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{'item': 'VGW-041/075/21702/2014'}

Obsah (9)§ 45§ 52§ 9§ 28§ 64§ 3§ 1§ 51§ 54

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.04.2014 GeschäftszahlVGW-041/075/21702/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Mül

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G eingestellt.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. BEGRÜNDUNG Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

§ 9Abs. 1 VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C. GmbH mit Sitz in Wien, F.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin von 26.9.2012 bis 15.12.2012 in Wien, F.-straße, den Ausländer Hasan Y. geboren 1984, türkischer Staatsbürger, beschäftigt hat, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4 und § 4c Ausländerbeschäftigungsgesetz -AuslBG), oder Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c AuslBG) oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§3 Abs. 5 AuslBG) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a AuslBG), oder ein Befreiungsschein (§15 und § 4c AuslBG) oder eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ (§41a Niederiassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG)“ oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 Fremdengesetz 1997 - FrG) ausgestellt wurde.„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C. GmbH mit Sitz in Wien, F.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin von 26.9.2012 bis 15.12.2012 in Wien, F.-straße, den Ausländer Hasan Y. geboren 1984, türkischer Staatsbürger, beschäftigt hat, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraph 4 und Paragraph 4 c, Ausländerbeschäftigungsgesetz -AuslBG), oder Zulassung als Schlüsselkraft (Paragraphen 12 bis 12 c AuslBG) oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§3 Absatz 5, AuslBG) oder eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a, AuslBG), oder ein Befreiungsschein (§15 und Paragraph 4 c, AuslBG) oder eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ (§41a Niederiassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG)“ oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (Paragraph 45, NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (Paragraph 24, Fremdengesetz 1997 - FrG) ausgestellt wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 AuslBG, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 3, AuslBG, in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 3.500,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 12 Stunden

§ 28Abs. 1 Z 1 lit. a erster Strafsatz Ausl

BG, BGBl. Nr. 218/1975 in der geltendenGeldstrafe von € 3.500,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 12 Stunden

Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, erster Strafsatz AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der geltenden Fassung. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen: Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 350,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 3.850,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr Ali C. verhängte Geldstrafe von € 3.500,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 350,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs., 7 VSt

G zur ungeteilten Hand.“Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr Ali C. verhängte Geldstrafe von € 3.500,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 350,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Abs., 7 VStG zur ungeteilten Hand.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich das rechtzeitig erhobene Rechtsmittel, in welchem vorgebracht wird, Hasan Y. sei mit einer slowakischen Staatsbürgerin verheiratet und verfüge über eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers. Eine Kopie der Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers in Österreich von Hasan Y. zu Nr. A2… sowie eine Kopie der Aufenthaltskarte („Povolenie na pobyt“) aus der Slowakischen Republik zur Zl. 84… wurde vorgelegt. Mit der Beschwerde zu VGW-041/033/7247/2014, anhängig beim Verwaltungsgericht Wien, in dessen Akt Einsicht genommen wurde, wurden weiters vorgelegt ein Schreiben des AMS vom 12.7.2013, mit welchem betreffend Hasan Y.

§ 3Abs. 8 Ausl

BG bestätigt wird, dass dieser

§ 1Abs. 2 lit l Ausl

BG nicht dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegt und daher keine der dort vorgesehenen Berechtigungen für die Arbeitsaufnahme benötigt, sowie die An- und Abmeldung betreffend Hasan Y. zur österreichischen Sozialversicherung vorgelegt.Mit der Beschwerde zu VGW-041/033/7247/2014, anhängig beim Verwaltungsgericht Wien, in dessen Akt Einsicht genommen wurde, wurden weiters vorgelegt ein Schreiben des AMS vom 12.7.2013, mit welchem betreffend Hasan Y.

Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG bestätigt wird, dass dieser

Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG nicht dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegt und daher keine der dort vorgesehenen Berechtigungen für die Arbeitsaufnahme benötigt, sowie die An- und Abmeldung betreffend Hasan Y. zur österreichischen Sozialversicherung vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren zu VGW-041/033/7247/2014 wurde vom Amt der Wiener Landesregierung – MA 35 der Verwaltungsakt betreffend Hasan Y., Zahl MA 35–9/2979870-01 (MA 35-N/793390/2013), beigeschafft. In beide Akten wurde Einsicht genommen. Mit Stellungnahme vom 08.11.2013 zu VGW-041/033/7247/2014 führte die Finanzpolizei als Amtspartei aus, dass der gegenständliche Ausländer erst seit 15.5.2013 über eine Aufenthaltskarte verfüge. Betreffend den dort angelasteten Tatzeitraum 8.8.2012 bis 24.9.2012 sei

EKIS-Abfrage kein Aufenthaltstitel vorhanden gewesen, weshalb im Tatzeitraum die Voraussetzungen für eine Bestätigung

§ 3Abs. 8 Ausl

BG offenbar nicht vorgelegen seien. Die Erfüllung der Voraussetzungen

§ 3Abs. 8 Ausl

BG sei vom AMS Wien erst nach Erhalt der am 15.5.2013 ausgestellten Aufenthaltskarte bestätigt worden. Zum Tatzeitpunkt sei keine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung vorgelegen. Der Stellungnahme der Amtspartei beigelegt war eine EKIS-Abfrage.Mit Stellungnahme vom 08.11.2013 zu VGW-041/033/7247/2014 führte die Finanzpolizei als Amtspartei aus, dass der gegenständliche Ausländer erst seit 15.5.2013 über eine Aufenthaltskarte verfüge. Betreffend den dort angelasteten Tatzeitraum 8.8.2012 bis 24.9.2012 sei

EKIS-Abfrage kein Aufenthaltstitel vorhanden gewesen, weshalb im Tatzeitraum die Voraussetzungen für eine Bestätigung

Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG offenbar nicht vorgelegen seien. Die Erfüllung der Voraussetzungen

Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG sei vom AMS Wien erst nach Erhalt der am 15.5.2013 ausgestellten Aufenthaltskarte bestätigt worden. Zum Tatzeitpunkt sei keine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung vorgelegen. Der Stellungnahme der Amtspartei beigelegt war eine EKIS-Abfrage. Diese Stellungnahme wurde auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren an die Finanzpolizei als Amtspartei zur Stellungnahme übermittelt. In ihrer Stellungnahme vom 20.03.2014 brachte sie vor, dass vom Zeitpunkt der der Beschäftigungsaufnahme im Betrieb der Beschwerdeführerin am 26.09.2012 bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 15.12.2012 der betretene Ausländer über keinen Aufenthaltstitel und über keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung verfügt habe. Der Aufenthaltstitel sei erst von der MA 35 am 15.05.2013 erteilt worden, das AMS habe am 12.07.2013 die Bestätigung

§ 1Abs. 2. lit l Ausl

BG ausgestellt, dass Hr. Hasan Y. vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sei. Es sei daher aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass Hr. Y. während der gesamten Beschäftigungsdauer im Betrieb der Beschwerdeführerin den Bestimmungen des AuslBG unterlag.Diese Stellungnahme wurde auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren an die Finanzpolizei als Amtspartei zur Stellungnahme übermittelt. In ihrer Stellungnahme vom 20.03.2014 brachte sie vor, dass vom Zeitpunkt der der Beschäftigungsaufnahme im Betrieb der Beschwerdeführerin am 26.09.2012 bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 15.12.2012 der betretene Ausländer über keinen Aufenthaltstitel und über keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung verfügt habe. Der Aufenthaltstitel sei erst von der MA 35 am 15.05.2013 erteilt worden, das AMS habe am 12.07.2013 die Bestätigung

Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG ausgestellt, dass Hr. Hasan Y. vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sei. Es sei daher aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass Hr. Y. während der gesamten Beschäftigungsdauer im Betrieb der Beschwerdeführerin den Bestimmungen des AuslBG unterlag. Weiters vorgelegt wurde die österreichische Heiratsurkunde von Hr. Y. Hasan mit Fr. B. Veronika vom 01.02.

  1. Laut übermittelten ZMR-Auszug ist Fr. B. seit 12.01.2010 an gleichen Adresse wie Hr. Y. Hasan gemeldet. Eingeholt wurde der Versicherungsdatenauszug von Hasan Y., aus dem hervorgeht, dass dieser in der Zeit vom 25.
  2. bis 15.12.2012 im Betrieb der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung angemeldet war. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf einen Strafantrag der Finanzpolizei Team 03 vom 05.07.2013, in welchem ausgeführt wird, dass die Finanzpolizei aufgrund einer Anzeige eine Kontrolle betreffend das Unternehmen der Beschwerdeführerin am 26.06.2013 durchgeführt worden sei, wobei aufgrund von Nacherhebung festgestellt worden sei, dass dieser im Zeitraum 26.
  3. bis 15.12.2012 als Angestellter der C. GmbH beschäftigt worden sei. Arbeitsmarktbehördliche Dokumente seien nicht vorhanden. Dem Strafantrag beigeschlossen waren ein Schreiben vom 26.06.2013, ein Versicherungsdatenauszug betreffend Hasan Y., eine Firmenbuchanfrage, eine Bestätigung betreffend Anmeldung zur Sozialversicherung, Auszüge aus dem zentralen Melderegister sowie ELDA-Protokolle und Firmenbuchauszug vom 22.10.2013, aus dem zu entnehmen ist, dass nunmehr seit 15.05.2013 Ramazan C. handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH ist, zuvor war dies Ali C.. Zur Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22.10.2013 wurde von der nunmehrigen Beschwerdeführerin keine Stellungnahme erstattet. In der Folge wurde das nun angefochtene Straferkenntnis erlassen. Aus dem im Beschwerdeverfahren zu VGW-041/033/7247/2014 beigeschafften Akt der MA 35 ist ersichtlich, dass Hasan Y. erstmals am 24.1.2013 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte in Österreich stellte. In diesem Antrag wurde unter anderem angegeben, dass er seit dem Jahr 2003 in Österreich wohne und der Antrag gestellt werde, da die Gattin, die im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich sei, in Österreich beschäftigt sei, in Wien lebe und arbeite und ihm Unterhalt leiste. Die Gattin sei slowakische Staatsangehörige. Eine Krankenversicherung bestehe bei der WGKK. Dem Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte beigeschlossen sind eine Kopie der E-Card von Hasan Y. sowie Kopien seines slowakischen Aufenthaltstitels, gültig von 14.03.2011 bis 31.12.
  4. Dem Antrag beigeschlossen sind weiters eine beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde, eine Kopie des Reisepasses, der Heiratsurkunde betreffend die Eheschließung von Hasan Y. mit der slowakischen Staatsangehörigen Veronika B. am 01.10.2010 in Wien, eine Kopie von E-Card, Reisepass und Personalausweis der Gattin, ihrer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger vom 16.05.2011

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für „sonstige Angelegenheit (§§ 51 Abs. 1 Z 2, 52 Abs. 1 Z 4 oder 5)“, Lohnzettel, Versicherungsdatenauszüge und ein Mietvertrag. Dem Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte beigeschlossen sind eine Kopie der E-Card von Hasan Y. sowie Kopien seines slowakischen Aufenthaltstitels, gültig von 14.03.2011 bis 31.12.2015. Dem Antrag beigeschlossen sind weiters eine beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde, eine Kopie des Reisepasses, der Heiratsurkunde betreffend die Eheschließung von Hasan Y. mit der slowakischen Staatsangehörigen Veronika B. am 01.10.2010 in Wien, eine Kopie von E-Card, Reisepass und Personalausweis der Gattin, ihrer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger vom 16.05.2011

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für „sonstige Angelegenheit (Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer 2, 52, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5)“, Lohnzettel, Versicherungsdatenauszüge und ein Mietvertrag. In der Folge wurde Herrn Hasan Y. eine Aufenthaltskarte zum Aufenthaltszweck „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ mit Ausstellungsdatum 15.5.2013 und Gültigkeit bis 15.5.2018 erteilt. Der Aufenthaltstitel wurde Herrn Hasan Y. am 15.5.2013 persönlich übernommen. Aus der Kopie der Kopie der slowakischen Aufenthaltskarte vom 14.03.2011 lässt sich die Gültigkeit bis 31.12.2015 erkennen. Y. Hasan hat seit 08.07.2005 durchgehend einen Hauptwohnsitz in Wien, D.-straße, gemeldet. Am 22.04.2014 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Verhandlung statt, in der der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin das im Beschwerdeverfahren zu VGW-041/033/7247/2014 erlassene Urteil vom vorlegte und gleichfalls aufgrund der dort ausgeführten Argumente die Einstellung des Verfahrens beantragte. Mit Urteil zu VGW-041/033/7247/2014-5 vom 09.04.2014 wurde der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G eingestellt. Dem Beschwerdeführer war vorgeworfen worden, dass er von 08.08.2012 bis 24.09.2012 den Auslänger Hasan Y. entgegen § 18 Abs. 1 Z 1 lit a AuslBG iVm § 9 Abs. 1 VStG beschäftigt hätte. Am 22.04.2014 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Verhandlung statt, in der der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin das im Beschwerdeverfahren zu VGW-041/033/7247/2014 erlassene Urteil vom vorlegte und gleichfalls aufgrund der dort ausgeführten Argumente die Einstellung des Verfahrens beantragte. Mit Urteil zu VGW-041/033/7247/2014-5 vom 09.04.2014 wurde der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Dem Beschwerdeführer war vorgeworfen worden, dass er von 08.08.2012 bis 24.09.2012 den Auslänger Hasan Y. entgegen Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG beschäftigt hätte. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung, in der auf die Einvernahme des Zeugen Y. verzichtet wurde, wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 1Abs. 2 lit l Ausl

BG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen, nicht anzuwenden.

Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen, nicht anzuwenden.

§ 3Abs. 8 Ausl

GB hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Ausländern, die

§ 1Abs.

2 leg. cit. vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.

Paragraph 3, Absatz 8, AuslGB hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Ausländern, die

Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.

§ 51Abs.

1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieGemäß Paragraph 51, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

§ 52Abs.

1 NAG sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieGemäß Paragraph 52, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53

  1. a)sind, auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
  2. a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
  3. b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
  4. c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

§ 54Abs.

1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 leg. cit. genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 NAG gilt nicht.

Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 leg. cit. genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG gilt nicht. Wie aus einer im Akt der MA 35 vorhandenen EKIS-Anfrage ersichtlich ist, reiste Hasan Y. am 02.02.2003 ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.02.2003 beim Bundesasylamt Außenstelle Wien einen Asylantrag. Das diesbezügliche Asylverfahren wurde mit einer Ausweisung vom 05.07.2006 in zweiter Instanz rechtskräftig beendet. Am 31.12.2009 stellte Hasan Y. einen weiteren Asylantrag beim EAST Ost, der mit Entscheidung der ersten Instanz vom 18.06.2010 wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dieser Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Einsichtnahme in den Akt der MA 35 und den Akt VGW-041/033/7247/2014, steht weiters als erwiesen fest, dass Hasan Y. seit 01.02.2010 mit einer slowakischen Staatsbürgerin verheiratet ist, die im Tatzeitraum in Österreich beschäftigt war, in Wien lebte und arbeitete, über Einkommen und Krankenversicherungsschutz verfügte und die auch seit 16.05.2011 über eine Anmeldebescheinigung für EWR-BürgerInnen

NAG verfügt. Bei der Gattin von Hasan Y. handelt es sich daher im eine EWR-Bürgerin, die aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet für mehr als drei Monate berechtigt ist (§ 51 Abs. 1 NAG). Hasan Y. selbst verfügt über einen slowakischen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit von 14.3.2011 bis 31.12.2015 und seit 15.5.2013 auch über einen österreichischen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis 15.5.2018. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Einsichtnahme in den Akt der MA 35 und den Akt VGW-041/033/7247/2014, steht weiters als erwiesen fest, dass Hasan Y. seit 01.02.2010 mit einer slowakischen Staatsbürgerin verheiratet ist, die im Tatzeitraum in Österreich beschäftigt war, in Wien lebte und arbeitete, über Einkommen und Krankenversicherungsschutz verfügte und die auch seit 16.05.2011 über eine Anmeldebescheinigung für EWR-BürgerInnen

NAG verfügt. Bei der Gattin von Hasan Y. handelt es sich daher im eine EWR-Bürgerin, die aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet für mehr als drei Monate berechtigt ist (Paragraph 51, Absatz eins, NAG). Hasan Y. selbst verfügt über einen slowakischen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit von 14.3.2011 bis 31.12.2015 und seit 15.5.2013 auch über einen österreichischen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis 15.5.

  1. Rechtlich ergibt sich Folgendes: In seiner Entscheidung vom
  2. Dezember 2008 in der Rechtssache C-551/07 (Sahin) hat der EuGH im Anschluss an sein Urteil vom
  3. Juli 2008, C-127/08 (Metock) folgende Rechtsansicht vertreten: "
  4. Die Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 sowie 7 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG sind so auszulegen, dass sie auch die Familienangehörigen erfassen, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben. Hierbei spielt es keine Rolle, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig in diesem Staat aufhält."
  6. Die Artikel 3, Absatz eins, 6, Absatz 2, sowie 7 Absatz eins, Buchst. d und Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG sind so auszulegen, dass sie auch die Familienangehörigen erfassen, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben. Hierbei spielt es keine Rolle, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig in diesem Staat aufhält.
  8. Die Art. 9 Abs. 1 und 10 der Richtlinie 2004/38 stehen einer nationalen Regelung entgegen, wonach Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und denen kraft Gemeinschaftsrecht, insbesondere nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie, ein Recht auf Aufenthalt zukommt, allein deshalb keine Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers erhalten können, weil sie nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig zum Aufenthalt in diesem Staat berechtigt sind."
  9. Die Artikel 9, Absatz eins und 10 der Richtlinie 2004/38 stehen einer nationalen Regelung entgegen, wonach Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und denen kraft Gemeinschaftsrecht, insbesondere nach Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie, ein Recht auf Aufenthalt zukommt, allein deshalb keine Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers erhalten können, weil sie nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig zum Aufenthalt in diesem Staat berechtigt sind." Da die genannten Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeits- oder Unionsbürger-RL“) unmittelbar anwendbar sind, verdrängen sie kraft des dem unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrecht zukommenden Anwendungsvorranges entgegenstehende nationale Bestimmungen wie etwa § 1 Abs. 2 Z 1 NAG (VwGH 22.1.2009, 2008/21/0671). Dies ist auch in § 54 Abs. 1 NAG nunmehr festgeschrieben.Da die genannten Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeits- oder Unionsbürger-RL“) unmittelbar anwendbar sind, verdrängen sie kraft des dem unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrecht zukommenden Anwendungsvorranges entgegenstehende nationale Bestimmungen wie etwa Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (VwGH 22.1.2009, 2008/21/0671). Dies ist auch in Paragraph 54, Absatz eins, NAG nunmehr festgeschrieben. Ist daher ein Drittstaatsangehöriger (hier: Türke) als Asylwerber nach Österreich eingereist und hat er hier dann eine Unionsbürgerin geheiratet, die von ihrem EU-Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat und nach Österreich gezogen ist (hier: slowakische Staatsangehörige), unterliegt er nach § 1 Abs. 2 lit l AuslBG nicht den Bestimmungen des AuslBG. Die Behörde hat ihm daher auch die Bestätigung über die Ausnahme vom Geltungsbereich des AuslBG auszustellen (VwGH 23.4.2009, 2007/09/0121).Ist daher ein Drittstaatsangehöriger (hier: Türke) als Asylwerber nach Österreich eingereist und hat er hier dann eine Unionsbürgerin geheiratet, die von ihrem EU-Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat und nach Österreich gezogen ist (hier: slowakische Staatsangehörige), unterliegt er nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG nicht den Bestimmungen des AuslBG. Die Behörde hat ihm daher auch die Bestätigung über die Ausnahme vom Geltungsbereich des AuslBG auszustellen (VwGH 23.4.2009, 2007/09/0121). Mit der Ausstellung der Aufenthaltskarte

§ 54Abs.

1 NAG für drittstaatsangehörige Angehörige (hier: Ehegatte) eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers ist (jedenfalls) die Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 lit l AuslBG durch den Ausländer dokumentiert (worüber über Antrag eine Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG ausgestellt werden kann) und hat der Ausländer damit freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt (VwGH 24.4.2012, 2012/09/0007).Mit der Ausstellung der Aufenthaltskarte

Paragraph 54, Absatz eins, NAG für drittstaatsangehörige Angehörige (hier: Ehegatte) eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers ist (jedenfalls) die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG durch den Ausländer dokumentiert (worüber über Antrag eine Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG ausgestellt werden kann) und hat der Ausländer damit freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt (VwGH 24.4.2012, 2012/09/0007). Es steht daher fest, dass auf Hasan Y. als Ehegatte einer slowakischen Staatsangehörigen, die aufgrund ihres Zuzugs nach Österreich offenkundig von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, grundsätzlich unabhängig von seinem Aufenthaltsstatus in Österreich die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit l AuslBG zur Anwendung gelangte. Abgesehen davon war er aber jedenfalls auch aufenthaltsberechtigt und erfüllte im Tatzeitraum die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte

§ 54Abs.

1 NAG. Auch wenn

§ 54Abs.

1 NAG ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen ist, kommt diese Regelung naturgemäß dann nicht zur Anwendung, wenn der Drittstaatsangehörige (wie im gegenständlichen Fall) bereits in Österreich aufhältig war und die Angehörigeneigenschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt begründet wird (vgl. Lindmayr, Handbuch zur Ausländerbeschäftigung, 11. Auflage, Anm. zu § 54 Abs. 1 NAG, S 461). Es steht daher fest, dass auf Hasan Y. als Ehegatte einer slowakischen Staatsangehörigen, die aufgrund ihres Zuzugs nach Österreich offenkundig von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, grundsätzlich unabhängig von seinem Aufenthaltsstatus in Österreich die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG zur Anwendung gelangte. Abgesehen davon war er aber jedenfalls auch aufenthaltsberechtigt und erfüllte im Tatzeitraum die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte

Paragraph 54, Absatz eins, NAG. Auch wenn

Paragraph 54, Absatz eins, NAG ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen ist, kommt diese Regelung naturgemäß dann nicht zur Anwendung, wenn der Drittstaatsangehörige (wie im gegenständlichen Fall) bereits in Österreich aufhältig war und die Angehörigeneigenschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt begründet wird vergleiche Lindmayr, Handbuch zur Ausländerbeschäftigung, 11. Auflage, Anmerkung zu Paragraph 54, Absatz eins, NAG, S 461). Hätte Hasan Y. daher zu einem früheren Zeitpunkt die Ausstellung einer Bestätigung

§ 3Abs. 8 Ausl

BG beim AMS beantragt, so hätte ihm bereits früher und auch betreffend den gegenständlichen Tatzeitraum eine solche Bestätigung ausgestellt werden müssen (ebenso auch die antragsbedürftige Aufenthaltskarte). Allein das Nichtvorliegen der Bestätigung

§ 3Abs. 8 Ausl

BG (bzw. der Aufenthaltskarte

§ 54Abs.

1 NAG) betreffend den gegenständlichen Tatzeitraum bedeutet nicht, dass Hasan Y. nicht arbeiten durfte. Hätte Hasan Y. daher zu einem früheren Zeitpunkt die Ausstellung einer Bestätigung

Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG beim AMS beantragt, so hätte ihm bereits früher und auch betreffend den gegenständlichen Tatzeitraum eine solche Bestätigung ausgestellt werden müssen (ebenso auch die antragsbedürftige Aufenthaltskarte). Allein das Nichtvorliegen der Bestätigung

Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG (bzw. der Aufenthaltskarte

Paragraph 54, Absatz eins, NAG) betreffend den gegenständlichen Tatzeitraum bedeutet nicht, dass Hasan Y. nicht arbeiten durfte. Da somit erwiesen ist, dass der objektive Tatbestand der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht war, war spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.075.21702.2014

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