← Österreich

{'item': 'VGW-122/008/8866/2014'}

Obsah (7)§ 81§ 77§ 28§ 25a§ 79c§ 13§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.04.2014 GeschäftszahlVGW-122/008/8866/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat nach Durchführung einer öffe

§ 81Gew

O 1994 genehmigt und

§ 77Gew

O 1994 iVm § 93 Abs. 3 AschG näher umschriebene Auflagen vorgeschrieben wurden, zu Recht e r k a n n t : Das Verwaltungsgericht Wien hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am

  1. März 2014 durch seine Richterin Mag. Burda über das Rechtsmittel der S. gesm.b.H., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
  2. Bezirk, vom 14.10.2013, Zl.: MBA/205631/13, mit welchem die Änderung der Betriebsanlage in Wien, A., in welcher die S. gesm.b.H. das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Kaffee-Restaurants ausübt,

Paragraph 81, GewO 1994 genehmigt und

Paragraph 77, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 3, AschG näher umschriebene Auflagen vorgeschrieben wurden, zu Recht e r k a n n t : I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde mit der Maßgabe bestätigt, dass die Betriebsbeschreibung wie folgt ergänzt wird:römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde mit der Maßgabe bestätigt, dass die Betriebsbeschreibung wie folgt ergänzt wird: „Sämtliche öffenbare Fenster der Betriebsanlage ins Freie werden während der Betriebszeiten geschlossen gehalten und befinden sich an den Fenstern keine Oliven, welche ein Öffnen der Fenster durch Gäste zuließen.“ Auflagenpunkt 10 des bekämpften Bescheides wird dahingehend abgeändert, als er nunmehr zu lauten hat wie folgt: „Die Einstellung des Grenzpegels (Einmessung) der Musikanlage auf die vorgeschriebenen Grenzpegel hat entweder durch eine befugte Fachfirma oder einen Ziviltechniker oder einen allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen oder eine akkreditierte oder eine staatlich autorisierte Stelle zu erfolgen.“ Auflagenpunkt 16 des bekämpften Bescheides wird dahingehend abgeändert, als er nunmehr zu lauten hat wie folgt: „Bei geöffneten straßenseitigen Jalousien bzw. geöffneten Fenstern oder/und Türen ins Freie darf im Obergeschoss keine Musikdarbietung erfolgen. Sämtliche öffenbaren Türen ins Freie sind mit Kontaktschaltern auszustatten. Die Türkontaktschalter sind in die Musikanlage zu integrieren. Bei geöffneten Türen ins Freie ist durch die Kontaktschalter sicherzustellen, dass keine Musikdarbietung mehr erfolgt.“ Im Übrigen wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Verwaltungsbehörde die Änderung der im Spruch näher bezeichneten Betriebsanlage genehmigt und unter einem

§ 77Gew

O 1994 iVm § 93 Abs. 3 AschG u.a. folgende Auflagenpunkte vorgeschrieben:Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Verwaltungsbehörde die Änderung der im Spruch näher bezeichneten Betriebsanlage genehmigt und unter einem

Paragraph 77, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 3, AschG u.a. folgende Auflagenpunkte vorgeschrieben: „

  1. Die Einstellung des Grenzpegels (Einmessung) der Musikanlage auf die vorgeschriebenen Grenzpegel hat durch eine befugte Fachfirma, einen Ziviltechniker, einen allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen, eine akkreditierte oder eine staatlich autorisierte Stelle zu erfolgen.“ „
  2. Bei geöffneten straßenseitigen Jalousien bzw. geöffneten Fenstern oder/und Türen ins Freie darf im Obergeschoß keine Musikdarbietung erfolgen. Sämtliche öffenbare Fenster und Türen ins Freie sind mit Kontaktschaltern auszustatten. Die Fenster- und Türkontaktschalter sind in die Musikanlage zu integrieren. Bei geöffneten Fenstern oder/und Türen ins Freie ist durch die Kontaktschalter sicherzustellen, dass keine Musikdarbietung mehr erfolgt.“ In dem vorliegenden Rechtsmittel wird die Abänderung der von der Verwaltungsbehörde vorgenommenen Betriebsbeschreibung dahingehend beantragt, dass das Wort „Stehflügel“ durch „Gehflügel“ ersetzt werden möge. Außerdem wurde die Korrektur des Auflagenpunktes 10 in sprachlicher Hinsicht und die Korrektur des Auflagenpunktes 16 in inhaltlicher Hinsicht beantragt. Begründet wurde dieses Begehren damit, dass der Auflagenpunkt 10 sprachlich ungenau gefasst sei und mit dem Auflagenpunkt 16 nicht das gelindeste, zum Ziel führende Mittel im Sinne des § 77 GewO vorgeschrieben werde.In dem vorliegenden Rechtsmittel wird die Abänderung der von der Verwaltungsbehörde vorgenommenen Betriebsbeschreibung dahingehend beantragt, dass das Wort „Stehflügel“ durch „Gehflügel“ ersetzt werden möge. Außerdem wurde die Korrektur des Auflagenpunktes 10 in sprachlicher Hinsicht und die Korrektur des Auflagenpunktes 16 in inhaltlicher Hinsicht beantragt. Begründet wurde dieses Begehren damit, dass der Auflagenpunkt 10 sprachlich ungenau gefasst sei und mit dem Auflagenpunkt 16 nicht das gelindeste, zum Ziel führende Mittel im Sinne des Paragraph 77, GewO vorgeschrieben werde. In der Folge wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, in welchem der gewerbetechnische Amtssachverständige der Magistratsabteilung 36 mit Schreiben vom
  3. Dezember 2013 und der lärmtechnische Amtssachverständige der Magistratsabteilung 22 mit Schreiben vom
  4. Jänner 2014 ein Gutachten erstatteten. Dazu brachte die Rechtsmittelwerberin mit Schriftsatz vom
  5. Februar 2014 eine Stellungnahme per Telefax ein und wurde in der Folge eine öffentliche mündliche Verhandlung für den
  6. März 2014 anberaumt. In dieser gab der rechtsfreundliche Vertreter der Anlageninhaberin bekannt, dass sich der Umfang der Berufung nur auf Spruchpunkt I des Bescheides, nicht hingegen auf Spruchpunkt II (Abänderung einer Auflage

§ 79cGew

O) beziehen solle.In dieser gab der rechtsfreundliche Vertreter der Anlageninhaberin bekannt, dass sich der Umfang der Berufung nur auf Spruchpunkt römisch eins des Bescheides, nicht hingegen auf Spruchpunkt römisch zwei (Abänderung einer Auflage

Paragraph 79 c, GewO) beziehen solle.

§ 13Abs.

8 AVG stellte er den Antrag auf Abänderung der Beschreibung der Änderung der Betriebsanlage dahingehend, dass sämtliche öffenbare Fenster der Betriebsanlage ins Freie während der Betriebszeiten geschlossen gehalten werden und sich an den Fenstern keine Oliven, welche ein Öffnen durch Gäste zuließen, befinden.

Paragraph 13, Absatz 8, AVG stellte er den Antrag auf Abänderung der Beschreibung der Änderung der Betriebsanlage dahingehend, dass sämtliche öffenbare Fenster der Betriebsanlage ins Freie während der Betriebszeiten geschlossen gehalten werden und sich an den Fenstern keine Oliven, welche ein Öffnen durch Gäste zuließen, befinden. Der gewerbetechnische Amtssachverständige der MA 36 führte dazu aus, dass im Hinblick auf das Vorhandensein einer mechanischen Lüftungsanlage mit keinen nachteiligen Auswirkungen auf die Arbeitnehmerschaft zu rechnen ist. Der lärmtechnische Amtssachverständige der MA 22 führte aus, dass aus Sicht der MA 22 keine Einwände gegen diese Projektabänderungen bestehen und die Auflage 16 des Bescheides nunmehr zu lauten habe: „Bei geöffneten straßenseitigen Jalousien bzw. geöffneten Fenstern oder/und Türen ins Freie darf im Obergeschoss keine Musikdarbietung erfolgen. Sämtliche öffenbaren Türen ins Freie sind mit Kontaktschaltern auszustatten. Die Türkontaktschalter sind in die Musikanlage zu integrieren. Bei geöffneten Türen ins Freie ist durch die Kontaktschalter sicherzustellen, dass keine Musikdarbietung mehr erfolgt.“ Der Vertreter der Anlageninhaberin gab bekannt, mit der Vorschreibung einer solchen Auflage jedenfalls einverstanden zu sein. Der gewerbetechnische ASV verwies darüber hinaus auf seine im Rechtsmittelverfahren abgegebene Stellungnahme vom 5. Dezember 2013 und führte aus, dass projektbezogen im Hinblick auf die Breite des einen Türflügels von einem Stehflügel zu sprechen sei. Im Hinblick darauf, dass sich daraus rechtlich keine Nachteile für die Anlageninhaberin ergeben, zog der rechtsfreundliche Vertreter der Anlageninhaberin seinen Rechtsmittelantrag auf diesbezügliche Abänderung der bescheidmäßigen Beschreibung der Änderung vollinhaltlich zurück. Nach Schluss der Beweisaufnahme wurde das Erkenntnis im Rahmen der Republik samt den wesentlichen Entscheidungsgründen sowie der Rechtsmittelbelehrung mündlich verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 1) Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien in der gegenständlichen Rechtssache:

§ 3Abs. 7 Z 2 Vw

Gbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. 2) Zur Abänderung des Bescheides der Verwaltungsbehörde:

§ 13Abs.

8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Unwesentliche Antragsänderungen sind in jedem Verfahrensstadium, sohin auch im Rechtsmittelstadium zulässig. Der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom

  1. März 2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien gestellte Antrag auf Abänderung der Beschreibung der Änderung der Betriebsanlage dahingehend, dass sämtliche öffenbare Fenster der Betriebsanlage ins Freie während der Betriebszeiten geschlossen gehalten werden und sich an den Fenstern keine Oliven, welche ein Öffnen durch Gäste zuließen, befinden, erweist sich als zulässig im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG, wird doch dadurch das Wesen des Antrages nicht verändert und das Emissionsverhalten der Betriebsanlage nicht nachteilig beeinflusst. Deshalb war diese Änderung der Betriebsbeschreibung im Stadium des Rechtsmittelverfahrens auch ohne neuerliche Beschäftigung der Verwaltungsbehörde zulässig. Unwesentliche Antragsänderungen sind in jedem Verfahrensstadium, sohin auch im Rechtsmittelstadium zulässig. Der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
  2. März 2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien gestellte Antrag auf Abänderung der Beschreibung der Änderung der Betriebsanlage dahingehend, dass sämtliche öffenbare Fenster der Betriebsanlage ins Freie während der Betriebszeiten geschlossen gehalten werden und sich an den Fenstern keine Oliven, welche ein Öffnen durch Gäste zuließen, befinden, erweist sich als zulässig im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG, wird doch dadurch das Wesen des Antrages nicht verändert und das Emissionsverhalten der Betriebsanlage nicht nachteilig beeinflusst. Deshalb war diese Änderung der Betriebsbeschreibung im Stadium des Rechtsmittelverfahrens auch ohne neuerliche Beschäftigung der Verwaltungsbehörde zulässig. Das erkennende Verwaltungsgericht hält in diesem Zusammenhang fest, durch Entscheidung über das geänderte Projekt die „Sache“ im Sinne des § 28 VwGVG nicht überschritten zu haben, ist doch durch die Einschränkung des Projektes das Wesen der Betriebsanlage nicht geändert worden, weil gegenüber dem ursprünglichen Projekt weder neue, noch größere Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu erwarten sind (vgl. VwGH vom
  3. September 2005, Zl. 2003/04/0007; sowie VwGH vom
  4. September 2007, Zl. 2007/04/0100).Das erkennende Verwaltungsgericht hält in diesem Zusammenhang fest, durch Entscheidung über das geänderte Projekt die „Sache“ im Sinne des Paragraph 28, VwGVG nicht überschritten zu haben, ist doch durch die Einschränkung des Projektes das Wesen der Betriebsanlage nicht geändert worden, weil gegenüber dem ursprünglichen Projekt weder neue, noch größere Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 zu erwarten sind vergleiche , VwGH vom
  5. September 2005, Zl. 2003/04/0007; sowie VwGH vom
  6. September 2007, Zl. 2007/04/0100).

§ 77Abs. 1 Gew

O ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Paragraph 77, Absatz eins, GewO ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 GewO umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf

§ 81Abs. 1 Gew

O auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf

Paragraph 81, Absatz eins, GewO auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. Im Hinblick auf die zulässige Änderung der Betriebsbeschreibung war Auflagenpunkt 16 des bekämpften Bescheides der Verwaltungsbehörde spruchgemäß abzuändern. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass dem Rechtsmittel hinsichtlich des Antrages auf Abänderung des Auflagenpunktes 16 spruchgemäß Folge zu geben war und diese Auflage neu zu formulieren war, um der

§ 13Abs.

8 AVG zulässigen Änderung der Betriebsbeschreibung Rechnung zu tragen. Die Auflage stellt nunmehr das gelindeste, zum Ziel führende Mittel zur Hintanhaltung von Lärmbelästigungen der Nachbarn der Betriebsanlage dar und wird der Arbeitnehmerschutz durch Vorschreibung dieser Auflage laut dem gewerbetechnischen Amtssachverständigen auch nicht beeinträchtigt.Im Hinblick auf die zulässige Änderung der Betriebsbeschreibung war Auflagenpunkt 16 des bekämpften Bescheides der Verwaltungsbehörde spruchgemäß abzuändern. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass dem Rechtsmittel hinsichtlich des Antrages auf Abänderung des Auflagenpunktes 16 spruchgemäß Folge zu geben war und diese Auflage neu zu formulieren war, um der

Paragraph 13, Absatz 8, AVG zulässigen Änderung der Betriebsbeschreibung Rechnung zu tragen. Die Auflage stellt nunmehr das gelindeste, zum Ziel führende Mittel zur Hintanhaltung von Lärmbelästigungen der Nachbarn der Betriebsanlage dar und wird der Arbeitnehmerschutz durch Vorschreibung dieser Auflage laut dem gewerbetechnischen Amtssachverständigen auch nicht beeinträchtigt. Die Neufassung des Auflagenpunktes 10 diente der Beseitigung sprachlicher Unschärfen zum Zwecke der inhaltlichen Bestimmtheit von Auflagen. Zur Abänderung der genannten Bescheidauflagen sowie zur Abänderung der Betriebsbeschreibung aufgrund der erfolgten Projektänderung durch die Betriebsinhabung war das erkennende Gericht im Rahmen des § 28 Abs. 1 VwGVG nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen, da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt zu Grunde zu legen hat. Zur Abänderung der genannten Bescheidauflagen sowie zur Abänderung der Betriebsbeschreibung aufgrund der erfolgten Projektänderung durch die Betriebsinhabung war das erkennende Gericht im Rahmen des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen, da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt zu Grunde zu legen hat. 3) Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, in der auf zahlreiche Erkenntnisse des VwGH Bezug genommen worden ist, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier relevanten Rechtsfragen zur Zulässigkeit der Antragsänderung im Rechtsmittelverfahren, zu öffentlichen subjektiven Nachbarrechten sowie zur Angemessenheit und Bestimmtheit von Auflagen ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.8866.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.