscheidung zugrunde legt, ist die erstinstanzliche Entscheidung daher als ebenso mangelhaft zu qualifizieren. Offenbar war die erstinstanzliche Behörde nicht in der Lage, den Sachverhalt zu prüfen bzw. sich mit den tatsächlichen Gegebenheiten auseinander zu setzen. Es wäre jedoch ihre Aufgabe gewesen – schon aufgrund der mangelhaften Stellungnahme des AMS – hier selbst Ermittlungstätigkeiten durchzuführen oder aber dem AMS einen Auftrag zur „Ergänzung“ im weitesten Sinne zu erteilen. Jedenfalls wäre aber die erstinstanzliche Behörde angehalten gewesen, dem Berufungswerber die Stellungnahme vorab zur Kenntnis zu bringen und ihm (durch Zustellung von der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Dies hat die erstinstanzliche Behörde (ebenso) unterlassen, sodass der Berufungswerber auch in seinen Parteienrechten verletz wurde. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass durch die Nichtbeachtung der Angaben des Berufungswerbers dieser in seinem Recht auf Parteiengehör im Sinne des §§ 37 und 45 AVG verletzt wurde. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Gemäß § 45 AVG ist den Parteien auch Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass durch die Nichtbeachtung der Angaben des Berufungswerbers dieser in seinem Recht auf Parteiengehör im Sinne des Paragraphen 37 und 45 AVG verletzt wurde. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Gemäß Paragraph 45, AVG ist den Parteien auch Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Gemäß den §§ 58 und 60 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn im Standpunkt einer Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Gemäß den Paragraphen 58 und 60 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn im Standpunkt einer Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nicht nur, dass die erstinstanzliche Behörde die Angaben des Berufungswerbers unbeachtet gelassen hat, hat sie auch sämtliche vorgelegte Urkunden ignoriert, sodass der Sachverhalt mangelhaft festgestellt wurde. Wäre die erstinstanzliche Behörde ihrer diesbezüglichen Verpflichtung nachgekommen, wäre es für den Berufungswerber ein Leichtes gewesen, die Behörde davon zu überzeugen, dass seine wirtschaftliche Tätigkeit bzw. die von ihm angestrebten Tätigkeiten jedenfalls geeignet sind, um den begehrten Aufenthaltstitel zu erteilen. Zudem wäre der Berufungswerber auch in der Lage gewesen, unter gleichzeitiger Vorlage des (nun beiliegenden) Bestandsvertrages vom 25.06.2013 darzulegen, dass die Unternehmen ein weiteres Bestandsobjekt anmieten und die Unternehmen das Tätigkeitsfeld abermals erweitern, wodurch wieder neue Arbeitsplätze geschaffen werden und auch von weiteren Umsatzsteigerungen auszugehen ist. Beweis: Saldenliste 2012 Bestandsvertrag Anzeige BH G. Jahresabschluss 2009 Jahresabschluss 2010 Jahresabschluss 2011 In Ermangelung der entsprechenden Ermittlungstätigkeiten – die derart gravierend sind, dass sie bereits deshalb den Bescheid in Richtung Willkür rücken – war die Behörde sohin nicht in der Lage, eine ordnungsgemäße Entscheidung zu treffen, der Bescheid leidet an einem Feststellungs-, sowie auch Begründungsmangel.“ Der Beschwerde legte er als Unterlagen insbesondere die Saldenliste 2012 sowie die Jahresabschlüsse der „Mi. KG“ der Jahre 2009, 2010 und 2011 bei. Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, welcher als erwiesen festgestellt wird: Mit Erstantrag vom 19.3.2013 begehrte der nunmehrige Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte“ (Schlüsselkräfte). Seinem Antrag fügte er zahlreiche Unterlagen hinzu. Unter anderem legte er ein Diplom des Allgemeinen Verbandes selbständiger Wirtschaftstreibender und ihrer Genossenschaften der Gemeinde V., Republik Serbien, als Nachweis seiner Befähigung „auf dem Gebiet Qualifizierter – Koch – Grillmeister, Fachrichtung Gastronomie für die Kleinwirtschaft“, vor. Des Weiteren fügte er seinem Antrag einen Firmenbuchauszug vom 24.9.2009 der Firma „ M. Handels GesmbH“, als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und einziger Gesellschafter er fungierte, bei. Überdies übermittelte er einen Firmenbuchauszug der Firma „Mi. KG“ vom 5.12.2008, in dem die „M. Handels GesmbH“ als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und Herr Nenad Mi. als Kommanditist aufscheint. Aus der Saldenliste der „Mi. KG“ vom 5.3.2013 ergibt sich, dass im Jahr 2012 ein Gewinn von Euro 52.245,97 erwirtschaftet worden wäre. Der „Personalstammliste“ derselben Firma ist ein Eintritt von insgesamt achtzehn Personen, darunter Herr Nenad Mi., zwischen 24.10.2006 und 15.1.2013 zu entnehmen. Aus dem Auszug aus dem Gewerberegister vom 27.1.2010 geht hervor, dass die „ M. GesmbH“ das Gewerbe „Speisenzubereitung für nicht gastgewerbliche Auftraggeber unter Verwendung der vom Auftraggeber bereitgestellten Einrichtungen und Zutaten mit Ausnahme der dem reglementierten Gastgewerbe vorbehaltenen Tätigkeiten der Verabreichung und des Verkaufs von warmen und angerichteten kalten Speisen“ seit 25.1.2010 betreibt und Herr Miodrag Mi. als Geschäftsführer fungierte. Dem Auszug aus dem Gewerberegister vom 1.6.2012 ist zu entnehmen, dass die „Mi. KG“ seit 31.5.2012 das Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant betreibt. Einem Schreiben der Firma „P. KG“ vom 23.1.2013 ist zu entnehmen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer als Geschäftsführer der „ M. Handels GmbH“ monatliche Geschäftsführerbezüge in der Höhe von Euro 1.400,-- lukrieren würde. Aus dem „Auszahlungsjournal“ von Februar 2013 geht hervor, dass die „MI. KG“ siebzehn Dienstnehmer beschäftige und für diese Ausgaben in der Höhe von Euro 11.029,39 trage. Seinem Antrag fügte er zahlreiche Unterlagen hinzu. Unter anderem legte er ein Diplom des Allgemeinen Verbandes selbständiger Wirtschaftstreibender und ihrer Genossenschaften der Gemeinde römisch fünf., Republik Serbien, als Nachweis seiner Befähigung „auf dem Gebiet Qualifizierter – Koch – Grillmeister, Fachrichtung Gastronomie für die Kleinwirtschaft“, vor. Des Weiteren fügte er seinem Antrag einen Firmenbuchauszug vom 24.9.2009 der Firma „ M. Handels GesmbH“, als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und einziger Gesellschafter er fungierte, bei. Überdies übermittelte er einen Firmenbuchauszug der Firma „Mi. KG“ vom 5.12.2008, in dem die „M. Handels GesmbH“ als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und Herr Nenad Mi. als Kommanditist aufscheint. Aus der Saldenliste der „Mi. KG“ vom 5.3.2013 ergibt sich, dass im Jahr 2012 ein Gewinn von Euro 52.245,97 erwirtschaftet worden wäre. Der „Personalstammliste“ derselben Firma ist ein Eintritt von insgesamt achtzehn Personen, darunter Herr Nenad Mi., zwischen 24.10.2006 und 15.1.2013 zu entnehmen. Aus dem Auszug aus dem Gewerberegister vom 27.1.2010 geht hervor, dass die „ M. GesmbH“ das Gewerbe „Speisenzubereitung für nicht gastgewerbliche Auftraggeber unter Verwendung der vom Auftraggeber bereitgestellten Einrichtungen und Zutaten mit Ausnahme der dem reglementierten Gastgewerbe vorbehaltenen Tätigkeiten der Verabreichung und des Verkaufs von warmen und angerichteten kalten Speisen“ seit 25.1.2010 betreibt und Herr Miodrag Mi. als Geschäftsführer fungierte. Dem Auszug aus dem Gewerberegister vom 1.6.2012 ist zu entnehmen, dass die „Mi. KG“ seit 31.5.2012 das Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant betreibt. Einem Schreiben der Firma „P. KG“ vom 23.1.2013 ist zu entnehmen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer als Geschäftsführer der „ M. Handels GmbH“ monatliche Geschäftsführerbezüge in der Höhe von Euro 1.400,-- lukrieren würde. Aus dem „Auszahlungsjournal“ von Februar 2013 geht hervor, dass die „MI. KG“ siebzehn Dienstnehmer beschäftige und für diese Ausgaben in der Höhe von Euro 11.029,39 trage. In weiterer Folge erstellte das Arbeitsmarktservice folgendes Gutachten zur Frage des Vorliegens einer Tätigkeit als selbständige Schlüsselkraft: „Dem Betreiben des Gewerbes Speisenzubereitung durch die M. Handels GmbH, als deren alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter Herr M. fungiert sowie die Ausübung der Gewerbe Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant, Lohngrillerei und Erzeugung von Nahrungs- und Genussmitteln durch die Mi. KG, als deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die M. Handels GmbH im Firmenbuch eingetragen ist, kommt nach Anhörung des Ausländerausschusses des Landesdirektoriums des Arbeitsmarktservice Wien kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen im Sinne des § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu. Das Vorliegen eines solchen kann als gegeben erachtet werden, wenn durch die Verrichtung einer selbständigen Erwerbstätigkeit entweder ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital oder die Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen erfolgt.„Dem Betreiben des Gewerbes Speisenzubereitung durch die M. Handels GmbH, als deren alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter Herr M. fungiert sowie die Ausübung der Gewerbe Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant, Lohngrillerei und Erzeugung von Nahrungs- und Genussmitteln durch die Mi. KG, als deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die M. Handels GmbH im Firmenbuch eingetragen ist, kommt nach Anhörung des Ausländerausschusses des Landesdirektoriums des Arbeitsmarktservice Wien kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen im Sinne des Paragraph 24, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu. Das Vorliegen eines solchen kann als gegeben erachtet werden, wenn durch die Verrichtung einer selbständigen Erwerbstätigkeit entweder ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital oder die Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen erfolgt. Mit der Aktivität der Gesellschaften ist kein Kapitaleinsatz im Bundesgebiet verbunden und die Beschäftigung von Arbeitskräften ist anhand der Aktenunterlagen nicht zu erkennen. Eine ökonomische Gesamtbedeutung liegt aus den aufgezeigten Fakten nicht vor. Herr M. ist aus den dargelegten Gründen nicht als selbständige Schlüsselkraft gemäß § 24 AuslBG zu qualifizieren.Herr M. ist aus den dargelegten Gründen nicht als selbständige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 24, AuslBG zu qualifizieren. Es wird daher ein negatives Gutachten abgegeben.“ Mit Bescheid vom 5.6.2013 wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag unter Hinweis auf das negative Gutachten des Arbeitsmarktservice Wien vom 29.5.2013 ab. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Berufung – nunmehr Beschwerde - wurde dem Bundesministerium für Inneres am 11.7.2013 zur Entscheidung vorgelegt. Der Verwaltungsakt samt Beschwerde wurde dem Verwaltungsgericht Wien am 15.1.2014 übermittelt. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen vor, insbesondere einen schlecht leserlichen Ausdruck mit der Aufschrift „Dienstgeberübersicht – Mi. KG“ sowie einen aktuellen Firmenbuchauszug der „Mi. KG“. Das Verwaltungsgericht Wien ersuchte das Arbeitsmarktservice Wien auf Grund der Urkundenvorlage um Ergänzung des Gutachtens vom 29.5.2013. Das Arbeitsmarktservice Wien stellte in seinem Gutachten vom 4.3.2014 Nachstehendes fest: „Ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen im Sinne des § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) kann als gegeben erachtet werden, wenn durch die Verrichtung einer selbständigen Erwerbstätigkeit entweder ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital oder die Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen erfolgt.„Ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen im Sinne des Paragraph 24, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) kann als gegeben erachtet werden, wenn durch die Verrichtung einer selbständigen Erwerbstätigkeit entweder ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital oder die Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen erfolgt. Den Aktivitäten der M. Handels GesmbH, welche über die Gewerbeberechtigung Speiseeiszubereitung für nicht gastgewerbliche Auftraggeber unter Verwendung der vom Auftraggeber bereitgestellten Einrichtungen und Zutaten mit Ausnahme der dem reglementierten Gastgewerbe vorbehaltenen Tätigkeiten der Verabreichung und des Verkaufs von warmen und angerichteten kalten Speisen verfügt und als deren alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter Herr M. fungiert sowie der Mi. KG, als deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die M. Handels GmbH im Firmenbuch eingetragen ist und die zur Ausübung der Gewerbe Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant, Lohngrillerei, Erzeugung von Nahrungs- und Genussmitteln sowie Handelsgewerbe und Handelsagenten berechtigt ist, kommt ein solcher nicht zu. Der Erwerb eines Marktstandes durch die Mi. KG um einen Kaufpreis von € 15.000,-- sowie die Anmietung einer Liegenschaft mit Geschäftsräumlichkeiten zum Handel mit Lebensmittel und eines Lagers bedingt nicht die Einbringung monetärer Mittel in einem im Sinne des § 24 AuslBG maßgeblichen Ausmaß.Der Erwerb eines Marktstandes durch die Mi. KG um einen Kaufpreis von € 15.000,-- sowie die Anmietung einer Liegenschaft mit Geschäftsräumlichkeiten zum Handel mit Lebensmittel und eines Lagers bedingt nicht die Einbringung monetärer Mittel in einem im Sinne des Paragraph 24, AuslBG maßgeblichen Ausmaß. Das Erwirtschaften eines Umsatzes bzw. das Erzielen eines Bilanzgewinns stellt keinen Geldtransfer dar und kann somit keine Berücksichtigung gemäß § 24 AuslBG finden.Das Erwirtschaften eines Umsatzes bzw. das Erzielen eines Bilanzgewinns stellt keinen Geldtransfer dar und kann somit keine Berücksichtigung gemäß Paragraph 24, AuslBG finden. Die anhand der evidenten Fakten nachvollziehbare Vollbeschäftigung von 2 Arbeitnehmern, Teilzeitbeschäftigung von 5 Personen sowie geringfügige Anstellung von 2 Mitarbeitern begründet nicht die Schaffung von Arbeitsplätzen in einer für den gesamtwirtschaftlichen Nutzen relevanten Dimension. Weiters muss zur Begründung eines gesamtwirtschaftlichen Nutzens durch die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ein zusätzlicher positiver Impuls für die österreichische Wirtschaft bewirkt werden. Aus den Dienstleistungsangeboten der beiden Gesellschaften im Rahmen der erteilten Gewerbeberechtigungen resultiert keine Bereicherung der inländischen Wirtschaft. Ferner muss die Qualifikation eines ausländischen Staatsbürgers zur Führung eines Unternehmens evident sein. Ist der ausländische Staatsbürger nicht in der Lage diese Anforderungen zu erfüllen, kann auch nicht die Ausübung einer wesentlichen Einflussnahme auf die Geschäftsführung der Gesellschaft als wirklich zutreffend erachtet werden. Ein Nachweis, demnach Herr M. zur Leitung der Gesellschaft befähigt ist, wurde nicht erbracht und ist im Hinblick auf die Aktenlage auch nicht zu erkennen, weshalb seine Eignung hierfür nicht als offenkundig anzusehen ist. Zudem wurden Herrn M. mangels Zahlung der Versicherungsbeiträge diese von der Versicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft über den Zeitraum vom 1.5.2011 bis 31.12.2013 vorgeschrieben. Eine ökonomische Gesamtbedeutung liegt aus den aufgezeigten Fakten nicht vor. Herr M. ist aus den dargelegten Gründen nicht als selbständige Schlüsselkraft gemäß § 24 AuslBG zu qualifizieren.Herr M. ist aus den dargelegten Gründen nicht als selbständige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 24, AuslBG zu qualifizieren. Das negative Gutachten vom 29.5.2013 wird daher bestätigt.“ Dazu gab der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme vom 24.3.2014 ab: „Entgegen der Annahme der Landesgeschäftsstelle des AMS ist davon auszugehen, dass dem von Herrn M. betriebene Unternehmen ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen im Sinne des § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz zukommt.„Entgegen der Annahme der Landesgeschäftsstelle des AMS ist davon auszugehen, dass dem von Herrn M. betriebene Unternehmen ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen im Sinne des Paragraph 24, Ausländerbeschäftigungsgesetz zukommt. Das AMS geht davon aus, dass das Unternehmen zwei Arbeitnehmer (Vollzeit), sowie fünf Arbeitnehmer (Teilzeit) und zwei weitere Mitarbeiter geringfügig beschäftigt. Wie bereits dem mit Urkundenvorlage vom 03.02.2014 vorgelegten Datensatz entnommen werden kann, beschäftigt das Unternehmen 18 Mitarbeiter. Da das AMS von falschen Voraussetzungen ausgeht, kann dem Ergebnis der Stellungnahme nicht gefolgt werden. Darüber hinaus übersieht das AMS, dass die Mi. KG im Jahr 2012 einen Bilanzgewinn von € 52.245,97 aufweist. Mit einer Gewinnkalkulation hat sich das AMS nicht befasst, sodass davon auszugehen ist, dass Herr M. als selbständige Schlüsselkraft im Sinne des § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz anzusehen ist.“Mit einer Gewinnkalkulation hat sich das AMS nicht befasst, sodass davon auszugehen ist, dass Herr M. als selbständige Schlüsselkraft im Sinne des Paragraph 24, Ausländerbeschäftigungsgesetz anzusehen ist.“ Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder durch den Beschwerdeführer noch durch die belangte Behörde beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt, konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 81 Abs. 25 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., normiert, dass wenn eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde, gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden kann. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.Paragraph 81, Absatz 25, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., normiert, dass wenn eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde, gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden kann. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Gemäß § 81 Abs. 26 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 81, Absatz 26, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Einleitend ist somit festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Bestimmungen des NAG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden sind. Allfällige Gesetzeszitate beziehen sich auf diese Rechtslage, sofern nicht ausdrücklich anderes angeführt. Einleitend ist somit festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Bestimmungen des NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden sind. Allfällige Gesetzeszitate beziehen sich auf diese Rechtslage, sofern nicht ausdrücklich anderes angeführt. Gemäß § 29 Abs. Gemäß Paragraph 29, Abs. 1 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken. § 41 NAG samt Überschrift lautet:Paragraph 41, NAG samt Überschrift lautet: Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“§ 41.Paragraph 41,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.