RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.04.2014 GeschäftszahlVGW-141/028/23111/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotter über die Beschwerde der Frau Czeslawa A. gegen den Bescheid der MA 40-Sozialzentrum Wilhelmstraße, vom 29.11.2013, Zl. SH/2013/865826-001, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG entschieden:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotter über die Beschwerde der Frau Czeslawa A. gegen den Bescheid der MA 40-Sozialzentrum Wilhelmstraße, vom 29.11.2013, Zl. SH/2013/865826-001, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG entschieden: I.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum 7.10.2013 bis 31.10.2013 von 321,92 Euro und für den Zeitraum 1.11.2013 bis 30.11.2013 von 466,93 Euro zuerkannt. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat der Magistrat der Stadt Wien den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 7.10.2013 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes für den Zeitraum 7.10.2013 bis 30.11.2013 abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, das anrechenbare Einkommen übersteige den maßgeblichen Mindeststandard. Als anrechenbares Einkommen sind eine Pension der Beschwerdeführerin aus Polen in Höhe von 446,44 Euro monatlich, eine Pension aus Polen des Ehemannes der Beschwerdeführerin von 346,65 Euro monatlich und 600 Euro monatlich an Unterhaltszahlungen der Kinder berücksichtigt worden. Die monatliche Miete wurde mit 506,03 Euro angenommen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringt vor, alle ihre Töchter, die in Wien lebten, seien nicht mehr in der Lage sie ab Jänner 2013 weiter finanziell zu unterstützen. Deshalb habe sie bereits am 30.1.2013 um Neufestsetzung der Ausgleichszulage bei der PVA angesucht. Bis dato sei jedoch kein anderer Bescheid der PVA zugestellt worden. Beantragt wird den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass der Beschwerdeführerin die Geldleistung zur Deckung des Lebensunterhaltes im zustehenden Ausmaß zuerkannt wird. Der Beschwerde ist ein undatierter Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt angeschlossen, wonach der Beschwerdeführerin ab 1.1.2013 keine Ausgleichszulage zusteht. Dabei wurden die ausländische Pensionsleistung der Beschwerdeführerin und jene ihres Ehegatten sowie 606,25 Euro als sonstiges anrechenbares Einkommen (Unterhaltsleistungen) berücksichtigt. Der Beschwerde sind weiters drei Erklärungen der Töchter der Beschwerdeführerin angeschlossen, in denen diese angeben, nicht in der Lage zu sein, ihre Mutter finanziell zu unterstützen. Im Beschwerdeverfahren hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsbeistand brachten in der Verhandlung Folgendes vor: „Es ist nach wie vor so, dass seitens der Kinder der Beschwerdeführerin keine Unterhaltsleistungen an diese erfolgen. Die Voraussetzungen laut den im Jänner 2013 abgegebenen Erklärungen haben sich nicht geändert. Über den Antrag auf Neufestsetzung der Ausgleichszulage hat die Pensionsversicherungsanstalt noch nicht entschieden. Laut einer Vorsprache ca. am 20.2.2014 ist das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und wird demnächst eine Entscheidung ergehen. Beim ASG wurde eine Rechtsbelehrung eingeholt und uns dort mitgeteilt, dass die Festsetzung der Ausgleichszulage seinerzeit für den im entsprechenden Urteil genannten Zeitraum erfolgt ist. Für die gegenständliche Entscheidung sei das nicht mehr relevant. Frau Renata K. war im gegenständlichen Entscheidungszeitraum zwar vollzeitbeschäftigt, jedoch Alleinerzieherin (1 Kind) und nicht in der Lage an unsere Mutter Unterhaltsleistungen zu zahlen. Frau Iwona C. war genötigt Kreditrückzahlungen zu leisten, die sie in Form staatlicher Leistungen erhalten hat und aufgrund der ansteigenden Rückzahlungsraten war sie nicht mehr in der Lage Unterhalt an unsere Mutter zu zahlen. Ich selbst bin seit 1.4.2011 nur mehr teilzeitbeschäftigt und verdiene EUR 1.634,20 brutto/mtl. Das Datum des Bescheides, mit dem die Ausgleichszulage zuletzt bemessen wurde kann ich jetzt nicht ermitteln. Ich halte jedoch fest, dass meine Mutter ab dem Jahr 2013 keine Ausgleichszulage erhalten hat. Trotz unseres Antrages vom Jänner 2013 hat sich an der Leistung wie im vorliegenden Bescheid festgestellt, nichts geändert. An den Einkommensverhältnissen hat sich abgesehen von der in Rede stehenden Unterhaltsleistung, ebenfalls nichts geändert.“ Die Vertreterin des Magistrat der Stadt Wien brachte vor, die Ausgleichzulage sei eine Annexleistung zur Pension und wäre eine Säumnisklage bei der PVA bezüglich des Antrages auf Neufestsetzung der Ausgleichszulage einzubringen. Auf die Subsidiarität der Mindestsicherung sei Bedacht zu nehmen. Aufgrund der Akteninhaltes und des im Verfahren erstatteten Vorbringens steht nachfolgender Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin Czeslawa A., geboren 1950, lebt mit ihrem Ehemann Ludwik A., geboren 1949, in Wien, R.-gasse im gemeinsamen Haushalt. Die monatliche Miete beträgt 506,03 Euro. Die Beschwerdeführerin bezog im hier maßgeblichen Zeitraum 7.10.2013 bis 30.11.2013 eine Pensionsleistung aus Polen in Höhe von 446,44 Euro monatlich. Der Ehemann der Beschwerdeführerin bezog eine Pensionsleistung aus Polen in Höhe von monatlich 346,65 Euro monatlich. Von ihren nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden erwachsenen Kindern hat die Beschwerdeführerin im hier maßgeblichen Zeitraum keine Unterhaltsleistungen erhalten. Diese Feststellungen stützen sich auf die im Akt einliegenden Unterlagen. Die Höhe der ausländischen Pensionen, die der Behördenentscheidung zu Grunde gelegt wurden, blieb im Verfahren unbestritten. Strittig ist der von der Behörde angenommene Umstand, dass die Beschwerdeführerin Unterhaltsleistungen ihrer Kinder erhält. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin entsprechende schriftliche Erklärungen vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig vorgebracht, dass derartige Unterhaltsleistungen ab Jänner 2013 nicht mehr geleistet werden. Rechtlich ergibt sich daher Folgendes: Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, in der geltenden Fassung lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2010,, in der geltenden Fassung lauten wie folgt: Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung§ 3.Erfasste BedarfsbereicheLeistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, Paragraph 3,, Erfasste Bedarfsbereiche
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
(2)Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.
(3)Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
(4)Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist.
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.,
(2)Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.,
(3)Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.,
(4)Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist. § 4.Allgemeine AnspruchsvoraussetzungenParagraph 4,, Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer,
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
- seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
- die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
(2)Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.,
(2)Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich., § 6.Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden PersonenParagraph 6,, Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
- zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,
- an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen,
- eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,
- Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,
- zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und
- ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen. § 7.Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und WohnbedarfsParagraph 7,, Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs
(1)Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
(2)Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:,
(1)Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2, Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.,
(2)Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:
- Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
- Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft. § 8.MindeststandardsParagraph 8,, Mindeststandards
(1)Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
(2)Die Mindeststandards betragen:,
(1)Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.,
(2)Die Mindeststandards betragen: 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung
- a)für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben;
- b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Z 3 oder Z 4 (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden;
- b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Ziffer 3, oder Ziffer 4, (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden; 2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 leben;2. 75 vH des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, leben;
(3)Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.
(4)Der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.
(3)Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.,
(4)Der Mindeststandard nach Absatz 2, Ziffer eins, erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht. § 9.MietbeihilfeParagraph 9,, Mietbeihilfe
(1)Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
(2)Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:,
(1)Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.,
(2)Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet: 1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3.1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Absatz 3, 2. Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert. 3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen:3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach Paragraph 8, Absatz 2, abgezogen:
- a)für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;
- b)für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von 13,5 vH;
- c)für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen, ein Betrag von 9 vH.
(3)Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.c) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen, ein Betrag von 9 vH.,
(3)Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt. § 10.Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen bei der Bemessung der MindestsicherungParagraph 10,, Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen bei der Bemessung der Mindestsicherung
(1)Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
(2)Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
(3)Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, sind bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.
(4)Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.,
(1)Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.,
(2)Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.,
(3)Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, sind bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.,
(4)Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) vom 31.8.2010, LGBl. für Wien Nr. 2010/39, in der anzuwendenden Fassung, lauten wie folgt: § 1.Mindeststandards und Grundbeträge zur Deckung des WohnbedarfsParagraph eins,, Mindeststandards und Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs
(2)Für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG leben, beträgt der Mindeststandard EUR 596,18
(2)Für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG leben, beträgt der Mindeststandard EUR 596,18 Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:
- a)für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b oder c fallena) für volljährige Personen, soweit sie nicht unter Litera b, oder c fallen EUR 149,05
- b)für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen, wenn sie mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben EUR 80,48
- c)für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen EUR 53,66 § 2.MietbeihilfenobergrenzenParagraph 2,, Mietbeihilfenobergrenzen
(1)Die Mietbeihilfenobergrenzen betragen: 1. bei 1 bis 2 Bewohnerinnen oder Bewohnern EUR 297,09
(2)Die Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den jeweiligen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs. , Für die Berechnung der Leistung sind im vorliegenden Fall die Mindeststandards gemäß § 8 Abs. 2 Z. 2 WMG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Abs. 2 WMG-VO heranzuziehen. Davon ist das anrechenbare Einkommen, das sind die ausländischen Pensionsleistungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten, in Abzug zu bringen. Im Oktober ist die so errechnete Leistung für 25 Tage (ab Antragsdatum) zu aliquotieren. Das ergibt 321,92 Euro. Im November 2013 ist darüber hinaus eine Mietbeihilfe gemäß § 9 WMG zu berücksichtigen. Da die monatliche Miete die Mietbeihilfenobergrenze gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 WMG-VO übersteigt, ist der Berechnung dieser Wert von 297,09 Euro zu Grunde zu legen. Da die Beschwerdeführerin das Regelpensionsalter erreicht hat, ist davon ein Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes von 80,48 Euro (§ 1 Abs. 2 lit.b. WMG-VO und da der Ehemann der Beschwerdeführerin das Regelpensionsalter noch nicht erreicht hat, ein Betrag von 149,05 Euro (§ 1 Abs. 2 lit.a. WMG-VO) in Abzug zu bringen. Die Mietbeihilfe, die ab dem ersten Monat, der auf den Antrag folgt zu leisten ist, beträgt daher 67,56 Euro und ist der Leistung zuzuzählen, sodass im November 2013 die Gesamtleistung 466,93 Euro beträgt. Für die Berechnung der Leistung sind im vorliegenden Fall die Mindeststandards gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, WMG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Absatz 2, WMG-VO heranzuziehen. Davon ist das anrechenbare Einkommen, das sind die ausländischen Pensionsleistungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten, in Abzug zu bringen. Im Oktober ist die so errechnete Leistung für 25 Tage (ab Antragsdatum) zu aliquotieren. Das ergibt 321,92 Euro. Im November 2013 ist darüber hinaus eine Mietbeihilfe gemäß Paragraph 9, WMG zu berücksichtigen. Da die monatliche Miete die Mietbeihilfenobergrenze gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, WMG-VO übersteigt, ist der Berechnung dieser Wert von 297,09 Euro zu Grunde zu legen. Da die Beschwerdeführerin das Regelpensionsalter erreicht hat, ist davon ein Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes von 80,48 Euro (Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, WMG-VO und da der Ehemann der Beschwerdeführerin das Regelpensionsalter noch nicht erreicht hat, ein Betrag von 149,05 Euro (Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, WMG-VO) in Abzug zu bringen. Die Mietbeihilfe, die ab dem ersten Monat, der auf den Antrag folgt zu leisten ist, beträgt daher 67,56 Euro und ist der Leistung zuzuzählen, sodass im November 2013 die Gesamtleistung 466,93 Euro beträgt. Die nunmehr zuerkannten Leistungen wären der PVA anzuzeigen, um im Falle einer Neubemessung der Ausgleichszulage aus der Nachzahlung Ersatz zu erhalten. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.23111.2014