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VGW-141/047/22282/2014

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.04.2014 GeschäftszahlVGW-141/047/22282/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Martschin über die Beschwerde des Herrn Rasid S. vom 6.12.2013 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 22.11.2013, Zl. MA 40 - SH/2013/847191-001, betreffend Kostenersatz für Leistungen der Mindestsicherung, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Behörde vom 22.11.2013 wurden der Beschwerdeführer sowie seine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau verpflichtet, die für den Zeitraum von 25.11.2010 bis 31.7.2011 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Mindestsicherung und der Höhe von Euro 2.613,45 gemäß § 24 WMG zu ersetzen. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung im öffentlichen Interesse ausgeschlossen. Begründend führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer sei Eigentümer des PKW VW Passat Diesel, der laut der von ihm vorgelegten Gebrauchtwagenbewertung nach Eurotax vom 12.11.2013 einen aktuellen Verkehrswert von Euro 6.588,-- habe. Unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages von Euro 3.974,55 im Jahr 2013 verbleibe ein anrechenbares Vermögen von Euro 2.613,45, welches als Kostenersatz vorzuschreiben gewesen sei. Die Voraussetzungen des § 24 WMG seien somit als erfüllt anzusehen und sei der Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Behörde vom 22.11.2013 wurden der Beschwerdeführer sowie seine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau verpflichtet, die für den Zeitraum von 25.11.2010 bis 31.7.2011 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Mindestsicherung und der Höhe von Euro 2.613,45 gemäß Paragraph 24, WMG zu ersetzen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung im öffentlichen Interesse ausgeschlossen. Begründend führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer sei Eigentümer des PKW VW Passat Diesel, der laut der von ihm vorgelegten Gebrauchtwagenbewertung nach Eurotax vom 12.11.2013 einen aktuellen Verkehrswert von Euro 6.588,-- habe. Unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages von Euro 3.974,55 im Jahr 2013 verbleibe ein anrechenbares Vermögen von Euro 2.613,45, welches als Kostenersatz vorzuschreiben gewesen sei. Die Voraussetzungen des Paragraph 24, WMG seien somit als erfüllt anzusehen und sei der Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung, die infolge der Übergangsbestimmungen des VwGbk-ÜG als Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zu werten ist, bringt der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen vor, die Bewertung nach Eurotax vom 12.11.2013 in der Höhe des Verkehrswertes von Euro 6.588,-- betrage ganzjährig gleich viel. Somit würde schon ab 1.1.2014 der Wert automatisch um Euro 2.000,-- bis Euro 3.000,-- sinken. Diese Information sei vom Kundenberater des Autohauses, der auch die Bewertung vorgenommen habe, zur Verfügung gestellt worden. Unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages für das Jahr 2013 betrage das anrechenbare Vermögen somit höchstens Euro 613,45 anstatt der von der Behörde ermittelten Euro 2.613,45. Das Verwaltungsgericht Wien führt in dieser Rechtssache am 26.2.2014 eine Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, Frau Dervisa S. als weitere Partei und eine Vertreterin der Behörde teilgenommen haben. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des WMG lauten wie Folgt: „§ 7.Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs„§ 7., Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs

(1)Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
(2)Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:,
(1)Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2, Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.,
(2)Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:
  1. Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
  2. Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
  3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
  4. Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten
  5. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.
  6. Volljährige Personen ab dem vollendeten
  7. Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.
(3)Bezieht eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
(4)Ist die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und ist die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
(5)Die Geringfügigkeitsgrenze wird unter Berücksichtigung der Bezug habenden bundesgesetzlichen Bestimmungen im ASVG durch Verordnung der Landesregierung festgelegt.
  1. Volljährige Personen ab dem vollendeten
  2. Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.,
(3)Bezieht eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.,
(4)Ist die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und ist die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.,
(5)Die Geringfügigkeitsgrenze wird unter Berücksichtigung der Bezug habenden bundesgesetzlichen Bestimmungen im ASVG durch Verordnung der Landesregierung festgelegt. § 8.MindeststandardsParagraph 8,, Mindeststandards
(1)Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
(2)Die Mindeststandards betragen:,
(1)Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.,
(2)Die Mindeststandards betragen: 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung
  1. a)für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben;
  2. b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Z 3 oder Z 4 (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden;
  3. b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Ziffer 3, oder Ziffer 4, (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden; 2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 leben;2. 75 vH des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, leben; 3. 50 vH des Wertes nach Z 13. 50 vH des Wertes nach Ziffer eins
  4. a)für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 4;
  5. a)für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,;
  6. b)für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 4;
  7. b)für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; 4. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 3.
(3)Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.
(4)Der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.4. 27 vH des Wertes nach Ziffer eins, für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,,
(3)Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.,
(4)Der Mindeststandard nach Absatz 2, Ziffer eins, erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht. § 9.MietbeihilfeParagraph 9,, Mietbeihilfe
(1)Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
(2)Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:,
(1)Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.,
(2)Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet: 1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3.1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Absatz 3, 2. Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert. 3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen:3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach Paragraph 8, Absatz 2, abgezogen:
  1. a)für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;
  2. b)für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von 13,5 vH;
  3. c)für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen, ein Betrag von 9 vH.
(3)Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.c) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen, ein Betrag von 9 vH.,
(3)Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt. § 10.Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen bei der Bemessung der MindestsicherungParagraph 10,, Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen bei der Bemessung der Mindestsicherung
(1)Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
(2)Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
(3)Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, sind bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.
(4)Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.,
(1)Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.,
(2)Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.,
(3)Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, sind bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.,
(4)Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen. § 11.Ausnahmen von der Anrechnung von Einkommen und sonstigen AnsprüchenParagraph 11,, Ausnahmen von der Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen
(1)Von der Anrechnung ausgenommen sind,
(1)Von der Anrechnung ausgenommen sind
  1. Leistungen nach dem Bundesgesetz vom
  2. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich sowie Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 4 Z 3 Bundesgesetz vom
  3. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988),
  4. Leistungen nach dem Bundesgesetz vom
  5. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich sowie Kinderabsetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Bundesgesetz vom
  6. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988),
  7. Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen,
  8. freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen jeweils ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären,
  9. Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Beschäftigungstherapie oder einer sonstigen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld) bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages und
  10. ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards gemäß § 8 Abs. 2 Z 1.
(2)Die Einkommensfreibeträge werden durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.5. ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins,,
(2)Die Einkommensfreibeträge werden durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt. § 12.Anrechnung von VermögenParagraph 12,, Anrechnung von Vermögen
(1)Auf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
(2)Soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, gelten als verwertbar:,
(1)Auf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.,
(2)Soweit keine Ausnahmeregelung nach Absatz 3, anzuwenden ist, gelten als verwertbar:
  1. unbewegliches Vermögen;
  2. Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.
(3)Als nicht verwertbar gelten:2. Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.,
(3)Als nicht verwertbar gelten:
  1. Gegenstände, die zu einer Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen;
  2. Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
  3. Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;
  4. unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft dient;
  5. verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 1 (Vermögensfreibetrag);
  6. verwertbares Vermögen nach Absatz 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, (Vermögensfreibetrag);
  7. sonstige Vermögenswerte, solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht länger als für eine Dauer von sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen. § 24.Kostenersatz bei verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammtParagraph 24,, Kostenersatz bei verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt
(1)Für Kosten, die dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die Zuerkennung von Leistungen zur Mindestsicherung entstehen, ist dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Ersatz zu leisten.
(2)Ersatzpflichtig sind alle anspruchsberechtigten Hilfe suchenden oder empfangenden Personen, soweit sie zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangen. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen geflossen sind.
(3)Über die Verpflichtung zum Kostenersatz ist mit Bescheid zu entscheiden. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.
(4)Ersatzpflichtig sind darüber hinaus die erbserklärten Erbinnen und Erben nach dem Tod der in Abs. 2 genannten Personen. Die Ersatzforderung wird mit dem Tag des Todes fällig. Soweit eine Zahlung aus dem Nachlass nicht erlangt werden kann, erlischt die Forderung. Weitere Ersatzforderungen gegen Erbinnen und Erben nach Einantwortung sind nicht zulässig. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten zehn Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres, in dem Leistungen an die Ersatzpflichtigen geflossen sind.
(5)Ersatz ist im Umfang der durch die Hilfegewährung an die Bedarfsgemeinschaft entstandenen Kosten zu leisten. Alle anspruchsberechtigten Personen, denen als Bedarfsgemeinschaft Hilfe zuerkannt wurde, sind solidarisch zum Ersatz der Kosten verpflichtet.
(6)Der Kostenersatzanspruch des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung verjährt drei Jahre nach Kenntnis der Umstände, die die Ersatzpflicht begründen.“,
(1)Für Kosten, die dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die Zuerkennung von Leistungen zur Mindestsicherung entstehen, ist dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Ersatz zu leisten.,
(2)Ersatzpflichtig sind alle anspruchsberechtigten Hilfe suchenden oder empfangenden Personen, soweit sie zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangen. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen geflossen sind.,
(3)Über die Verpflichtung zum Kostenersatz ist mit Bescheid zu entscheiden. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.,
(4)Ersatzpflichtig sind darüber hinaus die erbserklärten Erbinnen und Erben nach dem Tod der in Absatz 2, genannten Personen. Die Ersatzforderung wird mit dem Tag des Todes fällig. Soweit eine Zahlung aus dem Nachlass nicht erlangt werden kann, erlischt die Forderung. Weitere Ersatzforderungen gegen Erbinnen und Erben nach Einantwortung sind nicht zulässig. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten zehn Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres, in dem Leistungen an die Ersatzpflichtigen geflossen sind.,
(5)Ersatz ist im Umfang der durch die Hilfegewährung an die Bedarfsgemeinschaft entstandenen Kosten zu leisten. Alle anspruchsberechtigten Personen, denen als Bedarfsgemeinschaft Hilfe zuerkannt wurde, sind solidarisch zum Ersatz der Kosten verpflichtet.,
(6)Der Kostenersatzanspruch des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung verjährt drei Jahre nach Kenntnis der Umstände, die die Ersatzpflicht begründen.“ Die relevanten Bestimmungen der WMG-VO lauten: „§ 1.Mindeststandards, Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs und Geringfügigkeitsgrenze„§ 1., Mindeststandards, Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs und Geringfügigkeitsgrenze
(1)Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach § 7 Abs. 2 Z 3 oder Z 4 WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard
(1)Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, oder Ziffer 4, WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard EUR 794,91. Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:
  1. a)für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b fallena) für volljährige Personen, soweit sie nicht unter Litera b, fallen EUR 198,73;
  2. b)für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen EUR 107,32.
(2)Für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG leben, beträgt der Mindeststandard
(2)Für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG leben, beträgt der Mindeststandard EUR 596,18. Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:
  1. a)für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b oder c fallena) für volljährige Personen, soweit sie nicht unter Litera b, oder c fallen EUR 149,05;
  2. b)für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen, wenn sie mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben EUR 80,48;
  3. c)für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen EUR 53,66.
(3)Für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 WMG und für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 WMG beträgt der Mindeststandard
(3)Für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, WMG und für volljährige Personen bis zum vollendeten
  1. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, WMG beträgt der Mindeststandard EUR 397,
  2. Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von EUR 99,37.
(4)Für minderjährige Personen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 WMG beträgt der Mindeststandard
(4)Für minderjährige Personen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, WMG beträgt der Mindeststandard EUR 214,63.
(5)Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt EUR 386,80. § 2.Mietbeihilfenobergrenzen, Paragraph 2,, Mietbeihilfenobergrenzen
(1)Die Mietbeihilfenobergrenzen betragen:
  1. bei 1 bis 2 Bewohnerinnen oder Bewohnern EUR 297,09
  2. bei 3 bis 4 Bewohnerinnen oder Bewohnern EUR 311,48
  3. bei 5 bis 6 Bewohnerinnen oder Bewohnern EUR 329,99
  4. ab 7 Bewohnerinnen oder Bewohnern EUR 347,46
(2)Die Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den jeweiligen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs. § 3.Einkommensfreibeträge, Paragraph 3,, Einkommensfreibeträge Als Einkommensfreibetrag ist zu berücksichtigen
  1. a)bei einem Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze von EUR 386,80 EUR 60,00
  2. b)bei einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 386,80 EUR 135,00 § 4.Vermögensfreibetrag, Paragraph 4,, Vermögensfreibetrag Als Vermögensfreibetrag sind EUR 3.974,55 zu berücksichtigen.“ Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Verfahrens wird als erwiesen festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit seiner in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehefrau am 23.10.2013 einen Folgeantrag auf Gewährung von Mindestsicherung stellte. Darin wurde angegeben, der Beschwerdeführer würde monatlich die Mindestpension inklusive Ausgleichszulage in der Höhe von etwa Euro 1.000,-- beziehen. Weiters wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer einen PKW VW Passat, Baujahr 2007, besitzen würde. Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau und der Tochter in einer Hauptmietwohnung in Wien. Mit Schreiben der Behörde vom 4.11.2013 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 1 WMG (u.a.) aufgefordert, eine Kopie des Zulassungsscheines sowie eine schriftliche Bestätigung über den aktuellen Verkehrswert über das in seinem Besitz befindliche Fahrzeug PKW VW Passat, Baujahr 2007, vorzulegen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 11.11.2013 rechtswirksam zugestellt. Mit Schreiben der Behörde vom 4.11.2013 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 16, Absatz eins, WMG (u.a.) aufgefordert, eine Kopie des Zulassungsscheines sowie eine schriftliche Bestätigung über den aktuellen Verkehrswert über das in seinem Besitz befindliche Fahrzeug PKW VW Passat, Baujahr 2007, vorzulegen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 11.11.2013 rechtswirksam zugestellt. Laut Aktenvermerk vom 12.11.2013 habe die Tochter des Beschwerdeführers telefonisch bekannt gegeben, dass es für diesen PKW ein aktuelles Schätzgutachten gebe, wonach dieser mehr als Euro 6.000,-- wert sei. Der PKW könne nicht veräußert werden, da er der Bank als Sicherstellung die die Kaution der Wohnung überlassen worden sei. Dazu würde es auch eine schriftliche Vereinbarung mit der Bank geben. Die betreffenden Unterlagen würden übermittelt werden. Im Schreiben vom 15.11.2013 führte der Beschwerdeführer aus, wegen der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gemeinsam ein Kredit zur Finanzierung des PKW aufgenommen worden (Bl. 14). Das Fahrzeug würde unter Eigentumsvorbehalt stehen, was bedeute, dass erst bei vollständiger Begleichung des Schuldbetrages das Eigentum übergehen würde. Vorgelegt wurde gleichzeitig (u.a.) ein Schreiben der Erste Bank vom 8.6.2010, aus welchem sich ergibt, dass seitens dieses Kreditinstitutes gegenüber der A. GmbH eine Bankgarantie hinsichtlich der vom Beschwerdeführer aufzubringenden Miet-/Pachtkaution hinsichtlich der Wohnung in Wien, O.-straße, gewährt werde (Bl. 16f). Laut Schreiben der Porsche Bank AG vom 2.10.2012 wurde zur Abdeckung des Kreditvertrages hinsichtlich der Finanzierung des Fahrzeuges VW Passat mit dem Kennzeichen W-90 bekannt gegeben, dass die vollständige Abdeckung des Kredites erfolgt ist und gleichzeitig der Typenschein des Fahrzeuges übermittelt wird (Bl. 19). Laut der vom Beschwerdeführer im Verfahren weiters vorgelegten Gebrauchtwagenbewertung nach Eurotax weist das genannte Kraftfahrzeug zum 12.11.2013 einen Wert von Euro 6.588,-- auf (Bl. 21ff). Gleichzeitig wurde eine vom Beschwerdeführer unterfertigte eidesstattliche Erklärung vorgelegt, wonach er bestätige, dass der genannte PKW als Sicherheit zur gewährten Bankgarantie dienen würde (Bl. 24). Es konnte jedoch nicht als erwiesen festgestellt werden, dass der PKW tatsächlich zur Besicherung der Bankgarantie dient. Sodann erging der nunmehr angefochtene Bescheid. Diese Feststellungen gründen sich auf die vorliegende, unbedenkliche Aktenlage und die Ergebnisse der durchgeführten Verhandlung. Zunächst ist festzuhalten, dass das Darlehen zur Finanzierung des in Rede stehenden PKW bereits getilgt wurde (vgl. Bl. 19). Wenn der Beschwerdeführer einwendet, das Fahrzeug würde nicht in seinem unbeschränkten Eigentum stehen, sondern als Besicherung hinsichtlich der im Verfahren vorgelegten Bankgarantie der Erste Bank AG, welche bezüglich der vom Beschwerdeführer aufzubringenden Mietkaution gegenüber der A. GmbH ausgesprochen wurde (Bl. 16), dienen würde, so wird diesem Vorbringen kein Glaube geschenkt, sondern dies als bloße Schutzbehauptung gewertet, zumal der Beschwerdeführer dies durch keinerlei Dokumente im Verfahren untermauert hat, sondern sich unzutreffender Weise auf das Bankgeheimnis ausgeredet hat. Aus den von ihm vorgelegten Unterlagen ist in keiner Weise ersichtlich, dass das Kraftfahrzeug tatsächlich als Besicherung der Bankgarantie dienen würde und wollte der Beschwerdeführer dazu auch in der Verhandlung keine weiteren Angaben erstatten. Zunächst ist festzuhalten, dass das Darlehen zur Finanzierung des in Rede stehenden PKW bereits getilgt wurde vergleiche Bl. 19). Wenn der Beschwerdeführer einwendet, das Fahrzeug würde nicht in seinem unbeschränkten Eigentum stehen, sondern als Besicherung hinsichtlich der im Verfahren vorgelegten Bankgarantie der Erste Bank AG, welche bezüglich der vom Beschwerdeführer aufzubringenden Mietkaution gegenüber der A. GmbH ausgesprochen wurde (Bl. 16), dienen würde, so wird diesem Vorbringen kein Glaube geschenkt, sondern dies als bloße Schutzbehauptung gewertet, zumal der Beschwerdeführer dies durch keinerlei Dokumente im Verfahren untermauert hat, sondern sich unzutreffender Weise auf das Bankgeheimnis ausgeredet hat. Aus den von ihm vorgelegten Unterlagen ist in keiner Weise ersichtlich, dass das Kraftfahrzeug tatsächlich als Besicherung der Bankgarantie dienen würde und wollte der Beschwerdeführer dazu auch in der Verhandlung keine weiteren Angaben erstatten. Dafür, dass der in Rede stehende PKW nach § 12 Abs. 3 WMG als nicht verwertbar gelten würde, sind im Verfahren keine schlüssigen Anhaltspunkte hervor gekommen und wurde dies auch vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt. Dafür, dass der in Rede stehende PKW nach Paragraph 12, Absatz 3, WMG als nicht verwertbar gelten würde, sind im Verfahren keine schlüssigen Anhaltspunkte hervor gekommen und wurde dies auch vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt. Der aktuelle Verkehrswert des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Kraftfahrzeuges ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten Eurotaxschätzgutachten. Seitens des Verwaltungsgerichtes Wien bestehen keine Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit des ermittelten Schätzwertes. Insoweit der Beschwerdeführer eingewendet hat, dass der Verkehrswert des Fahrzeuges bereits mit 1.1.2014 erheblich sinken würde, so ist dem entgegen zu halten, dass nach § 12 WMG auf das verwertbare Vermögen abgestellt wird, welches unbestritten bereits im Jahr 2013 existent war, sodass die Behörde zu Recht vom Verkehrswert des Fahrzeuges im Jahr 2013 (in der Höhe von Euro 6.588,--) ausgehen durfte. Vor diesem Hintergrund kommt es nach der Rechtsprechung somit nicht darauf an, dass infolge der Ergreifung von Rechtsmittel der Bescheid über den Kostenersatz allenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt in Rechtskraft erwachsen würde. Unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages für das Jahr 2013 in der Höhe von Euro 3.974,55 stand somit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 4.12.2013 ein verwertbares Vermögen von Euro 2613,45 zur Verfügung. Die Rückforderung dieses Betrages erweist sich daher als rechtmäßig.Insoweit der Beschwerdeführer eingewendet hat, dass der Verkehrswert des Fahrzeuges bereits mit 1.1.2014 erheblich sinken würde, so ist dem entgegen zu halten, dass nach Paragraph 12, WMG auf das verwertbare Vermögen abgestellt wird, welches unbestritten bereits im Jahr 2013 existent war, sodass die Behörde zu Recht vom Verkehrswert des Fahrzeuges im Jahr 2013 (in der Höhe von Euro 6.588,--) ausgehen durfte. Vor diesem Hintergrund kommt es nach der Rechtsprechung somit nicht darauf an, dass infolge der Ergreifung von Rechtsmittel der Bescheid über den Kostenersatz allenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt in Rechtskraft erwachsen würde. Unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages für das Jahr 2013 in der Höhe von Euro 3.974,55 stand somit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 4.12.2013 ein verwertbares Vermögen von Euro 2613,45 zur Verfügung. Die Rückforderung dieses Betrages erweist sich daher als rechtmäßig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal gegenständlich lediglich zu beurteilen war, ob der PKW des Beschwerdeführers verwertbares Vermögen darstellt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal gegenständlich lediglich zu beurteilen war, ob der PKW des Beschwerdeführers verwertbares Vermögen darstellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.047.22282.2014

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