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{'item': 'VGW-141/028/23032/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.04.2014 GeschäftszahlVGW-141/028/23032/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotter über die Beschwerde der Frau Margit P. und des Herrn Wolfgang K. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den

  1. und
  2. Bezirk, vom 28.1.2014, Zl. SH/2014/68161-001, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG entschieden:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotter über die Beschwerde der Frau Margit P. und des Herrn Wolfgang K. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den
  3. und
  4. Bezirk, vom 28.1.2014, Zl. SH/2014/68161-001, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG entschieden: I.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und den Beschwerdeführern eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (Mietbeihilfe) für den Zeitraum 1.10.2013 bis 31.12.2013 von monatlich 67,56 Euro und für den Zeitraum 1.1.2014 bis 31.3.2014 von 69,18 Euro monatlich zuerkannt. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Magistrat der Stadt Wien den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführer vom 26.9.2013 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes für den Zeitraum 26.9.2013 bis 21.3.2014 ab. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführer lägen mit ihren Einkommen über dem Mindeststandard. Herr Wolfgang K. habe einen Anspruch auf Übergangsgeld beim AMS von täglich 17,65 Euro. Dieser Anspruch sei nicht geltend gemacht worden welches Verhalten ursächlich für den Verlust des Leistungsanspruches sei. Es sei nicht Aufgabe der Mindestsicherung den Einkommensausfall auszugleichen, weshalb die AMS-Leistung fiktiv anzurechnen sei. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer bringen vor, das Verhalten gegenüber dem AMS sei nicht Ursache für den Verlust des Leistungsanspruches. Es bestünde unter den gegebenen Umständen ein Anspruch auf Mietbeihilfe. Im Beschwerdeverfahren hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer Wolfgang K. brachte in der Verhandlung vor, er habe am 17.2.2014 einen Antrag auf Alterspension eingebracht. Am 12.3.2014 habe er eine Verständigung über die Zuerkennung einer vorläufigen Leistung ab 1.3.2014 in Höhe von 492,53 Euro monatlich erhalten. Was den Zeitraum davor anlange, könne es durchaus sein, dass er das Übergangsgeld vom AMS ab 1.8.2013 weiter bekommen hätte. Allerdings wäre in diesem Fall die Ausgleichszulage seiner Ehefrau um den identen Betrag gekürzt worden. Insofern hätte sich am gesamt anrechenbaren Einkommen nichts geändert. Das gesamte anrechenbare Einkommen ergebe sich aus dem Pensionsbescheid seiner Ehefrau, da bei allfälligen Einkommensschwankungen aus seiner geringfügigen unselbständigen Erwerbstätigkeit die Ausgleichzulage entsprechend geändert worden wäre. Die Vertreterin des Magistrates der Stadt Wien brachte vor, aufgrund der Subsidiarität der Mindestsicherung seien gesetzliche Ansprüche geltend zu machen. Insoweit sei das Übergangsgeld fiktiv anzurechnen. Aufgrund des Akteninhaltes und des Beschwerdevorbringens steht nachfolgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer Wolfgang K., geboren 1949, und die Beschwerdeführerin Margit P., geboren 1952, leben in Wien, P-Straße im gemeinsam Haushalt. Die monatliche Miete beträgt 431,85 Euro. Die Beschwerdeführerin Margit P. bezieht eine Alterspension samt Ausgleichszulage. Die Ausgleichszulage wurde ab 1.8.2013 mit 1.210,52 Euro und ab 1.10.2013 mit 1.100,52 Euro bemessen. Bei der Berechnung wurde darauf Bedacht genommen, dass ihre Alterspension monatlich 45,37 Euro beträgt und das vom Beschwerdeführer Wolfgang K. bezogene Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zwischen 99 Euro und 110 Euro monatlich. Die dem Beschwerdeführer Wolfgang K. bis 31.7.2013 ausbezahlte AMS-Leistung wurde ab 1.8.2013 nicht mehr als anrechenbares Einkommen berücksichtigt. Der Beschwerdeführer Wolfgang K. bezieht aus geringfügiger unselbständiger Erwerbstätigkeit ein monatliches Einkommen zwischen 99 Euro und 110 Euro. Bis 31.7.2013 hatte er Anspruch auf Arbeitslosengeld (Übergangsgeld) des AMS von 17,65 Euro täglich. Vor Ablauf des 31.7.2013 wurde er vom AMS verständigt, dass die Leistung mit 31.7.2013 befristet ist und die weitere Gewährung einer Antragstellung bedarf. Einen derartigen Antrag hat der Beschwerdeführer Wolfgang K. nicht gestellt. Die getroffenen Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf die im Akt einliegenden Unterlagen, insbesondere auf die Einkommensnachweise sowie die entsprechenden Bescheide der Pensionsversicherungsanstalt. Rechtlich ergibt sich Folgendes: Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, in der geltenden Fassung lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2010,, in der geltenden Fassung lauten wie folgt: Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung§ 3.Erfasste BedarfsbereicheLeistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, Paragraph 3,, Erfasste Bedarfsbereiche

(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
(2)Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.
(3)Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.,
(2)Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.,
(3)Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten., § 4.Allgemeine AnspruchsvoraussetzungenParagraph 4,, Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer,
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer
  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
(2)Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.,
(2)Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich., § 6.Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden PersonenParagraph 6,, Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
  1. zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,
  2. an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen,
  3. eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,
  4. Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,
  5. zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und
  6. ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen. § 7.Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und WohnbedarfsParagraph 7,, Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs
(1)Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
(2)Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:,
(1)Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2, Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.,
(2)Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:
  1. Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
  2. Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Mindeststandards
(1)Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
(2)Die Mindeststandards betragen:,
(1)Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.,
(2)Die Mindeststandards betragen: 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung
  1. a)für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben;
  2. b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Z 3 oder Z 4 (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden;
  3. b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Ziffer 3, oder Ziffer 4, (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden; 2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 leben;2. 75 vH des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, leben; § 9.MietbeihilfeParagraph 9,, Mietbeihilfe
(1)Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
(2)Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:,
(1)Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.,
(2)Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet: 1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3.1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Absatz 3, 2. Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert. 3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen:3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach Paragraph 8, Absatz 2, abgezogen:
  1. a)für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;
  2. b)für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von 13,5 vH;
  3. c)für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen, ein Betrag von 9 vH.
(3)Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.c) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen, ein Betrag von 9 vH.,
(3)Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt. § 10.Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen bei der Bemessung der MindestsicherungParagraph 10,, Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen bei der Bemessung der Mindestsicherung
(1)Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
(2)Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
(3)Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, sind bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.
(4)Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.,
(1)Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.,
(2)Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.,
(3)Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, sind bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.,
(4)Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) vom 31.8.2010, LGBl. für Wien Nr. 2010/39, in der anzuzwendenen Fassung, lauten wie folgt (Werte ab 1.1.2014 in Klammer): § 1.Mindeststandards und Grundbeträge zur Deckung des WohnbedarfsParagraph eins,, Mindeststandards und Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs
(2)Für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG leben, beträgt der Mindeststandard EUR 596,18 (EUR 610,49)
(2)Für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG leben, beträgt der Mindeststandard EUR 596,18 (EUR 610,49) Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:
  1. a)für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b oder c fallena) für volljährige Personen, soweit sie nicht unter Litera b, oder c fallen EUR 149,05 (EUR 152,62)
  2. b)für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen, wenn sie mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben EUR 80,48 (EUR 82,42)
  3. c)für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen EUR 53,66 (EUR 54,94) § 2.MietbeihilfenobergrenzenParagraph 2,, Mietbeihilfenobergrenzen
(1)Die Mietbeihilfenobergrenzen betragen: 1. bei 1 bis 2 Bewohnerinnen oder Bewohnern EUR 297,09 (EUR 304,22)
(2)Die Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den jeweiligen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs. , Im gegenständlichen Fall ist strittig, in welcher Höhe ein anrechenbares Einkommen bei Beurteilung des Anspruches auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu berücksichtigen ist. Gemäß § 10 Abs. 2 WMG ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die bis 31.7.2013 dem Beschwerdeführer Wolfgang K. ausbezahlte Leistung des AMS gemäß § 10 Abs. 4 WMG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (das ist der 26.9.2013 bis 31.3.2014) als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen ist, weil der Beschwerdeführer den Anspruch beim AMS nicht geltend gemacht hat. Im gegenständlichen Fall ist strittig, in welcher Höhe ein anrechenbares Einkommen bei Beurteilung des Anspruches auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu berücksichtigen ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, WMG ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die bis 31.7.2013 dem Beschwerdeführer Wolfgang K. ausbezahlte Leistung des AMS gemäß Paragraph 10, Absatz 4, WMG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (das ist der 26.9.2013 bis 31.3.2014) als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen ist, weil der Beschwerdeführer den Anspruch beim AMS nicht geltend gemacht hat. Die Behörde ist grundsätzlich im Recht, wenn sie auf Grundlage der Bestimmung des § 10 Abs. 4 WMG dem Beschwerdeführer Wolfgang K. vorwirft, er habe es verabsäumt diesen Anspruch geltend zu machen. Dies ergibt sich auch aus der Mitteilung des AMS, wonach die Leistung bis 31.7.2013 befristet war und auf Antragstellung neuerlich zuerkannt worden wäre. Bei der gegebenen Konstellation ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Weitergewährung der AMS-Leistung die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft genau in dem Ausmaß verringert hätte, als diese Leistung dem Beschwerdeführer ausbezahlt worden wäre. Die AMS-Leistung ist nämlich geringer als die der Beschwerdeführerin Margit P. gebührende Ausgleichszulage und wäre die Ausgleichszulage bei Zahlung der AMS-Leistung entsprechend geringer bemessen worden, wie dies bis 31.7.2013 auch geschehen ist. Insoweit kann im vorliegenden Fall die Zuerkennung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (Mietbeihilfe) nicht mit dem Argument verweigert werden, dass der Beschwerdeführer Wolfgang K. den Anspruch beim AMS nicht geltend gemacht hat, weil dieser Umstand auf das anrechenbare Einkommen keinen Einfluss hat. Das von der Behörde angenommene anrechenbare Einkommen stünde den Beschwerdeführern nicht zur Verfügung, weil die Berechnung unberücksichtigt lässt, dass die beim Beschwerdeführer Wolfgang K. in Rechnung gestellte AMS-Leistung nicht neben der von der Behörde angenommenen Ausgleichszulage zur Auszahlung gelangt wäre. Da die Beschwerdeführerin Margit P. Ausgleichszulage in der oben angeführten Höhe bezieht, beträgt das gesamte anrechenbare Einkommen jeweils das Ausmaß des Mindeststandards gemäß § 8 WMG. Die Behörde ist grundsätzlich im Recht, wenn sie auf Grundlage der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 4, WMG dem Beschwerdeführer Wolfgang K. vorwirft, er habe es verabsäumt diesen Anspruch geltend zu machen. Dies ergibt sich auch aus der Mitteilung des AMS, wonach die Leistung bis 31.7.2013 befristet war und auf Antragstellung neuerlich zuerkannt worden wäre. Bei der gegebenen Konstellation ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Weitergewährung der AMS-Leistung die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft genau in dem Ausmaß verringert hätte, als diese Leistung dem Beschwerdeführer ausbezahlt worden wäre. Die AMS-Leistung ist nämlich geringer als die der Beschwerdeführerin Margit P. gebührende Ausgleichszulage und wäre die Ausgleichszulage bei Zahlung der AMS-Leistung entsprechend geringer bemessen worden, wie dies bis 31.7.2013 auch geschehen ist. Insoweit kann im vorliegenden Fall die Zuerkennung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (Mietbeihilfe) nicht mit dem Argument verweigert werden, dass der Beschwerdeführer Wolfgang K. den Anspruch beim AMS nicht geltend gemacht hat, weil dieser Umstand auf das anrechenbare Einkommen keinen Einfluss hat. Das von der Behörde angenommene anrechenbare Einkommen stünde den Beschwerdeführern nicht zur Verfügung, weil die Berechnung unberücksichtigt lässt, dass die beim Beschwerdeführer Wolfgang K. in Rechnung gestellte AMS-Leistung nicht neben der von der Behörde angenommenen Ausgleichszulage zur Auszahlung gelangt wäre. Da die Beschwerdeführerin Margit P. Ausgleichszulage in der oben angeführten Höhe bezieht, beträgt das gesamte anrechenbare Einkommen jeweils das Ausmaß des Mindeststandards gemäß Paragraph 8, WMG. Die daraus darüber hinausgehende Mietbeihilfe berechnet sich wie folgt: Da die monatliche Miete die Mietbeihilfenobergrenze gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 WMG übersteigt, ist der jeweilige Wert der Mietbeihilfenobergrenze der Berechnung zu Grunde zu legen. Davon ist jeweils der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Falle der Beschwerdeführerin Margit P. gemäß § 1 Abs. 2 lit b WMG-VO (sie hat das Regelpensionsalter erreicht) und im Falle des Beschwerdeführers Wolfgang K. in Höhe des Betrages gemäß § 1 Abs. 2 lit a WMG-VO in Abzug zu bringen. Dies ergibt die im Spruch des Erkenntnisses angeführten Leistungen unter Berücksichtigung der in den Jahren 2013 und 2014 geltenden Mietbeihilfenobergrenzen und Mindeststandards. Die daraus darüber hinausgehende Mietbeihilfe berechnet sich wie folgt: Da die monatliche Miete die Mietbeihilfenobergrenze gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, WMG übersteigt, ist der jeweilige Wert der Mietbeihilfenobergrenze der Berechnung zu Grunde zu legen. Davon ist jeweils der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Falle der Beschwerdeführerin Margit P. gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, WMG-VO (sie hat das Regelpensionsalter erreicht) und im Falle des Beschwerdeführers Wolfgang K. in Höhe des Betrages gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, WMG-VO in Abzug zu bringen. Dies ergibt die im Spruch des Erkenntnisses angeführten Leistungen unter Berücksichtigung der in den Jahren 2013 und 2014 geltenden Mietbeihilfenobergrenzen und Mindeststandards. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.23032.2014

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