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{'item': 'VGW-031/023/22886/2014'}

Obsah (13)§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 64§ 44§ 44a§ 31§ 32§ 82§ 37§ 36§ 134

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.04.2014 GeschäftszahlVGW-031/023/22886/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 3 VSt

G eingestellt.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. II)römisch zwei) Dem Beschwerdeführer wird

§ 52Abs. 8 Vw

GVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.Dem Beschwerdeführer wird

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. III)römisch drei) Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. BEGRÜNDUNG Die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Josefstadt, erließ gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben am 26.11.2013 um 22.35 Uhr in Wien, N.-Straße, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit den behördlichen Kennzeichen EB2…, mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (seit 19.09.2013) das Kraftfahrzeug am 26.11.2013 verwendet, obwohl bereits mehr als 1 Monat nach dem Tage der Einbringung des Kraftfahrzeuges in das Bundesgebiet vergangen waren und haben Sie nach Ablauf dieser Frist nicht den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Kraftfahrzeug befindet (Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt), abgeliefert. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: 1. § 82 Abs. 8 KFG iVm. § 102 Abs. 1 KFG1. Paragraph 82, Absatz 8, KFG in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von € falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 1) 80,00 1 Tag § 134 Abs. 1 KFG1) 80,00 1 Tag Paragraph 134, Absatz eins, KFG Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch € 10,00 pro Delikt (je einem Tag Freiheitsstrafe werden gleich € 100,00 angerechnet), Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 90,00.“ In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde auszugsweise Nachstehendes ausgeführt: „I. Verletzung von Verfahrensvorschriften Aufgabe des Ermittlungsverfahrens ist nach § 37 AVG die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts. Diesem Zweck dient das Beweisverfahren. Hier ist das Vorliegen des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes festzustellen. Dementsprechend hat die einschreitende Behörde sich darüber Kenntnis zu verschaffen, ob die für ihre Entscheidung relevanten Tatsachen vorliegen. Mangels anderer Bestimmungen ist hier der volle Beweis über das Vorliegen der relevanten Tatsachen erforderlich (vgl VwGH 18.04.1990, 89/16/0204).Aufgabe des Ermittlungsverfahrens ist nach Paragraph 37, AVG die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts. Diesem Zweck dient das Beweisverfahren. Hier ist das Vorliegen des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes festzustellen. Dementsprechend hat die einschreitende Behörde sich darüber Kenntnis zu verschaffen, ob die für ihre Entscheidung relevanten Tatsachen vorliegen. Mangels anderer Bestimmungen ist hier der volle Beweis über das Vorliegen der relevanten Tatsachen erforderlich vergleiche VwGH 18.04.1990, 89/16/0204). Im AVG werden verschiedene Grundsätze normiert, die das Beweisverfahren determinieren. Die einschreitende Behörde hat folgende außer Acht gelassen: I.I. Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheitrömisch eins.I. Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit § 39 Abs 2 AVG normiert, dass die Behörde von sich aus alles zu unternehmen hat, um die Rekonstruktion des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes zu organisieren. Insbesondere hat sie diese Rekonstruktion mit Hilfe von Beweisen zu leisten, weshalb sie zur Erhebung dieser Beweise verpflichtet ist.Paragraph 39, Absatz 2, AVG normiert, dass die Behörde von sich aus alles zu unternehmen hat, um die Rekonstruktion des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes zu organisieren. Insbesondere hat sie diese Rekonstruktion mit Hilfe von Beweisen zu leisten, weshalb sie zur Erhebung dieser Beweise verpflichtet ist. Im gesamten Verfahren ist aber bislang von der Erstbehörde kein einziger Beweis für die Richtigkeit der erhobenen Vorhalte erbracht worden und nur die Einholung der Anzeige bewerkstelligt. Dabei wäre es die Pflicht der Behörde gewesen, von sich aus auch den entlastenden Beweisanträgen nachzugehen, was jedoch unterblieben ist. Es verwundert zum Beispiel, dass weder ein Meldenachweis über den Wohnsitz des Beschwerdeführers in Italien noch die Dokumentation über die Reiserouten von der Behörde in Betracht gezogen wurden, obwohl von dem Beschwerdeführer explizit beantragt. Ebenso wurde es unterlassen, die meldungslegenden Organe zeugenschaftlich einzuvernehmen, obwohl dies ebenfalls von dem Beschwerdeführer beantragt wurde. Die Vorlage der Anzeige der Beamten wurde von der Erstbehörde als ausreichend erachtet, obwohl diese nichts zum gegenständlichen Verfahren beitragen kann. Das Versäumnis der Behörde, solchen Anträgen statt zu geben und den in ihnen enthaltenen Argumenten nachzugehen, belastet das gesamte Verfahren mit Rechtswidrigkeit. Die Behörde begnügte sich stattdessen mit der Bekräftigung der Anzeige der meldungslegenden Organe, die dann sowohl zum Beweis, als auch zum Ergebnis der Beweisaufnahme erklärt wurde. Dadurch setzt sich die Behörde dem Verdacht aus, einer antizipierenden Beweiswürdigung und Rechtsfindung erlegen zu sein. Das gesamte gegenständliche Verfahren sowie die Bestrafung des Beschwerdeführers stützten sich auf die eigene Wahrnehmung der meldungslegenden Organe. Die Aussage der Beamten, welche der Aussage des Beschwerdeführers gegenübersteht und lediglich eine längere als einmonatige Benützung des Fahrzeuges in Österreich behauptet, aber nicht beweist, ist keineswegs ausreichend, um eine Bestrafung des Beschwerdeführers in irgendeiner Weise zu rechtfertigen. Weder der Erstbehörde noch dem Beschwerdeführer ist es nachvollziehbar, wie die angezeigte Übertretung verwirklicht worden sein soll. Die Aussagen der Beamten stützten sich auf ein allgemeines Prozedere, welches jedoch keinesfalls auf die tatsächliche Vorgehensweise im gegenständlichen Fall schließen lässt. Es ist vollkommen unklar, ob von den Beamten eine erschöpfende Erörterung des Sachverhalts vorgenommen wurde. Es wurde die Meldung gelegt, welche jedoch keineswegs geeignet ist, den Sachverhalt zu beweisen, welcher ausdrücklich bestritten wird. Insgesamt zeigt sich, dass der Erstbehörde keinerlei Beweise für die vorgehaltene Übertretung vorliegen. Die Dauer der Benützung des PKWs in Österreich ist nicht nachvollziehbar und nicht bewiesen. Die meldungslegenden Organe haben es laut Aktenlage unterlassen, Beweise für die angebliche Übertretung anzufertigen, da sie vermeinten, eine Aussage ihrerseits wäre ausreichend. Dies ist jedoch nicht richtig. Die Bestrafung eines Beschuldigten kann nur erfolgen, wenn eine Übertretung zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Im vorliegenden Fall kann die über einen Monat liegende Dauer der Benützung des Pkws in Österreich, welche ausdrücklich bestritten wird, nicht zweifelsfrei erwiesen werden, daher hätte die Erstbehörde nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ das gegenständliche Verfahren einstellen müssen. I.II. Grundsatz der freien Beweiswürdigungrömisch eins.II. Grundsatz der freien Beweiswürdigung Unter dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist wesentlich zu verstehen, dass eine Tatsache nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und vor allem sichere Anhaltspunkte für die Richtigkeit liefern konnten (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens zu § 45 AVG, E 40). Die Behörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. Diese Regelung bedeutet nicht, dass es der Behörde freigestellt wäre, eine Tatsache als erwiesen anzunehmen; sie ist nur nicht an feste Beweisregeln gebunden, sondern hat schlüssig auf Grund der Denkgesetze vorzugehen (vgl Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 2000, S1 67).Unter dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist wesentlich zu verstehen, dass eine Tatsache nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und vor allem sichere Anhaltspunkte für die Richtigkeit liefern konnten vergleiche Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens zu Paragraph 45, AVG, E 40). Die Behörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. Diese Regelung bedeutet nicht, dass es der Behörde freigestellt wäre, eine Tatsache als erwiesen anzunehmen; sie ist nur nicht an feste Beweisregeln gebunden, sondern hat schlüssig auf Grund der Denkgesetze vorzugehen vergleiche Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 2000, S1 67). Aufgrund des - wie oben ausgeführt - schon mangelhaften Ermittlungsverfahrens, konnte die Erstbehörde auch dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung in keiner Weise gerecht werden. Da schon bei der Erhebung von Beweisen verfahrenswidrig vorgegangen wurde, konnte auch die Beweiswürdigung zu keinem sachgerechten Ergebnis führen. Aufgrund einer so spärlichen Fakten- und Aktenlage und des völligen Mangels an stichhaltigen Beweisen, wäre es unstrittig erforderlich gewesen, schon allein aus berechtigten Zweifeln vom Ausspruch einer Strafe gegen den Beschwerdeführer abzusehen. § 45 Abs 1 VStG normiert, dass das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist, wenn die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann; das heißt, wenn nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens noch Zweifel an der Täterschaft bestehen. Ebenso ist das Verfahren einzustellen, wenn der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Die Behörde hat bei Vorliegen eines solchen Einstellungsgrundes kein Ermessen hinsichtlich der Einstellung, sondern ist zu dieser verpflichtet.Aufgrund einer so spärlichen Fakten- und Aktenlage und des völligen Mangels an stichhaltigen Beweisen, wäre es unstrittig erforderlich gewesen, schon allein aus berechtigten Zweifeln vom Ausspruch einer Strafe gegen den Beschwerdeführer abzusehen. Paragraph 45, Absatz eins, VStG normiert, dass das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist, wenn die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann; das heißt, wenn nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens noch Zweifel an der Täterschaft bestehen. Ebenso ist das Verfahren einzustellen, wenn der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Die Behörde hat bei Vorliegen eines solchen Einstellungsgrundes kein Ermessen hinsichtlich der Einstellung, sondern ist zu dieser verpflichtet. Obschon keinerlei stichhaltige Beweise für die Richtigkeit des dem Beschwerdeführer treffenden Tatvorhaltes erbracht werden konnte, und diese Beweislage zugunsten des Beschwerdeführers ausgelegt werden müsste, vertritt die Erstbehörde den Standpunkt, der mit Schriftsatz vom 14.02.2014 Rechtfertigung und den Beweisanträgen des Beschwerdeführers kein Gehör schenken zu müssen, obwohl diese rechtzeitig vorgebracht worden waren. Bei richtiger Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo" und des § 45 Abs 1 VStG hätte die Behörde das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gehabt. Das Straferkenntnis ist daher rechtswidrig.Bei richtiger Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo" und des Paragraph 45, Absatz eins, VStG hätte die Behörde das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gehabt. Das Straferkenntnis ist daher rechtswidrig. I. Inhaltliche Rechtswidrigkeitrömisch eins. Inhaltliche Rechtswidrigkeit Hätte die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, wäre sie zwangsläufig zu dem Schluss gekommen, dass eine Benützung des Pkw über die genormte Dauer hinaus nicht gegeben war. Eine Übertretung des KFG hat nicht stattgefunden und der Beschwerdeführer hat die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht begangen.“ Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde durch den Beschwerdeführer eventualiter für den Fall einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache beantragt. Die Landespolizeidirektion Wien hat mit Vorlageschreiben vom 28. Februar 2014 ausdrücklich auf die Durchführung und Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung verzichtet. Da weiters bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist, hatte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 44Abs. 2 Vw

GVG zu entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde durch den Beschwerdeführer eventualiter für den Fall einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache beantragt. Die Landespolizeidirektion Wien hat mit Vorlageschreiben vom 28. Februar 2014 ausdrücklich auf die Durchführung und Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung verzichtet. Da weiters bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist, hatte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG zu entfallen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 45Abs. 1 Z 3 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

§ 44aZ 1 VSt

G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

§ 31Abs. 1 VSt

G ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2 und 3) vorgenommen worden ist.

§ 32Abs. 2 VSt

G ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

§ 82Abs. 8 KFG id

F BGBl. I Nr. 94/2009 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung

§ 37ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Paragraph 82, Absatz 8, KFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2009, sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung

Paragraph 37, ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

§ 36lit. a KFG id

F BGBl. I Nr. 103/1997 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger, außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden.

Paragraph 36, Litera a, KFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1997, dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger, außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 82, 83 und 104 Absatz 7, über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (Paragraphen 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (Paragraphen 45 und 46) durchgeführt werden.

§ 134Abs.

1 KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

Paragraph 134, Absatz eins, KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Erkenntnis vom 3. Oktober 1985, VwSlg 11894 A/1985 (verstärkter Senat), aus, dass § 44a lit. a VStG bestimmt, dass der „Spruch“ (§ 44 Abs 1 Z 6 leg cit), wenn er nicht auf Einstellung lautet, „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten hat. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (Hinweis VwGH, 5. Dezember 1983, 82/10/0125). Der Vorschrift des § 44 a lit a VStG ist dann entsprochen, wenn Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Erkenntnis vom 3. Oktober 1985, VwSlg 11894 A/1985 (verstärkter Senat), aus, dass Paragraph 44 a, Litera a, VStG bestimmt, dass der „Spruch“ (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 6, leg cit), wenn er nicht auf Einstellung lautet, „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten hat. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (Hinweis VwGH, 5. Dezember 1983, 82/10/0125). Der Vorschrift des Paragraph 44, a Litera a, VStG ist dann entsprochen, wenn

  1. a)im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und
  2. b)der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a lit a VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt (Hinweis VwGH, 13. Juni 1984, 82/03/0265). Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt (Hinweis VwGH 14. Februar 1985, 85/02/0013), sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein.
  3. b)der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44 a, Litera a, VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt (Hinweis VwGH, 13. Juni 1984, 82/03/0265). Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt (Hinweis VwGH 14. Februar 1985, 85/02/0013), sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein. Somit ist es im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a VStG rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht., Somit ist es im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, VStG rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Bei einem Dauerdelikt sind Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen (VwGH 29.9.2000, Zl. 98/02/0449; VwGH 10.7.1998, Zl. 97/02/0528; VwGH 6.11.1995, Zl. 95/04/0005; VwGH 17.6.1993, Zl. 93/06/0103). Werden weiters bei einem unter § 82 Abs. 8 KFG 1967 fallenden Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nicht innerhalb der Monatsfrist abgeliefert, liegt eine Übertretung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 vor (Grundtner, MGA KFG5, 1998, § 82, Anm 20).Werden weiters bei einem unter Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 fallenden Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nicht innerhalb der Monatsfrist abgeliefert, liegt eine Übertretung des Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 vor (Grundtner, MGA KFG5, 1998, Paragraph 82,, Anmerkung 20). Wird ein unter § 82 Abs. 8 KFG fallendes Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen nach Monatsfrist in Österreich verwendet, liegt eine Übertretung des § 36 lit. a KFG 1967 vor (VwGH 21.5.1996, Zl. 95/11/0378). Dies deshalb, weil die Zulassung des Fahrzeuges infolge Zeitablaufes - und unabhängig davon, ob der Ablieferungspflicht nachgekommen wurde oder nicht - erloschen ist (VwGH 21.5.1996, Zl. 95/11/0378).Wird ein unter Paragraph 82, Absatz 8, KFG fallendes Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen nach Monatsfrist in Österreich verwendet, liegt eine Übertretung des Paragraph 36, Litera a, KFG 1967 vor (VwGH 21.5.1996, Zl. 95/11/0378). Dies deshalb, weil die Zulassung des Fahrzeuges infolge Zeitablaufes - und unabhängig davon, ob der Ablieferungspflicht nachgekommen wurde oder nicht - erloschen ist (VwGH 21.5.1996, Zl. 95/11/0378). Laut Auskunft aus dem zentralen Melderegister hat der 1972 geborene Beschwerdeführer seit 19. September 2013 durchgehend einen Hauptwohnsitz in Wien, S.-gasse. Weitere Meldeanschriften des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sind nicht aktenkundig. Mit vorliegendem Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer basierend auf einer Anzeige vom 26. November 2013 nach einer an diesem Tage durchgeführten Fahrzeugkontrolle unter Heranziehung seiner Meldung vorgeworfen, er habe das näher beschriebene Kraftfahrzeug am 26. November 2013 mehr als ein Monat nach dessen Einbringung in das Bundesgebiet unter Verletzung der Bestimmungen des § 82 Abs. 8 KFG verwendet. Die belangte Behörde hat es allerdings während des gesamten Verfahrens unterlassen, dem Beschuldigten konkret vorzuwerfen, wann das in Italien zugelassene Fahrzeug in das Bundesgebiet eingeführt wurde. Mit vorliegendem Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer basierend auf einer Anzeige vom 26. November 2013 nach einer an diesem Tage durchgeführten Fahrzeugkontrolle unter Heranziehung seiner Meldung vorgeworfen, er habe das näher beschriebene Kraftfahrzeug am 26. November 2013 mehr als ein Monat nach dessen Einbringung in das Bundesgebiet unter Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 82, Absatz 8, KFG verwendet. Die belangte Behörde hat es allerdings während des gesamten Verfahrens unterlassen, dem Beschuldigten konkret vorzuwerfen, wann das in Italien zugelassene Fahrzeug in das Bundesgebiet eingeführt wurde. Sollte der Zeitpunkt der Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet und damit der Zeitpunkt des Ablaufes der einmonatigen (bzw. zweimonatigen) Frist – in welcher das Fahrzeug zulässigerweise im Bundesgebiet verwendet werden durfte – durch die Behörde nicht feststellbar sein, so bedarf es jedenfalls einer kalendermäßigen Umschreibung des Beginnes des Tatzeitraumes dahingehend, ab welchem konkreten Zeitpunkt die genannte einmonatige (bzw. zweimonatige) Frist ab Einbringung jedenfalls bereits abgelaufen war bzw. abgelaufen sein musste. Die Erstbehörde unterließ jedoch eine entsprechende Umschreibung und führte allein den Tag der Kontrolle sowie den Tag der Wohnsitznahme in Wien im Straferkenntnis an. Allein aus diesen Daten kann aber nach Auffassung des erkennenden Gerichtes auf den Zeitpunkt der erfolgten (dauernden) Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet und somit auf den Ablauf der Frist keinesfalls rückgeschlossen werden. Auch ist festzuhalten, dass es dem Verwaltungsgericht Wien grundsätzlich verwehrt war, die durch die Behörde unterlassenen Feststellungen etwa nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und entsprechend angestellter Ermittlungen nachzuholen. Zwar sprach der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis etwa vom 22. April 1993, Zl. 92/09/0377, aus, es sei grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht der Rechtsmittelbehörde, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH, 27. Jänner 2011, Zl. 2010/09/0194). Diese Rechtsprechung ist zweifelsohne auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren anwendbar. Da – wie bereits dargelegt – mangels entsprechender zeitlicher Konkretisierung eine taugliche Verfolgungshandlung durch die belangte Behörde nicht erfolgte, war es dem Verwaltungsgericht Wien auch verwehrt, im Rechtsmittelverfahren entsprechende Feststellungen zu treffen. Auch ist festzuhalten, dass es dem Verwaltungsgericht Wien grundsätzlich verwehrt war, die durch die Behörde unterlassenen Feststellungen etwa nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und entsprechend angestellter Ermittlungen nachzuholen. Zwar sprach der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis etwa vom 22. April 1993, Zl. 92/09/0377, aus, es sei grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht der Rechtsmittelbehörde, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde vergleiche VwGH, 27. Jänner 2011, Zl. 2010/09/0194). Diese Rechtsprechung ist zweifelsohne auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren anwendbar. Da – wie bereits dargelegt – mangels entsprechender zeitlicher Konkretisierung eine taugliche Verfolgungshandlung durch die belangte Behörde nicht erfolgte, war es dem Verwaltungsgericht Wien auch verwehrt, im Rechtsmittelverfahren entsprechende Feststellungen zu treffen. Weiters ist im gegebenen Zusammenhang auch festzustellen, dass eine Übertretung des § 82 Abs. 8 KFG nach dessen eindeutigem Wortlaut nur dann vorliegt, wenn nicht der Gegenbeweis dafür erbracht wird, dass es sich bei dem gegenständlichen Fahrzeug nicht um ein solches mit dauerndem Standort in Österreich handelt. Der Beschwerdeführer hat bereits im Verfahren vor der belangten Behörde dargetan und unter Vorlage einer italienischen Meldebestätigung sowie einer Tankkarte, aus welcher hervorgeht, dass das Fahrzeug im Zeitraum zwischen 5. Oktober 2013 und 2. Februar 2014 neun mal in F., dem italienischen Wohnort des Beschwerdeführers, betankt wurde, unter Beweis gestellt, dass er neben seinem Hauptwohnsitz in Österreich auch in Italien über einen Wohnsitz verfügt und das gegenständliche Fahrzeug – jedenfalls im hier relevanten Betrachtungszeitraum - vordergründig in Italien verwendet wurde und somit gerade nicht seinen dauernden Standort in Österreich hatte. Weiters ist im gegebenen Zusammenhang auch festzustellen, dass eine Übertretung des Paragraph 82, Absatz 8, KFG nach dessen eindeutigem Wortlaut nur dann vorliegt, wenn nicht der Gegenbeweis dafür erbracht wird, dass es sich bei dem gegenständlichen Fahrzeug nicht um ein solches mit dauerndem Standort in Österreich handelt. Der Beschwerdeführer hat bereits im Verfahren vor der belangten Behörde dargetan und unter Vorlage einer italienischen Meldebestätigung sowie einer Tankkarte, aus welcher hervorgeht, dass das Fahrzeug im Zeitraum zwischen 5. Oktober 2013 und 2. Februar 2014 neun mal in F., dem italienischen Wohnort des Beschwerdeführers, betankt wurde, unter Beweis gestellt, dass er neben seinem Hauptwohnsitz in Österreich auch in Italien über einen Wohnsitz verfügt und das gegenständliche Fahrzeug – jedenfalls im hier relevanten Betrachtungszeitraum - vordergründig in Italien verwendet wurde und somit gerade nicht seinen dauernden Standort in Österreich hatte. Da somit jedenfalls eine rechtskonforme Tatanlastung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist wie oben dargelegt durch die belangte Behörde nicht stattfand, war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z 3 VSt

G einzustellen. Da somit jedenfalls eine rechtskonforme Tatanlastung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist wie oben dargelegt durch die belangte Behörde nicht stattfand, war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.023.22886.2014

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