RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.04.2014 GeschäftszahlVGW-111/067/20452/2014 TextI M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Berufung (nunmehr Beschwerde) des Herrn Dr. Robert S., N., H.-weg, vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe West, Stadterneuerung I, vom 29.11.2013, Zahl MA37/15-325-2/94, mit welchem gemäß § 70 und 71 BO die baubehördliche Bewilligung für das am 6.8.2013 eingebrachte Ansuchen für die Errichtung eines Zubaus sowie für bauliche Änderungen auf der betreffenden Liegenschaft versagt wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Berufung (nunmehr Beschwerde) des Herrn Dr. Robert S., N., H.-weg, vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe West, Stadterneuerung römisch eins, vom 29.11.2013, Zahl MA37/15-325-2/94, mit welchem gemäß Paragraph 70 und 71 BO die baubehördliche Bewilligung für das am 6.8.2013 eingebrachte Ansuchen für die Errichtung eines Zubaus sowie für bauliche Änderungen auf der betreffenden Liegenschaft versagt wurde, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundesverfassungsgesetzes – B-VG unzulässig. BEGRÜNDUNG I.
- Der Beschwerdeführer suchte als Bauwerber am 6.8.2013 um Baubewilligung für die Errichtung eines Zubaus sowie für bauliche Änderung an der Liegenschaft Wien, A.-gasse, EZ ... der Katastralgemeinde ..., an. Dem Ansuchen waren Zustimmungserklärungen der grundbücherlichen Miteigentümer der genannten Liegenschaft angeschlossen. Der grundbücherliche Miteigentümer, Herr Roman Su., erklärte mit schriftlicher Eingabe vom 31.10.2013 gegenüber der belangten Behörde rechtsverbindlich sämtliche Zustimmungserklärungen hinsichtlich noch nicht bewilligter Bauvorhaben betreffend Bauvorhaben Wien, A.-gasse, zu widerrufen. Ebenso erklärte die grundbücherliche Miteigentümerin A. GmbH mit schriftlicher Eingabe vom 18.11.2013 gegenüber der belangten Behörde das Bauansuchen hinsichtlich des Ausbaus des Dachgeschoßes der Liegenschaft Wien, A.-gasse, zurückzuziehen.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer suchte als Bauwerber am 6.8.2013 um Baubewilligung für die Errichtung eines Zubaus sowie für bauliche Änderung an der Liegenschaft Wien, A.-gasse, EZ ... der Katastralgemeinde ..., an. Dem Ansuchen waren Zustimmungserklärungen der grundbücherlichen Miteigentümer der genannten Liegenschaft angeschlossen. Der grundbücherliche Miteigentümer, Herr Roman Su., erklärte mit schriftlicher Eingabe vom 31.10.2013 gegenüber der belangten Behörde rechtsverbindlich sämtliche Zustimmungserklärungen hinsichtlich noch nicht bewilligter Bauvorhaben betreffend Bauvorhaben Wien, A.-gasse, zu widerrufen. Ebenso erklärte die grundbücherliche Miteigentümerin A. GmbH mit schriftlicher Eingabe vom 18.11.2013 gegenüber der belangten Behörde das Bauansuchen hinsichtlich des Ausbaus des Dachgeschoßes der Liegenschaft Wien, A.-gasse, zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer beantragte bei der belangten Behörde am 21.11.2013 Fristerstreckung um drei Monate zur Nachbringung der erforderlichen Zustimmungserklärungen in eventu Unterbrechung des Verfahrens unter Hinweis auf die bereits beim Landesgericht für ZRS Wien eingebrachte Klage auf (neuerliche) Abgabe der Zustimmungserklärung gegen die genannten grundbücherlichen Miteigentümer.
- Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid versagte die belangte Behörde die Baubewilligung und führt begründend aus: „Mit Ansuchen vom 6.8.2013 wurde um Baubewilligung für die Errichtung eines Zubaus sowie für bauliche Änderungen angesucht. Das eingereichte Projekt wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens als nicht genehmigungsfähig beurteilt. Folgende Bestimmungen der BO werden durch das eingereichte Projekt verletzt: Herr Roman Su., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. Gerhard Sp., hat als Grundmiteigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft mit Schreiben vom 31.10.2013 seine ursprünglich erteilte Zustimmung zu gegenständlichem Bauvorhaben zurückgezogen. Auch die A. GmbH, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Philipp M., hat als Grundmiteigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft mit Schreiben vom 18.11.2013 ihre ursprünglich erteilte Zustimmung zu gegenständlichem Bauvorhaben zurückgezogen. Das Ansuchen um Baubewilligung ist daher zu versagen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Zustimmung im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung liquid vorliegen muss und diese bis zur rechtskräftigen Erteilung der Baubewilligung zurückgezogen werden kann. Hat sich der Liegenschaftseigentümer gegen das Bauvorhaben ausgesprochen, so ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit der Versagung des Bauvorhabens mangels Zustimmung des Liegenschaftseigentümers vorzugehen. Dem am 22.11.2013 von Herrn Dr. Robert S., vertreten durch die Rechtsanwälte OG, als Bauwerberin eingebrachten Ersuchen auf Aufsetzung des Verfahrens wegen Klärung einer Vorfrage konnte nicht Folge geleistet werden, da die Zustimmung der Miteigentümer keine Vorfrage gem. § 38 AVG darstellt.Dem am 22.11.2013 von Herrn Dr. Robert S., vertreten durch die Rechtsanwälte OG, als Bauwerberin eingebrachten Ersuchen auf Aufsetzung des Verfahrens wegen Klärung einer Vorfrage konnte nicht Folge geleistet werden, da die Zustimmung der Miteigentümer keine Vorfrage gem. Paragraph 38, AVG darstellt. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Es steht der Einschreiterin frei, ein der Bauordnung und den Nebengesetzen entsprechendes Bauansuchen einzubringen.“
- Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) und beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. In seinem Beschwerdevorbringen moniert der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe keine inhaltliche Begründung für die Verneinung einer Vorfrage angegeben und dass die belangte Behörde über den gleichzeitig eingebrachten Fristerstreckungsantrag nicht abgesprochen hat und auch diesbezüglich keine Begründung abgegeben hat. Überdies hätten die beiden grundbücherlichen Miteigentümer ihre Zustimmung – bedingt – zurückgezogen, zumal sie von falschen rechtlichen Voraussetzungen (Nichteinreichung des Bauansuchens) ausgegangen sind. Der Beschwerdeführer beantragte den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz rückzuverweisen, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Zivilprozesses zu unterbrechen, in eventu ihm eine Frist zur Nachbringung der Unterschrift von drei Monaten einzuräumen.
- Der belangten Behörde wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme zur Beschwerde eingeräumt. In ihrer Stellungnahme führt diese unter Hinweise auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass bei einer Fristerstreckung gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Möglichkeit einer gerichtlichen Entscheidung keine Berücksichtigung findet. Eine Aufforderung nach § 13 Abs. 3 AVG kann vielmehr unterbleiben, wenn feststeht, dass der Bauwerber die Zustimmung nicht zu erbringen vermag. Es sei auch keine Vorfrage des Baubewilligungsverfahrens, ob der Eigentümer zur Duldung baulicher Maßnahmen verpflichtet ist und eine entsprechende gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden kann. Zudem darf in keiner Weise fraglich sein, ob eine Zustimmung vorliegt.
- Der belangten Behörde wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme zur Beschwerde eingeräumt. In ihrer Stellungnahme führt diese unter Hinweise auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass bei einer Fristerstreckung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Möglichkeit einer gerichtlichen Entscheidung keine Berücksichtigung findet. Eine Aufforderung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG kann vielmehr unterbleiben, wenn feststeht, dass der Bauwerber die Zustimmung nicht zu erbringen vermag. Es sei auch keine Vorfrage des Baubewilligungsverfahrens, ob der Eigentümer zur Duldung baulicher Maßnahmen verpflichtet ist und eine entsprechende gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden kann. Zudem darf in keiner Weise fraglich sein, ob eine Zustimmung vorliegt. Die Stellungnahme der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme übermittelt. In der darauf vom Beschwerdeführer weiters eingebrachten Stellungnahme brachte dieser vor, dass im beschwerdegegenständlichen Verfahren dennoch eine Aufforderung nach § 13 Abs. 3 AVG möglich gewesen und auch geboten gewesen wäre, zumal die Zurückziehung offenkundig aus einem Missverständnis erfolgte. Weiters wies er auf die erste Verhandlung im anhängigen Zivilverfahren am 28.3.2014 hin.Die Stellungnahme der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme übermittelt. In der darauf vom Beschwerdeführer weiters eingebrachten Stellungnahme brachte dieser vor, dass im beschwerdegegenständlichen Verfahren dennoch eine Aufforderung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG möglich gewesen und auch geboten gewesen wäre, zumal die Zurückziehung offenkundig aus einem Missverständnis erfolgte. Weiters wies er auf die erste Verhandlung im anhängigen Zivilverfahren am 28.3.2014 hin.
- Im Beschwerdeverfahren fand am 8.4.2014 (verbunden mit den ebenso beim Verwaltungsgericht Wien protokollierten Beschwerden zweier weiterer grundbücherlicher Miteigentümer, die sich gegen die Versagung der baubehördlichen Bewilligung aussprachen) beim Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Darin erklärten die Vertreter der beiden grundbücherlichen Miteigentümer (Herr Roman Su. und A. GmbH) im Wesentlichen, dass derzeit noch keine Zustimmung zum beschwerdegegenständlichen Projekt erteilt wurde. II. Im Beschwerdeverfahren wurde um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Zubaus sowie für bauliche Änderungen (
- Planwechsel – Abweichung vom bewilligten Dachvorhaben im DG) angesucht. Im Baubewilligungsverfahren hat gemäß § 63 Abs. 1 lit. c der Bauordnung für Wien – BO für Wien der Bauwerber an Einreichunterlagen auch die Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer), wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft, vorzulegen.römisch zwei. Im Beschwerdeverfahren wurde um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Zubaus sowie für bauliche Änderungen (
- Planwechsel – Abweichung vom bewilligten Dachvorhaben im DG) angesucht. Im Baubewilligungsverfahren hat gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, der Bauordnung für Wien – BO für Wien der Bauwerber an Einreichunterlagen auch die Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer), wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft, vorzulegen. III. Auf Grund der Aktenlage, des Vorbringens des Beschwerdeführers und der belangten Behörde sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Die baugegenständliche Liegenschaft steht im grundbücherlichen Miteigentum mehrerer Eigentümer. Zwei dieser grundbücherlichen Miteigentümer – Herr Roman Su. und A. GmbH – zogen ihre ursprünglich erteilte Zustimmung zum Bauvorhaben zurück. Dass diese Rückziehung „bedingt“ erklärt wurde, konnte den im Akt der belangten Behörde einliegenden Schreiben an die belangte Behörde nicht entnommen werden. Die Zustimmung der beiden genannten grundbücherlichen Miteigentümer zum beschwerdegegenständlichen Projekt wurde überdies zwischenzeitlich auch noch nicht erteilt.römisch drei. Auf Grund der Aktenlage, des Vorbringens des Beschwerdeführers und der belangten Behörde sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Die baugegenständliche Liegenschaft steht im grundbücherlichen Miteigentum mehrerer Eigentümer. Zwei dieser grundbücherlichen Miteigentümer – Herr Roman Su. und A. GmbH – zogen ihre ursprünglich erteilte Zustimmung zum Bauvorhaben zurück. Dass diese Rückziehung „bedingt“ erklärt wurde, konnte den im Akt der belangten Behörde einliegenden Schreiben an die belangte Behörde nicht entnommen werden. Die Zustimmung der beiden genannten grundbücherlichen Miteigentümer zum beschwerdegegenständlichen Projekt wurde überdies zwischenzeitlich auch noch nicht erteilt. IV.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass dann, wenn die Zustimmung zur Bauführung im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens überhaupt nicht vorgelegen hat oder später weggefallen ist, die Zustimmung des Grundeigentümers (Miteigentümers) zu einer Voraussetzung für die aufrechte Erledigung des Bauansuchens wird, die auch im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung gegeben sein muss (VwSlg. 4894 (A)/1959 unter Hinweis auf VwSlg. 2050 (A)/1951). Vor Rechtskraft der behördlichen Entscheidung ist der Widerruf der Zustimmung öffentlich-rechtlich relevant. Die Frage, ob die Miteigentümer berechtigt waren, die ursprünglich erteilte Zustimmung zu widerrufen, kann nur von den ordentlichen Gerichten entschieden werden (VwSlg. 2050 (A)/1951, VwGH vom 16.2.1982, Zl 81/05/0141). römisch vier.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass dann, wenn die Zustimmung zur Bauführung im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens überhaupt nicht vorgelegen hat oder später weggefallen ist, die Zustimmung des Grundeigentümers (Miteigentümers) zu einer Voraussetzung für die aufrechte Erledigung des Bauansuchens wird, die auch im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung gegeben sein muss (VwSlg. 4894 (A)/1959 unter Hinweis auf VwSlg. 2050 (A)/1951). Vor Rechtskraft der behördlichen Entscheidung ist der Widerruf der Zustimmung öffentlich-rechtlich relevant. Die Frage, ob die Miteigentümer berechtigt waren, die ursprünglich erteilte Zustimmung zu widerrufen, kann nur von den ordentlichen Gerichten entschieden werden (VwSlg. 2050 (A)/1951, VwGH vom 16.2.1982, Zl 81/05/0141). Eine gemäß § 13 Abs. 3 AVG einzuräumende Frist muss dann, wenn der Antragsteller dem Gesetz entnehmen konnte, mit welchen Belegen er sein Ansuchen auszustatten hatte, nur zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen ausreichen, nicht jedoch zu deren Beschaffung (VwGH vom 12.5.1986, Zl 86/10/0064 oder vom 17.2.1987, Zl 86/05/0120). Ist die Zustimmung der Miteigentümer erforderlich, ist ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG nicht anzuordnen, wenn sich ein Miteigentümer gegen das Bauvorhaben ausgesprochen hat, vielmehr ist sogleich mit einer Versagung des Bauvorhabens mangels Zustimmung des Miteigentümers vorzugehen (VwGH vom 15.11.1984, Zl 84/06/0126, vom 31.8.1999, Zl 99/05/0143). Die Zustimmung des Miteigentümers stellt einen Beleg des Bauansuchens dar. Die Frage, ob diese Zustimmung in einem gerichtlichen Verfahren erzwungen werden kann, ist keine Vorfrage des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens (VwGH vom 27.1.1987, Zl 86/05/0169).Eine gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG einzuräumende Frist muss dann, wenn der Antragsteller dem Gesetz entnehmen konnte, mit welchen Belegen er sein Ansuchen auszustatten hatte, nur zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen ausreichen, nicht jedoch zu deren Beschaffung (VwGH vom 12.5.1986, Zl 86/10/0064 oder vom 17.2.1987, Zl 86/05/0120). Ist die Zustimmung der Miteigentümer erforderlich, ist ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht anzuordnen, wenn sich ein Miteigentümer gegen das Bauvorhaben ausgesprochen hat, vielmehr ist sogleich mit einer Versagung des Bauvorhabens mangels Zustimmung des Miteigentümers vorzugehen (VwGH vom 15.11.1984, Zl 84/06/0126, vom 31.8.1999, Zl 99/05/0143). Die Zustimmung des Miteigentümers stellt einen Beleg des Bauansuchens dar. Die Frage, ob diese Zustimmung in einem gerichtlichen Verfahren erzwungen werden kann, ist keine Vorfrage des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens (VwGH vom 27.1.1987, Zl 86/05/0169). Weil zwei der grundbücherlichen Miteigentümer ihre ursprünglich erteilte Zustimmung zum Bauvorhaben zurückgezogen haben, respektive auch zwischenzeitlich ihre Zustimmung zum Bauvorhaben nicht (wieder) erteilen, war spruchgemäß zu entscheiden.
- Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
- Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.067.20452.2014