RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.04.2014 GeschäftszahlVGW-011/041/23195/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Suchomel über den Antrag des Herrn Helmut L. vom 25.02.2014 auf Beigabe eines Verteidigers im Verwaltungsstrafverfahren des Magistrats der Stadt Wien vom 28.01.2014, Zl. MA 64-S 42594/13, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Bauordnung für Wien, nachfolgenden BESCHLUSS gefasst: Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG wird der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG wird der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64 vom 28.01.2014, Zl. MA 64 – S 42594/13, wird dem Antragsteller angelastet, er habe als Eigentümer der Liegenschaft und des Hauses in Wien, M.-gasse, EZ ... der Katastralgemeinde ... in der Zeit von 14.12.2012 bis 21.10.2013 insofern nicht dafür gesorgt, dass das Bauwerk und die baulichen Anlagen in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften der Bauordnung für Wien entsprechendem Zustand erhalten wurden, als er es unterließ
- die bis zu einem Ausmaß von ca. 10 % schadhaften (da teilweise gebrochen und locker) Bodenfliesen im
- und
- Stock des Gebäudes eben, trittsicher,
- die bis zu einem Ausmaß von 20 % schadhafte bzw. fehlende Dachbodenpflasterung im Dachboden eben, trittsicher
- den bis zu einem Ausmaß von ca. 30 % schadhaften bzw. fehlenden Verputz der Straßen- und Hoffassade (einschließlich Gesimse und Zierglieder),
- die bis zu einem Ausmaß von da. 30 % durch gebrochene Glasscheiben sowie fehlende Verkittung schadhaften straßen- und hofseitigen Fenster des Gebäudes öffen- und schließbar,
- das schadhafte bzw. fehlende Regenrohr an der Grundgrenze zur M.-gasse im Bereich des
- Stockes bis in den Kanal,
- das bis zu einem Ausmaß von ca. 20 % schadhafte bzw. fehlende Holz im unteren Bereich der Hoftüre,
- den bis zu einem Ausmaß von ca. 20 % schadhaften bzw. fehlenden Verputz im Stiegenhaus und in den Gangbereichen
- die bis zu einem Ausmaß von ca. 20 % schadhaften (da teilweise gebrochen) bzw. fehlenden Ziegel am Dach des Gebäudes sowie
- den bis zu einem Ausmaß von ca. 10 % schadhaften bzw. fehlenden Verputz und die teilweise fehlenden Ziegel der Brüstungsmauer beim Aufgang in den Dachboden bauordnungsgemäß und fachgerecht instand setzen zu lassen. Wegen Übertretung des § 129 Abs. 2 der Bauordnung für Wien wurde über den nunmehrigen Antragsteller eine Geldstrafe von EUR 1.680,00, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 3 Stunden, verhängt. Wegen Übertretung des Paragraph 129, Absatz 2, der Bauordnung für Wien wurde über den nunmehrigen Antragsteller eine Geldstrafe von EUR 1.680,00, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 3 Stunden, verhängt. Innerhalb offener Frist beantragte der Einschreiter die Beigebung eines Verteidigers. Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist. Ein Verfahrenshilfeverteidiger darf dementsprechend nur dann beigegeben werden, wenn beide Voraussetzungen, nämlich die Mittellosigkeit und die Interessen der Rechtspflege kumulativ vorliegen; es muss der/die Beschuldigte sowohl mittellos sein, wie auch die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers notwendig erscheinen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.3.2003, Zl. 2003/02/0061).notwendig erscheinen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.3.2003, Zl. 2003/02/0061). Der Antragsteller wurde seitens des Verwaltungsgerichts Wien mit Schreiben vom 17.03.2014 unter Zitierung des § 40 VwGVG aufgefordert binnen 2 Wochen ein Vermögensbekenntnis abzugeben. Die Sendung wurde vom Antragsteller persönlich übernommen und langte das Vermögenbekenntnis am 14.04.2014 beim Verwaltungsgericht Wien ein. Laut diesem verfügt der Beschuldigte über eine monatliche Pension von EUR 1.259, 53, zwei Bankkonten mit geringen Einlagen von insgesamt EUR 371,43 einen Pkw Marke Mazda 323 Baujahr 1997, sowie Forderungen von zwei näher genannten, in der Türkei lebenden, Schuldnern in der Höhe von insgesamt EUR 54.532,
- Weiters hat er einen Hälfteanteil an der gegenständlichen, unbelasteten Liegenschaft in Wien, M.-gasse.Der Antragsteller wurde seitens des Verwaltungsgerichts Wien mit Schreiben vom 17.03.2014 unter Zitierung des Paragraph 40, VwGVG aufgefordert binnen 2 Wochen ein Vermögensbekenntnis abzugeben. Die Sendung wurde vom Antragsteller persönlich übernommen und langte das Vermögenbekenntnis am 14.04.2014 beim Verwaltungsgericht Wien ein. Laut diesem verfügt der Beschuldigte über eine monatliche Pension von EUR 1.259, 53, zwei Bankkonten mit geringen Einlagen von insgesamt EUR 371,43 einen Pkw Marke Mazda 323 Baujahr 1997, sowie Forderungen von zwei näher genannten, in der Türkei lebenden, Schuldnern in der Höhe von insgesamt EUR 54.532,
- Weiters hat er einen Hälfteanteil an der gegenständlichen, unbelasteten Liegenschaft in Wien, M.-gasse. Da aufgrund der Aktenlage kein Anhaltspunkt für die Mittellosigkeit des Antragstellers gegeben war, war daher der Antrag auf Verfahrenshilfe mangels dieser Voraussetzung abzuweisen. Zur Klarstellung ist auszuführen, dass abgesehen von der Mittellosigkeit des Antragstellers als Gründe für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen sind (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.11.1993, Zl. 93/02/0270).dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen sind vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.11.1993, Zl. 93/02/0270). Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass es auch an der zweiten unabdingbaren Voraussetzung der schwierigen Sach- oder Rechtslage fehlt. In der angelasteten Verwaltungsübertretung vermag das erkennende Gericht weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch eine besondere schwierige Sach- oder Rechtslage erkennen. Es stehen auch keine Rechtsfragen zur Beurteilung an, die bislang uneinheitlich entschieden wurden, in denen ein Abgehen von der bisherigen Rechtsentscheidungspraxis erwogen wird oder denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es war daher hinsichtlich des gestellten Antrages auf Verfahrenshilfe spruchgemäß zu entscheiden. Das erkennende Verwaltungsgericht weist darauf hin, dass mit Zustellung dieses Beschlusses gemäß § 40 Abs. 4 VwGVG die vierwöchige Beschwerdefrist gegen das Straferkenntnis vom 28.01.2014 neu zu laufen beginnt, wobei für die Erhebung der Beschwerde nicht zwingender Weise ein Rechtsanwalt notwendig ist.Das erkennende Verwaltungsgericht weist darauf hin, dass mit Zustellung dieses Beschlusses gemäß Paragraph 40, Absatz 4, VwGVG die vierwöchige Beschwerdefrist gegen das Straferkenntnis vom 28.01.2014 neu zu laufen beginnt, wobei für die Erhebung der Beschwerde nicht zwingender Weise ein Rechtsanwalt notwendig ist. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.011.041.23195.2014