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{'item': 'VGW-151/077/20460/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.04.2014 GeschäftszahlVGW-151/077/20460/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde des Herrn Adhikari M. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 23.07.2013, Zl. 1283895/FrB/13, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 46a Fremdenpolizeigesetz wird die Beschwerde des Herrn Adhikari M. gegen den Bescheid der LPD Wien vom 23.07.2013, Zl. 1283895/FrB/13, abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Fremdenpolizeigesetz wird die Beschwerde des Herrn Adhikari M. gegen den Bescheid der LPD Wien vom 23.07.2013, Zl. 1283895/FrB/13, abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Landespolizeidirektion Wien hat mit Bescheid vom 23.07.2013 den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.02.2013 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 FPG abgewiesen.Die Landespolizeidirektion Wien hat mit Bescheid vom 23.07.2013 den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.02.2013 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG abgewiesen. Dem angefochtenen Bescheid lag folgende Sachverhaltsfeststellung zu Grunde: Der Beschwerdeführer reiste laut Aktenlage am 11.11.2007 über den Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich ein und stellte am 11.11.2007 auch unter Verwendung eines Alias-Namens beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einen Asylantrag. Sein Asylverfahren wurde am 08.06.2012 mit einer Ausweisungsentscheidung in 2. Instanz rechtskräftig negativ beschieden. Der damit verbundenen Ausreiseverpflichtung ist der Beschwerdeführer bis dato nicht nachgekommen. Am 26.02.2010 wurde von der Behörde bei der Botschaft von Nepal, Konsularabteilung in Berlin – Charlottenburg die Ausstellung eines Einreisezertifikates beantragt. Im Zug einer niederschriftlichen Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer am 23.02.2010 die Möglichkeit angeboten, für den Fall einer freiwilligen Ausreise eine Beratung durch die Rückkehrhilfe bei zwei zur Verfügung stehenden Institutionen in Anspruch zu nehmen. Der Aktenlage ist nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer jemals selbst um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht hätte. Die Behörde hat die Ansicht vertreten, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, eigenständig mit seiner Vertretungsbehörde auf elektronischem (z.B. via Internet) oder postalischem Wege Kontakt aufzunehmen. Am 07.03.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag, welcher am 18.07.2012 wiederum mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung nach Nepal abgeschlossen wurde. Ein weiterer Folgeantrag wurde am 28.12.2012 rechtskräftig abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe am fremdenpolizeilichen Verfahren nur insoweit mitgewirkt, als er einige wenige Daten bekannt gegeben hat, welche nicht überprüfbar waren. Er hat sich im Verkehr mit Behörden zweier Alias-Namen bedient und keine Vorbereitung für seine Ausreise getroffen, insbesondere mit der Rückkehrhilfe oder Rückkehrberatung nicht Kontakt aufgenommen. Dass die Abschiebung des Beschwerdeführers bis dato nicht durchgeführt werden konnte, liege im Einflussbereich des Beschwerdeführers und es komme daher die Ausstellung einer Karte für Geduldete für ihn nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung (nunmehr Beschwerde) im Wesentlichen ausgeführt, die Feststellungen der Landespolizeidirektion Wien wären unrichtig, weil der Beschwerdeführer stets richtige und gleich lautende Angaben über seine Herkunft gemacht habe. Wenn die Behörde seines Heimatlandes Nepal seine Identität nicht bestätigen könne, dann sei dies nicht die Schuld des Beschwerdeführers. Die Schlussfolgerung der Landespolizeidirektion Wien, die Nichtausstellung eines Heimreisezertifikates wäre auf jeden Fall dem Berufungswerber anzurechnen, sei daher unrichtig und ließen sich nicht aus der Aktenlage ziehen. Es bestünden noch eine Vielzahl anderer Gründe, die dafür verantwortlich sein können, welche dem Berufungswerber jedoch nicht anzulasten wären. Das Verwaltungsgericht Wien hat am 14.04.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat von der ihm offenstehende Möglichkeit, an dieser mündlichen Verhandlung teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht, weshalb die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt werden musste. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde am 11.02.2014 von einer Zustellungsbevollmächtigten der Vertreterin des Beschwerdeführers (MigrantInnenverein S.) persönlich übernommen. Das Verwaltungsgericht Wien hat aufgrund der im Akt dokumentierten Abfragen (Meldeauskunft, Sozialversicherungsdaten etc.) und der durchgeführten mündlichen Verhandlung festgestellt, dass die bereits von der Landespolizeidirektion Wien getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zutreffend sind. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht Wien noch folgenden entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat mit seiner Frau eine nunmehr etwa 9 jährige Tochter. Er ist im Jahr 2007 gemeinsam mit seiner Frau, seiner Tochter und seiner Schwester nach Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer ist seit 07.01.2014 in Wien, A.-gasse, aufrecht gemeldet und wohnhaft. Seine Frau, seine Tochter und seine Schwester scheinen hingegen im zentralen Melderegister nicht auf. Dies wird mangels gegenteiliger Anhaltspunkte dahingehen gewürdigt, dass die Gattin, die Tochter und die Schwester des Beschwerdeführers in Österreich nicht mehr aufhältig sind bzw. zumindest nicht mehr in einem gemeinsam Haushalt mit dem Beschwerdeführer leben. Der Beschwerdeführer hat daher insoweit kein aufrechtes Familienleben mit seiner Frau, seiner Tochter und seiner Schwester in Österreich. Der Beschwerdeführer ist seit 01.08.2012 gewerblich selbstständig tätig. Die für die gewerblich selbstständige Tätigkeit anfallenden Sozialversicherungsbeiträge hat er bis dato nicht entrichtet. Dies geht aus dem im Akt befindlichen Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom 05.02.2014 hervor. Anhaltspunkte für die allfällige Annahme, dass der Beschwerdeführer Schritte unternimmt bzw. unternommen hat, um Ersatzreisedokumente zu erwirken, konnten vor allem mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers am Verfahren nicht festgestellt werden. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte musste daher davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer keine derartigen Schritte unternommen hat bzw. unternimmt. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen: Gemäß § 46a FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet unter anderem so lange geduldet, als die Abschiebung des Fremden aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Vom Fremden zu vertretenden Gründe liegen unter anderem jedenfalls dann vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.Gemäß Paragraph 46 a, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet unter anderem so lange geduldet, als die Abschiebung des Fremden aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Vom Fremden zu vertretenden Gründe liegen unter anderem jedenfalls dann vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Im Anlassfall ist die Abschiebung des Beschwerdeführers derzeit deswegen nicht möglich, weil er die für eine Abschiebung erforderlichen Reisedokumente nicht besitzt. Es liegt aber, wie bereits die Landespolizeidirektion Wien zutreffend festgestellt hat, eine entsprechende Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Erlangung von entsprechenden Ersatzreisedokumenten nicht vor bzw. konnte eine solche Mitwirkung an der Erlangung von Ersatzdokumenten im Verfahren nicht festgestellt werden. Das Verwaltungsgericht Wien hat seinem Verfahren die Überlegung zu Grunde gelegt, dass es dem Beschwerdeführer gegebenenfalls dann nicht zuzumuten gewesen wäre, sich um entsprechende Ersatzreisedokumente zu bemühen, wenn er gemeinsam mit seiner Gattin und seiner Tochter in Österreich leben würde, zumal in diesem Fall eine etwaige Ausreise ohne seine Gattin und seine Tochter keine in Betracht kommende Option wäre. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat jedoch ergeben, dass die Gattin und die Tochter des Beschwerdeführers nicht mehr bei ihm leben und somit als Grund für einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich nicht in Betracht kommen. Es lagen daher die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a FPG nicht vor. Es lagen daher die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, FPG nicht vor. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien gründet auf § 3 Abs. 3 VwGVG.Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien gründet auf Paragraph 3, Absatz 3, VwGVG. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.077.20460.2014

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