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{'item': 'VGW-151/080/11196/2014'}

Obsah (7)§ 28§ 47§ 25aArt. 130§ 81§ 2§ 177

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.04.2014 GeschäftszahlVGW-151/080/11196/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat nach Durchführung einer öff

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Der Beschwerdeführerin wird

§ 47Abs.

2 NAG nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 ein Aufenthaltstitel „Familienangehörige(r)“ mit 12-monatiger Gültigkeit erteilt.römisch zwei. Der Beschwerdeführerin wird

Paragraph 47, Absatz 2, NAG nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ein Aufenthaltstitel „Familienangehörige(r)“ mit 12-monatiger Gültigkeit erteilt. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit schriftlichem Antrag vom 25.07.2013, eingebracht durch den bevollmächtigten Vertreter, am 29.07.2013 ersuchte die 1993 in Z., Serbien geborene Beschwerdeführerin um „Erteilung eines Aufenthaltstitels (Österreichbezug)“. Dazu wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin seit 2011 mit dem österreichischen Staatsbürger Dean A. (geboren 1992) verheiratet sei. Weiters haben die Eltern eine gemeinsame Tochter: Eliana A. (geboren 2013) ebenfalls österreichische Staatsbürgerin. Bei der belangten Behörde wurden folgende Unterlagen und Nachweise vorgelegt: Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin Serbischer Reisepass der Beschwerdeführerin, gültig bis 22.08.2021 Heiratsurkunde Führungszeugnis aus Serbien (Grundgericht P.) vom 26.09.2013 Österreichischer Reisepass des Ehegatten Dean A. Lohnzettel des Ehegatten von Juni 2012 (Monatslohn: EUR 1384,05) Versicherungsdatenauszug des Dean A. Geburtsurkunde und österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis der Eliana A. Die Beschwerdeführerin legte zudem nach Aktenlage und eigenem Vorbringen am 11.09.2013 ein Lichtbild vor und leistete persönlich auf dem Personalisierungsbogen für den Aufenthaltstitel ihre Unterschrift. Am 21.11.2013 hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin weder bei Antragstellung noch zum Zeitpunkt der Entscheidung das

  1. Lebensjahr erreicht habe und daher nicht als Familienangehörige im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG anzusehen sei. Unter Anführung der Rechtsprechung des EuGH vom 15.11.2011 zur Rechtssache Dereci C-256/2011 und zur Rechtssache Zambrano C-34/09 entschied die belangte Behörde, dass im gegenständlichen fall keine Ausnahmesituation vorliege, die bei Nichtgewährung des Aufenthaltstitels einen Unionsbürger de facto zwingen würde den Mitgliedsstaat und das Gebiet der Union zu verlassen da der Ehegatte österreichischer Staatsbürger sei und somit ein Elternteil der minderjähriges Tochter bereits rechtmäßig in Österreich niedergelassen sei.Entscheidung das
  2. Lebensjahr erreicht habe und daher nicht als Familienangehörige im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG anzusehen sei. Unter Anführung der Rechtsprechung des EuGH vom 15.11.2011 zur Rechtssache Dereci C-256/2011 und zur Rechtssache Zambrano C-34/09 entschied die belangte Behörde, dass im gegenständlichen fall keine Ausnahmesituation vorliege, die bei Nichtgewährung des Aufenthaltstitels einen Unionsbürger de facto zwingen würde den Mitgliedsstaat und das Gebiet der Union zu verlassen da der Ehegatte österreichischer Staatsbürger sei und somit ein Elternteil der minderjähriges Tochter bereits rechtmäßig in Österreich niedergelassen sei. In der Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 10.12.2013 wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Vorbringen, dass es ihr nicht verwehrt sein dürfe ein gemeinsames Familienleben mit ihrem Ehegatten und ihrem minderjährigen Kind zu führen. Die Genannten sein beide österreichische Staatsbürger und hätten beide ihrerseits ein Recht auf ein gemeinsames Familienleben mit der Beschwerdeführerin. Nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde führte das Verwaltungsgericht Wien folgende ergänzende Erhebungen durch: Einsicht in das zentrale Melderegister (Beschwerdeführerin) vom 06.02.2014 Einsicht in den Versicherungsdatenauszug des Dean A. vom 12.03.2014 Einsicht in den Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Auszug aus dem Integrierten Zentralen Register vom 17.03.2014 Einsicht in den Strafregisterauszug vom 17.03.2014 Am 15.04.2014 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch zu der die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsvertreter ladungsgemäß erschienen ist. Die belangte Behörde verzichtete bereits vorab auf die Teilnahme an der Verhandlung. Die Beschwerdeführerin gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.04.2014 als Partei einvernommen Folgendes zu Protokoll: „Ich war nach der Antragsstellung persönlich bei der MA
  3. Ich lege dazu vor die Ladung der MA 35 vom 23.10.2013 zu einem Termin am 19.11.2013 (zur persönlichen Vorsprache und Abgabe der Unterschrift). Ich präzisiere meinen Antrag von 23.08.2013 dahingehend das ein Aufenthaltstitel „Familienangehörige“ beantragt wird. Befragt zu meinem Aufenthalt in Österreich gebe ich an: Ich lebe bereits seit 2010 ununterbrochen in Österreich. Ich habe meinen Ehegatten Dejan A. 2011 geheiratet. Ich habe bereits vor der Hochzeit mit ihm in Wien zusammen gelebt. Derzeit leben wir gemeinsam mit meiner Tochter und den Schwiegereltern zusammen in einem Haushalt. Ich kümmere mich hauptsächlich um meine Tochter. Meine Schwiegereltern unterstützen mich fallweise. Mein Ehegatte geht arbeiten und finanziert unseren Lebensunterhalt. Ich bin nicht beschäftigt und habe in Österreich auch noch nie gearbeitet. Ich kann meine Tochter nicht alleine in Wien zurücklassen. Ich kann mir nicht vorstellen ohne sie zu leben. Außerdem habe ich in Serbien niemanden mehr. Mein Vater ist verstorben, meine Mutter hat wieder geheiratet. Meine Schwiegereltern können sich nicht alleine um meine Tochter kümmern. Mein Schwiegervater ist herzkrank, meine Schwiegermutter ist selbst berufstätig. Befragt zu allfälligen Vormerkungen gebe ich an: Ich bin noch nie gerichtlich oder sonst bestraft worden. Es gibt keine Vormerkungen zu meiner Person. Ich hatte noch nie Probleme mit der Fremdenpolizei (gehabt) und wurde auch noch nie bezüglich meines Aufenthaltes in Österreich befragt“. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen

Art. 130Abs.

1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 81Abs.

26 NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.

§ 47

Abs.2 NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden (solche sind

§ 47Abs.

1 NAG Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben) sind, ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles (des NAG) erfüllen.

Paragraph 47, Absatz 2, NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden (solche sind

Paragraph 47, Absatz eins, NAG Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben) sind, ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles (des NAG) erfüllen.

§ 2Abs. 1 Z 9 NAG a

F. ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21.Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG aF. ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21.Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. § 177 Abs. 1 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) in der geltenden Fassung (samt Überschrift) lautet:Paragraph 177, Absatz eins, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) in der geltenden Fassung (samt Überschrift) lautet: „Obsorge der Eltern§ 177.

(1)Beide Elternteile sind mit der Obsorge betraut, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind. Gleiches gilt ab dem Zeitpunkt der Eheschließung, wenn sie einander nach der Geburt des Kindes heiraten“.Paragraph 177,
(1)Beide Elternteile sind mit der Obsorge betraut, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind. Gleiches gilt ab dem Zeitpunkt der Eheschließung, wenn sie einander nach der Geburt des Kindes heiraten“. § 231 Abs. 1 und 2 ABGB (samt Überschrift) lauten:Paragraph 231, Absatz eins und 2 ABGB (samt Überschrift) lauten: „Kindesunterhalt § 231.
(1)Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.Paragraph 231,
(1)Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.
(2)Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre. Die Beschwerdeführerin hat unstrittig weder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch zum Zeitpunkt der Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien das
  1. Lebensjahr erreicht.“ Damit ist sie entsprechend dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG nicht als „Familienangehörige“ im Sinne des NAG anzusehen. Damit ist sie entsprechend dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG nicht als „Familienangehörige“ im Sinne des NAG anzusehen. Die Beschwerdeführerin ist seit 2011 mit dem österreichischen Staatsbürger Dean A., geboren 1992 verheiratet und hat mit ihm die gemeinsame Tochter Eliana A., geboren 2013 in Wien, österreichische Staatsbürgerin. Die Beschwerdeführerin ist laut Aktenlage sowohl im Inland, als auch im Heimatland unbescholten. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin lebt nach eigenem Vorbringen seit 2010 in Österreich, ist seit 12.09.2011 an der Adresse, R.-weg, Wien gemeldet und gemeinsam mit ihrem Ehegatten und der minderjährigen Tochter sowie den Schwiegereltern dort wohnhaft. Dean A. ist seit 07.05.2012 laufend als Arbeitnehmer beschäftigt und bezieht seit 15.07.2013 zusätzlich Kinderbetreuungsgeld. Die Beschwerdeführerin ist nicht beschäftigt. Sie spricht nach der persönlichen Wahrnehmung in der Verhandlung sehr gut Deutsch. Die nach dem NAG geforderte Altersgrenze von 21 Jahren im Zeitpunkt der Antragstellung entspricht grundsätzlich dem Gesetz und steht im Einklang mit Art.4 Abs.5 der Richtlinie 2003/86/EG.Die nach dem NAG geforderte Altersgrenze von 21 Jahren im Zeitpunkt der Antragstellung entspricht grundsätzlich dem Gesetz und steht im Einklang mit Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2003/86/EG. Dennoch ist fallbezogen ein unmittelbar aus dem Unionsrecht zukommende Aufenthaltsrecht zu berücksichtigen: Der EuGH hat im Urteil vom
  2. November 2011, C-256/11 "Dereci u.a.", ausgesprochen, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird. Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, sondern das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. Sollten derartige Gründe - der bloße Wunsch nach Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union reicht allerdings nicht aus- bestehen, würden sowohl die gegenüber einem Fremden ausgesprochene Anordnung, das Bundesgebiet wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts zu verlassen, als auch die Verweigerung eines Aufenthaltstitels gegenüber dem Angehörigen des Unionsbürgers dem Unionsrecht widersprechen und daher nicht zulässig sein (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13.November 2012, Zl. 2011/22/0099, mwN) (…).Der EuGH hat im Urteil vom
  3. November 2011, C-256/11 "Dereci u.a.", ausgesprochen, dass Artikel 20, AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird. Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, sondern das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. Sollten derartige Gründe - der bloße Wunsch nach Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union reicht allerdings nicht aus- bestehen, würden sowohl die gegenüber einem Fremden ausgesprochene Anordnung, das Bundesgebiet wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts zu verlassen, als auch die Verweigerung eines Aufenthaltstitels gegenüber dem Angehörigen des Unionsbürgers dem Unionsrecht widersprechen und daher nicht zulässig sein vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 13.November 2012, Zl. 2011/22/0099, mwN) (…). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner jüngsten Rechtsprechung, vgl. VwGH vom 26.06.2013 zu Zl. 2012/22/0250 in einer ähnlich gelagerten Fallkonstellation dargetan, dass die Geburt eines minderjährigen Kindes eine maßgebliche Änderung der Familiensituation darstellen kann und somit von der Behörde entsprechend zu würdigen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner jüngsten Rechtsprechung, vergleiche VwGH vom 26.06.2013 zu Zl. 2012/22/0250 in einer ähnlich gelagerten Fallkonstellation dargetan, dass die Geburt eines minderjährigen Kindes eine maßgebliche Änderung der Familiensituation darstellen kann und somit von der Behörde entsprechend zu würdigen ist. In seinem Urteil vom 08.03.2011 in der Rechtssache Zambrano, C-34/09, legte der EuGH fest, „dass Art 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegen steht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird. Eine derartige Auswirkung liegt vor, wenn einer einem Drittstaat angehörenden Person in dem Mitgliedstaat des Wohnsitzes ihrer minderjährigen Kinder, die diesem Mitgliedstaat angehören und denen sie Unterhalt gewährt, der Aufenthalt und eine Arbeitserlaubnis verweigert werden. Eine solche Aufenthaltsverweigerung hat nämlich zur Folge, dass sich die genannten Kinder – Unionsbürger – gezwungen sehen, das Gebiet der Union zu verlassen, um ihre Eltern zu begleiten. Ebenso besteht die Gefahr, dass eine solche Person, wenn ihr keine Arbeitserlaubnis erteilt wird, nicht über die für ihren Unterhalt und den ihrer Angehörigen erforderlichen Mittel verfügt, was ebenfalls zur Folge hätte, dass sich ihre Kinder – Unionsbürger – gezwungen sähen, das Hoheitsgebiet der Union zu verlassen. Unter derartigen Umständen wäre es den genannten Unionsbürgern de facto unmöglich, den Kernbestand der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, in Anspruch zu nehmen.“In seinem Urteil vom 08.03.2011 in der Rechtssache Zambrano, C-34/09, legte der EuGH fest, „dass Artikel 20, AEUV nationalen Maßnahmen entgegen steht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird. Eine derartige Auswirkung liegt vor, wenn einer einem Drittstaat angehörenden Person in dem Mitgliedstaat des Wohnsitzes ihrer minderjährigen Kinder, die diesem Mitgliedstaat angehören und denen sie Unterhalt gewährt, der Aufenthalt und eine Arbeitserlaubnis verweigert werden. Eine solche Aufenthaltsverweigerung hat nämlich zur Folge, dass sich die genannten Kinder – Unionsbürger – gezwungen sehen, das Gebiet der Union zu verlassen, um ihre Eltern zu begleiten. Ebenso besteht die Gefahr, dass eine solche Person, wenn ihr keine Arbeitserlaubnis erteilt wird, nicht über die für ihren Unterhalt und den ihrer Angehörigen erforderlichen Mittel verfügt, was ebenfalls zur Folge hätte, dass sich ihre Kinder – Unionsbürger – gezwungen sähen, das Hoheitsgebiet der Union zu verlassen. Unter derartigen Umständen wäre es den genannten Unionsbürgern de facto unmöglich, den Kernbestand der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, in Anspruch zu nehmen.“ Die Verweigerung des Aufenthaltstitels wäre nur dann zulässig, wenn die Trennung des Fremden von seinem die österreichische Staatsbürgerschaft (und somit auch die Unionsbürgerschaft) besitzenden Angehörigen hinzunehmen wären. Bei der Beurteilung, ob der Aufenthalt des Fremden eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen könnte, ist zu beachten, dass die Verweigerung des Aufenthaltstitels nur dann zulässig wäre, wenn die Trennung des Fremden von seinem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden (und somit auch die Unionsbürgerschaft besitzenden) Angehörigen hinzunehmen wäre. Da es sich dabei um die Einschränkung von aus der Unionsbürgerschaft herrührender Rechte handelt, ist es nunmehr unzweifelhaft, dass bei der Beurteilung kein geringerer Maßstab angelegt werden kann, als vom Unionsrecht im Fall eines Angehörigen eines sonstigen ("gewanderten") Unionsbürgers vorgegeben wird. Nur dann hat auch dieser die Trennung von seinen Angehörigen und somit allenfalls damit verbunden die Einschränkung der Rechte aus der Unionsbürgerschaft hinzunehmen (VwGH vom 28.03.2012, 2008/22/0140). Vor diesem Hintergrund können keine Zweifel gehegt werden, dass auch andere Gründe, die zur Versagung des Aufenthaltstitels

dem NAG 2005 herangezogen werden, anhand dieses Maßstabes zu messen sind. Ausgehend davon kann aber nun nicht gesagt werden, dieser wäre bloß deshalb erfüllt, weil beide oder einer der Ehepartner im Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt hätten (VwGH vom 26.06.2013, 2012/22/0250). Im Hinblick auf die Aktenlage und das schlüssige und glaubwürdigen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ist im gegenständlichen Fall nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien entgegen der Ansicht der belangten Behörde durchaus eine besondere familiäre Ausnahmesituation gegeben. Der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten steht

§ 177

ABGB die gemeinsame Obsorge betreffend die minderjährige Tochter zu und haben beide zum Unterhalt (§ 237 ABGB) beizutragen. Derjenige, der den Haushalt führt und das Kind versorgt leistet dabei Unterhalt in sog. „Naturallleistungen“.Der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten steht

Paragraph 177, ABGB die gemeinsame Obsorge betreffend die minderjährige Tochter zu und haben beide zum Unterhalt (Paragraph 237, ABGB) beizutragen. Derjenige, der den Haushalt führt und das Kind versorgt leistet dabei Unterhalt in sog. „Naturallleistungen“. „Naturalunterhalt ist die unmittelbare Befriedigung der Bedürfnisse des unterhaltsberechtigten Kindes durch Sach- oder Dienstleistungen des Unterhaltspflichtigen.“(vgl. vgl. OGH 8.5.2008, 3Ob44/08d u.a.)„Naturalunterhalt ist die unmittelbare Befriedigung der Bedürfnisse des unterhaltsberechtigten Kindes durch Sach- oder Dienstleistungen des Unterhaltspflichtigen.“(vgl. vergleiche OGH 8.5.2008, 3Ob44/08d u.a.) Die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin Eliana A., geboren 2013 (Unionsbürgerin), welche von der Beschwerdeführerin auch zum Verhandlungstermin mitgenommen wurde, ist noch nicht ein Jahr alt. Die Hauptbezugsperson des Kleinkindes ist die Mutter und Beschwerdeführerin, die sich auch hauptsächlich um das Kind kümmert und sie im Haushalt versorgt, während der Ehegatte (Vollzeit) arbeit und für die finanzielle Absicherung der Familie sorgt. Die Schwiegereltern sind nicht in der Lage statt der Beschwerdeführerin die Obsorge und den Unterhalt der minderjährigen Enkeltochter zu übernehmen, zumal der Schwiegervater nach dem glaubwürdigem Vorbringen der Beschwerdeführerin erheblich gesundheitlich beeinträchtigt ist und die Schwiegermutter berufstätig ist. Da die Beschwerdeführerin keiner Beschäftigung nachgeht und kein Einkommen hat, sind sie und die minderjährige Tochter auf das Arbeitseinkommen des Ehegatten angewiesen. Eine Trennung der Beschwerdeführerin von der minderjährigen Tochter beziehungsweise ein Umzug in das Heimatland kommt nicht in Betracht, zumal die Beschwerdeführerin schlüssig vermittelt hat selbst keine Bezugspersonen und keine Wohnmöglichkeit mehr in Serbien zu haben und auf den Geldunterhalt und die Unterstützung des Ehegatten und seiner Familie in Österreich angewiesen zu sein. Es ist zwar zutreffend, dass der Vater der minderjährigen Eliana, als österreichischer Staatsbürger und Unionsbürger ein Aufenthaltsrecht in Österreich genießt, doch kann dies fallbezogen auch im Hinblick auf das sehr junge Alter der minderjährigen Unionsbürgerin Eliana A. die persönliche Pflege und Obsorge (Naturalunterhalt) durch die Kindesmutter nicht ersetzen. Im Falle einer Verweigerung des Aufenthaltstitels für die Beschwerdeführerin, wäre die minderjährige Tochter de facto gemeinsam mit der Mutter Österreich das Unionsgebiet zu verlassen, zumal ohne die Beschwerdeführerin keine adäquate persönliche Betreuung für sie gewährleistet wäre. Es kann der unter einjährigen Tochter und dem Kindesvater nicht zugemutet werden zur Aufrechterhaltung des Familienlebens mit der Beschwerdeführerin das Unionsgebiet verlassen zu müssen, zumal auch enge familiäre Bindungen beziehungsweise ausreichende Arbeitsmöglichkeiten zur Finanzierung des Unterhalts der Familie im Ausland (Heimatland) der Genannten nicht mehr gegeben sind. Die Prüfung der Familiensituation der Beschwerdeführerin hat somit nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien ergeben, dass nach den dargelegten unionsrechtlich vorgegebenen Maßstäben im gegenständlichen Fall ein solcher Ausnahmefall vorliegt, wonach es das Unionsrecht gebietet, der Beschwerdeführerin den Aufenthalt zu gewähren. Damit erübrigt sich die Prüfung der weiteren Erteilungsvoraussetzungen des 1. Teiles nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Das Vorliegen einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit durch den Aufenthalt der (knapp unter einundzwanzig Jahre alten) Beschwerdeführerin, konnte gemessen an den strengen Beurteilungskriterien, die in diesem Zusammenhang auch für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger heranzuziehen wären, nicht festgestellt werden. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob in einer der der Beschwerdeführerin gleichgelagerten Familiensituation ihr ein auf das Unionsrecht gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, fehlt. Der gegenständliche Fall unterscheidet sich insbesondere dadurch von der bisherigen Rechtsprechung, als anders als bei der Rechtssache Zambrano (Urteil des EuGH vom 08.03.2011, C-38/2009), die Drittstaatsangehörige (Mutter) nicht die alleinige Obsorge und Unterhaltspflicht zur minderjährigen Tochter, einer Unionsbürgerin innehat und dem anderen Elternteil (Vater), bereits ein Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedsstaat zukommt. Dennoch ist nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichts in so einem Fall nicht ausgeschlossen, dass bei Verweigerung des Aufenthaltsrechts für die Mutter die noch nicht einjährige Unionsbürgerin, de facto gezwungen wäre Österreich und das Unionsgebiet zu verlassen, um das Familienleben mit der Mutter fortzusetzen. Dies auch deshalb, da sonst eine adäquate Versorgung durch den allein berufstätigen Vater nicht gewährleistet wäre. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob in einer der der Beschwerdeführerin gleichgelagerten Familiensituation ihr ein auf das Unionsrecht gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, fehlt. Der gegenständliche Fall unterscheidet sich insbesondere dadurch von der bisherigen Rechtsprechung, als anders als bei der Rechtssache Zambrano (Urteil des EuGH vom 08.03.2011, C-38/2009), die Drittstaatsangehörige (Mutter) nicht die alleinige Obsorge und Unterhaltspflicht zur minderjährigen Tochter, einer Unionsbürgerin innehat und dem anderen Elternteil (Vater), bereits ein Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedsstaat zukommt. Dennoch ist nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichts in so einem Fall nicht ausgeschlossen, dass bei Verweigerung des Aufenthaltsrechts für die Mutter die noch nicht einjährige Unionsbürgerin, de facto gezwungen wäre Österreich und das Unionsgebiet zu verlassen, um das Familienleben mit der Mutter fortzusetzen. Dies auch deshalb, da sonst eine adäquate Versorgung durch den allein berufstätigen Vater nicht gewährleistet wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.080.11196.2014

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