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{'item': 'VGW-031/008/9098/2014'}

Obsah (7)§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 3§ 1§ 82

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.04.2014 GeschäftszahlVGW-031/008/9098/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat nach Durchführung einer öffe

§ 50Vw

GVG wird dem Rechtsmittel Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G eingestellt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird dem Rechtsmittel Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II. Der Rechtsmittelwerber hat

§ 52Abs. 8 Vw

GVG keinen Beitrag zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu leisten.römisch zwei. Der Rechtsmittelwerber hat

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegt, am

  1. Mai 2013 zwischen 22.15 Uhr und 22.25 Uhr in Wien 2., Straße des Ersten Mai – Karl Kolarik Weg, beim Praterturm bzw. davor 1) durch lautes Schreien/ Brüllen der Worte „Orsch Kieberer“ an einem öffentlichen Ort den öffentlichen Anstand verletzt zu haben, und 2) sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert zu haben, indem er lautstark geschrien habe: „Das ist ein scheiß Österreich, scheiß Österreich, scheiß Österreich, scheiß Österreich“ und wild mit seinen Händen vor dem Exekutivbeamten gestikuliert habe. Wegen Verletzung 1) des § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG wurde über ihn eine Geldstrafe von 180,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) und wegen Verletzung 2) des § 82 Abs. 1 SPG eine Geldstrafe von 120,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von insgesamt 30,-- Euro vorgeschrieben.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegt, am
  2. Mai 2013 zwischen 22.15 Uhr und 22.25 Uhr in Wien 2., Straße des Ersten Mai – Karl Kolarik Weg, beim Praterturm bzw. davor 1) durch lautes Schreien/ Brüllen der Worte „Orsch Kieberer“ an einem öffentlichen Ort den öffentlichen Anstand verletzt zu haben, und 2) sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert zu haben, indem er lautstark geschrien habe: „Das ist ein scheiß Österreich, scheiß Österreich, scheiß Österreich, scheiß Österreich“ und wild mit seinen Händen vor dem Exekutivbeamten gestikuliert habe. Wegen Verletzung 1) des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WLSG wurde über ihn eine Geldstrafe von 180,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) und wegen Verletzung 2) des Paragraph 82, Absatz eins, SPG eine Geldstrafe von 120,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von insgesamt 30,-- Euro vorgeschrieben. Das Verwaltungsstrafverfahren beruht auf einer polizeilichen Anzeige vom
  3. Mai 2013, in welcher der Verlauf der Amtshandlung vom
  4. Mai 2013 dargestellt wurde. Unter anderem wurde in der Anzeige selbst ausgeführt, dass der Beschuldigte über Vorwurf der Tat diese sofort bestritten und gesagt habe, dass er „Orsch Kübl“ geschrien habe, was seiner Ansicht nach nichts Verbotenes gewesen sei. In seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vom
  5. Juni 2013 wurde vom nunmehrigen Rechtsmittelwerber die Begehung der ihm zur Last gelegten Taten bestritten. Sinngemäß führte er aus, mit Bekannten im Prater unterwegs gewesen zu sein und auf dem Kettenkarussell „Praterturm“ gefahren zu sein. Dieses sei 117 Meter hoch, die Flughöhe betrage 95 Meter, der Flugradius 36 Meter. Es handle sich um das höchste Kettenkarussell der Welt. Als er zum Ausgang gekommen sei, hätten ihn zwei Polizeibeamte mit dem Vorwurf konfrontiert, dass er „Orsch Kieberer“ geschrien habe, was er umgehend bestritten habe. Es sei ihm nicht nachvollziehbar, wie die Polizeibeamten bei einer Vielzahl von Personen, die in 95 Metern Höhe Karussell fahren, ihm diese Worte zuordnen können. Zum Beweis dafür, dass er die ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen habe, beantragte er die Einvernahme zahlreicher Zeugen. Daraufhin wurde der polizeiliche Anzeigenleger K. von der Verwaltungsbehörde am
  6. August 2013 zeugenschaftlich einvernommen. In dieser Einvernahme gab der Zeuge K. u.a. an, dass der Beschuldigte über Vorhalt der Tat beim Ausgang des Kettenkarussells diese sofort bestritten und sich damit gerechtfertigt habe, nicht „Orsch Kieberer“, sondern „Orsch Kübl“ in Bezug auf das Kettenkarussell geschrien zu haben. Ebenso wurde Herr BZI Ka. vor der Verwaltungsbehörde am
  7. August 2013 als Zeuge einvernommen. Auch er gab u.a an, dass der Beschuldigte den Tatvorwurf sofort bestritten habe. Der Beschuldigte sei während der darauffolgenden Amtshandlung sehr aufbrausend und aggressiv gewesen und habe immer wieder „Scheiß Österreich“ geschimpft. Seine Freunde hätten versucht, ihn zu beruhigen. Am
  8. September 2013 wurde Frau Brigitta Kn. als Zeugin vor der Verwaltungsbehörde einvernommen, welche angab, dass ihr Mann mit dem Beschuldigten am Kettenkarussell Praterturm gefahren sei. Die anderen hätten unten gewartet. Von Beschimpfungen vom Karussell aus habe sie nichts gemerkt. Sie habe keine Beschimpfungen wahrgenommen. Sie wisse nur, dass der Beschuldigte im Verlauf des Abends ziemlich viel Bier und Tequila getrunken habe. Er habe sich sehr über die Amtshandlung aufgeregt und sich auch ungestüm benommen und mit den Händen gefuchtelt, weshalb ihn ihr Mann zu beruhigen versucht habe. Ob der Beschuldigte im Zuge der Amtshandlung „Scheiß Österreich“ gerufen habe, wisse sie nicht mehr. Ihr Mann, der mit dem Beschuldigten am Karussell gefahren sei, habe ihr erzählt, dass der Beschuldigte gesagt habe: „Geht der Scheiß Kübel net schneller.“ Ebenso wurden am
  9. September 2013 Frau Roswitha W. und Herr Mathias E. vor der Verwaltungsbehörde als Zeugen einvernommen. Sie gaben übereinstimmend an, unterhalb des Karussells gewartet zu haben, auf dem der Beschuldigte mit Herrn Kn. gefahren sei. Sie hätten weder gehört, dass der Beschuldigte vom Karussell aus herunter geschimpft hätte, noch hätten sie die spätere Amtshandlung genau verfolgt. Sie seien etwas abseits dabei gestanden und hätten nicht gesehen, ob der Beschuldigte sich aggressiv benommen habe oder nicht. Schimpfen hätten sie ihn auch nicht gehört. Nach Vorhalt des Ergebnisses der Beweisaufnahme (wozu sich der Beschuldigte jedoch nicht äußerte) wurde in der Folge das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis erlassen, in welchem eine Vielzahl an einschlägigen Vormerkungen gegen den Beschuldigten bei der Strafzumessung als erschwerend gewertet wurde. In seinem dagegen rechtzeitig erhobenen Rechtsmittel verwies der Beschuldigte auf sein Einspruchsvorbringen und führte er ergänzend aus, dass ihn die Zeugen Kn., W. und E. nicht belastet, sondern eher entlastet hätten. Die anderen von ihm als Zeugen beantragten Personen seien nicht einvernommen worden. Bei Aufnahme aller der von ihm beantragten Beweise und richtiger Würdigung der eingeholten Beweise hätte die Verwaltungsbehörde zur Einstellung des Verfahrens gelangen müssen. Am
  10. März 2014 wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschuldigte führte sinngemäß aus, am gegenständlichen Abend in einer Runde von etwa 7-8 Personen, welche er von einer Sozialmarktfiliale, in der er ehrenamtlich gearbeitet habe, kenne, unterwegs gewesen zu sein. Es sei richtig, dass an diesem Abend Alkohol konsumiert worden sei, in welchem Lokal, wisse er allerdings nicht mehr. Er habe etwa 2 Bier und 1 Schnaps getrunken, und zwar bevor er mit dem Kettenkarussell gefahren sei. Als er auf dem Kettenkarussell gefahren sei, habe er keine Polizisten bemerkt. Sicherlich habe er so wie jeder Praterbesucher, der mit einem solchen Fahrgerät fahre, laut geschrien. Möglich sei auch, dass er Dinge gesagt habe wie „ob diese Kübeln nicht schneller gehen“. Die Polizisten seien ihm das erste Mal nach dem Aussteigen aufgefallen, weil sie gleich zu ihm gekommen seien, der eine sich Handschuhe angezogen habe und der andere seinen Ausweis verlangt habe. Er habe nicht gewusst, was die Veranlassung dafür gewesen sei. In der Folge hätten sie ihm vorgeworfen, er hätte vom Karussell auf sie herunter geschimpft. Die Polizisten hätten seine Bekannten, welche wissen wollten, was los sei, zur Seite gestoßen. Er habe nicht „Scheiß Österreich“ gesagt, auch wenn er das Verhalten der Polizisten als unangemessen empfunden habe. Er könne nicht nachvollziehen, dass sich ein Polizist auf eine Nachfrage, warum er den Ausweis sehen möchte, gleich Handschuhe anziehe und Umstehende, die sich ebenfalls einmischen, zur Seite schiebe. Was das Gestikulieren mit seinen Händen betreffe, so sei dies nicht als aggressive Geste gegenüber einen Polizisten zu deuten, sondern habe ich er mit seinen Händen lediglich auf das Karussell nach oben gezeigt, um zu demonstrieren, dass es nicht möglich sei, von oben wahrnehmbare Beleidigungen nach unten zu brüllen. Der Tag sei an einem Wochenende gewesen und sei der Prater gut besucht gewesen. Glaublich sei das Karussell während seiner Fahrt sogar voll besetzt gewesen. Der Rechtsmittelwerber gab über Befragung durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter an, dass man ihm glaublich nicht vorgehalten habe, was er geschimpft haben soll. Nach Gegenüberstellung gebe er an, dass es sich bei Herrn Insp. Ka. um denjenigen gehandelt habe, der sich Handschuhe angezogen habe. Glaublich sei jedoch insgesamt vom Auftreten her der andere Polizist (Insp. K., Anm.) federführend bei der Amtshandlung gewesen.Der Rechtsmittelwerber gab über Befragung durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter an, dass man ihm glaublich nicht vorgehalten habe, was er geschimpft haben soll. Nach Gegenüberstellung gebe er an, dass es sich bei Herrn Insp. Ka. um denjenigen gehandelt habe, der sich Handschuhe angezogen habe. Glaublich sei jedoch insgesamt vom Auftreten her der andere Polizist (Insp. K., Anmerkung federführend bei der Amtshandlung gewesen. Der Zeuge Peter Sch. gab über Befragung durch die Verhandlungsleiterin an, den Beschuldigten vom Sozialmarkt seines Bruders, wo er so wie er selbst mitunter ehrenamtlich arbeite, zu kennen. Am 03.05.2013 seien sie alle bei einer Firmenfeier im Lokal Santa Cruz. gewesen. Der Beschuldigte habe seiner Erinnerung nach schätzungsweise 2-3 Bier getrunken. Nach dem Lokalbesuch seien sie durch den Prater durchgegangen und habe sich der Beschuldigte mit Karl (Familienname sei ihm nicht geläufig) dazu entschlossen, auf dem Kettenkarussell zu fahren. Dieses sei bei der Fahrt des Beschuldigten voll ausgelastet gewesen, was er deshalb so gut wisse, da er die Fahrt beobachtet habe. Es seien sehr viele Leute an diesem Freitag im Prater unterwegs gewesen. Gerade bei den Fahrbetrieben herrsche viel Geschrei und Gekreische. Er habe den Beschuldigten nichts vom Karussell herunterbrüllen gehört. Ihm seien während der Karussellfahrt des Beschuldigten auch keine Polizisten aufgefallen. Die Polizisten seien ihm erst aufgefallen, als diese direkt auf den Beschuldigten zugegangen seien. Sie seien dann auch hingegangen und hätten gefragt, was los sei. Ihm seien die beiden Polizisten aggressiv vorgekommen, vor allem, als sie sich bei Interventionsversuchen aus ihrer Gruppe sofort angegriffen gefühlt hätten. Die Polizisten und der Beschuldigte seien etwa 3 Meter von ihm entfernt gewesen. Der Beschuldigte sei eher verzweifelt als aggressiv gewesen und hätte in ihre Richtung gesagt: „Das pack ich ned“. Es sei ihm nicht erinnerlich, dass dieser „Scheiß Österreich“ gesagt habe. Der Beschuldigte hätte in der Situation zwar mit den Händen gesprochen und gezeigt, doch habe er dies nicht als aggressiv gegenüber den Beamten wahrgenommen. Es sei unrichtig, dass sie ihn vor der Polizei abgeschirmt hätten. Es sei nicht so gewesen, dass sie den Beschuldigten beruhigen hätten wollten, vielmehr hätten sie von den Polizisten wissen wollen, was denn los sei. Der Zeuge Alexander Sch. gab als Zeuge vor dem Verwaltungsgericht Wien einvernommen an, den Beschuldigten, welcher bei ihm ehrenamtlich tätig sei, zu kennen. Am 03.05.2013 hätten sie eine Firmenveranstaltung im Lokal Santa Cruz gehabt. Schätzungsweise habe der Beschuldigte etwa 2 Bier getrunken. Nach dem Lokalbesuch seien sie durch den Prater gegangen und direkt an dem großen Kettenkarussell vorbeigekommen, welches auf ihrem Weg gelegen sei. Der Beschuldigte und ein weiterer Mitarbeiter namens Karl seien mit diesem gefahren. Seiner Erinnerung nach sei das Karussell ziemlich voll besetzt gewesen. Sie seien unten gestanden und hätten die Karussellfahrt beobachtet. Er für seinen Teil habe sie deshalb so genau beobachtet, weil er sich selbst überlegt habe, auch damit zu fahren. Er habe nichts gehört, was er dem Beschuldigten im Besonderen zuordnen könnte. Die meisten Fahrgäste hätten geschrien. Die Polizisten seien ihm erst aufgefallen, als sie zum Karussellausgang gegangen seien, da sei das Karussell noch oben gewesen. Sein erster Gedanke sei gewesen, dass die Polizisten selbst eine Fahrt machen wollten. Ihnen sei dann in der Folge aufgefallen, dass die Polizisten nur den Beschuldigten, nicht jedoch Herrn Karl angesprochen hätten. Sie hätten sich dann alle den Polizisten und dem Beschuldigten genähert, weil sie nicht gewusst hätten, worum es geht. Die Polizisten hätten angegeben, der Beschuldigte habe herunter geschimpft. Im ersten Moment habe der Beschuldigte auf ihn eher fassungslos gewirkt. Sie hätten den Polizisten gesagt, dass sie gar nichts gehört hätten, obwohl sie vor dem Karussell gestanden seien. Das hätte die Polizisten nicht weiter interessiert, sie hätten den Ausweis vom Beschuldigten gefordert. Glaublich hätte sich einer der Polizisten auch Handschuhe angezogen. Der Beschuldigte habe den Vorwurf bestritten, vom Karussell auf die Polizisten geschimpft zu haben. Er habe nur gehört, dass der Beschuldigte gesagt habe: „Was ist das für ein Österreich“? Über Vorhalt der Aktenseite 16 des verwaltungsbehördlichen Aktes gab der Zeuge an, den Beschuldigten in der Form beruhigt haben zu wollen, als sich dieser über die aus seiner Sicht ungerechtfertigte Amtshandlung aufgeregt hätte, wobei dieser allerdings weder die Beamten beschimpft hätte, noch handgreiflich geworden sei. Dieser hätte aus seiner Sicht auch keine Gesten gemacht, um Handgreiflichkeiten anzudrohen oder anzukündigen. Freilich hätte er schon Gesten mit der Hand gemacht, so wie er sie jetzt auch mache, um anzudeuten, dass er nicht wisse, warum die Amtshandlung an ihm vollzogen werde. Der Zeuge gab über Befragung durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschuldigten an, dass aus seiner Sicht eine Zuordnung von Worten, die während der Karussellfahrt getätigt werden, nicht möglich sei, weil sich dieses in großer Höhe sehr schnell drehe. Die Beamten seien ihm nicht aggressiv, sondern eher stur erschienen und hätten nicht mit sich reden lassen. Der Zeuge Dean St. gab in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien an, am 03.05.2013 nicht bei der Lokalrunde dabei gewesen zu sein. Von der Gruppe sei ihm neben dem Beschuldigten nur der Zeuge Alexander Sch. bekannt. Er habe an jenem Abend mit dem Beschuldigten Kontakt per Telefon gehalten. Er selbst sei mit einer Freundin unterwegs gewesen und hätte ihm der Beschuldigte gesimst, wo er sich gerade aufhalte. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte am großen Kettenkarussell eingechE.t habe. Mit ihm seien viele Leute gefahren. Ob es sich dabei um Bekannte des Beschuldigten gehandelt habe, wisse er nicht. Er habe die Karussellfahrt beobachtet, sich jedoch auch mit seiner Freundin Michaela unterhalten. Sie seien neugierig darauf gewesen, in welchem Zustand der Beschuldigte aussteigen würde, zumal sich das Karussell sehr hoch gedreht habe. Gleich nach dem Aussteigen seien 2 Polizisten auf den Beschuldigten losgegangen. Er habe aus einer Entfernung von etwa 4-5 Metern sehen können, wie der Beschuldigte herumgefuchtelt habe. Auf ihn habe es den Eindruck gemacht, als wollte der Beschuldigte anzeigen, dass er keine Ahnung habe, worum es gehe. Er habe dem Beschuldigten dann mit einer Handgeste gedeutet, dass er ihn anrufen solle. Danach habe er sich entfernt. Er habe nicht gehört, worum es gehe. Er könne ausschließen, dass er konkret den Beschuldigten etwas vom Karussell herunterrufen gehört habe, zumal sich dieses in großer Höhe gedreht habe. Auch in der Abwärtsbewegung des Karussells habe er konkret den Beschuldigten nichts rufen gehört. Er habe eine Traube von Leuten zum Karussell gehen sehen, ob dieses letztlich voll besetzt gewesen sei, wisse er nicht. Die Zeugin Brigitta Kn. gab über Befragung durch die Verhandlungsleiterin an, dass der Beschuldigte mit ihrem Gatten, Herrn Jürgen Karl Kn., am Kettenkarussell gefahren sei. Davor seien sie in einer Runde beim Mexikaner essen gewesen. Dort hätten sie auch getrunken. Wieviel der Beschuldigte getrunken habe, wisse sie nicht mehr, weil sie weiter weg von ihm gesessen sei. Sie habe auch nicht darauf geachtet. Über Vorhalt der Aktenseite 16 gab sie an, sich die Niederschrift nicht durchgelesen zu haben. Sie habe unterschrieben, was ihr vorgelegt worden sei. Der Polizist habe etwas geschrieben, was sie nicht gesagt habe. Sie habe nicht gesagt, dass der Beschuldigte beim Essen ziemlich viel Tequila und Bier getrunken habe. Das schließe sie mit Sicherheit aus. Ihr Gatte, Karl Kn., leide an einer Krebserkrankung, nämlich an Magen-Darm-Krebs. Trotz dieser Erkrankung sei er mit zum Mexikaner und anschließend Karussellfahren gegangen. Ob das Karussell voll besetzt gewesen sei, wisse sie nicht, sie hätten sich alle in der Gruppe unterhalten und nicht auf das Karussell geachtet. Über Vorhalt der Aussagen der davor gehörten Zeugen, welche alle das Karussell beobachtet haben wollen, gab sie an, dass sie sich gar nicht unterhalten habe, sondern nur der Unterhaltung der anderen zugehört habe. Sie wisse nicht, ob die anderen auf die Karussellfahrt geachtet hätten oder nicht, sie habe jedenfalls nicht darauf geachtet, ungeachtet des Umstandes, dass ihr an einer Krebserkrankung leidender Mann ebenfalls in diesem Karussell gefahren sei. Sie habe den Beschuldigten weder während der Fahrt, noch während des Absenkens des Karussells etwas rufen gehört. Auch ihr Gatte habe ihr erzählt, dass er nichts gehört hätte. Über Vorhalt der Aktenseite 17 des verwaltungsbehördlichen Aktes gab die Zeugin an, dass die Angelegenheit schon lange her sei. Glaublich habe ihr ihr Gatte erzählt, dass er den Beschuldigten von „Scheiß Kübeln“ habe reden hören. Der einvernehmende Beamte der Landespolizeidirektion Wien habe dies nicht falsch protokolliert. Bereits während des Abbremsens des Fahrgerätes habe sie wahrnehmen können, wie sich zwei Polizisten diesem genähert hätten. Diese hätten sofort auf den Beschuldigten eingeredet. Sie habe mitbekommen, dass diese ihm vorwarfen, dass er „Scheiß Kieberer“ gesagt haben soll. Das könne sie sich aber insoweit nicht vorstellen, weil es allgemein durch die Musik im Prater sehr laut gewesen sei und man aus der Höhe des Karussells gar nichts habe hören können. Der Beschuldigte habe die Vorwürfe bestritten und sei zu Anfang auch ruhig gewesen. Über Vorhalt der Aktenseite 16 des verwaltungsbehördlichen Aktes gab die Zeugin an, nicht mehr zu wissen, ob sie angegeben habe, dass sich der Beschuldigte über die Amtshandlung sehr aufgeregt habe, sich ziemlich ungestüm benommen, mit den Händen herumgefuchtelt habe und ihn deshalb ihr Chef Alexander Sch. immer wieder zu beruhigen versucht habe. Sie selbst habe in der Folge nicht mehr geachtet, was in der Amtshandlung gesagt worden sei, weil sie sich mit einer Kollegin unterhalten habe. Auch mit ihrem Gatten habe ich sich unterhalten und hätten sie sich etwas abseits gestellt. Sie wisse nicht mehr, ob das Karussell voll besetzt gewesen sei oder nicht. Die Polizisten seien ziemlich auf den Beschuldigten zugegangen und habe dieser nicht eingesehen, dass er etwas zugeben solle. Der Zeuge Insp. Robert Ka. gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung an, sich nicht mehr detailliert an den Vorfall erinnern zu können. Die Anzeige sei in der Folge von seinem Kollegen verfasst worden und habe sie ihm sein Kollege auch durchlesen lassen, nachdem er sie verfasst habe. Glaublich sei die Anzeige etwa ein bis zwei Dienste nach dem Vorfall verfasst worden. Er persönlich habe keine Notizen zu dem Vorfall gemacht, glaublich aber sein Kollege. Ob es diese Notizen noch gebe, wisse er nicht. Er sei auf Fußstreife mit seinem Kollegen gewesen. Glaublich sei das Karussell zu einem Drittel, jedoch nicht voll besetzt gewesen. Seines Wissens sei Musik abgespielt worden und habe es auch einen Ansager gegeben. Um welchen Wochentag es sich gehandelt habe, wisse er nicht mehr. Glaublich sei es trocken und warm gewesen, dennoch sei der Prater seiner Erinnerung nach nur mäßig besucht gewesen. Die Fußstreife habe präventiven Charakter gehabt, sie seien nicht zum konkreten Fahrunternehmen gerufen worden. Er habe hören können, wie jemand „Oaschloch“ rief, in der Folge dann „Oasch Kieberer“, das habe ein Mann gerufen. Das Karussell habe sich zu diesem Zeitpunkt auf halber Höhe befunden und sei bereits abgebremst gewesen. Er habe nicht zuordnen können, wer „Oaschloch“ gerufen habe, die Wendung „Oasch Kieberer“ habe er jedoch dem Beschuldigten konkret zugeordnet, weil er ihn gesehen habe, als er zu ihnen hinunter geblickt habe und habe er auch gesehen, dass er etwas nach unten gerufen habe, just in dem Moment, als „Oasch Kieberer“ gefallen sei. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob die Nachbarkörbe des Karussells besetzt gewesen seien oder nicht. Sie hätten sich dann zum Ausgang des Fahrgeschäfts gestellt und auf die Person gewartet, der sie den Ruf zugeordnet hätten und diese auch zur Ausweisleistung aufgefordert. Glaublich habe ihnen dieser zuerst eine E-Card gegeben. Die Amtshandlung sei von seinem Kollegen geführt worden, er habe nur zugehört. Über Vorwurf habe der Beschuldigte angegeben, dass er nicht geschimpft habe, und habe er versucht, die Angelegenheit am Anfang ins Lächerliche zu ziehen. Glaublich seien weitere 4-5 Personen, Bekannte des Beschuldigten, hinzugekommen. Der Beschuldigte habe darauf gedrängt, die Amtshandlung schnell zu beenden, weil er auf die Toilette müsste. Der Beschuldigte habe angegeben, etwas geschrien zu haben, jedoch nicht das ihm vorgeworfene „Oasch Kieberer“. Das Verhalten des Beschuldigten sei ihnen gegenüber aggressiver geworden und habe sich gesteigert. Es sei deshalb möglich, dass er sich Handschuhe angezogen habe. Nachdem sich der Beschuldigte zuerst geweigert habe, sich mit einem Lichtbildausweis zu identifizieren, habe er dies dann doch getan. Er habe dann zu ihnen gesagt, sie sollten lieber auf Verbrecherjagd gehen und dass dies nur in „Scheiß Österreich“ möglich sei. Er wisse nicht mehr, ob der Beschuldigte nüchtern gewesen sei oder nicht, und er wisse auch nicht, ob dieser eine Fahne gehabt hätte oder nicht. Symptome von Betrunkenheit habe er nicht wahrgenommen. Die Bekannten des Beschuldigten hätten sich in die Amtshandlung in der Folge eingebracht. Sie hätten dem Beschuldigten die Bezahlung eines Organmandates angeboten, was dieser jedoch abgelehnt habe. Er habe die Gesten des Beschuldigten als aggressiv empfunden. Er habe mit den Händen in seine Richtung gedeutet. Wie groß der Abstand zwischen ihm und dem Beschuldigten gewesen sei, könne er nicht mehr angeben. Er wisse nur, dass sich ein Bekannter des Beschuldigten zwischen diesen und ihn gestellt hätte und sein Kollege die Amtshandlung abgebrochen habe. Über Befragung durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschuldigten gab der Zeuge an, nur deshalb auf das Karussell geachtet zu haben, weil er das Wort „Oaschloch“ gehört habe. Er habe seinen Blick nach oben gerichtet, habe diese Beschimpfung jedoch nicht dem Beschuldigten zuordnen können. Er könne nicht mehr angeben, wie hoch das Karussell gestanden sei, als er die Wendung „Oasch Kieberer“ gehört habe. Der Beschuldigte habe den Vorwurf bestritten und in der Folge angegeben, etwas anderes gesagt zu haben. Er schließe aber aus, dass der Beschuldigte „Oasch Kübel“ gerufen habe. Er könne nicht beantworten, ob die Stimme, die „Oasch Kieberer“ gerufen habe, dieselbe gewesen sei, die davor „Oaschloch“ gerufen habe. Der Zeuge Abt.Insp. Günter K. gab über Befragung durch die Verhandlungsleiterin an, dass die gegenständliche Anzeige von ihm gelegt worden sei, und zwar aus dem Gedächtnis heraus, nicht aufgrund von Notizen. Über Vorhalt der Aussage des Zeugen Ka., wonach Notizen gemacht worden seien, gab der Zeuge an, sich bloß den Namen notiert zu haben. Über Vorhalt, dass die Anzeige nicht unmittelbar nach der Amtshandlung, sondern erst 5 Tage später gelegt worden sei, gab er an, sich selbst heute noch an die Amtshandlung erinnern zu können, weil es nicht alltäglich sei, dass man als Polizist beschimpft werde, und auch im Hinblick auf die Entwicklung der Amtshandlung. An das Wetter könne er sich nicht mehr genau erinnern, der Prater sei mäßig besucht gewesen. Es sei finster gewesen, das Fahrgeschäft selbst sei jedoch beleuchtet gewesen. Da das Fahrgeschäft beleuchtet gewesen sei, seien die einzelnen Kunden gut auszumachen gewesen. Er habe keine Ahnung, ob die Nachbarkörbe in Bezug auf den Beschuldigten besetzt gewesen wären oder nicht. Glaublich sei das Karussell zu drei Viertel besetzt gewesen, erinnern könne er sich nicht mehr. Wie der Beschuldigte bekleidet gewesen sei, wisse er nicht mehr. Das Fahrgeschäft hätte sich im unteren Bereich befunden und seien sie etwa 50 Meter entfernt gewesen, als sie eine grölende Stimme „Arschloch“ rufen gehört hätten. Die Stimme sei zu diesem Zeitpunkt nicht zuordenbar gewesen. In der Folge habe er jedoch gesehen und auch gehört, wie der Beschuldigte gegrölt habe und habe er die Worte „Oasch Kieberer“ vernommen. Damit nach dem Aussteigen konfrontiert habe der Beschuldigte das Grölen nicht bestritten, sondern habe gesagt, „Oasch Kübel“ gerufen zu haben und dass dies ja nicht verboten sei. Der Beschuldigte sei betrunken gewesen. Dieser Eindruck beruhe auf dem Verhalten des Beschuldigten. Eine Fahne habe er nicht gerochen, so nahe sei ihm der Beschuldigte nicht gekommen. Der Beschuldigte habe geschwankt, ob durch das Ringelspiel oder durch Alkohol, wisse er nicht. An ein Lallen könne er sich nicht erinnern. Man könne auch betrunken sein, ohne zu lallen. Er könne mit Sicherheit ausschließen, dass der Beschuldigte „Oasch Kübel“ gerufen habe. Er sei sich sicher, dass dieser „Oasch Kieberer“ gerufen hätte. Beim Fahrgeschäft gebe es Musik und einen Ansager. Ob dieser gerade Kunden angelockt hätte, als sie den Beschuldigten wahrgenommen hätten, wisse er nicht mehr. Möglich sei, dass sich einer von ihnen beiden Handschuhe angezogen habe. Sie hätten den Beschuldigten nach seinem Ausstieg aus dem Fahrgeschäft zur Ausweisleistung aufgefordert und ihn mit dem Gehörten konfrontiert. Sie hätten ihm die Bezahlung eines Organmandates angeboten. Das habe er jedoch nicht gewollt und habe er beteuert, nur „Oasch Kübel“ gerufen zu haben. Am Anfang habe er ihm nur die E-Card hingehalten und gesagt, er solle sich beeilen, weil er „brunzen“ gehen müsse. In der Folge habe sich die Amtshandlung aufgeschaukelt und seien die Worte „Scheiß Österreich“ gefallen. Die anfängliche Weigerung, sich auszuweisen und sein Hinweis, „brunzen“ gehen zu müssen, habe aus seiner Sicht die Amtshandlung behindert. Der Beschuldigte sei ein paar Schritte weggegangen, dann habe er sich umgedreht und sei wieder auf sie zugekommen, gelaufen sei er dabei allerdings nicht. Der Beschuldigte hätte generell mit den Händen herumgefuchtelt. Das Herumfuchteln habe jedoch seines Erachtens nach nicht der Androhung irgendwelcher Handgreiflichkeiten gedient. Sein Kollege und er hätten die Amtshandlung abgebrochen, um diese nicht eskalieren zu lassen. Unter den Bekannten des Beschuldigten habe es Leute gegeben, die gesagt hätten, der Beschuldigte solle sich beruhigen und einfach seinen Ausweis hergeben, damit eine Ruhe sei. Es habe jedoch auch einen anderen gegeben, der voll auf der Schiene des Beschuldigten gewesen sei. Der Zeuge gab über Befragung durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschuldigten an, dass sie den Beschuldigten festgenommen hätten, wenn sie sich nicht umgedreht hätten. Über Befragung, was die Amtshandlung noch vor ihrem Abbruch hätte beinhalten sollen, gab der Zeuge an, dass mit Bezahlung des Organmandats alles in Ordnung gewesen wäre. Das Karussell habe sich bereits im unteren Drittel befunden, als er die Beschimpfungen wahrnehmen habe können. Über Vorhalt der Aktenseite 10 letzter Absatz des verwaltungsbehördlichen Aktes gab der Zeuge an, dass es grundsätzlich richtig sei, dass er es bei einer Abmahnung belassen hätte, wenn sich der Beschuldigte entschuldigt hätte. Da dieser das nicht getan hätte und auch in der Folge kein Organmandat bezahlen hätte wollen, sei die Anzeige gelegt worden. Zwar handle es sich beim Prater um sein Rayon, die Amtshandlung sei ihm dennoch als außergewöhnlich in Erinnerung. Dass man als Polizist grundlos beschimpft werde, sei doch eher außergewöhnlich, vor allem, wenn man auf eine Weise beschimpft werde, sodass es hundert Leute hätten hören können. Es sei sein subjektiver Eindruck gewesen, dass der Beschuldigte betrunken gewesen sei. Nach Ablehnung weiterer Beweisanträge des Beschuldigten wurde in der Folge das Beweisverfahren aufgrund von Entscheidungsreife geschlossen und das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und der Rechtsmittelbelehrung mündlich verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 1) Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien in der gegenständlichen Rechtssache:

§ 3Abs. 7 Z 2 Vw

Gbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. 2) Zur Behebung des Straferkenntnisses der Verwaltungsbehörde und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens:

§ 1Abs.

1 Z 1 und Z 2 WLSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, wer den öffentlichen Anstand verletzt (Z 1) oder ungebührlicherweise störenden Lärm erregt (Z 2).

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, WLSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, wer den öffentlichen Anstand verletzt (Ziffer eins,) oder ungebührlicherweise störenden Lärm erregt (Ziffer 2,). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl VwGH vom 15.09.2011, Zl. 2009/09/0154).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen vergleiche VwGH vom 15.09.2011, Zl. 2009/09/0154). Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert, begeht

§ 82Abs.

1 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden, wobei dieselbe Tat auch nach § 81 SPG begangen werden kann und eine Bestrafung nach § 81 leg.cit. eine weitere Bestrafung nach § 82 SPG ausschließt. Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert, begeht

Paragraph 82, Absatz eins, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden, wobei dieselbe Tat auch nach Paragraph 81, SPG begangen werden kann und eine Bestrafung nach Paragraph 81, leg.cit. eine weitere Bestrafung nach Paragraph 82, SPG ausschließt.

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Voraussetzung für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe ist das Vorliegen eines Verhaltens, welches als tatbildlich gesetzt zu qualifizieren ist. Unter Zugrundelegung des im Verwaltungsstrafverfahren allgemein gültigen Rechtsgrundsatzes „in dubio pro reo" darf nur dann eine Bestrafung erfolgen, wenn mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststeht, dass das der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Verhalten auch tatsächlich von der beschuldigten Person verwirklicht worden ist. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ greift immer dann Platz, wenn die für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände nach der Beweiswürdigung der Behörde gleiches Gewicht haben (vgl. VwGH vom

  1. Oktober 1990, 89/03/0268 u.v.a.).Der Grundsatz „in dubio pro reo“ greift immer dann Platz, wenn die für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände nach der Beweiswürdigung der Behörde gleiches Gewicht haben vergleiche VwGH vom
  2. Oktober 1990, 89/03/0268 u.v.a.). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere jedoch im Hinblick auf das Ergebnis der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, können die dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen der öffentlichen Anstandsverletzung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG und des aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht im Sinne des § 82 Abs. 1 SPG nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit als erwiesen erachtet werden, und zwar aus folgenden Gründen:Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere jedoch im Hinblick auf das Ergebnis der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, können die dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen der öffentlichen Anstandsverletzung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WLSG und des aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, SPG nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit als erwiesen erachtet werden, und zwar aus folgenden Gründen: Festgestellt wird, dass der Beschuldigte am
  3. Mai 2013 (dem Kalender nach also einem Freitag) mit einer Gruppe von Leuten, die er von seiner ehrenamtlichen Tätigkeit in einem Sozialmarkt kannte, abends im Prater unterwegs war. Nachdem die Gruppe im Lokal „Santa Cruz.“ gewesen war, wo der Beschuldigte zumindest zwei Bier und einen Schnaps konsumiert hatte, gelangte diese Gruppe gegen 22.15 Uhr zum Praterturm. Dies ergibt sich aus den unbedenklichen Angaben des Beschuldigten sowie der von ihm namhaft gemachten Zeugen. Dass der Beschuldigte aufgrund des Alkoholkonsums zur Tatzeit alkoholisiert gewesen ist, ergibt sich aus den Angaben des als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten K., welcher die Amtshandlung geführt hat und welchem aufgrund seiner Berufserfahrung zugetraut werden kann, dass er eine Alkoholisierung erkennt. Dass eine solche Alkoholisierung beim Beschuldigten vorlag, ist auch im Hinblick auf die Angaben des Beschuldigten zum Ausmaß seiner Konsumation sowie auf die Angaben der Zeugin Kn. bei ihrer Ersteinvernahme vor der Verwaltungsbehörde als erwiesen anzusehen. Das Wetter war trocken, der Prater zumindest mäßig gut besucht, es wurde Musik gespielt und gab es beim Kettenkarussell auch einen Ansager, was sich aus den diesbezüglich weitgehend übereinstimmenden Angaben der gehörten Zeugen ergibt. Beim Praterturm handelt es sich den auf www.prater.at nachlesbaren Angaben nach um das welthöchste Kettenkarussell der Generation „Star Flyer“. Das Fahrgeschäft, welches sich in unmittelbarer Nähe des Schweizerhauses befindet, ist demnach 117 hoch und verfügt über 12 Doppelsitzplätze, die sich in einer Flughöhe von 95 Metern mit einer Fluggeschwindigkeit von 60 km/h bewegen. Für eine Umdrehung werden bei einem Flugradius von 36 Metern 6 Sekunden benötigt. Wie sich aus den Aussagen des polizeilichen Anzeigenlegers K. ergibt, war das Fahrgeschäft zur Tatzeit, als der Beschuldigte damit fuhr und der Anzeigenleger und sein Kollege diesen „Orsch Kieberer“ haben rufen wollen hören, zu drei Viertel besetzt, was bedeutet, dass 18 Plätze von insgesamt 24 besetzt gewesen waren. Dies stimmt auch mit den Angaben des Beschuldigten und seiner als Zeugen einvernommenen Bekannten, welche überwiegend von einer Vollauslastung des Karussells sprachen, weitgehend überein. Das Fahrgeschäft ist der erkennenden Richterin, die schon selbst mehrmals damit gefahren ist, ebenso wie der Wiener Wurstelprater als solcher persönlich bekannt. Die Polizisten haben während ihrer Fußstreife aus etwa 50 Meter Entfernung vom Praterturm das Wort „Oarschloch“ vernommen und sich deshalb dem Praterturm, von wo aus sie den Ruf lokalisiert haben, genähert, wie sich aus der Aussage des Zeugen BzI Ka. ergibt. Festgestellt wird weiters aufgrund der Zeugenaussagen der vor dem Verwaltungsgericht Wien einvernommenen Polizisten sowie der Aussagen der Zeugin Kn. und des Beschuldigten selbst, dass der Beschuldigte während der Fahrt auf dem Praterturm ebenso wie auch andere Fahrgäste geschrien hat. Den Ruf „Oarschloch“ konnten die Polizisten ihren übereinstimmenden Angaben nicht dem vom Fahrgeschäft herabgrölenden Beschuldigten zuordnen, jedoch jene Wortfolge, welche von den Polizisten als „Orsch Kieberer“ verstanden worden ist. Die als Zeugen vernommenen Bekannten des Beschuldigten, die direkt vor dem Karussell gestanden haben, die Fahrt zwar beobachteten, sich jedoch gleichzeitig untereinander unterhielten, nahmen eine solche vom Beschuldigten geäußerte Wortfolge konkret nicht wahr. Festgestellt wird, dass der Beschuldigte selbst gleich unmittelbar beim Herauskommen vom Fahrgeschäft über diesbezüglichen Vorwurf angegeben hat, nicht „Orsch Kieberer“, sondern „Orsch Kübel“ gerufen zu haben. Dies ergibt sich bereits aus der Anzeige, den Angaben des Beschuldigten und jenen der einvernommenen Polizisten selbst, sodass es sich dabei jedenfalls nicht um die spätere Verantwortung eines findigen Verteidigers handelt. Auch die Zeugin Kn. hat bereits bei ihrer Ersteinvernahme vor der Verwaltungsbehörde angegeben, dass ihr auf dem Karussell mitfahrende Ehegatte ihr später erzählt habe, dass der Beschuldigte aus Unmut darüber, dass das Karussell nicht noch schneller gefahren sei, „Orsch Kübel“ gerufen hat. Wesentlich für die Frage der Tatbilderfüllung des § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG ist sohin der unzweifelhafte Nachweis darüber, dass der Beschuldigte „Orsch Kieberer“ und nicht „Orsch Kübel“ gerufen hat, stellt doch die (im Übrigen nicht zur Last gelegte) Verwendung der Wortfolge „Orsch Kübel“ in Bezug auf das Karussell keine öffentliche Anstandsverletzung, sondern im Hinblick auf das um 22.15 Uhr im Prater in unmittelbarer Nähe des Bierlokales Schweizerhaus üblicher Weise aufhältige Publikum eine bloß milieubedingte Unmutsäußerung hinsichtlich des durch das Fahrgeschäft nicht erfüllten „Spaßfaktors“ dar, mit welcher angezeigt werden soll, dass man durchaus mehr Nervenkitzel vertragen könne. Wesentlich für die Frage der Tatbilderfüllung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WLSG ist sohin der unzweifelhafte Nachweis darüber, dass der Beschuldigte „Orsch Kieberer“ und nicht „Orsch Kübel“ gerufen hat, stellt doch die (im Übrigen nicht zur Last gelegte) Verwendung der Wortfolge „Orsch Kübel“ in Bezug auf das Karussell keine öffentliche Anstandsverletzung, sondern im Hinblick auf das um 22.15 Uhr im Prater in unmittelbarer Nähe des Bierlokales Schweizerhaus üblicher Weise aufhältige Publikum eine bloß milieubedingte Unmutsäußerung hinsichtlich des durch das Fahrgeschäft nicht erfüllten „Spaßfaktors“ dar, mit welcher angezeigt werden soll, dass man durchaus mehr Nervenkitzel vertragen könne. Die erkennende Richterin hält es im Hinblick auf die ihr persönlich bekannte Beschaffenheit des Fahrgeschäftes „Praterturm“ selbst unter Annahme der Richtigkeit der Aussagen der Polizisten, dass das Fahrgeschäft bereits im Abbremsen begriffen war und das Karussell nicht mehr in voller Höhe gedreht hat, im Hinblick auf den durch Musik, Pratergäste, Lautsprecherdurchsagen und das Geschrei der zahlreichen anderen Karussellfahrer geprägten lauten Umgebungslärm für schlichtweg unmöglich, vom Boden aus akustisch exakt auszumachen, ob der Beschuldigte „Orsch Kieberer“ oder „Orsch Kübel“ gerufen hat, zumal der Beschuldigte, welcher Mindestsicherungsbezieher ist, nach Einschätzung des Gerichts aufgrund des unmittelbaren Eindrucks, den er in der Verhandlung hinterlassen hat, unter Berücksichtigung seiner dargestellten mangelhaften Schulbildung sowie des Milieus, in dem er sich bewegen dürfte, nicht in ordentlicher Schriftsprache „Orsch Kübel“, sondern vielmehr im Wiener Dialekt „Oasch Kiebel“ gerufen hätte, was jedenfalls hoch verwechslungsfähig zu dem von den Polizisten vernommenen „Orsch Kieberer“ klingt. Dass der Zeuge BzI Ka. „gesehen“ haben will, dass der Beschuldigte „Orsch Kieberer“ gerufen hat, scheint auf die zur Tatzeit herrschende Umgebungsdunkelheit trotz Beleuchtung des Praterturms im Hinblick auf die - wenn auch schon allenfalls verlangsamte - Drehbewegung des Karussells nicht schlüssig nachvollziehbar, zumal den als Zeugen vernommenen Polizisten nicht einmal mehr in Erinnerung war, ob der Nachbarsitz des Beschuldigten am Karussell besetzt gewesen war oder nicht. Letztlich ist aber die Persönlichkeit des Beschuldigten selbst zu berücksichtigen: Gegen diesen liegen der Aktenlage nach mehrfache einschlägige Vormerkungen vor, was zeigt, dass er es bisher nicht geschafft hat, erfolgreich Bestrafungen nach dem WLSG zu entgehen. Das erkennende Gericht hält es im Hinblick auf den am Tatabend erfolgten Alkoholkonsum des Beschuldigten und seinen Zustand nach der Star-Flyer-Fahrt (der polizeiliche Anzeigenleger K. gab als Zeuge an, dass der Beschuldigte bei Verlassen des Karussells geschwankt hat) für sehr unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte in dieser konkreten Situation noch in der Lage war, sich umgehend und sofort auf eine Weise zu verantworten, die ihm eine weitere Bestrafung nach dem WLSG erspart, indem er über Vorhalt noch beim Ausgang des Fahrgeschäfts gegenüber den Polizisten angab, nicht „Orsch Kieberer“, sondern „Orsch Kübel“ gerufen zu haben. Da aus allen diesen Gründen nicht mit der für eine Bestrafung nötigen Sicherheit festgestellt werden kann, dass der Beschuldigte „Orsch Kieberer“ gerufen hat, war das Verwaltungsstrafverfahrens in Bezug auf den Vorwurf der Verletzung des öffentlichen Anstandes nach § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG spruchgemäß einzustellen.Da aus allen diesen Gründen nicht mit der für eine Bestrafung nötigen Sicherheit festgestellt werden kann, dass der Beschuldigte „Orsch Kieberer“ gerufen hat, war das Verwaltungsstrafverfahrens in Bezug auf den Vorwurf der Verletzung des öffentlichen Anstandes nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WLSG spruchgemäß einzustellen. Was nun den Vorwurf des aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht und Behinderung einer Amtshandlung trotz Abmahnung

§ 82Abs.

1 SPG durch wiederholtes Schreien der Worte „Scheiß Österreich“ und Gestikulierens mit den Händen betrifft, geht das Verwaltungsgericht Wien von folgenden Sachverhaltsfeststellungen aus:Was nun den Vorwurf des aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht und Behinderung einer Amtshandlung trotz Abmahnung

Paragraph 82, Absatz eins, SPG durch wiederholtes Schreien der Worte „Scheiß Österreich“ und Gestikulierens mit den Händen betrifft, geht das Verwaltungsgericht Wien von folgenden Sachverhaltsfeststellungen aus: Der Beschuldigte, der sich ungerecht von den Polizisten be(amts)handelt fühlte, ist im Zuge der auf die Karussellfahrt folgenden Amtshandlung sicherlich ausfällig geworden. Dies ergibt sich aus den Angaben der als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten, die aufgrund der lebhaft vorstellbaren Situation auch schlüssig und nachvollziehbar erscheinen. Dies allein stellt jedoch für sich noch keine Behinderung einer Amtshandlung dar; vielmehr stellt die lautstarke Schmähung des Vaterlandes eine öffentliche Anstandsverletzung dar, die dem Beschuldigten allerdings nicht als solche zur Last gelegt worden ist. Darüber hinaus blieb unklar, welche konkrete Amtshandlung durch die Vaterlandsbeschimpfung behindert worden sein soll. Das „Herumfuchteln“ mit den Armen diente jedenfalls der Darstellung der Entfernung der Karussellsitze vom Boden durch den Beschuldigten, was sich aus dessen schlüssiger und nachvollziehbaren Darstellung in der Verhandlung ergibt. Das Gestikulieren mit den Händen stellte nach Darstellung eines als Zeugen einvernommenen Bekannten des Beschuldigten eine Geste der Verzweiflung dar, mit welcher er andeuten wollte, dass er nicht wisse, wieso er beamtshandelt werde. Es stellt sich nun die Frage, ob dieses „Herumfuchteln“ bzw. Gestikulieren mit den Händen während der Amtshandlung, wie es der Zeuge BzI Ka. der Richterin in der Verhandlung vorgezeigt hat, als aggressives Verhalten, durch welches eine Amtshandlung behindert wurde, zu werten ist oder nicht. Generell kann nämlich nicht gesagt werden, dass ein „Reden“ mit den Händen bzw. ein Gestikulieren und Deuten zum Unterstreichen des Gesagten gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht bereits den Tatbestand des § 82 Abs. 1 SPG erfüllt; das Gestikulieren muss vielmehr als aggressiv einzustufen sein und eine Amtshandlung behindern. Aus der Aussage des als Zeugen einvernommenen polizeilichen Anzeigenlegers K. ergibt sich, dass der Beschuldigte betrunken gewesen ist. Eine Fahne konnte jedoch weder vom Polizeibeamten K., noch seinem Kollegen Ka. wahrgenommen werden. Dies zeigt aber, dass der Beschuldigte während der Amtshandlung nicht direkt vor den Polizeibeamten gestanden sein kann, andernfalls beide seine der Karussellfahrt vorangegangene Konsumation von mindestens zwei Bier und einem Schnaps hätten riechen müssen, vor allem, wenn der Beschuldigte geschrien hat. Dass die beiden Polizeibeamten keine Fahne während der Amtshandlung wahrgenommen haben, lässt sohin auf einen größeren Abstand zwischen ihnen und dem Beschuldigten schließen, sodass das Gestikulieren und „Herumfuchteln“ mit den Händen durch den Beschuldigten auch in größerem Abstand erfolgt sein muss und daher im Zweifel zugunsten des Beschuldigten nicht (mehr) als aggressives Verhalten qualifiziert werden kann. Das „Herumfuchteln“ mit den Armen diente jedenfalls der Darstellung der Entfernung der Karussellsitze vom Boden durch den Beschuldigten, was sich aus dessen schlüssiger und nachvollziehbaren Darstellung in der Verhandlung ergibt. Das Gestikulieren mit den Händen stellte nach Darstellung eines als Zeugen einvernommenen Bekannten des Beschuldigten eine Geste der Verzweiflung dar, mit welcher er andeuten wollte, dass er nicht wisse, wieso er beamtshandelt werde. Es stellt sich nun die Frage, ob dieses „Herumfuchteln“ bzw. Gestikulieren mit den Händen während der Amtshandlung, wie es der Zeuge BzI Ka. der Richterin in der Verhandlung vorgezeigt hat, als aggressives Verhalten, durch welches eine Amtshandlung behindert wurde, zu werten ist oder nicht. Generell kann nämlich nicht gesagt werden, dass ein „Reden“ mit den Händen bzw. ein Gestikulieren und Deuten zum Unterstreichen des Gesagten gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht bereits den Tatbestand des Paragraph 82, Absatz eins, SPG erfüllt; das Gestikulieren muss vielmehr als aggressiv einzustufen sein und eine Amtshandlung behindern. Aus der Aussage des als Zeugen einvernommenen polizeilichen Anzeigenlegers K. ergibt sich, dass der Beschuldigte betrunken gewesen ist. Eine Fahne konnte jedoch weder vom Polizeibeamten K., noch seinem Kollegen Ka. wahrgenommen werden. Dies zeigt aber, dass der Beschuldigte während der Amtshandlung nicht direkt vor den Polizeibeamten gestanden sein kann, andernfalls beide seine der Karussellfahrt vorangegangene Konsumation von mindestens zwei Bier und einem Schnaps hätten riechen müssen, vor allem, wenn der Beschuldigte geschrien hat. Dass die beiden Polizeibeamten keine Fahne während der Amtshandlung wahrgenommen haben, lässt sohin auf einen größeren Abstand zwischen ihnen und dem Beschuldigten schließen, sodass das Gestikulieren und „Herumfuchteln“ mit den Händen durch den Beschuldigten auch in größerem Abstand erfolgt sein muss und daher im Zweifel zugunsten des Beschuldigten nicht (mehr) als aggressives Verhalten qualifiziert werden kann. Mangels Vorliegens der eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung erforderlichen Gewissheit, ob der Rechtsmittelwerber die im bekämpften Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretungen tatsächlich begangen hat, war das Straferkenntnis sohin zu beheben und das Strafverfahren mangels ausreichender Taterweisung im Zweifel in allen Punkten zugunsten des Beschuldigten spruchgemäß einzustellen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch genannte Gesetzesstelle. 3) Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier zu lösenden Rechtsfragen der öffentlichen Anstandsverletzung sowie des aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.008.9098.2014

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