GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als
G zur Vertretung nach außen berufenes Organ der E. KG mit Sitz in Wien zu verantworten zu haben, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin Herrn Petru P. am 9. August 2012 auf ihrer Baustelle beschäftigt habe, ohne dass dieser über eine entsprechende arbeitsmarktbehördliche Genehmigung verfügt habe. Dadurch habe der Beschuldigte § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG iVm § 9 Abs. 1 VStG verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 2.800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 16 Stunden) verhängt wurde und ihm
G ein Beitrag zu den Kosten den Verwaltungsstrafverfahrens von 280,-- Euro vorgeschrieben wurde.Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der E. KG mit Sitz in Wien zu verantworten zu haben, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin Herrn Petru P. am 9. August 2012 auf ihrer Baustelle beschäftigt habe, ohne dass dieser über eine entsprechende arbeitsmarktbehördliche Genehmigung verfügt habe. Dadurch habe der Beschuldigte Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 2.800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 16 Stunden) verhängt wurde und ihm
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten den Verwaltungsstrafverfahrens von 280,-- Euro vorgeschrieben wurde. Das Straferkenntnis beruht auf einer Anzeige der Finanzpolizei vom
G ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.
Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.
BG beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist für Delikte nach § 28 Abs. 1 leg.cit. ein Jahr.
Paragraph 28, Absatz 2, AuslBG beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist für Delikte nach Paragraph 28, Absatz eins, leg.cit. ein Jahr.
G ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung, und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung, und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Wesentlich bei der Angabe der Tat ist die Bezeichnung der Tatörtlichkeit und der Tatzeit.
Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Wesentlich bei der Angabe der Tat ist die Bezeichnung der Tatörtlichkeit und der Tatzeit.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Festgestellt wird aufgrund des Akteninhaltes, dass am
GVG hat die Beschwerde u.a. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z3), zu enthalten.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z3), zu enthalten. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Nach dem Wortlaut der Bestimmung könnte man die Ansicht vertreten, dass die Verletzung von Verfahrensvorschriften (anders als nach § 41 VwGG) vom Verwaltungsgericht nicht von Amts wegen als Beschwerdegrund aufzugreifen sei. Im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht ein dem Art. 6 EMRK und dem Art 47 GRC entsprechendes Verfahren unter Einhaltung der dort statuierten Garantien durchzuführen hat, ist jedoch davon auszugehen, dass allfällige Verletzungen von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde von Amts wegen seitens des Verwaltungsgerichts aufgegriffen werden können, da Verletzungen von Verfahrensvorschriften als akzessorisch zum geltend gemachten materiellen Beschwerdegrund anzusehen sind. Das Verwaltungsgericht Wien vertritt daher die Ansicht, dass offenkundige Rechtswidrigkeiten jedenfalls von Amts wegen auch dann aufzugreifen sind, wenn sie nicht ausdrücklich in den Beschwerdegründen geltend gemacht worden sind (vgl. dazu auch Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, K2 und K8 zu § 27 VwGVG), zumal anders als im Verfahren vor dem VwGH, wo für die Einbringung einer Revision Anwaltspflicht gilt, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Anwaltspflicht vorgesehen ist und der vom Gedanken der Erweiterung des Rechtschutzes für die Bürger getragenen Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform nicht unterstellt werden kann, dass Verfahrensfehler der belangten Behörde, die einem rechtsfreundlich unvertretenen Beschwerdeführer mangels Verfahrensrechtskenntnissen ja gar nicht auffallen können, vom Verwaltungsgericht nicht wahrgenommen werden sollen.Nach dem Wortlaut der Bestimmung könnte man die Ansicht vertreten, dass die Verletzung von Verfahrensvorschriften (anders als nach Paragraph 41, VwGG) vom Verwaltungsgericht nicht von Amts wegen als Beschwerdegrund aufzugreifen sei. Im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht ein dem Artikel 6, EMRK und dem Artikel 47, GRC entsprechendes Verfahren unter Einhaltung der dort statuierten Garantien durchzuführen hat, ist jedoch davon auszugehen, dass allfällige Verletzungen von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde von Amts wegen seitens des Verwaltungsgerichts aufgegriffen werden können, da Verletzungen von Verfahrensvorschriften als akzessorisch zum geltend gemachten materiellen Beschwerdegrund anzusehen sind. Das Verwaltungsgericht Wien vertritt daher die Ansicht, dass offenkundige Rechtswidrigkeiten jedenfalls von Amts wegen auch dann aufzugreifen sind, wenn sie nicht ausdrücklich in den Beschwerdegründen geltend gemacht worden sind vergleiche dazu auch Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, K2 und K8 zu Paragraph 27, VwGVG), zumal anders als im Verfahren vor dem VwGH, wo für die Einbringung einer Revision Anwaltspflicht gilt, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Anwaltspflicht vorgesehen ist und der vom Gedanken der Erweiterung des Rechtschutzes für die Bürger getragenen Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform nicht unterstellt werden kann, dass Verfahrensfehler der belangten Behörde, die einem rechtsfreundlich unvertretenen Beschwerdeführer mangels Verfahrensrechtskenntnissen ja gar nicht auffallen können, vom Verwaltungsgericht nicht wahrgenommen werden sollen. Obwohl der Beschwerdeführer den Umstand der Verfolgungsverjährung in seinem Rechtsmittel nicht releviert hat, war daher der Beschwerde dennoch Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren spruchgemäß
G wegen eingetretener Verfolgungsverjährung einzustellen.Obwohl der Beschwerdeführer den Umstand der Verfolgungsverjährung in seinem Rechtsmittel nicht releviert hat, war daher der Beschwerde dennoch Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren spruchgemäß
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG wegen eingetretener Verfolgungsverjährung einzustellen.
GVG hatte eine Verhandlung zu entfallen.
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG hatte eine Verhandlung zu entfallen. 2) Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 27 VwGVG fehlt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts im Sinne des Paragraph 27, VwGVG fehlt. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.008.21564.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.