GVG, BGBl. I Nr. 33/2013, wird die Beschwerde in der Schuldfrage abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift lautet: „§ 70 iVm § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013“.römisch eins.)
Paragraph 50, des VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, wird die Beschwerde in der Schuldfrage abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift lautet: „§ 70 in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 68/2013“.
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013, wird der Beschwerde bezüglich der Strafhöhe insofern Folge gegeben, als die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen auf 3 Tage herabgesetzt wird. Die Geldstrafe bleibt unverändert aufrecht.
Paragraph 50, des VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, wird der Beschwerde bezüglich der Strafhöhe insofern Folge gegeben, als die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen auf 3 Tage herabgesetzt wird. Die Geldstrafe bleibt unverändert aufrecht. Die Strafnorm lautet: „§ 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013“ Die Strafnorm lautet: „§ 120 Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 68/2013“ II.)
GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. römisch zwei.)
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III.) Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei.) Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben sich als Fremder (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) von 28.09.2013 bis 05.12.2013 in Wien, K.-gasse nach Erlassung einer Ausweisung gegen Sie nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da Sie nicht unverzüglich nach Eintritt der Durchsetzbarkeit dieses Bescheides am 13.09.2013 aus dem Bundesgebiet ausgereist sind„Sie haben sich als Fremder (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG) von 28.09.2013 bis 05.12.2013 in Wien, K.-gasse nach Erlassung einer Ausweisung gegen Sie nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da Sie nicht unverzüglich nach Eintritt der Durchsetzbarkeit dieses Bescheides am 13.09.2013 aus dem Bundesgebiet ausgereist sind Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 67 iVm. § 120 Abs. 1a FPGParagraph 67, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro € 500,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tage Freiheitsstrafe von xx
1 a FPGParagraph 120, Absatz eins, a FPG Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): keine weiteren Verfügungen Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,00 angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 550,00; Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG).“€ 550,00; Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (Paragraph 54 d, VStG).“ In der dagegen frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde, wendete die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters im Wesentlichen ein, dass sie mit ihrem Bruder und dessen Familie seit über 4 Jahren im gemeinsamen Haushalt lebe und auch dieses Zusammenleben ein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben darstelle. Zudem habe sie in Österreich ihre wichtigsten Bezugspersonen und viele Freunde und Bekannte. Sie lebe seit 2 Jahren mit einem österreichischen Staatsangehörigen in Lebensgemeinschaft und verbringe er viel Zeit bei ihnen zu Hause. Auch diese Beziehung unterliege dem Schutz des Art. 8 EMRK.In der dagegen frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde, wendete die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters im Wesentlichen ein, dass sie mit ihrem Bruder und dessen Familie seit über 4 Jahren im gemeinsamen Haushalt lebe und auch dieses Zusammenleben ein im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben darstelle. Zudem habe sie in Österreich ihre wichtigsten Bezugspersonen und viele Freunde und Bekannte. Sie lebe seit 2 Jahren mit einem österreichischen Staatsangehörigen in Lebensgemeinschaft und verbringe er viel Zeit bei ihnen zu Hause. Auch diese Beziehung unterliege dem Schutz des Artikel 8, EMRK. Zudem könne sie aus Furcht vor Verfolgung nicht in die Türkei zurückkehren. Sie habe zu ihrem Heimatstaat auch keine Bindung mehr. Sie sei freiwillig 3 mal die Woche beim H. tätig, wo sie Kinderspielgruppen leite und auch ihre Deutsch– und Türkischkenntnisse gewinnbringend einsetzen könne. Sie beteilige sich auch an anderen Aktivitäten des H., assistiere bei Sprachkursen und übernehme Bürotätigkeiten. Zudem habe sie am 27.9.2013 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich beantragt. Der die Beschwerdeführerin betreffende fremdenpolizeiliche Administrativakt wurde angefordert und eingesehen. Kopien daraus wurden angefertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde am 25.3.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters zu eigenen Handen sowie die belangte Behörde als Verfahrensparteien geladen wurde. Die belangte Behörde entschuldigte sich. Mit 14.3.2014 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin für die mündliche Verhandlung einen Dolmetscher für die türkische Sprache benötige. Die Beschwerdeführerin ist gemeinsam mit einer Vertreterin zur Verhandlung erschienen und gab unter Beiziehung der Dolmetscherin an, dass sie nunmehr ihren Lebensgefährten am 20.2.2014 in Wien geheiratet habe. Sie seien nunmehr in eine gemeinsame Wohnung in Wien gezogen, deren Adresse ihr noch nicht geläufig sei. Eine Meldebestätigung für die Adresse Wien, T.-gasse, wurde von ihr dazu vorgelegt. Weiter wurde auf das Vorbringen in der Beschwerde verwiesen. Im Zuge der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie angefertigte Kopien aus dem die Beschwerdeführerin betreffenden Administrativakt der Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro. Danach wurde das gegenständliche Erkenntnis samt wesentlichen Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung verkündet und von der Dolmetscherin in die türkische Sprache übersetzt. Das Verwaltungsgericht Wien stellt auf Grund des Akteninhaltes, des die Beschwerdeführerin betreffenden fremdenrechtlichen Administrativaktes und des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens folgenden Sachverhalt als erwiesen fest: Frau Özlem S.n, nunmehr A., ist Staatsangehörige der Türkei. Sie ist am 8.3.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 9.3.2009 einen Asylantrag gestellt. Dieser wurde letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. E6 413.553-1/2010, vom 27.6.2013, abgewiesen und die Beschwerdeführerin in die Türkei ausgewiesen. Eine Frist zur Ausreise von 14 Tagen wurde ihr eingeräumt. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit 13.9.2013 abgelehnt. Im Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde ausführlich auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin sowie die Auswirkungen der Ausweisung auf diese im Sinne des Art. 8 EMRK Bezug genommen und die Ausweisung als zulässig erachtet.Dieser wurde letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. E6 413.553-1/2010, vom 27.6.2013, abgewiesen und die Beschwerdeführerin in die Türkei ausgewiesen. Eine Frist zur Ausreise von 14 Tagen wurde ihr eingeräumt. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit 13.9.2013 abgelehnt. Im Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde ausführlich auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin sowie die Auswirkungen der Ausweisung auf diese im Sinne des Artikel 8, EMRK Bezug genommen und die Ausweisung als zulässig erachtet. Die Beschwerdeführerin hat die Ausweisung nicht befolgt. Die Beschwerdeführerin hat sich bis dato ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten. Sie ist hier keiner legalen selbständigen und unselbständigen Beschäftigung nachgegangen. Sie hat mit ihrem Bruder, welcher die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und dessen Frau und Kindern (24 bzw. 15 Jahre alt) im gemeinsamen Haushalt gelebt. Seit 2012 hatte sie laut eigenen Angaben eine Lebensgemeinschaft mit Herrn Ertan A., mit dem allerdings kein gemeinsamer Wohnsitz bestanden hat. Sie hat diesen am 20.2.2014 in Wien geheiratet und lebt nunmehr seit 21.2.2014 mit ihm zusammen in Wien, T.-gasse. In Wien lebt noch ein weiterer Bruder der Beschwerdeführerin mit seiner Familie. In der Türkei leben weiterhin ihre Mutter, sowie zwei Schwestern und zwei weitere Brüder der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin spricht etwas Deutsch, sie hat jedoch auch noch in der mündlichen Verhandlung eine Dolmetscherin für die türkische Sprache benötigt. Die Beschwerdeführerin hat keine Sorgepflichten und hat von der Unterstützung ihrer Familie gelebt. Sie hat nach Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes aus eigenem bis zum 5.12.2013 keinerlei Schritte zur Ausreise gesetzt, obwohl sie bereits seit 19.7.2013 im Besitz eines türkischen Reisepasses ist, den sie bei der Eheschließung vorgelegt hat. Mit dem Bruder und dessen Familie bestand erst seit 10.3.2009 ein gemeinsamer Wohnsitz, der Bruder hat bereits seit 1997 seinen Hauptwohnsitz in Österreich und ist 21 Jahre älter als die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin war auch schon zum Zeitpunkt der Erlassung der Ausweisung durch den Asylgerichtshof ehrenamtlich in diversen Vereinen tätig. Sie hat eine Abendschule besucht, um in Österreich die Matura nachzuholen. In der Türkei hat sie die Hauptschule und das Lyceum absolviert und danach ihren Lebensunterhalt als Friseurin und Verkäuferin verdient. Diesen Feststellungen wurde der soweit unbestrittene Akteninhalt und die Angaben der Beschwerdeführerin selbst in der Verhandlung zugrunde gelegt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Ad I. Straferkenntnis:Ad römisch eins. Straferkenntnis: Die Bestimmungen des FPG in der auf die Tatzeit anzuwendenden Fassung lauten wie folgt: § 31 Abs.1 FPG:Paragraph 31, Absatz eins, FPG: Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, 1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben; 2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind; 3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen; 4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt; 5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) 6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung
BG oder eine Anzeigebestätigung
BG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung
Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG oder eine Anzeigebestätigung
Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder
ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (Paragraph 48, Absatz eins,) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung
Paragraph 47, ARHG oder Paragraph 35, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, eingereist sind, 3. geduldet sind (§ 46a) oder3. geduldet sind (Paragraph 46 a,) oder 4. eine Frist für die freiwillige Ausreise
eine Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraphen 55, oder 55a erhalten haben. § 120 Abs. 1a FPG:Paragraph 120, Absatz eins a, FPG: Wer als Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels
dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist. § 70 Abs. 1 FPG: Paragraph 70, Absatz eins, FPG: Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu bewerten: Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Bestimmungen ist mit der Abweisung ihres Asylantrages durch den Asylgerichtshof mit Rechtskraft 13.9.2013 erloschen. Der Beschwerdeführerin wurde vom Asylgerichtshof darin eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Die Beschwerdeführerin war daher verpflichtet, nach dem Enden ihrer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Bestimmungen die ausschließlich der Einräumung eines effizienten Rechtsschutzes während dieses Asylverfahrens dient, und der zusätzlich verfügten Ausweisung innerhalb der Frist zur Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet auszureisen. Dieser Verpflichtung hat sie bis zum Ende der gegenständlichen Tatzeit keine Folge geleistet. Die Beschwerdeführerin ist im verbleibenden Tatzeitraum ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hat auch über keinen sonstigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel verfügt. Die Beschwerdeführerin hat daher den objektiven Tatbestand der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung zweifelsfrei erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat weder während der dafür eingeräumten Ausreisefrist noch während der Tatzeit aus eigenem irgendwelche wie immer gearteten Schritte zur Beendigung ihres Aufenthaltes gesetzt. Die Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger ist erst mit 14.2.2014 – somit nach Ende des hier verfahrensgegenständlichen Tatzeitraumes – erfolgt und war daher bei der Frage der Verwirklichung des Tatbestandes im Tatzeitraum unbeachtlich. Die im Tatzeitraum bereits erwachsene Beschwerdeführerin hat in Österreich zwar zwei Brüder mit deren Familien als Angehörige. Sie hat auch mit einem davon im gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie ist hier keiner legalen unselbständigen beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Sie war in der Krankenversicherung selbstversichert und hat eine Abendschule besucht. Die Beschwerdeführerin ist erst als sie selbst bereits 24 Jahre alt war zu ihrem 21 Jahre älteren Bruder und dessen Familie, wobei sich der Bruder bereits seit zumindest 1997 in Österreich befunden hat, gezogen. Selbst wenn dadurch ein gewisses relevantes Familienleben während der Zeit ihres Aufenthalts entstanden ist, ist dieses dennoch im Sinne des Art. 8 EMRK nicht schwerer wiegend als die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, was auch vom Asylgerichtshof in der Ausweisungsentscheidung gleicherweise bewertet wurde. Auch private Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Personen werden aufgrund der Aufenthaltsdauer und der Angaben der Beschwerdeführerin festgestellt, wenngleich auch mit dem nunmehrigen Ehemann während der Tatzeit noch kein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben bestanden hat. Die Beschwerdeführerin ist erst als sie selbst bereits 24 Jahre alt war zu ihrem 21 Jahre älteren Bruder und dessen Familie, wobei sich der Bruder bereits seit zumindest 1997 in Österreich befunden hat, gezogen. Selbst wenn dadurch ein gewisses relevantes Familienleben während der Zeit ihres Aufenthalts entstanden ist, ist dieses dennoch im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht schwerer wiegend als die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, was auch vom Asylgerichtshof in der Ausweisungsentscheidung gleicherweise bewertet wurde. Auch private Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Personen werden aufgrund der Aufenthaltsdauer und der Angaben der Beschwerdeführerin festgestellt, wenngleich auch mit dem nunmehrigen Ehemann während der Tatzeit noch kein im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben bestanden hat. Die Beschwerdeführerin konnte mit dem Verweis auf diese im Sinne des Artikel 8 EMRK schon durchaus relevanten Interessen am Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet aber weder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 FPG noch iS des § 5 Abs. 1 VStG mangelndes Verschulden an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes darlegen, da – wie auch der Asylgerichtshof ausgeführt hat- ihr die Ausreise in die Türkei und Beantragung des angestrebten Aufenthaltstitels von dort aus auf legalem Wege, durchaus möglich und zumutbar war.Die Beschwerdeführerin konnte mit dem Verweis auf diese im Sinne des Artikel 8 EMRK schon durchaus relevanten Interessen am Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet aber weder das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 66, Absatz 2, FPG noch iS des Paragraph 5, Absatz eins, VStG mangelndes Verschulden an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes darlegen, da – wie auch der Asylgerichtshof ausgeführt hat- ihr die Ausreise in die Türkei und Beantragung des angestrebten Aufenthaltstitels von dort aus auf legalem Wege, durchaus möglich und zumutbar war. Die sanktionslose Duldung des Aufenthaltes von Fremden, die sogar im Sinne des Artikels 8 EMRK relevante private oder familiäre Bindungen zu im österreichischen Bundesgebiet aufhältigen Personen aufweisen, jedoch selbst illegal aufhältig sind bzw. nach Ende ihres letzten Aufenthaltstitels oder Abschluss ihres Asylverfahrens illegal im Bundesgebiet verblieben sind, führte letztlich dazu, dass Fremde, die sich rechtskonform verhalten und ihre – auch iS des Artikel 8 EMRK bestehenden - Interessen an einem Aufenthalt in Österreich in den dafür vorgesehenen Verfahren darlegen und die Erteilung eines Aufenthaltstitels in gesetzeskonformer Weise im Ausland abwarten, gegenüber Personen, die nach Ablauf eines Einreise- oder Aufenthaltstitels hier verblieben sind, benachteiligt wären. Es liegt auf der Hand, dass dadurch die Vollziehung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen erheblich erschwert würde, weshalb in solchen Fällen gravierende öffentliche Interessen an der Einhaltung der Einreise- und Einwanderungsbestimmungen bestehen. Die Beschwerdeführerin hat den weit überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens in der Türkei verbracht und hat dort auch ihren Lebensunterhalt aus eigenem verdient. Aufgrund des Aufenthaltes ihrer Familie in der Türkei ist anzunehmen, dass auch im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat eine Unterstützung der Beschwerdeführerin, bis diese eine Arbeit gefunden hat, durchaus möglich und zumutbar ist. Es kann daher keinesfalls von einem Überwiegen der persönlichen und privaten Interessen der Beschwerdeführerin über die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer Beendigung ihres Aufenthalts ausgegangen werden. Da das Fremdengesetz über das Verschulden keine Aussage trifft, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (vgl. § 5 Absatz 1 erster Satz VStG). Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 70 in Verbindung mit § 120 Absatz 1a FPG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es
G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge. Da das Fremdengesetz über das Verschulden keine Aussage trifft, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten vergleiche Paragraph 5, Absatz 1 erster Satz VStG). Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 70, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz 1a FPG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es
Paragraph 5, Absatz 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge. Danach ist bei Ungehorsamsdelikten das Verschulden des Täters nicht von der Behörde zu beweisen, sondern „ohne weiteres anzunehmen“. Dem Täter steht es jedoch frei, diese Vermutung durch Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit zu widerlegen. Der „Entlastungsbeweis“ ist aber nicht notwendig, wenn die Behörde schon bei Ermittlung des äußeren Tatbestandes schuldausschließende Umstände feststellt (Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren,
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat konnte im Hinblick auf den hier angelasteten Tatzeitraum von 2,5 Monaten nicht als unerheblich erachtet werden. Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens. Der Unrechtsgehalt der Tat an sich war folglich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering. Da die Beschwerdeführerin im hier zu beurteilenden Zeitraum keinerlei Schritte gesetzt hat, um ihrer Ausreiseverpflichtung zu entsprechen, sondern im Bundesgebiet trotz Bestehens der durchsetzbaren asylrechtlichen Ausweisung verbleiben wollte, kann das Ausmaß des sie an der Verwaltungsübertretung treffenden Verschuldens keinesfalls als bloß geringfügig angesehen werden, sondern ist bereits sehr erheblich. Erschwerend wurde neben der vorsätzlichen Tatbegehung nichts gewertet. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde der Beschwerdeführerin zu Gute gehalten. Weitere Milderungsgründe liegen nicht vor. Im Rahmen der Strafbemessung war auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin in unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen lebt und kein Vermögen besitzt. Sorgepflichten liegen nicht vor. Selbst unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe konnte die - von der belangten Behörde nur in der Höhe der gesetzlichen Mindeststrafe bemessene - Geldstrafe keineswegs herabgesetzt werden. Lediglich die Ersatzfreiheitsstrafe war zur Herstellung eines angemessenen Verhältnisses zur Geldstrafe herabzusetzen. Diesbezüglich ist auch noch auf die ständige höchstgerichtliche Judikatur hinzuweisen, wonach selbst bei völliger Einkommenslosigkeit Geldstrafen zu verhängen sind. Die Beschwerdeführerin wird diesbezüglich jedoch auch auf die Möglichkeit der Stellung eines Ratenansuchens hingewiesen. Eine Anwendung des § 45 Abs. Z 4 VStG, die voraussetzt, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, konnte nicht erfolgen, da die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden- und Einwanderungswesens - wie bereits ausgeführt wurde - einen sehr hohen Stellenwert besitzt und sogar von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen ist.Eine Anwendung des Paragraph 45, Abs. Ziffer 4, VStG, die voraussetzt, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, konnte nicht erfolgen, da die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden- und Einwanderungswesens - wie bereits ausgeführt wurde - einen sehr hohen Stellenwert besitzt und sogar von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen ist. Ad II: Kosten des Beschwerdeverfahrens:
GVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird. Im gegenständlichen Fall war die Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß herabzusetzen. Daher waren der Beschwerdeführerin keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird. Im gegenständlichen Fall war die Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß herabzusetzen. Daher waren der Beschwerdeführerin keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Ad III. Unzulässigkeit der ordentlichen RevisionAd römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.051.055.20874.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.