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{'item': 'VGW-021/036/20073/2014'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 23§ 64§ 6§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.04.2014 GeschäftszahlVGW-021/036/20073/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis insoweit mit der Maßgabe bestätigt, dass der letzte Teilsatz zu lauten hat wie folgt: „obwohl weder eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde noch ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wurde“.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis insoweit mit der Maßgabe bestätigt, dass der letzte Teilsatz zu lauten hat wie folgt: „obwohl weder eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde noch ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wurde“. Die verletzten Verwaltungsvorschriften lauten: „§ 6 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 Z. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995“.Die verletzten Verwaltungsvorschriften lauten: „§ 6 Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, Güterbeförderungsgesetz 1995“. In der Straffrage wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen und 18 Stunden auf 6 Tage herabgesetzt werden (die verhängte Geldstrafe bleibt unverändert mit 3.500,-- Euro und der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag mit 350,-- Euro bestehen). Die Strafnorm lautet vollständig: § 23 Abs. 1 Z. 2 iVm § 23 Abs. 4 des Güterbeförderungsgesetzes 1995.Die Strafnorm lautet vollständig: Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, des Güterbeförderungsgesetzes 1995.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Nach Lage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk, als Verwaltungsstrafbehörde gegen den Beschwerdeführer (Bf) das Straferkenntnis vom 21.11.2013, dessen Spruch wie folgt lautet: „Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der D.-GmbH, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes "Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr) mit 20 Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 2 Z. 1)" "Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr) mit 20 Kraftfahrzeugen (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,)" mit Standort in Wien, G.-gasse insoferne nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden, als am 20.11.2012 um 15:55 Uhr mit dem Lastkraftwagen DAF, mit dem behördlichen Kennzeichen W-83 durch den Lenker Herrn Ömer E., ein gewerbsmäßiger Gütertransport von diversen Paketen von Guntramsdorf nach Achau (Anhaltung durch die Polizeiorgane, Anhalteort: Bundesstraße 11, Wiener Neudorf, Straßenkilometer 015,600) durchgeführt wurde, obwohl kein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 6 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBI.I Nr. 23/2006 idgF;Paragraph 6, Absatz 2, Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBI.I Nr. 23 aus 2006, idgF; Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 3.500,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen und 18 Stunden

§ 23Abs.

1 Z 2 leg.cit.

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 350,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 3.850,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf fristgerecht Berufung (diese ist nunmehr als Beschwerde zu behandeln). Zur Begründung brachte er hervor, die Anlastung sei falsch. Tatsächlich hätten sämtliche Lkw‘s, die er in dem von ihm geführten Unternehmen D.-GmbH (in der Folge kurz: GmbH) eingesetzt habe, derartige beglaubigte Gewerberegisterauszüge bei den Dokumenten im Fahrzeug aufliegen gehabt. Diese seien sogar von der Strafreferentin vom MBA in entsprechender Menge ausgefertigt worden und habe der Bf immer darauf geachtet, dass sich diese auch bei den Kfz-Dokumenten befänden. Wenn die Kraftfahrer dann aus Bequemlichkeit oder anderen Beweggründen nicht bereit seien, diese Dokumente vorzuzeigen oder im Stress der Amtshandlung diese nicht fänden, so treffe ihn keine Haftung, da er genau darauf geachtet habe, dass diese Dokumente für Verkehrskontrollen jederzeit im entsprechenden Lkw aufzufinden seien und den Behörden vorgewiesen werden können. Die GmbH befinde sich seit Jänner 2013 im Konkurs, er sei faktisch mittellos und werde keine derartige Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer jemals mehr ausüben. Die Strafe werde sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bekämpft. Im Übrigen werde auch Verfolgungsverjährung eingewendet. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 24.02.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der Herr Dr. K. als Vertreter des Bf teilnahm und in der Ömer E. als Zeuge einvernommen wurde. Der Vertreter des Bf gab zunächst an, der Bf habe damals 20 Fahrzeuge gehabt; es hätte damals auch 20 solcher Bestätigungen gegeben, diese habe die Sachbearbeiterin des Straferkenntnisses ausgestellt. Herr Ömer E. gab bei seiner Einvernahme als Zeuge Folgendes an: „Damals war ich für die GmbH des Bf tätig. Ich war ca. eineinhalb Jahre für diese Firma tätig. Ich habe Transportfahren innerhalb von Österreich gemacht. Wir haben die Fahrzeuge ab und zu gewechselt. Wir sind mit dem Privatauto zur Firma gefahren und haben dort den Lkw zur Arbeit bekommen. Normalerweise sind in den Autos Mappen drin. Das gegenständliche Fahrzeug ist vorher ca. vier Monate wegen einer Reparatur gestanden. Ich habe dann nicht nachgeschaut, ob diese Mappe dann auch im Auto ist. Ich glaube, zur Kontrollzeit war überhaupt keine Mappe im Auto. Bei den Lkws gibt es eine Lade beim Beifahrersitz und auch in der Mitte. In diesen Ablagen wurde nichts gefunden. Die Firma hatte damals meines Wissens ca. 12 Chauffeure, genaueres weiß ich aber nicht. Wir sind auf den Parkplatz gegangen und haben uns das Auto genommen und bin ich mit dem Lkw gefahren. Den Lkw-Schlüssel hatte ich dabei und gab es auch eine bestimmte stelle, wo dieser aufbewahrt wurde und wo wir ihn finden konnten. Über Befragen des BfV: Als das Auto bei der Werkstätte fertig war, habe ich das Auto schon von dort abgeholt. Die Lkws sind in N. gestanden, in Wien ist nur das Büro. Ich habe schon öfters eine solche Mappe bei den anderen Autos in den Fahrzeugen gesehen. Es war dies eine gelbliche Farbe. Es war dies für mich die einzige Kontrolle der gegenständlichen Art.“Als das Auto bei der Werkstätte fertig war, habe ich das Auto schon von dort abgeholt. Die Lkws sind in N. gestanden, in Wien ist nur das Büro. Ich habe schon öfters eine solche Mappe bei den anderen Autos in den Fahrzeugen gesehen. Es war dies eine gelbliche Farbe. Es war dies für mich die einzige Kontrolle der gegenständlichen "Art".“ Der Vertreter des Bf gab in seinem Schlusswort an, schon im Spruch seien die 20 Kfz erwähnt und wenn bei der Kontrolle die Papiere nicht drin gewesen seien, dann deshalb, weil sie im Rahmen des Werkstättenaufenthaltes herausgenommen worden seien. Tatsächlich habe es ausreichende Dokumente gegeben und habe der Bf immer geschaut, dass diese in den Fahrzeugen vorhanden seien. Der Bf habe nie mehr vor, als selbstständiger Unternehmer in diesem Bereich zu arbeiten. Deshalb wäre auch eine Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen nicht nötig. Die anwesende Partei verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 6Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995 id

F BGBl. I Nr. 23/2006 (GütbefG 1995), hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs. 4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

Paragraph 6, Absatz 2, Güterbeförderungsgesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2006, (GütbefG 1995), hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Absatz 4, erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

§ 23Abs.

1 Z. 2 leg.cit begeht – abgesehen von

dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen – eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267,-- Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt.

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit begeht – abgesehen von

dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen – eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267,-- Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 zuwiderhandelt.

§ 23Abs. 4 Gütbef

G 1995 hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen

Abs. 1 Z. 1 und 2 mindestens 363,-- Euro zu betragen.

Paragraph 23, Absatz 4, GütbefG 1995 hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen

Absatz eins, Ziffer eins und 2 mindestens 363,-- Euro zu betragen. Im vorliegenden Fall blieb unbestritten, dass der Bf zur fraglichen Zeit gewerberechtlicher Geschäftsführer der GmbH gewesen ist. Das Verwaltungsgericht Wien geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens davon aus, dass anlässlich der gegenständlichen gewerbsmäßigen Güterbeförderung der nach der oben angeführten Gesetzesstelle erforderliche beglaubigte Auszug aus dem Gewerberegister nicht mitgeführt worden ist (und auch keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde). Die verletzten Verwaltungsvorschriften wurden spruchgemäß richtig gestellt. Der Bf hatte bei seiner Einvernahme bei der belangten Behörde am 29.04.2013 angegeben gehabt, das Fahrzeug sei ein neuer Lkw gewesen, der alle Papiere mitgehabt habe. Möglicherweise habe der Fahrer aber die Papiere nicht vollständig gefunden. Herr Ömer E. (der damalige Lenker) gab bei seiner Einvernahme bei der belangten Behörde am 16.05.2013 an, er habe in Anwesenheit der Polizisten alle Unterlagen durchsucht. Ein Gewerberegisterauszug sei nicht auffindbar gewesen. Er gebe zu, dass er vor Fahrtantritt die Dokumente nicht überprüft habe. Der Bf überprüfe das normalerweise selbst. Im Fahrzeug gebe es zwei Möglichkeiten, wo diese Papiere sein könnten, nämlich in der Lade vor dem Beifahrersitz oder im Kasten zwischen den Sitzen. Sie hätten auch hinter den Sitzen geschaut, jedoch nichts gefunden. Daher schließe er aus, dass die Papiere tatsächlich im Fahrzeug gewesen seien. Da während des Abstellens vor der Werkstatt in N. die Schlüssel beim Fahrzeug deponiert gewesen seien, könnte auch jederzeit jemand die Papiere herausgenommen haben, weil er diese für ein anderes Fahrzeug gebraucht habe. Laut der Anzeige hatte der Lenker erklärt gehabt, das Auto sei neu, vielleicht sei deshalb noch keine Konzession drin. Schon die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zutreffend darauf hingewiesen, dass der Bf mit seinem Vorbringen ein mangelndes Verschulden nicht habe glaubhaft machen können. In der mündlichen Verhandlung merkte der Lenker an, dass sie die Fahrzeuge ab und zu gewechselt hätten. Normalerweise seien in den Autos Mappen drin. Das gegenständliche Fahrzeug sei vorher wegen einer Reparatur gestanden. Er habe dann nicht nachgeschaut, ob die Mappe im Fahrzeug sei. Er glaube, am Kontrolltag sei überhaupt keine Mappe im Auto gewesen. Es sei dies für ihn die einzige Kontrolle der gegenständlichen Art gewesen. Der Vertreter des Bf räumte in seinem Schlusswort selbst ein, dass bei der Kontrolle die Papiere deshalb nicht im Fahrzeug gewesen seien, weil sie im Rahmen des Werkstättenaufenthaltes herausgenommen worden seien. Es habe aber ausreichend Dokumente gegeben. Bei der dem Bf angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Deshalb lag es

§ 5Abs. 1 VSt

G bei ihm, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf. Bei der dem Bf angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Deshalb lag es

Paragraph 5, Absatz eins, VStG bei ihm, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf. Davon kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann ausgegangen werden, wenn der Bf im Unternehmen ein wirksames begleitendes Kontrollsystem eingerichtet hatte, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden konnte. In diesem Zusammenhang lag es beim Bf konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen worden sind (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 28.05.2008, Zl 2005/03/0125, und vom 21.04.2010, Zl. 2008/03/0139).Davon kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann ausgegangen werden, wenn der Bf im Unternehmen ein wirksames begleitendes Kontrollsystem eingerichtet hatte, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden konnte. In diesem Zusammenhang lag es beim Bf konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen worden sind vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse vom 28.05.2008, Zl 2005/03/0125, und vom 21.04.2010, Zl. 2008/03/0139). Es wurde auch schon erkannt, dass Belehrungen und Arbeitsanweisungen (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 23.04.2008, Zl 2004/03/0050, mwN) oder stichprobenartige Kontrollen (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 23.10.2008, Zl. 2005/03/0175) allein nicht ausreichen, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (vgl. zum Ganzen auch das Erkenntnis des VwGH vom 30.09.2010, Zl. 2009/03/0171).Es wurde auch schon erkannt, dass Belehrungen und Arbeitsanweisungen vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 23.04.2008, Zl 2004/03/0050, mwN) oder stichprobenartige Kontrollen vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 23.10.2008, Zl. 2005/03/0175) allein nicht ausreichen, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen vergleiche zum Ganzen auch das Erkenntnis des VwGH vom 30.09.2010, Zl. 2009/03/0171). Ausgehend davon hat der Bf selbst unter Zugrundelegung seines Vorbringens kein ausreichend effektives Kontrollsystem glaubhaft gemacht. Der Bf hat im Verfahren selbst nicht konkret dargelegt, dass nach der Abholung des Fahrzeuges von der Werkstätte (von wem auch immer) kontrolliert worden wäre, dass die erwähnte Mappe (mit den hier relevanten Unterlagen) auch noch im Fahrzeug ist (und diese nicht etwa herausgenommen wurde, um sie während der Stehzeit des Fahrzeuges in der Werkstätte in ein anderes Fahrzeug hineinzulegen). Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, dass der Bf ein ihn exkulpierendes Kontrollsystem nicht glaubhaft gemacht hat. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bf im vorliegenden Fall schuldhaft (in Form fahrlässigen Verhaltens) gegen die einschlägige Strafbestimmung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 verstoßen hat. Was das Vorbringen des Bf betrifft, es sei Verfolgungsverjährung eingetreten, so genügt es auf das Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom 12.04.2013 hinzuweisen, das als taugliche und auch als rechtzeitige Verfolgungshandlung anzusehen ist. Ferner ist zu betonen, dass der Bf selbst am 29.04.2013 bei der belangten Behörde Akteneinsicht genommen und sich zum gegenständlichen Tatvorwurf geäußert hat. Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das der Bestrafung zugrunde liegende Verhalten schädigte in nicht unerheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Gewährleistung effektiver Kontrollmöglichkeiten im gewerblichen Güterverkehr, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als bloß geringfügig angesehen werden kann. Das Verschulden des Bf konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z. 4 iVm § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG idF

BGBl. I Nr. 33/2013 (entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 21 Abs. 1 VStG) kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten nicht als gering angesehen werden konnten. Das tatbildmäßige Verhalten des Bf blieb nämlich keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück.Ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG in der Fassung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 21, Absatz eins, VStG) kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten nicht als gering angesehen werden konnten. Das tatbildmäßige Verhalten des Bf blieb nämlich keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück. Milderungsgründe sind im Verfahren keine hervorgekommen. Als erschwerend waren jedoch zahlreiche Verwaltungsvormerkungen (die belangte Behörde erwähnte in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses 13 einschlägige Vorstrafen) zu werten. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ging das Verwaltungsgericht Wien von den eigenen Angaben des Bf aus (ca. 700,-- Euro als Kleintransportwagenfahrer, kein Vermögen, ledig, keine Sorgepflichten). Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den von 363,-- Euro bis 7.267,-- Euro reichenden Strafrahmen ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Eine Strafe in dieser Höhe war (bei der Vielzahl der einschlägigen Vormerkungen) geboten, um den Bf künftig von strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten (der Bf ist im Jahr 1987 geboren und ist wohl noch nicht abzusehen, welche Tätigkeiten er in den nächsten Jahren ausüben bzw. welche Funktionen er bekleiden wird). Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde jedoch spruchgemäß herabgesetzt, weil die Geldstrafe unter der Hälfte der möglichen Höchstgeldstrafe festgelegt wurde, die Ersatzfreiheitsstrafe aber höher als die Hälfte der höchstzulässigen Ersatzfreiheitsstrafe (von 14 Tagen) war. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf § 64 Abs. 2 VStG und § 52 Abs. 8 VwGVG.Die Kostenentscheidungen gründen sich auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG und Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. Rechtfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikels 133 Abs. 4 B-VG waren bei der vorliegenden Entscheidung nicht zu lösen, da sich das Verwaltungsgericht Wien bei der entscheidungswesentlichen Frage des Fehlens eines ausreichenden Kontrollsystems an der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientieren konnte. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen. Rechtfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikels 133 Absatz 4, B-VG waren bei der vorliegenden Entscheidung nicht zu lösen, da sich das Verwaltungsgericht Wien bei der entscheidungswesentlichen Frage des Fehlens eines ausreichenden Kontrollsystems an der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientieren konnte. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.036.20073.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.