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{'item': 'VGW-031/063/22026/2014'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 27§ 49§ 33§ 17§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.04.2014 GeschäftszahlVGW-031/063/22026/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien – Polizeikommissariat Simmering, vom 25.07.2013, mit welcher über den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs. 1 Z. 4 KFG 1967 iVm § 9 Abs. 1 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von 84,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Stunden verhängt wurde, als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien – Polizeikommissariat Simmering, vom 25.07.2013, mit welcher über den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG eine Geldstrafe in der Höhe von 84,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Stunden verhängt wurde, als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Strafverfügung laut Rückschein nach einem Zustellversuch am 08.08.2013 an diesem Tag beim zuständigen Postamt hinterlegt und ab dem 08.08.2013 zur Abholung bereitgehalten worden wäre. Die Einspruchsfrist habe daher am 08.08.2013 begonnen und am 22.08.2013 geendet. Der Einspruch wäre jedoch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 05.11.2013 und somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Rechtsmittelfrist per E-Mail eingebracht worden. Begründend wurde ausgeführt, dass die Strafverfügung laut Rückschein nach einem Zustellversuch am 08.08.2013 an diesem Tag beim zuständigen Postamt hinterlegt und ab dem 08.08.2013 zur Abholung bereitgehalten worden wäre. Die Einspruchsfrist habe daher am 08.08.2013 begonnen und am 22.08.2013 geendet. Der Einspruch wäre jedoch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 05.11.2013 und somit nach Ablauf der im Paragraph 49, Absatz eins, VStG festgesetzten zweiwöchigen Rechtsmittelfrist per E-Mail eingebracht worden. II. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:römisch zwei. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: „Ich habe gegen eine Strafverfügung vom 25.07.2013 Einspruch erhoben, jedoch leider zu spät, da ich leider nie eine Strafverfügung erhalten habe. Da ich bereits mit Herrn A. gesprochen habe, weiß ich, dass eine Strafverfügung zu mit nach Hause versendet wurde und eine an die Firma Au.. Da diese aber mit RSb Einschreiben versendet wurden, wurden sie anscheinend in falsche Hände gereicht. Auf jeden Fall habe ich nie eine der Strafverfügungen zu Händen bekommen.“ III. Aus dem erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien – Polizeikommissariat Simmering, vom 25.07.2013 (mit dieser wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs. 1 Z. 4 KFG 1967 iVm § 9 Abs. 1 VstG schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe verhängt sowie im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt), nach einem Zustellversuch am 08.08.2012 an der Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers in K. beim zuständigen Postamt hinterlegt und ab dem 08.08.2012 zur Abholung bereitgehalten wurde. Die Zustellung erfolgte eingeschrieben mittels RSb-Schein. Eine Zurückstellung des Schreibens an die Behörde als nicht behoben ist nicht erfolgt. römisch drei. Aus dem erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien – Polizeikommissariat Simmering, vom 25.07.2013 (mit dieser wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VstG schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe verhängt sowie im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt), nach einem Zustellversuch am 08.08.2012 an der Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers in K. beim zuständigen Postamt hinterlegt und ab dem 08.08.2012 zur Abholung bereitgehalten wurde. Die Zustellung erfolgte eingeschrieben mittels RSb-Schein. Eine Zurückstellung des Schreibens an die Behörde als nicht behoben ist nicht erfolgt. Eine weitere Parteienausfertigung der Strafverfügung wurde an die Firma Au. OG in S. zugestellt und laut dem im Akt befindlichen RSb-Schein am 08.08.2013 von einem Arbeitnehmer der Firma übernommen. Der Einspruch wurde (trotz richtiger Rechtsmittelbelehrung) erst am 05.11.2013 per E-Mail übermittelt. Seitens der für die Zustellung an die Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers zuständigen Postfiliale wurde auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Wien mitgeteilt, dass das Schriftstück am 09.08.2013 vom Beschwerdeführer persönlich behoben wurde. Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Mit E-Mail vom 19.03.2014 gab er dazu folgende Stellungnahme ab: „Sehr geehrte Damen und Herren! Kann nun nicht mehr viel dazu sagen, außer, - wie ich Ihnen bereits mehrmals mitgeteilt habe – dass ich keine Straftat begangen habe, ich habe an jenem Tag ein Auto in Wien gekauft, habe dort über Nacht geparkt (mit dem Fahrtenbuch hinter der Windschutzscheiben hinterlegt!) und bin am darauffolgenden Tag wieder nach Hause gefahren! Dass ich den RSb-Brief von der Postfiliale persönlich entgegengenommen habe, kann ich mir nicht vorstellen, vermutlich ist dieser irgendwo abhanden gekommen. Bitte um Verständnis und Stilllegung dieses Verfahrens!“ Am 21.04.2014 übermittelte die Postfiliale eine Kopie der vom Beschwerdeführer unterschriebenen Übernahmebestätigung des Schriftstücks vom 09.08.2013. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Vorhalt des Verwaltungsgerichts Wien vom 21.03.2014, zugestellt am 28.03.2014, zur Kenntnis gebracht, und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat keine weitere Stellungnahme abgegeben. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gegenstand des angefochtenen Bescheids – und

§ 27Vw

GVG somit auch des Beschwerdeverfahrens - ist ausschließlich die Zurückweisung des Einspruchs des Beschwerdeführers

§ 49Abs. 1 VSt

G als verspätet, sodass das Verwaltungsgericht Wien über die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht zu entscheiden hat.Gegenstand des angefochtenen Bescheids – und

Paragraph 27, VwGVG somit auch des Beschwerdeverfahrens - ist ausschließlich die Zurückweisung des Einspruchs des Beschwerdeführers

Paragraph 49, Absatz eins, VStG als verspätet, sodass das Verwaltungsgericht Wien über die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht zu entscheiden hat.

§ 49Abs. 1 VSt

G kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Paragraph 49, Absatz eins, VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

§ 33Abs.

4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Paragraph 33, Absatz 4, AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Nach dem im Akt einliegenden, die Strafverfügung betreffenden Zustellschein, wurde diese nach einem Zustellversuch an der Wohnadresse des Beschwerdeführers am 08.08.2013 an diesem Tag bei der Postfiliale hinterlegt und ab dem 08.08.2013 zur Abholung bereitgehalten. Die Zustellung wurde von der erstinstanzlichen Behörde entgegen der Bestimmung des § 48 Abs. 2 VStG nicht zu eigenen Handen des Beschwerdeführers verfügt. Die Zustellung wurde von der erstinstanzlichen Behörde entgegen der Bestimmung des Paragraph 48, Absatz 2, VStG nicht zu eigenen Handen des Beschwerdeführers verfügt. Der Beschwerdeführer hat die Strafverfügung jedoch laut der im Verfahren vorgelegten Übernahmebestätigung am 09.08.2013 persönlich vom Postamt abgeholt. Es ist demnach von einer rechtswirksamen Zustellung auszugehen. Aus der Bestimmung des § 48 Abs. 2 VstG 1950 kann nicht geschlossen werden, dass die Zustellung eines Straferkenntnisses in jedem Falle nur dann rechtswirksam sei, wenn sie zu eigenen Handen erfolgt. (VwGH 09.12.1970, 1620/70). Aus der Bestimmung des Paragraph 48, Absatz 2, VstG 1950 kann nicht geschlossen werden, dass die Zustellung eines Straferkenntnisses in jedem Falle nur dann rechtswirksam sei, wenn sie zu eigenen Handen erfolgt. (VwGH 09.12.1970, 1620/70). Die Rechtsmittelfrist begann somit am 08.08.2013 und endete am 22.08.2013. Der Einspruch wurde unbestritten am 05.11.2013 per E-Mail übermittelt. § 17 Zustellgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 enthält über die Hinterlegung folgende Bestimmungen:Paragraph 17, Zustellgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, enthält über die Hinterlegung folgende Bestimmungen: "§ 17.

(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen."§ 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde." Eine Ortsabwesenheit wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Im Verfahren haben sich auch keine Hinweise auf eine solche ergeben. Davon, ob und wann eine

§ 17Abs.

3 dritter Satz Zustellgesetz rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten, wird die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht abhängig gemacht (vgl. VwGH 26.2.1992, 91/01/0193; 28.5.1993, 92/17/0239; 11.10.2011, 2010/05/0115).Davon, ob und wann eine

Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz Zustellgesetz rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten, wird die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht abhängig gemacht vergleiche VwGH 26.2.1992, 91/01/0193; 28.5.1993, 92/17/0239; 11.10.2011, 2010/05/0115). Soweit sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen den Zurückweisungsbescheid richtet, sondern gegen das dem Beschuldigten mittels Strafverfügung vom 25.07.2013 zur Last gelegte Grunddelikt, ist dieses Vorbringen im gegenständlichen Fall nicht relevant, da das Verwaltungsgericht Wien ausschließlich über die Frage der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides wegen Verspätung des Einspruches zu entscheiden hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Nach Ablauf der Einspruchsfrist war es der erstinstanzlichen Behörde und auch dem Verwaltungsgericht Wien daher verwehrt, in der Sache zu entscheiden. Die Zurückweisung des Einspruches als verspätet erfolgte zu Recht und war der erstinstanzliche Bescheid demnach zu bestätigen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 44Abs. 3 Z. 4 Vw

GVG entfallen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG entfallen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.063.22026.2014

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