RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.04.2014 GeschäftszahlVGW-021/020/22827/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn S. M. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 18.02.2014, Zl. S 166575/VA/2013, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 35 Abs. 1 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung idgF Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn S. M. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 18.02.2014, Zl. S 166575/VA/2013, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung idgF zu Recht e r k a n n t: I. Der Beschwerde wird stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 VStG eingestellt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, VStG eingestellt. II. Der Beschwerdeführer hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben am 19.05.2013 von 15.36 – 16.43 Uhr in Wien 1., Parkring 12a, Nebenfahrbahn Hotel Marriott, Taxistandplatz, das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen W-...TX als Lenker im Fahrdienst verwendet und auf einem Taxistandplatz das Taxikraftfahrzeug nicht fahrbereit gehalten, da Sie bei diesem nicht anwesend und auch nicht in leicht erreichbarer Nähe waren.“ Wegen Übertretung der im Spruch genannten Norm wurde eine Geldstrafe, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und wurde ein behördlicher Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe zur Zahlung vorgeschrieben. Dieses Straferkenntnis gründet sich im Wesentlichen auf eine Privatanzeige, mit welcher darauf verwiesen wird, der Beschwerdeführer erstatte laufend Anzeigen gegen Mietwagenfahrzeuge und verlasse aus diesem Grund sein Fahrzeug. Nach Zustellung des Straferkenntnisses hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist eine Beschwerde erhoben, mit der er den ihm zur Last gelegten Sachverhalt bestreitet, in Abrede stellt eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben und im Ergebnis die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens beantragt. Ohne auf die Beschwerdegründe näher einzugehen und ohne weiteres Beweisverfahren war aus folgenden Gründen spruchgemäß vorzugehen: Wie sich aus der Tatanlastung des Straferkenntnisses ergibt, wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, gegenständliche Verwaltungsübertretung am Tatort Wien 1, Parkring 12a, Nebenfahrbahn Hotel Marriott, Taxistandplatz begangen zu haben. Wie sowohl dem Stadtplan auf der Internet-Seite wien.gv.at wie auch einer Nachschau vor Ort entnommen werden kann, befindet sich an dem genannten Ort kein Taxistandplatz. Ein Taxistandplatz befindet sich in Wien 1, Parkring gegenüber 12, Nebenfahrbahn und einer in Wien 1, Parkring gegenüber 14, Nebenfahrbahn. Ein Taxistandplatz in Wien 1, Parkring 12a, Nebenfahrbahn Hotel Marriott, ist, auch wenn sich aus dem Verzeichnis der Taxistandplätze der Wirtschaftskammer Österreich anderes ergibt, nicht existent. Schon aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen und wäre auch eine Sanierung nicht in Betracht gekommen, weil aufgrund des Akteninhaltes nicht ersichtlich ist, ob das Taxi des Beschwerdeführers nun tatsächlich in Wien 1, Parkring gegenüber 12 oder gegenüber 14 gestanden ist. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht Wien in seiner Entscheidung vom 6.3.2014, VGW-021/014/21171/2014 in einem ähnlich gelagerten Fall bereits ausgeführt, dass, wenn sich der Tatvorwurf nicht auf eigene Wahrnehmungen eines Aufforderers sondern auf dessen Schlussfolgerungen, die er aus einer vom Beschwerdeführer erstatteten Anzeige gezogen hat, stützt, nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat. Eine weitere Verfolgung des Beschwerdeführers erscheint somit aussichtslos. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.020.22827.2014
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