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VGW-041/036/9294/2014

Obsah (8)§ 50§ 45§ 52§ 9§ 28§ 33§ 3§ 10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.04.2014 GeschäftszahlVGW-041/036/9294/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fr

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z. 1 VSt

G eingestellt.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführer (Bf) war zur Tatzeit unbestrittenermaßen (alleiniger) handelsrechtlicher Geschäftsführer der L. Handelsgesellschaft m.b.H. (in der Folge kurz: GmbH) mit dem Sitz in Wien und

§ 9Abs. 1 VSt

G als nach außen zur Vertretung berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften (hier: des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) verantwortlich. Der Beschwerdeführer (Bf) war zur Tatzeit unbestrittenermaßen (alleiniger) handelsrechtlicher Geschäftsführer der L. Handelsgesellschaft m.b.H. (in der Folge kurz: GmbH) mit dem Sitz in Wien und

Paragraph 9, Absatz eins, VStG als nach außen zur Vertretung berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften (hier: des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) verantwortlich. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 20. Bezirk, vom 05.11.2013 wurde der Bf schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH mit Sitz in Wien, We.-straße zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin vom 21.05.2013 bis 22.05.2013 in Wien, We.-straße, den chinesischen Staatsbürger Lulin W. als Arbeiter beschäftigt habe, obwohl für diesen Ausländer keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei. Der Bf habe dadurch § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung

BGBl. I Nr. 25/2011 (AuslBG) in Verbindung mit § 3 (zu ergänzen wäre: Abs. 1) leg.cit. verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf

§ 28Abs. 1 Z. 1 lit. a erster Strafsatz Ausl

BG eine Geldstrafe von 2.800,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: eine Woche) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 280,-- Euro bestimmt. Ferner wurde ausgesprochen, dass die GmbH für die mit diesem Bescheid über den Bf verhängte Geldstrafe von 2.800,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 280,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs. 7 VSt

G zur ungeteilten Hand hafte. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 20. Bezirk, vom 05.11.2013 wurde der Bf schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH mit Sitz in Wien, We.-straße zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin vom 21.05.2013 bis 22.05.2013 in Wien, We.-straße, den chinesischen Staatsbürger Lulin W. als Arbeiter beschäftigt habe, obwohl für diesen Ausländer keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei. Der Bf habe dadurch Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011, (AuslBG) in Verbindung mit Paragraph 3, (zu ergänzen wäre: Absatz eins,) leg.cit. verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf

Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, erster Strafsatz AuslBG eine Geldstrafe von 2.800,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: eine Woche) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 280,-- Euro bestimmt. Ferner wurde ausgesprochen, dass die GmbH für die mit diesem Bescheid über den Bf verhängte Geldstrafe von 2.800,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 280,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte. Zur Begründung ihres Straferkenntnisses stützte sich die belangte Behörde auf die Anzeige der Finanzpolizei sowie darauf, dass der Bf von der Möglichkeit zur Rechtfertigung keinen Gebrauch gemacht habe. In seiner gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig erhobenen Berufung (diese ist nunmehr als Beschwerde zu behandeln) bestritt der Bf die ihm vorgeworfene Tat. Es sei richtig, dass der Ausländer W. am 21.05.2013 angemeldet und am 22.05.2013 wieder abgemeldet worden sei. Der betroffene Ausländer habe sich am 21.05.2013 beim Mitarbeiter Yi P. vorgestellt. Dieser habe einen Meldezettel sowie eine E-Card übergeben. Der Betroffene habe Herrn P. mitgeteilt, legal arbeiten zu können. Herr P. habe die Daten sofort an die Steuerberatung mit dem Ersuchen um Anmeldung (vor Dienstbeginn) weitergeleitet. Es sei dem Betroffenen mitgeteilt worden, dass er am 22.05.2013 zur Probe anfangen könne, soweit seine Bewilligungen in Ordnung seien. Dem Betroffenen sei mitgeteilt worden, dass er morgen alle notwendigen Papiere (Aufenthaltsbewilligung plus Reisepass) mitzunehmen habe, andernfalls er nicht arbeiten könne. Am 22.05.2013 sei der Betroffene nicht erschienen, sodass er wieder abgemeldet worden sei. Der Beschuldigte habe lediglich einen „Vielleichtmitarbeiter“ vor Arbeitsbeginn

§ 33ASVG zur Anmeldung gebracht.

Dieser sei jedoch mit den notwendigen Arbeitspapieren nicht erschienen, sodass eine Abmeldung notwendig gewesen sei. Mangels eines vollendeten Arbeitsverhältnisses sei daher das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. In seiner gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig erhobenen Berufung (diese ist nunmehr als Beschwerde zu behandeln) bestritt der Bf die ihm vorgeworfene Tat. Es sei richtig, dass der Ausländer W. am 21.05.2013 angemeldet und am 22.05.2013 wieder abgemeldet worden sei. Der betroffene Ausländer habe sich am 21.05.2013 beim Mitarbeiter Yi P. vorgestellt. Dieser habe einen Meldezettel sowie eine E-Card übergeben. Der Betroffene habe Herrn P. mitgeteilt, legal arbeiten zu können. Herr P. habe die Daten sofort an die Steuerberatung mit dem Ersuchen um Anmeldung (vor Dienstbeginn) weitergeleitet. Es sei dem Betroffenen mitgeteilt worden, dass er am 22.05.2013 zur Probe anfangen könne, soweit seine Bewilligungen in Ordnung seien. Dem Betroffenen sei mitgeteilt worden, dass er morgen alle notwendigen Papiere (Aufenthaltsbewilligung plus Reisepass) mitzunehmen habe, andernfalls er nicht arbeiten könne. Am 22.05.2013 sei der Betroffene nicht erschienen, sodass er wieder abgemeldet worden sei. Der Beschuldigte habe lediglich einen „Vielleichtmitarbeiter“ vor Arbeitsbeginn

Paragraph 33, ASVG zur Anmeldung gebracht. Dieser sei jedoch mit den notwendigen Arbeitspapieren nicht erschienen, sodass eine Abmeldung notwendig gewesen sei. Mangels eines vollendeten Arbeitsverhältnisses sei daher das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Eine Meldeanfrage hat ergeben, dass Herr W. derzeit über keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich verfügt. Zur Berufung des Bf nahm die Finanzpolizei mit Schreiben vom 18.12.2013 Stellung. Nach Ansicht der Finanzpolizei sei eine Anmeldung zur Sozialversicherung als Beweis für eine Tätigkeit anzusehen. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 18.02.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der Frau Dr. G. als Vertreterin des Bf und Frau Gr. als Vertreterin der Finanzpolizei Wien teilnahmen und in der Herrn Yi P. als Zeuge einvernommen wurde. Die Vertreterin des Bf wies zunächst darauf hin, dass die GmbH in der M. zwei Lokale betreiben würde. Der Zeuge P. sei jeden Tag dort. Wenn jemand arbeiten wolle, dann komme diese Person zum Zeugen P., dieser sei seit drei Jahren der operative Leiter (dieser beherrsche die deutsche Sprache zum Unterschied vom Bf). Die Vertreterin der Finanzpolizei gab an, dass sich die Anzeige nur auf den Sozialversicherungsauszug stütze, eine Kontrolle habe dort nicht stattgefunden. Sie legte auch eine Anzeige der Magistratsabteilung 35 vom 17.07.2013 vor. Herr Yi P. (d.i. der Sohn des Bf) gab bei seiner Einvernahme als Zeuge Folgendes an: „Ich habe die Vienna International School abgeschlossen und die Uni in London. Wenn mein Vater nicht da ist, dann leite ich den Betrieb. Wenn er da ist, dann helfe ich ihm und er zeigt mir, wie der Betrieb funktioniert. Mein Studium habe ich schon 2009 abgeschlossen. Derzeit habe ich keinen sonstigen Job. Der Dienstplan auf Seite 23 betrifft eines unserer beiden Lokale. Ich scheine auf den Dienstplänen eigentlich auch auf. Ich mache manchmal Kellnerieren bzw. die Betreuung von Gästen. Durchschnittlich hatten wir damals ungefähr 10 Arbeitskräfte. Wir haben kein Büro. Wir haben im Mai 2013 Personal gesucht, das läuft bei uns über Mundpropaganda. Die Personalaufnahme läuft so ab, dass die Person zu uns in die M. kommt, dort führen mein Vater und ich mit diesem ein Gespräch (ich will die Abläufe ja lernen). Wenn alles passt, dann kommen sie zur Probe am nächsten Tag. Sie müssen auch die Papiere haben, wir müssen sie ja vorher anmelden. Ich schaue, wo sie wohnen (Meldezettel) und die Versicherungskarte und einen Ausweis, ich schaue auch nach einer Arbeitsgenehmigung. Ich kenne mich in dem Bereich schon ein wenig aus. Herr W. hatte damals bei meinem Vater angerufen und sagte dieser, er solle vorbeikommen. Mein Vater und ich haben mit diesem gesprochen. Mit uns hat er nur chinesisch gesprochen. Er sagte, er sei hier und suche eine Arbeit. Er hat mir einen Meldezettel vorgelegt, diesen konnten wir behalten. Ich habe auch in seinen Reisepass Einsicht genommen. Ich fragte ihn zunächst nach einem Aufenthaltstitel. Er sagte, er komme morgen und bringe das nach. Ich sagte ihm auch, dass wir was brauchen, dass er arbeiten darf. Herr W. sagte, er dürfe hier arbeiten. Er sagte, er habe hier eine Arbeitsbewilligung. Ich sagte ihm, er solle morgen kommen und mir das Papier bringen. Dies war am 21.05.2013. Ich habe dann unsere Buchhaltung angerufen und gesagt, man möge ihn mit „heutigem Tag“ anmelden, damit er schon für seine Tätigkeit morgen angemeldet ist. Wir melden die Leute immer einen Tag vorher an, damit wir sichergehen können. Wir haben ihn mit 20 Stunden angemeldet. Am nächsten Tag hätte er um 10:00 Uhr kommen sollen. Vom Anruf her hatten wir seine Handynummer. Er ist nicht aufgetaucht. Wir haben ihn angerufen, er hat aber nicht abgehoben und haben wir ihn dann auch gleich wieder abgemeldet. Um welche Uhrzeit wir ihn abgemeldet haben, weiß ich heute nicht mehr. Ich glaube, am 21.05.2013 war Herr W. glaublich am Nachmittag im Lokal. Die An- und Abmeldung macht die Steuerberatungskanzlei. Der Bf ist derzeit in China. Über Befragen der Vertreterin der Finanzpolizei: Auf einer vorgelegten Sozialversicherungsliste scheint auch eine Person X. auf, die ebenfalls wieder am nächsten Tag abgemeldet worden ist, der Zeuge gibt an, es könnte sich um einen Probetag gehandelt haben. Wir melden die Leute für die Probetage schon zur Sozialversicherung an.Auf einer vorgelegten Sozialversicherungsliste scheint auch eine Person römisch zehn. auf, die ebenfalls wieder am nächsten Tag abgemeldet worden ist, der Zeuge gibt an, es könnte sich um einen Probetag gehandelt haben. Wir melden die Leute für die Probetage schon zur Sozialversicherung an. Über Befragen des Verhandlungsleiters: Wir haben in unseren Lokalen Köche, Küchenhilfen und die Kellner nennen wir die, die bei der Speisenausgabe und bei der Kassa sind.“ Die anwesenden Parteien verzichteten auf die Abgabe eines Schlusswortes und auf die mündliche Verkündung der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 3Abs. 1 Ausl

BG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 25/2011, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” oder einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG, in der Fassung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” oder einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 25/2011, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000,-- Euro bis zu 10.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000,-- Euro bis zu 20.000,-- Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000,-- Euro bis zu 20.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000,-- Euro bis zu 50.000,-- Euro.Nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG, in der Fassung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraphen 4 und 4

  1. c)oder Zulassung als Schlüsselkraft (Paragraphen 12 bis 12
  2. c)erteilt noch eine Anzeigebestätigung (Paragraph 3, Absatz 5,) oder eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a,) oder ein Befreiungsschein (Paragraphen 15 und 4
  3. c)oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) oder ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” (Paragraph 45, NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (Paragraph 24, FrG 1997) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000,-- Euro bis zu 10.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000,-- Euro bis zu 20.000,-- Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000,-- Euro bis zu 20.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000,-- Euro bis zu 50.000,-- Euro. Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass Herr W. von der GmbH in der Zeit vom 21.05.2013 bis 22.05.2013 zur Sozialversicherung angemeldet gewesen ist. Der Bf bestreitet aber, dass Herr W. in seinem Unternehmen auch tatsächlich (iSd § 2 Abs. 2 AuslBG) beschäftigt worden sei. Herr W. sei vorsorglich zur Sozialversicherung angemeldet worden und hätte seine Beschäftigung erst aufnehmen sollen, wenn er entsprechende Unterlagen (die ihn zur Beschäftigungsaufnahme berechtigt hätten) vorgelegt hätte. An dem Tag, an dem er mit der Arbeit beginnen hätte sollen, sei Herr W. aber nicht mehr im Betrieb erschienen. Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass Herr W. von der GmbH in der Zeit vom 21.05.2013 bis 22.05.2013 zur Sozialversicherung angemeldet gewesen ist. Der Bf bestreitet aber, dass Herr W. in seinem Unternehmen auch tatsächlich (iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG) beschäftigt worden sei. Herr W. sei vorsorglich zur Sozialversicherung angemeldet worden und hätte seine Beschäftigung erst aufnehmen sollen, wenn er entsprechende Unterlagen (die ihn zur Beschäftigungsaufnahme berechtigt hätten) vorgelegt hätte. An dem Tag, an dem er mit der Arbeit beginnen hätte sollen, sei Herr W. aber nicht mehr im Betrieb erschienen. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Strafantrag der Finanzpolizei vom 03.09.2013 zugrunde. Der maßgebliche Sachverhalt – so heißt es im Strafantrag – sei nach einer Mitteilung des Arbeitsmarktservice Wien durch Abfrage diverser Datenbanken festgestellt worden. Der chinesische Staatsbürger W. sei im Zeitraum von 21.05.2013 bis 22.05.2013 bei der GmbH als Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Da dieser nicht über die erforderliche arbeitsmarktbehördliche Genehmigung oder einen diese ersetzenden Aufenthaltstitel verfüge, bestehe der Verdacht der Beschäftigung im Widerspruch zu den Bestimmungen des AuslBG. Es ergibt sich somit kein Hinweis darauf, dass etwa (abgesehen von dem Versicherungsdatenauszug) eine Kontrolle im Unternehmen des Bf stattgefunden hätte und z.B. der gegenständliche chinesische Staatsangehörige bei der Durchführung von Tätigkeiten für die GmbH beobachtet worden wäre. Die Vertreterin der Finanzpolizei räumte in der mündlichen Verhandlung selbst ein, dass eine Kontrolle im Betrieb nicht stattgefunden habe. Sie legte aber eine (dem gegenständlichen Strafantrag nicht angeschlossen gewesene) Anzeige der Magistratsabteilung 35 vom 17.07.2013 vor. In diesem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass Herr W. seit seiner Niederlassung in Österreich etliche Dienstverhältnisse aufgenommen und gekündigt habe, doch seien Beschäftigungsbewilligungen hierfür nur teilweise vorgelegen. Die belangte Behörde richtete an den Bf ein Aufforderungsschreiben vom 05.09.2013, mit welchem ihm zur Last gelegt worden ist, es habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft zur angelasteten Tatzeit als Arbeitgeberin den chinesischen Staatsangehörigen W. ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung beschäftigt habe. Dieses Aufforderungsschreiben wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch (am 09.09.2013) beim Postamt hinterlegt, der Bf hat dieses aber nicht abgeholt. Gegen das Straferkenntnis vom 05.11.2013 erhob der Bf fristgerecht Berufung. Darin brachte er vor, der Ausländer sei zwar zur Sozialversicherung angemeldet worden, er habe aber tatsächlich die Arbeit bei der GmbH nicht angetreten. In der mündlichen Verhandlung wurde der Sohn des Bf (Herr Yi P.) als Zeuge einvernommen. Dieser schilderte (und zwar durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar), welche Funktion er im Unternehmen ausübe bzw. wie damals die Kontaktaufnahme mit Herrn W. abgelaufen ist. Es haben sich nach den durchgeführten Ermittlungen keine konkreten Beweisergebnisse in die Richtung ergeben, dass Herr W. tatsächlich seine Tätigkeit im Betrieb des Bf aufgenommen hat. Die (von der Finanzpolizei in ihrer Stellungnahme vom 18.12.2013 vertretene) Ansicht, eine Anmeldung zur Sozialversicherung sei als Beweis für eine Tätigkeit anzusehen, ist rechtlich verfehlt. Es stellt die Anmeldung eines Ausländers bei der Sozialversicherung nach allgemeiner Lebenserfahrung und nicht zuletzt auch wegen der damit verbundenen Rechtsfolgen (einschließlich der Rechtsfolgen bei nicht rechtzeitiger Abmeldung – vgl. § 56 ASVG) ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass ein bewilligungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG vorliegt. Zudem hat der Gesetzgeber selbst durch die unter anderem die Träger der Sozialversicherung treffende Rechtshilfepflicht und datenschutzrechtliche Übermittlungsbestimmungen im § 27 Abs. 1 AuslBG den besonderen Stellenwert dieser Daten für den Vollzug des Ausländerbeschäftigungsgesetzes hervorgehoben. Wird daher einem Arbeitgeber (z.B. in einem Bewilligungsverfahren unter Hinweis auf § 4 Abs. 3 Z. 11 AuslBG) dieser Umstand vorgehalten und auch dargelegt, dass die daraus abgeleitete Beschäftigung des Ausländers im AuslBG keine nach diesem Gesetz erforderliche Rechtsgrundlage findet, dann steht dem Arbeitgeber aber die Möglichkeit offen, konkrete Tatsachen zu behaupten und unter Beweis zu stellen, die gegen die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses sprechen (vgl. dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 24.02.1995, Zl. 94/09/0084 und vom 15.04.1998, Zl. 96/09/0233). Die (von der Finanzpolizei in ihrer Stellungnahme vom 18.12.2013 vertretene) Ansicht, eine Anmeldung zur Sozialversicherung sei als Beweis für eine Tätigkeit anzusehen, ist rechtlich verfehlt. Es stellt die Anmeldung eines Ausländers bei der Sozialversicherung nach allgemeiner Lebenserfahrung und nicht zuletzt auch wegen der damit verbundenen Rechtsfolgen (einschließlich der Rechtsfolgen bei nicht rechtzeitiger Abmeldung – vergleiche Paragraph 56, ASVG) ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass ein bewilligungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG vorliegt. Zudem hat der Gesetzgeber selbst durch die unter anderem die Träger der Sozialversicherung treffende Rechtshilfepflicht und datenschutzrechtliche Übermittlungsbestimmungen im Paragraph 27, Absatz eins, AuslBG den besonderen Stellenwert dieser Daten für den Vollzug des Ausländerbeschäftigungsgesetzes hervorgehoben. Wird daher einem Arbeitgeber (z.B. in einem Bewilligungsverfahren unter Hinweis auf Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 11, AuslBG) dieser Umstand vorgehalten und auch dargelegt, dass die daraus abgeleitete Beschäftigung des Ausländers im AuslBG keine nach diesem Gesetz erforderliche Rechtsgrundlage findet, dann steht dem Arbeitgeber aber die Möglichkeit offen, konkrete Tatsachen zu behaupten und unter Beweis zu stellen, die gegen die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses sprechen vergleiche dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 24.02.1995, Zl. 94/09/0084 und vom 15.04.1998, Zl. 96/09/0233).

§ 10Abs.

1 erster Satz ASVG beginnt unter anderem die Pflichtversicherung der Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung.

Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz ASVG beginnt unter anderem die Pflichtversicherung der Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung. Die Vorschriften des ASVG über das Beschäftigungsverhältnis stehen auf dem Boden der Eingliederungstheorie. Ein Beschäftigungsverhältnis iSd ASVG wird durch den "Einstellungsakt" begründet. Es setzt einen "Verpflichtungsakt" nicht voraus. Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt nach § 10 Abs. 1 ASVG in der Regel mit dem Tage des Beginnes (Antritts) ihrer Beschäftigung, sie dauert mit dem Beschäftigungsverhältnis fort, bis sie nach § 11 Abs. 1 ASVG in der Regel mit dem Ende der Beschäftigung erlischt. Das Beschäftigungsverhältnis iSd ASVG wird in der Regel durch die Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers begründet (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 04.12.1957, VwSlg. Nr. 4.495 A/1957, sowie das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0113).Die Vorschriften des ASVG über das Beschäftigungsverhältnis stehen auf dem Boden der Eingliederungstheorie. Ein Beschäftigungsverhältnis iSd ASVG wird durch den "Einstellungsakt" begründet. Es setzt einen "Verpflichtungsakt" nicht voraus. Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt nach Paragraph 10, Absatz eins, ASVG in der Regel mit dem Tage des Beginnes (Antritts) ihrer Beschäftigung, sie dauert mit dem Beschäftigungsverhältnis fort, bis sie nach Paragraph 11, Absatz eins, ASVG in der Regel mit dem Ende der Beschäftigung erlischt. Das Beschäftigungsverhältnis iSd ASVG wird in der Regel durch die Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers begründet vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 04.12.1957, VwSlg. Nr. 4.495 A/1957, sowie das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0113). Die anzeigelegende Finanzpolizei ist davon ausgegangen, dass die Anmeldung des Herrn W. zur Sozialversicherung (für die zwei im Spruch angeführten Tage) als ausreichender Beweis für eine tatsächliche Tätigkeit an diesen zwei Tagen anzusehen ist. Damit ist sie aber nicht im Recht: Die Meldung beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger kommt insoweit (wie schon oben ausgeführt), als sich diese Daten nur auf die Meldung durch den Dienstgeber stützen und keiner Überprüfung durch den Krankenversicherungsträger unterzogen werden, nur eine gewisse Indizwirkung zu, welche vor allem im Bestreitungsfall – wie hier - die Behörde nicht von der Verpflichtung enthebt, den wahren Sachverhalt zu ermitteln (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2011/08/0311). Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 iVm § 10 Abs. 1 ASVG (Gleiches hat für die Annahme des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses nach § 2 Abs. 2 AuslBG zu gelten) beginnt grundsätzlich mit der tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung, sofern diese in einem Verhältnis wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit verrichtet wird. Sobald der Antritt einer solchen Beschäftigung tatsächlich erfolgt, ist nicht mehr entscheidend, ob die Vertragsparteien diesen oder einen anderen Tag als den Tag der Arbeitsaufnahme vereinbart haben (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 18.02.2004, Zl. 2000/08/0180). Die Meldung beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger kommt insoweit (wie schon oben ausgeführt), als sich diese Daten nur auf die Meldung durch den Dienstgeber stützen und keiner Überprüfung durch den Krankenversicherungsträger unterzogen werden, nur eine gewisse Indizwirkung zu, welche vor allem im Bestreitungsfall – wie hier - die Behörde nicht von der Verpflichtung enthebt, den wahren Sachverhalt zu ermitteln vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2011/08/0311). Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, ASVG (Gleiches hat für die Annahme des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses nach Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG zu gelten) beginnt grundsätzlich mit der tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung, sofern diese in einem Verhältnis wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit verrichtet wird. Sobald der Antritt einer solchen Beschäftigung tatsächlich erfolgt, ist nicht mehr entscheidend, ob die Vertragsparteien diesen oder einen anderen Tag als den Tag der Arbeitsaufnahme vereinbart haben vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 18.02.2004, Zl. 2000/08/0180). Der Grundsatz "in dubio pro reo" stellt eine Regel für jene Fälle dar, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein "Freispruch" zu erfolgen (vgl. z.B. die Erkenntnisse des VwGH vom 15.5.1990, Zl. 89/02/0082 und vom 28.11.1990, Zl. 90/02/0137).Der Grundsatz "in dubio pro reo" stellt eine Regel für jene Fälle dar, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein "Freispruch" zu erfolgen vergleiche z.B. die Erkenntnisse des VwGH vom 15.5.1990, Zl. 89/02/0082 und vom 28.11.1990, Zl. 90/02/0137). Allein aus der Anmeldung zur Sozialversicherung (sonstige Beweisergebnisse gibt es nicht) kann nicht mit einer für einen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit auf eine tatsächliche unerlaubte (entgeltliche) Beschäftigung des Herrn W. für die GmbH als seiner Arbeitgeberin geschlossen werden. Wenn – wie im vorliegenden Fall – kein Geständnis des Beschuldigten vorliegt, dann hat die Behörde eben auf andere Art und Weise für den Nachweis der Tatbegehung Sorge zu tragen. Gelingt dies – wie im vorliegenden Fall – nicht, ist weiterhin von der Unschuldsvermutung auszugehen (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 16.10.2001, Zl. 99/09/0260). Allein aus der Anmeldung zur Sozialversicherung (sonstige Beweisergebnisse gibt es nicht) kann nicht mit einer für einen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit auf eine tatsächliche unerlaubte (entgeltliche) Beschäftigung des Herrn W. für die GmbH als seiner Arbeitgeberin geschlossen werden. Wenn – wie im vorliegenden Fall – kein Geständnis des Beschuldigten vorliegt, dann hat die Behörde eben auf andere Art und Weise für den Nachweis der Tatbegehung Sorge zu tragen. Gelingt dies – wie im vorliegenden Fall – nicht, ist weiterhin von der Unschuldsvermutung auszugehen vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 16.10.2001, Zl. 99/09/0260). Aufgrund der obigen Erwägungen war daher der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren – im Zweifel für den Beschuldigten - spruchgemäß einzustellen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. Da sich das Verwaltungsgericht Wien auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen kann, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Da sich das Verwaltungsgericht Wien auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen kann, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu verneinen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.036.9294.2014

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