RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.04.2014 GeschäftszahlVGW-141/010/21783/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Gindl über die Beschwerde des Herrn Adil A. M., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum für den
- und
- Bezirk vom 14.01.2014, Zahl: MA 40-SH/2014/29996-001, A) zu Recht erkannt: Im Namen der Republik I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde für den Zeitraum ab 13.01.2014 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde für den Zeitraum ab 13.01.2014 als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. B) den Beschluss gefasst I. Der Bescheid wird für den Zeitraum 31.12.2013 bis 12.1.2014 aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines in diesem Umfang neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, zurückgewiesen.römisch eins. Der Bescheid wird für den Zeitraum 31.12.2013 bis 12.1.2014 aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines in diesem Umfang neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Begründung Mit dem angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 vom 14.1.2014, MA 40 – SH/2014/029996-001, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 31.12.2013 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gemäß § 5 WMG abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger des Staates Ägypten sei und durch die vorgelegte Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung zu einem Aufenthalt bis 22.12.2015 berechtigt sei. Dem Beschwerdeführer sei weder nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, noch sei er Staatsangehöriger eines EU- oder EWR- Staates oder der Schweiz. Er sei auch nicht Familienangehöriger eines gleichgestellten Staatsangehörigen eines EU- oder EWR- Staates oder der Schweiz. Ihm sei weder nach § 45 oder § 48 NAG der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ bzw. „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ erteilt worden, noch gelte einer vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes weiter. Dem Beschwerdeführer sei auch keine Niederlassungsbewilligung gemäß § 49 NAG aufgrund eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der europäischen Union erteilt worden. Da die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gemäß § 5 WMG somit nicht erfüllt seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Mit dem angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 vom 14.1.2014, MA 40 – SH/2014/029996-001, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 31.12.2013 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gemäß Paragraph 5, WMG abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger des Staates Ägypten sei und durch die vorgelegte Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung zu einem Aufenthalt bis 22.12.2015 berechtigt sei. Dem Beschwerdeführer sei weder nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, noch sei er Staatsangehöriger eines EU- oder EWR- Staates oder der Schweiz. Er sei auch nicht Familienangehöriger eines gleichgestellten Staatsangehörigen eines EU- oder EWR- Staates oder der Schweiz. Ihm sei weder nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ bzw. „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ erteilt worden, noch gelte einer vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes weiter. Dem Beschwerdeführer sei auch keine Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 49, NAG aufgrund eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der europäischen Union erteilt worden. Da die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gemäß Paragraph 5, WMG somit nicht erfüllt seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schriftsatz vom 22.1.2014 fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid und gegen den Bescheid der MA 40 vom 14.1.2014, MA 40 – SH/2014/029256-001 (Rückzahlung einer zu Unrecht empfangenen Mindestsicherungsleistung nach § 21 WMG). Er mache Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Bescheide verletzten ihm im Recht auf Zuerkennung von Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz und im Recht nicht zur Rückzahlung von Leistungen herangezogen zu werden. Er komme aus Ägypten und sei im Jänner 2008 nach Österreich gekommen und habe Asyl beantragt. Am 9.7.2010 habe er die in Österreich auf Dauer niedergelassene slowakische Staatsangehörige Adriana P. geheiratet. Die Ehe sei auf gemeinsamen Antrag vom 15.10.2013 mit Beschluss des BG ... vom 6.12.2013 einvernehmlich geschieden worden. Sie haben sich während der gesamten Ehedauer in Österreich aufgehalten. Bis zur Scheidung habe er einige Zeit in Bedarfsgemeinschaft mit der Gattin Mindestsicherung bezogen. Nach der Scheidung habe er am 31.12.2013 bei der MA 40 einen eigenen Antrag auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes gestellt. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 14.1.2014 habe die MA 40 den Leistungsantrag abgewiesen und ihm die Rückzahlung von 372,62 Euro für Jänner 2014 auferlegt, weil ihm nach der Scheidung nicht mehr die Angehörigeneigenschaft zur EWR- Bürgerin zukomme. Er sei im Besitz einer bis 22.12.2015 gültigen Aufenthaltskarte nach § 54 Abs. 1 NAG und sei damit sein auf die Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG gestützter rechtmäßiger Aufenthalt dokumentiert. An diesem Aufenthaltsrecht (als Familienangehöriger einer freizügigen EWR- Bürgerin) habe die Scheidung nichts geändert, weil nach Artikel 13 Abs. 2 lit. a Unionsbürgerrichtlinie das Aufenthaltsrecht erhalten geblieben sei. Außerdem komme ihm bereits das Daueraufenthaltsrecht nach Artikel 16 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie zu, weil er sich rechtmäßig 5 Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten habe. Zwar sei der Aufenthalt vor Eheschließung „nur“ durch vorläufige Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz rechtmäßig gewesen, jedoch sei ein derartiger Aufenthalt ebenfalls als rechtmäßig anzusehen. Damit sei er nach Artikel 24 Abs. 1 Unionsbürgerrichtlinie gleich einem Österreicher zu behandeln und somit auch aus diesem Grund zum Bezug der Mindestsicherung berechtigt. Ihn treffe die Pflicht zur Rückzahlung der Jänner 2014 Leistungen auch deswegen nicht, weil die Mindestsicherung von der Exgattin vereinnahmt worden sei und nur von dieser auch rückbezahlt werden könne. Die angefochtenen Bescheide seien auch rechtswidrig, weil die MA 40 weder die beabsichtigte Rückforderung, noch die Leistungsablehnung dem nach § 45 Abs. 3 AVG verpflichteten Parteiengehör unterzogen habe. Die stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Er beantrage, das Landesverwaltungsgericht Wien möge eine mündliche Verhandlung ansetzen, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufheben oder aber inhaltlich entscheiden und unter Aufhebung des Rückforderungsbescheides Mindestsicherung im beantragten Ausmaß zuerkennen. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schriftsatz vom 22.1.2014 fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid und gegen den Bescheid der MA 40 vom 14.1.2014, MA 40 – SH/2014/029256-001 (Rückzahlung einer zu Unrecht empfangenen Mindestsicherungsleistung nach Paragraph 21, WMG). Er mache Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Bescheide verletzten ihm im Recht auf Zuerkennung von Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz und im Recht nicht zur Rückzahlung von Leistungen herangezogen zu werden. Er komme aus Ägypten und sei im Jänner 2008 nach Österreich gekommen und habe Asyl beantragt. Am 9.7.2010 habe er die in Österreich auf Dauer niedergelassene slowakische Staatsangehörige Adriana P. geheiratet. Die Ehe sei auf gemeinsamen Antrag vom 15.10.2013 mit Beschluss des BG ... vom 6.12.2013 einvernehmlich geschieden worden. Sie haben sich während der gesamten Ehedauer in Österreich aufgehalten. Bis zur Scheidung habe er einige Zeit in Bedarfsgemeinschaft mit der Gattin Mindestsicherung bezogen. Nach der Scheidung habe er am 31.12.2013 bei der MA 40 einen eigenen Antrag auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes gestellt. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 14.1.2014 habe die MA 40 den Leistungsantrag abgewiesen und ihm die Rückzahlung von 372,62 Euro für Jänner 2014 auferlegt, weil ihm nach der Scheidung nicht mehr die Angehörigeneigenschaft zur EWR- Bürgerin zukomme. Er sei im Besitz einer bis 22.12.2015 gültigen Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG und sei damit sein auf die Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG gestützter rechtmäßiger Aufenthalt dokumentiert. An diesem Aufenthaltsrecht (als Familienangehöriger einer freizügigen EWR- Bürgerin) habe die Scheidung nichts geändert, weil nach Artikel 13 Absatz 2, Litera a, Unionsbürgerrichtlinie das Aufenthaltsrecht erhalten geblieben sei. Außerdem komme ihm bereits das Daueraufenthaltsrecht nach Artikel 16 Absatz 2, Unionsbürgerrichtlinie zu, weil er sich rechtmäßig 5 Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten habe. Zwar sei der Aufenthalt vor Eheschließung „nur“ durch vorläufige Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz rechtmäßig gewesen, jedoch sei ein derartiger Aufenthalt ebenfalls als rechtmäßig anzusehen. Damit sei er nach Artikel 24 Absatz eins, Unionsbürgerrichtlinie gleich einem Österreicher zu behandeln und somit auch aus diesem Grund zum Bezug der Mindestsicherung berechtigt. Ihn treffe die Pflicht zur Rückzahlung der Jänner 2014 Leistungen auch deswegen nicht, weil die Mindestsicherung von der Exgattin vereinnahmt worden sei und nur von dieser auch rückbezahlt werden könne. Die angefochtenen Bescheide seien auch rechtswidrig, weil die MA 40 weder die beabsichtigte Rückforderung, noch die Leistungsablehnung dem nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG verpflichteten Parteiengehör unterzogen habe. Die stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Er beantrage, das Landesverwaltungsgericht Wien möge eine mündliche Verhandlung ansetzen, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufheben oder aber inhaltlich entscheiden und unter Aufhebung des Rückforderungsbescheides Mindestsicherung im beantragten Ausmaß zuerkennen. Die Behörde legte die Beschwerde mit dem Akt vor und führte das Verwaltungsgericht Wien gemeinsam mit dem Verfahren VWG- 141/010/21656/2014 am 8.4.2014 eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, wozu der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer und die Magistratsabteilung 40 ordnungsgemäß geladen wurden. Trotz ausgewiesener Ladungen haben an der Verhandlung jedoch weder der Beschwerdeführer oder sein Rechtsvertreter, noch ein Vertreter der Magistratsabteilung 40 teilgenommen. Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsbürger. Er ist im Jahr 2008 nach Österreich eingereist und hat hier Asyl beantragt. Bis dato ist ihm weder der Status eines Asylberechtigten, noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt worden. Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR- Bürgers oder Schweizer- Bürgers, gültig vom 22.12.2010 bis 22.12.
- Am 9.7.2010 ehelichte der Beschwerdeführer Frau Adriana P., eine bereits seit mehreren Jahren im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältige slowakische Staatsbürgerin. Zuvor war Frau Adriana P. mit dem österreichischen Staatsbürger Eduard Franz P. vom 20.2.1995 bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses am 30.3.2010 verheiratet gewesen. Frau Adriana P. ist seit 2.11.2005 mit Hauptwohnsitz in W.-straße, Wien gemeldet, der Beschwerdeführer hat sich am 2.7.2010 mit Hauptwohnsitz an dieser Adresse angemeldet. Der Beschwerdeführer und Frau Adriana P. haben längere Zeit hindurch als Bedarfsgemeinschaft Mindestsicherung bezogen, zuletzt zuerkannt mit Bescheid der Magistratsabteilung 40 vom 19.11.2013, MA 40 – SH/2013/836626-001, vom 1.12.2013 bis 28.2.
- Am 31.12.2013 stellte der Beschwerdeführer für sich einen Antrag auf Mindestsicherung. Er sei geschieden und arbeitslos. Die Ehe des Beschwerdeführers mit Frau Adriana P. wurde mit Beschluss über die Scheidung im Einvernehmen des BG ... vom 6.12.2013, rechtskräftig am 13.1.2014, geschieden. Der Beschwerdeführer ist am 30.12.2013 aus der Wohnung in W.-straße, Wien ausgezogen und hat sich an der Adresse Wien, P.-gasse angemeldet. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, der diesbezüglich unwidersprochen blieb, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift. Hiezu folgt in rechtlicher Hinsicht: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des WMG lauten wie folgt: § 5.Paragraph 5, Personenkreis
(1)Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
(2)Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
- Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) zuerkannt wurde;
- Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
- Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
- Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;
- Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;
- Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.
- Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, NAG erteilt wurde.
(3)Personen, die nach den Bestimmungen des AsylG 2005 einen Asylantrag gestellt haben, steht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu. Der Beschwerdeführer ist kein österreichischer Staatsangehöriger. Zur Beurteilung, ob ein Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung besteht, war daher zu prüfen, ob einer der im § 5 Abs. 2 WMG angeführten Gleichstellungstatbestände verwirklicht ist. Nach dem Einleitungssatz des Abs. 2 der zitierten Bestimmung stellt der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet eine Grundvoraussetzung für eine Gleichstellung dar. Darüber hinaus ist für die Gleichstellung aber auch erforderlich, dass neben dem rechtmäßigen Aufenthalt eine der in Ziffer 1 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegt. Insoweit bewirkt das in der Beschwerde zum rechtmäßigen Aufenthalt erstattete Vorbringen allein noch keine Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen. Der Beschwerdeführer ist kein österreichischer Staatsangehöriger. Zur Beurteilung, ob ein Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung besteht, war daher zu prüfen, ob einer der im Paragraph 5, Absatz 2, WMG angeführten Gleichstellungstatbestände verwirklicht ist. Nach dem Einleitungssatz des Absatz 2, der zitierten Bestimmung stellt der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet eine Grundvoraussetzung für eine Gleichstellung dar. Darüber hinaus ist für die Gleichstellung aber auch erforderlich, dass neben dem rechtmäßigen Aufenthalt eine der in Ziffer 1 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegt. Insoweit bewirkt das in der Beschwerde zum rechtmäßigen Aufenthalt erstattete Vorbringen allein noch keine Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen. Da der Beschwerdeführer nicht Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist bzw. auch keinen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt- EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union hat und ihm auch keine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde, kommen als Gleichstellungstatbestände nur jene des § 5 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 WMG in Betracht. Zur Ziffer 2 ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ein Familienangehöriger eines dort genannten EU- Bürgers, EWR- Bürgers oder Schweizers- Bürger ist. Für die Auslegung des Begriffs Familienangehöriger kann auf die Richtlinie 2004/38/NAG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehöriger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstatten frei zu bewegen und aufzuhalten, zurückgegriffen werden. Danach (Artikel 2 Ziffer 2 lit. a bis
- d)gelten als Familienangehörige
- a)die Ehegatten,
- b)die Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates eine eingetragenen Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaates die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaates vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind,
- c)die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird und
- d)die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstaben b), denen von diesen Unterhalt gewährt wird. Da der Beschwerdeführer nicht Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist bzw. auch keinen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt- EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union hat und ihm auch keine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, NAG erteilt wurde, kommen als Gleichstellungstatbestände nur jene des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 WMG in Betracht. Zur Ziffer 2 ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ein Familienangehöriger eines dort genannten EU- Bürgers, EWR- Bürgers oder Schweizers- Bürger ist. Für die Auslegung des Begriffs Familienangehöriger kann auf die Richtlinie 2004/38/NAG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehöriger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstatten frei zu bewegen und aufzuhalten, zurückgegriffen werden. Danach (Artikel 2 Ziffer 2 Litera a bis
- d)gelten als Familienangehörige
- a)die Ehegatten,
- b)die Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates eine eingetragenen Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaates die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaates vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind,
- c)die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird und
- d)die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstaben b), denen von diesen Unterhalt gewährt wird. Da die Ehe des Beschwerdeführers mit einer Unionsbürgerin seit 13.1.2014 rechtskräftig geschieden ist, ist er ab diesem Zeitpunkt kein Familienangehöriger gemäß Artikel 2 Ziffer 2 lit. a der Richtlinie. Der Beschwerdeführer ist daher ab diesem Zeitpunkt kein Familienangehöriger gemäß § 5 Abs. 2 Ziffer 2 WMG. Der Beschwerdeführer verfügt auch über keinen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt- Familienangehöriger“ gemäß § 5 Abs. 2 Ziffer 3 WMG oder über eine vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, welche als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes weiter gelten würde. Da die Ehe des Beschwerdeführers mit einer Unionsbürgerin seit 13.1.2014 rechtskräftig geschieden ist, ist er ab diesem Zeitpunkt kein Familienangehöriger gemäß Artikel 2 Ziffer 2 Litera a, der Richtlinie. Der Beschwerdeführer ist daher ab diesem Zeitpunkt kein Familienangehöriger gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 WMG. Der Beschwerdeführer verfügt auch über keinen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt- Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3 WMG oder über eine vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, welche als solche gemäß Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes weiter gelten würde. Der Beschwerdeführer ist sohin ab 13.1.2014 (Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses) österreichischen Staatsangehörigen nicht gleichgestellt und hat sohin ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung. Zu Spruchpunkt A) war daher die Beschwerde für den Zeitraum ab dem 13.1.2014 abzuweisen. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist zulässig, da eine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war. Soweit ersichtlich fehlt es bisher an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob eine Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen mit österreichischen Staatsangehörigen gemäß § 5 Abs. 2 Ziffer 3 WMG auch dann gegeben ist, wenn bei einem Drittstaatsangehörigen allenfalls die Voraussetzungen für ein Recht auf Daueraufenthalt vorliegen, von der Aufenthaltsbehörde jedoch ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ nach § 48 NAG nicht erteilt wurde. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist zulässig, da eine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Soweit ersichtlich fehlt es bisher an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob eine Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen mit österreichischen Staatsangehörigen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3 WMG auch dann gegeben ist, wenn bei einem Drittstaatsangehörigen allenfalls die Voraussetzungen für ein Recht auf Daueraufenthalt vorliegen, von der Aufenthaltsbehörde jedoch ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ nach Paragraph 48, NAG nicht erteilt wurde. Zu Spruchpunkt B) war davon auszugehen, dass bis zum 12.1.2014 ein Gleichstellungstatbestand nach § 5 Abs. 2 Ziffer 3 WMG vorlag, da der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt mit der EU- Bürgerin Adriana P. verheiratet und sohin im Sinn der obzitierten Unionsbürgerrichtlinie Familienangehöriger dieser Unionsbürgerin war. Der Bescheid wurde daher für den Zeitraum 31.12.2013 bis 12.1.2014 aufgehoben und die Sache zu Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, ob der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum einen Anspruch auf Leistungen aus der Mindestsicherung hat, an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, zurückgewiesen. Zu Spruchpunkt B) war davon auszugehen, dass bis zum 12.1.2014 ein Gleichstellungstatbestand nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3 WMG vorlag, da der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt mit der EU- Bürgerin Adriana P. verheiratet und sohin im Sinn der obzitierten Unionsbürgerrichtlinie Familienangehöriger dieser Unionsbürgerin war. Der Bescheid wurde daher für den Zeitraum 31.12.2013 bis 12.1.2014 aufgehoben und die Sache zu Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, ob der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum einen Anspruch auf Leistungen aus der Mindestsicherung hat, an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, zurückgewiesen. Die ordentliche Revision gegen diesen Beschlusses ist nicht zulässig, da diesbezüglich keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung des WMG sind eindeutig und geht diese Entscheidung nicht über den konkreten Einzelfall hinaus.Die ordentliche Revision gegen diesen Beschlusses ist nicht zulässig, da diesbezüglich keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung des WMG sind eindeutig und geht diese Entscheidung nicht über den konkreten Einzelfall hinaus. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.010.21783.2014