GVG wird die lediglich gegen das Strafausmaß gerichtete Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die lediglich gegen das Strafausmaß gerichtete Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 168,-- Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 168,-- Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ gem. § 9 Abs. 1 VStG 1991 der L.-gesmbH mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit dem Standort in Wien, S.-Straße, am 07.08.2012 in der weiteren Betriebsstätte in Wien, J.-Platz, folgende Spielzeuge im Sinne der Spielzeugverordnung, BGBl. II Nr. 203/2011, und zwar„Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 der L.-gesmbH mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit dem Standort in Wien, S.-Straße, am 07.08.2012 in der weiteren Betriebsstätte in Wien, J.-Platz, folgende Spielzeuge im Sinne der Spielzeugverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2011,, und zwar 1) „Modern Girl“ Puppen (4 Stk.), 2) „Fashion Girl Pop Gumptious“ Puppen (4 Stk.) durch Bereithalten zum Verkauf in der genannten weiteren Betriebsstätte im SP-Verkaufsregal im Geschäft in Verkehr gesetzt hat, entgegen § 2 der Spielzeugkennzeichnungsverordnung, da folgende Kennzeichnungselemente am Spielzeug oder seiner Verpackung fehlten:durch Bereithalten zum Verkauf in der genannten weiteren Betriebsstätte im SP-Verkaufsregal im Geschäft in Verkehr gesetzt hat, entgegen Paragraph 2, der Spielzeugkennzeichnungsverordnung, da folgende Kennzeichnungselemente am Spielzeug oder seiner Verpackung fehlten:
Z 1 der Name, die Firma, das Zeichen oder die eingetragene Marke des Herstellers, seines Bevollmächtigtengemäß Ziffer eins, der Name, die Firma, das Zeichen oder die eingetragene Marke des Herstellers, seines Bevollmächtigten
Z 2 die Kontaktanschrift des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Importeurs im Europäischen Wirtschaftsraumgemäß Ziffer 2, die Kontaktanschrift des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Importeurs im Europäischen Wirtschaftsraum obwohl Spielzeug, im Sinne der Spielzeugverordnung, BGBl. II Nr. 203/2011, im Inland nur gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden darf, wenn es nach den Bestimmungen der Spielzeugkennzeichnungsverordnung gekennzeichnet ist.obwohl Spielzeug, im Sinne der Spielzeugverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2011,, im Inland nur gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden darf, wenn es nach den Bestimmungen der Spielzeugkennzeichnungsverordnung gekennzeichnet ist. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 1 und § 2 Z 1 und Z 2 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Kennzeichnung von Spielzeug (Spielzeugkennzeichnungsverordnung) BGBl. Nr. 1029/1994, idgF, in Verbindung mit § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl.Nr.448/1984 idgFParagraph eins und Paragraph 2, Ziffer eins und Ziffer 2, der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Kennzeichnung von Spielzeug (Spielzeugkennzeichnungsverordnung) Bundesgesetzblatt Nr. 1029 aus 1994,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 32, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl.Nr.448 aus 1984, idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 2 Geldstrafen von je € 420,00, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 1 Stunde Summe der Geldstrafen: € 840,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 2 Tage und 2 Stunden
F, iVm § 9 VStGgemäß Paragraph 33, Absatz eins, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG), Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, VStG Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 84,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 924,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die L.-gesmbH. haftet für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene, Frau Elena D. verhängte Geldstrafe von € 840,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 84,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.“.Die L.-gesmbH. haftet für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene, Frau Elena D. verhängte Geldstrafe von € 840,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 84,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte, lediglich gegen das Strafausmaß gerichtete Beschwerde. Sie habe die genannten Spielzeuge nach den Hinweisen auf die Nichterfüllung der gesetzlichen Vorgaben selbstverständlich sofort aus dem Verkehr gezogen. Seit über zwei Monaten sei sie nicht mehr Geschäftsführerin, sondern lediglich Angestellte mit einem Einkommen in der Höhe von 735,-- Euro. Sie sei sechsundvierzig Jahre alt und habe ein Kind im Alter von zwei Jahren. Die Zahlung von erheblichen Geldstrafen brächte sie in eine wirtschaftlich schwierige Lage. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Infolge der lediglich gegen das Strafausmaß gerichteten Beschwerde ist seitens des Verwaltungsgerichtes Wien auf die in der Schuldfrage ergangene Entscheidung nicht mehr einzugehen, sondern ausschließlich die von der Behörde vorgenommene Strafbemessung zu überprüfen (vgl. VwGH 22.2.1990, 89/09/0137, 14.11.1997, 97/02/0232). Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen.Infolge der lediglich gegen das Strafausmaß gerichteten Beschwerde ist seitens des Verwaltungsgerichtes Wien auf die in der Schuldfrage ergangene Entscheidung nicht mehr einzugehen, sondern ausschließlich die von der Behörde vorgenommene Strafbemessung zu überprüfen vergleiche , VwGH 22.2.1990, 89/09/0137, 14.11.1997, 97/02/0232). Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen.
1 UWG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.900,-- Euro zu bestrafen, wer den Vorschriften einer auf Grund des § 32 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.
Paragraph 33, Absatz eins, UWG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.900,-- Euro zu bestrafen, wer den Vorschriften einer auf Grund des Paragraph 32, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die der Bestrafung zugrunde liegenden Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende und im Übrigen durch die Strafdrohung geschützte öffentliche Interesse am Schutz der Konsumenten, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig angesehen werden kann. Das Ausmaß des Verschuldens kann in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch die Beschwerdeführerin eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Aktenlage nach kommt der Beschwerdeführerin der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute (im Übrigen auch sonst kein Milderungsgrund). Zwei im Zeitpunkt der Tatbegehung rechtskräftige und derzeit nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen (mit verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 315,-- Euro) sind als erschwerend zu werten, beruhen diese doch auf der gleichen schädlichen Neigung. Die Beschwerdeführerin zeigte sich schuldeinsichtig, dokumentiert durch die Akzeptanz der Schuldfrage und die lediglich gegen das Strafausmaß gerichtete Beschwerde. Dennoch sind die verhängten Geldstrafen nicht zu mäßigen, liegen diese (mit jeweils 420,-- Euro) doch nur geringfügig über den schon bisher verhängten (als erschwerend zu wertenden) Geldstrafen. Dass die genannten Spielzeuge (später) aus dem Verkehr gezogen wurden, vermag daran nichts zu ändern. Aus den angeführten Gründen erscheinen die verhängten Geldstrafen selbst bei Annahme ungünstiger allseitiger Verhältnisse (auf die diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde sei hingewiesen) durchaus als angemessen und nicht als überhöht. Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. VwGH 6.12.1965, 0926/65).Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht vergleiche VwGH 6.12.1965, 0926/65).
G ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen, weswegen auch diesbezüglich keine Mäßigung stattfinden kann.
Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen, weswegen auch diesbezüglich keine Mäßigung stattfinden kann. Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (jeweils bis zu 2.900,-- Euro reichenden) gesetzlichen Strafsätzen nicht in Betracht, zumal schon die bisher verhängten Geldstrafen nicht geeignet waren, die Beschwerdeführerin zu einem anderen Umgang mit den rechtlich geschützten Werten zu bewegen. Sohin ist spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die dort angeführte Gesetzesstelle. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG (ein Verhandlungsantrag wurde nicht gestellt) abgesehen werden.Sohin ist spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die dort angeführte Gesetzesstelle. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG (ein Verhandlungsantrag wurde nicht gestellt) abgesehen werden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.049.24303.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.