Obsah (19)
§ 11§ 28§ 53b§ 25a§ 81Art. 130§ 8§ 47§ 21§ 24§ 52§ 67§ 14a§ 291a§ 292§ 239§ 21a§ 9b§ 293RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.04.2014 GeschäftszahlVGW-151/023/11471/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F
§ 11Abs. 2 Z 4 i
Vm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG idgF, § 21 Abs. 1 und 2 iVm § 24 Abs. 2 NAG idgF und § 21a Abs. 1 NAG idgF, abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau Dragica römisch fünf., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Einwanderung der Bezirke 2, 21, 22, vom 22.10.2013, Zahl MA35-9/2890264-03, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Angehöriger"
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG idgF, Paragraph 21, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, NAG idgF und Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG idgF, abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zeichenfolge „§ 21a Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG idgF“ entfällt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zeichenfolge „§ 21a Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG idgF“ entfällt. II.
§ 53bAVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 Vw
GVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- April 2014 zur GZ VGW-KO-023/189/2014-1 mit EUR 74,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am
- April 2014 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 74,-- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- April 2014 zur GZ VGW-KO-023/189/2014-1 mit EUR 74,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am
- April 2014 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 74,-- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- Oktober 2013 wurde zur Zahl MA 35-9/2890264-01 das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die nunmehrige Beschwerdeführerin habe bereits über Aufenthaltstitel abgeleitet von ihrer Großmutter im Bundesgebiet verfügt. Zwar habe sie erneut einen Verlängerungsantrag betreffend dieses Titels eingebracht, dieser sei jedoch ohne Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Hinderungsgrundes zu spät gestellt worden, weswegen das gegenständliche Ansuchen als Erstantrag zu werten gewesen sei. Es liege weites eine unzulässige Inlandsantragstellung vor, auch würde das Einkommen der Zusammenführenden nicht ausreichen, um den Unterhalt der Beschwerdeführerin in Österreich zu finanzieren. Zusätzlich sei ein Nachweis hinsichtlich ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache bislang nicht erfolgt. Weiters lägen zwar familiäre Bindungen in Österreich vor, allerdings würde das öffentliche Interesse an der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels im vorliegenden Fall überwiegen, weil im Falle des weiteren Verbleibes der Beschwerdeführerin in Österreich mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft zu rechnen wäre. Auch wäre die Großmutter der Beschwerdeführerin, welche österreichische Staatsangehörige ist, im Falle der Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht de facto gezwungen, das Bundesgebiet zu verlassen. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten, als Beschwerde zu wertenden Berufung führte die nunmehrige Rechtsmittelwerberin zusammengefasst aus, sie sei als Kind nach Österreich gekommen und habe keine Möglichkeit mehr, in Serbien zu leben. Der Verlängerungsantrag sei zu spät gestellt worden, weil sie einen Herzfehler habe. Sie sei am Herzen bereits operiert worden und befinde sich seitdem in ständiger ärztlicher Behandlung. Wiederholt habe sie sich wochenlang nicht bewegen können. Weiters habe sie auch den gegenständlichen Antrag unmittelbar, nachdem sie wieder bewegungsfähig gewesen sei, gestellt. Auch sei ihre Krankheit der Grund gewesen, warum sie nach Österreich übersiedelt sei, weil sie in Serbien nicht adäquat behandelt werden könne. Sie sei jedenfalls auf ihre Großmutter und die anderen hier lebenden Verwandten angewiesen. Auf Grund dieses Vorbringens und zur weiteren Abklärung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes wurde am
- April 2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin geladen war. Der Landeshauptmann von Wien hat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung mit Eingabe vom
- April 2014 nach erfolgter Ladung zu dieser Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Eingangs legte die Beschwerdeführerin in dieser Verhandlung ein Konvolut an Unterlagen beinhaltend unter anderem eine Kopie ihres Reisepasses, eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt betreffend Leistungen an Frau Bosiljka V. im Jänner 2014, eine Aufstellung der Umsätze des Girokontos der Frau Bosiljka V. für den Zeitraum
- Februar 2014 bis
- März 2014, Nachweise über Mietzinszahlungen sowie eine Bestätigung der Einrichtung „Österreichisches Sprachdiplom Deutsch“ vom
- März 2014 vor. Eingangs legte die Beschwerdeführerin in dieser Verhandlung ein Konvolut an Unterlagen beinhaltend unter anderem eine Kopie ihres Reisepasses, eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt betreffend Leistungen an Frau Bosiljka römisch fünf. im Jänner 2014, eine Aufstellung der Umsätze des Girokontos der Frau Bosiljka römisch fünf. für den Zeitraum
- Februar 2014 bis
- März 2014, Nachweise über Mietzinszahlungen sowie eine Bestätigung der Einrichtung „Österreichisches Sprachdiplom Deutsch“ vom
- März 2014 vor. In ihrer Einlassung zur Sache führte die Beschwerdeführerin Nachstehendes aus: „Ich bin im Jahre 2010 erstmals nach Österreich eingereist. Es gab dann verschiedentlich Ein- und Ausreisen. Zuletzt bin ich am
- April 2013 nach Österreich eingereist. Wenn ich dazu gefragt werde warum ich den Verlängerungsantrag zu spät stellte, so gebe ich an, dass ich damals dauernd bettlägerig war, zwei Weisheitszähne sind damals nicht heraus, sondern nach innen gewachsen, ich war bettlägerig, konnte nicht aufstehen und es war immer ein hin und her zwischen Bett und Krankenhaus. Ich hatte damals auch Depressionen und habe über meinen Krankenstand entsprechende Bestätigungen. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass dies keinen berücksichtigungswürdigen Grund dafür darstellte, den Antrag nicht rechtzeitig einzubringen, so gebe ich an, dass ich im Jahre 2011 auch einen Unfall hatte, und im Jahre 2006 eine Operation am Herzen. Seit wann meine Großmuter in Österreich wohnt, das kann ich nicht mehr sagen. Meine Großmutter bezieht ein monatliches Einkommen in der Höhe von EUR 805,
- Ich selbst verfüge über kein Einkommen in Österreich. Meine Großmutter hat jedoch auch keine Schulden. Meine Großmutter ist krank, sie hatte einen Schlaganfall. Sie kann sich alleine nicht duschen oder bewegen. Mein Vater kann meiner Großmutter deswegen nicht helfen, weil er ein Mann ist und keine Frau. Ich koche weiters für meine Großmutter und räume die Wohnung auf. Mein Vater geht mit der Großmutter etwa zum Arzt, weil ich nicht gut deutsch kann. Wenn ich weg bin kümmert sich mein Vater um meine Großmutter. Unsere derzeitige Wozhnung hat drei Zimmer. In dieser Wohnung leben meine Großmutter, mein Vater und ich. Die Wohnung kostet ungefähr EUR 300,00, ich verweise auf die vorgelegten Unterlagen. Die Mietkosten werden von meiner Großmutter bestritten. Ich bin nicht verheiratet. Ich habe allerdings einen Freund, wir leben nicht zusammen. Ich habe keine Kinder. Ich verfüge über eine 8-jährige Grundschulausbildung. Im Jahre 2011 hatte ich dann einen Unfall, ich wurde bei dem Unfall verletzt. Aus diesem Grund kam ich nach Österreich. In meiner Heimat habe ich bislang nicht gearbeitet. Auch in Österreich nicht. Sollte ich in Österreich eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten, würde ich gerne einen Beruf erlernen und hier arbeiten. Ich würde gerne Krankenschwester werden. Ich mache derzeit in Österreich einen Deutschkurs für das Niveau A
- Mit Ausnahme meiner Großmutter und meines Vaters leben meine Tanten und Onkeln hier, auch mütterlicherseits leben alle Verwandten in Österreich. Nur meine Mutter und ich waren in Serbien. Meine Mutter lebt nach wie vor in Serbien. Ich habe sonst in Serbien keine weiteren Angehörigen mehr. Ich habe zwar viele Freunde in Österreich, weitergehend sozial engagiert bin ich jedoch nicht. Ich möchte festhalten, dass ich nach Österreich kommen möchte, weil mein Vater und meine Großmutter hier leben, auch sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten, etwa um Arbeit zu finden in Österreich besser. Meine Mutter bezieht in Serbien keinerlei Einkommen, aufgrund des gegenständlichen Verkehrsunfalles geht sie heute noch auf Krücken. Es ist auch sehr schwer in Serbien ohne entsprechende Schulbildung eine Arbeit zu bekommen. Ich möchte einfach hier bleiben und hier arbeiten können.“ Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Die 1994 geborene Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und brachte am
- Oktober 2010 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Angehörige eines Österreichers ein. Dieser Titel wurde ihr befristet auf ein Jahr mit Gültigkeit bis
- Mai 2012 erteilt. Einem am
- Mai 2012 eingebrachten Verlängerungsantrag wurde stattgeben und der begehrte Aufenthaltstitel für ein weiteres Jahr mit Gültigkeit bis
- Mai 2013 erteilt. Mit Eingabe vom
- August 2013 suchte die Beschwerdeführerin neuerlich um Verlängerung ihres Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ an. Sie berief sich in diesem Antrag auf ihre in Österreich lebende Großmutter, die 1938 geborene Frau Bosiljka V.. Mit Eingabe vom
- August 2013 suchte die Beschwerdeführerin neuerlich um Verlängerung ihres Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ an. Sie berief sich in diesem Antrag auf ihre in Österreich lebende Großmutter, die 1938 geborene Frau Bosiljka römisch fünf.. Frau Bosiljka V. ist österreichische Staatsangehörige. Sie ist Pensionistin und bezieht eine Alterspension samt Ausgleichszulage in der Höhe von netto EUR 601,68 sowie zusätzlich eine Witwenpension in der Höhe von netto EUR 223,72, insgesamt sohin EUR 825,
- Unter Berücksichtigung aliquoter Sonderzahlungen ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen der Frau Bosiljka V. in der Höhe von aufgerundet EUR 963,--. Über das Vermögen der Frau Bosiljka V. wurde am
- März 2011 das Konkursverfahren eröffnet und ein Zahlungsplan am
- Mai 2011 gerichtlich bestätigt. Nach der Nichteinhaltung des Zahlungsplanes unterblieb eine neuerliche Konkurseröffnung mangels Kostendeckung. Nach Eröffnung des Konkurses am
- September 2012 wurde ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet und der Konkurs nach rechtskräftiger Einleitung des Abschöpfungsverfahrens am
- Dezember 2012 aufgehoben. Frau Bosiljka römisch fünf. ist österreichische Staatsangehörige. Sie ist Pensionistin und bezieht eine Alterspension samt Ausgleichszulage in der Höhe von netto EUR 601,68 sowie zusätzlich eine Witwenpension in der Höhe von netto EUR 223,72, insgesamt sohin EUR 825,
- Unter Berücksichtigung aliquoter Sonderzahlungen ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen der Frau Bosiljka römisch fünf. in der Höhe von aufgerundet EUR 963,--. Über das Vermögen der Frau Bosiljka römisch fünf. wurde am
- März 2011 das Konkursverfahren eröffnet und ein Zahlungsplan am
- Mai 2011 gerichtlich bestätigt. Nach der Nichteinhaltung des Zahlungsplanes unterblieb eine neuerliche Konkurseröffnung mangels Kostendeckung. Nach Eröffnung des Konkurses am
- September 2012 wurde ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet und der Konkurs nach rechtskräftiger Einleitung des Abschöpfungsverfahrens am
- Dezember 2012 aufgehoben. Frau Bosiljka V. ist weiters Mieterin einer Wohnung in Wien, P.-Straße. Die Wohnung verfügt über eine Nutzfläche von 57,00 m
- Für diese Wohnung entstehen monatliche Kosten von insgesamt EUR 394,72 zuzüglich Energiekosten. In dieser Wohnung lebt neben der Beschwerdeführerin und ihrer Großmutter auch ihr Vater, Herr Dragan V..Frau Bosiljka römisch fünf. ist weiters Mieterin einer Wohnung in Wien, P.-Straße. Die Wohnung verfügt über eine Nutzfläche von 57,00 m
- Für diese Wohnung entstehen monatliche Kosten von insgesamt EUR 394,72 zuzüglich Energiekosten. In dieser Wohnung lebt neben der Beschwerdeführerin und ihrer Großmutter auch ihr Vater, Herr Dragan römisch fünf.. Die Beschwerdeführerin reiste im Jahre 2010 erstmals ins Bundesgebiet ein. Sie war im Zeitraum zwischen
- Juli 2010 und
- Dezember 2012 durchgehend in Österreich hauptgemeldet, aktuell besteht seit dem
- August 2013 eine Hauptmeldung an der Anschrift Wien, P.-Straße. Sie befindet sich seit
- April 2013 durchgehend im Bundesgebiet. Ihren Angaben zufolge wurde die Beschwerdeführerin im Jahre 2006 am Herzen operiert und erlitt im Jahre 2011 einen Verkehrsunfall. Die Beschwerdeführerin litt seit
- Mai 2013 bis zumindest
- August 2013 an im zuletzt genannten Zeitpunkt nicht näher abgeklärten neurologischen Beschwerden. Zwischen
- Mai 2013 und
- Juni 2013 war sie arbeitsunfähig. Auf Grund dieser Beschwerden und wechselndem Allgemeinzustand war im August 2013 die Pflege und Begleitung der Beschwerdeführerin durch dritte Personen erforderlich. Weiters wurde die Beschwerdeführerin am
- Juni 2013 wegen Herzbeschwerden und einer Gesichtsschwellung in die interne Abteilung eines Krankenhauses eingeliefert. Die Beschwerdeführerin wuchs in Serbien auf und absolvierte dort eine achtjährige Grundschulausbildung. Sie geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und besucht ihren Angaben zufolge einen Deutschkurs. Sie ist in Österreich sozialversichert. In Österreich leben der Vater und die Großmutter der Beschwerdeführerin, auch ihre Tanten und Onkeln leben ihren Angaben zufolge hier. In Serbien lebt ihre Mutter. Sie führt in Österreich ihren Angaben zufolge eine Beziehung, wobei sie mit ihrem Freund jedoch nicht zusammenlebt. Sie hat in Österreich ihren Angaben zufolge viele Freunde, eine weitergehende soziale Integration konnte nicht festgestellt werden. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin seit
- April 2013 durchgehend im Bundesgebiet aufhält, gründet sich auf die korrespondierenden Eintragungen in deren Reisepass. Feststellungen dahingehend, dass die Beschwerdeführerin wie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht im Zeitpunkt des Ablaufes ihres letzten Aufenthaltstitels bettlägrig gewesen wäre und sich „zwischen Bett und Krankenhaus“ befunden habe, hatten zu unterbleiben, da diese Behauptungen durch die von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Unterlagen weitgehend entkräftet werden. So wies sie zwar mit ärztlicher Bescheinigung des Dr. B. vom
- Juni 2013 nach, dass sie zwischen
- Mai 2013 und
- Juni 2013 nicht arbeitsfähig war und wurde ihr mit ärztlicher Bestätigung desselben Arztes vom
- August 2013 auch bescheinigt, dass sie im August 2013 der Pflege und Begleitung ihrer Mutter bedurft habe, Nachweise dessen, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Erkrankung tatsächlich bettlägrig war, wurden jedoch nicht erbracht. Auch fällt auf, dass eine Bestätigung hinsichtlich der behaupteten Einwachsung von Weisheitszähnen, welche zufolge den Angaben der Beschwerdeführerin diesen Zustand verursacht haben soll, dem Akt überhaupt nicht entnehmbar ist und auch die vorgelegten Unterlagen keinesfalls den Schluss zulassen, die Beschwerdeführerin wäre im fraglichen Zeitraum, insbesondere bis zum
- Mai 2013, bettlägrig oder gar dispositionsunfähig gewesen. Die weiteren getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:
§ 81Abs.
25 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) kann gegen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz vom
- Jänner bis zum Ablauf des
- Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden, wenn eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des
- Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des
- Dezember 2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 Berufung erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG.
Paragraph 81, Absatz 25, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) kann gegen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz vom
- Jänner bis zum Ablauf des
- Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden, wenn eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des
- Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des
- Dezember 2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 Berufung erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
§ 81Abs.
26 NAG sind alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
- Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
- Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
§ 8Abs.
1 Z 6 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt.
§ 47Abs.
3 NAG kann Angehörigen von Zusammenführenden auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen undGemäß Paragraph 47, Absatz 3, NAG kann Angehörigen von Zusammenführenden auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und
- Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,
- Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder
- sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind, a) die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben, b) die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.
§ 47Abs.
1 NAG sind Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 dieser Norm Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
Paragraph 47, Absatz eins, NAG sind Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 dieser Norm Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
§ 21Abs.
1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
§ 21Abs.
2 Z 5 NAG sind jedoch Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthaltes zur Antragstellung im Inland berechtigt.
Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG sind jedoch Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthaltes zur Antragstellung im Inland berechtigt.
§ 21Abs.
6 NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach § 21 Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht.
Paragraph 21, Absatz 6, NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht.
§ 24Abs.
1 NAG sind Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
Paragraph 24, Absatz eins, NAG sind Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
§ 24Abs.
2 NAG gelten Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, NAG gelten Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
- der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
- der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.
- der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt. Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
§ 11Abs.
1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht; 1.
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
§ 11Abs.
2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14arechtzeitig erfüllt hat.
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 11Abs.
5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
§ 292Abs.
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 274,06.
Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 274,06.
§ 239Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz
Gemäß Paragraph 239, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1.286,03 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach
- aa)nicht zutreffen 857,73 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 857,73 €, Pension nach Paragraph 259 8, 57,,73 €,
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 315,48 €, falls beide Elternteile verstorben sind 473,70 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 560,61 €, falls beide Elternteile verstorben sind 857,73 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 132,34 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 132,34 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
§ 21aAbs.
1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
§ 9b
der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG-DV) entsprechen Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
Paragraph 9 b, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG-DV) entsprechen Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
§ 9bAbs.
2 NAG-DV gelten als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
Paragraph 9 b, Absatz 2, NAG-DV gelten als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH; 4. Österreichischer Integrationsfonds. Nach Art. 20 Abs. dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen), Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, Amtsblatt Nr. L 182/1 vom 29. Juni 2013 können sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c),
- d)und
- e)aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.Nach Artikel 20, Abs. dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen), Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, Amtsblatt Nr. L 182/1 vom 29. Juni 2013 können sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c),
- d)und
- e)aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Art. I Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Visumpflichtverordnung), sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit.
Artikel römisch eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2011, des Rates vom
- März 2011 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Visumpflichtverordnung), sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang römisch zwei aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit. Serbien scheint in der Liste Im Anhang II der Visapflichtverordnung auf.Serbien scheint in der Liste Im Anhang römisch zwei der Visapflichtverordnung auf. Einleitend ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid gegen die Beschwerdeführerin am
- Oktober 2013 erlassen wurde und die Berufung am
- November 2013 bei der belangten Behörde einlangte. Das Rechtsmittel wurde samt dem Bezugsakt durch die belangte Behörde dem Bundesministerium für Inneres übermittelt, wo es am
- November 2013 einlangte. Somit war das gegenständliche Verfahren am
- Dezember 2013 beim Bundesministerium für Inneres anhängig. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Behandlung dieser nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung ist daher
§ 81Abs.
26 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der geltenden Fassung gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Einleitend ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid gegen die Beschwerdeführerin am
- Oktober 2013 erlassen wurde und die Berufung am
- November 2013 bei der belangten Behörde einlangte. Das Rechtsmittel wurde samt dem Bezugsakt durch die belangte Behörde dem Bundesministerium für Inneres übermittelt, wo es am
- November 2013 einlangte. Somit war das gegenständliche Verfahren am
- Dezember 2013 beim Bundesministerium für Inneres anhängig. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Behandlung dieser nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung ist daher
Paragraph 81, Absatz 26, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der geltenden Fassung gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf den Umstand, dass einerseits wegen verspäteter Einbringung des Verlängerungsantrages dieser als Erstantrag zu werten sei, weiters habe die Beschwerdeführerin einen Zusatzantrag nach § 21 Abs. 3 NAG nicht eingebracht und sei daher die Inlandsantragstellung unzulässig gewesen, zusätzlich verfüge die Zusammenführende über kein ausreichendes Einkommen um den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin zu sichern und führte auch eine Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen, zumal auch durch die Ausreise der Beschwerdeführerin deren Großmutter nicht gezwungen wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen.Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf den Umstand, dass einerseits wegen verspäteter Einbringung des Verlängerungsantrages dieser als Erstantrag zu werten sei, weiters habe die Beschwerdeführerin einen Zusatzantrag nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG nicht eingebracht und sei daher die Inlandsantragstellung unzulässig gewesen, zusätzlich verfüge die Zusammenführende über kein ausreichendes Einkommen um den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin zu sichern und führte auch eine Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen, zumal auch durch die Ausreise der Beschwerdeführerin deren Großmutter nicht gezwungen wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Wie bereits festgestellt wurde der gegenständliche „Verlängerungsantrag“ am 6. August 2013 bei der Behörde eingebracht, wobei der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel seine Gültigkeit bereits am 26. Mai 2013 verlor. Grundsätzlich gilt der so eingebrachte Antrag
§ 24Abs.
1 3. Satz NAG als Erstantrag, es sei denn, der Antragsteller macht
§ 24Abs.
2 NAG gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft, er sei ohne sein Verschulden aus den dort angeführten Gründen verhindert gewesen, den Antrag rechtzeitig einzubringen. Die Beschwerdeführerin legte ihrem Ansuchen u.a. eine ärztliche Bestätigung über ihre Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum zwischen
- Mai 2013 und
- Juni 2013, einen Patientenbrief vom
- Juni 2013 betreffend eine Notfallaufnahme, die Bestätigung eines Ambulanzbesuches vom
- Juni 2013 sowie ein Einsatzprotokoll der Wiener Rettung vom
- Juni 2013 vor. Nach entsprechender Aufforderung durch die belangte Behörde führte sie zur verspäteten Antragstellung aus, sie sei wegen Herz- und Kreislaufproblemen öfter in Behandlung gewesen und fühle sich körperlich sehr schwach. Wie bereits festgestellt wurde der gegenständliche „Verlängerungsantrag“ am
- August 2013 bei der Behörde eingebracht, wobei der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel seine Gültigkeit bereits am
- Mai 2013 verlor. Grundsätzlich gilt der so eingebrachte Antrag
Paragraph 24, Absatz eins, 3. Satz NAG als Erstantrag, es sei denn, der Antragsteller macht
Paragraph 24, Absatz 2, NAG gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft, er sei ohne sein Verschulden aus den dort angeführten Gründen verhindert gewesen, den Antrag rechtzeitig einzubringen. Die Beschwerdeführerin legte ihrem Ansuchen u.a. eine ärztliche Bestätigung über ihre Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum zwischen
- Mai 2013 und
- Juni 2013, einen Patientenbrief vom
- Juni 2013 betreffend eine Notfallaufnahme, die Bestätigung eines Ambulanzbesuches vom
- Juni 2013 sowie ein Einsatzprotokoll der Wiener Rettung vom
- Juni 2013 vor. Nach entsprechender Aufforderung durch die belangte Behörde führte sie zur verspäteten Antragstellung aus, sie sei wegen Herz- und Kreislaufproblemen öfter in Behandlung gewesen und fühle sich körperlich sehr schwach. Zu § 24 Abs. 2 NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Dezember 2013, Zl. 2011/22/0144, aus, dass die Bestimmung des § 24 Abs. 2 NAG 2005 § 71 Abs. 1 Z 1 AVG nachgebildet ist und der Sache nach eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall der Versäumung der materiellrechtlichen Frist des § 24 Abs. 1 NAG ermöglichen soll. Die Judikatur zu § 71 Abs. 1 Z 1 AVG kann daher auch für die Auslegung des § 24 Abs. 2 NAG 2005 herangezogen werden, worauf auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (88 BlgNR
- GP) ausdrücklich hinweisen.Zu Paragraph 24, Absatz 2, NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Dezember 2013, Zl. 2011/22/0144, aus, dass die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, NAG 2005 Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nachgebildet ist und der Sache nach eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall der Versäumung der materiellrechtlichen Frist des Paragraph 24, Absatz eins, NAG ermöglichen soll. Die Judikatur zu Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG kann daher auch für die Auslegung des Paragraph 24, Absatz 2, NAG 2005 herangezogen werden, worauf auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (88 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode ausdrücklich hinweisen. Zur Frage des Wiedereinsetzungsgrundes einer eingetretenen Erkrankung judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass eine Krankheit nicht von vornherein regelmäßig als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden kann (vgl. etwa VwGH,
- Jänner 1992, 91/05/0118), insbesondere stellt eine die Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ausschließende Krankheit keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (vgl. VwGH,
- September 1999, 99/17/0313). Ein Wiedereinsetzungsgrund ist vielmehr nur dann gegeben, wenn die Erkrankung einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zur Folge hat und so plötzlich und so schwer auftritt, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (vgl. VwGH,
- Juli 2002, 2002/02/0093 uvam). Konsequent zu dieser Rechtsprechung judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass ein Krankenhausaufenthalt, so etwa eine Operation und eine darauffolgende stationäre Behandlung, nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund bildet, wenn hierdurch die Dispositionsfähigkeit der Partei gänzlich ausgeschlossen war, diese also so weit fehlte, dass die Partei nicht imstande war, die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels zu wahren. Weiters schließt tatsächliches Handeln die Dispositionsfähigkeit jedenfalls aus. Wenn somit etwa die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum in der Lage war, einen Rückscheinbrief abzuholen, kann die Annahme der Behörde, die Beschwerdeführerin sei zur fristgerechten Einbringung eines Rechtsmittels durch eine Krankheit nicht gehindert gewesen, nicht als rechtswidrig qualifiziert werden (vgl.
- Juli 2002, 2002/05/0594). Zur Frage des Wiedereinsetzungsgrundes einer eingetretenen Erkrankung judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass eine Krankheit nicht von vornherein regelmäßig als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden kann vergleiche etwa VwGH,
- Jänner 1992, 91/05/0118), insbesondere stellt eine die Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ausschließende Krankheit keinen Wiedereinsetzungsgrund dar vergleiche VwGH,
- September 1999, 99/17/0313). Ein Wiedereinsetzungsgrund ist vielmehr nur dann gegeben, wenn die Erkrankung einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zur Folge hat und so plötzlich und so schwer auftritt, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen vergleiche VwGH,
- Juli 2002, 2002/02/0093 uvam). Konsequent zu dieser Rechtsprechung judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass ein Krankenhausaufenthalt, so etwa eine Operation und eine darauffolgende stationäre Behandlung, nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund bildet, wenn hierdurch die Dispositionsfähigkeit der Partei gänzlich ausgeschlossen war, diese also so weit fehlte, dass die Partei nicht imstande war, die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels zu wahren. Weiters schließt tatsächliches Handeln die Dispositionsfähigkeit jedenfalls aus. Wenn somit etwa die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum in der Lage war, einen Rückscheinbrief abzuholen, kann die Annahme der Behörde, die Beschwerdeführerin sei zur fristgerechten Einbringung eines Rechtsmittels durch eine Krankheit nicht gehindert gewesen, nicht als rechtswidrig qualifiziert werden vergleiche
- Juli 2002, 2002/05/0594). Weiters hat im Wiedereinsetzungsverfahren der Antragsteller den Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag zu bezeichnen und sein Vorliegen glaubhaft zu machen, sohin die Umstände, welche ihn an der rechtzeitigen Setzung der Prozesshandlung hinderten, genau zu beschreiben und entsprechende Beweismittel anzubieten (vgl. VwGH,
- November 2003, 2003/18/0294). Grundsätzlich ist die Dispositionsfähigkeit einer Person anhand medizinischer Befunde sowie hiervon abgeleiteter ärztlicher Schlussfolgerungen festzustellen, wobei es zur Bescheinigung eines derartigen Zustandes in der Regel ausreicht, eine Bestätigung eines behandelnden Arztes diesbezüglich im Verfahren vorzulegen bzw. einen solchen Arzt zumindest namhaft zu machen (vgl. VwGH,
- Februar 1994, Zl. 90/13/0004).Weiters hat im Wiedereinsetzungsverfahren der Antragsteller den Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag zu bezeichnen und sein Vorliegen glaubhaft zu machen, sohin die Umstände, welche ihn an der rechtzeitigen Setzung der Prozesshandlung hinderten, genau zu beschreiben und entsprechende Beweismittel anzubieten vergleiche VwGH,
- November 2003, 2003/18/0294). Grundsätzlich ist die Dispositionsfähigkeit einer Person anhand medizinischer Befunde sowie hiervon abgeleiteter ärztlicher Schlussfolgerungen festzustellen, wobei es zur Bescheinigung eines derartigen Zustandes in der Regel ausreicht, eine Bestätigung eines behandelnden Arztes diesbezüglich im Verfahren vorzulegen bzw. einen solchen Arzt zumindest namhaft zu machen vergleiche VwGH,
- Februar 1994, Zl. 90/13/0004). Unter Beachtung dieser Judikatur ist somit festzuhalten, dass die durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen keinesfalls als geeignet erscheinen, ihre im Zeitpunkt des Ablaufes des letzten Aufenthaltstitels bestehende Dispositionsunfähigkeit glaubhaft zu machen. Zwar ist festzuhalten, dass auf Grund des durch § 19 Abs. 1 NAG normierten Erfordernisses der persönlichen Antragstellung eine plötzlich eingetretene Bettlägrigkeit der Beschwerdeführerin als durchaus geeignet erschienen wäre, ein Hindernis im Sinne des § 24 Abs. 2 Z 1 NAG darzustellen, einen diesbezüglichen Nachweis konnte die Beschwerdeführerin jedoch nicht erbringen. Dies erhellt schon daraus, dass sämtliche vorgelegte Bestätigungen, welche zwar die Konsultation von Notfallambulanzen durch die Beschwerdeführerin belegen, aus einer Zeit stammen, zu welcher der zuletzt ausgestellte Aufenthaltstitel bereits abgelaufen war und diese somit zur Glaubhaftmachung eines derart krankhaften Zustandes im relevanten Zeitpunkt nicht taugen. Auch fällt hier auf, dass aus keiner der vorliegenden Bestätigungen irgendwelche Akutmaßnahmen hervorgehen, vielmehr wurde die Beschwerdeführerin in sämtlichen Fällen – teilweise sogar ohne irgendeine Behandlung - wieder in häusliche Pflege entlassen. Dass sie – wie etwa in der vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom
- August 2013 dargelegt – der Pflege und Begleitung einer dritten Person bedurfte, reicht zur Begründung der unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung keinesfalls aus, wäre sie gesetzt den Fall ja nicht daran gehindert gewesen, in Begleitung einer dritten Person vor der belangten Behörde zu erscheinen und ihren Antrag dort abzugeben. Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin die Glaubhaftmachung von Hinderungsgründen im Sinne des § 24 Abs. 2 NAG nicht gelungen ist und die belangte Behörde daher zu Recht das eingereichte Ansuchen als Erstantrag qualifizierte. Unter Beachtung dieser Judikatur ist somit festzuhalten, dass die durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen keinesfalls als geeignet erscheinen, ihre im Zeitpunkt des Ablaufes des letzten Aufenthaltstitels bestehende Dispositionsunfähigkeit glaubhaft zu machen. Zwar ist festzuhalten, dass auf Grund des durch Paragraph 19, Absatz eins, NAG normierten Erfordernisses der persönlichen Antragstellung eine plötzlich eingetretene Bettlägrigkeit der Beschwerdeführerin als durchaus geeignet erschienen wäre, ein Hindernis im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, NAG darzustellen, einen diesbezüglichen Nachweis konnte die Beschwerdeführerin jedoch nicht erbringen. Dies erhellt schon daraus, dass sämtliche vorgelegte Bestätigungen, welche zwar die Konsultation von Notfallambulanzen durch die Beschwerdeführerin belegen, aus einer Zeit stammen, zu welcher der zuletzt ausgestellte Aufenthaltstitel bereits abgelaufen war und diese somit zur Glaubhaftmachung eines derart krankhaften Zustandes im relevanten Zeitpunkt nicht taugen. Auch fällt hier auf, dass aus keiner der vorliegenden Bestätigungen irgendwelche Akutmaßnahmen hervorgehen, vielmehr wurde die Beschwerdeführerin in sämtlichen Fällen – teilweise sogar ohne irgendeine Behandlung - wieder in häusliche Pflege entlassen. Dass sie – wie etwa in der vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom
- August 2013 dargelegt – der Pflege und Begleitung einer dritten Person bedurfte, reicht zur Begründung der unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung keinesfalls aus, wäre sie gesetzt den Fall ja nicht daran gehindert gewesen, in Begleitung einer dritten Person vor der belangten Behörde zu erscheinen und ihren Antrag dort abzugeben. Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin die Glaubhaftmachung von Hinderungsgründen im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, NAG nicht gelungen ist und die belangte Behörde daher zu Recht das eingereichte Ansuchen als Erstantrag qualifizierte. Nicht nachvollziehbar erscheint jedoch die Begründung der belangten Behörde, die Einschreiterin habe es unterlassen, einen Zusatzantrag nach § 21 Abs. 3 NAG einzubringen, weswegen ein Fall der unzulässigen Inlandsantragstellung vorliege. Abgesehen davon, dass der Verlängerungsantrag innerhalb von neunzig Tagen nach Ablauf ihres letzten Aufenthaltstitels eingebracht wurde – in diesem Zusammenhang wird auf die oben wiedergegebene Norm des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen verwiesen - geht aus dem Akt eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
- September 2013 ein entsprechendes Ansuchen stellte. Da dem Akt weiters entnehmbar ist, dass die Beschwerdeführerin – wenn auch nicht an einer die Dispositionsfähigkeit ausschließenden oder ihre Bewegungsfreiheit weitgehend einschränkenden – Krankheit im Beurteilungszeitraum litt, war von der Zulässigkeit dieses Antrages auszugehen und kann durch das Gericht durch die Antragstellung im Inland aus den erwähnten Gründen kein Versagungsgrund festgestellt werden. Nicht nachvollziehbar erscheint jedoch die Begründung der belangten Behörde, die Einschreiterin habe es unterlassen, einen Zusatzantrag nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG einzubringen, weswegen ein Fall der unzulässigen Inlandsantragstellung vorliege. Abgesehen davon, dass der Verlängerungsantrag innerhalb von neunzig Tagen nach Ablauf ihres letzten Aufenthaltstitels eingebracht wurde – in diesem Zusammenhang wird auf die oben wiedergegebene Norm des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen verwiesen - geht aus dem Akt eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
- September 2013 ein entsprechendes Ansuchen stellte. Da dem Akt weiters entnehmbar ist, dass die Beschwerdeführerin – wenn auch nicht an einer die Dispositionsfähigkeit ausschließenden oder ihre Bewegungsfreiheit weitgehend einschränkenden – Krankheit im Beurteilungszeitraum litt, war von der Zulässigkeit dieses Antrages auszugehen und kann durch das Gericht durch die Antragstellung im Inland aus den erwähnten Gründen kein Versagungsgrund festgestellt werden. Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels weiters auf den Umstand, dass der Aufenthalt der Einschreiterin im Bundesgebiet mangels Nachweises entsprechender Mittel zu einer Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte. Zu den diesbezüglich einschlägigen Normen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Oktober 2010, Zl. B 1462/06, aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG als auch der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm Abs. 5 leg. cit. erfüllt (vgl. VwGH,
- Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zu den diesbezüglich einschlägigen Normen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Oktober 2010, Zl. B 1462/06, aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, NAG als auch der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Absatz 5, leg. cit. erfüllt vergleiche VwGH,
- Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und Abs. 4 ASVG sowie § 292 Abs. 2 ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in § 293 ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der §§ 291a ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des § 291a EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG - die ausdrücklich anhand des § 293 ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des § 11 Abs. 5 NAG, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die §§ 291a ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH, 22.März 2011, Zl. 2007/18/0689).Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und Absatz 4, ASVG sowie Paragraph 292, Absatz 2, ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in Paragraph 293, ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der Paragraphen 291 a, ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG - die ausdrücklich anhand des Paragraph 293, ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des Paragraph 11, Absatz 5, NAG, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die Paragraphen 291 a, ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH, 22.März 2011, Zl. 2007/18/0689). Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (vgl. VwGH,
- Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH,
- Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629).Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen vergleiche VwGH,
- Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen vergleiche VwGH,
- Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629). Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in § 11 Abs. 5 NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des § 11 Abs. 5 NAG auf § 292 Abs. 3 ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. § 11 Abs. 5
- Satz NAG stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten dem
§ 293
ASVG erforderlichen Betrag hinzuzählen sind.Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in Paragraph 11, Absatz 5, NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des Paragraph 11, Absatz 5, NAG auf Paragraph 292, Absatz 3, ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. Paragraph 11, Absatz 5, 2. Satz NAG stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten dem
Paragraph 293, ASVG erforderlichen Betrag hinzuzählen sind. Durch die demonstrative Aufzählung verschiedener Passiva soll verdeutlicht werden, dass die individuelle Situation des Antragstellers oder des im Falle einer Familienzusammenführung für ihn Aufkommenden die Höhe der erforderlichen Unterhaltsmittel beeinflusst, weshalb die tatsächliche Höhe der Lebensführungskosten als relevanter Faktor mit zu berücksichtigen ist. Diese Ausgaben sind daher vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. Dadurch bleibt gewährleistet, dass beispielsweise mit besonders hoher Miete belastete Fremde von vornherein nachweisen müssen, dass sie sich die von ihnen beabsichtigte Lebensführung im Hinblick auf ihr Einkommen auch tatsächlich leisten können. Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Abs. 5 führt. Diese in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der freien 'Station'. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Abs. 5 genannte Posten, vom im Abs. 5 genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den "Freibetrag" nach § 292 Abs. 3 ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im § 11 Abs. 5 NAG durch das FrÄG 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff "Mietbelastungen" nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind (vgl. VwGH,
- Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz (vgl. VwGH,
- Juni 2012, 2009/22/0350).Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Absatz 5, führt. Diese in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der freien 'Station'. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Absatz 5, genannte Posten, vom im Absatz 5, genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den "Freibetrag" nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im Paragraph 11, Absatz 5, NAG durch das FrÄG 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff "Mietbelastungen" nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind vergleiche VwGH,
- Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz vergleiche VwGH,
- Juni 2012, 2009/22/0350). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ergibt sich bei der Beurteilung der Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung für die Gebietskörperschaft führen könnte, nachstehendes Bild: Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, zu ihrer Großmutter, welche die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, zu ziehen. Die Beschwerdeführerin lukriert kein Einkommen. Frau Bosiljka V. gab eine gültige Haftungserklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 15 NAG iVm § 47 Abs. 3 letzter Satz ab. Demnach wäre zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Zusammenführenden samt jenem der Beschwerdeführerin ein Betrag in der Höhe von EUR 1.715,46 zu veranschlagen. Zusätzlich fallen für die gemeinsame Wohnung Mietkosten in der Höhe von monatlich EUR 394,72 an, wovon jedoch der Betrag nach § 292 Abs. 3 ASVG abzuziehen wäre, was einen Restbetrag von EUR 120,66 ergibt. Somit wäre ein monatliches Nettoeinkommen der Zusammenführenden von insgesamt EUR 1.836,12 zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, zu ihrer Großmutter, welche die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, zu ziehen. Die Beschwerdeführerin lukriert kein Einkommen. Frau Bosiljka römisch fünf. gab eine gültige Haftungserklärung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 3, letzter Satz ab. Demnach wäre zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Zusammenführenden samt jenem der Beschwerdeführerin ein Betrag in der Höhe von EUR 1.715,46 zu veranschlagen. Zusätzlich fallen für die gemeinsame Wohnung Mietkosten in der Höhe von monatlich EUR 394,72 an, wovon jedoch der Betrag nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG abzuziehen wäre, was einen Restbetrag von EUR 120,66 ergibt. Somit wäre ein monatliches Nettoeinkommen der Zusammenführenden von insgesamt EUR 1.836,12 zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nachzuweisen. Wie bereits festgestellt, lukriert die Großmutter der Beschwerdeführerin als Zusammenführende unter Berücksichtigung ihrer aliquoten Sonderzahlungen ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 963,-- monatlich, was einen Fehlbetrag von ca. EUR 873,-- monatlich ergibt. Somit steht eindeutig fest, dass sich die durch die Zusammenführende abgegebene Haftungserklärung auf Grund ihrer Einkommensverhältnisse zur Finanzierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin als nicht tragfähig erweist und erscheint daher die Feststellung der belangten Behörde, die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels könnte zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen, jedenfalls als rechtmäßig. Weiters hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin zumindest seit
- September 2013, das ist ein Zeitraum von 90 Tagen nach Ablauf ihres Aufenthaltstitels, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
§ 11Abs.
1 Z 5 NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Überschreitung des erlaubten visafreien Aufenthaltes in Österreich vorliegt.Weiters hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin zumindest seit 21. September 2013, das ist ein Zeitraum von 90 Tagen nach Ablauf ihres Aufenthaltstitels, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Überschreitung des erlaubten visafreien Aufenthaltes in Österreich vorliegt. § 11 Abs. 3 NAG normiert jedoch ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses ua. nach § 11 Abs. 1 Z 5 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung nach u.a nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist. Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert jedoch ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses ua. nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung nach u.a nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG aus, Art. 8 MRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff NAG 2005 zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH,
- September 2007, B 1150/07, VwGH,
- November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
- Juni 2009, Zahl 2008/22/0387).Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur vorzunehmenden Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG aus, Artikel 8, MRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der Paragraphen 72, ff NAG 2005 zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche etwa VfGH,
- September 2007, B 1150/07, VwGH,
- November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
- Juni 2009, Zahl 2008/22/0387). Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH,
- Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH,
- Oktober 2011, Zahl 2009/21/0182). Weiters erfordert die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich vergleiche VwGH,
- Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen vergleiche VwGH,
- Oktober 2011, Zahl 2009/21/0182). Eine wie vom Gerichtshof geforderte Abwägung öffentlicher und privater Interessen führt zu nachstehenden Erwägungen: Wesentlich erscheinen bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels einerseits die mangelnden finanziellen Mittel zur Finanzierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich sowie deren über nunmehr mindestens sechseinhalb Monate währende unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet. Auf die dadurch beeinträchtigten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens sowie der Hintanhaltung finanzieller Belastungen der Gebietskörperschaft wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Dem steht der Umstand gegenüber, dass der Vater sowie die Großmutter der Beschwerdeführerin in Österreich leben und die Einschreiterin mit diesen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt. Allerdings ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst am
- Oktober 1994 geboren und somit volljährig ist. Im gegebenen Zusammenhang sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VfGH,
- Juni 2006, Zl. B 1277/2004). Dem steht der Umstand gegenüber, dass der Vater sowie die Großmutter der Beschwerdeführerin in Österreich leben und die Einschreiterin mit diesen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt. Allerdings ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst am
- Oktober 1994 geboren und somit volljährig ist. Im gegebenen Zusammenhang sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VfGH,
- Juni 2006, Zl. B 1277 aus 2004,). Derartige Merkmale einer (besonderen) Abhängigkeit der Großmutter der Beschwerdeführerin oder deren Vaters von der Einschreiterin konnten nicht festgestellt werden. Zwar legte die Beschwerdeführerin im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien dar, sie pflege ihre Großmutter, etwa helfe sie ihr beim Duschen oder koche für sie, allerdings führte sie auch aus, dass im Falle ihrer Abwesenheit ihr Vater diese Aufgaben größtenteils übernehmen würde. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht konnte ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis nicht festgestellt werden, vielmehr steht fest, dass die Beschwerdeführerin bislang in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen ist und daher selbst von ihrer Großmutter während ihres Aufenthaltes in Österreich unterhalten wurde. Auch im Hinblick auf den Vater der Beschwerdeführerin kam das Bestehen eines solchen besonderen Abhängigkeitsverhältnisses nicht zutage. Dass die Beschwerdeführerin selbst von ihren in Österreich lebenden Angehörigen derart abhängig wäre, konnte ebenso nicht festgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der EuGH im Urteil vom
- November 2011, Rechtssache C- 256/11, Dereci u.a., unter Hinweis auf das Urteil vom
- März 2011, Rechtssache C-34/09, Zambrano, ausgesprochen hat, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird. Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes. Es betrifft Sachverhalte, in denen - obwohl das das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen betreffende abgeleitete Recht nicht anwendbar ist – einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Staatsbürgers eines Mitgliedstaats ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft der letztgenannten Person ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde. Konkretisierend hat der EuGH dargelegt, die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, rechtfertige für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (vgl. VwGH,
- Februar 2012, Zl.2009/22/0158). Diese Prüfung ist nicht mit der Beurteilung nach Art. 8 MRK gleichzusetzen (VwGH,
- März 2012, 2008/18/0483).In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der EuGH im Urteil vom
- November 2011, Rechtssache C- 256/11, Dereci u.a., unter Hinweis auf das Urteil vom
- März 2011, Rechtssache C-34/09, Zambrano, ausgesprochen hat, dass Artikel 20, AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird. Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes. Es betrifft Sachverhalte, in denen - obwohl das das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen betreffende abgeleitete Recht nicht anwendbar ist – einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Staatsbürgers eines Mitgliedstaats ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft der letztgenannten Person ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde. Konkretisierend hat der EuGH dargelegt, die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, rechtfertige für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde vergleiche VwGH,
- Februar 2012, Zl.2009/22/0158). Diese Prüfung ist nicht mit der Beurteilung nach Artikel 8, MRK gleichzusetzen (VwGH,
- März 2012, 2008/18/0483). Wie bereits dargelegt konnte ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Frau Bosiljka V. und der Beschwerdeführerin dahingehend, dass im Falle der notwendigen Ausreise der Einschreiterin auch die Zusammenführende, welche österreichische Staatsbürgerin ist, das Gebiet der Europäischen Union verlassen müsste, nicht festgestellt werden. Vielmehr befindet sich Frau Bosiljka V. seit zumindest 15 Jahren im Bundesgebiet, wobei die Beschwerdeführerin in Serbien aufwuchs und erst im Jahre 2010 nach Österreich kam. Dass Frau Bosiljka V. den Wunsch hegt, ihre Enkeltochter bei sich zu haben und sich mit dieser in Österreich aufzuhalten, kann für sich alleine genommen keinesfalls als Begründung für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels unter den festgestellten Voraussetzungen ausreichen. Weiters konnte nicht ansatzweise gefunden werden, dass Frau Bosiljka V. auf Grund ihrer konkreten Lebenssituation von der Anwesenheit der Beschwerdeführerin abhängig wäre, zumal im Verfahren zutage trat, dass auch der Vater der Beschwerdeführerin mit Frau V. zusammenlebt und sich dieser auch im Bedarfsfalle um sie kümmert. Wie bereits dargelegt konnte ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Frau Bosiljka römisch fünf. und der Beschwerdeführerin dahingehend, dass im Falle der notwendigen Ausreise der Einschreiterin auch die Zusammenführende, welche österreichische Staatsbürgerin ist, das Gebiet der Europäischen Union verlassen müsste, nicht festgestellt werden. Vielmehr befindet sich Frau Bosiljka römisch fünf. seit zumindest 15 Jahren im Bundesgebiet, wobei die Beschwerdeführerin in Serbien aufwuchs und erst im Jahre 2010 nach Österreich kam. Dass Frau Bosiljka römisch fünf. den Wunsch hegt, ihre Enkeltochter bei sich zu haben und sich mit dieser in Österreich aufzuhalten, kann für sich alleine genommen keinesfalls als Begründung für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels unter den festgestellten Voraussetzungen ausreichen. Weiters konnte nicht ansatzweise gefunden werden, dass Frau Bosiljka römisch fünf. auf Grund ihrer konkreten Lebenssituation von der Anwesenheit der Beschwerdeführerin abhängig wäre, zumal im Verfahren zutage trat, dass auch der Vater der Beschwerdeführerin mit Frau römisch fünf. zusammenlebt und sich dieser auch im Bedarfsfalle um sie kümmert. Weiters führt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Rechtsmittel an, sie sei auf Grund ihrer Krankheit nach Österreich gekommen, weil sie in Serbien nicht ausreichend behandelt habe werden können. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremdem Aufenthaltsstaat zu verbleiben, um medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist (vgl. VfGH,
- März 2008, Zl. B 2400/07). Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt eine allfällige Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Eine solche liegt etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch eine Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VwGH,
- Februar 2009, 2008/01/0344). Es obliegt weiters dem Fremden substanziiert darzulegen, auf Grund welcher konkreten Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus allenfalls ergebendes privates Interesse im Sinne des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich – auch in seinem Gewicht – beurteilbar (vgl. VwGH,
- Februar 2010, Zl. 2009/21/0177).Weiters führt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Rechtsmittel an, sie sei auf Grund ihrer Krankheit nach Österreich gekommen, weil sie in Serbien nicht ausreichend behandelt habe werden können. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremdem Aufenthaltsstaat zu verbleiben, um medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist vergleiche VfGH,
- März 2008, Zl. B 2400/07). Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt eine allfällige Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Eine solche liegt etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch eine Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VwGH,
- Februar 2009, 2008/01/0344). Es obliegt weiters dem Fremden substanziiert darzulegen, auf Grund welcher konkreten Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus allenfalls ergebendes privates Interesse im Sinne des Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich – auch in seinem Gewicht – beurteilbar vergleiche VwGH,
- Februar 2010, Zl. 2009/21/0177). Dass die Erkrankung der Rechtsmittelwerberin jedoch nur in Österreich behandelt werden kann, wurde durch diese nicht ansatzweise glaubhaft gemacht und fehlt diesbezüglich auch jedes substanziierte Vorbringen. Vielmehr geht aus den Darlegungen der Beschwerdeführerin hervor, dass die behauptete Herzoperation bereits im Jahre 2006 nicht in Österreich stattfand – sie reiste - wie von ihr selbst dargelegt im Jahre 2010 erstmals hier ein – und ist es daher nicht erklärlich, warum die Nachbehandlung dieser Operation nicht auch in Serbien möglich sein soll. Dasselbe gilt auch für die nicht näher dargelegten Folgen des Verkehrsunfalles im Jahre
- Ein aus dem vorliegenden und bescheinigten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin resultierendes berücksichtigungswürdiges privates Interesse an deren weiteren Verbleib in Österreich kann somit unter Hinweis auf die eingangs zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht erkannt werden. Weiters ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Österreich bislang keiner legalen Beschäftigung nachgegangen ist und somit keine beruflichen Bindungen im Bundesgebiet aufweist. Fest steht auch, dass keine Anhaltspunkte für eine weitergehende soziale Vernetzung der Einschreiterin in Österreich bestehen. Auch entspricht es den Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin im Alter von ungefähr 16 Jahren nach Österreich eingereist ist und neben grundsätzlichen Kenntnissen der deutschen Sprache serbisch spricht. Zusätzlich ist anzumerken, dass ihre Mutter nach wie vor in Serbien lebt, sie somit familiäre Bindungen in ihrer Heimat aufweist. Unter Zugrundelegung dieser Tatsachen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Serbien entsprechend sozialisiert ist und sich auch dort – allenfalls mit Unterstützung ihrer Mutter – eine entsprechende Existenz aufbauen kann. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die klar fehlenden Mittel zur Finanzierung des Unterhaltes der Beschwerdeführerin in Österreich sowie der über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten entfaltete unrechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet in Abwägung mit dem hier entfalteten Familienleben und den sonstigen integrationsbestimmenden Merkmalen zu einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels über die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Erteilung dieses Aufenthaltstitels führte. Die Vorschreibung der Kosten für den beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.11471.2014