RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.04.2014 GeschäftszahlVGW-151/067/10501/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Berufung
§ 43Abs.
3 oder 4 unzulässig sind. Dies würde zwingend bedeuten, dass nur Fremde, die über gar keinen Aufenthaltstitel verfügen und illegal im Bundesgebiet aufhältig sind, zur Antragstellung gemäß § 41a Abs.
§ 43Abs.
3 oder 4 berechtigt sind. Es kann aber nicht Sinn einer Gesetzesbestimmung sein, dass Menschen zur Illegalität gezwungen werden, damit sie den gegenständlichen Zweckänderungsantrag einbringen dürfen. Es muss daher auch möglich sein, während eines legalen Aufenthalts einen Zweckänderungsantrag gemäß § 41a Abs.
§ 43Abs.
3 oder 4 einzubringen, und wenn das Privat- und Familienleben es erfordert, auch einen entsprechenden Aufenthaltstitel erteilt werden können.Richtig ist, dass mit dem neueingeführten Absatz 2, des Paragraph 44 [, a, ], NAG in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, oder 10 sowie Paragraph 43, Absatz 3, oder 4 unzulässig sind. Dies würde zwingend bedeuten, dass nur Fremde, die über gar keinen Aufenthaltstitel verfügen und illegal im Bundesgebiet aufhältig sind, zur Antragstellung gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, oder 10 sowie Paragraph 43, Absatz 3, oder 4 berechtigt sind. Es kann aber nicht Sinn einer Gesetzesbestimmung sein, dass Menschen zur Illegalität gezwungen werden, damit sie den gegenständlichen Zweckänderungsantrag einbringen dürfen. Es muss daher auch möglich sein, während eines legalen Aufenthalts einen Zweckänderungsantrag gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, oder 10 sowie Paragraph 43, Absatz 3, oder 4 einzubringen, und wenn das Privat- und Familienleben es erfordert, auch einen entsprechenden Aufenthaltstitel erteilt werden können. Am 1.8.2013 habe ich meinen Zweckänderungsantrag modifiziert in eine Rot Weiß Rot Karte plus gemäß § 41a/9 NAG nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.Am 1.8.2013 habe ich meinen Zweckänderungsantrag modifiziert in eine Rot Weiß Rot Karte plus gemäß Paragraph 41 a, /, 9, NAG nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Ich begründe meinen Antrag insbesondere damit, dass ich als eine türkische Staatsangehörige, die dem österreichischen Arbeitsmarkt angehört, vom Assoziationsabkommen erfasst bin. Dies bedeutet, dass gewisse Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes unangewendet zu bleiben haben bzw. im Sinne der alten Rechtslage (FrG 1997) auszulegen sind. Für türkische Staatsangehörige, die am Erwerbsleben teilnehmen, sind daher nicht mehr nur die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, sondern die Normen des FrG 1997 maßgeblich, wenn diese günstiger waren. Unter Anwendung der Bestimmungen des FrG 1997 ist mir daher eine Rot Weiß Rot Karte Plus zu erteilen, und mir die Möglichkeit meine legale Beschäftigung fortzusetzen, zu ermöglichen. (…)“
- Die Berufung wurde dem Bundesministerium für Inneres mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.10.2013 übermittelt und langte dort am 6.11.2013 ein. Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 13.1.2014 beim Verwaltungsgericht Wien ein. II.
- Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.römisch zwei.
- Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 2.
- Gemäß § 81 Abs. 26 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz, ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht (nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012) zu Ende zu führen.2.
- Gemäß Paragraph 81, Absatz 26, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz, ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht (nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zu Ende zu führen. 2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NAG in der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit zur Anwendung kommenden Fassung haben folgenden Wortlaut: „Begriffsbestimmungen§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 1.Ziffer eins bis
- (…) 11.Ziffer 11 Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (§ 24);Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (Paragraph 24,); 12.Ziffer 12 Zweckänderungsantrag: der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (§ 26);Zweckänderungsantrag: der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 26,); 13.Ziffer 13 Erstantrag: der Antrag, der nicht Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag (Z 11 und 12) ist;Erstantrag: der Antrag, der nicht Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag (Ziffer 11 und 12) ist; 14.Ziffer 14 bis
- (…)
(2)bis
(7)… Arten und Form der Aufenthaltstitel§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Aufenthaltstitel werden erteilt als: 1.Ziffer eins (…) 2.Ziffer 2 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG berechtigt; 3.Ziffer 3 bis 10. (…)
(2)Absatz 2,bis
(4)(…) Verlängerungsverfahren§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. (…)Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. (…)
(2)Absatz 2,und
(3)(…)
(4)Absatz 4,Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.Mit einem Verlängerungsantrag (Absatz eins,) kann bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen. Zweckänderungsverfahren§ 26.Paragraph 26, Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“§ 41a.Paragraph 41 a,
(1)Absatz eins,bis
(8)(….)
(9)Absatz 9,Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wennIm Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn 1.Ziffer eins kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt, 2.Ziffer 2 dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist unddies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 3.Ziffer 3 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.
(10)Absatz 10,und
(11)(…) Besondere Verfahrensbestimmungen§ 44a.Paragraph 44 a,
(1)Absatz eins,(…)
(2)Absatz 2,In einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs.
§ 43Abs.
3 oder 4 sind unzulässig.In einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, oder 10 sowie Paragraph 43, Absatz 3, oder 4 sind unzulässig. 2.
- Die Bestimmung des § 41a Abs. 9 NAG wurde im Wesentlichen durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 - FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, (RV 1078 und AB 1160 BlgNR
- GP), Art 1 Z 68, an diese Stelle transferiert; nach den Erläuterungen (RV 1078 BlgNR
- GP, 17) bildet sie die Bestimmung des § 44 Abs. 3 der (damals) geltenden Rechtslage ab.2.
- Die Bestimmung des Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG wurde im Wesentlichen durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 - FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, Regierungsvorlage 1078, und Ausschussbericht 1160 BlgNR
- GP), Artikel eins, Ziffer 68,, an diese Stelle transferiert; nach den Erläuterungen Regierungsvorlage 1078, BlgNR
- GP, 17) bildet sie die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 3, der (damals) geltenden Rechtslage ab. 2.
- § 44 Abs. 3 und ebenso § 43 Abs. 2 idF vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 fanden wiederum erstmals durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 29/2009, Art. 3 Z 17, Eingang in das NAG und lauteten:2.
- Paragraph 44, Absatz 3 und ebenso Paragraph 43, Absatz 2, in der Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 fanden wiederum erstmals durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, Artikel 3, Ziffer 17,, Eingang in das NAG und lauteten: „Ziffer 43 43.
(1)(…)
(2)Absatz 2,Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ zu erteilen, wennIm Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ zu erteilen, wenn 1.Ziffer eins kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt, 2.Ziffer 2 dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, unddies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, und 3.Ziffer 3 der Drittstaatsangehörige die Integrationsvereinbarung nach § 14 Abs. 5 Z 2 bis 5 oder 7 erfüllt hat, oder im Falle der Minderjährigkeit,der Drittstaatsangehörige die Integrationsvereinbarung nach Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 2 bis 5 oder 7 erfüllt hat, oder im Falle der Minderjährigkeit, a)Litera a noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegt; b)Litera b im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat oderim Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat oder c)Litera c im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht und der Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ im vorangegangenen Schuljahr positiv beurteilt wurde oder die Schulnachricht am Ende des ersten Semesters des laufenden Schuljahres im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ eine positive Leistung ausweist oder er bis zum Entscheidungszeitpunkt die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist.“im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes) besucht und der Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ im vorangegangenen Schuljahr positiv beurteilt wurde oder die Schulnachricht am Ende des ersten Semesters des laufenden Schuljahres im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ eine positive Leistung ausweist oder er bis zum Entscheidungszeitpunkt die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist.“ „§ 44.
(1)und
(2)(…)
(3)Absatz 3,Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ zu erteilen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.“Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ zu erteilen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.“ Ausweislich der Erläuterungen zur Regierungsvorlage (88 BlgNR 24. GP, 1 und 10
- f)erfolgte damit eine Neuregelung des Aufenthalts aus humanitären Gründen in Entsprechung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2008 (G 246, 247/07 ua.). § 44 Abs. 3 normiert die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ aus Gründen des Art. 8 EMRK und entspricht dabei inhaltlich § 43 Abs. 2, verzichtet allerdings auf die Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß § 43 Abs. 2 Z 2. Damit wird die „Niederlassungsbewilligung beschränkt“ gleichsam als Grundform eines auf Grund des Art. 8 EMRK gebotenen Aufenthaltstitels festgelegt.Ausweislich der Erläuterungen zur Regierungsvorlage (88 BlgNR 24. GP, 1 und 10
- f)erfolgte damit eine Neuregelung des Aufenthalts aus humanitären Gründen in Entsprechung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2008 (G 246, 247/07 ua.). Paragraph 44, Absatz 3, normiert die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ aus Gründen des Artikel 8, EMRK und entspricht dabei inhaltlich Paragraph 43, Absatz 2,, verzichtet allerdings auf die Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 2, Damit wird die „Niederlassungsbewilligung beschränkt“ gleichsam als Grundform eines auf Grund des Artikel 8, EMRK gebotenen Aufenthaltstitels festgelegt. Die in § 43 Abs. 2 geregelte „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ stellt durch die damit verbundene Berechtigung zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG einen erheblichen Mehrwert gegenüber der Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ gemäß § 44 Abs. 3 dar und soll daher nur an jene Betroffenen erteilt werden, die nachweislich über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.Die in Paragraph 43, Absatz 2, geregelte „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ stellt durch die damit verbundene Berechtigung zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG einen erheblichen Mehrwert gegenüber der Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ gemäß Paragraph 44, Absatz 3, dar und soll daher nur an jene Betroffenen erteilt werden, die nachweislich über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen. Die entsprechend besonderen Verfahrensbestimmungen des NAG lauten in der Fassung Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 29/2009, Art. 3 Z 18:Die entsprechend besonderen Verfahrensbestimmungen des NAG lauten in der Fassung Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, Artikel 3, Ziffer 18 : „Besondere Verfahrensbestimmungen§ 44a.Paragraph 44 a, Die Behörde hat einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 Abs. 3 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 AsylG 2005 oder gemäß § 66 FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt. Die Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit der Zustellung der gemäß § 22 Abs. 9 AsylG 2005 oder § 105 Abs. 7 FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde. Die Behörde hat einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 43, Absatz 2, oder 44 Absatz 3, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 oder gemäß Paragraph 66, FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt. Die Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit der Zustellung der gemäß Paragraph 22, Absatz 9, AsylG 2005 oder Paragraph 105, Absatz 7, FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde. § 44b.Paragraph 44 b,
(1)Absatz eins,Liegt kein Fall des § 44a vor, sind Anträge gemäß §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wennLiegt kein Fall des Paragraph 44 a, vor, sind Anträge gemäß Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn 1.Ziffer eins gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder 2.Ziffer 2 rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend (§ 10 AsylG 2005, § 66 FPG) unzulässig ist, oderrechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend (Paragraph 10, AsylG 2005, Paragraph 66, FPG) unzulässig ist, oder 3.Ziffer 3 die Sicherheitsdirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in der Stellungnahme festgestellt hat, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend unzulässig istdie Sicherheitsdirektion nach einer Befassung gemäß Absatz 2, in der Stellungnahme festgestellt hat, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend unzulässig ist und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(2)Absatz 2,Liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, hat die Behörde unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Sicherheitsdirektion von einem Antrag gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob eine Ausweisung auf Dauer oder bloß vorübergehend unzulässig ist, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Sicherheitsdirektion ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG gehemmt. § 25 Abs. 2 gilt sinngemäß.Liegt kein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vor, hat die Behörde unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Sicherheitsdirektion von einem Antrag gemäß Paragraphen 43, Absatz 2, oder 44 Absatz 3, zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob eine Ausweisung auf Dauer oder bloß vorübergehend unzulässig ist, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Sicherheitsdirektion ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG gehemmt. Paragraph 25, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3,Anträge gemäß §§ 43 Abs. 2 sowie 44 Abs. 3 und 4 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz.Anträge gemäß Paragraphen 43, Absatz 2, sowie 44 Absatz 3 und 4 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz.
(4)Absatz 4,Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag gemäß §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3 (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag gemäß Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 Absatz 3, (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“ Die genannten Änderungen des NAG idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 29/2009, traten mit 1.4.2009 in Kraft (vgl. BGBl. I Nr. 29/2009, Art. 3 Z 30). Zu diesem Zeitpunkt berechtigten Niederlassungsbewilligungen-unbeschränkt „zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG“ (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG) und Niederlassungsbewilligungen–beschränkt „zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt“ (§ 8 Abs. 2 Z 4 NAG).Die genannten Änderungen des NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, traten mit 1.4.2009 in Kraft vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, Artikel 3, Ziffer 30,). Zu diesem Zeitpunkt berechtigten Niederlassungsbewilligungen-unbeschränkt „zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG“ (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, NAG) und Niederlassungsbewilligungen–beschränkt „zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt“ (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4, NAG). 2.5. Die im Beschwerdeverfahren zur Anwendung kommende Beschränkung des § 44a Abs. 2 NAG – wonach in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs.
§ 43Abs. 3 oder 4 unzulässig sind – geht auf die Änderung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 - Fr
ÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, Art. 1 Z 68, zurück. Diese trat am 1.7.2011 in Kraft (vgl. wiederum BGBl. I Nr. 38/2011, Art. 1 Z 90). Die gesetzgeberische Intention dieser Änderung ist in den Materialien (insbesondere im AB 1160 BlgNR
- GP) nicht erläutert.2.
- Die im Beschwerdeverfahren zur Anwendung kommende Beschränkung des Paragraph 44 a, Absatz 2, NAG – wonach in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, oder 10 sowie Paragraph 43, Absatz 3, oder 4 unzulässig sind – geht auf die Änderung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 - FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, Artikel eins, Ziffer 68,, zurück. Diese trat am 1.7.2011 in Kraft vergleiche wiederum Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, Artikel eins, Ziffer 90,). Die gesetzgeberische Intention dieser Änderung ist in den Materialien (insbesondere im Ausschussbericht 1160 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode nicht erläutert.
- Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom
- September 1980 zwischen EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (nachfolgend: ARB 1/80) lautet:
- Artikel 6, Absatz eins und Artikel 13, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom
- September 1980 zwischen EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (nachfolgend: ARB 1/80) lautet: "Artikel 6
(1)Absatz eins,Vorbehaltlich der Bestimmungen im Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaats angetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Artikel 13 Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.“ 4. Die einschlägigen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG haben folgenden Wortlaut: „Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
(2)Absatz 2,Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
(3)Absatz 3,bis
(10)(…) Abschnitt IIAbschnitt römisch zweiBeschäftigungsbewilligungVoraussetzungen§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und 1.Ziffer eins bis 9. (…)
(2)Absatz 2,(…)
(3)Absatz 3,Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wennDie Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 nur erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins bis 5. (…) 6.Ziffer 6 der Ausländer Schüler oder Studierender ist (§§ 63 und 64 NAG) oderder Ausländer Schüler oder Studierender ist (Paragraphen 63 und 64 NAG) oder 7.Ziffer 7 bis 14. (…)
(4)Absatz 4,bis
(7)(…) Prüfung der Arbeitsmarktlage§ 4b.Paragraph 4 b,
(1)Absatz eins,Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins,) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (Paragraph 4 c,) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (Paragraph 17,) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.
(2)Absatz 2,(…) Türkische Staatsangehörige§ 4c.Paragraph 4 c,
(1)Absatz eins,Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz oder nach Art. 7 erster Unterabsatz oder nach Art. 7 letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1/1980 erfüllen.Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, erster und zweiter Unterabsatz oder nach Artikel 7, erster Unterabsatz oder nach Artikel 7, letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1 aus 1980, erfüllen.
(2)Absatz 2,und
(3)(…) Geltungsbereich§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Beschäftigungsbewilligung ist für einen Arbeitsplatz zu erteilen und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Der Arbeitsplatz ist durch die berufliche Tätigkeit und den in der Beschäftigungsbewilligung bezeichneten Arbeitgeber bestimmt.
(2)Absatz 2,(…) Geltungsdauer§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Beschäftigungsbewilligung ist zu befristen; sie darf jeweils längstens für die Dauer eines Jahres erteilt werden.
(2)Absatz 2,bis
(8)(…)“ III. Auf Grund der unbedenklich erscheinenden und unbestrittenen Aktenlage, des Vorbringens der Beschwerdeführerin und dem vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Versicherungsdatenauszug steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige. Sie ist zuletzt aufgrund des Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierende“ (mit Gültigkeit bis zum 3.8.2013) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Am 3.7.2013 stellte sie persönlich bei der belangten Behörde den Verlängerungsantrag/Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit dem Zusatz „(Zugang zum Arbeitsmarkt nur mit AMS-Dokument – in Anwendung des Assoziationsabkommens)“. Diesen Zweckänderungsantrag modifizierte sie am 1.8.2013 auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte gemäß § 41a Abs. 9 NAG. Für die Beschwerdeführerin liegt eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Ladnerin beim Arbeitgeber B. - Inh. Mehmet B. im Teilzeitbeschäftigungsausmaß (10 Stunden pro Woche) für die Zeit vom 5.11.2012 bis 4.11.2013 gemäß § 4 AuslBG vor. Die Beschwerdeführerin übt diese Tätigkeit aus und ist seit 9.11.2012 (geringfügig beschäftigte) Angestellte bei Mehmet B..römisch drei. Auf Grund der unbedenklich erscheinenden und unbestrittenen Aktenlage, des Vorbringens der Beschwerdeführerin und dem vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Versicherungsdatenauszug steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige. Sie ist zuletzt aufgrund des Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierende“ (mit Gültigkeit bis zum 3.8.2013) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Am 3.7.2013 stellte sie persönlich bei der belangten Behörde den Verlängerungsantrag/Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit dem Zusatz „(Zugang zum Arbeitsmarkt nur mit AMS-Dokument – in Anwendung des Assoziationsabkommens)“. Diesen Zweckänderungsantrag modifizierte sie am 1.8.2013 auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG. Für die Beschwerdeführerin liegt eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Ladnerin beim Arbeitgeber B. - Inh. Mehmet B. im Teilzeitbeschäftigungsausmaß (10 Stunden pro Woche) für die Zeit vom 5.11.2012 bis 4.11.2013 gemäß Paragraph 4, AuslBG vor. Die Beschwerdeführerin übt diese Tätigkeit aus und ist seit 9.11.2012 (geringfügig beschäftigte) Angestellte bei Mehmet B.. IV.1.1. Das Beschwerdevorbringen richtet sich im Kern gegen die unrichtige rechtliche Beurteilung. Die belangte Behörde hätte unter Berücksichtigung der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 die durch § 44a Abs. 2 NAG vorgesehene Beschränkung – der zufolge in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs.
§ 43Abs.
3 oder 4 unzulässig sind – nicht anwenden dürfen und der Beschwerdeführerin auf Grund des modifizierten Zweckänderungsantrags eine Rot-Weiß-Rot Karte gemäß § 41a Abs. 9 NAG erteilen müssen, damit dieser ihre legale Beschäftigung weiter ermöglicht wird.römisch vier.1.
- Das Beschwerdevorbringen richtet sich im Kern gegen die unrichtige rechtliche Beurteilung. Die belangte Behörde hätte unter Berücksichtigung der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 die durch Paragraph 44 a, Absatz 2, NAG vorgesehene Beschränkung – der zufolge in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, oder 10 sowie Paragraph 43, Absatz 3, oder 4 unzulässig sind – nicht anwenden dürfen und der Beschwerdeführerin auf Grund des modifizierten Zweckänderungsantrags eine Rot-Weiß-Rot Karte gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erteilen müssen, damit dieser ihre legale Beschäftigung weiter ermöglicht wird. 1.
- Türkischen Staatsangehörigen, die dem Anwendungsbereich des Assoziationsabkommens unterliegen, kommt nach der Rechtsprechung ein unmittelbar aus dem Assoziationsrecht herrührendes Aufenthaltsrecht zu, zumal aus der unmittelbaren Wirkung des Art. 6 ARB 1/80 nicht nur folgt, dass der Betroffene hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht unmittelbar daraus herleiten kann, sondern dass die praktische Wirksamkeit dieses Rechts außerdem zwangsläufig die Existenz eines entsprechendes Aufenthaltsrechts voraussetzt (vgl etwa VwGH vom 15.3.2012, Zl. 2009/01/0036 mwN und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH vom 7.7.2005, Rs C-383/03, Dogan, vom 29.10.2006, Rs-4/05, Güzeli und vom 29.9.2011, Rs C-187/10, Unal). Im Fall des Bestehens einer aus Art. 6 ARB 1/80 erfließenden Rechtsposition kommt einer Aufenthaltsberechtigung bloß deklaratorische Bedeutung zu.1.
- Türkischen Staatsangehörigen, die dem Anwendungsbereich des Assoziationsabkommens unterliegen, kommt nach der Rechtsprechung ein unmittelbar aus dem Assoziationsrecht herrührendes Aufenthaltsrecht zu, zumal aus der unmittelbaren Wirkung des Artikel 6, ARB 1/80 nicht nur folgt, dass der Betroffene hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht unmittelbar daraus herleiten kann, sondern dass die praktische Wirksamkeit dieses Rechts außerdem zwangsläufig die Existenz eines entsprechendes Aufenthaltsrechts voraussetzt vergleiche etwa VwGH vom 15.3.2012, Zl. 2009/01/0036 mwN und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH vom 7.7.2005, Rs C-383/03, Dogan, vom 29.10.2006, Rs-4/05, Güzeli und vom 29.9.2011, Rs C-187/10, Unal). Im Fall des Bestehens einer aus Artikel 6, ARB 1/80 erfließenden Rechtsposition kommt einer Aufenthaltsberechtigung bloß deklaratorische Bedeutung zu. Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt ist die Ausübung einer tatsächlichen und echten Tätigkeit in der Eigenschaft als Arbeitnehmer, wobei solche Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die wegen ihres geringen Umfanges völlig untergeordnet und unwesentlich sind. Dabei besteht das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH vom 24.1.2008, Rs C-294/06, Payir et. al, EuGH vom 19.11.2002, Rs C-188/00, Bülent Kurz, geb. Yüce). Eine Berechtigung nach Art. 6 ARB 1/80 kommt nur solchen türkischen Arbeitnehmern zu, die während bestimmter Zeiträume eine gesicherte und nicht nur eine vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt innehaben. Während dieser Zeiträume muss sowohl die Beschäftigung des betroffenen türkischen Arbeitnehmers im Einklang mit den arbeitsrechtlichen, als auch sein Aufenthalt mit den nicht nur eine vorübergehende Position sichernden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates gestanden sein (VwGH vom 24.2.2009, Zl 2008/22/0410 mwN, EuGH vom 19.11.2002, Rs C-188/00, Bülent Kurz, geb. Yüce). „Regulär“ gehört ein türkischer Arbeitnehmer dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates iSd Art. 6 ARB 1/80 an, wenn er rechtmäßig in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates eingereist ist und ihm bewilligt worden war, dort eine Berufsausbildung zu absolvieren und er – etwa wie im erwähnten Fall Bülent Kurz, geb. Yüce – im Rahmen dieser Ausbildung länger als vier aufeinander folgende Jahre rechtmäßig beschäftigt war.Eine Berechtigung nach Artikel 6, ARB 1/80 kommt nur solchen türkischen Arbeitnehmern zu, die während bestimmter Zeiträume eine gesicherte und nicht nur eine vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt innehaben. Während dieser Zeiträume muss sowohl die Beschäftigung des betroffenen türkischen Arbeitnehmers im Einklang mit den arbeitsrechtlichen, als auch sein Aufenthalt mit den nicht nur eine vorübergehende Position sichernden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates gestanden sein (VwGH vom 24.2.2009, Zl 2008/22/0410 mwN, EuGH vom 19.11.2002, Rs C-188/00, Bülent Kurz, geb. Yüce). „Regulär“ gehört ein türkischer Arbeitnehmer dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates iSd Artikel 6, ARB 1/80 an, wenn er rechtmäßig in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates eingereist ist und ihm bewilligt worden war, dort eine Berufsausbildung zu absolvieren und er – etwa wie im erwähnten Fall Bülent Kurz, geb. Yüce – im Rahmen dieser Ausbildung länger als vier aufeinander folgende Jahre rechtmäßig beschäftigt war. Die Beschwerdeführerin war rechtmäßig eingereist und zum Aufenthalt für den Zweck „Studierende“ berechtigt. Die Beschwerdeführerin war aufgrund der ihr erteilten Beschäftigungsbewilligung unbestrittener Maßen für die Dauer von einen Jahr beim Arbeitgeber B. zur Ausübung als Ladnerin im Beschäftigungsausmaß von zehn Stunden berechtigt und hat diese Tätigkeit überdies seit 9.11.2012 ausgeübt. Dass es sich dabei um eine völlig untergeordnete oder unwesentliche Tätigkeit handelt, ist nicht ersichtlich. Ebensowenig hat sich ein Hinweis darauf ergeben, dass eine Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum regulären Arbeitsmarkt nicht gegeben gewesen wäre (vgl. VwGH vom 26.6.2012, Zl 2010/09/034; siehe auch Akyürek, Das Assoziationsabkommen EWG-Türkei, Aufenthalt und Beschäftigung von türkischen Staatsangehörigen in Österreich
(2005), 58). Die Beschwerdeführerin unterliegt folglich dem Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80.Die Beschwerdeführerin war rechtmäßig eingereist und zum Aufenthalt für den Zweck „Studierende“ berechtigt. Die Beschwerdeführerin war aufgrund der ihr erteilten Beschäftigungsbewilligung unbestrittener Maßen für die Dauer von einen Jahr beim Arbeitgeber B. zur Ausübung als Ladnerin im Beschäftigungsausmaß von zehn Stunden berechtigt und hat diese Tätigkeit überdies seit 9.11.2012 ausgeübt. Dass es sich dabei um eine völlig untergeordnete oder unwesentliche Tätigkeit handelt, ist nicht ersichtlich. Ebensowenig hat sich ein Hinweis darauf ergeben, dass eine Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum regulären Arbeitsmarkt nicht gegeben gewesen wäre vergleiche VwGH vom 26.6.2012, Zl 2010/09/034; siehe auch Akyürek, Das Assoziationsabkommen EWG-Türkei, Aufenthalt und Beschäftigung von türkischen Staatsangehörigen in Österreich
(2005), 58). Die Beschwerdeführerin unterliegt folglich dem Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80. Nach der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 dürfen für türkische Arbeitnehmer türkischer Staatsangehöriger, deren Aufenthalt und Beschäftigung im Hoheitsgebiet ordnungsgemäß ist, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt eingeführt werden. Sie entfaltet unmittelbare Wirkung und sie schließt bezüglich türkischer Staatsangehöriger, die sich ordnungsgemäß im Inland niedergelassen haben, die Anwendbarkeit aller danach neu eingeführten rechtlichen Hindernisse für den Zugang zum Arbeitsmarkt aus. Von dieser Rechtsfolge sind alle Regelungen betroffen, die die abstrakte Eignung besitzen, den Zugang zur Beschäftigung zu beschränken (vgl. Akyürek, Das Assoziationsabkommen EWG-Türkei, Aufenthalt und Beschäftigung von türkischen Staatsangehörigen in Österreich
(2005), 162 ff, mwN; VwGH vom 24.6.2010 Zl. 2007/21/0531).Nach der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 dürfen für türkische Arbeitnehmer türkischer Staatsangehöriger, deren Aufenthalt und Beschäftigung im Hoheitsgebiet ordnungsgemäß ist, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt eingeführt werden. Sie entfaltet unmittelbare Wirkung und sie schließt bezüglich türkischer Staatsangehöriger, die sich ordnungsgemäß im Inland niedergelassen haben, die Anwendbarkeit aller danach neu eingeführten rechtlichen Hindernisse für den Zugang zum Arbeitsmarkt aus. Von dieser Rechtsfolge sind alle Regelungen betroffen, die die abstrakte Eignung besitzen, den Zugang zur Beschäftigung zu beschränken vergleiche Akyürek, Das Assoziationsabkommen EWG-Türkei, Aufenthalt und Beschäftigung von türkischen Staatsangehörigen in Österreich
(2005), 162 ff, mwN; VwGH vom 24.6.2010 Zl. 2007/21/0531). Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG abgewiesen. Mit dem beantragten Aufenthaltstitel wäre die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt) berechtigt. Bei Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hätte die Beschwerdeführerin somit Zugang zum Arbeitsmarkt. Sowohl § 41a Abs. 9 als auch die Beschränkung des § 44a Abs. 2 NAG – der zufolge in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs.
§ 43Abs.
3 oder 4 unzulässig sind – gehen auf das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 zurück. Die dem § 41a Abs. 9 NAG korrespondierende Regelung war vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 bereits Normenbestand des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – und zwar in Gestalt der Bestimmungen der §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3 NAG, welche mit 1.4.2009 in Kraft getreten sind und Zugang – wenn auch im unterschiedlichen Umfang – zum Arbeitsmarkt eröffneten; eine dem § 44a Abs. 2 NAG korrespondierend Beschränkung war – wie bereits erwähnt – zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3 nicht Normenbestand. Die Beschränkung des § 44a Abs. 2 NAG ist abstrakt geeignet, den Zugang zur Beschäftigung und zum Aufenthalt der dem Assoziationsabkommen unterliegenden Beschwerdeführerin zu beschränken, weil sie eine Antragstellung im Rahmen von Verlängerungsanträgen bzw. Zweckänderungsanträgen verbietet. Als später eingeführtes rechtliches Hindernis ist die Anwendbarkeit des § 44a Abs. 2 NAG aufgrund der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 gegenüber der Beschwerdeführerin ausgeschlossen.Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG abgewiesen. Mit dem beantragten Aufenthaltstitel wäre die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt) berechtigt. Bei Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hätte die Beschwerdeführerin somit Zugang zum Arbeitsmarkt. Sowohl Paragraph 41 a, Absatz 9, als auch die Beschränkung des Paragraph 44 a, Absatz 2, NAG – der zufolge in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, oder 10 sowie Paragraph 43, Absatz 3, oder 4 unzulässig sind – gehen auf das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 zurück. Die dem Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG korrespondierende Regelung war vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 bereits Normenbestand des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – und zwar in Gestalt der Bestimmungen der Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 Absatz 3, NAG, welche mit 1.4.2009 in Kraft getreten sind und Zugang – wenn auch im unterschiedlichen Umfang – zum Arbeitsmarkt eröffneten; eine dem Paragraph 44 a, Absatz 2, NAG korrespondierend Beschränkung war – wie bereits erwähnt – zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 Absatz 3, nicht Normenbestand. Die Beschränkung des Paragraph 44 a, Absatz 2, NAG ist abstrakt geeignet, den Zugang zur Beschäftigung und zum Aufenthalt der dem Assoziationsabkommen unterliegenden Beschwerdeführerin zu beschränken, weil sie eine Antragstellung im Rahmen von Verlängerungsanträgen bzw. Zweckänderungsanträgen verbietet. Als später eingeführtes rechtliches Hindernis ist die Anwendbarkeit des Paragraph 44 a, Absatz 2, NAG aufgrund der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 gegenüber der Beschwerdeführerin ausgeschlossen. Die belangte Behörde hat jedoch im angefochtenen Bescheid die Rechtsansicht vertreten, dass diese Beschränkung auch auf die Beschwerdeführerin anzuwenden ist. Gestützt auf diese Rechtsansicht hat sie keine (weiteren) Feststellungen zu den Erteilungsvoraussetzungen getroffen. Dafür erforderliche Ermittlungen fehlen. Die Ermittlung des notwendigen und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht Wien ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder wäre nicht mit einer erheblichen Kostenersparung verbunden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zulässig ist, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil etwa eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beschränkung des § 44a Abs. 2 NAG abstrakt geeignet ist, den Zugang zur Beschäftigung und zum Aufenthalt der dem Assoziationsabkommen unterliegenden türkischen Arbeitnehmern zu beschränken, weil sie eine Antragstellung im Rahmen von Verlängerungsanträgen bzw. Zweckänderungsanträgen verbietet und deshalb aufgrund der unmittelbaren Wirkung der Stillhalteklausel des ARB 1/80 unangewendet zu bleiben hat, ist nicht ersichtlich.2. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG eine Revision zulässig ist, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil etwa eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beschränkung des Paragraph 44 a, Absatz 2, NAG abstrakt geeignet ist, den Zugang zur Beschäftigung und zum Aufenthalt der dem Assoziationsabkommen unterliegenden türkischen Arbeitnehmern zu beschränken, weil sie eine Antragstellung im Rahmen von Verlängerungsanträgen bzw. Zweckänderungsanträgen verbietet und deshalb aufgrund der unmittelbaren Wirkung der Stillhalteklausel des ARB 1/80 unangewendet zu bleiben hat, ist nicht ersichtlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.067.10501.2014