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{'item': 'VGW-141/035/21644/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.04.2014 GeschäftszahlVGW-141/035/21644/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Lammer über die Beschwerde des Herrn Daniel F. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 26.11.2013, Zahl MA 40 - Sozialzentrum für den 4., 5.,

  1. und
  2. Bezirk - SH/2013/854001-001, mit dem dem Beschwerdeführer eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG für die Zeit vom 1.1.2014 bis 30.9.2014 zuerkannt wurde, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird, soweit mit dem angefochtenen Bescheid für die Monate Jänner 2014 und Februar 2014 eine Kürzung des Mindeststandards um 100 % erfolgt ist, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Im Spruchpunkt I) des angefochtenen Bescheides wurde die zuletzt mit Bescheid vom 3.10.2013, Zahl: MA 40 – SH/2013/706387-001, zuerkannte Leistung mit 31.12.2013 eingestellt. Im Spruchpunkt II) des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts samt Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für die Zeit vom 1.1.2014 bis 30.9.2014 in der Höhe von 198,73 Euro monatlich sowie eine Mietbeihilfe von 98,36 Euro monatlich zuerkannt. Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufklärung gemäß § 15 WMG und Aufforderung zur Meldung zur Arbeitssuche beim AMS Wien und Teilnahme an arbeitsintegrativen Maßnahmen seit 24.10.2013 durchgehend nicht beim AMS Wien gemeldet sei. Auf Grund dessen sei der auf ihn entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhaltes ab Jänner 2014 bis auf die Dauer der Weigerung um 100 % zu unterschreiten gewesen. Weiters ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass der Mindeststandard für den Zeitraum 1.10.2013 bis 30.11.2013 bereits um 50 % gekürzt worden sei und nunmehr für den Zeitraum ab 1.1.2014 um 100 % gekürzt werde. Im Spruchpunkt römisch eins) des angefochtenen Bescheides wurde die zuletzt mit Bescheid vom 3.10.2013, Zahl: MA 40 – SH/2013/706387-001, zuerkannte Leistung mit 31.12.2013 eingestellt. Im Spruchpunkt römisch zwei) des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts samt Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für die Zeit vom 1.1.2014 bis 30.9.2014 in der Höhe von 198,73 Euro monatlich sowie eine Mietbeihilfe von 98,36 Euro monatlich zuerkannt. Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufklärung gemäß Paragraph 15, WMG und Aufforderung zur Meldung zur Arbeitssuche beim AMS Wien und Teilnahme an arbeitsintegrativen Maßnahmen seit 24.10.2013 durchgehend nicht beim AMS Wien gemeldet sei. Auf Grund dessen sei der auf ihn entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhaltes ab Jänner 2014 bis auf die Dauer der Weigerung um 100 % zu unterschreiten gewesen. Weiters ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass der Mindeststandard für den Zeitraum 1.10.2013 bis 30.11.2013 bereits um 50 % gekürzt worden sei und nunmehr für den Zeitraum ab 1.1.2014 um 100 % gekürzt werde. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer ausführt, er habe seine AMS-Termine beim AMS R. stets persönlich und pünktlich wahrgenommen. Nachdem er Anfang September im Krankenstand gewesen sei, habe er den ihm vom AMS zugewiesenen Kurs am 9.9.2013 nicht beginnen können. Er habe sowohl den Beginn wie auch das Ende des Krankenstands dem AMS gemeldet und habe sich danach umgehend persönlich an das AMS gewandt und dort um einen Termin bei seinem Betreuer gebeten. Zu dem besagten Termin sei er auch pünktlich erschienen. Sein Betreuer sei jedoch am besagten Tag nicht da gewesen und sei er von dessen Vertretung weggeschickt worden. Es sei ihm gesagt worden, dass das AMS nicht mehr für ihn zuständig sei und er auf ein Schreiben der MA 40 warten solle. Ein weiterer Termin sei von diesem auf seiner AMS-Karte durchgestrichen worden. Der Mitarbeiter hätte ihm auch trotz mehrfachem Nachfragen keinen Stempel zur Bestätigung des eingehaltenen Termins in seine AMS-Terminkarte geben wollen. Nachdem er das Schreiben der MA 40 erhalten habe, sei er am 9.12.2013 umgehend wieder aufs AMS gegangen. Am 13.12.2013 werde ein AMS-Termin stattfinden. Am 24.3.2014 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht teilgenommen hat. In der Verhandlung wurde Frau N. als Zeugin einvernommen. Aus dem seitens der MA 40 vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 31.1.2014, Zahl: MA 40 – Sozialzentrum Walcherstraße – SH/2014/08, der verfahrensgegenständlich angefochtene Bescheid vom 26.11.2013 dahingehend abgeändert worden ist, dass dem Beschwerdeführer ab 1.3.2014 der ungekürzte Mindeststandard zuerkannt und die mit Bescheid vom 26.11.2013 ausgesprochene Kürzung somit mit 28.2.2014 als beendet erklärt wurde. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet das, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit lediglich die Frage ist, ob die im vorliegenden Fall von der belangten Behörde in den Monaten Jänner 2014 und Februar 2014 vorgenommene Kürzung des Richtsatzes gerechtfertigt ist. Die in der Verhandlung vom 24.3.2014 als Zeugin einvernommene Frau N. gab Folgendes an: „Ich habe den Bf mehrere Jahre als AMS Betreuerin betreut. Seit 01.03.2014 habe ich eine neue Aufgabe. Ich habe für das Jahr 2013 meine Unterlagen mitgebracht. Daraus ergibt sich, dass sich der Bf vom 17.01.2013 bis 27.01.2013 nicht gemeldet gehabt hat. Er hatte am 17.01.2013 einen Kontrolltermin und ist erst am 28.01.2013 beim AMS erschienen. Ich habe da auch eine Meldung an die MA 40 erstattet. Am 01.02.2013 hatte ich ein Gespräch mit dem Bf, bei dem ich ihm ein Einladungsschreiben für J., das ist ein sozialökonomischer Überlassungsbetrieb, mitgegeben habe. Dieses Projekt hätte am 13.02.2013 begonnen. Der Bf hat der Einladung für J. keine Folge geleistet. Der Bf wurde von der Kursbetreuerin auf Grund seines Nichterscheinens bis 07.05.2013 abgemeldet. Am 08.05.2013 hat sich der Bf beim AMS wieder gemeldet. Am 08.05.2013 war der Bf bei mir. Ich habe ihm ein Einladungsschreiben für S. mitgegeben, das ist eine ausgegliederte Beratungseinrichtung, die Arbeitslosen auch eine allgemeine Unterstützung anbietet. Vom 13.05.2013 bis 23.05.2013 hat sich der Bf krank gemeldet. Er hat dafür aber keine Krankmeldung vorgelegt und habe ich eine Notiz des Herrn B., der in der Infozone tätig ist, dass auch im Hauptverband keine Krankmeldung aufscheint. Am 06.06.2013 war der Bf wieder bei mir. Ich habe ihm wieder eine Einladung für S. beginnend mit 11.06.2013 mitgegeben. Am 11.06.2013 ist der Bf bei S. eingetreten. Diese Maßnahme dauert ein Jahr. Am 04.09.2013 war der Bf wieder bei mir. Ich habe ihm bei diesem Termin ein Einladungsschreiben für ACE (Aktivierung Coaching und EDV) ausgefolgt, beginnend mit 09.09.
  3. Diese 5-wöchige Maßnahme ist lediglich mit drei Stunden pro Tag vorgesehen. Ich habe noch vermerkt, dass der Bf weiterhin bei S. betreut wird und dass er das Sorgerecht für seine ein halbes Jahr alte Tochter beantragen wolle und bei Erhalt dann möglicherweise in Karenz gehen werde. Am 09.09.2013 hat der Bf bei ACE sich nicht gemeldet. Er war dann bis zum 22.10.2013 beim AMS abgemeldet. Diese Abmeldung erfolgte durch die Kursbetreuerin von ACE. Am 23.10.2013 hat sich der Bf beim AMS wieder gemeldet, und zwar in der Infozone bei Frau F.. Diese hat ihn befragt, weswegen er am 09.09.2013 zu ACE nicht hingegangen sei, worauf dieser ihr erklärt hat: „einfach so“. Am 25.10.2013 war der Bf bei meinem Vertreter, Herrn R., der mit der Abteilungsleiterin Rücksprache gehalten hat. Diese hat auf Grund des mangelnden Reintegrationswillens des Bf die Betreuung durch das AMS mangels Arbeitswilligkeit beendet. Dies wurde auch der MA 40 mitgeteilt. Am 09.12.2013 hat sich der Bf in der Infozone bei Frau F. gemeldet. Am 13.12.2013 habe ich selbst ein Gespräch mit dem Bf gehabt. Bei diesem Gespräch habe ich ihm, nachdem er mir erklärt hat, wieder kooperativ zu sein, eine neuliche Einladung zu ACE beginnend am 07.01.2014 mitgegeben. Am 07.01.2014 hat sich der Bf zwar bei ACE gemeldet, er konnte den Kurs aber nicht besuchen, da dieser überbucht war. Ich habe auch den Endbericht vom 29.01.2014 der Gesellschaft für A.-GesmbH mit. In diesem wurde nach den angeführten Schritten zur Problemlösung auch festgehalten, dass der Bf am 25.10.2013 erklärt hat, an keiner Zusammenarbeit mit dem AMS interessiert zu sein scheint. Ich habe auch ein Schreiben der W. vom 27.01.2012 mit, wo versucht wurde, den Bf als Taglöhner bei fix und fertig zu integrieren. Soweit ich weiß, ist der Bf dort auch nicht mehr vorstellig geworden.“ In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Gemäß § 14 Abs 1 WMG sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WMG sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen. Gemäß § 15 Abs 1 WMG ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, WMG ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig. Auf Grund der glaubhaften Angaben der Zeugin N. wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht nur am 9.9.2013 mit der Begründung „einfach so“ die ihm zugewiesene Maßnahme bei ACE nicht angetreten hat, sondern im Jahr 2013 auf Grund der Nichteinhaltung eines Kontrolltermins am 17.1.2013 und des Nichterscheinens am 13.2.2013 bei einem ihm zugewiesenen Projekt bei J. in der Zeit vom 17.1.2013 bis 27.1.2013 und vom 13.2.2013 bis 7.5.2013 beim AMS mangels Arbeitswilligkeit abgemeldet war. Auch war der Beschwerdeführer vom 9.9.2013 bis 22.10.2013 beim AMS abgemeldet und danach vom 25.10.2013 bis 9.12.
  4. Nachweise über irgendwelche Bemühungen, einen Arbeitsplatz zu erlangen, liegen nicht vor. Entgegen den Beschwerdeausführungen hat der Beschwerdeführer keinesfalls seine AMS-Termine „stets persönlich und pünktlich wahrgenommen“. Zudem hat der Beschwerdeführer an der Verhandlung nicht teilgenommen und es damit verabsäumt, sein Vorbringen entsprechend glaubwürdig darzulegen. Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise bzw. nicht so gut wie möglich eingesetzt hat, indem er die vorgegebenen Vorsprachen beim AMS und die ihm zugewiesenen arbeitsintegrativen Maßnahmen wiederholt nicht eingehalten hat. Es liegen daher die Voraussetzungen gemäß § 15 WMG für eine Kürzung der Leistungen vor. Wenn die belangte Behörde den Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhaltes nach erfolgter Kürzung um 50 % in den Monaten Oktober 2013 und November 2013 im angefochtenen Bescheid nunmehr für Jänner 2014 und Februar 2014 um 100 % gekürzt hat, so entspricht dies der Bestimmung des § 15 Abs 1 WMG. Die Behörde konnte auf Grund des oben dargestellten Verhaltens des Beschwerdeführers nämlich zu Recht davon ausgehen, dass im Jahr 2013 eine fortgesetzte beharrliche Weigerung vorlag, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen, und wurde die Kürzung des Mindeststandards ohnehin nunmehr ab 1.3.2014 wieder aufgehoben.Auf Grund der glaubhaften Angaben der Zeugin N. wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht nur am 9.9.2013 mit der Begründung „einfach so“ die ihm zugewiesene Maßnahme bei ACE nicht angetreten hat, sondern im Jahr 2013 auf Grund der Nichteinhaltung eines Kontrolltermins am 17.1.2013 und des Nichterscheinens am 13.2.2013 bei einem ihm zugewiesenen Projekt bei J. in der Zeit vom 17.1.2013 bis 27.1.2013 und vom 13.2.2013 bis 7.5.2013 beim AMS mangels Arbeitswilligkeit abgemeldet war. Auch war der Beschwerdeführer vom 9.9.2013 bis 22.10.2013 beim AMS abgemeldet und danach vom 25.10.2013 bis 9.12.
  5. Nachweise über irgendwelche Bemühungen, einen Arbeitsplatz zu erlangen, liegen nicht vor. Entgegen den Beschwerdeausführungen hat der Beschwerdeführer keinesfalls seine AMS-Termine „stets persönlich und pünktlich wahrgenommen“. Zudem hat der Beschwerdeführer an der Verhandlung nicht teilgenommen und es damit verabsäumt, sein Vorbringen entsprechend glaubwürdig darzulegen. Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise bzw. nicht so gut wie möglich eingesetzt hat, indem er die vorgegebenen Vorsprachen beim AMS und die ihm zugewiesenen arbeitsintegrativen Maßnahmen wiederholt nicht eingehalten hat. Es liegen daher die Voraussetzungen gemäß Paragraph 15, WMG für eine Kürzung der Leistungen vor. Wenn die belangte Behörde den Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhaltes nach erfolgter Kürzung um 50 % in den Monaten Oktober 2013 und November 2013 im angefochtenen Bescheid nunmehr für Jänner 2014 und Februar 2014 um 100 % gekürzt hat, so entspricht dies der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, WMG. Die Behörde konnte auf Grund des oben dargestellten Verhaltens des Beschwerdeführers nämlich zu Recht davon ausgehen, dass im Jahr 2013 eine fortgesetzte beharrliche Weigerung vorlag, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen, und wurde die Kürzung des Mindeststandards ohnehin nunmehr ab 1.3.2014 wieder aufgehoben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikels 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikels 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.035.21644.2014

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