GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. II)römisch zwei) Dem Beschwerdeführer wird
GVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.Dem Beschwerdeführer wird
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. III)römisch drei) Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. BEGRÜNDUNG Die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Josefstadt, erließ gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben am 26.11.2013 um 22.35 Uhr in Wien, N.-Straße, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit den behördlichen Kennzeichen EB2…, mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (seit 19.09.2013) das Kraftfahrzeug am 26.11.2013 verwendet, obwohl bereits mehr als 1 Monat nach dem Tage der Einbringung des Kraftfahrzeuges in das Bundesgebiet vergangen waren und haben Sie nach Ablauf dieser Frist nicht den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Kraftfahrzeug befindet (Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt), abgeliefert. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: 1. § 82 Abs. 8 KFG iVm. § 102 Abs. 1 KFG1. Paragraph 82, Absatz 8, KFG in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von € falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 1) 80,00 1 Tag § 134 Abs. 1 KFG1) 80,00 1 Tag Paragraph 134, Absatz eins, KFG Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch € 10,00 pro Delikt (je einem Tag Freiheitsstrafe werden gleich € 100,00 angerechnet), Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 90,00.“ In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde auszugsweise Nachstehendes ausgeführt: „I. Verletzung von Verfahrensvorschriften Aufgabe des Ermittlungsverfahrens ist nach § 37 AVG die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts. Diesem Zweck dient das Beweisverfahren. Hier ist das Vorliegen des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes festzustellen. Dementsprechend hat die einschreitende Behörde sich darüber Kenntnis zu verschaffen, ob die für ihre Entscheidung relevanten Tatsachen vorliegen. Mangels anderer Bestimmungen ist hier der volle Beweis über das Vorliegen der relevanten Tatsachen erforderlich (vgl VwGH 18.04.1990, 89/16/0204).Aufgabe des Ermittlungsverfahrens ist nach Paragraph 37, AVG die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts. Diesem Zweck dient das Beweisverfahren. Hier ist das Vorliegen des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes festzustellen. Dementsprechend hat die einschreitende Behörde sich darüber Kenntnis zu verschaffen, ob die für ihre Entscheidung relevanten Tatsachen vorliegen. Mangels anderer Bestimmungen ist hier der volle Beweis über das Vorliegen der relevanten Tatsachen erforderlich vergleiche VwGH 18.04.1990, 89/16/0204). Im AVG werden verschiedene Grundsätze normiert, die das Beweisverfahren determinieren. Die einschreitende Behörde hat folgende außer Acht gelassen: I.I. Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheitrömisch eins.I. Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit § 39 Abs 2 AVG normiert, dass die Behörde von sich aus alles zu unternehmen hat, um die Rekonstruktion des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes zu organisieren. Insbesondere hat sie diese Rekonstruktion mit Hilfe von Beweisen zu leisten, weshalb sie zur Erhebung dieser Beweise verpflichtet ist.Paragraph 39, Absatz 2, AVG normiert, dass die Behörde von sich aus alles zu unternehmen hat, um die Rekonstruktion des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes zu organisieren. Insbesondere hat sie diese Rekonstruktion mit Hilfe von Beweisen zu leisten, weshalb sie zur Erhebung dieser Beweise verpflichtet ist. Im gesamten Verfahren ist aber bislang von der Erstbehörde kein einziger Beweis für die Richtigkeit der erhobenen Vorhalte erbracht worden und nur die Einholung der Anzeige bewerkstelligt. Dabei wäre es die Pflicht der Behörde gewesen, von sich aus auch den entlastenden Beweisanträgen nachzugehen, was jedoch unterblieben ist. Es verwundert zum Beispiel, dass weder ein Meldenachweis über den Wohnsitz des Beschwerdeführers in Italien noch die Dokumentation über die Reiserouten von der Behörde in Betracht gezogen wurden, obwohl von dem Beschwerdeführer explizit beantragt. Ebenso wurde es unterlassen, die meldungslegenden Organe zeugenschaftlich einzuvernehmen, obwohl dies ebenfalls von dem Beschwerdeführer beantragt wurde. Die Vorlage der Anzeige der Beamten wurde von der Erstbehörde als ausreichend erachtet, obwohl diese nichts zum gegenständlichen Verfahren beitragen kann. Das Versäumnis der Behörde, solchen Anträgen statt zu geben und den in ihnen enthaltenen Argumenten nachzugehen, belastet das gesamte Verfahren mit Rechtswidrigkeit. Die Behörde begnügte sich stattdessen mit der Bekräftigung der Anzeige der meldungslegenden Organe, die dann sowohl zum Beweis, als auch zum Ergebnis der Beweisaufnahme erklärt wurde. Dadurch setzt sich die Behörde dem Verdacht aus, einer antizipierenden Beweiswürdigung und Rechtsfindung erlegen zu sein. Das gesamte gegenständliche Verfahren sowie die Bestrafung des Beschwerdeführers stützten sich auf die eigene Wahrnehmung der meldungslegenden Organe. Die Aussage der Beamten, welche der Aussage des Beschwerdeführers gegenübersteht und lediglich eine längere als einmonatige Benützung des Fahrzeuges in Österreich behauptet, aber nicht beweist, ist keineswegs ausreichend, um eine Bestrafung des Beschwerdeführers in irgendeiner Weise zu rechtfertigen. Weder der Erstbehörde noch dem Beschwerdeführer ist es nachvollziehbar, wie die angezeigte Übertretung verwirklicht worden sein soll. Die Aussagen der Beamten stützten sich auf ein allgemeines Prozedere, welches jedoch keinesfalls auf die tatsächliche Vorgehensweise im gegenständlichen Fall schließen lässt. Es ist vollkommen unklar, ob von den Beamten eine erschöpfende Erörterung des Sachverhalts vorgenommen wurde. Es wurde die Meldung gelegt, welche jedoch keineswegs geeignet ist, den Sachverhalt zu beweisen, welcher ausdrücklich bestritten wird. Insgesamt zeigt sich, dass der Erstbehörde keinerlei Beweise für die vorgehaltene Übertretung vorliegen. Die Dauer der Benützung des PKWs in Österreich ist nicht nachvollziehbar und nicht bewiesen. Die meldungslegenden Organe haben es laut Aktenlage unterlassen, Beweise für die angebliche Übertretung anzufertigen, da sie vermeinten, eine Aussage ihrerseits wäre ausreichend. Dies ist jedoch nicht richtig. Die Bestrafung eines Beschuldigten kann nur erfolgen, wenn eine Übertretung zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Im vorliegenden Fall kann die über einen Monat liegende Dauer der Benützung des Pkws in Österreich, welche ausdrücklich bestritten wird, nicht zweifelsfrei erwiesen werden, daher hätte die Erstbehörde nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ das gegenständliche Verfahren einstellen müssen. I.II. Grundsatz der freien Beweiswürdigungrömisch eins.II. Grundsatz der freien Beweiswürdigung Unter dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist wesentlich zu verstehen, dass eine Tatsache nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und vor allem sichere Anhaltspunkte für die Richtigkeit liefern konnten (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens zu § 45 AVG, E 40). Die Behörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. Diese Regelung bedeutet nicht, dass es der Behörde freigestellt wäre, eine Tatsache als erwiesen anzunehmen; sie ist nur nicht an feste Beweisregeln gebunden, sondern hat schlüssig auf Grund der Denkgesetze vorzugehen (vgl Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 2000, S1 67).Unter dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist wesentlich zu verstehen, dass eine Tatsache nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und vor allem sichere Anhaltspunkte für die Richtigkeit liefern konnten vergleiche Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens zu Paragraph 45, AVG, E 40). Die Behörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. Diese Regelung bedeutet nicht, dass es der Behörde freigestellt wäre, eine Tatsache als erwiesen anzunehmen; sie ist nur nicht an feste Beweisregeln gebunden, sondern hat schlüssig auf Grund der Denkgesetze vorzugehen vergleiche Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 2000, S1 67). Aufgrund des - wie oben ausgeführt - schon mangelhaften Ermittlungsverfahrens, konnte die Erstbehörde auch dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung in keiner Weise gerecht werden. Da schon bei der Erhebung von Beweisen verfahrenswidrig vorgegangen wurde, konnte auch die Beweiswürdigung zu keinem sachgerechten Ergebnis führen. Aufgrund einer so spärlichen Fakten- und Aktenlage und des völligen Mangels an stichhaltigen Beweisen, wäre es unstrittig erforderlich gewesen, schon allein aus berechtigten Zweifeln vom Ausspruch einer Strafe gegen den Beschwerdeführer abzusehen. § 45 Abs 1 VStG normiert, dass das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist, wenn die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann; das heißt, wenn nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens noch Zweifel an der Täterschaft bestehen. Ebenso ist das Verfahren einzustellen, wenn der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Die Behörde hat bei Vorliegen eines solchen Einstellungsgrundes kein Ermessen hinsichtlich der Einstellung, sondern ist zu dieser verpflichtet.Aufgrund einer so spärlichen Fakten- und Aktenlage und des völligen Mangels an stichhaltigen Beweisen, wäre es unstrittig erforderlich gewesen, schon allein aus berechtigten Zweifeln vom Ausspruch einer Strafe gegen den Beschwerdeführer abzusehen. Paragraph 45, Absatz eins, VStG normiert, dass das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist, wenn die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann; das heißt, wenn nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens noch Zweifel an der Täterschaft bestehen. Ebenso ist das Verfahren einzustellen, wenn der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Die Behörde hat bei Vorliegen eines solchen Einstellungsgrundes kein Ermessen hinsichtlich der Einstellung, sondern ist zu dieser verpflichtet. Obschon keinerlei stichhaltige Beweise für die Richtigkeit des dem Beschwerdeführer treffenden Tatvorhaltes erbracht werden konnte, und diese Beweislage zugunsten des Beschwerdeführers ausgelegt werden müsste, vertritt die Erstbehörde den Standpunkt, der mit Schriftsatz vom 14.02.2014 Rechtfertigung und den Beweisanträgen des Beschwerdeführers kein Gehör schenken zu müssen, obwohl diese rechtzeitig vorgebracht worden waren. Bei richtiger Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo" und des § 45 Abs 1 VStG hätte die Behörde das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gehabt. Das Straferkenntnis ist daher rechtswidrig.Bei richtiger Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo" und des Paragraph 45, Absatz eins, VStG hätte die Behörde das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gehabt. Das Straferkenntnis ist daher rechtswidrig. I. Inhaltliche Rechtswidrigkeitrömisch eins. Inhaltliche Rechtswidrigkeit Hätte die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, wäre sie zwangsläufig zu dem Schluss gekommen, dass eine Benützung des Pkw über die genormte Dauer hinaus nicht gegeben war. Eine Übertretung des KFG hat nicht stattgefunden und der Beschwerdeführer hat die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht begangen.“ Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde durch den Beschwerdeführer eventualiter für den Fall einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache beantragt. Die Landespolizeidirektion Wien hat mit Vorlageschreiben vom 28. Februar 2014 ausdrücklich auf die Durchführung und Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung verzichtet. Da weiters bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist, hatte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG zu entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde durch den Beschwerdeführer eventualiter für den Fall einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache beantragt. Die Landespolizeidirektion Wien hat mit Vorlageschreiben vom 28. Februar 2014 ausdrücklich auf die Durchführung und Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung verzichtet. Da weiters bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist, hatte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG zu entfallen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.
G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
G ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2 und 3) vorgenommen worden ist.
G ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
F BGBl. I Nr. 94/2009 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung
Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Paragraph 82, Absatz 8, KFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2009, sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung
Paragraph 37, ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
F BGBl. I Nr. 103/1997 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger, außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden.
Paragraph 36, Litera a, KFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1997, dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger, außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 82, 83 und 104 Absatz 7, über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (Paragraphen 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (Paragraphen 45 und 46) durchgeführt werden.
1 KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
Paragraph 134, Absatz eins, KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Erkenntnis vom 3. Oktober 1985, VwSlg 11894 A/1985 (verstärkter Senat), aus, dass § 44a lit. a VStG bestimmt, dass der „Spruch“ (§ 44 Abs 1 Z 6 leg cit), wenn er nicht auf Einstellung lautet, „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten hat. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (Hinweis VwGH, 5. Dezember 1983, 82/10/0125). Der Vorschrift des § 44 a lit a VStG ist dann entsprochen, wenn Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Erkenntnis vom 3. Oktober 1985, VwSlg 11894 A/1985 (verstärkter Senat), aus, dass Paragraph 44 a, Litera a, VStG bestimmt, dass der „Spruch“ (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 6, leg cit), wenn er nicht auf Einstellung lautet, „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten hat. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (Hinweis VwGH, 5. Dezember 1983, 82/10/0125). Der Vorschrift des Paragraph 44, a Litera a, VStG ist dann entsprochen, wenn
G einzustellen. Da somit jedenfalls eine rechtskonforme Tatanlastung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist wie oben dargelegt durch die belangte Behörde nicht stattfand, war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.023.22886.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.