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{'item': 'VGW-151/076/10622/2014'}

Obsah (12)§ 21§ 28§ 25a§ 52§ 54§ 63Art. 130§ 81§ 11§ 13§ 66Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.04.2014 GeschäftszahlVGW-151/076/10622/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

§ 21Abs. 1 NAG idg

F abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde des Herrn Alban K., geb.: ...1982, STA: Kosovo, Wien, Q.-straße, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 10.10.2012, Zahl MA35-9/1846152-09, mit welchem der Antrag vom 26.7.2007 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Angehöriger" nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) wegen der unzulässigen Inlandsantragstellung

Paragraph 21, Absatz eins, NAG idgF abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der nunmehr als Beschwerde zu wertenden Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Antrag des Beschwerdeführers vom 24. September 2012, die Antragstellung im Inland zuzulassen,

§ 21Abs.

3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. Nr. 100/2005, in der Fassung, BGBl. I Nr. 38/2011, stattgegeben.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der nunmehr als Beschwerde zu wertenden Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Antrag des Beschwerdeführers vom 24. September 2012, die Antragstellung im Inland zuzulassen,

Paragraph 21, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, stattgegeben. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  2. Oktober 2012 wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers
  3. Juli 2007 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger“ wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen.römisch eins.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  5. Oktober 2012 wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers
  6. Juli 2007 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger“ wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer bis
  7. Juni 2006 im Besitz einer gültigen Niederlassungsbewilligung gewesen und der daraufhin rechtzeitig eingebrachte Verlängerungsantrag mit Bescheid (Anmerkung: vom
  8. November 2006), der am
  9. Dezember 2006 rechtskräftig geworden sei, zurückgewiesen worden sei. Der am
  10. Juli 2007 gestellte Antrag sei mithin als Erstantrag zu werten gewesen. Obgleich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  11. September 2012 über die Möglichkeit informiert worden sei, einen Zusatzantrag

§ 21Abs.

3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG (im Folgenden: NAG) stellen zu können, habe er davon keinen Gebrauch gemacht. Überdies sei zum Ergebnis der Beweisaufnahme keine Stellungnahme des Beschwerdeführers abgegeben worden.Obgleich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. September 2012 über die Möglichkeit informiert worden sei, einen Zusatzantrag

Paragraph 21, Absatz 3, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG (im Folgenden: NAG) stellen zu können, habe er davon keinen Gebrauch gemacht. Überdies sei zum Ergebnis der Beweisaufnahme keine Stellungnahme des Beschwerdeführers abgegeben worden. Die Verwaltungsbehörde kam daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht

§ 21Abs.

2 NAG zur Antragstellung im Inland berechtigt sei und er den in Rede stehenden Erstantrag bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einbringen hätte müssen.Die Verwaltungsbehörde kam daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht

Paragraph 21, Absatz 2, NAG zur Antragstellung im Inland berechtigt sei und er den in Rede stehenden Erstantrag bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einbringen hätte müssen. Die belangte Behörde wies ferner auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Dereci (C-256/11) und Zambrano (C-34/09) hin, wonach Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegen stehe, die bewirken, dass den Unionsbürgern (hier: der österreichischen Ankerperson) der tatsächliche Genuss des Kernbestandes der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt werde. Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestandes der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleihe, beziehe sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet seien, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sehe, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehöre, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes. Als Anhaltspunkte für diese Frage erläutere der EuGH, dass die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaates aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Europäischen Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Drittstaatsangehörige mit ihm zusammen im Gebiet der Europäischen Union aufhalten können, für sich genommen nicht die Annahme rechtfertige, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde. Auf dieser Grundlage sei daher lediglich in Ausnahmesituationen von einer Gefahr der Beeinträchtigung des Kernbestandes der Unionsbürgerrechte auszugehen. Diese Auffassung habe mittlerweile auch der Verwaltungsgerichtshof seinen Entscheidungen mehrfach zugrunde gelegt.Die belangte Behörde wies ferner auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Dereci (C-256/11) und Zambrano (C-34/09) hin, wonach Artikel 20, AEUV nationalen Maßnahmen entgegen stehe, die bewirken, dass den Unionsbürgern (hier: der österreichischen Ankerperson) der tatsächliche Genuss des Kernbestandes der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt werde. Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestandes der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleihe, beziehe sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet seien, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sehe, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehöre, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes. Als Anhaltspunkte für diese Frage erläutere der EuGH, dass die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaates aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Europäischen Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Drittstaatsangehörige mit ihm zusammen im Gebiet der Europäischen Union aufhalten können, für sich genommen nicht die Annahme rechtfertige, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde. Auf dieser Grundlage sei daher lediglich in Ausnahmesituationen von einer Gefahr der Beeinträchtigung des Kernbestandes der Unionsbürgerrechte auszugehen. Diese Auffassung habe mittlerweile auch der Verwaltungsgerichtshof seinen Entscheidungen mehrfach zugrunde gelegt. Vor diesem Hintergrund und nach der vorliegenden Aktenlage führte die belangte Behörde aus, dass nicht davon ausgegangen werden könne, für die österreichische Ankerperson des Beschwerdeführers würde die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels bedeuten, „de facto“ Österreich und das Gebiet der Europäischen Union verlassen zu müssen, weil er der Sohn einer erwachsenen Österreicherin sei und keine Umstände hervor gekommen seien, wonach sich die Mutter in besagter Ausnahmesituation befände. Vielmehr sei der bloße Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben in Österreich erkennbar bzw. würden wirtschaftliche Überlegungen dem Begehren nach einem gemeinsamen Familienleben zu Grund liegen. Weitere Umstände, die im Fall des Beschwerdeführers auf eine Ausnahmesituation schließen lassen könnten, seien weder vorgebracht worden, noch würden sich diese aus dem Akteninhalt ergeben. Nach Zitierung der Bestimmungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK und des § 11 Abs. 3 NAG entschied die belangte Behörde, dass der Antrag nicht positiv entschieden werden könne, „da Sie Ihren Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung unzulässiger Weise im Inland eingereicht haben“.Nach Zitierung der Bestimmungen des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und des Paragraph 11, Absatz 3, NAG entschied die belangte Behörde, dass der Antrag nicht positiv entschieden werden könne, „da Sie Ihren Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung unzulässiger Weise im Inland eingereicht haben“. 2. In der dagegen fristgerecht erhobenen, als Beschwerde zu wertenden Berufung vom 24. Oktober 2012 wurde im Wesentlichen ins Treffen geführt, dass der Beschwerdeführer - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde - fristgerecht am 24. September 2012 zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen und Unterlagen vorgelegt habe. In diesem Schriftsatz sei überdies auch der, von der belangten Behörde in Abrede gestellte Zusatzantrag

§ 21Abs.

3 NAG gestellt worden.In diesem Schriftsatz sei überdies auch der, von der belangten Behörde in Abrede gestellte Zusatzantrag

Paragraph 21, Absatz 3, NAG gestellt worden. Zu seiner persönlichen Situation führt der Beschwerdeführer aus, dass er sich seit seinem ersten Lebensjahr durchgehend in Österreich aufhalte, die Schule besucht und abgeschlossen habe und mit seiner gesamten Familie im familiären Haushalt lebe. Zudem werde er von den im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen finanziell unterstützt und habe im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels die Möglichkeit, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen, weil er über eine entsprechende Einstellungszusage verfüge, die er mit besagtem Schriftsatz vom

  1. September 2012 - gleichfalls wie die übrigen Unterlagen (Meldezettel, Mietvertrag, Reisepass, Aufenthaltstitel, Schulzeugnisse sowie Kopien der Reispässe der Angehörigen samt Meldebestätigungen) - vorgelegt habe. Im Falle seiner Ausreise in sein Herkunftsland hätte der Beschwerdeführer weder jegliche Weiterversorgung noch die Möglichkeit einer Unterkunft.
  2. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde am
  3. April 2014 eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer und die belangte Behörde geladen waren. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom
  4. März 2014 bekannt gegeben, dass eine Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung nicht erfolgen wird. Der Beschwerdeführer ist im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters zur Verhandlung erschienen.
  5. Im Zuge dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer zum einen den Meldezettel seiner Mutter, seine Strafregisterbescheinigung des Grundgerichtes in P. zum Nachweis seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit, eine beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde sowie die Geburtsurkunde im Original, eine beglaubigte Übersetzung sowie den Staatsbürgerschaftsnachweis im Original, den Österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis seiner Mutter sowie einen aktuellen Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung (Stand
  6. April 2014) vor, wovon sogleich Kopien angefertigt wurden, und brachte zum anderen zusammengefasst Nachstehendes vor: Der Beschwerdeführer verfüge nach wie vor über keinen gültigen kosovarischen Reisepass. Er bewohne gemeinsam mit seinen Eltern und mit seinen beiden Geschwistern die Wohnung in Wien, Q.-straße, die eine Größe von 105m² aufweise. Seine Eltern kämen für die Bezahlung der Miete in der Höhe von 850,-- Euro auf. Der Vater beziehe eine Pension in der Höhe von ca. 1.600,-- Euro und seine Mutter arbeite bei der Firma G., wofür sie ca. 1.150,-- Euro Gehalt beziehe. Der Beschwerdeführer habe überdies nach wie vor die Möglichkeit, nach Erhalt einer aufenthaltsrechtlichen Bewilligung, eine Beschäftigung bei der Firma G. zu beginnen. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass gegen ihn keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen worden sei, kein aufrechtes Rückkehrverbot

§ 54

FPG und kein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 63oder § 67 FPG bestehe.

Gegen ihn bestehe auch keine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer noch an, dass er derzeit weder verlobt noch liiert sei.Der Beschwerdeführer bestätigte, dass gegen ihn keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen worden sei, kein aufrechtes Rückkehrverbot

Paragraph 54, FPG und kein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 63, oder Paragraph 67, FPG bestehe. Gegen ihn bestehe auch keine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer noch an, dass er derzeit weder verlobt noch liiert sei. Über die Art und Dauer seines Aufenthaltes brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit 31 Jahren durchgehend in Österreich lebe und derzeit über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfüge. Über sein Familienleben befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter, sein Vater und seine vier Geschwister in Österreich leben, wobei seine älteste Schwester in K., seine zweitälteste Schwester auf der Nachbarstiege und er selbst mit seinen Eltern und den zwei weiteren Geschwistern in derselben Wohnung lebe. Die nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwister kämen regelmäßig, alle ein bis zwei Wochen, in die elterliche Wohnung auf Besuch; es bestünde eine enge familiäre Beziehung. Seine Mutter sowie seine vier Geschwister seien österreichische Staatsbürgerinnen. Da der Beschwerdeführer derzeit mangels Aufenthaltstitels keiner Beschäftigung nachgehen könne, stehe er auch in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Eltern, die für seinen gänzlichen Unterhalt aufkommen würden. Der Beschwerdeführer führte des Weiteren aus, dass er sein gesamte Schul- und Berufsausbildung in Österreich absolviert habe. Er habe die Volks- und Hauptschule besucht sowie wie den polytechnischen Lehrgang absolviert. Seine Lehre als Zuckerbäcker habe er bei der Firma G. begonnen, die er allerdings nach eineinhalb Jahren abgebrochen habe. Da er über einen großen Freundeskreis in Wien verfüge, verbringe er seine Freizeit mit seinen Freunden. Er habe zudem von seinem sechsten bis neunzehnten Lebensjahr durchgehend Fußball gespielt; so habe er in dieser Zeit für folgende Vereine in Wien gespielt: „Ga.“, „A.“ und „R.“. Hinsichtlich seiner Bindungen nach P. stellte der Beschwerdeführer die Situation wie folgt dar: Er habe ungefähr jedes zweite Jahr ein bis zwei Wochen in Kosovo, P., verbracht. Ab dem Jahr 2009 sei ihm dies mangels gültigen Reisevisums nicht mehr möglich gewesen. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb er nicht zur Beerdigung seiner bis dahin in P. lebendenden Großmutter - die er bis 2009 regelmäßig besucht habe - fahren konnte, die vor ungefähr einem halben Jahr verstorben sei. Müsste er nun Österreich verlassen, wisse der Beschwerdeführer weder wo er in seinem Heimatstaat wohnen, respektive leben, noch wie er seinen Lebensunterhalt bestreiten sollte. Er habe seine Familie und seinen Freundeskreis in Österreich, weshalb er hier leben und sich weiter entwickeln möchte. 5. Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 9. April 2014 einen aktuellen Auszug aus den Datenbanken AIS, SIS, FIS und EKIS, der keine Vormerkungen enthielt. II.

Art. 130Abs.

1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.römisch zwei.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 81Abs.

26 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 81, Absatz 26, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.

§ 21Abs.

1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

§ 21Abs.

3 NAG kann abweichend von Abs. 1 die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis

§ 11Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

Paragraph 21, Absatz 3, NAG kann abweichend von Absatz eins, die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder
  2. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
  4. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

§ 11Abs. 1 dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot

§ 54

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 63oder 67 FPG besteht;1.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot

Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 63, oder 67 FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

§ 11Abs.

3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechts-konvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechts-konvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. III. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
  10. Mit Blick auf die zitierte Rechtslage ist vorweg festzuhalten, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles nach den Bestimmungen des NAG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012 - nämlich in der Fassung, BGBl. I Nr. 38/2011 - richtet.
  11. Mit Blick auf die zitierte Rechtslage ist vorweg festzuhalten, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles nach den Bestimmungen des NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, - nämlich in der Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, - richtet.
  12. Die gegenständliche, nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung gegen die abweisende Entscheidung der belangten Behörde wurde am
  13. Oktober 2012 erhoben und langte am
  14. November 2012 beim Bundesministerium für Inneres ein. Entsprechend der - bereits im Punkt II. zitierten - Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 26 NAG und des Umstandes, dass zum
  15. Dezember 2013 das in Rede stehende (Berufungs-)Verfahren beim Bundesminister für Inneres anhängig war, hat nunmehr das Verwaltungsgericht Wien dieses Verfahren zu Ende zu führen.
  16. Die gegenständliche, nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung gegen die abweisende Entscheidung der belangten Behörde wurde am
  17. Oktober 2012 erhoben und langte am
  18. November 2012 beim Bundesministerium für Inneres ein. Entsprechend der - bereits im Punkt römisch zwei. zitierten - Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 26, NAG und des Umstandes, dass zum
  19. Dezember 2013 das in Rede stehende (Berufungs-)Verfahren beim Bundesminister für Inneres anhängig war, hat nunmehr das Verwaltungsgericht Wien dieses Verfahren zu Ende zu führen.
  20. Auf Grund des vorgelegten Verwaltungsaktes und der beigebrachten Unterlagen steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer ist am ...1982 in P., Serbien geboren. Seine Mutter und seine Geschwister Bajram und Arabesha waren zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides österreichische Staatsbürger; sein Vater besaß die Staatsangehörigkeit Jugoslawien. Laut den beigebrachten Meldezetteln hatte der Beschwerdeführer seit
  21. Juni 1998 den gleichen Hauptwohnsitz wie seine Eltern und zudem vermochte der Beschwerdeführer nachzuweisen, dass er - obgleich die Zeugnisse aus den Jahren 93/94, 99/2000 und 2000/2001 fehlen - in der Zeit von 1989 bis 2002 in Österreich die Schule besucht hat. Der Beschwerdeführer ist am ...1982 in P., Serbien geboren. Seine Mutter und seine Geschwister Bajram und Arabesha waren zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides österreichische Staatsbürger; sein Vater besaß die Staatsangehörigkeit Jugoslawien. Laut den beigebrachten Meldezetteln hatte der Beschwerdeführer seit
  22. Juni 1998 den gleichen Hauptwohnsitz wie seine Eltern und zudem vermochte der Beschwerdeführer nachzuweisen, dass er - obgleich die Zeugnisse aus den Jahren 93/94, 99 aus 2000, und 2000 aus 2001, fehlen - in der Zeit von 1989 bis 2002 in Österreich die Schule besucht hat. Ferner geht aus dem vorliegenden Verwaltungsakt hervor, dass der Beschwerdeführer ab
  23. April 1994 bis
  24. Juni 1996 jährlich Verlängerungsanträge auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz eingebracht hat und diese auch genehmigt wurden. Mit Bescheid vom
  25. Juni 1999 wurde ihm - entsprechend seinem Antrag vom
  26. Juni 1998 - eine Niederlassungsbewilligung bis
  27. Juni 2001 erteilt. Gleichfalls wurden ihm auf Grund seiner jeweils rechtzeitig gestellten Anträge Niederlassungsbewilligungen bis
  28. Juni 2006 genehmigt. Der Antrag vom
  29. Juni 2006 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für den Zweck „beschränkt“ wurde sodann mit Bescheid vom
  30. November 2006, Zl. MA 35-9/1846152-08-K, zugestellt am
  31. Dezember 2006,

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen. Mit Bescheid vom

  1. Juni 1999 wurde ihm - entsprechend seinem Antrag vom
  2. Juni 1998 - eine Niederlassungsbewilligung bis
  3. Juni 2001 erteilt. Gleichfalls wurden ihm auf Grund seiner jeweils rechtzeitig gestellten Anträge Niederlassungsbewilligungen bis
  4. Juni 2006 genehmigt. Der Antrag vom
  5. Juni 2006 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für den Zweck „beschränkt“ wurde sodann mit Bescheid vom
  6. November 2006, Zl. MA 35-9/1846152-08-K, zugestellt am
  7. Dezember 2006,

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Aus zeitlich chronologischer Sicht geht aus dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom

  1. Mai 2007, Zl. III-769917/FrB/07, hervor, dass der Beschwerdeführer nach § 53 Abs. 1 des Fremdengesetzes (FPG) ausgewiesen wird. Aus zeitlich chronologischer Sicht geht aus dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom
  2. Mai 2007, Zl. III-769917/FrB/07, hervor, dass der Beschwerdeführer nach Paragraph 53, Absatz eins, des Fremdengesetzes (FPG) ausgewiesen wird. Am
  3. Juli 2007 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für „Angehöriger von Österreicher/EU-Bürger/ Schweizer“ nach dem NAG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom
  4. April 2008, Zl. MA 35-9/1846152-09-W, dahingehend erledigt, als dieser wegen unzulässiger Inlandsantragstellung

§ 21Abs.

1 NAG abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde mit Berufungsbescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Juni 2008, Zl. 318.349/2-III/4/08, bestätigt und die Berufung

§ 66Abs.

4 AVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 NAG abgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, der diesen, nach erfolgter Vorabentscheidung durch den EuGH, mit Erkenntnis vom

  1. Jänner 2012, Zl. 2011/22/0310-11 (vormals 2008/22/0812), wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben hat. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom
  2. August 2012, Zl. 318.349/9-III/4/12, wurde sodann der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
  3. April 2008, Zl. MA 35-9/186152-09-W, mit der Begründung aufgehoben, „da der Schutz der Unionsrechte nicht mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK gleichzusetzen ist, sondern eine andere Zielrichtung aufweist und bisher nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens war (und im Hinblick auf den Entscheidungszeitpunkt durch den EuGH auch nicht sein konnte), hat die Behörde im vorliegenden Fall im fortzusetzenden Verfahren nach Einräumung von Parteiengehör entsprechende Feststellungen im oben angeführten Sinn zu treffen“.Am
  4. Juli 2007 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für „Angehöriger von Österreicher/EU-Bürger/ Schweizer“ nach dem NAG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom
  5. April 2008, Zl. MA 35-9/1846152-09-W, dahingehend erledigt, als dieser wegen unzulässiger Inlandsantragstellung

Paragraph 21, Absatz eins, NAG abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde mit Berufungsbescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Juni 2008, Zl. 318.349/2-III/4/08, bestätigt und die Berufung

Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, NAG abgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, der diesen, nach erfolgter Vorabentscheidung durch den EuGH, mit Erkenntnis vom

  1. Jänner 2012, Zl. 2011/22/0310-11 (vormals 2008/22/0812), wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben hat. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom
  2. August 2012, Zl. 318.349/9-III/4/12, wurde sodann der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
  3. April 2008, Zl. MA 35-9/186152-09-W, mit der Begründung aufgehoben, „da der Schutz der Unionsrechte nicht mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK gleichzusetzen ist, sondern eine andere Zielrichtung aufweist und bisher nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens war (und im Hinblick auf den Entscheidungszeitpunkt durch den EuGH auch nicht sein konnte), hat die Behörde im vorliegenden Fall im fortzusetzenden Verfahren nach Einräumung von Parteiengehör entsprechende Feststellungen im oben angeführten Sinn zu treffen“. Hinsichtlich des nun neuerlich zu erledigenden Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für „Angehöriger von Österreicher/EU-Bürger/Schweizer“ vom
  4. Juli 2007 erging mit Schreiben vom
  5. September 2009, Zl. MA 35-9/1846152-09, eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, mit der Möglichkeit des Beschwerdeführers dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Inhaltlich gleichen die darin enthaltenen Ausführungen jenen der Begründung im nunmehr angefochtenen Bescheid vom
  6. Oktober
  7. Der Beschwerdeführer brachte per Telefax eine mit
  8. September 2009 datierte Stellungnahme bei der belangten Behörde ein, die neben der bereits wiedergegebenen persönlichen Situation des nunmehrigen Beschwerdeführers auch den Antrag „die Inlandsantragstellung iSd § 21 Abs. 3 NAG bewilligen zu wollen“ enthält.Der Beschwerdeführer brachte per Telefax eine mit
  9. September 2009 datierte Stellungnahme bei der belangten Behörde ein, die neben der bereits wiedergegebenen persönlichen Situation des nunmehrigen Beschwerdeführers auch den Antrag „die Inlandsantragstellung iSd Paragraph 21, Absatz 3, NAG bewilligen zu wollen“ enthält. IV.
  10. Sache des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der belangten Behörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg. 11237 A/1983), und mithin die Frage, ob die Abweisung des Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels für den Zweck „Angehöriger“ nach § 21 Abs. 1 NAG wegen unzulässiger Inlandsantragstellung zu Recht erfolgt ist. Daher waren die Voraussetzungen nach § 21 NAG, insbesondere dessen Abs. 3, zu prüfen. römisch vier.
  11. Sache des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der belangten Behörde gebildet hat vergleiche VwGH vom 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg. 11237 A/1983), und mithin die Frage, ob die Abweisung des Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels für den Zweck „Angehöriger“ nach Paragraph 21, Absatz eins, NAG wegen unzulässiger Inlandsantragstellung zu Recht erfolgt ist. Daher waren die Voraussetzungen nach Paragraph 21, NAG, insbesondere dessen Absatz 3,, zu prüfen. 2.
  12. Nach der Aktenlage - und entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach „ein Zusatzantrag nicht eingebracht wurde“ - ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom
  13. September 2012 um Bewilligung der Inlandsantragstellung iSd § 21 Abs. 3 ersucht hat. Diese Stellungnahme ist laut vorgelegtem Sendebericht vom
  14. September 2012 um 18:34 Uhr an die belangte Behörde übermittelt worden. Angesichts des Umstandes, dass der Bescheid der belangten Behörde vom
  15. Oktober 2012 am
  16. Oktober 2012 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, wurde der Antrag, die Antragstellung im Inland

§ 21Abs.

3 NAG zuzulassen, entsprechend der Bestimmung des § 21 Abs. 3 vorletzter Satz NAG, vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und somit rechtzeitig gestellt.2.

  1. Nach der Aktenlage - und entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach „ein Zusatzantrag nicht eingebracht wurde“ - ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom
  2. September 2012 um Bewilligung der Inlandsantragstellung iSd Paragraph 21, Absatz 3, ersucht hat. Diese Stellungnahme ist laut vorgelegtem Sendebericht vom
  3. September 2012 um 18:34 Uhr an die belangte Behörde übermittelt worden. Angesichts des Umstandes, dass der Bescheid der belangten Behörde vom
  4. Oktober 2012 am
  5. Oktober 2012 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, wurde der Antrag, die Antragstellung im Inland

Paragraph 21, Absatz 3, NAG zuzulassen, entsprechend der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, vorletzter Satz NAG, vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und somit rechtzeitig gestellt. 2.2. Des Weiteren hat der bei der belangten Behörde angeforderte Auszug aus den Datenbanken AIS, FIS SIS und EKIS ergeben, dass entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, gegen ihn keinerlei Vormerkungen respektive Vorstrafen vorliegen. Verdachtsmomente einer Aufenthaltsehe oder -partnerschaft sind nicht hervorgekommen; zudem ist der Beschwerdeführer nach seinen eigenen glaubhaften Angaben nicht liiert. Vor diesem Hintergrund war davon auszugehen, dass kein Erteilungshindernis

§ 11Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 NAG vorliegt.2.2. Des Weiteren hat der bei der belangten Behörde angeforderte Auszug aus den Datenbanken AIS, FIS SIS und EKIS ergeben, dass entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, gegen ihn keinerlei Vormerkungen respektive Vorstrafen vorliegen. Verdachtsmomente einer Aufenthaltsehe oder -partnerschaft sind nicht hervorgekommen; zudem ist der Beschwerdeführer nach seinen eigenen glaubhaften Angaben nicht liiert. Vor diesem Hintergrund war davon auszugehen, dass kein Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG vorliegt. 2.

  1. Das Verwaltungsgericht Wien ist aus den, im Folgenden darzustellenden Gründen, überdies zur Ansicht gelangt, dass die Ausreise des Beschwerdeführers zum Zweck der Antragstellung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3 NAG) nicht zumutbar ist.2.
  2. Das Verwaltungsgericht Wien ist aus den, im Folgenden darzustellenden Gründen, überdies zur Ansicht gelangt, dass die Ausreise des Beschwerdeführers zum Zweck der Antragstellung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3, NAG) nicht zumutbar ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt Art. 8 MRK eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die die fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht (vgl. VwGH vom
  3. Juni 2009, Zl. 2008/22/0387). Die genannten Kriterien finden sich nun im - unter Punkt II zitierten - § 11 Abs. 3 Z 1 bis 9 wieder.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt Artikel 8, MRK eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die die fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht vergleiche VwGH vom
  4. Juni 2009, Zl. 2008/22/0387). Die genannten Kriterien finden sich nun im - unter Punkt römisch zwei zitierten - Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 wieder. Bei der nach Art. 8 MRK gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts zunimmt. Die bloße Aufenthaltsdauer ist allerdings nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH vom
  5. November 2009, Zl. 2008/22/0276 und VwGH vom
  6. April 2009, 2008/22/0592).Bei der nach Artikel 8, MRK gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts zunimmt. Die bloße Aufenthaltsdauer ist allerdings nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH vom
  7. November 2009, Zl. 2008/22/0276 und VwGH vom
  8. April 2009, 2008/22/0592). Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den - oben wiedergegebenen - Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass schon mit Blick auf den 31-jährigen durchgehenden Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich - nämlich seit seinem ersten Lebensjahr - von intensiven Bindungen des Beschwerdeführers auszugehen ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bis Juni 2006 über eine gültige Niederlassungsbewilligung verfügt und sich somit bis dahin rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Erst durch die Versäumung einer Frist, innerhalb der der Beschwerdeführer angehalten wurde, Unterlagen nachzureichen, wurde der zuletzt gestellte Verlängerungsantrag vom
  9. Juni 2006 nach § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen und daher endete der rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers mit Rechtskraft des genannten Bescheides, mithin am
  10. Dezember
  11. Bis dahin hielt sich der Beschwerdeführer bereits 23 Jahre in Österreich auf. Insgesamt kann daher von einer bedeutenden Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ausgegangen werden.Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den - oben wiedergegebenen - Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass schon mit Blick auf den 31-jährigen durchgehenden Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich - nämlich seit seinem ersten Lebensjahr - von intensiven Bindungen des Beschwerdeführers auszugehen ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bis Juni 2006 über eine gültige Niederlassungsbewilligung verfügt und sich somit bis dahin rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Erst durch die Versäumung einer Frist, innerhalb der der Beschwerdeführer angehalten wurde, Unterlagen nachzureichen, wurde der zuletzt gestellte Verlängerungsantrag vom
  12. Juni 2006 nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen und daher endete der rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers mit Rechtskraft des genannten Bescheides, mithin am
  13. Dezember
  14. Bis dahin hielt sich der Beschwerdeführer bereits 23 Jahre in Österreich auf. Insgesamt kann daher von einer bedeutenden Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Aber auch sein Familienleben respektive seine familiären Beziehungen in Österreich stellen sich insgesamt betrachtet als intensiv dar, zumal der Beschwerdeführer laut den Auszügen aus dem zentralen Melderegister seit
  15. Juni 1998 am selben Hauptwohnsitz wie seine Mutter gemeldet ist und nach den eigenen nachvollziehbaren Angaben im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und den beiden jüngeren Geschwistern lebt. Auf Grund des zuletzt vorgelegten Versicherungsdatenauszuges ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von
  16. Mai 2000 bis
  17. August 2007 bei unterschiedlichen Arbeitgebern und stets sehr kurz beschäftigt war. Aus diesem Grund ist - wenngleich der Beschwerdeführer angab, eine Einstellungszusage von der Firma G. zu haben - die Annahme gerechtfertigt, dass er vermutlich weiterhin in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Eltern, die bisher schon für seinen Lebensunterhalt aufgekommen sind, stehen wird. Seine privaten Bindungen im Bundesgebiet erklären sich zum einen aus dem Gesichtspunkt, dass er seine gesamte Schul- und Berufsausbildung in Österreich gemacht hat. Dies hat er etwa auch durch die Beibringung der Schulzeugnisse zum Ausdruck gebracht. Zum anderen führte der Berufungswerber ins Treffen, dass er über lange Zeit in diversen Vereinen Fußball gespielt hat und seine Freizeit mit seinen Freunden verbringt. Dies legte der Beschwerdeführer anschaulich immer wieder und zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dar. Ebenso war im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer ohne Schwierigkeit auszudrücken vermochte und offenbar über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt, weshalb auch unter diesem Aspekt eine Bindung im Sinn des Art. 8 EMRK zu bejahen ist.Seine privaten Bindungen im Bundesgebiet erklären sich zum einen aus dem Gesichtspunkt, dass er seine gesamte Schul- und Berufsausbildung in Österreich gemacht hat. Dies hat er etwa auch durch die Beibringung der Schulzeugnisse zum Ausdruck gebracht. Zum anderen führte der Berufungswerber ins Treffen, dass er über lange Zeit in diversen Vereinen Fußball gespielt hat und seine Freizeit mit seinen Freunden verbringt. Dies legte der Beschwerdeführer anschaulich immer wieder und zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dar. Ebenso war im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer ohne Schwierigkeit auszudrücken vermochte und offenbar über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt, weshalb auch unter diesem Aspekt eine Bindung im Sinn des Artikel 8, EMRK zu bejahen ist. Demgegenüber bestehen zum Heimatstaat des Beschwerdeführers offensichtlich seit dem Tod seiner Großmutter keine Bindungen mehr. Zudem kommt, dass der Beschwerdeführer seit 2009 angesichts des fehlenden Reisevisums auch nicht mehr die Möglichkeit hatte, in seine Heimat zu fahren. Berücksichtigt man diese Umstände, kann nicht ersehen werden, dass ein intensiver Kontakt zu Angehörigen oder Freunden im Heimatland bestünde. Es ist vielmehr hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer über keine Wohnmöglichkeit im Heimatland verfügen würde und die Frage offen bliebe, wie er sich seinen Aufenthalt bewerkstelligen könnte. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten; verwaltungsstrafrechtliche Übertretungen oder sonstige Verstöße gegen das Asyl-, Fremdenpolizei-, und Einwanderungsrecht sind ebenso nicht hervorgekommen. Angesichts der langen rechtmäßigen Aufenthaltsdauer seit seinem ersten Lebensjahr kann die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltstitels bewusst gewesen sein muss, eindeutig verneint werden. Zur Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, ist auszuführen, dass ihm sein derzeitiger unrechtmäßiger Aufenthalt - nach der Aktenlage - nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Neben dem Umstand, dass sein Verfahren bis zum Europäischen Gerichthof herangetragen wurde, ist seit der letzten erstinstanzlichen Entscheidung der belangten Behörde im Oktober 2012 - eingelangt beim zuvor zuständigen Bundesministerium für Inneres am
  18. November 2012 - bis zur Übergabe des Verwaltungsaktes an das Verwaltungsgericht Wien am
  19. Jänner 2014 kein einziger Ermittlungs- respektive Verfahrensschritt gesetzt worden. Wenngleich die aus der Aufenthaltsdauer und seinen privaten und familiären Bindungen ableitbare Integration in ihrem Gewicht dadurch relativiert wird, dass der Aufenthalt nur bis
  20. Dezember 2006 berechtigt war und der Beschwerdeführer in der Zeit von Mitte 2000 bis Mitte 2007 bei diversen Arbeitgebern und stets sehr kurz beschäftigt war, kommt den privaten Interessen des Beschwerdeführers aufgrund der sehr langen Dauer des Aufenthalts (23 Jahre rechtmäßig auf Grund der rechtzeitig eingebrachten und genehmigten Verlängerungsanträge und insgesamt 31 Jahre) und seiner privaten und familiären Situation - seine gesamte Familie lebt in Österreich; seine Mutter wie auch seine Geschwister haben die österreichische Staatsbürgerschaft erworben, wohingegen keine Bezugspersonen im Heimatstaat mehr vorhanden sind - dennoch ein großes Gewicht zu (vgl. VwGH vom
  21. Juni 2008, Zl. 2007/18/0058). Dem diesen privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich gegenüber stehenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen kommt zwar ebenfalls ein großes Gewicht zu, im Hinblick auf die dargestellten Umstände des gegenständlichen Falles lagen aber die Voraussetzungen des Art. 8 EMRK vor, weshalb die Antragstellung im Inland zuzulassen war.Wenngleich die aus der Aufenthaltsdauer und seinen privaten und familiären Bindungen ableitbare Integration in ihrem Gewicht dadurch relativiert wird, dass der Aufenthalt nur bis
  22. Dezember 2006 berechtigt war und der Beschwerdeführer in der Zeit von Mitte 2000 bis Mitte 2007 bei diversen Arbeitgebern und stets sehr kurz beschäftigt war, kommt den privaten Interessen des Beschwerdeführers aufgrund der sehr langen Dauer des Aufenthalts (23 Jahre rechtmäßig auf Grund der rechtzeitig eingebrachten und genehmigten Verlängerungsanträge und insgesamt 31 Jahre) und seiner privaten und familiären Situation - seine gesamte Familie lebt in Österreich; seine Mutter wie auch seine Geschwister haben die österreichische Staatsbürgerschaft erworben, wohingegen keine Bezugspersonen im Heimatstaat mehr vorhanden sind - dennoch ein großes Gewicht zu vergleiche VwGH vom
  23. Juni 2008, Zl. 2007/18/0058). Dem diesen privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich gegenüber stehenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen kommt zwar ebenfalls ein großes Gewicht zu, im Hinblick auf die dargestellten Umstände des gegenständlichen Falles lagen aber die Voraussetzungen des Artikel 8, EMRK vor, weshalb die Antragstellung im Inland zuzulassen war. 3.

§ 25aVw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch des Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.

Paragraph 25 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch des Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.076.10622.2014

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