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{'item': 'VGW-001/V/042/4030/2014'}

Obsah (12)§ 54§ 50§ 53§ 2§ 52§ 4§ 51eArt. 144§ 8§ 43§ 42§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.04.2014 GeschäftszahlVGW-001/V/042/4030/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK (Ersatzerkenntnis) Das Verwaltungsgericht Wien hat durch s

§ 54Abs. 1 GSp

G eingezogen wurde, unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.03.2014, Zl. 2012/17/0503-7, zu Recht erkannt: Das Verwaltungsgericht Wien hat durch sein Mitglied Mag. DDr. Tessar über die Berufung (Beschwerde) der A., vertreten durch RA, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien - Büro für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten vom 1.3.2012, Zl.: ..., mit welchem das Glücksspielgerät der Marke/Type: A. D., Seriennummer ..., der A., welches am 17.3.2011 um 12.30 Uhr, in den von der Fa. G. betriebenen Räumlichkeiten des Lokales "B." in Wien, H.-straße, aufgestellt vorgefunden wurde, zur Verhinderung der weiteren Begehung bzw. Fortsetzung weiterer Veranstaltungsübertretungen im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG

Paragraph 54, Absatz eins, GSpG eingezogen wurde, unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.03.2014, Zl. 2012/17/0503-7, zu Recht erkannt: 1)

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde (ursprünglich eingebracht als Berufung) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. 1)

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde (ursprünglich eingebracht als Berufung) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig. BEGRÜNDUNG ad I.) ad römisch eins.) Der bekämpfte Bescheid enthält folgenden Spruch: „Das mittels Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Büro für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, GZ. ...-Beschl, vom 15.06,2011 bzw. vom 09,08.2011

§ 53Abs.

1 Glücksspielgesetz beschlagnahmte Glücksspielgerät„Das mittels Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Büro für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, GZ. ...-Beschl, vom 15.06,2011 bzw. vom 09,08.2011

Paragraph 53, Absatz eins, Glücksspielgesetz beschlagnahmte Glücksspielgerät Marke/Type: A. D., Seriennummer ..., der A., welches am 17.03.2011 um 12:30 Uhr, in den von der Firma G. betriebenen Räumlichkeiten des Lokales "B." in Wien, H.-straße, im funktionsfähigen Zustand zur Durchführung verbotener Ausspielungen aufgestellt vorgefunden wurde, wird zur Verhinderung der weiteren Begehung bzw. Fortsetzung weiterer Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 52 Abs. 1 Glücksspielgesetz

§ 54

Abs 1 Glücksspielgesetz eingezogen.der A., welches am 17.03.2011 um 12:30 Uhr, in den von der Firma G. betriebenen Räumlichkeiten des Lokales "B." in Wien, H.-straße, im funktionsfähigen Zustand zur Durchführung verbotener Ausspielungen aufgestellt vorgefunden wurde, wird zur Verhinderung der weiteren Begehung bzw. Fortsetzung weiterer Verwaltungsübertretungen im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Glücksspielgesetz

Paragraph 54, Absatz eins, Glücksspielgesetz eingezogen. Bei dem Glücksspielgerät handelt es sich um ein Gerät mit Geldeinzugs- bzw. Einwurfsvorrichtung, auf dem jeweils mehrere Spiele, darunter insbesondere sogenannte Walzensimulationsspiele wie "..." und das Kartenpokerspiel "C." mit unterschiedlichen Einsatzhöhen, gespielt werden können. Der Spieler hat dabei nur die Möglichkeit, die Einsatzhöhe pro Spiel festzulegen und nach Spielauslösung durch Drücken einer Starttaste (diese bewirkt ein Drehen der virtuellen Walzen bzw. das virtuelle Austeilen der Pokerkarten) keine Möglichkeit, den Spielerfolg (das Ergebnis der Walzensymbole nach Stillstand der Walzen bzw. der virtuell aufgedeckten Pokerkarten) gezielt selbst zu bestimmen.“. In der Begründung wird seitens der Erstbehörde ausgeführt wie folgt: „Am 17.03.2011, um 12:30 Uhr, wurde von Organen der öffentlichen Aufsicht (Finanzpolizei) im Geschäftslokal des Lokals "B." in Wien, H.-straße, eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt. Während der durchgeführten und ausführlich dokumentierten Kontrolle am 17.03.2011 am angeführten Standort wurde ein Glücksspielgerät funktionsfähig und zur Durchführung verbotener Ausspielungen, jedoch nicht betriebsbereit, aufgestellt vorgefunden. Auf gegenständlichem Gerät konnte während der Kontrolle kein Testspiel durchgeführt werden. Jedoch konnte durch antippen des Touchscreens ein Glücksspiel angewählt und der Gewinnplan aufgerufen werden. Auf dem Gerät wurden die virtuellen Walzenspiele "..." angeboten. Als virtuelles Kartenpokerspiel wurde" C." angeboten. Entsprechend der Legaldefinition des Glücksspielgesetzes handelt es sich bei Poker und dessen Spielvarianten um ein Glücksspiel. Es konnte auch ohne Probespiel festgestellt werden, dass die mit den Geräten möglichen Glücksspiele nur gegen Vermögenswerte Einsatzleistung (Mindesteinsatz € 0,25) durchgeführt werden konnten, für welche eine Vermögenswerte Leistung (Gewinn laut Gewinnplan € 20,00 + 23 SG) vom Veranstalter in Aussicht gestellt wurde. Weiters wurden in der Geldlade € 106,40 vorgefunden, weshalb auf die frühere Funktionsfähigkeit des Gerätes geschlossen werden kann. Auch aus der Art der Durchführung der Spielveranstaltung mittels eines Glücksspielgerätes in Gewinnerzielungsabsicht ergab sich, dass selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt wurde und die Ausspielung daher durch einen Unternehmer

§ 2Abs 2 GSp

G erfolgte. Die gegenständlichen Glücksspiele wurden somit in Form einer Ausspielung iSd § 2 Abs 1GSpG durchgeführt.Es konnte auch ohne Probespiel festgestellt werden, dass die mit den Geräten möglichen Glücksspiele nur gegen Vermögenswerte Einsatzleistung (Mindesteinsatz € 0,25) durchgeführt werden konnten, für welche eine Vermögenswerte Leistung (Gewinn laut Gewinnplan € 20,00 + 23 SG) vom Veranstalter in Aussicht gestellt wurde. Weiters wurden in der Geldlade € 106,40 vorgefunden, weshalb auf die frühere Funktionsfähigkeit des Gerätes geschlossen werden kann. Auch aus der Art der Durchführung der Spielveranstaltung mittels eines Glücksspielgerätes in Gewinnerzielungsabsicht ergab sich, dass selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt wurde und die Ausspielung daher durch einen Unternehmer

Paragraph 2, Absatz 2, GSpG erfolgte. Die gegenständlichen Glücksspiele wurden somit in Form einer Ausspielung iSd Paragraph 2, Absatz eins G, S, p, G, durchgeführt. Weiters wurde festgestellt, dass die für die Veranstaltung von derartigen Glücksspielen erforderliche Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht vorlag und dass diese Glücksspiele auch nicht nach § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Somit handelt es sich um nach § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz verbotene Ausspielungen.Weiters wurde festgestellt, dass die für die Veranstaltung von derartigen Glücksspielen erforderliche Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht vorlag und dass diese Glücksspiele auch nicht nach Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Somit handelt es sich um nach Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz verbotene Ausspielungen.

§ 52Abs.

1 Glücksspielgesetz begeht unter anderem eine Verwaltungsübertretung, wer zur Teilnahme von im Inland aus verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 Glücksspielgesetz daran beteiligt.

Paragraph 52, Absatz eins, Glücksspielgesetz begeht unter anderem eine Verwaltungsübertretung, wer zur Teilnahme von im Inland aus verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Glücksspielgesetz daran beteiligt.

§ 53Abs.

1 Glücksspielgesetz kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielgeräte, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, wenn der Verfall oder die Einziehung vorgesehen ist.

Paragraph 53, Absatz eins, Glücksspielgesetz kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielgeräte, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, wenn der Verfall oder die Einziehung vorgesehen ist. Die Bundespolizeidirektion Wien, Büro für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten hat nach der am 17.03.2011

§ 53Abs 2 GSp

G erfolgten vorläufigen Beschlagnahme durch Organe der öffentlichen Aufsicht unverzüglich

§ 53Abs. 3 GSp

G ein Beschlagnahmeverfahren durchgeführt und mit Bescheid vom 15.06.2011 und vom 09.08.2011 die Beschlagnahme angeordnet. Diese Bescheide sind spätestens am 14.12.2011 in Rechtskraft erwachsen.Die Bundespolizeidirektion Wien, Büro für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten hat nach der am 17.03.2011

Paragraph 53, Absatz 2, GSpG erfolgten vorläufigen Beschlagnahme durch Organe der öffentlichen Aufsicht unverzüglich

Paragraph 53, Absatz 3, GSpG ein Beschlagnahmeverfahren durchgeführt und mit Bescheid vom 15.06.2011 und vom 09.08.2011 die Beschlagnahme angeordnet. Diese Bescheide sind spätestens am 14.12.2011 in Rechtskraft erwachsen. Im Zuge des ha. geführten Beschlagnahmeverfahrens konnte als Eigentümer der Geräte die A. und als Veranstalter der Ausspielungen die W. festgestellt werden. Wie bereits oben ausgeführt war das gegenständliche Gerät zum Kontrollzeitpunkt nicht betriebsbereit. Jedoch konnte festgestellt werden, dass das Gerät seit dem Mai 2009 betrieben wurde. Somit war es über einen längeren Zeitraum zur Durchführung von Spielen geeignet, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhängig war. Da auch diese Glücksspiele nur gegen eine vermögenswerte Leistung (Einsatz) durchgeführt werden konnten, für die eine vermögensrechtliche Gegenleistung (Gewinn) in Aussicht gestellt wurde und die Aufstellung der Geräte in Gewinnerzielungsabsicht, also unternehmerisch erfolgte, keine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG erteilt wurde und auch keine Ausnahme

§ 4GSp

G vorlag, waren klar erkennbar über einen längeren Zeitraum verbotene Ausspielungen durchgeführt worden und wurde somit objektiv gegen die Bestimmungen des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG verstoßen. Dies wurde im Bezug habenden Beschlagnahmeverfahren auch nicht bestritten.Wie bereits oben ausgeführt war das gegenständliche Gerät zum Kontrollzeitpunkt nicht betriebsbereit. Jedoch konnte festgestellt werden, dass das Gerät seit dem Mai 2009 betrieben wurde. Somit war es über einen längeren Zeitraum zur Durchführung von Spielen geeignet, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhängig war. Da auch diese Glücksspiele nur gegen eine vermögenswerte Leistung (Einsatz) durchgeführt werden konnten, für die eine vermögensrechtliche Gegenleistung (Gewinn) in Aussicht gestellt wurde und die Aufstellung der Geräte in Gewinnerzielungsabsicht, also unternehmerisch erfolgte, keine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG erteilt wurde und auch keine Ausnahme

Paragraph 4, GSpG vorlag, waren klar erkennbar über einen längeren Zeitraum verbotene Ausspielungen durchgeführt worden und wurde somit objektiv gegen die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verstoßen. Dies wurde im Bezug habenden Beschlagnahmeverfahren auch nicht bestritten. Mit Schreiben vom 06.02.2012 wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, zum beabsichtigten Vorgehen der Behörde schriftlich Stellung zu beziehen. Dieses Schreiben wurde den Parteien spätestens am 10.02.2012 zugestellt und ist bis dato keine Stellungnahme ha. eingelangt.

§ 54Abs.

1 Glücksspielgesetz sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Glücksspielgesetz verstoßen wird, einzuziehen, um weitere Verwaltungsübertretungen

§ 52Abs.

1 Glücksspielgesetz zu verhindern, es sei denn, der Verstoß war geringfügig.

Paragraph 54, Absatz eins, Glücksspielgesetz sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Glücksspielgesetz verstoßen wird, einzuziehen, um weitere Verwaltungsübertretungen

Paragraph 52, Absatz eins, Glücksspielgesetz zu verhindern, es sei denn, der Verstoß war geringfügig. Wie bereits oben ausgeführt war das gegenständliche Gerät zur Durchführung von Spielen geeignet, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhängig war. Außerdem wurde auf dem Gerät ein virtuelles Pokerspiel angeboten und handelt es sich dabei schon aufgrund der Legaldefinition im Glücksspielgesetz um ein Glücksspiel. Da diese Glücksspiele auch nur gegen eine vermögenswerte Leistung (Einsatz) durchgeführt werden konnten, für die eine vermögensrechtliche Gegenleistung (Gewinn) in Aussicht gestellt wurde und die Aufstellung des Gerätes in Gewinnerzielungsabsicht, also unternehmerisch erfolgte, keine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG erteilt wurde und auch keine Ausnahme

§ 4GSp

G vorlag, waren klar erkennbar verbotenen Ausspielungen durchgeführt worden und wurde somit objektiv gegen die Bestimmungen des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG verstoßen.Wie bereits oben ausgeführt war das gegenständliche Gerät zur Durchführung von Spielen geeignet, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhängig war. Außerdem wurde auf dem Gerät ein virtuelles Pokerspiel angeboten und handelt es sich dabei schon aufgrund der Legaldefinition im Glücksspielgesetz um ein Glücksspiel. Da diese Glücksspiele auch nur gegen eine vermögenswerte Leistung (Einsatz) durchgeführt werden konnten, für die eine vermögensrechtliche Gegenleistung (Gewinn) in Aussicht gestellt wurde und die Aufstellung des Gerätes in Gewinnerzielungsabsicht, also unternehmerisch erfolgte, keine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG erteilt wurde und auch keine Ausnahme

Paragraph 4, GSpG vorlag, waren klar erkennbar verbotenen Ausspielungen durchgeführt worden und wurde somit objektiv gegen die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verstoßen. Der Verstoß war auch nicht als geringfügig zu qualifizieren, weil das Aufstellen eines Glücksspielgerätes in Gaststätten, Tankstellen, Spiellokalen etc. die geradezu übliche Vorgansweise darstellt, wie in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird und bei diesem Gerät auch ausschließlich nur Glücksspiele durchgeführt werden konnten. Außerdem wurden mit den Geräten seit zumindest Mai 2009 verbotene Ausspielungen im angegebenen Lokal durchgeführt und muss aufgrund der Einsatz- und Gewinnhöhen ein nicht bloß geringfügiger Verstoß gegen die Regelungen des GSpG angenommen werden. Das gegenständlich beschlagnahmte Gerät stellt somit einen Gegenstand dar, mit dem fortgesetzt eine oder mehrere Verwaltungsübertretungen gern. § 52 Abs 1 GSpG begangen wurden und ist für diesen die Einziehung nach § 54 Abs 1 GSpG zwingend vorgesehen.Das gegenständlich beschlagnahmte Gerät stellt somit einen Gegenstand dar, mit dem fortgesetzt eine oder mehrere Verwaltungsübertretungen gern. Paragraph 52, Absatz eins, GSpG begangen wurden und ist für diesen die Einziehung nach Paragraph 54, Absatz eins, GSpG zwingend vorgesehen. Die Einziehung war daher aufgrund der Bestimmung des § 54 Glücksspielgesetz anzuordnen.“.Die Einziehung war daher aufgrund der Bestimmung des Paragraph 54, Glücksspielgesetz anzuordnen.“. Dieser Bescheid wurde der G. in ihrer Eigenschaft als Geräteinhaberin, der A. in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin, der W. als Veranstalterin, der H. in ihrer Eigenschaft als Vermieterin und dem Finanzamt ... zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde durch die A. (Berufung protokolliert zur Zl. UVS-06/42/4020/2012), die W. (Berufung protokolliert zur Zl. UVS-06/42/4304/2012) und die H. (Berufung protokolliert zur Zl. UVS-06/42/4071/2012) eine Berufung eingebracht. In ihrer Berufung bringt die A. vor wie folgt: „Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 01.03.2012 zu Zahl ... wurden gegenüber der Beschwerdeführerin das vorläufig beschlagnahmte Glückspielgerät, das im Bescheid näher bezeichnet ist und der Beschwerdeführerin eigentümlich gehört, gem. § 54 Abs 1 GSpG eingezogen.„Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 01.03.2012 zu Zahl ... wurden gegenüber der Beschwerdeführerin das vorläufig beschlagnahmte Glückspielgerät, das im Bescheid näher bezeichnet ist und der Beschwerdeführerin eigentümlich gehört, gem. Paragraph 54, Absatz eins, GSpG eingezogen. Die Behörde begründet die Entscheidung damit, dass die Einziehung deshalb zu erfolgen hatte, da das Gerät in funktionsfähigem Zustand zur Durchführung verbotener Ausspielungen aufgestellt vorgefunden wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen daher die Einziehung auszusprechen war. Dem ist zu entgegnen: 1.) Hinsichtlich der Ansicht der Behörde, gegenständlicher Beschlagnahmebescheid sei rechtskräftig, ist zu entgegnen, dass diesbezüglich ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof behängt, eine Entscheidung ist noch ausständig, 2.) Gegenständliches Gerät ist weder ein Glücksspielautomat noch ein Video Lotterie Terminals und wurde mit gegenständlichem Gerät nicht in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen. Das Gerät war zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht betriebsbereit und konnte somit der Verdacht einer verbotenen Ausspielung nicht gegeben sein. Das gegenständliche Gerät kann daher nicht wegen der weiteren Begehung bzw. Fortsetzung weiterer Verwaltungsübertretungen eingezogen werden, da eine solche nicht begangen wurde. 3.) Die Einziehung der verfahrensgegenständlichen Geräte

§ 54GSp

G stellt eine gegen das unionrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßende Sanktion dar:Die Einziehung der verfahrensgegenständlichen Geräte

Paragraph 54, GSpG stellt eine gegen das unionrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßende Sanktion dar: Am 09.09.2010 wurde das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-64/08 (Engelmann) verkündet. Ausgangsfall für die Entscheidung „Engelmann“ war ein Strafverfahren nach § 168 StGB, weil Herr Engelmann, ein deutscher Staatsbürger, in Linz und Schärding Spielcasinos betrieb. Herr Engelmann verfügte über keine Konzession für den Betrieb einer Spielbank in Österreich. Er bestritt auch nicht, eine solche gar nicht beantragt zu haben, brachte aber vor, dass er eine Konzession aufgrund zahlreicher unionsrechtswidriger Bestimmungen im österreichischen GIücksspielgesetz auch gar nicht hätte erlangen können. In erster Instanz wurde er noch zu einer Geldstrafe von Euro 2.000,- verurteilt. Das Landesgericht Linz als Berufungsgericht hatte allerdings erhebliche unionsrechtliche ZweifelAm 09.09.2010 wurde das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-64/08 (Engelmann) verkündet. Ausgangsfall für die Entscheidung „Engelmann“ war ein Strafverfahren nach Paragraph 168, StGB, weil Herr Engelmann, ein deutscher Staatsbürger, in Linz und Schärding Spielcasinos betrieb. Herr Engelmann verfügte über keine Konzession für den Betrieb einer Spielbank in Österreich. Er bestritt auch nicht, eine solche gar nicht beantragt zu haben, brachte aber vor, dass er eine Konzession aufgrund zahlreicher unionsrechtswidriger Bestimmungen im österreichischen GIücksspielgesetz auch gar nicht hätte erlangen können. In erster Instanz wurde er noch zu einer Geldstrafe von Euro 2.000,- verurteilt. Das Landesgericht Linz als Berufungsgericht hatte allerdings erhebliche unionsrechtliche Zweifel • an dem Erfordernis einer Niederlassung in Form einer Aktiengesellschaft in Österreich, • an der Kohärenz und Systematik der österreichischen Politik zur Beschränkung des Glücksspieles, • sowie an der Vorgangsweise des Bundesministeriums für Finanzen bei der Vergabe von Glücksspielkonzessionen in Österreich. Bezüglich des in der Rechtssache C-64/08 (Engelmann) ergangenen Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Union ist zunächst auf die Randnr. 24 und 26 hinzuweisen, wonach es dem vorlegenden Landesgericht Linz zufolge von der - in Übereinstimmung auch mit dem Unionsrecht - Zulässigkeit des Ausschlusses von Herrn Engelmann vom Erhalt einer Spielbankkonzession abhing ob Herr Engelmann den Tatbestand des unerlaubten Glücksspiel nach § 168 StGB verwirklicht hat. Daher waren nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes zuerst die erste und die dritte Vorlagefrage der Randnr. 25 zu prüfen.Bezüglich des in der Rechtssache C-64/08 (Engelmann) ergangenen Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Union ist zunächst auf die Randnr. 24 und 26 hinzuweisen, wonach es dem vorlegenden Landesgericht Linz zufolge von der - in Übereinstimmung auch mit dem Unionsrecht - Zulässigkeit des Ausschlusses von Herrn Engelmann vom Erhalt einer Spielbankkonzession abhing ob Herr Engelmann den Tatbestand des unerlaubten Glücksspiel nach Paragraph 168, StGB verwirklicht hat. Daher waren nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes zuerst die erste und die dritte Vorlagefrage der Randnr. 25 zu prüfen. Zur erfolgten Vergabe der Spielbankkonzessionen nimmt der Gerichtshof dann in Randnr. 49-57 Stellung und kommt in Randnr. 58 zum Ergebnis, dass das Transparenzgebot, das sich aus den Art. 43 EG und 49 EG sowie aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ergibt, einer Vergabe sämtlicher Konzessionen für den Betrieb von Spielbanken im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, die ohne Ausschreibung erfolgt, entgegensteht. Zur erfolgten Vergabe der Spielbankkonzessionen nimmt der Gerichtshof dann in Randnr. 49-57 Stellung und kommt in Randnr. 58 zum Ergebnis, dass das Transparenzgebot, das sich aus den Artikel 43, EG und 49 EG sowie aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ergibt, einer Vergabe sämtlicher Konzessionen für den Betrieb von Spielbanken im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, die ohne Ausschreibung erfolgt, entgegensteht. Da sich aus der Beantwortung der ersten und dritten Vorlagefrage bereits ergeben hat, dass der Ausschluss von Herrn Engelmann vom Erhalt einer Spielbankkonzession gegen das Unionsrecht verstoßen hat und unrechtmäßig war, erachtete der Gerichtshof in Randnr. 59 die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage - Vereinbarkeit/Zulässigkeit eines innerstaatlichen Monopols für den Betrieb von Spielbanken, wenn es im Mitgliedstaat insgesamt an einer kohärenten und systematischen Politik zur Beschränkung des GIücksspieles fehlt, weil die innerstattlich konzessionierten Veranstalter zur Teilnahme an Glücksspielen ermuntern - für nicht mehr notwendig. Ebensowenig wie Herr Engelmann verfügt die Einschreiterin, über eine Konzession für den Betrieb einer Spielbank in Österreich, da sie von der Möglichkeit eine solche zu erlangen, gemeinschaftsrechtswidrigerweise ausgeschlossen wurde, zumal sämtliche Konzessionen vom Bundesminister für Finanzen unter Verstoß gegen das im Gemeinschaftsrecht verankerte Transparenzgebot ohne Ausschreibung und unter Vermeidung einer transparenten Interessentensuche an die Casinos Austria AG vergeben wurde. In einem solchen Fall dürfen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Sanktionen gegen Betreiber, die infolge des gemeinschaftsrechtswidrigen Ausschlusses über keine Konzession verfügen, nicht verhängt werden. Zum unrechtmäßigen, gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßenden Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern vom Erhalt einer Konzession in einem Mitgliedstaat hat der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 06 März 2007 (Strafverfahren gegen Massimiliano Placanica) für Recht erkannt (Punkt 3.), dass die Art 43 und 49 EG dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die Wirtschaftsteilnehmer mit der Rechtsform von Kapitalgesellschaften, deren Anteile auf reglementierten Märkten gehandelt werden, vom GIücksspielsektor ausschließt und darüber hinaus im Sinne eines solchen Ausschlusses fortwirkt.In einem solchen Fall dürfen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Sanktionen gegen Betreiber, die infolge des gemeinschaftsrechtswidrigen Ausschlusses über keine Konzession verfügen, nicht verhängt werden. Zum unrechtmäßigen, gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßenden Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern vom Erhalt einer Konzession in einem Mitgliedstaat hat der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 06 März 2007 (Strafverfahren gegen Massimiliano Placanica) für Recht erkannt (Punkt 3.), dass die Artikel 43 und 49 EG dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die Wirtschaftsteilnehmer mit der Rechtsform von Kapitalgesellschaften, deren Anteile auf reglementierten Märkten gehandelt werden, vom GIücksspielsektor ausschließt und darüber hinaus im Sinne eines solchen Ausschlusses fortwirkt. Zu den Folgen des unrechtmäßigen gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßenden Ausschlusses von Wirtschaftsteilnehmern vom Erhalt einer Konzession in einem Mitgliedstaat nimmt der Gerichtshof in Randnr. 63 Stellung, wobei im letzten Satz festgehalten wird, das in jedem Fall festzustellen ist, dass in Ermangelung eines Verfahrens der Konzessionsvergabe, das auch den bei der letzten Ausschreibung rechtswidrig von einem möglichen Konzessionserhalt ausgeschlossenen Wirtschaftsteilnehmer offensteht, der Umstand, dass sie keine Konzession besitzen, nicht zum Anlass für die Verhängung einer Sanktion gegen sie genommen werden dort, (Generelles Sanktionsverbot) Zur strafrechtlichen Sanktion im speziellen wird in diesem Zusammenhang in Randnr. 69 festgehalten, dass sich aus der Rechtsprechung ergibt. dass ein Mitgliedstaat keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt oder vereitelt hat (vgl. in diesem Sinn Urteil vom

  1. Dezember 1983, Rienks, 5/83, Slg 1983, 4233, Randnr. 10 und 11).Zur strafrechtlichen Sanktion im speziellen wird in diesem Zusammenhang in Randnr. 69 festgehalten, dass sich aus der Rechtsprechung ergibt. dass ein Mitgliedstaat keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt oder vereitelt hat vergleiche in diesem Sinn Urteil vom
  2. Dezember 1983, Rienks, 5/83, Slg 1983, 4233, Randnr. 10 und 11). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union gilt sowohl für die Vergangenheit als auch bis zur Herstellung einer unionsrechtskonformen Rechtslage der Grundsatz. dass Sanktionen jenen Anbietern, die bisher aufgrund unionsrechtswidriger Umstände von vornherein keine Konzessionen erhalten konnten, nicht entgegengehalten werden dürfen. (dazu auch EugH vom 08.09.2010, Markus Stoß ua C-316/07 unter anderem RNr. 115 iVm 19 sowie Stadler/Arzt in ecolex 2010, 617 ff, Talos/Stadler in ecolex 2010, 1006 ff, mwN, Franz Leidemühler in medien und recht 5/2010, 247 ff, mwN, Franz Koppensteiner in RdW 2011, 134 ff, mwN und Franz Leidenmühler in medien und recht 5/2011,243 ff, mwN)Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union gilt sowohl für die Vergangenheit als auch bis zur Herstellung einer unionsrechtskonformen Rechtslage der Grundsatz. dass Sanktionen jenen Anbietern, die bisher aufgrund unionsrechtswidriger Umstände von vornherein keine Konzessionen erhalten konnten, nicht entgegengehalten werden dürfen. (dazu auch EugH vom 08.09.2010, Markus Stoß ua C-316/07 unter anderem RNr. 115 in Verbindung mit 19 sowie Stadler/Arzt in ecolex 2010, 617 ff, Talos/Stadler in ecolex 2010, 1006 ff, mwN, Franz Leidemühler in medien und recht 5 aus 2010,, 247 ff, mwN, Franz Koppensteiner in RdW 2011, 134 ff, mwN und Franz Leidenmühler in medien und recht 5 aus 2011,,243 ff, mwN) In den Urteilen Carmen Media und Markus Stoß hat der EuGH zudem klargesteilt, dass das von einem Mitgliedstaat verfolgte ordnungspolitische Ziel des Spielerschutzes (als alleinig übrig gebliebenes Monopolargument) tatsächlich auch in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden muss. Die in obigen Fällen für Deutschland bestimmten Regeln gelten naturgemäß auch für Österreich. Der EuGH legt auch hinsichtlich GIücksspielwerbung Kriterien fest: Die Werbung muss maßvoll und strikt auf das begrenzt sein, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den genehmigten Spielnetzwerken zu lenken. Hingegen darf eine solche Werbung nicht darauf abzielen, den natürlichen Spielbetrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme und zum Spielen angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost oder ihm ein positives Image verliehen wird, das daran anknüpft, dass die Einnahmen für Aktivitäten im Allgemeininteresse verwendet werden, oder indem die Anziehungskraft des Spieles durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne vorspiegeln (EuGH 08.09.2010, Markus Stoß u.a., C-316/07 u.a. RN 103). Daraus folgt, dass der Ist-Zustand in Österreich mit omnipräsenter Casino- und Lottowerbung - auch nach den Glücksspielgesetzesnovellen 2008 und 2010 - nach wie vor EU-widrig ist. Schließlich ist desweitern auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 08.09.2010, C-409/
  3. Winner Wetten GmbH hinzuweisen, wonach jedes nationale Gericht verpflichtet ist, das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den Einzelnen verleiht, zu schützen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechtes unangewendet lasst (EuGH Winner Wetten, C-409/06 RN 55). Unter Berufung auf den Europäischen Gerichtshof vertritt auch Koppensteiner (Der EuGH und das Glücksspiel, RdW
  4. 134), dass „im Fall eines unionsrechtswidrigen Marktzugangregimes das dieses Marktzugangregime strafrechtlich absichernde Sanktionsrecht unanwendbar zu bleiben hat.“ Der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechtes. Die Gerichte der Mitgliedsstaaten haben insoweit den Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen (EuGH, Winner Wetten, C-409/06 RN 58). Auch in der Entscheidung vom 15.09.2011, Rs C-347/09 Dickinger und Ömer betont der Gerichtshof in Rn 32 und 43 abermals und unzweideutig, dass der Verstoß gegen ein Regelung im Glücksspielbereich nicht zu strafrechtlichen Sanktionen führen darf, wenn diese Regelung unionsrechtswidrig ist. Diese Rechtsfolgen haben die österreichischen Gerichte und Behörden größtenteils trotz ihrer aus Art 4 Abs 3 des Vertrages über die Europäische Union entspringende Pflicht zur Anwendung der EuGH-Rechtsprechung ignoriert.Auch in der Entscheidung vom 15.09.2011, Rs C-347/09 Dickinger und Ömer betont der Gerichtshof in Rn 32 und 43 abermals und unzweideutig, dass der Verstoß gegen ein Regelung im Glücksspielbereich nicht zu strafrechtlichen Sanktionen führen darf, wenn diese Regelung unionsrechtswidrig ist. Diese Rechtsfolgen haben die österreichischen Gerichte und Behörden größtenteils trotz ihrer aus Artikel 4, Absatz 3, des Vertrages über die Europäische Union entspringende Pflicht zur Anwendung der EuGH-Rechtsprechung ignoriert. Stellt sich in einem Verfahren eine vom Gemeinschaftsrecht vorgegebene Vorfrage im Rahmen der zu treffenden Entscheidung, so kann diese Vorfrage dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt werden. Die Unionsrechtswidrigkeit der intransparenten Vergabe bezieht sich nicht nur auf den Zeitpunkt der Vergabe, sondern dauerhaft bis zur Neuausschreibung und korrekten Vergabe der Konzession. Es steht im groben Widerspruch zu der Rechtsprechung des EuGH und der effektiven Durchsetzung der europarechtlichen Grundfreiheiten, im Falle einer Vergabe der Konzessionen "unter der Hand" von mitgliedstaatlichen Anbietern die Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen vor einer europarechtskonformen, rechtmäßigen Ausschreibung zu verlangen. Vielmehr liegt es am jeweiligen Mitgliedstaat die fehlende Rechtfertigung der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit zu sanieren. Bis dahin schlagen aber die Grundfreiheiten durch, Angesichts der eindeutigen Rechtsprechung des EuGH und der übereinstimmenden Literatur ist es daher dringend geboten dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: "Sind die Art 49 und 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art 4 des Vertrages über die Europäische Union sowie die zum Glücksspielrecht ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dahingehend auszulegen, dass gegen einen Glücksspielanbieter, der über keine nach nationalem Recht des Mitgliedstaates erteilte Konzession verfügt, auch dann wegen des Fehlens dieser Konzession keinerlei Strafsanktionen verhängt werden dürfen, wenn dieser Glücksspielanbieter nicht sämtliche nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaates vorgeschriebenen Konzessionsvoraussetzungen erfüllt, wenn bei der Vergabe sämtlichen, nach dem nationalem Recht des Mitgliedsstaates zu vergebenden Konzession jegliche Transparenz gefehlt hat und der Glücksspielanbieter schon aufgrund dieser unionsrechtswidrigen Vergabe der Konzession für den Zeitraum bis zumindest 31.12.2012 von der Möglichkeit ausgeschlossen ist, sich um eine solche Konzession zu bewerben?""Sind die Artikel 49 und 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 4, des Vertrages über die Europäische Union sowie die zum Glücksspielrecht ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dahingehend auszulegen, dass gegen einen Glücksspielanbieter, der über keine nach nationalem Recht des Mitgliedstaates erteilte Konzession verfügt, auch dann wegen des Fehlens dieser Konzession keinerlei Strafsanktionen verhängt werden dürfen, wenn dieser Glücksspielanbieter nicht sämtliche nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaates vorgeschriebenen Konzessionsvoraussetzungen erfüllt, wenn bei der Vergabe sämtlichen, nach dem nationalem Recht des Mitgliedsstaates zu vergebenden Konzession jegliche Transparenz gefehlt hat und der Glücksspielanbieter schon aufgrund dieser unionsrechtswidrigen Vergabe der Konzession für den Zeitraum bis zumindest 31.12.2012 von der Möglichkeit ausgeschlossen ist, sich um eine solche Konzession zu bewerben?" Die Einschreiterin weist insbesondere darauf hin, dass alle Beschränkungen an den europarechtlichen Grundfreiheiten zu messen sind und die österreichische Glücksspielpolitik nach der Rechtsprechung des EuGH insgesamt kohärent und systematisch auf im zwingenden Allgemeininteresse liegende Rechtfertigungsgründe ausgerichtet sein muss. Bemerkenswerter Weise ist der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Engelmann nicht mehr auf die ihm gestellte Frage nach der (In)Kohärenz der österreichischen Glücksspielpolitik eingegangen, da er dies aufgrund der bereits festgestellten Unionsrechtswidrigkeiten für nicht mehr erforderlich hielt (vgl Koppensteiner, der Europäische Gerichtshof und das Glücksspiel, RdW 2011, 134

(136)). Das bedeutet aber gerade nicht, dass österreichische Gerichte und Behörden auf die Kohärenzprüfung verzichten könnten, zumal an der Erfüllung dieses Erfordernisses nach wie vor erhebliche Zweifel bestehen (vgl bspw Talos/Stadler, EuGH kippt österreichisches Glücksspielmonopol, ecolex 2010, 1006
(1008); Leidenmühler, das „Engelmann"-Urteil des EuGH – Rien ne va plus für das österreichische Glücksspielgesetz, Medien und Recht 2010, 247).Die Einschreiterin weist insbesondere darauf hin, dass alle Beschränkungen an den europarechtlichen Grundfreiheiten zu messen sind und die österreichische Glücksspielpolitik nach der Rechtsprechung des EuGH insgesamt kohärent und systematisch auf im zwingenden Allgemeininteresse liegende Rechtfertigungsgründe ausgerichtet sein muss. Bemerkenswerter Weise ist der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Engelmann nicht mehr auf die ihm gestellte Frage nach der (In)Kohärenz der österreichischen Glücksspielpolitik eingegangen, da er dies aufgrund der bereits festgestellten Unionsrechtswidrigkeiten für nicht mehr erforderlich hielt vergleiche Koppensteiner, der Europäische Gerichtshof und das Glücksspiel, RdW 2011, 134
(136)). Das bedeutet aber gerade nicht, dass österreichische Gerichte und Behörden auf die Kohärenzprüfung verzichten könnten, zumal an der Erfüllung dieses Erfordernisses nach wie vor erhebliche Zweifel bestehen vergleiche bspw Talos/Stadler, EuGH kippt österreichisches Glücksspielmonopol, ecolex 2010, 1006
(1008); Leidenmühler, das „Engelmann"-Urteil des EuGH – Rien ne va plus für das österreichische Glücksspielgesetz, Medien und Recht 2010, 247). Der EuGH hat jüngst klargestellt, dass bei jeder nationalen Beschränkung der Grundfreiheiten im Glücksspielbereich zu prüfen ist, ob sie tatsächlich dem Anliegen entspricht, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (EuGH vom 15.09.2011, Rs C-347/09 Dickinger und Ömer, Rn 56). Insbesondere hat der EuGH auch Präzisierungen dahingehend vorgenommen, dass zur Rechtfertigung der Errichtung eines Monopols der Mitgliedstaat ein besonders hohes Schutzniveau verfolgen muss, da es sich um eine besonders schwere Restriktion handelt (EuGH vom 15.09.2011, Rs C-347/09 Dickinger und Ömer, Rn 48, 71). Die nationalen Gerichte haben dabei zu prüfen, "ob die nationalen Behörden im entscheidungserheblichen Zeitraum tatsächlich bestrebt waren, im Hinblick auf die geltend gemachten Ziele ein besonders hohes Schutzniveau zu gewährleisten, und ob die Errichtung eines Monopols im Lichte dieses angestrebten Schutzniveaus tatsächlich als erforderlich angesehen werden konnten“ (EuGH vom 15.09.2011, Rs C-347/09 Dickinger und Ömer, Rn 54). Der Europäische Gerichtshof bestätigt in diesem Zusammenhang, dass die tatsächliche Verhältnismäßigkeit der restriktiven Regelung vom Mitgliedstaat bewiesen werden muss (EuGH vom 15,09.2011, Rs C- 347/09 Dickinger und Ömer, Rn 54) und dass es grundsätzlich Feststellungen geben muss, dass kriminelle und betrügerische Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen und die Spielsucht im betreffenden Mitgliedsstaates ein Problem darstellen (EuGH vom 15.09.2011, Rs C 347/09 Dickinger Und Ömer, Rn 66 und 100). Dieser Nachweis wurde bis heute vor keinem österreichischen Gericht und vor keiner österreichischen Behörde erbracht Derartige Feststellungen wurden bis dato in keiner einzigen Entscheidung eines österreichischen Gerichtes und in keiner einzigen Entscheidung einer österreichischen Behörde jemals getroffen. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 15.09.2011, Rs C-347/09 Dickinger und Ömer enthält weitere Präzisierungen zum zulässigen Umfang der vom Monopolisten betriebenen Werbung. Nach dem Europäischen Gerichtshof ist zwischen Strategien des Monopolinhabers zu unterscheiden, die nur die potenziellen Kunden über die Existenz der Produkte informieren und durch Lenkung der Spieler in kontrollierte Bahnen einen geordneten Zugang zu Glücksspiele in sicherstellen sollen, und Strategien, die zu aktiver Teilnahme an Glücksspielen auffordern, anregen oder anreizen. Es müsse zwischen einer restriktiven Geschäftspolitik, die nur den vorhandenen Markt für den Monopolinhaber gewinnen oder die Kunden an ihn binden soll, und einer expansionistischen Geschäftspolitik, die auf das Wachstum des gesamten Marktes für Spieltätigkeiten abzielt, differenziert werden (EuGH vom 15.09.2011, Rs C-347/09 Dickinger und Omer, Rn 69). Angesichts der gängigen exzessiven Werbepraxis der österreichischen Monopolisten ergeben sich erhebliche Bedenken, ob diesen europarechtlichen Anforderungen genügt wird. Im Gegensatz zum Landesgericht Linz, das selbst das Vorlageverfahren in der Rechtssache Engelmann initiiert hatte und Herrn Engelmann dennoch ohne weitere Feststellungen zur Werbestrategie des Monopolinhabers und zur (In)Kohärenz der österreichischen Glücksspielpolitik getroffen zu haben und trotz der festgestellten Unionsrechtswidrigkeit verurteilte, hat das Bezirksgericht Zell am See jüngst die richtige Konsequenz der Sanktionsfreiheit für Herrn Engelmann gezogen und ihn aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH vom Strafantrag freigesprochen. Dies führt zu dem kuriosen Ergebnis, dass sich Herr Engelmann in Oberösterreich nicht auf seine europarechtlich garantierten Grundfreiheiten berufen kann, während dies in Salzburg sehr wohl möglich ist. Auch aus diesem Grund ist es dringendst geboten, beim EuGH über obige Vorlagefrage möglichst rasch die KlarsteIlung der Rechtsfolgen festgestellter Unionsrechtswidrigkeiten im Glücksspielsektor, insbesondere zum Fehlen einzelner, mehrerer oder auch aller nach nationalem Recht gesetzlich vorgeschriebener Konzessionsvoraussetzungen nach erfolgter unionsrechtswidriger Konzessionsvergabe ohne jegliche Transparenz einer Ausschreibung herbeizuführen. Es wird beantragt eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen. Sodann wolle der Berufung Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufgehoben werden.“. Aus dem erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass am 17.3.2011 im Lokal B., welches an der Adresse Wien, H.-str., situiert ist und von der G. geführt wird, durch Organe des Finanzamts wahrgenommen wurde, dass in diesem Lokal das Gerät A. D., aufgestellt war. Bei diesem Gerät wurden im Falle der Durchführung eines Spieles Gewinne in Aussicht gestellt. Es wurden hauptsächlich virtuelle Walzenspiele zum Spiel angeboten, welche durch die Betätigung einer mechanischen Taste bzw. einer virtuellen Bildschirmtaste aufgerufen werden konnten. Das Gerät sei nicht funktionstüchtig gewesen, da auf dem Bildschirm die Anzeige „Server not available“ sichtbar war. Es sei aber auch ohne Geldeinwurf möglich gewesen, sich einen Gewinnplan anzeigen zu lassen. Am Gerät sei als Mindesteinsatz des Geräts der Betrag von 25 Cent und als Höchstgewinn „EUR 20,-- + 23 SG“ angegeben gewesen. Es sei weiters festgestellt worden, dass dieser Apparat zumindest seit dem 4.12.2009 im Lokal betrieben worden sei. Laut Aussagen der Kellnerin stehe nämlich der Apparat seit etwa eineinhalb Jahren im Lokal. Während der Amtshandlung sei zudem ein Angestellter des mutmaßlichen Veranstalters in das Lokal gekommen, um die Geldlade zu entleeren. Aus der Anzeige vom 29.3.2011 ist ersichtlich, dass zum Kontrollzeitpunkt das gegenständliche Gerät nicht mit dem Internet verbunden gewesen war, und dass es deshalb nicht betriebsbereit gewesen sei. Aus den abrufbaren Gewinnplänen sei ersichtlich gewesen, dass auf diesem Apparat 14 verschiedene Spiele gespielt werden konnten, nämlich 13 Walzenspiele (...) und ein Kartenspiel (nämlich C.). Weiters sei festgestellt worden, dass für das gegenständliche Gerät zumindest seit Mai 2009 keine Konzession des Finanzministers erteilt worden war und dass dieses Gerät auch nicht

§ 4GSp

G vom Glücksspielmonopol ausgenommen gewesen war. Aus den Angaben von Frau De. (Angestellte der G.), Herrn Hu. (Angestellter der W.) und Herrn N. (Gesellschafter und defacto-Geschäftsführer der G.) sei zu folgern, dass mit dem gegenständlichen Gerät fortgesetzt das Glücksspielmonopol verletzt worden sei. Aus der Anzeige vom 29.3.2011 ist ersichtlich, dass zum Kontrollzeitpunkt das gegenständliche Gerät nicht mit dem Internet verbunden gewesen war, und dass es deshalb nicht betriebsbereit gewesen sei. Aus den abrufbaren Gewinnplänen sei ersichtlich gewesen, dass auf diesem Apparat 14 verschiedene Spiele gespielt werden konnten, nämlich 13 Walzenspiele (...) und ein Kartenspiel (nämlich C.). Weiters sei festgestellt worden, dass für das gegenständliche Gerät zumindest seit Mai 2009 keine Konzession des Finanzministers erteilt worden war und dass dieses Gerät auch nicht

Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol ausgenommen gewesen war. Aus den Angaben von Frau De. (Angestellte der G.), Herrn Hu. (Angestellter der W.) und Herrn N. (Gesellschafter und defacto-Geschäftsführer der G.) sei zu folgern, dass mit dem gegenständlichen Gerät fortgesetzt das Glücksspielmonopol verletzt worden sei. Am 24.3.2011 wurde seitens der Erstbehörde ein Telefonat mit Herrn Hl., dem Geschäftsführer der H. und der W., geführt. In diesem gab Herr Hl. an, dass das gegenständliche Glücksspielgerät auf Rechnung der H. auf eigene Gefahr und eigenes Risiko betrieben werde. Telefonisch hat einen Tag zuvor am 23.3.2011 Herr N., der Gesellschafter und defacto-Geschäftsführer der G., angegeben, dass das gegenständliche Gerät durch die W. (vermittels deren Mitarbeiters Herrn L.) vermittelt worden sei. Der Gewinn werde im Verhältnis von 50% zu 50% zwischen der G. und der W. aufgeteilt. Verluste aus dem Betrieb würden aber stets erst mit dem nächsten erzielten Gewinn gegenverrechnet. Weiters wurde von der Erstbehörde erhoben, dass während der Kontrolle die Münzentleerung am gegenständlichen Apparat durch Herrn Hu., welcher damals (nur) geringfügig Beschäftigter der W. (daher nicht auch geringfügig Beschäftigter der H.) war, vorgenommen worden ist. Weiters hat der zeugenschaftlich einvernommene Hu. anlässlich seiner Befragung am 17.3.2011 angegeben, dass die W. regelmäßig die Monatsabrechnung bezüglich des gegenständlichen Glücksspielgeräts durchführe. Er sei ein geringfügig Beschäftigter der W.. Am 17.3.2011 gab die zeugenschaftlich einvernommene Kellnerin De. an, dass das gegenständliche Gerät jeden Tag in der Früh eingeschaltet werde und dass dieses Gerät jedenfalls seit eineinhalb Jahren im Lokal zum Zwecke der Durchführung von Glücksspielen betrieben werde. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien - Büro für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 15. Juni 2011, GZ: ... - Beschl, wurde das gegenständliche Glücksspielgerät A. D., Seriennummer ..., der Firma A., beschlagnahmt. Im Berufungsschriftsatz des Herrn Hl. gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien - Büro für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 15. Juni 2011, GZ: ... - Beschl, mit welchem das Glücksspielgerät A. D., Seriennummer ..., der Firma A., welches in den von der G. (B.) betriebenen Räumlichkeiten vorgefunden wurde, zur Sicherung des Verfalls bzw. der Einziehung

§ 53Abs.

1 und Abs. 3 Glücksspielgesetz beschlagnahmt wurde, teilte dieser mit, dass der Name und die Anschrift der Eigentümerin des gegenständlichen Apparats lauten wie folgt: „A., S., Br.". Diese Berufung wurde beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zur Zl. UVS-06/42/8140/2011, protokolliert. Mit Berufungsbescheid vom 17.11.2011, Zl. UVS-06/42/8140/2011, wurde dieser Berufung Folge gegeben und der Bescheid, insofern dieser Herrn Hl. als Partei zugestellt worden ist, ersatzlos behoben.Im Berufungsschriftsatz des Herrn Hl. gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien - Büro für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 15. Juni 2011, GZ: ... - Beschl, mit welchem das Glücksspielgerät A. D., Seriennummer ..., der Firma A., welches in den von der G. (B.) betriebenen Räumlichkeiten vorgefunden wurde, zur Sicherung des Verfalls bzw. der Einziehung

Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Glücksspielgesetz beschlagnahmt wurde, teilte dieser mit, dass der Name und die Anschrift der Eigentümerin des gegenständlichen Apparats lauten wie folgt: „A., S., Br.". Diese Berufung wurde beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zur Zl. UVS-06/42/8140/2011, protokolliert. Mit Berufungsbescheid vom 17.11.2011, Zl. UVS-06/42/8140/2011, wurde dieser Berufung Folge gegeben und der Bescheid, insofern dieser Herrn Hl. als Partei zugestellt worden ist, ersatzlos behoben. Gegen den Beschlagnahmebescheid der Bundespolizeidirektion Wien - Büro für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom

  1. Juni 2011, GZ: ... - Beschl, wurde zudem von der A. das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Diese Berufung wurde beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zur Zahl UVS-06/42/10616/2011 protokolliert. In ihrem Berufungsschriftsatz vom 16.11.2011 führte die A. aus wie folgt: „1.) Gegenständliches Gerät ist kein Glückspielautomat, da die Spielentscheidung nicht im Gerät stattfindet. Gegenständliches Gerät ist auch kein Videolotterieterminal, da Videolotterieterminals nur solche Geräte sind, bei denen die Spielentscheidung zentralseitig, sohin auf einem Server erfolgt. Wie sich aus den Gutachten des SV ... ergibt, ist gegenständliches Gerät ein Eingabeterminal, mit welchem es möglich ist, via Internet mit einem in der Steiermark angemeldeten Gerät zu verbinden. Die Spielentscheidung wird ausschließlich auf dem Gerät in der Steiermark, welches nach den dortigen landesgesetzlichen Vorschriften aufgestellt ist, getroffen. Gegenständliches Gerät ist also ein reiner Eingabeterminal, der so wie eine Fernbedienung funktioniert. Das System ist nichts anderes, als wenn man sich mit einem Computer im Internet einloggt, beispielsweise auf der Homepage des Otto Versandes in Hamburg, und dort etwas bestellt. Die Einigung über Ware und Preis erfolgt diesfalls in Hamburg, das Geld wird in Wien bezahlt (z.B. über Pay Safe Card oder Kreditkarte), die Ware wird von Hamburg nach Wien geschickt. Wie der EuGH bereits in mehreren Verfahren ausgesprochen hat, ist auf Grund des
  2. Erwägungsgrundes der Ecommerce Richtlinie der Ort maßgeblich, an dem die wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet wird. Im Falle des oben beschriebenen Beispiels des Kaufvertrages in Hamburg, im Falle des gegenständlichen Gerätes in der Steiermark. Es sind daher die Behörden in Wien gar nicht zuständig, es wird ausdrücklich Unzuständigkeit eingewendet. Diese soeben geäußerte Rechtsansicht hat der EuGH im jüngsten österreichischen Verfahren „Dickinger-Ömer“ bestätigt. Auch dort war die Frage, ob – abgesehen von dem Umstand, dass beide Parteien österreichische Staatsbürger sind, Österreich überhaupt zuständig ist, dies wurde deshalb bejaht, da der Server des Glückspielunternehmens Bet at Home in Linz steht. Daraus war für die österreichischen Staatsbürger Dickinger-Ömer sowohl ein EU-Bezug gegeben (da sie via Internet international anbieten) als auch die Zuständigkeit Österreichs gegeben, da die Spielentscheidung am Server in Linz getroffen wird. 2.) Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass es sich bei gegenständlichem Gerät um einen Glückspielautomaten oder einen Videolotterieterminal handelt, so dürfen derzeit weder Beschlagnahmen durchgeführt werden noch Strafsanktionen verhängt werden. Dies deshalb, da das österreichische Glückspielrecht nicht den Vorgaben entspricht, wie sie der EuGH in seiner Judikatur ausgearbeitet hat. Zuletzt (Medien & Recht, September 2011) hat sich Univ. Prof. Dr. Franz Leidenmühler, Vorstand des Institutes für Europarecht an der Johannes Keppler Universität Linz mit diesem Thema auseinandergesetzt. Er kommt zu folgendem Ergebnis: Assoz. Univ.-Prof. Dr. Franz Leidenmühler, Vorstand des Instituts für Europarecht, Johannes Kepler Universität Linz EuGH-Urteil Dickinger und Ömer: Neues zum Online-Glücksspiel Keine strafrechtlichen Sanktionen gegen ausländische Wirtschaftsteilnehmer bei inkohärenter Praxis des Monopolisten
  3. Der Ausgangsfall Vom BG Linz wurden im Zuge eines Strafverfahrens gegen die Gründer des in Malta niedergelassenen Anbieters von Online-Glücksspielen bet-at-home mit Beschluss vom 10.04.2009 eine Reihe von Vorlagefragen an den EuGH gerichtet, die das vorlegende Gericht in die Lage versetzen sollen, die Vereinbarkeit der rechtlichen Ausgestaltung und der praktischen Durchführung des österreichischen Lotterienmonopols mit den Vorgaben des Unionsrechts, vor allem der in Art 56 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit, zu beurteilen.Vom BG Linz wurden im Zuge eines Strafverfahrens gegen die Gründer des in Malta niedergelassenen Anbieters von Online-Glücksspielen bet-at-home mit Beschluss vom 10.04.2009 eine Reihe von Vorlagefragen an den EuGH gerichtet, die das vorlegende Gericht in die Lage versetzen sollen, die Vereinbarkeit der rechtlichen Ausgestaltung und der praktischen Durchführung des österreichischen Lotterienmonopols mit den Vorgaben des Unionsrechts, vor allem der in Artikel 56, AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit, zu beurteilen. Nachdem der EuGH am 09.09.2010 im Engelmann-Fall schon die Unionrechtswidrigkeit der Vergabe und der Ausgestaltung der österreichischen Spielbankkonzessionen festgestellt hatte (im Schrifttum wurde darauf im Übrigen seit Jahren hingewiesen) wurde nun am 15.09.2011 mit dem Dickinger und Ömer-Urteil auch die rechtliche Ausgestaltung und vor allem die praktische Ausübung der (einzigen) Konzession für „Ausspielungen“ als sehr problematisch, insbesondere hinsichtlich ihrer Kohärenz, angesehen. Zudem erfolgt den Gerichtshof eine Klarstellung hinsichtlich der Straflosigkeit von zu Unrecht von der Konzessionsvergabeausgeschlossenen Wirtschaftsteilnehmern.
  4. Das Urteil des EuGH vom 15.09.2011 2.
  5. Keine strafrechtlichen Sanktionen gegen ausländische Wirtschaftsteilnehmer bei Unionrechtswidrigkeit des Monopols bzw seiner konkreten Ausübungspraxis Unter Verweis auf seine Vorjudikatur in den Urteilen Placanica und Stoß stellt der EuGH – explizit auch für den Kontext des Ausgangsverfahrens – zunächst fest, dass der Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen eine in einem Mitgliedsstaat erlassene Monopolregelung im Glücksspielbereich nicht zu strafrechtlichen Sanktionen führen könne, wenn diese Regelung mit Art 56 AEUV nicht vereinbar ist.Unter Verweis auf seine Vorjudikatur in den Urteilen Placanica und Stoß stellt der EuGH – explizit auch für den Kontext des Ausgangsverfahrens – zunächst fest, dass der Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen eine in einem Mitgliedsstaat erlassene Monopolregelung im Glücksspielbereich nicht zu strafrechtlichen Sanktionen führen könne, wenn diese Regelung mit Artikel 56, AEUV nicht vereinbar ist. 2.
  6. Voraussetzung für die Errichtung eines Glücksspielmonopols In der Folge nimmt der EuGH die Fragen des BG Linz zum Anlass, um seine Judikatur zu den Voraussetzungen für die Errichtung eines Glücksspielmonopols zu präzisieren. Dabei wird wie bislang herausgestellt, dass für die Rechtmäßigkeit eines Monopols die vom Inhaber des Monopols verfolgte Geschäftspolitik besondere Aufmerksamkeit hinsichtlich ihres kohärenten und systematischen Charakters erfordert. Mit einer bislang nicht da gewesenen Deutlichkeit weist der EuGH darauf hin, dass eine von intensivem Werbeaufwand begleitete expansionistische Politik des Monopolisten, wie sich nach Auffassung des vorlegenden Gerichts von der Österreichischen Lotterien GmbH verfolgt wird, unzulässig ist: „Da das Ziel, die Verbraucher vor der Spielsucht zu schützen, grundsätzlich schwer mit einer Politik der Expansion von Glücksspielen, die insbesondere durch die Schaffung neuer Spiele und die Werbung für sie gekennzeichnet ist, vereinbar ist, kann eine solche Politik nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die rechtswidrigen Tätigkeiten einen erheblichen Umfang haben und die erlassenen Maßnahmen darauf abzielen, die Spiellust der Verbraucher in rechtmäßige Bahnen zu lenken“. Die Werbung dürfe keinesfalls „[…] darauf abzielen, den natürlichen Spielbetrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen“. Der EuGH gibt dem vorlegenden Gericht, welchem dem Wesen des Vorabentscheidungsverfahrens entsprechend die konkrete Würdigung und Beurteilung obliegt, eine dabei wesentliche Hilfestellung an die Hand. Es wird laut EuGH zu unterscheiden haben zwischen Strategien des Monopolinhabers, die nur die potentiellen Kunden über die Existenz der Produkte informieren und durch Lenkung der Spieler in kontrollierte Bahnen eine geordneten Zugang zu Glücksspielen sicherstellen sollen, und Strategien, die zu aktiver Teilnahme an Glücksspielen auffordern und anregen. Zu unterscheiden ist nach Auffassung des Gerichtshofs also zwischen einer restriktiven Geschäftspolitik, die nur den vorhandenen Markt für den Monopolinhaber gewinnen oder die Kunden an ihn binden soll, und einer expansionistischen Geschäftspolitik, die auf das Wachstum des gesamten Marktes für Spieltätigkeiten abzielt. Weiters trägt der EuGH dem vorlegenden Gericht auf, den Nachweis zu führen, dass im entscheidungserheblichen Zeitraum die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen und die Spielsucht in Österreich ein Problem waren und nur eine Ausweitung der zugelassenen und geregelten Tätigkeiten diesem Problem hätte abhelfen können. Insgesamt erwartet der EuGH damit vom Vorlagegericht eine ganze Reihe umfangreicher empirischer Feststellungen sowie rechtlicher Würdigungen, insbesondere im Lichte des Verhältnismäßigkeitgrundsatzes. Zum ersten wird festgestellt sein, ob es in Österreich im relevanten Zeitraum ein Problem mit kriminellen Handlungen und Spielsucht im Zusammenhang mit Internet-Glücksspiel gegeben hat; für den Fall der Bejahung, ob eine Ausweitung der Tätigkeit des Konzessionärs dieses allenfalls vorhandene Kriminalitätsproblem zu verringern geeignet war bzw ist (die Nachweispflicht trifft dabei in allen Punkten die Republik Österreich); und schließlich die wichtigsten Erhebungen, ob die Geschäftspolitik des Konzessionärs, insbesondere seine Werbeaktivitäten, maßvoll und begrenzt sind, oder aber „verführerisch bedeutende Gewinne in Aussicht stellen“ und damit auf das Wachstum des gesamten Marktes an Spieltätigkeiten abzielen. Es kommen dabei also auf das BG Linz eine Reihe sehr verantwortungsvoller Prüfschritte zu. GA Bot hat in seinen Schlussanträgen in diesem Zusammenhang schon darauf hingewiesen, dass bei dieser Prüfung – da ein Monopol eine sehr restriktive Maßnahme darstelle – eine besonders strenge Kohärenzprüfung vorzunehmen sei: Das Monopol müsse insbesondere „[…] zum einen mit einem normativen Rahmen, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, die so festgelegten Ziele, insbesondere das des Schutzes der Verbraucher vor einen Anreiz zu übermäßigen Ausgaben für das Spiel, zu verfolgen, und zum anderen mit einer genauen Kontrolle durch die Behörden einhergehen“. Diese mittlerweile von Seiten des Europäischen Höchstgerichts entwickelten hohen Anforderungen, vor allem auch an die Darlegungs- und Beweislast der Mitgliedsstaaten, veranlassen einen Autorgar zur Aussage, dass das Konsistenzgebot in Zukunft „den unionsrechtlichen Stolperstein nationaler Glücksspielregulierung“ bilden werde. 2.
  7. Würdigung einzelner Anforderungen an den Konzessionär Der EuGH untersucht auch die einzelnen in § 14 GSpG an den Konzessionär gestellten Anforderungen im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem freien Dienstleistungsverkehr. Er weist ausdrücklich darauf hin, dass diese im Sinne der Verhältnismäßigkeit nicht über das Erforderliche hinausgehen dürfen. Dies zu prüfen ist wiederum Sache des vorlegenden Gerichts, doch gibt der EuGH einige Hinweise, die dem BH Linz dabei von Nutzen sein könnten.Der EuGH untersucht auch die einzelnen in Paragraph 14, GSpG an den Konzessionär gestellten Anforderungen im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem freien Dienstleistungsverkehr. Er weist ausdrücklich darauf hin, dass diese im Sinne der Verhältnismäßigkeit nicht über das Erforderliche hinausgehen dürfen. Dies zu prüfen ist wiederum Sache des vorlegenden Gerichts, doch gibt der EuGH einige Hinweise, die dem BH Linz dabei von Nutzen sein könnten. Was das im Entscheidungszeitraum geltende Kriterium eines inländischen Gesellschaftssitzes angeht, so stellt der EuGH – wie schon im Engelmann-Fall iZh mit den Spielbankenkonzessionen – fest, dass dieses Erfordernis eine diskriminierende Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt. Zwar sei eine Rechtfertigung zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit denkbar, jedoch weist der EuGH das vorlegende Gericht explizit darauf hin, „dass nach ständiger Rechtsprechung der Begriff der öffentlichen Ordnung zum einen eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraussetzt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und zum anderen eine enge Auslegung geboten ist, wenn eine Ausnahme von einem Grundprinzip des Vertrags gerechtfertigt werden soll. Insbesondere wird das BG Linz zu überprüfen haben, ob es „andere, weniger restriktive Mittel“ gibt, um zu gewährleisten, dass die Tätigkeiten von in anderen Mitgliedstaaten als der Republik Österreich ansässigen Anbietern genauso kontrolliert werden können wie die Tätigkeiten der im Inland ansässigen Anbieter. Jedenfalls hält der Gerichtshof fest, „dass ein Konzessionsvergabesystem, das sich auf das Kriterium der Einnahmenmaximierung für die Staatskasse gründet und die in anderen Mitgliedsstaaten als der Republik Österreich ansässigen Anbieter allein deshalb systematisch benachteiligt, weil ein Anbieter, der seinen Gesellschaftssitz in Österreich hat, möglicherweise in Österreich mehr Steuern zahlt als ein Anbieter mit Sitz in einem anderen Mitgliedsaat, nicht als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen werden kann“. Bezüglich des Mindestkapitals von 109 Millionen Euro (von einem Kreditinstitut wird in Österreich beispielsweise nur ein Anfangskapital von 5 Millionen Euro gefordert) gibt der EuGH zu bedenken, dass die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ua erfordert, dass die auferlegte Beschränkung nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Wiederum wird es Sache des vorlegenden Gerichts sein, die Verhältnismäßigkeit des fraglichen Erfordernisses „in Anbetracht anderer Möglichkeiten, sicherzustellen, dass der Anbieter die Forderungen der Gewinner erfüllt“ zu prüfen. Was schließlich das an den Konzessionär gerichtete Verbot betrifft, Filialbetriebe außerhalb Österreichs zu errichten, so stellt der Gerichtshof fest, dass von Seiten der Republik Österreich dafür „kein stichhaltiger Rechtfertigungsgrund“ vorgetragen werden konnte. 2.
  8. Keine Berücksichtigung der in anderen Mitgliedsstaaten durchgeführten Kontrollen Eine weitere Frage des vorlegenden Gerichts war jene nach der Pflicht zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen der Glücksspielanbieter für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Entscheidung des nationalen Gesetzgebers, ein Monopol zu errichten. Der EuGH kommt dabei zum Ergebnis, dass es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts (fehlende Harmonisierung der Regelung des Glücksspielsenktors auf Unionsebene; wesentliche Unterschiede zwischen zwischen den mit den Regelungen der verschiedenen Mitgliedstaaten verfolgten Zielen und den mit ihnen angestrebten Schutzniveaus) keine Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der von den verschiedenen Mitgliedstaaten erteilten Erlaubnisse gebe.
  9. Konsequenzen für das konkrete Verfahren 3.
  10. Die Diskussion im Gefolge des Engelmann-Urteils vom 09.09.2010 Spätestens seit dem Urteil des EuGH im Fall Placanica scheint unbestritten, „[…] dass ein Mitgliedsstaat keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt oder vereitelt hat“. Wer nun aber meint, damit wäre ganz im Sinne des EuGH die Straflosigkeit von zu Unrecht von einem Konzessionsvergabeverfahren ausgeschlossenen ausländischen Wirtschaftsteilnehmern – wie im Urteil vom 09.09.2010 eben des deutschen Staatsbürgers Ernst Engelmann – sichergestellt, der bedenkt nicht die advokatorischen Sitzdindigkeiten mitgliedsstaatlicher Behörden, um (zumindest vorübergehend) doch dem nationalen Recht gegenüber dem Unionsrecht zum Durchbruch zu verhelfen. In einer „Gemeinsamen Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz und des Bundesministeriums für Finanzen“ vom 19.10.2010 wurde in Reaktion auf das Engelmann-Urteil des EuGH – bedenklicherweise noch während des im Ausgangsfall laufenden Gerichtsverfahrens vor dem LG Linz – die Rechtsmeinung entwickelt, dass die vom EuGH festgestellte unionsrechtliche Unvereinbarkeit des Inlandssitzerfordernisses nicht vom Erfüllen der übrigen (kumulativen) Mindestanforderungen (zB Rechtsform, Grundkapital, usw) an einen Konzessionswerber befreie. Die Auffassung machte sich auf der VwGH zu Eigen, der in zwei Entscheidungen vom 28.06.2011 und vom 20.07.2011 davon ausgeht, dass nicht „jegliche nationale Vorschriften auf dem Gebiet des Glücksspielwesens unangewendet zu bleiben habe, sobald eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist“. Mit der Begründung, dass daher zwar das Inlandssitzerfordernis nicht zur Anwendung gebracht werden könne, sehr wohl aber alle übrigen Konzessionsvoraussetzungen, wird schließlich vom VwGH sowohl im Falle einer GmbH als auch im Falle einer Ltd die Anwendung des Placanica-Grundsatzes abgelehnt, da diese Unternehmen nicht in der Rechtsform einer AG organisiert seien. Nun hat aber der EuGH im Engelmann-Urteil die Verpflichtung der Konzessionäre, in der Rechtsform einer (österreichischen) AG aufzutreten, ebenfalls als grundsätzlich unvereinbar mit den Grundfreiheiten des Binnenmarktes angesehen- Dies liegt ganz auf der Linie der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach das Erfordernis einer inländischen Gesellschaftsform gleich einem Inlandssitzerfordernis eine unmittelbare Diskriminierung von Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten darstellt. Es wäre also im gegebenen Fall vom VwGH zu begründen gewesen, warum er das Vorschreiben der Rechtsform „AG“ in concreto ausnahmsweise als gerechtfertigt ansieht sowie gegebenenfalls, ob dieses Erfordernis den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Im Zuge der Prüfung letzterer hätte der VwGH den Nachweis zu führen gehabt, dass durch eine alternative (ausländische) Rechtsform die zu Rechtfertigung herangezogenen Ziele eben nicht erreicht werden können. Abgesehen von diesem Begründungsmangel im Detail genügt der von BMJ/BMF bzw vom VwGH gewählte Zugang aus einem weit tiefgreifenderem Grund, nämlich der vom EuGH im Engelmann-Fall ebenfalls festgestellten Verletzung des Transparenzgebotes bei der Konzessionsvergabe, nicht den Vorgaben aus der Judikatur des EuGH. Danach müssen die Konzessionskriterien nämlich nicht bereits in der Bewerbungsphase vor Erteilung der Lizenz vorliegen, sondern in Bezugnahme auf das inländische Sitzerfordernis gar nicht, bzw soweit die anderen Kriterien betroffen sind, erst mit Abschluss der Bewerbungsphase. Da sich der EU-Betreiber jedoch in Folge der Verletzung des Transparenzgebotes gar nicht bewerben konnte, können auch die anderen Anforderungskriterien nicht gegen ihn geltend gemacht werden, um eine Bestrafung zu rechtfertigen. So führt der EuGH im Fall Placanica explizit aus: „Sowohl eine Rücknahme und eine Neuverteilung der alten Konzessionen als auch die Ausschreibung einer angemessenen Anzahl neuer Konzessionen könnten in dieser Hinsicht eine angemessene Lösung sein. es ist jedoch in jedem Fall festzustellen, dass in Ermangelung eines Verfahrens der Konzessionsvergabe, das auch den bei der letzten Ausschreibung rechtswidrig von einem möglichen Konzessionserhalt ausgeschlossenen Wirtschatsteilnehmern offensteht, der Umstand, dass sie keine Konzession besitzen, nicht zum Anlass für die Verhängung einer Sanktion gegen sie genommen werden darf“. Wenn also die Konzession – wie zweifellos im gegeben Fall – nicht unionsrechtskonform ausgeschrieben wurde, so sind die einschlägigen Strafbestimmungen nicht anwendbar. 3.
  11. Die nochmalige Klarstellung durch den EuGH im Fall Dickinger und Ömer Spätestens mit dem aktuellen Urteil Rs C-347/09 ist durch den EuGH nun unmissverständlich festgehalten (wohl auch als autoritative Klarstellung vor dem Hintergrund der Diskussion in Österreich), dass „[i]m Kontext des Ausgangsverfahrens […] zunächst festzustellen [ist], dass der Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen eine in einem Mitgliedstaat erlassene Monopolregelung im Glücksspielbereich nicht zu strafrechtlichen Sanktionen führen kann, wenn diese Regelung mit Art 49 EG nicht vereinbar ist“. Wurde bislang vom EuGH die Straflosigkeit an das „Verfahren der Konzessionsvergabe“ angeknüpft, von dem einzelne Wirtschaftsteilnehmer rechtswidrig ausgeschlossen worden sind, so verbietet er nun explizit strafrechtliche Sanktionen immer dann, wenn die Monopolregelung bzw –praxis als solche (warum auch immer) nicht mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist. Die Argumentationslinie der „Gemeinsamen Stellungnahme“ kann damit nicht mehr gehalten werden. Spätestens mit dem aktuellen Urteil Rs C-347/09 ist durch den EuGH nun unmissverständlich festgehalten (wohl auch als autoritative Klarstellung vor dem Hintergrund der Diskussion in Österreich), dass „[i]m Kontext des Ausgangsverfahrens […] zunächst festzustellen [ist], dass der Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen eine in einem Mitgliedstaat erlassene Monopolregelung im Glücksspielbereich nicht zu strafrechtlichen Sanktionen führen kann, wenn diese Regelung mit Artikel 49, EG nicht vereinbar ist“. Wurde bislang vom EuGH die Straflosigkeit an das „Verfahren der Konzessionsvergabe“ angeknüpft, von dem einzelne Wirtschaftsteilnehmer rechtswidrig ausgeschlossen worden sind, so verbietet er nun explizit strafrechtliche Sanktionen immer dann, wenn die Monopolregelung bzw –praxis als solche (warum auch immer) nicht mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist. Die Argumentationslinie der „Gemeinsamen Stellungnahme“ kann damit nicht mehr gehalten werden. … 3.) Logischer Weise gilt obige Ansicht nicht nur für Strafbestimmungen sondern auch für damit zusammenhängende Beschlagnahme und Einziehungsverfahren. Auf Grund obiger Ausführungen steht fest, dass strafbewährte Verbote nicht anwendbar sind, das Beschlagnahmeverfahren als Teil des Verwaltungsstrafverfahrens ist von der Rechtsunwirksamkeit ebenso erfasst. Aus der Judikatur des EuGH (insbesondere zuletzt Dickinger-Ömer) ergibt sich, dass ein Glückspielmonopol des Bundes nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Spielsucht im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedsstaates ein Problem darstellt (dargestellt hat) der eine Monopol bzw. Konzessionsregelung im Mitgliedsstaat abhelfen kann und der Monopolist maßvolle Werbung einsetzt, die darauf begrenzt bleibt, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielnetzwerken zu lenken. Es darf als amtsbekannt vorausgesetzt werden, dass die vorgenannten Voraussetzungen in Österreich nicht einmal im Ansatz gegeben sind. Die Werbung der Monopolisten dient (diente) weder der Verringerung der Spielgelegenheiten, noch kann auch nur im Ansatz von maßvoller Werbung des Monopolisten die Rede sein. Ganz im Gegenteil: der Monopolist wirbt nicht nur nicht maßvoll, sondern überbordend. Er ist in allen Medien (Rundfunk, Fernsehen, Printmedien, Internet) ständig mit Werbung ebenso präsent, wie auch bei Sportveranstaltungen, kulturellen und sonstigen Events. Es gibt praktisch keinen Werbeblock im Fernsehen, bei dem nicht für Lotto, Totto, Euromillionen, Rubellose oä geworben wird. Der gigantische Werbeaufwand der österreichischen Monopolisten zeigt, dass diese Werbung ausschließlich darauf ausgerichtet ist, um umfassend neue Spieler zu werben und die Spieleinsätze ganz generell massiv zu erhöhen. Der im Glückspielgesetz vorgesehene „verantwortungsvolle Maßstab für Werbemaßnahmen der Monopolisten ist längst überschritten, Maßnahmen dagegen gibt es nicht. Im Jahr 2007 hat der österreichische Konzern „Bwin“ die Lotterien im Rahmen einer Wettbewerbsklage geklagt, der Prozess wurde gewonnen, die Antwort des österreichischen Glückspielgesetzgebers war (wenige Monate später), die, dass sich die österreichischen Monopolisten aus der „judiziellen Gewalt“ verabschiedet haben. Die Bestimmung des § 56 Abs 1 GSpG (nach wie vor im Rechtsbestand) wurde eingeführt.Der im Glückspielgesetz vorgesehene „verantwortungsvolle Maßstab für Werbemaßnahmen der Monopolisten ist längst überschritten, Maßnahmen dagegen gibt es nicht. Im Jahr 2007 hat der österreichische Konzern „Bwin“ die Lotterien im Rahmen einer Wettbewerbsklage geklagt, der Prozess wurde gewonnen, die Antwort des österreichischen Glückspielgesetzgebers war (wenige Monate später), die, dass sich die österreichischen Monopolisten aus der „judiziellen Gewalt“ verabschiedet haben. Die Bestimmung des Paragraph 56, Absatz eins, GSpG (nach wie vor im Rechtsbestand) wurde eingeführt. Das nach EUGH-Judikatur ausdrückliche Verbot des Werbens mit hohen Gewinnen hat der österreichische Monopolist völlig übergangen, indem er seit Mai 2011 hohe Gewinne gleich 2 x in der Woche verspricht. Seit diesem Zeitpunkt findet die Ziehung „Euromillionen“ nicht nur mehr 1 x in der Woche, sondern bereits 2 x in der Woche statt. Dies bedeutet mit anderen Worten. Der Berufungssenat hat auch im Beschlagnahmeverfahren zu prüfen, ob überhaupt ein Eingriff in das Glückspielmonopol vorliegen kann, wenn jedoch das Monopol unzulässig ist, schlagen die Grundfreiheiten durch und sind die Bestimmungen des Glückspielgesetzes nicht zur Anwendung zu bringen. Dabei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein EU-Bezug (für die Zweiteinschreiterin) in gegenständlicher Rechtssache irrelevant ist. Auf Grund des Verbotes der Inländerdiskriminierung gilt die Unanwendbarkeit glückspielrechtlicher Bestimmungen logischer Weise auch gegenüber Inländern, man wird nicht im Ernst behaupten können (das glückspielrechtliche Verbote) nur gegen Inländer rechtswirksam sind.“ Mit am 26.4.2012 gesendeten Schriftsatz brachte Herr Hl. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der W. (im Rahmen des zur Zl. UVS-06/42/4304/2012 protokollierten Berufungsverfahrens) und der H. (im Rahmen des zur Zl. UVS-06/42/4071/2012 protokollierten Berufungsverfahrens) vor wie folgt: „Unter Bezugnahme auf das Verfahren ZL.: ... der BPD Wien teile ich Ihnen mit, dass bis 28.02.2011 die Firma W. Mieter des beschlagnahmten Gerätes war und dieses an die Firma H. weitervermietete, welches das Gerät in Wien, H.-straße zur Aufstellung brachte. Mit 01.03.2011 sollte das Gerät von der Firma B.-Ltd zur Aufstellung übernommen werden und wurde dieses auch beim Magistrat der Stadt Wien, Vergnügungssteuerstelle mir diesem Datum umgemeldet. Eine Meldung meinerseits erging an die Firma O., meinem damaligen Vermieter. Die Firma O. erklärte mir, dass sie nur an Inländer vermieten und ich ihnen das Gerät zurückstellen sollte. Ich sage zu und nahm das Gerät außer Betrieb. Das nützte aber nicht und die Finanzpolizei beschlagnahmte das Gerät (obwohl ich der Finanzpolizei erklärte, dass das Gerät abgeholt wird). Nun macht mich dafür die Firma O. verantwortlich. Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme hatte somit weder die W., noch die H. mit der Aufstellung etwas zu tun, bis auf das, dass sich die Firma O. weigerte, an die B.-Ltd weiterzuvermieten.“ Am 14.5.2012 wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurden das Berufungsverfahren protokolliert zur Zl. UVS-06/42/4020/2012 betreffend A., das Berufungsverfahren protokolliert zur Zl. UVS-06/V/42/4071/2012 betreffend die H. und das Berufungsverfahren protokolliert zur Zl. UVS-06/V/42/4304/2012 betreffend die W.

§ 51eAbs. 7 VSt

G wegen Sachidentität gemeinsam verhandelt.Am 14.5.2012 wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurden das Berufungsverfahren protokolliert zur Zl. UVS-06/42/4020/2012 betreffend A., das Berufungsverfahren protokolliert zur Zl. UVS-06/V/42/4071/2012 betreffend die H. und das Berufungsverfahren protokolliert zur Zl. UVS-06/V/42/4304/2012 betreffend die W.

Paragraph 51 e, Absatz 7, VStG wegen Sachidentität gemeinsam verhandelt. Zu dieser mündlichen Verhandlung erschienen Herr Dr. R. als Vertreter der A., Herr Hl. als Vertreter der H. und der W., ein Vertreter der Bundespolizeidirektion Wien - Büro für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, sowie eine Vertreterin des Finanzamtes ... - Team Finanzpolizei. Der Beschwerdeführervertreter Herr Dr. R. wandte ausdrücklich die Unzuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates ein, da sich aus der eindeutigen gesetzlichen Regelung

§ 50GSp

G die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates lediglich für Strafverfahren und Betriebsschließungen ergebe. Nach den Regierungsvorlagen (zur Novelle BGBl. I Nr. 73/2010) und diesbezüglichen Kommentaren ergebe sich die völlige Unabhängigkeit des Einziehungsverfahrens im Vergleich zum Beschlagnahmeverfahren. Wie im Berufungsbescheid UVS-06/42/8140/2011 zutreffend ausgeführt, handle es sich beim Beschlagnahmeverfahren um ein Annexverfahren zu einem Verwaltungsstrafverfahren. Aus diesem Grunde sei der Unabhängige Verwaltungssenat zwar zutreffend zur Behandlung von Berufungen gegen Beschlagnahmen nach dem GSpG zuständig, nicht aber auch für Berufungen gegen Einziehungen

§ 54GSp

G, zumal das Einziehungsverfahren ein Administrativverfahren und kein Verwaltungsstrafverfahren sei. Der Beschwerdeführervertreter Herr Dr. R. wandte ausdrücklich die Unzuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates ein, da sich aus der eindeutigen gesetzlichen Regelung

Paragraph 50, GSpG die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates lediglich für Strafverfahren und Betriebsschließungen ergebe. Nach den Regierungsvorlagen (zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,) und diesbezüglichen Kommentaren ergebe sich die völlige Unabhängigkeit des Einziehungsverfahrens im Vergleich zum Beschlagnahmeverfahren. Wie im Berufungsbescheid UVS-06/42/8140/2011 zutreffend ausgeführt, handle es sich beim Beschlagnahmeverfahren um ein Annexverfahren zu einem Verwaltungsstrafverfahren. Aus diesem Grunde sei der Unabhängige Verwaltungssenat zwar zutreffend zur Behandlung von Berufungen gegen Beschlagnahmen nach dem GSpG zuständig, nicht aber auch für Berufungen gegen Einziehungen

Paragraph 54, GSpG, zumal das Einziehungsverfahren ein Administrativverfahren und kein Verwaltungsstrafverfahren sei. Die Vertreterin des Finanzamtes führte aus, dass es sich auch beim Beschlagnahmeverfahren um ein Administrativverfahren handle und insbesondere zwischen Beschlagnahmeverfahren und Einziehungsverfahren ein enger Konnex zu sehen sei, da beide Verfahren ausschließlich auf die objektive Tatseite abzielen würden, wie sich aus den Bestimmungen des § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 GSpG ergebe. Außerdem sei bei Beschlagnahme und Einziehungsverfahren nicht die Rechtskraft des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 52 GSpG abzuwarten.Die Vertreterin des Finanzamtes führte aus, dass es sich auch beim Beschlagnahmeverfahren um ein Administrativverfahren handle und insbesondere zwischen Beschlagnahmeverfahren und Einziehungsverfahren ein enger Konnex zu sehen sei, da beide Verfahren ausschließlich auf die objektive Tatseite abzielen würden, wie sich aus den Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, GSpG ergebe. Außerdem sei bei Beschlagnahme und Einziehungsverfahren nicht die Rechtskraft des Verwaltungsstrafverfahrens nach Paragraph 52, GSpG abzuwarten. Im Übrigen verwies Herr Dr. R. auf die bisherigen Schriftsätze insbesondere im Beschlagnahmeverfahren und wies dieser darauf hin, dass zum Kontrollzeitpunkt der gegenständliche Spielautomat schon längst außer Betrieb genommen gewesen sei. Herr Dr. R. legte die Vergnügungssteueranmeldung betreffend den gegenständlichen Apparat vom 28.2.2011 vor, aus welcher sich ergebe, dass der gegenständliche Apparat von der G. ausschließlich betrieben worden sei und dass diese die Inhaberin des Gerätes und Eigentümerin die B.-LTD gewesen sei. Die Vertreterin des Finanzamtes brachte dazu vor, dass es aufgrund der Lebenserfahrung unmöglich sei, dass ein Angestellter der W., nämlich der niederschriftlich einvernommene Herr Hu. während der Kontrolle erscheine und die Geldlade des Automaten entleere, obwohl er außer Betrieb genommen gewesen sei. Herrn Hu. sei nicht bekannt gewesen, dass der Automat zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht vollständig betriebsbereit gewesen sei (nicht funktionierte). Es sei ihm auch nicht bekannt gewesen, dass der Apparat vom Netz genommen gewesen sei. Herr Hl. brachte dazu vor, dass er noch im Februar 2011 mit der B.-LTD in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma W. einen Vertrag geschlossen habe, wonach diese ab dem 1.3.2011 alle von der Firma O. von der Firma W. gemieteten Apparate auf eigene Rechnung im eigenen Namen betreiben dürfe. Als Gegenleistung sei ihm zugesagt worden, dass er bei dieser Firma eine Anstellung erhalten würde. Er habe daraufhin der Firma O., von welcher ja durch die W. die Apparate gemietet worden seien, diese Weitergabe der Apparate an die B.-LTD gemeldet. Die Firma O. habe ihm mitgeteilt, dass sie dieser Geräteweitergabe an eine ausländische Firma nicht zustimmen und nur erlauben würden, dass durch ihn (bzw. die W.) die Geräte betrieben werden dürfen. Daraufhin habe er mitgeteilt, dass er aber diese Geräte nicht mehr weiter betreiben wolle. Aufgrund seiner Aussage sei er von der O. dann angewiesen worden, dass die gemieteten Geräte an diese wieder zurückgestellt werden müssten. Aus diesem Grund seien diese Geräte außer Betrieb genommen und für die Abholung zum Zwecke der Überbringung an die O. bereitgehalten worden. Zum Vorbringen der Vertreterin des Finanzamtes führte Herr Hl. aus, dass natürlich vor der Übergabe der Geräte an die O. die Automaten noch entleert werden müssen, zumal ja die Spielgewinne der Vermieterin zukommen würden. Daher sei auch ein Mitarbeiter der W. beauftragt gewesen, eine Geldentleerung vorzunehmen. Die Vertreterin des Finanzamtes brachte dazu vor, dass sie auf den Aktenvermerk vom 24.3.2011 verweise, woraus hervorgehe, dass an diesem Tag mit Herrn Hl. telefoniert worden sei und er lediglich angeführt habe, dass er das Gerät von der Firma O. angemietet hätte und an die H. weitervermietet hätte. Die Firma H. zahle Miete an das B. für die Aufstellung des Gerätes im Lokal. Zu diesem Vorbringen brachte Herr Hl. vor, dass es nur mündlich einen Vertrag zwischen der W. und der H. gegeben habe. Dieser Vertrag sei zwischen ihm als Geschäftsführer der W. und dem Geschäftsführer der H. geschlossen worden. Auf Befragung durch Herrn Dr. R. brachte Herr Hl. vor, dass er in der Folge von der B.-LTD angestellt worden sei. Die B.-LTD habe in weiterer Folge die nicht beschlagnahmten Geräte direkt von der Firma A. angemietet. Mit Berufungsbescheid vom 14.5.2012 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. In weiterer Folge wurde gegen diesen Bescheid von der A. beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde eingebracht. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 7.3.2014 wurde der oa Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Begründend wurde in diesem Erkenntnis ausgeführt wie folgt: „1. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 1. März 2012 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin die Einziehung eines näher bezeichneten Glücksspielgerätes

§ 54Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSp

G) angeordnet. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2012, B 922/12-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese unter einem

Art. 144Abs.

3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab. In der ergänzten Beschwerde wird beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. „1. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 1. März 2012 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin die Einziehung eines näher bezeichneten Glücksspielgerätes

Paragraph 54, Absatz eins, Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2012, B 922/12-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese unter einem

Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab.

In der ergänzten Beschwerde wird beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: Hat der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren

Art. 144Abs.

1 B- VG in der der bis zum Ablauf des

  1. Dezember 2013 geltenden Fassung bis zum Ablauf des
  2. Dezember 2013 eine Beschwerde

Art. 144Abs.

3 B- VG in der der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so hat der Verwaltungsgerichtshof in einem solchen Verfahren

§ 8Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (Vw

Gbk-ÜG) die Bestimmungen des B- VG und des VwGG jeweils in der bis zum Ablauf des

  1. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu. Der Beschwerdefall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom
  2. November 2013, Z
  3. 2013117/0056, entschieden wurde. Im Einziehungsverfahren

§ 54GSp

G kommt demnach den Verwaltungsbehörden keine Zuständigkeit zur Entscheidung zu, wenn auf den einzuziehenden Glücksspielgeräten mit Einsätzen von mehr als EUR 10,-- pro Spiel gespielt werden konnte.

§ 43Abs. 2 Vw

GG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zum möglichen Höchsteinsatz getroffen, sodass dieser wegen Rechtwidrigkeit seines Inhalts

§ 42Abs. 2 Z 1 Vw

GG aufzuheben war, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.“Hat der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren

Artikel 144, Absatz eins, B- VG in der der bis zum Ablauf des 31.

Dezember 2013 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Beschwerde

Artikel 144, Absatz 3, B- VG in der der bis zum Ablauf des 31.

Dezember 2013 geltenden Fassung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so hat der Verwaltungsgerichtshof in einem solchen Verfahren

Paragraph 8, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) die Bestimmungen des B- VG und des VwGG jeweils in der bis zum Ablauf des

  1. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu. Der Beschwerdefall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom
  2. November 2013, Z
  3. 2013117/0056, entschieden wurde. Im Einziehungsverfahren

Paragraph 54, GSpG kommt demnach den Verwaltungsbehörden keine Zuständigkeit zur Entscheidung zu, wenn auf den einzuziehenden Glücksspielgeräten mit Einsätzen von mehr als EUR 10,-- pro Spiel gespielt werden konnte.

Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zum möglichen Höchsteinsatz getroffen, sodass dieser wegen Rechtwidrigkeit seines Inhalts

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 1 Abs. 1 und 2 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 lautet wie folgt: Paragraph eins, Absatz eins und 2 Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, lautet wie folgt: „

(1)Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.“
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Absatz eins, zu bezeichnen.“ § 2 Glücksspielgesetz lautet wie folgt: Paragraph 2, Glücksspielgesetz lautet wie folgt: „
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,
  1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
  2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
  3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten

§ 5sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum Gmb

H elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.

(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten

Paragraph 5, sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.

(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

§ 4ausgenommen sind.“.

(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

Paragraph 4, ausgenommen sind.“. § 4 Glücksspielgesetz lautet wie folgt: Paragraph 4, Glücksspielgesetz lautet wie folgt: „

(1)Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie 1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und 2.
  1. a)bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder
  2. b)nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
(3)Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die vermögenswerte Leistung nach § 2 Abs. 1 Z 2 den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens”, „Stoppelziehens”, „Glücksrades”, „Blinkers”, „Fische- oder Entenangelns”, „Plattenangelns”, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten”, „Plattenangelns mit Magneten”, „Zahlenkesselspiels”, „Zetteltopfspiels” sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.
(3)Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die vermögenswerte Leistung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens”, „Stoppelziehens”, „Glücksrades”, „Blinkers”, „Fische- oder Entenangelns”, „Plattenangelns”, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten”, „Plattenangelns mit Magneten”, „Zahlenkesselspiels”, „Zetteltopfspiels” sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.
(4)Lebensversicherungsverträge, nach denen die in Ab- und Erlebensfall zu leistende Versicherungssumme für den Fall der Auslosung vorzeitig zu zahlen ist, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol.
(5)Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden.
(6)Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn
  1. die Einsätze (alle vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und
  2. nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und
  3. die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Z 1 nicht übersteigt unddie Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Ziffer eins, nicht übersteigt und
  4. die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt.die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach Paragraph 111, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt. Ausspielungen nach diesem Absatz dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht über elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf. Eine Durchführung in Turnierform liegt vor, wenn erst nach dem Ausgang mehrerer Spielrunden die Gewinner der Ausspielung feststehen. Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist ab
  5. Jänner 2011 vor ihrer Durchführung dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in elektronischem Weg anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln.“ § 5 Glücksspielgesetz lautet wie folgt: Paragraph 5, Glücksspielgesetz lautet wie folgt: „
(1)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs. 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs. 6) und der Aufsicht (Abs. 7)„
(1)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach Paragraph 2, Absatz 3, an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Absatz 2,) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Absatz 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Absatz 6,) und der Aufsicht (Absatz 7,)
  1. in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder
  2. in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten. Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag
  3. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist.
(2)Ordnungspolitische Anforderungen an Bewilligungswerber bzw. -inhaber sind zumindest:
  1. eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;
  2. die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten in einer Form, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;
  3. der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von mindestens 8 000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise sowie einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 vH des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals;
  4. ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei § 76 BWG sinngemäß anzuwenden ist;ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei Paragraph 76, BWG sinngemäß anzuwenden ist;
  5. die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;
  6. eine Eigentümer- oder allenfalls Konzernstruktur, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert;
  7. ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Absatz 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;
  8. eine Höchstbewilligungsdauer von 15 Jahren.
(3)Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf.
(4)Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Abs. 3 sind zumindest verpflichtend vorzusehen
(4)Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Absatz 3, sind zumindest verpflichtend vorzusehen
  1. a)für Automatensalons: 1. die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat;die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des Paragraph 40, Absatz eins, BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat; 2. die Vorlage eines Konzepts über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en); 3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons eines Bewilligungsinhabers; 4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 vH liegen; 5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen; 6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten; 7. die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 Kilometern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern von 2 Kilometern Luftlinie für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank, wobei der Abstand eines Automatensalons in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen muss; zudem darf im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten kein weiterer Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons desselben Bewilligungsinhabers jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden; die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung; 8. die Teilnahme an einer vom Bundesgesetzgeber den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschsverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern; 9. die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des § 25 Abs. 3.die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3,
  2. b)bei Einzelaufstellung: 1. die Einrichtung eines Identifikationssystems, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht; 2. die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Abs. 5 lit. b Z 7), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden;die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Absatz 5, Litera b, Ziffer 7,), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden; 3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Spielzeiten des Spielers; 4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 82 bis 92 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 92 vH liegen; 5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen; 6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten.
(5)Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Abs. 3 besteht,
(5)Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Absatz 3, besteht,
  1. a)wenn in Automatensalons zumindest 1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt; 2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten; 3. jedes Spiel zumindest 1 Sekunde dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird; 4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Ziffer 2, überschritten wird; 5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, oder Höchstgewinn nach Ziffer 2, mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist; 6. keine Jackpots ausgespielt werden und 7. nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat abschaltet (Abkühlungsphase).
  2. b)wenn in Einzelaufstellung zumindest 1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt; 2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 1 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten; 3. jedes Spiel zumindest 2 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird; 4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Ziffer 2, überschritten wird; 5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, oder Höchstgewinn nach Ziffer 2, mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist; 6. keine Jackpots ausgespielt werden und 7. das Spielen auf Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).
(6)Als Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung sind zumindest
  1. a)in Fällen von Automatensalons die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der § 25 Abs. 4 bis 8 sowie § 25a vorzusehen;in Fällen von Automatensalons die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der Paragraph 25, Absatz 4 bis 8 sowie Paragraph 25 a, vorzusehen;
  2. b)in Fällen der Einzelaufstellung die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der § 25 Abs. 6 bis 8 sowie § 25a vorzusehen.in Fällen der Einzelaufstellung die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der Paragraph 25, Absatz 6 bis 8 sowie Paragraph 25 a, vorzusehen.
(7)Als Aufsicht sichernde Maßnahmen sind zumindest vorzusehen 1. eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH

§ 2Abs.

3;eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH

Paragraph 2, Absatz 3,;

  1. dass in Automatensalons und an Standorten mit Einzelaufstellung keine anderen Glücksspiele als solche des Bewilligungsinhabers im Sinne dieser Bestimmung angeboten werden dürfen;
  2. eine Sicherstellung, dass Glücksspielautomaten keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind;
  3. eine Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere, elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse;
  4. eine verpflichtende aufsichtsbehördliche Standortbewilligung für jeden einzelnen Automatensalon sowie eine laufende Berichterstattung an den Bundesminister für Finanzen über die erteilten landesrechtlichen Bewilligungsbescheide der Betreiber von Automatensalons und eine Übermittlung einer Aufstellung aller landesrechtlich bewilligten Glücksspielautomaten unter Angabe ihrer bewilligten Standorte und Nennung des Betreibers in elektronischer Form zur Sicherstellung der damit verbundenen Abgabenleistung sowie für glücksspielrechtliche Überwachungen;
  5. eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des § 23;eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 23,;
  6. eine verpflichtende Zusammenarbeit der Landesbehörden mit dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten;
  7. dass während der Übergangszeit nach § 60 Abs. 25 Z 2 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum
  8. März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten

Abs. 1 nicht überschritten werden darf;dass während der Übergangszeit nach Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum 15. März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten

Absatz eins, nicht überschritten werden darf;

  1. die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31b, 51 sowie 56 Abs. 1 GSpG;die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 31 b, 51, sowie 56 Absatz eins, GSpG;
  2. eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des § 5.eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des Paragraph 5,

(8)Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach § 2 Abs. 3 kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des § 23 durch die Landesbehörde stellen.“
(8)Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach Paragraph 2, Absatz 3, kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf di

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