Obsah (19)
§ 11§ 28§ 46§ 25a§ 81Art. 130§ 8§ 17§ 41§ 41a§ 20§ 52§ 67§ 14a§ 291a§ 21§ 292§ 293§ 69RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.04.2014 GeschäftszahlVGW-151/023/21741/2014 TextI M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L röm
§ 11Abs. 2 Z 4 i
Vm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG idgF, abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn Branislav K., vertreten durch Frau Diana K., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge, vom 12.12.2013, Zahl MA35-9/2727562-02, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG idgF, abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser lautet:römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser lautet: „Auf Grund Ihres am 21. November 2013 eingebrachten Antrages wird Ihnen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 8 Abs. 1 Z 2 NAG)
§ 46Abs.
1 Z 2 lit. a NAG für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“ „Auf Grund Ihres am 21. November 2013 eingebrachten Antrages wird Ihnen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG)
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- Dezember 2013 wurde zur Zahl MA 35-9/2727562-01 das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Ehegattin der Beschwerdeführers als Zusammenführende über ein zu geringes Einkommen verfüge, um sicherzustellen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht zu einer finanziellen Belastung für die Gebietskörperschaft führen würde. Zwar wäre im vorliegenden Falle weiters das Vorliegen eines Familienlebens zu bejahen, allerdings könne die deutliche Unterschreitung der heranzuziehenden Richtsätze nach § 293 ASVG durch die Zusammenführende zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen, weswegen das vorliegende Ansuchen abzuweisen gewesen wäre.Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Ehegattin der Beschwerdeführers als Zusammenführende über ein zu geringes Einkommen verfüge, um sicherzustellen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht zu einer finanziellen Belastung für die Gebietskörperschaft führen würde. Zwar wäre im vorliegenden Falle weiters das Vorliegen eines Familienlebens zu bejahen, allerdings könne die deutliche Unterschreitung der heranzuziehenden Richtsätze nach Paragraph 293, ASVG durch die Zusammenführende zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen, weswegen das vorliegende Ansuchen abzuweisen gewesen wäre. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Rechtsmittelwerber zusammengefasst sinngemäß aus, seine Gattin habe nunmehr eine zusätzliche Stelle angenommen, um seinen Lebensunterhalt sichern zu können. Auch leiste der gemeinsame Sohn einen Beitrag zu den Mietkosten in der Höhe von EUR 200,-- monatlich. Weiters sei der Beschwerdeführer der deutschen Sprache mächtig, er kenne Wien sehr gut und hätte keinerlei Problem, im Falle der Bewilligung seines Ansuchens eine Anstellung in Österreich zu finden. Auf Grund dieses Vorbringens und zur weiteren Abklärung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes wurde am
- März 2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher neben dem Beschwerdeführer Frau Diana K. als Zeugin geladen war. Der Landeshauptmann von Wien hat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung mit Eingabe vom
- März 2014 nach erfolgter Ladung zu dieser Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Einleitend legte der Beschwerdeführer in dieser Verhandlung ein Konvolut von Unterlagen vor, beinhaltend u.a. Einkommensabrechnungen der Zeugin K., deren Auskunft aus der KSV1870 Wirtschaftsdatenbank sowie eine Reisepasskopie des Beschwerdeführers. In seiner Einlassung zur Sache legte der Rechtsmittelwerber Nachstehendes dar: „Ich bin erstmals im Alter von ungefähr 4 Jahren nach Österreich eingereist. Ich bin dann durchgehend bis zu meinem
- Lebensjahr in Österreich aufhältig gewesen. Ich wurde danach nach Serbien zum Präsenzdienst gerufen und habe diesen dort abgeleistet. 1994 bin ich dann zu meiner Gattin nach Frankreich gezogen. Im Jahre 2001 bin ich dann wieder zurück nach Österreich gekommen. Bis zum Jahr 2007 war ich so lange in Österreich aufhältig. Meine Gattin lebt seit dem Jahre 2001 in Österreich. Meine Gattin ist derzeit Bedienerin. Sie verdient ungefähr 1.350,-- bis 1.400,-- Euro netto monatlich. Meine Gattin hatte ein Schuldenregulierungsverfahren anhängig, wobei der Konkurs aufgehoben wurde und sie einen monatlichen Betrag von EUR 81,-- zu zahlen hat. Ich selbst habe noch Verbindlichkeiten bei der Gebietskrankenkassa. Weiters existiert noch ein alter Kredit. Die Verbindlichkeiten bei der GKK belaufen sich auf ca. 1.000,-- bis 2.000,-- Euro. Bei der ERSTE Bank läuft weiters der Kredit mit ungefähr 9.000,-- Euro. Eine Ratenzahlungsvereinbarung diesbezüglich gibt es noch nicht. Ich hatte lediglich telefonischen Kontakt. Ich schätze die daraus resultierende monatliche Belastung auf mindestens EUR 70,--. Meine Eltern haben zugesagt mir diesbezüglich unter die Arme zu greifen. Für die Wohnung fallen monatlich 670,-- Euro an Miete an. Unser gemeinsamer Sohn steuert zur Miete 200,-- Euro bei. Die Wohnung ist 68 m² groß. Wir leben in dieser Wohnung zu viert. Unsere Tochter besucht die Schule, sie ist 16 Jahre alt. Ich kenne meine Gattin schon seit deren
- Lebensjahr. Wir haben uns in Serbien auf einer Hochzeit kennen gelernt. Meine Gattin und ich haben uns, als ich den Präsenzdienst in Serbien ableistete, für ungefähr 2 Jahre getrennt und sind wir danach wieder zusammengekommen. Erstmals sind wir im Jahr 1984 zusammengekommen und waren bis 1992 zusammen. Bis zum Jahre 1994 waren wir dann getrennt. Die Beziehung dauerte dann wiederum bis ins Jahr
- Nach unserer Rückkehr aus Frankreich haben wir uns dann ungefähr bis ins Jahr 2004 getrennt und hatten ungefähr bis 2007 wenig bis gar keinen Kontakt. Seit den letzten 3-4 Jahren besteht wieder eine Beziehung. Wir waren auch schon einmal verheiratet und haben bis ins Jahr 2012 mit einer neuerlichen Heirat gewartet, weil wir uns sicher sein wollten. Ich habe regelmäßigen und sehr guten Kontakt mit meiner Tochter und auch mit meinem Sohn. Ich war mein Leben lang Berufschauffeur, eine richtige Ausbildung habe ich nicht. Während meines Aufenthalts in Serbien habe ich auch nicht gearbeitet. Meine Eltern haben mich unterstützt und meinen Lebensunterhalt finanziert. Ich zahlte in Serbien keine Miete, weil wir dort ein eigenes Haus haben. Ich möchte, sollte ich in Österreich einen Aufenthaltstitel erhalten, wieder am Flughafen als Mietwagenfahrer arbeiten. Ich habe entsprechende Fremdsprachenkenntnisse, was mir sehr entgegen kommt. Ich nehme mir auch vor, soweit es möglich ist, wieder im selbständigen Bereich tätig zu sein. Ich habe auf früher bereits eine Kleintransportefirma gehabt. In Österreich leben meine Eltern, meine Schwestern, Tanten und Onkeln. In Serbien haben ich mehrere Großtanten und Großonkel. Ich verfüge in Österreich über einen großen Freundeskreis, auch habe ich seit der letzten Einreise einige meiner Freunde bzw. ehemalige Arbeitskollegen kontaktiert. Es wäre für mich kein Problem, wieder eine Arbeit zu finden. Ich habe zu Serbien keinerlei persönlichen Bezug. Mit Ausnahme der Zeit der Ableistung meines Präsenzdienstes, sowie während des aufrechten Aufenthaltsverbotes, war ich nie in Serbien. Ich spreche nicht einmal mehr die serbische Sprache fehlerfrei. Ich habe früher Kurse besucht um meine Muttersprache zu erlenen. Allerdings hat sich auch das größtenteils verloren. Ich möchte festhalten, dass ich mich in Österreich beheimatet fühle und meine ganze Familie hier lebt. Meine Familie würde sicher nicht nach Serbien gehen.“ Frau Diana K., Ehegattin des Beschwerdeführers, legte im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme Nachstehendes dar: „Ich bin im Alter von ungefähr 14 Jahren nach Österreich eingereist. Als ich 19 Jahre alt war ging ich nach Frankreich. Vor ungefähr 10 Jahren bin ich wieder zurückgekommen. Ich gehe meinem Beruf als Putzfrau nach und verdiene ungefähr 1.400,-- Euro netto monatlich. Die Wohnung kostet 670,-- Euro monatlich. In der Wohnung leben mein Mann, meine Kinder und ich. Meine Tochter besucht nach wie vor die Schule. Ich bin für sie nach wie vor sorgepflichtig. Aus einem Schulderegulierungsverfahren habe ich monatliche Verbindlichkeiten in der Höhe von 82,-- Euro. Ich habe meinen Gatten im Jahre 1982 oder 1983 kennengelernt. Im Dezember 1984 sind wir dann zusammengekommen. Das erste Mal waren wir getrennt als ich in Frankreich war, ungefähr für einen Zeitraum von 2 Jahren. Wir sind ungefähr seit 9 bis 10 Jahren durchgehend zusammen. Während der Abwesenheit meines Gatten in den letzten Jahren, habe ich ihn regelmäßig in Serbien besucht. Ich war jedenfalls einmal im Jahr für 3 Wochen, während des Urlaubs, in Serbien um ihn zu besuchen, auch gab es allfällige weitere Besuche. Wir waren bereits einmal verheiratet und wollten letztendlich wieder verheiratet sein. Wir haben auf Grund seiner Abwesenheit bis ins Jahr 2012 gewartet. Bobby ist in Österreich geboren, war dann mit mir in Frankreich und hat nach der Rückkehr in Österreich weiter die Schule besucht. Meine Tochter ist in Frankreich geboren und hat jedoch in Österreich ihre gesamte Schulausbildung gemacht. Meiner Information zur Folge hat mein Gatte in Serbien nicht gearbeitet. Die Eltern sowie die Schwester meines Gatten leben in Österreich. In Serbien hat er einte Tante. Meine Familie ist in Frankreich. In Österreich lebt lediglich ein Cousin.“ Mit Eingabe vom
- April 2014 legte der Beschwerdeführer weiters eine Einstellungszusage der „S. GmbH“ vor, welche nachstehenden Wortlaut aufweist: „Sehr geehrter Herr K.! Aufgrund Ihres persönlichen Vorsprechens vom 24.03.2014 freuen wir uns Ihnen mitteilen zu können, dass wir Ihnen bei Vorliegen einer gültigen Aufenthaltserlaubnis eine Beschäftigungszusage erteilen können. Durch Ihre Fremdsprachenkenntnisse (Serbisch, Rumänisch, Französisch) passen Sie sehr gut zu unseren Expansionsplänen in den unten angeführten Ländern. Art der Beschäftigung: Angestellter im Innen- und Außendienst, Ein- und Verkauf von Stahlprodrodukten in den Ländern Frankreich, Serbien, Rumänien Bruttogehalt: € 1.625,00 Wochenstunden: 38,5 Stunden Zuständige Sozialversicherung: WGKG Beginn des Arbeitsverhältnisses: 01.06.2014 (mit 3-monatiger Probezeit) Dauer der geplanten Beschäftigung: unbefristet Bitte um Kontaktaufnahme bezüglich des gültigen Aufenthaltstitels.“ Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Der am
- November 1968 geborene Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und brachte mit am
- November 2013 bei der Behörde eingelangter Eingabe einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
§ 46Abs.
1 NAG ein. Er ist in Serbien unbescholten. In Österreich scheinen zwei Vorstrafen des Beschwerdeführers auf, nämlich eine Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
- März 2004 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten und eine Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
- November 2007 wegen des Verbrechens des Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Ein wegen dieser Verurteilungen gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom
- November 2007 festgesetztes unbefristetes Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom
- September 2013 zur Zahl 421298/FrB/13 aufgehoben.Der am
- November 1968 geborene Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und brachte mit am
- November 2013 bei der Behörde eingelangter Eingabe einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, NAG ein. Er ist in Serbien unbescholten. In Österreich scheinen zwei Vorstrafen des Beschwerdeführers auf, nämlich eine Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
- März 2004 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten und eine Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
- November 2007 wegen des Verbrechens des Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Ein wegen dieser Verurteilungen gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom
- November 2007 festgesetztes unbefristetes Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom
- September 2013 zur Zahl 421298/FrB/13 aufgehoben. Der Beschwerdeführer ehelichte 2012 die 1970 geborene Frau Diana K.. Aus dieser Verbindung gingen der 1986 geborene Bobi K. sowie die 1997 geborene Christel K., welche derzeit noch die Schule besucht, hervor. Frau Diana K. ist wie der Einschreiter serbische Staatsangehörige und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ nunmehr „Daueraufenthalt - EU“. Sie lebt nach bereits bestehendem Aufenthalt in Österreich in den 1980er Jahren und zwischenzeitigem Aufenthalt in Frankreich ihren Angaben zufolge seit nunmehr zehn Jahren wieder durchgehend in Österreich. Sie verfügt seit August 1986 bis dato nahezu durchgehend über Meldeanschriften im Bundesgebiet. Derzeit ist sie seit
- November 2006 durchgehend an der Anschrift Wien, L.-straße, hauptgemeldet. Sie ist als Reinigungskraft unselbständig erwerbstätig und lukriert aus dieser Erwerbstätigkeit unter Heranziehung der Monatsgehälter für Dezember 2013, Jänner 2014 und Februar 2014 unter Berücksichtigung des
- und
- Monatsgehaltes ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von aufgerundet EUR 1.310,--. Weiters ist sie als Arbeiterin in einem Gastgewerbebetrieb beschäftigt und lukriert hieraus unter Berücksichtigung der Monatsgehälter für Jänner 2014 und Februar 2014 samt aliquoter Sonderzahlungen ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 340,--. Insgesamt beläuft sich das monatliche Nettoeinkommen der Frau Diana K. somit auf EUR 1.650,--. Über ihr Vermögen wurde am
- April 2013 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und nach Abschluss eines Zahlungsplanes am
- September 2013 aufgehoben. Hieraus entsteht der Frau Diana K. eine monatliche Belastung in der Höhe von EUR 82,-- Frau Diana K. ist weiters Mieterin einer Wohnung in Wien, L.-straße. Die Wohnung verfügt über eine Nutzfläche von ca. 65 m
- Für diese Wohnung entstehen monatliche Kosten von insgesamt EUR 673,--. Neben der Frau Diana K. leben in dieser Wohnung auch die gemeinsamen Kinder des Ehepaares. Es ist beabsichtigt, diese Wohnung als gemeinsamen Wohnsitz zu verwenden. Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben zufolge erstmals im Jahre 1972 in das Bundesgebiet ein und hielt sich hier bis ungefähr 1990 durchgehend auf. Weiters bestand seinen Angaben zufolge ein durchgehender Aufenthalt zumindest zwischen dem Jahr 2001 und
- Er verfügt über nahezu durchgehende Meldeanschriften im Bundesgebiet zwischen November 2002 bis Oktober 2008, weiters bestand eine Hauptmeldung an der Anschrift Wien, L.-straße, zwischen
- November 2013 und
- Februar
- Im Zeitpunkt der Antragstellung war der Beschwerdeführer in Österreich rechtmäßig aufhältig und zur Inlandsantragstellung berechtigt. Dass sich der Beschwerdeführer seit der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages durchgehend mehr als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen in Österreich aufgehalten hat, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat Verbindlichkeiten aus einem Kredit in der Höhe von EUR 9.000,--, weiters bestehen Außenstände bei der Wiener Gebietskrankenkasse in der Höhe von ca. EUR 1.000,-- bis EUR 2.000,--. Diese Verbindlichkeiten werden durch den Beschwerdeführer derzeit nicht bedient. Er verfügt über eine Beschäftigungszusage der S.-gmbH mit dem Inhalt, dass er im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels als Ein- bzw. Verkäufer von Stahlprodukten mit einem monatlichen Bruttogehalt in der Höhe von EUR 1.625,-- - dies entspricht ohne Berücksichtigung aliquoter Sonderzahlungen bei einer Sorgepflicht netto EUR 1.214,59, mit Berücksichtigung aliquoter Sonderzahlungen EUR 1.417,02 - vollzeitbeschäftigt ab
- Juni 2014 unbefristet angestellt werden würde. Der Beschwerdeführer ist in Österreich sozialversichert. Er konnte Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweisen. Bei seiner Vernehmung im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache fließend und fehlerfrei beherrscht. Der Beschwerdeführer lernte seine Ehegattin bereits im Kindesalter kennen und ist mit ihr seit dem Jahre 1984 mit einigen Unterbrechungen liiert, wobei das Paar auch bereits vor der nunmehr bestehenden Ehe einmal verheiratet war. Die Beziehung besteht seit zumindest 3 bis 4 Jahren wieder, 2012 wurde erneut die Ehe geschlossen. Der gemeinsame Sohn Bobi wurde 1986 geboren, die gemeinsame Tochter Christel
- Die Ehe des Beschwerdeführers mit Frau Diana K. ist aufrecht. Die Eheleute entfalten durch regelmäßige Besuche ein Familienleben tatsächlich, es besteht auch regelmäßiger Kontakt des Beschwerdeführers mit seinen beiden Kindern. Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben zufolge während seines hier entfalteten rechtmäßigen Aufenthaltes einer Beschäftigung als Chauffeur nachgegangen. Er verfügt über keine Berufsausbildung. Die Eltern des Beschwerdeführers sowie dessen Schwestern, Tanten und Onkeln leben seinen Angaben zufolge in Österreich. In Serbien hat er mehrere Großtanten und Großonkel. Der Beschwerdeführer hat in Österreich seinen Angaben zufolge einen großen Freundeskreis. Eine weitergehende soziale Vernetzung des Beschwerdeführers in Österreich konnte nicht festgestellt werden. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers sowie der einvernommenen Zeugin im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:
§ 81Abs.
25 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) kann gegen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz vom
- Jänner bis zum Ablauf des
- Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden, wenn eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des
- Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des
- Dezember 2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 Berufung erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG.
Paragraph 81, Absatz 25, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) kann gegen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz vom
- Jänner bis zum Ablauf des
- Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden, wenn eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des
- Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des
- Dezember 2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 Berufung erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
§ 8Abs.
1 Z 2 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausl
BG.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG.
§ 46Abs.
1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
Paragraph 46, Absatz eins, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
§ 41
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
- a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
- b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
- c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
- c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.
§ 20Abs.
1 NAG sind befristete Aufenthaltstitel, sofern nicht anderes bestimmt ist, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
Paragraph 20, Absatz eins, NAG sind befristete Aufenthaltstitel, sofern nicht anderes bestimmt ist, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
§ 11Abs.
1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht; 1.
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
§ 11Abs.
2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14arechtzeitig erfüllt hat.
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 11Abs.
5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
§ 21Abs.
1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
§ 21Abs.
2 Z 5 sind Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthaltes zur Antragstellung im Inland berechtigt.
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, sind Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthaltes zur Antragstellung im Inland berechtigt.
§ 21Abs.
6 NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach § 21 Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht.
Paragraph 21, Absatz 6, NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht.
§ 292Abs.
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 274,06.
Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 274,06.
§ 293Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz
Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1.286,03 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach
- aa)nicht zutreffen 857,73 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 857,73 €, Pension nach Paragraph 259 8, 57,,73 €,
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 315,48 €, falls beide Elternteile verstorben sind 473,70 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 560,61 €, falls beide Elternteile verstorben sind 857,73 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 132,34 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 132,34 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht. Einleitend ist festzuhalten, dass der nunmehr angefochtene Bescheid am 24. Dezember 2013 an den Beschwerdeführer erlassen und das dagegen eingebrachte Rechtsmittel am 14. Jänner 2014 mittels Telefax bei der Behörde eingebracht wurde. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Behandlung dieser nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung ist daher
§ 81Abs.
25 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der geltenden Fassung gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Sämtliche in diesem Beschluss wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Einleitend ist festzuhalten, dass der nunmehr angefochtene Bescheid am 24. Dezember 2013 an den Beschwerdeführer erlassen und das dagegen eingebrachte Rechtsmittel am 14. Jänner 2014 mittels Telefax bei der Behörde eingebracht wurde. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Behandlung dieser nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung ist daher
Paragraph 81, Absatz 25, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der geltenden Fassung gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Sämtliche in diesem Beschluss wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf den Umstand, dass der Aufenthalt des Einschreiters im Bundesgebiet mangels Nachweises entsprechender Mittel zu einer Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte. Zu den diesbezüglich einschlägigen Normen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Oktober 2010, Zl. B 1462/06, aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG als auch der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm Abs. 5 leg. cit. erfüllt (vgl. VwGH,
- Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zu den diesbezüglich einschlägigen Normen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Oktober 2010, Zl. B 1462/06, aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, NAG als auch der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Absatz 5, leg. cit. erfüllt vergleiche VwGH,
- Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und Abs. 4 ASVG sowie § 292 Abs. 2 ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in § 293 ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der §§ 291a ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des § 291a EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 - die ausdrücklich anhand des § 293 ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des § 11 Abs. 5 NAG 2005, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die §§ 291a ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH,
- März 2011, Zl. 2007/18/0689).Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und Absatz 4, ASVG sowie Paragraph 292, Absatz 2, ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in Paragraph 293, ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der Paragraphen 291 a, ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 - die ausdrücklich anhand des Paragraph 293, ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die Paragraphen 291 a, ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH,
- März 2011, Zl. 2007/18/0689). Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (vgl. VwGH,
- Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH,
- Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629).Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen vergleiche VwGH,
- Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen vergleiche VwGH,
- Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629). Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in § 11 Abs. 5 NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des § 11 Abs. 5 auf § 292 Abs. 3 ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. § 11 Abs. 5
- Satz stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten dem
§ 293
ASVG erforderlichen Betrag hinzuzählen sind.Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in Paragraph 11, Absatz 5, NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des Paragraph 11, Absatz 5, auf Paragraph 292, Absatz 3, ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. Paragraph 11, Absatz 5, 2. Satz stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten dem
Paragraph 293, ASVG erforderlichen Betrag hinzuzählen sind. Durch die demonstrative Aufzählung verschiedener Passiva soll verdeutlicht werden, dass die individuelle Situation des Antragstellers oder des im Falle einer Familienzusammenführung für ihn Aufkommenden die Höhe der erforderlichen Unterhaltsmittel beeinflusst, weshalb die tatsächliche Höhe der Lebensführungskosten als relevanter Faktor mit zu berücksichtigen ist. Diese Ausgaben sind daher vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. Dadurch bleibt gewährleistet, dass beispielsweise mit besonders hoher Miete belastete Fremde von vornherein nachweisen müssen, dass sie sich die von ihnen beabsichtigte Lebensführung im Hinblick auf ihr Einkommen auch tatsächlich leisten können. Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Abs. 5 führt. Diese in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der freien 'Station'. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Abs. 5 genannte Posten, vom im Abs. 5 genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den "Freibetrag" nach § 292 Abs. 3 ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im § 11 Abs. 5 NAG 2005 durch das FrÄG 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff "Mietbelastungen" nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind (vgl. VwGH,
- Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz (vgl. VwGH,
- Juni 2012, 2009/22/0350).Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Absatz 5, führt. Diese in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der freien 'Station'. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Absatz 5, genannte Posten, vom im Absatz 5, genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den "Freibetrag" nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 durch das FrÄG 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff "Mietbelastungen" nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind vergleiche VwGH,
- Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz vergleiche VwGH,
- Juni 2012, 2009/22/0350). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ergibt sich bei der Beurteilung der Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung für die Gebietskörperschaft führen könnte, nachstehendes Bild: Der Beschwerdeführer beabsichtigt, zu seiner Ehegattin und den beiden Kindern nach Österreich zu ziehen. Demnach wäre zur Sicherung seines Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung, dass im beabsichtigten gemeinsamen Haushalt eine unterhaltsberechtigte Tochter des Ehepaares lebt, ein Betrag in der Höhe von insgesamt EUR 1.418,37 zu veranschlagen. Zusätzlich fallen für die gemeinsame Wohnung Mietkosten in der Höhe von monatlich EUR 673,-- sowie Rückzahlungen aus einem Schuldenregulierungsverfahren der Frau Diana K. von monatlich EUR 82,-- an, wovon jedoch der Betrag nach § 292 Abs. 3 ASVG abzuziehen wäre, was einen Restbetrag von insgesamt EUR 480,94 ergibt. Somit wäre ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von insgesamt EUR 1.899,31 zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers nachzuweisen. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, zu seiner Ehegattin und den beiden Kindern nach Österreich zu ziehen. Demnach wäre zur Sicherung seines Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung, dass im beabsichtigten gemeinsamen Haushalt eine unterhaltsberechtigte Tochter des Ehepaares lebt, ein Betrag in der Höhe von insgesamt EUR 1.418,37 zu veranschlagen. Zusätzlich fallen für die gemeinsame Wohnung Mietkosten in der Höhe von monatlich EUR 673,-- sowie Rückzahlungen aus einem Schuldenregulierungsverfahren der Frau Diana K. von monatlich EUR 82,-- an, wovon jedoch der Betrag nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG abzuziehen wäre, was einen Restbetrag von insgesamt EUR 480,94 ergibt. Somit wäre ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von insgesamt EUR 1.899,31 zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers nachzuweisen. Wie bereits festgestellt lukriert die Gattin des Beschwerdeführers als Zusammenführende unter Berücksichtigung ihrer aliquoten Sonderzahlungen ein Nettoeinkommen in der Höhe von insgesamt EUR 1.650,-- monatlich, was einen Fehlbetrag von ca. EUR 249,-- monatlich ergibt. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde jedoch vorgebracht und nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zuerkennung des beantragten Aufenthaltstitels als Angestellter (Ein- bzw. Verkäufer) bei einem Handelsunternehmen vollzeitbeschäftigt eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben kann und hieraus unter Berücksichtigung aliquoter Sonderzahlungen ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.417,-- beziehen würde. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Vorlage von arbeitsrechtlichen Vorverträgen bzw. Einstellungszusagen im Familiennachzugsverfahren aus, dass der Fremde nachweisen muss, dass hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Falle der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels - im Anlassfall handelte es sich um einen solchen nach § 47 Abs. 2 NAG - einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit, überdies in erlaubter Weise, nachgehen und damit das nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 - auch für die Unterhaltsleistungen an Dritte - notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (vgl. etwa VwGH,
- März 2010, 2010/21/0088). Dieser Nachweis kann nicht nur durch einen im § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV nur beispielsweise genannten "arbeitsrechtlichen Vorvertrag", sondern auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Die Behörde hat sich diesfalls jedoch mit der vom Fremden vorgelegten Bestätigung inhaltlich auseinandersetzen und sie einer Beweiswürdigung zu unterziehen. (vgl. VwGH,
- Dezember 2010, Zl. 2009/21/0096). Der Fremde muss somit vorbringen und nachweisen, dass im Falle der Erteilung des von ihm begehrten Aufenthaltstitels hinreichend konkrete Aussicht bestünde, einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit – überdies in erlaubter Weise – nachgehen zu können, und damit das nach § 11 Abs. 5 NAG notwendige Ausmaß an Einkommen zu erwirtschaften (vgl. VwGH,
- Juli 2010, 2008/22/0111,
- April 2010, 2010/21/0109).Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Vorlage von arbeitsrechtlichen Vorverträgen bzw. Einstellungszusagen im Familiennachzugsverfahren aus, dass der Fremde nachweisen muss, dass hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Falle der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels - im Anlassfall handelte es sich um einen solchen nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG - einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit, überdies in erlaubter Weise, nachgehen und damit das nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 - auch für die Unterhaltsleistungen an Dritte - notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften vergleiche etwa VwGH,
- März 2010, 2010/21/0088). Dieser Nachweis kann nicht nur durch einen im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV nur beispielsweise genannten "arbeitsrechtlichen Vorvertrag", sondern auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Die Behörde hat sich diesfalls jedoch mit der vom Fremden vorgelegten Bestätigung inhaltlich auseinandersetzen und sie einer Beweiswürdigung zu unterziehen. vergleiche VwGH,
- Dezember 2010, Zl. 2009/21/0096). Der Fremde muss somit vorbringen und nachweisen, dass im Falle der Erteilung des von ihm begehrten Aufenthaltstitels hinreichend konkrete Aussicht bestünde, einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit – überdies in erlaubter Weise – nachgehen zu können, und damit das nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG notwendige Ausmaß an Einkommen zu erwirtschaften vergleiche VwGH,
- Juli 2010, 2008/22/0111,
- April 2010, 2010/21/0109). Die durch den Verwaltungsgerichtshof zu Ausdruck gebrachten diesbezüglichen Voraussetzungen zur Anerkennung der vorgelegten Bestätigung erscheinen im vorliegenden Falle als gegeben. Einerseits erscheint der vorgelegte „Vorvertrag“ vom
- April 2014 als im Sinne dieser Rechtsprechung – nach Durchführung des erwähnten Verbesserungsverfahrens – hinreichend konkretisiert, da diesem Schreiben die Art und das Ausmaß der in Aussicht genommenen Tätigkeit, das konkrete Einkommen des Beschwerdeführers sowie die damit verbundene Sozialversicherung ausdrücklich entnehmbar sind. Auch ist festzuhalten, dass im Verfahren keine Zweifel an der Absicht des Beschwerdeführers an der tatsächlichen Effektuierung dieses Beschäftigungsverhältnisses entstanden und daher davon auszugehen ist, dass die vorgelegte Beschäftigungszusage als unbedenklich erscheint. Allerdings ist bei der Heranziehung dieses durch den Beschwerdeführer erzielbaren Einkommens zu berücksichtigen, dass dieser in Österreich nach wie vor Schulden hat, welche jedoch bislang nicht bedient werden. Der Beschwerdeführer führte zu deren Höhe selbst aus, dass sich diese auf insgesamt ca. EUR 10.000,-- bis EUR 11.000,-- belaufen würden. Es steht fest, dass auch diese Verbindlichkeiten bei der Berechnung des Haushaltseinkommens des Beschwerdeführers und seiner Gattin zu veranschlagen sind, da nicht davon ausgegangen werden kann und auch nicht nachgewiesen wurde, dass seitens der Gläubiger des Beschwerdeführers ein Verzicht auf die Geltendmachung dieser Verbindlichkeiten im Falle der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch diesen erfolgen würde. Mangels Vorlage eines allfälligen Rückzahlungsplanes oder einer Ratenzahlungsvereinbarung ist daher von einer zwangswiesen Eintreibung dieser Außenstände im Falle der unterbleibenden Bedienung dieser Verbindlichkeiten durch den Einschreiter auszugehen, wobei diesem unter Zugrundelegung des in Aussicht gestellten Gehaltes unter Berücksichtigung einer Sorgepflicht für seine minderjährige Tochter
§ 291a
der Exekutionsordnung (EO) ein unpfändbarer Freibetrag in der Höhe von EUR 1.096,-- verbleiben würde. Mangels entsprechender anderer Rückzahlungsregelungen ist dieser Freibetrag bei der Berechnung des Haushaltseinkommens heranzuziehen. Allerdings ist bei der Heranziehung dieses durch den Beschwerdeführer erzielbaren Einkommens zu berücksichtigen, dass dieser in Österreich nach wie vor Schulden hat, welche jedoch bislang nicht bedient werden. Der Beschwerdeführer führte zu deren Höhe selbst aus, dass sich diese auf insgesamt ca. EUR 10.000,-- bis EUR 11.000,-- belaufen würden. Es steht fest, dass auch diese Verbindlichkeiten bei der Berechnung des Haushaltseinkommens des Beschwerdeführers und seiner Gattin zu veranschlagen sind, da nicht davon ausgegangen werden kann und auch nicht nachgewiesen wurde, dass seitens der Gläubiger des Beschwerdeführers ein Verzicht auf die Geltendmachung dieser Verbindlichkeiten im Falle der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch diesen erfolgen würde. Mangels Vorlage eines allfälligen Rückzahlungsplanes oder einer Ratenzahlungsvereinbarung ist daher von einer zwangswiesen Eintreibung dieser Außenstände im Falle der unterbleibenden Bedienung dieser Verbindlichkeiten durch den Einschreiter auszugehen, wobei diesem unter Zugrundelegung des in Aussicht gestellten Gehaltes unter Berücksichtigung einer Sorgepflicht für seine minderjährige Tochter
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO) ein unpfändbarer Freibetrag in der Höhe von EUR 1.096,-- verbleiben würde. Mangels entsprechender anderer Rückzahlungsregelungen ist dieser Freibetrag bei der Berechnung des Haushaltseinkommens heranzuziehen. Somit ergibt sich in Addition des monatlichen Nettoeinkommens der Frau Diana K. und des wie oben dargelegt zu berücksichtigenden Einkommensteils des Beschwerdeführers ein monatliches Haushaltsnettoeinkommen in der Höhe von gerundet EUR 2.746,--. Da wie bereits oben dargelegt zur Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers ein Haushaltseinkommen in der Höhe von insgesamt lediglich EUR 1.899,31 nachzuweisen ist, erscheint der Unterhalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als gesichert und ist eine dadurch hervorgerufene Gefahr der finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft somit nicht anzunehmen. Soweit der Beschwerdeführer darlegte, dass sein Sohn zu den entstehenden Mietkosten einen monatlichen Beitrag von EUR 200,-- leisten würde, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf diese „Zuschüsse“ keinen Rechtsanspruch hat und diese schon allein aus diesem Grunde im Verfahren nicht weiter zu berücksichtigen waren. Auch die weiteren allgemeinen und speziellen gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels erscheinen als erfüllt. Zwar ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich zweifach vorbestraft ist und gegen ihn deshalb eine aufenthaltsbeendende Maßnahme im Jahre 2007 festgesetzt wurde. Dieses Aufenthaltsverbot wurde jedoch mit Bescheid vom 30. September 2013 durch die zuständige Behörde
§ 69Abs.
2 des Fremdenpolizeigesetzes aufgehoben, was nur dann zulässig ist, wenn die Gründe für die Erlassung dieser Maßnahme – somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – weggefallen sind. Auch ist festzuhalten, dass sich die Landespolizeidirektion Wien im behördlichen Verfahren nicht gegen eine Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels ausgesprochen hat, sondern mit Schreiben vom
- Dezember 2013 mitteilte, dass „derzeit kein fremdenpolizeiliches Verfahren anhängig“ sei. Auch steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien einen sehr guten Eindruck hinterließ und sich weiters im behördlichen sowie verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren keine zusätzlichen Hinweise dafür ergaben, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nach wie vor die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Auch die weiteren allgemeinen und speziellen gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels erscheinen als erfüllt. Zwar ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich zweifach vorbestraft ist und gegen ihn deshalb eine aufenthaltsbeendende Maßnahme im Jahre 2007 festgesetzt wurde. Dieses Aufenthaltsverbot wurde jedoch mit Bescheid vom
- September 2013 durch die zuständige Behörde
Paragraph 69, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes aufgehoben, was nur dann zulässig ist, wenn die Gründe für die Erlassung dieser Maßnahme – somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – weggefallen sind. Auch ist festzuhalten, dass sich die Landespolizeidirektion Wien im behördlichen Verfahren nicht gegen eine Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels ausgesprochen hat, sondern mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 mitteilte, dass „derzeit kein fremdenpolizeiliches Verfahren anhängig“ sei. Auch steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien einen sehr guten Eindruck hinterließ und sich weiters im behördlichen sowie verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren keine zusätzlichen Hinweise dafür ergaben, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nach wie vor die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Allfällige Hinweise für das Bestehen einer Aufenthaltsehe liegen weiters nicht vor, die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes des Beschwerdeführers – er ist als serbischer Staatsangehöriger zu einem visumfreien Aufenthalt in der Dauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen berechtigt – wurde nicht überschritten. Der Anspruch auf eine ortsübliche Unterkunft wurde nachgewiesen, öffentliche Interessen stehen dem Aufenthalt des Beschwerdeführers wie bereits dargelegt nicht entgegen. Er ist in Österreich krankenversichert und verfügt weiters nicht nur über die nach § 21a NAG erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache, sondern beherrscht er diese sehr gut und verfügt auch über eine sehr gute Ausdrucksweise. Allfällige Hinweise für das Bestehen einer Aufenthaltsehe liegen weiters nicht vor, die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes des Beschwerdeführers – er ist als serbischer Staatsangehöriger zu einem visumfreien Aufenthalt in der Dauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen berechtigt – wurde nicht überschritten. Der Anspruch auf eine ortsübliche Unterkunft wurde nachgewiesen, öffentliche Interessen stehen dem Aufenthalt des Beschwerdeführers wie bereits dargelegt nicht entgegen. Er ist in Österreich krankenversichert und verfügt weiters nicht nur über die nach Paragraph 21 a, NAG erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache, sondern beherrscht er diese sehr gut und verfügt auch über eine sehr gute Ausdrucksweise. Als Ehegatte einer Drittstaatsangehörigen ist er deren Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG. Als solcher ist ihm unter den Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ dann zu erteilen, wenn ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ innehat. Wie das Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergeben hat verfügt die Ehegattin des Beschwerdeführers über einen derartigen Aufenthaltstitel und sind somit auch die Voraussetzungen zu Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gegeben. Als Ehegatte einer Drittstaatsangehörigen ist er deren Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Als solcher ist ihm unter den Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ dann zu erteilen, wenn ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ innehat. Wie das Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergeben hat verfügt die Ehegattin des Beschwerdeführers über einen derartigen Aufenthaltstitel und sind somit auch die Voraussetzungen zu Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gegeben. Auf Grund des Vorliegens sämtlicher allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 11 Abs. 1 und Abs. 2 NAG waren Erwägungen im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG nicht anzustellen. Auf Grund des Vorliegens sämtlicher allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, NAG waren Erwägungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht anzustellen. Somit war der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern und der begehrte Aufenthaltstitel zu erteilen. Die Befristung des erteilten Aufenthaltstitels gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Die Befristung des erteilten Aufenthaltstitels gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Die Vorschreibung der Kosten für die Ausstellung des Aufenthaltstitels erfolgt durch die belangte Behörde im Zuge der Ausfolgung. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob und unter welchen Voraussetzungen es als zulässig erscheint, im Falle des Bestehens von Verbindlichkeiten des Fremden in Österreich, deren zwangsweise Geltendmachung im Falle der Zuerkennung eines Aufenthaltstitels zumindest begründet anzunehmen ist, den unpfändbaren Freibetrag
§ 291a
EO bei der Berechnung des Haushaltseinkommens heranzuziehen.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob und unter welchen Voraussetzungen es als zulässig erscheint, im Falle des Bestehens von Verbindlichkeiten des Fremden in Österreich, deren zwangsweise Geltendmachung im Falle der Zuerkennung eines Aufenthaltstitels zumindest begründet anzunehmen ist, den unpfändbaren Freibetrag
Paragraph 291 a, EO bei der Berechnung des Haushaltseinkommens heranzuziehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.21741.2014