G eingestellt.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.
GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. BEGRÜNDUNG Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C. GmbH mit Sitz in Wien, F.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin von 26.9.2012 bis 15.12.2012 in Wien, F.-straße, den Ausländer Hasan Y. geboren 1984, türkischer Staatsbürger, beschäftigt hat, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4 und § 4c Ausländerbeschäftigungsgesetz -AuslBG), oder Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c AuslBG) oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§3 Abs. 5 AuslBG) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a AuslBG), oder ein Befreiungsschein (§15 und § 4c AuslBG) oder eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ (§41a Niederiassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG)“ oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 Fremdengesetz 1997 - FrG) ausgestellt wurde.„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C. GmbH mit Sitz in Wien, F.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin von 26.9.2012 bis 15.12.2012 in Wien, F.-straße, den Ausländer Hasan Y. geboren 1984, türkischer Staatsbürger, beschäftigt hat, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraph 4 und Paragraph 4 c, Ausländerbeschäftigungsgesetz -AuslBG), oder Zulassung als Schlüsselkraft (Paragraphen 12 bis 12 c AuslBG) oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§3 Absatz 5, AuslBG) oder eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a, AuslBG), oder ein Befreiungsschein (§15 und Paragraph 4 c, AuslBG) oder eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ (§41a Niederiassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG)“ oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (Paragraph 45, NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (Paragraph 24, Fremdengesetz 1997 - FrG) ausgestellt wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 AuslBG, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 3, AuslBG, in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 3.500,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 12 Stunden
BG, BGBl. Nr. 218/1975 in der geltendenGeldstrafe von € 3.500,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 12 Stunden
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, erster Strafsatz AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der geltenden Fassung. Ferner haben Sie
G) zu zahlen: Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 350,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 3.850,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr Ali C. verhängte Geldstrafe von € 3.500,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 350,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.“Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr Ali C. verhängte Geldstrafe von € 3.500,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 350,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Abs., 7 VStG zur ungeteilten Hand.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich das rechtzeitig erhobene Rechtsmittel, in welchem vorgebracht wird, Hasan Y. sei mit einer slowakischen Staatsbürgerin verheiratet und verfüge über eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers. Eine Kopie der Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers in Österreich von Hasan Y. zu Nr. A2… sowie eine Kopie der Aufenthaltskarte („Povolenie na pobyt“) aus der Slowakischen Republik zur Zl. 84… wurde vorgelegt. Mit der Beschwerde zu VGW-041/033/7247/2014, anhängig beim Verwaltungsgericht Wien, in dessen Akt Einsicht genommen wurde, wurden weiters vorgelegt ein Schreiben des AMS vom 12.7.2013, mit welchem betreffend Hasan Y.
BG bestätigt wird, dass dieser
BG nicht dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegt und daher keine der dort vorgesehenen Berechtigungen für die Arbeitsaufnahme benötigt, sowie die An- und Abmeldung betreffend Hasan Y. zur österreichischen Sozialversicherung vorgelegt.Mit der Beschwerde zu VGW-041/033/7247/2014, anhängig beim Verwaltungsgericht Wien, in dessen Akt Einsicht genommen wurde, wurden weiters vorgelegt ein Schreiben des AMS vom 12.7.2013, mit welchem betreffend Hasan Y.
Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG bestätigt wird, dass dieser
Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG nicht dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegt und daher keine der dort vorgesehenen Berechtigungen für die Arbeitsaufnahme benötigt, sowie die An- und Abmeldung betreffend Hasan Y. zur österreichischen Sozialversicherung vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren zu VGW-041/033/7247/2014 wurde vom Amt der Wiener Landesregierung – MA 35 der Verwaltungsakt betreffend Hasan Y., Zahl MA 35–9/2979870-01 (MA 35-N/793390/2013), beigeschafft. In beide Akten wurde Einsicht genommen. Mit Stellungnahme vom 08.11.2013 zu VGW-041/033/7247/2014 führte die Finanzpolizei als Amtspartei aus, dass der gegenständliche Ausländer erst seit 15.5.2013 über eine Aufenthaltskarte verfüge. Betreffend den dort angelasteten Tatzeitraum 8.8.2012 bis 24.9.2012 sei
EKIS-Abfrage kein Aufenthaltstitel vorhanden gewesen, weshalb im Tatzeitraum die Voraussetzungen für eine Bestätigung
BG offenbar nicht vorgelegen seien. Die Erfüllung der Voraussetzungen
BG sei vom AMS Wien erst nach Erhalt der am 15.5.2013 ausgestellten Aufenthaltskarte bestätigt worden. Zum Tatzeitpunkt sei keine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung vorgelegen. Der Stellungnahme der Amtspartei beigelegt war eine EKIS-Abfrage.Mit Stellungnahme vom 08.11.2013 zu VGW-041/033/7247/2014 führte die Finanzpolizei als Amtspartei aus, dass der gegenständliche Ausländer erst seit 15.5.2013 über eine Aufenthaltskarte verfüge. Betreffend den dort angelasteten Tatzeitraum 8.8.2012 bis 24.9.2012 sei
EKIS-Abfrage kein Aufenthaltstitel vorhanden gewesen, weshalb im Tatzeitraum die Voraussetzungen für eine Bestätigung
Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG offenbar nicht vorgelegen seien. Die Erfüllung der Voraussetzungen
Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG sei vom AMS Wien erst nach Erhalt der am 15.5.2013 ausgestellten Aufenthaltskarte bestätigt worden. Zum Tatzeitpunkt sei keine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung vorgelegen. Der Stellungnahme der Amtspartei beigelegt war eine EKIS-Abfrage. Diese Stellungnahme wurde auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren an die Finanzpolizei als Amtspartei zur Stellungnahme übermittelt. In ihrer Stellungnahme vom 20.03.2014 brachte sie vor, dass vom Zeitpunkt der der Beschäftigungsaufnahme im Betrieb der Beschwerdeführerin am 26.09.2012 bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 15.12.2012 der betretene Ausländer über keinen Aufenthaltstitel und über keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung verfügt habe. Der Aufenthaltstitel sei erst von der MA 35 am 15.05.2013 erteilt worden, das AMS habe am 12.07.2013 die Bestätigung
BG ausgestellt, dass Hr. Hasan Y. vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sei. Es sei daher aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass Hr. Y. während der gesamten Beschäftigungsdauer im Betrieb der Beschwerdeführerin den Bestimmungen des AuslBG unterlag.Diese Stellungnahme wurde auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren an die Finanzpolizei als Amtspartei zur Stellungnahme übermittelt. In ihrer Stellungnahme vom 20.03.2014 brachte sie vor, dass vom Zeitpunkt der der Beschäftigungsaufnahme im Betrieb der Beschwerdeführerin am 26.09.2012 bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 15.12.2012 der betretene Ausländer über keinen Aufenthaltstitel und über keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung verfügt habe. Der Aufenthaltstitel sei erst von der MA 35 am 15.05.2013 erteilt worden, das AMS habe am 12.07.2013 die Bestätigung
Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG ausgestellt, dass Hr. Hasan Y. vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sei. Es sei daher aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass Hr. Y. während der gesamten Beschäftigungsdauer im Betrieb der Beschwerdeführerin den Bestimmungen des AuslBG unterlag. Weiters vorgelegt wurde die österreichische Heiratsurkunde von Hr. Y. Hasan mit Fr. B. Veronika vom 01.02.
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für „sonstige Angelegenheit (§§ 51 Abs. 1 Z 2, 52 Abs. 1 Z 4 oder 5)“, Lohnzettel, Versicherungsdatenauszüge und ein Mietvertrag. Dem Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte beigeschlossen sind eine Kopie der E-Card von Hasan Y. sowie Kopien seines slowakischen Aufenthaltstitels, gültig von 14.03.2011 bis 31.12.2015. Dem Antrag beigeschlossen sind weiters eine beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde, eine Kopie des Reisepasses, der Heiratsurkunde betreffend die Eheschließung von Hasan Y. mit der slowakischen Staatsangehörigen Veronika B. am 01.10.2010 in Wien, eine Kopie von E-Card, Reisepass und Personalausweis der Gattin, ihrer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger vom 16.05.2011
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für „sonstige Angelegenheit (Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer 2, 52, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5)“, Lohnzettel, Versicherungsdatenauszüge und ein Mietvertrag. In der Folge wurde Herrn Hasan Y. eine Aufenthaltskarte zum Aufenthaltszweck „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ mit Ausstellungsdatum 15.5.2013 und Gültigkeit bis 15.5.2018 erteilt. Der Aufenthaltstitel wurde Herrn Hasan Y. am 15.5.2013 persönlich übernommen. Aus der Kopie der Kopie der slowakischen Aufenthaltskarte vom 14.03.2011 lässt sich die Gültigkeit bis 31.12.2015 erkennen. Y. Hasan hat seit 08.07.2005 durchgehend einen Hauptwohnsitz in Wien, D.-straße, gemeldet. Am 22.04.2014 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Verhandlung statt, in der der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin das im Beschwerdeverfahren zu VGW-041/033/7247/2014 erlassene Urteil vom vorlegte und gleichfalls aufgrund der dort ausgeführten Argumente die Einstellung des Verfahrens beantragte. Mit Urteil zu VGW-041/033/7247/2014-5 vom 09.04.2014 wurde der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und Verfahren
G eingestellt. Dem Beschwerdeführer war vorgeworfen worden, dass er von 08.08.2012 bis 24.09.2012 den Auslänger Hasan Y. entgegen § 18 Abs. 1 Z 1 lit a AuslBG iVm § 9 Abs. 1 VStG beschäftigt hätte. Am 22.04.2014 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Verhandlung statt, in der der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin das im Beschwerdeverfahren zu VGW-041/033/7247/2014 erlassene Urteil vom vorlegte und gleichfalls aufgrund der dort ausgeführten Argumente die Einstellung des Verfahrens beantragte. Mit Urteil zu VGW-041/033/7247/2014-5 vom 09.04.2014 wurde der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Dem Beschwerdeführer war vorgeworfen worden, dass er von 08.08.2012 bis 24.09.2012 den Auslänger Hasan Y. entgegen Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG beschäftigt hätte. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung, in der auf die Einvernahme des Zeugen Y. verzichtet wurde, wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
BG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen, nicht anzuwenden.
Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen, nicht anzuwenden.
GB hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Ausländern, die
2 leg. cit. vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.
Paragraph 3, Absatz 8, AuslGB hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Ausländern, die
Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.
1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieGemäß Paragraph 51, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1 NAG sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieGemäß Paragraph 52, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53
1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 leg. cit. genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 NAG gilt nicht.
Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 leg. cit. genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG gilt nicht. Wie aus einer im Akt der MA 35 vorhandenen EKIS-Anfrage ersichtlich ist, reiste Hasan Y. am 02.02.2003 ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.02.2003 beim Bundesasylamt Außenstelle Wien einen Asylantrag. Das diesbezügliche Asylverfahren wurde mit einer Ausweisung vom 05.07.2006 in zweiter Instanz rechtskräftig beendet. Am 31.12.2009 stellte Hasan Y. einen weiteren Asylantrag beim EAST Ost, der mit Entscheidung der ersten Instanz vom 18.06.2010 wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dieser Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Einsichtnahme in den Akt der MA 35 und den Akt VGW-041/033/7247/2014, steht weiters als erwiesen fest, dass Hasan Y. seit 01.02.2010 mit einer slowakischen Staatsbürgerin verheiratet ist, die im Tatzeitraum in Österreich beschäftigt war, in Wien lebte und arbeitete, über Einkommen und Krankenversicherungsschutz verfügte und die auch seit 16.05.2011 über eine Anmeldebescheinigung für EWR-BürgerInnen
NAG verfügt. Bei der Gattin von Hasan Y. handelt es sich daher im eine EWR-Bürgerin, die aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet für mehr als drei Monate berechtigt ist (§ 51 Abs. 1 NAG). Hasan Y. selbst verfügt über einen slowakischen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit von 14.3.2011 bis 31.12.2015 und seit 15.5.2013 auch über einen österreichischen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis 15.5.2018. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Einsichtnahme in den Akt der MA 35 und den Akt VGW-041/033/7247/2014, steht weiters als erwiesen fest, dass Hasan Y. seit 01.02.2010 mit einer slowakischen Staatsbürgerin verheiratet ist, die im Tatzeitraum in Österreich beschäftigt war, in Wien lebte und arbeitete, über Einkommen und Krankenversicherungsschutz verfügte und die auch seit 16.05.2011 über eine Anmeldebescheinigung für EWR-BürgerInnen
NAG verfügt. Bei der Gattin von Hasan Y. handelt es sich daher im eine EWR-Bürgerin, die aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet für mehr als drei Monate berechtigt ist (Paragraph 51, Absatz eins, NAG). Hasan Y. selbst verfügt über einen slowakischen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit von 14.3.2011 bis 31.12.2015 und seit 15.5.2013 auch über einen österreichischen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis 15.5.
1 NAG für drittstaatsangehörige Angehörige (hier: Ehegatte) eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers ist (jedenfalls) die Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 lit l AuslBG durch den Ausländer dokumentiert (worüber über Antrag eine Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG ausgestellt werden kann) und hat der Ausländer damit freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt (VwGH 24.4.2012, 2012/09/0007).Mit der Ausstellung der Aufenthaltskarte
Paragraph 54, Absatz eins, NAG für drittstaatsangehörige Angehörige (hier: Ehegatte) eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers ist (jedenfalls) die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG durch den Ausländer dokumentiert (worüber über Antrag eine Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG ausgestellt werden kann) und hat der Ausländer damit freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt (VwGH 24.4.2012, 2012/09/0007). Es steht daher fest, dass auf Hasan Y. als Ehegatte einer slowakischen Staatsangehörigen, die aufgrund ihres Zuzugs nach Österreich offenkundig von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, grundsätzlich unabhängig von seinem Aufenthaltsstatus in Österreich die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit l AuslBG zur Anwendung gelangte. Abgesehen davon war er aber jedenfalls auch aufenthaltsberechtigt und erfüllte im Tatzeitraum die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte
1 NAG. Auch wenn
1 NAG ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen ist, kommt diese Regelung naturgemäß dann nicht zur Anwendung, wenn der Drittstaatsangehörige (wie im gegenständlichen Fall) bereits in Österreich aufhältig war und die Angehörigeneigenschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt begründet wird (vgl. Lindmayr, Handbuch zur Ausländerbeschäftigung, 11. Auflage, Anm. zu § 54 Abs. 1 NAG, S 461). Es steht daher fest, dass auf Hasan Y. als Ehegatte einer slowakischen Staatsangehörigen, die aufgrund ihres Zuzugs nach Österreich offenkundig von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, grundsätzlich unabhängig von seinem Aufenthaltsstatus in Österreich die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG zur Anwendung gelangte. Abgesehen davon war er aber jedenfalls auch aufenthaltsberechtigt und erfüllte im Tatzeitraum die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte
Paragraph 54, Absatz eins, NAG. Auch wenn
Paragraph 54, Absatz eins, NAG ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen ist, kommt diese Regelung naturgemäß dann nicht zur Anwendung, wenn der Drittstaatsangehörige (wie im gegenständlichen Fall) bereits in Österreich aufhältig war und die Angehörigeneigenschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt begründet wird vergleiche Lindmayr, Handbuch zur Ausländerbeschäftigung, 11. Auflage, Anmerkung zu Paragraph 54, Absatz eins, NAG, S 461). Hätte Hasan Y. daher zu einem früheren Zeitpunkt die Ausstellung einer Bestätigung
BG beim AMS beantragt, so hätte ihm bereits früher und auch betreffend den gegenständlichen Tatzeitraum eine solche Bestätigung ausgestellt werden müssen (ebenso auch die antragsbedürftige Aufenthaltskarte). Allein das Nichtvorliegen der Bestätigung
BG (bzw. der Aufenthaltskarte
1 NAG) betreffend den gegenständlichen Tatzeitraum bedeutet nicht, dass Hasan Y. nicht arbeiten durfte. Hätte Hasan Y. daher zu einem früheren Zeitpunkt die Ausstellung einer Bestätigung
Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG beim AMS beantragt, so hätte ihm bereits früher und auch betreffend den gegenständlichen Tatzeitraum eine solche Bestätigung ausgestellt werden müssen (ebenso auch die antragsbedürftige Aufenthaltskarte). Allein das Nichtvorliegen der Bestätigung
Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG (bzw. der Aufenthaltskarte
Paragraph 54, Absatz eins, NAG) betreffend den gegenständlichen Tatzeitraum bedeutet nicht, dass Hasan Y. nicht arbeiten durfte. Da somit erwiesen ist, dass der objektive Tatbestand der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht war, war spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.075.21702.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.