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{'item': 'VGW-102/013/7998/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.04.2014 GeschäftszahlVGW-102/013/7998/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde der Frau K., vertreten durch Rechtsanwalt, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ihre Festnahme und Anhaltung vom 12.09.2013, 18:25 Uhr bis 13.09.2013, 07:50 Uhr in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 10.04.2014 zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde der Frau K., vertreten durch Rechtsanwalt, gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ihre Festnahme und Anhaltung vom 12.09.2013, 18:25 Uhr bis 13.09.2013, 07:50 Uhr in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 10.04.2014 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Amtshandlung ab der Beibringung der der Entlastung der Beschwerdeführerin dienenden Unterlagen und der zur Durchsicht unbedingt notwendigen Zeit, sohin spätestens ab 23:30 Uhr des 12.09.2013, für rechtswidrig erklärt wird. Im Übrigen, sohin hinsichtlich der Festnahme und der Anhaltung bis zur Überstellung sowie Beibringung und Prüfung der Unterlagen, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) hat der Beschwerdeführerin EUR 22,10 für Gebührenersatz, EUR 737,60 für Schriftsatzaufwand, EUR 922,00 für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin EUR 1.681,70 an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten. Der Kostenantrag der belangten Behörde wird als unbegründet abgewiesen. Die Revision ist unzulässig. BEGRÜNDUNG

  1. Mit undatiertem Schriftsatz, zur Post gegeben am 21.10.2013 und sohin rechtzeitig, erhob die Einschreiterin durch ihren Rechtsfreund Beschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 (nunmehr Art. 130 Abs. 1 Z 2) B-VG, worin sie zum Sachverhalt vorbringt:
  2. Mit undatiertem Schriftsatz, zur Post gegeben am 21.10.2013 und sohin rechtzeitig, erhob die Einschreiterin durch ihren Rechtsfreund Beschwerde gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, (nunmehr Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2,) B-VG, worin sie zum Sachverhalt vorbringt: „Die Beschwerdeführerin wurde vom besagten Organ der Sicherheitsbehörde in Wien, S.-gasse vor der Wohnung ... über Aufforderung des dortigen Mieters angehalten und des Einbruchs beschuldigt. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin den genannten Ort am Abend des 12.9.2013 gegen 17.30 Uhr im Vollmachtsnamen ihrer Mutter Ka. St. aufgesucht, die gegenständliches Objekt vertragsgemäß untervermietet hatte, wobei der Untermieter bereits mehrere Monate den Mietzins schuldete. Gemäß Art. VII. des Untermietvertrages vom 15.3.2013 war die Untervermieterin berechtigt im Falle des Verzuges mit der Untermietzahlung und des Bestehens eines Grundes zur sofortigen Auflösung für diesen Vertrag berechtigt das Türschloss zu tauschen und die Fahrnisse der untermietenden Partei in Verwahrung zu nehmen. Gemäß "Art". römisch sieben. des Untermietvertrages vom 15.3.2013 war die Untervermieterin berechtigt im Falle des Verzuges mit der Untermietzahlung und des Bestehens eines Grundes zur sofortigen Auflösung für diesen Vertrag berechtigt das Türschloss zu tauschen und die Fahrnisse der untermietenden Partei in Verwahrung zu nehmen. Der Versuch der Beschwerdeführerin die Wohnung zu öffnen war daher legal und vertragsgemäß. Der Untermieter rief die Polizei und wurde die Beschwerdeführerin angehalten und zunächst in die Polizeiinspektion M. verbracht, dort vernommen und festgehalten. Die Beschwerdeführerin hatte zu dieser Zeit einen größeren Geldbetrag bei sich, da sie Obfrau eines Vereines ist, der zwei Kindergärten betreibt und sie die Losung aus den Kindergärten bei sich hatte um sie am nächsten Tag bankmäßig zu deponieren. Bei ihrer Vernehmung wies die Beschwerdeführerin das Sicherheitsorgan auf diese Umstände hin und ersuchte ihren Bruder Z. St. verständigen zu können, damit dieser die entsprechenden Nachweise erbringen könne, nämlich insbesondere die Vorlage des Untermietvertrages, die Bestätigung der Bevollmächtigung der Beschwerdeführerin durch ihre Mutter zur Ausführung der aufgrund des Mietvertrages Beilage ./1 der Untervermieterin zustehenden Rechte sowie des Auszuges aus dem Vereinsregister. Dies wurde von dem die Amtshandlung durchführenden Sicherheitsorgan nicht gestattet und vielmehr die Beschwerdeführerin an das Polizeikommissariat O. überstellt. Erst dort selbst wurde sie am Morgen des 13.09.2013 über Intervention von Herrn Bezirksinspektor P. entlassen, so dass sie rund 12 Stunden ungerechtfertigt in Haft war.“ In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, es habe kein Anhaltegrund bestanden. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine unbescholtene Person, die darüber hinaus im Rahmen des Vereins Ki. zwei Kindergärten führe und sich keine Straftat habe zu Schulden kommen lassen. Durch die Anwesenheit ihres Bruders Z. St. hätte der Sachverhalt auch sofort aufgeklärt werden können, doch sei dieser zumindest zunächst in der Polizeiinspektion M. überhaupt nicht vorgelassen oder angehört worden, sodass eine mindestens zwölfstündige Anhaltung gesetzwidrig erfolgt sei. Hiedurch sei die Beschwerdeführerin auch gehindert worden, rechtzeitig zum Dienstantritt im Kindergarten zu erscheinen und rechtzeitig für eine allfällige Vertretung vorzusorgen. Es wird daher beantragt, den angefochtenen Verwaltungsakt kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären. Der Beschwerde liegen eine Kopie des Untermietvertrages zwischen Frau Ka. St. und Herrn D. G., sowie ein Vereinsregisterauszug vom 09.10.2013 über den Verein Ki. bei.
  3. Mit Schriftsatz vom 20.11.2013 legte die belangte Behörde auftragsgemäß den von ihrem PK geführten Verwaltungsakt in Ablichtung vor und gab bekannt, dass das Original am 23.09.2013 der Staatsanwaltschaft Wien übermittelt worden sei. 2.
  4. Unter einem erstattete die belangte Behörde eine Gegenschrift, worin sie zum Sachverhalt zunächst auf den im vorgelegten Akt enthaltenen Amtsvermerk der Polizeiinspektion M. vom 12.09.2013 verweist und ergänzt, dass die Beschwerdeführerin direkt am Einsatzort ihre Angaben nicht habe belegen können, aber angegeben habe, ihr Bruder, der bereits verständigt werde, werde die Unterlagen über das Mietverhältnis nachbringen. Während des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in der Polizeiinspektion M. (bis gegen 21:30 Uhr) sei der Bruder der Beschwerdeführerin dort nicht erschienen. In rechtlicher Hinsicht wird auf Art. 2 Abs. 1 Z 2 lit.a des Verfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit verwiesen und ausgeführt, gegen die Beschwerdeführerin habe aufgrund der konkret vorliegenden Umstände der dringende Verdacht des versuchten Einbruchsdiebstahls bestanden. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sei der Beurteilung der Frage, ob der im § 170 Abs. 1 StPO für die Festnahme zwingend vorausgesetzte Tatverdacht vertretbarer Weise angenommen worden sei, jener Sachverhalt zu Grunde zu legen, der sich den einschreitenden Behördenorganen im Zeitpunkt der Amtshandlung dargeboten habe. Die Festnahme sei daher zu Recht erfolgt. In rechtlicher Hinsicht wird auf Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Verfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit verwiesen und ausgeführt, gegen die Beschwerdeführerin habe aufgrund der konkret vorliegenden Umstände der dringende Verdacht des versuchten Einbruchsdiebstahls bestanden. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sei der Beurteilung der Frage, ob der im Paragraph 170, Absatz eins, StPO für die Festnahme zwingend vorausgesetzte Tatverdacht vertretbarer Weise angenommen worden sei, jener Sachverhalt zu Grunde zu legen, der sich den einschreitenden Behördenorganen im Zeitpunkt der Amtshandlung dargeboten habe. Die Festnahme sei daher zu Recht erfolgt. Was die Dauer der Anhaltung betreffe (diese habe tatsächlich um 08:30 Uhr geendet), werde den Ausführungen in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Die belangte Behörde beantragte daher die Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Akt der Festnahme richte, und verzichtete ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gleichzeitig werden Kosten beantragt. 2.
  5. Mit Schriftsatz vom 18.12.2013 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, worin sie durch ihren Rechtsfreund vorbringt, ihr Bruder sei so schnell wie möglich vorstellig geworden und habe die erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Selbst, wenn man davon ausgehe, dass es ihm früher nicht möglich gewesen sei zu erscheinen, so widerspreche die Gegenschrift keineswegs dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass dieser so schnell wie möglich aufgetaucht sei und jedenfalls viele Stunden vor Beendigung der Anhaltung bereits zugegen gewesen sei und den Nachweis für das bestehende Mietverhältnis zu erbringen vermocht habe. Leider lasse sich der Gegenschrift aber auch nicht entnehmen, worauf sich der Tatbestand des dringenden Verdachts des versuchten Einbruchsdiebstahls gründe. Dass die Beschwerdeführerin einen Geldbetrag bei sich getragen habe, habe sich ausreichend und glaubwürdig dargetan. Die Begründung für ihre Anwesenheit sei in gleicher Weise schlüssig gewesen und die Vorgangsweise der belangten Behörde sei daher rechtswidrig gewesen.
  6. Am 10.04.2014 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der die Beschwerdeführerin mit ihrem Vertreter und die Zeugen Insp. H., Insp. Pi. und VB/S Ma. ladungsgemäß erschienen sind. Die belangte Behörde war durch Herrn Hu. vertreten. Nach Abschluss des Beweisverfahrens wurde das Erkenntnis verkündet. 3.
  7. Aufgrund des Verwaltungsaktes und der sonst vorgelegten Unterlagen, der Einvernahme der genannten Zeugen und der Parteienvernehmung hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen: Am 12.09.2013 begab sich die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Lebensgefährten V. Ko. zu der von ihrer Mutter angemieteten Wohnung in Wien, S.-gasse, um mit Vollmacht und Duldung ihrer Mutter das Türschloss auszutauschen, da der Untermieter D. G. schon seit längerem seine Miete schuldig geblieben war. Am 12.09.2013 begab sich die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Lebensgefährten römisch fünf. Ko. zu der von ihrer Mutter angemieteten Wohnung in Wien, S.-gasse, um mit Vollmacht und Duldung ihrer Mutter das Türschloss auszutauschen, da der Untermieter D. G. schon seit längerem seine Miete schuldig geblieben war. Währenddessen kehrte der Untermieter zurück, nahm bereits im Innenhof die durch einen Spalt seines ebenerdigen Fensters herauf gezogene Rollo wahr und traf die Beschwerdeführerin und ihren Begleiter bei der Demontage des Schlosses seiner Wohnungstüre an, verständigte den Hausverwalter und dieser verständigte die Polizei, worauf der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin mit dem Werkzeug und dem herausgebrochenen Teil des Schließzylinders den Ort verließ, während die Beschwerdeführerin von den beiden Personen festgehalten wurde. Gegenüber den drei eintreffenden Polizeibeamten (den oben genannten Zeugen) gaben die beiden Personen an, die Beschwerdeführerin nicht zu kennen und auch noch nie gesehen zu haben. Mit dem Untermieter D. G. musste die Verständigung auf Englisch erfolgen, da er nicht ausreichend Deutsch sprach. Die Beamten konnten wahrnehmen, dass das Türblech abgehoben und die Schrauben herausgedreht waren, sowie der äußere Teil des Schließzylinders herausgebrochen war. Die Beschwerdeführerin gab zu ihrer Rechtfertigung gegenüber den Beamten an, dass die Wohnung ihrer Mutter gehöre, diese die Wohnung untervermietet habe, doch der Untermieter bezahle die Miete nicht mehr. Sie habe deshalb die Schlösser tauschen wollen. Bei der anderen Person habe es sich um ihren Mann gehandelt, welcher den Tatort verlassen habe, weil er in die Arbeit gefahren sei. Die Rollo haben sie vorher durch das Fenster gezogen, weil sie wissen wollten, ob jemand in der Wohnung sei. Die Beschwerdeführerin konnte sich weder ausweisen, noch einen Beleg für ihr Vorbringen vorweisen. Die Beamten ersuchten sie daher um ihre mitgeführte Tasche, um ein Identitätsdokument vorfinden zu können, fanden aber keinen Lichtbildausweis vor, sondern lediglich eine E-Card. Dafür konnte festgestellt werden, dass sich ein größerer Geldbetrag in der Tasche befand. Aufgrund der vorliegenden Spuren konnten die Beamten jedoch ausschließen, dass der Geldbetrag aus der Wohnung stammte, zumal der Beschwerdeführerin ein Eindringen in die Wohnung offensichtlich nicht gelungen war. Da die Spuren somit auf einen versuchten Einbruchsdiebstahl deuteten, weder der Hausverwalter, noch der Wohnungsinhaber die Beschwerdeführerin kannten, und sie von ihrem Gefährten offensichtlich mit einem größeren Geldbetrag in einer Situation zurückgelassen worden war, wo sie von zwei fremden Personen festgehalten wurde, gingen die Beamten von versuchtem Einbruchsdiebstahl aus und nahmen die Beschwerdeführerin aufgrund der glaubwürdigen Beschuldigung durch das mutmaßliche Opfer unmittelbar nach der Tat fest. In der Polizeiinspektion M. verständigte Inspektor H. unverzüglich den Zentraljournalbeamten und schilderte ihm den Sachverhalt, worauf dieser die Verbringung in den Arrest anordnete und von der Beschwerdeführerin selbst geführte Telefongespräche wegen Verdunklungsgefahr untersagte. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin hatte beim fluchtartigen Verlassen des betreffenden Ortes eine gemeinsame Bekannte getroffen und diese auf die Lage seiner Frau aufmerksam gemacht. Diese Bekannte begab sich daraufhin in den Hof des betreffenden Hauses und war bereits bei der Festnahme der Beschwerdeführerin anwesend. Mit dem Einverständnis der Beamten durfte sie als Vertrauensperson der Beschwerdeführerin in die Polizeiinspektion mitkommen und bot sich nach Rücksprache mit der Beschwerdeführerin an, deren Bruder zu verständigen, welcher zur Entlastung den Mietvertrag beibringen könne. Nach Anruf beim Bruder der Beschwerdeführerin versicherte sie den Beamten, dieser werde bald kommen; auch in der Folge kontaktierte sie noch den Bruder und versicherte den Beamten immer wieder, dieser werde bald erscheinen mit den entlastenden Dokumenten. Die Beamten hatten den Untermieter D. G. zunächst aufgefordert, auf die Polizeiinspektion mitzukommen. Dieser hatte jedoch angegeben, keine Zeit zu haben, er sei ohnehin telefonisch erreichbar. Die Beamten hatten daher nicht auf sein Mitkommen bestanden, zumal zu seiner Einvernahme ohnehin ein Dolmetsch für die englische Sprache benötigt worden wäre. Da die Beschwerdeführerin wegen des gegen sie gerichteten Verdachts des versuchten Einbruchsdiebstahls an das Landeskriminalamt Wien, Ast West, in der W.-gasse zu überstellen war, waren die Beamten bemüht, die dafür erforderlichen Unterlagen (Anhalteprotokoll I und IV, Belehrung über den Festnahmegrund und Auflistung der sichergestellten Gegenstände) fertig zu stellen und zählten zusätzlich den in der Handtasche vorgefundenen, größeren Geldbetrag mehrfach durch. Nachdem die Oberbekleidung der Beschwerdeführerin bereits am mutmaßlichen Tatort durchsucht worden war, wurde sie in der Polizeiinspektion von einer weiblichen Beamtin neuerlich durchsucht. Da die Beschwerdeführerin wegen des gegen sie gerichteten Verdachts des versuchten Einbruchsdiebstahls an das Landeskriminalamt Wien, Ast West, in der W.-gasse zu überstellen war, waren die Beamten bemüht, die dafür erforderlichen Unterlagen (Anhalteprotokoll römisch eins und römisch vier, Belehrung über den Festnahmegrund und Auflistung der sichergestellten Gegenstände) fertig zu stellen und zählten zusätzlich den in der Handtasche vorgefundenen, größeren Geldbetrag mehrfach durch. Nachdem die Oberbekleidung der Beschwerdeführerin bereits am mutmaßlichen Tatort durchsucht worden war, wurde sie in der Polizeiinspektion von einer weiblichen Beamtin neuerlich durchsucht. Diese Tätigkeiten dauerten bis 21:30 Uhr, dann wurde die Beschwerdeführerin in die W.-gasse überstellt. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich auch ihre Bekannte in der Polizeiinspektion M. aufgehalten; der Bruder der Beschwerdeführerin war bis zu dem Zeitpunkt, als sie aus der Polizeiinspektion in das Transportfahrzeug gebracht wurde, nicht erschienen. Da der Bruder aber – mutmaßlich telefonisch durch die Bekannte der Beschwerdeführerin – über den neuen Aufenthalt informiert worden war, traf er dort um 22:30 Uhr ein und legte den Untermietvertrag sowie eine Unterlage über den Kindergartenverein vor. Die Beschwerdeführerin hatte bezüglich des Geldbetrages angegeben, dass dieser aus dem Kindergartenverein stamme. Die Beamten des Landeskriminalamtes in der W.-gasse sahen die Unterlagen jedoch wegen ihrer hohen Arbeitsbelastung nicht durch, sondern hielten die Beschwerdeführerin bis zum Morgen des folgenden Tages fest. Sodann wurden die Unterlagen durchgesehen und sie einvernommen und sodann entlassen. 3.
  8. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse: In tatsächlicher Hinsicht ist vor allem der Umgang der Beamten in der Polizeiinspektion M. mit der Beschwerdeführerin strittig. Diese hat angegeben, sie sei dort nicht mehr befragt worden, alles was sie gesagt habe, sei ignoriert worden, und sie sei „wie ein Stück Dreck“ behandelt worden. Die als Zeugen einvernommenen Beamten konnten jedoch plausibel machen, dass sie einerseits stark durch manipulative Tätigkeiten in Anspruch genommen worden waren, wie die vorgeschriebene Veraktung des ganzen Vorganges und das Zählen des Geldes sowie die Vorbereitung der Unterlagen für die Überstellung. Zum anderen haben sie nachvollziehbar angegeben, die Beschwerdeführerin sehr wohl befragt zu haben, etwa was die Herkunft des Geldbetrages in ihrer Handtasche betrifft und die Antwort auch zur Kenntnis genommen zu haben. Letztlich hat das Beweisverfahren ergeben – woran sich auch die Beschwerdeführerin schließlich erinnern konnte – dass ihre Bekannte, von der sie nur den Vornamen weiß, bereits zur ursprünglichen Amtshandlung bei der Wohnung ihrer Mutter hingekommen ist und dass sie die ganze Zeit als Vertrauensperson in der Polizeiinspektion M. anwesend gewesen ist, mit dem Bruder der Beschwerdeführerin Kontakt gehalten hat und auch mit der Beschwerdeführerin selber. Dass diese nicht selbst telefonieren durfte, lag an der vom Polizeijuristen angenommenen Verabredungsgefahr. Angesichts der von den Beamten glaubwürdig angegebenen und im Akt auch nachvollziehbaren Tätigkeiten, ist nicht davon auszugehen, dass sie die Amtshandlung in der Polizeiinspektion M. in irgendeiner Form verzögert haben, desinteressiert am Vorbringen der Beschwerdeführerin gewesen wären oder diese sonst schlecht behandelt hätten. Zu dieser schlechten Behandlung ist die Beschwerdeführerin auch konkrete Details schuldig geblieben. Die bereits in der Beschwerde beantragte Einvernahme des Bruders erwies sich im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst als irrelevant, zumal diese nur behauptete, sie habe ihn bei Verlassen der Polizeiinspektion M. gesehen, als sie mit dem Transportfahrzeug in die W.-gasse gebracht wurde. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch der vorbereitende Teil der Amtshandlung bereits abgeschlossen und die Überstellung in die W.-gasse veranlasst, weshalb auch bei Zutreffen diese Angaben sich keine andere rechtliche Beurteilung ergeben würde als jene, dass die Entlastungsbeweise nun eben in der übernehmenden Stelle (am Landeskriminalamt Wien, Ast West) zu sichten waren. Im Übrigen ist der Sachverhalt im Wesentlichen unstrittig. 3.
  9. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen: Die Beschwerdeführerin wurde unmittelbar nach der Tat glaubwürdig des versuchten Einbruchsdiebstahls bezichtigt. Am Tatort waren ein abgeschraubtes Schließblech und das Herausbrechen eines Schlosszylinders ersichtlich, die Beschwerdeführerin war sowohl dem Untermieter als mutmaßlichem Opfer, als auch dem Hausverwalter persönlich nicht bekannt, und der Untermieter hatte die Rollo seines ebenerdigen Fensters herausgezogen vorgefunden, sodass offensichtlich vor der Tat die Anwesenheit eines Bewohners überprüft worden war. Zudem war nach Angaben des mutmaßlichen Opfers ein Mittäter angetroffen worden, welcher sich mit dem Werkzeug und dem abgebrochenen Teil des Schlosszylinders aus dem Staub gemacht hatte. Dem gegenüber hat die Beschwerdeführerin zwar eine grundsätzlich denkbare Rechtfertigung angegeben, war jedoch weder im Besitz eines Untermietvertrages, noch einer Vollmacht ihrer Mutter, noch überhaupt eines Lichtbildausweises. Es war somit der dringende Verdacht des versuchten Einbruchsdiebstahles gegeben. Das Vorfinden eines größeren Geldbetrages in ihrer Tasche mochte sie jedenfalls nicht zu entlasten, sondern kam vielmehr vorerst als zusätzliches Verdachtsmoment für eine kriminelle Tätigkeit in Betracht. Die Festnahme der Beschwerdeführerin erfolgte daher zu Recht auf der Grundlage der Strafprozessordnung (§ 170 Abs. 1 Z 1 StPO).Dem gegenüber hat die Beschwerdeführerin zwar eine grundsätzlich denkbare Rechtfertigung angegeben, war jedoch weder im Besitz eines Untermietvertrages, noch einer Vollmacht ihrer Mutter, noch überhaupt eines Lichtbildausweises. Es war somit der dringende Verdacht des versuchten Einbruchsdiebstahles gegeben. Das Vorfinden eines größeren Geldbetrages in ihrer Tasche mochte sie jedenfalls nicht zu entlasten, sondern kam vielmehr vorerst als zusätzliches Verdachtsmoment für eine kriminelle Tätigkeit in Betracht. Die Festnahme der Beschwerdeführerin erfolgte daher zu Recht auf der Grundlage der Strafprozessordnung (Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, StPO). Wenn von Seiten der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, die Beamten hätten ja den Untermieter nach einem Untermietvertrag fragen können, dieser hätte ja in seiner Wohnung danach suchen können, so ist darauf zu verweisen, dass der Untermieter schlecht Deutsch sprach, sodass eine Verständigung auf Englisch erfolgen musste, und er zudem in Eile war, jedenfalls nicht auf die Polizeiinspektion mitkommen wollte. Die Beamten hatten ihn zunächst aufgefordert mitzukommen, hätten jedoch für seine Einvernahme einen Englisch-Dolmetsch benötigt. Sie hatten jedoch keine Handhabe, ihn zum sofortigen Mitkommen zu zwingen, da es sich bei ihm um das mutmaßliche Opfer handelte. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass jemand, der sich in der Art verdächtigerweise an einer Wohnungstüre zu schaffen macht und das Schloss zerstört, jedenfalls eine rechtfertigende Unterlage mit sich führt, wenn es sich nicht um einen Einbrecher handelt. Den Beamten kann somit kein Versäumnis angelastet werden, weil sie den Untermieter nicht sofort nach der Rechtfertigung der Beschwerdeführerin gefragt haben, ob er seinen Untermietvertrag vorlegen könne. Was die weitere Vorgangsweise in der Polizeiinspektion M. betrifft, so war diese zweckmäßig und ohne unnötige Verzögerung. Es wurde eine Vertrauensperson für die Beschwerdeführerin zugelassen. Die Verdunklungsgefahr, aufgrund derer sie nicht selbst telefonieren durfte, war vertretbarerweise angenommen worden, zumal der Umstand, dass sie von einem mutmaßlichen Mittäter, ihrem Lebensgefährten, in einer derartigen Lage zurückgelassen worden war, den Verdacht des versuchten Einbruchsdiebstahls erhärtete und eine Verabredung befürchten ließ. Zudem hatten die Beamten in der Polizeiinspektion M. keine Veranlassung mehr, von sich aus zusätzliche Erhebungen zu tätigen, da sie in Kenntnis der Rechtfertigung der Beschwerdeführerin waren und die Vertrauensperson laufend versicherte, der Bruder der Beschwerdeführerin werde mit den entlastenden Unterlagen als bald eintreffen. Auch die aufgrund interner Dienstvorschriften erforderliche Überstellung an das Landeskriminalamt in die W.-gasse erweist sich als gerechtfertigt, zumal der Bruder der Beschwerdeführerin nicht mehr in der Polizeiinspektion M., sondern allenfalls beim Abtransport seiner Schwester vor dieser Polizeiinspektion eingetroffen ist. Anders stellt sich die Situation nach Eintreffen des Bruders in der W.-gasse um circa 22:30 Uhr dar: Herr Z. St. legte dort den Untermietvertrag und einen Auszug aus dem Vereinsregister betreffend den Kindergartenverein vor. Eine fünf- bis zehnminütige Durchsicht dieser Unterlagen hätte genügt, um die Rechtfertigung der Beschwerdeführerin so massiv zu erhärten, dass kein weiterer Grund für ihre Anhaltung mehr bestand, zumal ihre Rechtfertigung ohne diese Unterlagen zwar nicht unbedingt glaubwürdig, aber immerhin in sich schlüssig war. Mit diesen Unterlagen war offenkundig, dass es sich um die von ihrer Mutter als Hauptmieterin gemietete Wohnung handelte und war auch die Zuordnung des Geldbetrages möglich. Angesichts einer Rechtfertigung, die in sich schlüssig ist und nur des schriftlichen Beleges ermangelt, kann es auch bei Überlastung der Kriminalbeamten nicht angehen, dass eine festgenommene Person von 22:30 Uhr bis 08:30 Uhr am nächsten Morgen in Polizeihaft angehalten wird, obwohl die Durchsicht der ausdrücklich zu ihrer Entlastung beigebrachten Unterlagen vielleicht zehn Minuten benötigt und dann allenfalls noch Rücksprache mit einem Juristen zu halten wäre. Selbst unter Zugrundelegung der von der Behörde eingewendeten hohen Belastung hätte die Beschwerdeführerin daher spätestens eine Stunde nach der Beibringung dieser Unterlagen, nämlich um 23:30 Uhr am 12.09.2013, entlassen werden müssen. Die darüber hinaus erfolgte Anhaltung erweist sich somit als rechtswidrig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
  10. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/
  11. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.7998.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.