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{'item': 'VGW-151/071/11249/2014'}

Obsah (11)§ 28§ 41a§ 25a§ 44§ 45§ 11Art. 130§ 81§ 52§ 66§ 10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.04.2014 GeschäftszahlVGW-151/071/11249/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Iv

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Dem Beschwerdeführer wird

§ 41aAbs 9 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.

I Nr. 87/2012 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit 12-monatiger Gültigkeit erteilt. römisch zwei. Dem Beschwerdeführer wird

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit 12-monatiger Gültigkeit erteilt. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführer, Staatsbürger der Republik Nigeria, brachte am 05.11.2010 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung beschränkt“

§ 44Abs 3 NAG id

F BGBl. I Nr. 29/2009. Am 02.12.2012 modifizierte der Beschwerdeführer den Antrag dahingehend, dass er nunmehr die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

§ 41aAbs 9 NAG id

F BGBl. I Nr. 38/2011 begehrte. Der Beschwerdeführer, Staatsbürger der Republik Nigeria, brachte am 05.11.2010 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung beschränkt“

Paragraph 44, Absatz 3, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,. Am 02.12.2012 modifizierte der Beschwerdeführer den Antrag dahingehend, dass er nunmehr die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, begehrte. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer illegal am 10.05.2004 nach Österreich eingereist ist und am selben Tag einen Asylantrag gestellt hat. Dieser Antrag wurde am 28.05.2004 vom Bundesasylamt abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat keine Folge, bestätigte am 28.03.2008 den Bescheid des Bundesasylamtes und verfügte erneuert die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet. Der dagegen erhobenen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde kein Erfolg beschieden. Die Ausweisung ist laut Auszug aus der IZR-Datenbank am 28.09.2010 in Rechtskraft erwachsen. Mit Dokumentennachreichung vom 08.07.2013 wurde seitens des Beschwerdeführers – mittels eines Zeugnisses des „Österreichischen Sprachdiploms“ - nachgewiesen, dass er nunmehr über Deutschkenntnisse auf B1 Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) verfügt und wurden unter anderem Beschäftigungsbewilligungsbescheide des AMS Wien für den Beschwerdeführer von 2011 und 2012 vorgelegt. Mit Schreiben vom 23.08.2013 gewährte die belangte Behörde das Parteiengehör

§ 45

AVG 1991 und verständigte den Beschwerdeführer von der beabsichtigten negativen Erledigung seines Antrages. In der an die belangte Behörde erstatteten Stellungnahme vom 10.09.2013 wies der Beschwerdeführer darauf, dass die Argumentation im Schreiben vom 23.08.2013 grob widersprüchlich sei und dass eine Gesamtbetrachtung anzuwenden und pauschal das Vorliegen der Voraussetzungen zu beurteilen sei.Mit Schreiben vom 23.08.2013 gewährte die belangte Behörde das Parteiengehör

Paragraph 45, AVG 1991 und verständigte den Beschwerdeführer von der beabsichtigten negativen Erledigung seines Antrages. In der an die belangte Behörde erstatteten Stellungnahme vom 10.09.2013 wies der Beschwerdeführer darauf, dass die Argumentation im Schreiben vom 23.08.2013 grob widersprüchlich sei und dass eine Gesamtbetrachtung anzuwenden und pauschal das Vorliegen der Voraussetzungen zu beurteilen sei. Daraufhin erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 14.10.2013 und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass zwar die Erreichung des B1 Sprachniveaus eine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes darstelle welche eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art 8 EMRK erforderlich mache, jedoch „seit der Rechtskraft der verfügten Ausweisung weder ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, noch sonstige gewichtige Kriterien hervorgekommen wären, die ein schutzwürdiges Interesse zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

§ 11

Abs 3 NAG erscheinen lassen.“ Daraufhin erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 14.10.2013 und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass zwar die Erreichung des B1 Sprachniveaus eine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes darstelle welche eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK erforderlich mache, jedoch „seit der Rechtskraft der verfügten Ausweisung weder ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, noch sonstige gewichtige Kriterien hervorgekommen wären, die ein schutzwürdiges Interesse zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 11, Absatz 3, NAG erscheinen lassen.“ In der fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 30.10.2013, machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass das erfolgreiche Absolvieren des Deutschtests auf B1 Niveau in Verbindung mit dargestellten tiefen sozialen Integration des Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf die zeitliche Komponente, die von der belangten Behörde unbeachtet blieb, und hinsichtlich der beruflichen Integration des Beschwerdeführers eine solche maßgebliche Sachverhaltsänderung darstelle. Am 03.02.2014 langte der Verfahrensakt beim Verwaltungsgericht Wien ein. Am 07.04.2014 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer gab als Partei einvernommen Folgendes an: „Wenn ich befragt werde, wieso ich nach der Rechtskraft der Ausweisung Österreich nicht verlassen habe, so gebe ich an, dass Österreich meine Heimat geworden ist und ich seit 2004 hier lebe. Damals habe ich, da ich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der MA 35 gestellt habe, gehofft, dass ich in Österreich bleiben könnte. Das war auch einer der Gründe, warum ich Österreich nicht verlassen habe. Meine Integrationsbemühungen seit September 2010 können wie folgt beschrieben werden: Ich habe 2010 in einem Jugendzentrum in der J. mitgewirkt. Dort habe ich mit Jugendlichen unter anderem Fußball, Snooker, Tischtennis oder Basketball gespielt. In Österreich habe ich viele Freunde. Diese sind sowohl Nigerianer, als auch Österreicher. Von meiner Familie lebt niemand in Wien. In Nigeria leben meine Schwester und meine Mutter. Derzeit habe ich keinen Kontakt zu ihnen. Bis April 2013 hatte ich eine Beschäftigungsbewilligung vom AMS, da ich bei der M. tageweise beschäftigt war. Derzeit bin ich als Augustinverkäufer tätig und habe einen Werkvertrag für Abonnentenbetreuung als Zeitungskolporteur. Ich bemühe mich derzeit noch besser Deutsch zu lernen. Mein Traum ist es in der Zukunft einen Beruf zu ergreifen, wo ich mit Jugendlichen zu tun habe. Wenn ich gefragt werde, wie sich derzeit mein Privatleben gestaltet, so gebe ich an, dass ich nach der Arbeit mit meinen Freunden entweder Fußball spiele oder wir gemeinsam in die Kirche gehen.“ Frau H. gab als Zeugin einvernommen Folgendes an: „Herrn U. kenne ich mehr als 10 Jahre als er noch in Traiskirchen als Asylwerber gelebt hat. Er kam über einen Freund von ihm zu mir, der F. heißt. Ich hatte damals in O. Bibelstunden abgehalten und wurde sozusagen „Pflegemutter“ von Herrn U.. Damals leitete ich ein Jugendzentrum „L.“ und Herr U. hat mir damals viel bei der Betreuung der Jugendlichen und bei verschiedenen Aufräumarbeiten geholfen. Leider musste ich das Zentrum vor zwei Jahren aus finanziellen Gründen schließen. Herr U. ist sehr gut befreundet mit meinem Schwiegersohn und mit meiner Tochter. Sie haben ihn akzeptiert und er ist dann zu einem Teil unserer Familie geworden. Viele Jugendliche, die Herr U. im Jugendzentrum betreut hat, fragen oft nach ihm und treffen sich des Öfteren sonntags bei mir zuhause. Viele dieser Jugendlichen waren sehr aggressiv und mussten ab und zu aus dem Jugendzentrum geschmissen werden. Herr U. half mir diese Jugendlichen auf den richtigen Weg zu bringen und hatte einen sehr guten Einfluss auf das Leben der Jugendlichen in dieser schwierigen Phase. Zwei von diesen Jugendlichen wurden jetzt bei Vienna Wikings aufgenommen. Herr U. wird selbstverständlich von mir noch unterstützt, er hilft mir bei verschiedenen Arbeiten zuhause, macht Botengänge für mich und wird dafür dann von mir auch bezahlt. Ich bin immer sehr zufrieden mit ihm gewesen. Ich kann bestätigen, dass sich Herr U. vollstens in die österreichische Gesellschaft integriert hat und dass es ein großer Verlust wäre, wenn er Österreich verlassen müsste.“ Frau I. gab als Zeugin einvernommen Folgendes an:Frau römisch eins. gab als Zeugin einvernommen Folgendes an: „Mit Herrn U. bin ich befreundet. Ich habe ihn 2005 oder 2006 kennengelernt, als er bei der U-Bahn Station die Zeitung „Augustin“ verkauft hat. Er hat mir damals sehr geholfen, weil ich auch Augustin verkaufen wollte und ohne seine Hilfe ich das nicht geschafft hätte. Ich habe viel von ihm gelernt, er ist ein sehr guter Mensch mit einer positiven Ausstrahlung und viel Geduld. Herr U. hilft mir viel, vor allem wenn ich keine Zeit für meinen kleinen Sohn habe, da kümmert er sich um ihn.(…) Herr U. hat einen großen Freundeskreis, wir sehen uns alle jeden Sonntag bei Frau H. und sind jedenfalls mehr als 20 Leute.“ In seiner Schlussausführung gab der Beschwerdeführer Folgendes an: „Ich möchte in Österreich bleiben, da hier mein ganzer Freundeskreis und meine Patenmutter Frau H. wohnen und mein ganzes Leben hier stattfindet. Zu Nigeria habe ich keine Beziehungen mehr, weil ich damals noch sehr jung war, als ich nach Österreich kam.“ Abschließend legt der Beschwerdeführer ein Empfehlungsschreiben von Frau Mag. S. (Autorin, Sozialpädagogin, Kulturanthropologin) vom 05.04.2014 sowie ein Foto von Herrn U. mit einer unbekannten Person bei seiner Tätigkeit als Augustinverkäufer vor. Der Vertreter des Beschwerdeführers gab abschließend folgende Stellungnahme ab: „Der Beschwerdeführer ist mit 15 Jahren nach Österreich gekommen. Damals war es üblich, dass man minderjährigen Nigerianern subsidiären Schutz gewährt hat. Im gegenständlichen Fall wurde die Entscheidung aber über Jahre verschleppt, weshalb er als junger Erwachsener einen negativen Bescheid von UBAS erhielt. Daraufhin hat er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der MA 35 gestellt, dessen Erledigung auch 3 Jahre gedauert hat. Zu deren Verzögerung hat die LPD Wien beigetragen, da die Behörde den Datensatz vom Beschwerdeführer mit einem anderen vermischt hat und in einer zähen Rechtssache beim damaligen UVS konnten wir dann aber nachweisen, dass die LPD einen Fehler gemacht hat. Mittlerweile ist der Beschwerdeführer fast schon 10 Jahre in Österreich und wie der VwGH im Erkenntnis vom 02.10.2012, Zl. 2012/21/0044 festgestellt hat, ist bei einem mehr als 10 Jahre dauernden Aufenthalt in aller Regel von einem Überwiegen der persönlichen Verhältnisse an einem Verbleib in Österreich auszugehen.

dem Erkenntnis könnte nur mehr ausnahmsweise, nämlich wenn sich der Fremde sozial und beruflich überhaupt nicht integriert hätte, eine Ausweisung befürwortet werden.

dem VwGH stellt eine Tätigkeit als Zeitungszusteller und die Teilnahme an Vereinsleben, das heißt auch eine Kirchentätigkeit oder eine Tätigkeit im Jugendzentrum, wie im gegenständlichen Fall, eine geeignete soziale Integration dar. Dies etwa wie im Erkenntnis vom VwGH vom 10.12.2013, Zl. 2012/22/0151-5. Erfreulicherweise hat auch das VGW zur Zl. VGW-151/073/20416/2014-5 festgestellt, dass Integrationsschritte, die nach der asylrechtlichen Ausweisung entstehen, verbunden mit einer weiteren Aufenthaltsdauer eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellen. Der Beschwerdeführer zeigt Arbeitswilligkeit und sein soziales Engagement und hat klare Zukunftsziele, demnach müsste die Prognose sehr positiv ausfallen. Dem Faktum der unerlaubten Einreise kann nach so langer Zeit des Aufenthalts kein Gewicht mehr beigemessen werden.“ Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 81Abs.

26 NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.

§ 41aAbs 9 NAG id

F vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (§44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn 1. kein Erteilungshindernis

§ 11Abs 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,1.

kein Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt, 2. dies

§ 11

Abs 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und2. dies

Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

  1. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.
  2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.

§ 11

Abs 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 44b Abs 1 und 2 NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 lauten:Paragraph 44 b, Absatz eins und 2 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lauten: Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, sind Anträge

§§ 41aAbs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn

Liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, sind Anträge

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn

  1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
  2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung

§ 10Asyl

G 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder 3.die Landespolizeidirektion nach einer Befassung

Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,3.die Landespolizeidirektion nach einer Befassung

Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 11Abs.

3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Art 8 EMRK verlangt eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. (…) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass (…) humanitäre Gründe (…) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VwGH, 18.06.2008, 2008/22/0387).Artikel 8, EMRK verlangt eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. (…) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass (…) humanitäre Gründe (…) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VwGH, 18.06.2008, 2008/22/0387). Zur Beantwortung der Frage, wann ein „maßgeblich geänderter Sachverhalt“ im Sinne des § 44b NAG vorliegt, sind folgende Überlegungen anzustellen:Zur Beantwortung der Frage, wann ein „maßgeblich geänderter Sachverhalt“ im Sinne des Paragraph 44 b, NAG vorliegt, sind folgende Überlegungen anzustellen: Schon aus dem Wort „maßgeblich“ folgt, dass nicht jede Sachverhaltsänderung relevant sein kann. Vielmehr muss diese eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Umgekehrt können nicht ausschließlich jene Sachverhaltsänderungen „maßgeblich“ sein, die letztlich zu einem anderen Ergebnis führen. In diesem Sinne lehnt der VwGH die Auffassung, der vorgebrachte Sachverhalt müsse konkret dazu führen, dass der begehrte Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, ab (VwGH

  1. 2011, 2011/22/0127). Der VwGH betont, dass nicht jede Sachverhaltsänderung eine „maßgebliche“ im Sinne des § 44b NAG ist (VwGH
  2. 2012, 2012/22/0114). Nur eine solche wird als wesentlich erachtet, „wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. auch VwGH
  3. 2010, 2007/10/0041). Ein anderes Ergebnis der Interessensabwägung muss möglich sein (vgl. VwGH
  4. 2013, 2011/22/0167;
  5. 2012, 2012/22/0002;
  6. 2011, 2011/22/0035).Der VwGH betont, dass nicht jede Sachverhaltsänderung eine „maßgebliche“ im Sinne des Paragraph 44 b, NAG ist (VwGH
  7. 2012, 2012/22/0114). Nur eine solche wird als wesentlich erachtet, „wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche auch VwGH
  8. 2010, 2007/10/0041). Ein anderes Ergebnis der Interessensabwägung muss möglich sein vergleiche VwGH
  9. 2013, 2011/22/0167;
  10. 2012, 2012/22/0002;
  11. 2011, 2011/22/0035). Im vorliegenden Fall hielt sich der Beschwerdeführer beinahe zehn Jahre in Österreich auf. Er hat nach der Rechtskraft der Ausweisung die Deutschprüfung auf dem Niveau B1GER bestanden, und hat sich an einem Vereinsleben aktiv beteiligt. Er verfügt über einen Werkvertrag (als Zeitungszusteller) und über eine Unterkunft. Somit ist davon auszugehen, dass sein Unterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel sichergestellt ist. Der belangten Behörde ist zum Vorwurf zu machen, dass sie das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner seit der Erlassung der Ausweisung erlangten Integration nur auszugsweise wiedergab und auch nicht im vollen Umfang in ihre Überlegungen einbezog. Der Beschwerdeführer ist im Alter von 15 Jahren nach Österreich gekommen und fand seine bisherige Sozialisierung zur Gänze in Österreich statt. Er ist unbescholten, hat keine Bindungen zum Heimatland mehr, und im Hinblick auf die von den Zeuginnen getätigten glaubwürdigen Aussagen, erscheint sein Privatleben mehr als schutzwürdig. Das Erlernen der deutschen Sprache auf B1 Niveau GER nach der Rechtskraft der Ausweisung, die Tätigkeit als Zeitungskolporteur und die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für den Beschwerdeführer (selbst bei tageweise verrichteter Tätigkeit) sowie das Entstehen der auf Grund des langjährigen Verbleibs in Österreich tiefen sozialen Beziehungen, lassen das Verwaltungsgericht Wien den Schluss ziehen, dass diese erwiesenen wesentlichen Tatsachen kumulativ für die Feststellung, dass sich der Sachverhalt im Hinblick auf eine Neubeurteilung im Sinne des Art 8 EMRK maßgeblich geändert hat, ausreichen. Das Erlernen der deutschen Sprache auf B1 Niveau GER nach der Rechtskraft der Ausweisung, die Tätigkeit als Zeitungskolporteur und die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für den Beschwerdeführer (selbst bei tageweise verrichteter Tätigkeit) sowie das Entstehen der auf Grund des langjährigen Verbleibs in Österreich tiefen sozialen Beziehungen, lassen das Verwaltungsgericht Wien den Schluss ziehen, dass diese erwiesenen wesentlichen Tatsachen kumulativ für die Feststellung, dass sich der Sachverhalt im Hinblick auf eine Neubeurteilung im Sinne des Artikel 8, EMRK maßgeblich geändert hat, ausreichen. Davon ausgehend würde - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - die Verweigerung der Erteilung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers darstellen. Daher war der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.071.11249.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.