RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.04.2014 GeschäftszahlVGW-101/040/22846/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmid über die Beschwerde des Herrn Heinz M vom 10.02.2014 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien - Referat für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, Zl. III-W-5362/AB/83, vom 22.01.2014, betreffend Entziehung des Waffenpasses nach dem WaffG, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Absatz 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis steht keine ordentliche Revision offen.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis steht keine ordentliche Revision offen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren liegt ein Bescheid der LPD Wien mit folgendem Spruch zugrunde: „Gemäß § 25 Abs 3 in Verbindung mit § 8 Abs 6 des Waffengesetzes 1996 BGBl. I Nr. 12 wird Ihnen der von BPD Wien, Administrationsbüro am 9.10.1979 ausgestellte Waffenpass Nr. 08… entzogen. „Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, des Waffengesetzes 1996 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 12 wird Ihnen der von BPD Wien, Administrationsbüro am 9.10.1979 ausgestellte Waffenpass Nr. 08… entzogen. Sie haben diesen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides der Landesdirektion Wien, SVA 4, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, abzuliefern.“ Begründet wird dieser Bescheid mit einer Unverlässlichkeit des BF mangels Mitwirkung an der Feststellung des für die Prüfung der Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nach § 8 Absatz 6 Waffengesetz. Begründet wird dieser Bescheid mit einer Unverlässlichkeit des BF mangels Mitwirkung an der Feststellung des für die Prüfung der Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nach Paragraph 8, Absatz 6 Waffengesetz. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 10.2.2014 mit folgender Begründung: „Ich erhebe gegen den Bescheid der LPD Wien vom 22.01.2014 Beschwerde. Ich habe am 9.12.2013 den Schulungsausweis gefaxt. Gebe eine Kopie von meinem Waffenführerschein und vom Sendebericht vom Fax zu dieser Beschwerde.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Sache der behördlichen Entscheidung ist die Entziehung eines Waffenpasses mangels Verlässlichkeit gemäß § 25 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 6 Waffengesetz.Sache der behördlichen Entscheidung ist die Entziehung eines Waffenpasses mangels Verlässlichkeit gemäß Paragraph 25, Absatz 3 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6 Waffengesetz. Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen (§ 25 Absatz 3 erster Satz Waffengesetz). Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen (Paragraph 25, Absatz 3 erster Satz Waffengesetz). Nach § 8 Absatz 6 erster Satz Waffengesetz gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Personen liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Nach Paragraph 8, Absatz 6 erster Satz Waffengesetz gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Personen liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Die Behörde ging davon aus, dass der BF auf ihre Aufforderung vom 25.11.2013 zur Beibringung eines Nachweises der Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen gemäß § 5 Absatz 2 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, die dem BF durch Hinterlegung am 29.11.2013 zugestellt wurde, keinen solchen Nachweis vorgelegt hat. Die Behörde ging davon aus, dass der BF auf ihre Aufforderung vom 25.11.2013 zur Beibringung eines Nachweises der Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, die dem BF durch Hinterlegung am 29.11.2013 zugestellt wurde, keinen solchen Nachweis vorgelegt hat. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde verweist der BF auf den vom ihm per Fax am 9.12.2013 an die LPD Wien übermittelten Schulungsnachweis („Waffenführerschein“) und legt diesen (in Kopie) sowie einen Sendebericht vom 9.12.2013 an die „Adresse“ 01/… als Beweis der Übermittlung und der Schulung vor. Die LPD Wien wurde vom VwG Wien zur Erstattung einer Stellungnahme einge-laden. Auf eine solche wurde verzichtet. Somit wurde dem Vorbringen des BF – insbesondere der rechtzeitigen Übermittlung des Nachweises – nicht entgegengetreten. Das VwG nimmt es daher als erwiesen an, dass der BF fristgerecht einen Nachweis über seine Fähigkeiten zur Theorie und Praxis im Umgang mit Waffen nachgewiesen und damit seiner Mitwirkungsverpflichtung nach § 8 Absatz 6 Waffengesetz nachgekommen ist. Der von der Behörde herangezogene Grund für die Entziehung des Waffenpasses liegt nicht vor.Das VwG nimmt es daher als erwiesen an, dass der BF fristgerecht einen Nachweis über seine Fähigkeiten zur Theorie und Praxis im Umgang mit Waffen nachgewiesen und damit seiner Mitwirkungsverpflichtung nach Paragraph 8, Absatz 6 Waffengesetz nachgekommen ist. Der von der Behörde herangezogene Grund für die Entziehung des Waffenpasses liegt nicht vor. Die Beschwerde ist daher berechtigt und der Bescheid aufzuheben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.101.040.22846.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.