GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 1, 2 Abs. 1 und Abs. 4, 7 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, 11, 15, 16, 18, 20, 22 Abs. 1 und Abs. 2, 23, 24 Abs. 4, 25, 26, 41 WVRG 2014 iVm §§ 2 Z 16 lit. a sublit. dd, 3 Abs. 1 Z 2, 4, 163 ff BVergG 2006Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, 2, Absatz eins und Absatz 4, 7, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, 11, 15, 16, 18, 20, 22, Absatz eins und Absatz 2, 23, 24, Absatz 4, 25, 26, 41, WVRG 2014 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, d, d,, 3 Absatz eins, Ziffer 2, 4, 163, ff BVergG 2006 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die W. (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Bauauftrages im Oberschwellenbereich, nämlich „“Jahresbauvertrag – Bauarbeiten für die Errichtung von ...“ nach den vergaberechtlichen Bestimmungen für Sektorenauftraggeber. Der Zuschlag soll dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden. Die Teilnahmefrist endete am 17.4.2014, 10 Uhr. Gegen diese Ausschreibung bzw. Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages richtet sich der am 11.4.2014 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Ausschreibung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Akteneinsicht sowie auf Kostenersatz. Ebenso stellt die Antragstellerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 24 Abs. 4 WVRG 2014 zur Einbringung eines Antrages auf Nachprüfung der Ausschreibungsunterlagen. Begründend führt sie dazu aus, dass die Frist zur Einreichung von Teilnahmeanträgen laut Festlegung in den Unterlagen für den Teilnahmeantrag am 17.4.2014 ablaufe. Anträge auf Nachprüfung von Ausschreibungsunterlagen seien
4 WVRG 2014 bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Teilnahmeantragsfrist einzubringen, sodass die Frist zur Anfechtung am 10.4.2014 abgelaufen sei.Ebenso stellt die Antragstellerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des Paragraph 24, Absatz 4, WVRG 2014 zur Einbringung eines Antrages auf Nachprüfung der Ausschreibungsunterlagen. Begründend führt sie dazu aus, dass die Frist zur Einreichung von Teilnahmeanträgen laut Festlegung in den Unterlagen für den Teilnahmeantrag am 17.4.2014 ablaufe. Anträge auf Nachprüfung von Ausschreibungsunterlagen seien
Paragraph 24, Absatz 4, WVRG 2014 bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Teilnahmeantragsfrist einzubringen, sodass die Frist zur Anfechtung am 10.4.2014 abgelaufen sei. Die Versäumung dieser Frist sei auf ein für die Antragstellerin unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis zurückzuführen, an welcher sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Am 28.3.2014 habe die Antragstellerin telefonisch ihren Rechtsvertreter über die gegenständliche Ausschreibung und die ihrer Auffassung nach darin enthaltenen vergaberechtswidrigen Festlegungen informiert und um Vorbereitung und Einbringung eines Nachprüfungsantrages ersucht. Aus den noch am selben Tag von der Antragstellerin an ihren Rechtsvertreter übermittelten Unterlagen habe sich als Ende der Teilnahmefrist der 17.4.2014, 10 Uhr ergeben. Daraus habe der Rechtsvertreter gefolgert, dass der letzte Tag zur Einbringung eines Nachprüfungsantrages der 10.4.2014 sei. Auf Ersuchen des Rechtsanwaltes sei von der zuständigen Kanzleimitarbeiterin ein Akt angelegt und als Frist der 10.4.2014 eingetragen worden. Der Fristenvormerk erfolge in einem Buchkalender, elektronisch (Aktenverwaltungssystem JurXPert) sowie am Deckel des Aktes, wobei Notfristen als „Rotfristen“ und alle anderen Fristen als „Blaufristen“ eingetragen würden. Dieses System der Fristenverwaltung habe sich in der einschreitenden Rechtsanwaltskanzlei über Jahre bewährt. Die Kanzleimitarbeiterin sei eine erfahrene, sehr sorgfältig und gewissenhaft arbeitende Kraft. Der Rechtsanwalt habe sich telefonisch bei der Mitarbeiterin die gesetzten Schritte versichern lassen und habe selbst den (korrekten) Eintrag im Buchkalender sowie auf dem Aktendeckel überprüft. Aus unerfindlichem Grund habe die Kanzleikraft im Aktenverwaltungssystem (JurXPert) das Fristende einen Tag später, am 11.4.2014, eingetragen. Der Schriftsatz sei am 10.4.2014 versandfertig gewesen. Am 11.4.2014 sei der Akt als „Rotfristakt“ dem Rechtsanwalt vorgelegt worden, worauf dieser beim routinemäßigen Durchlesen feststellen habe müssen, dass die Frist bereits einen Tag zuvor abgelaufen sei. Gegenständlich treffe die Antragstellerin kein Verschulden bzw. wenn, dann nur ein minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Frist. Die einschreitende Rechtsanwaltsgesellschaft habe ein kanzleiinternes Fristenverwaltungssystem etabliert, bei welchem die Frist dreifach eingetragen werde und der Akt dem aktführenden Partner in der Früh des Tages, auf welchen die Frist fällt, vorgelegt werde. Mit Aktanlage und Fristvormerkung sei eine seit zehn Jahren tätige und sehr gewissenhaft arbeitende Mitarbeiterin beauftragt. Die Frist sei auch zweimal korrekt eingetragen worden, wovon sich der aktführende Partner überzeugt habe. Der Umstand, dass die Frist im elektronischen Aktenverwaltungssystem um einen Tag zu spät vermerkt gewesen sei, sei ein bloß minderer Grad des Versehens einer Kanzleikraft, welche dem aktführenden Partner nicht hätte auffallen müssen; und selbst wenn letzteres der Fall wäre, wäre dies bloß als ein minderer Grad des Versehens zu qualifizieren. In einem arbeitsteiligen Kanzleibetrieb müsse sich der aktführende Partner auf die korrekte Eintragung der Fristen verlassen können, zumal er das Vormerken kontrolliert habe und die Frist auch zweimal mit richtigem Datum eingetragen gewesen sei. Mit Stellungnahme vom 16.4.2014 brachte die Antragsgegnerin zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Zitierung höchstgerichtlicher Judikatur vor, dass das Ende der Frist
4 WVRG 2014 - entgegen der Berechnung des Antragstellervertreters - nicht der 10.4.2014, sondern bereits der 9.4.2014 gewesen sei. Der Nachprüfungsantrag sei vor Beginn der (hier) siebentägigen Frist einzubringen. Die Einbringung nach Beginn der angeführten Frist sei nicht zulässig, da zumindest sieben volle Tage vor dem Beginn des fristauslösenden Ereignisses verbleiben müssten. Die vom Antragstellervertreter vorgemerkte Frist (10.4.2014) sei unrichtig festgelegt, da keine – wie laut Rechtsprechung des VwGH erforderlichen – vollen sieben Tage zwischen fristauslösendem Ereignis (17.4.2014) und dem Tag der ursprünglich vorgesehenen Frist zur Einbringung des Nachprüfungsantrages (10.4.2014) lägen. Damit unterliege die Rechtsvertretung der Antragstellerin einem Rechtsirrtum. Zwar könne ein Rechtsirrtum eines Rechtsvertreters ein maßgebliches Ereignis sein, doch sei im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen. Nach ständiger Jukikatur des VwGH könnten Rechtsirrtümer über den Beginn des Fristenlaufes bei einer rechtskundigen Partei nur in besonderen Ausnahmefällen zur Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrages führen. Ein solcher Ausnahmefall sei jedoch nicht behauptet worden. Bezüglich des minderen Grad des Versehens sei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab zu legen als an rechtsunkundige Personen, wobei hervorzuheben sei, dass bereits am 28.3.2014 – somit 12 Tage vor Fristende – die Entscheidung getroffen worden sei, den gegenständlichen Nachprüfungsantrag einzubringen. Betreffend ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis liege ein solches beim Verschulden von Kanzleikräften nur dann vor, wenn der Rechtsvertreter den ihm obliegenden und zumutbaren Überwachungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen sei. Dies sei in gegenständlicher Ausgangskonstellation jedoch gerade nicht der Fall. Der Antragstellervertreter habe einer der Frist-Erfassungsarten (JurXPert) nicht (nach)kontrolliert. Konsequenterweise habe eine Kontrolle aller Erfassungsarten von Fristen zu erfolgen, um der einem Rechtsvertreter zukommenden (strengen) Sorgfaltspflicht gerecht zu werden. Hieran ändere auch das Vorbringen der Antragstellerin nichts, wonach die betroffene Sekretärin seit fast zehn Jahren gewissenhaft und fehlerfrei arbeite. Insbesondere könne in Fällen mit erhöhter Dringlichkeit das Fehlen eines ordnungsgemäßen Kontrollsystems nicht als minderer Grad des Verschuldens angesehen werde (VwGH 30.3.2006, 2006/15/0109). Gerade in einer mit Vergaberecht befassten Rechtsanwaltskanzlei handle es sich beim Fristenvormerk um Routinetätigkeiten, welche bei der gebotenen Sorgfalt fehlerfrei ausgeführt werden müssten. Überdies werde angemerkt, dass der Schriftsatz am 10.4.2014 versandfertig gewesen sei und die Problematik aufgrund des zweifach vermerkten Fristendes bei Vorlage des physischen Aktes auffallen hätte müssen, wobei davon ausgegangen werde, dass Schriftsätze nur unter Vorlage des vollständigen Aktes endkontrolliert werden.Mit Stellungnahme vom 16.4.2014 brachte die Antragsgegnerin zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Zitierung höchstgerichtlicher Judikatur vor, dass das Ende der Frist
Paragraph 24, Absatz 4, WVRG 2014 - entgegen der Berechnung des Antragstellervertreters - nicht der 10.4.2014, sondern bereits der 9.4.2014 gewesen sei. Der Nachprüfungsantrag sei vor Beginn der (hier) siebentägigen Frist einzubringen. Die Einbringung nach Beginn der angeführten Frist sei nicht zulässig, da zumindest sieben volle Tage vor dem Beginn des fristauslösenden Ereignisses verbleiben müssten. Die vom Antragstellervertreter vorgemerkte Frist (10.4.2014) sei unrichtig festgelegt, da keine – wie laut Rechtsprechung des VwGH erforderlichen – vollen sieben Tage zwischen fristauslösendem Ereignis (17.4.2014) und dem Tag der ursprünglich vorgesehenen Frist zur Einbringung des Nachprüfungsantrages (10.4.2014) lägen. Damit unterliege die Rechtsvertretung der Antragstellerin einem Rechtsirrtum. Zwar könne ein Rechtsirrtum eines Rechtsvertreters ein maßgebliches Ereignis sein, doch sei im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen. Nach ständiger Jukikatur des VwGH könnten Rechtsirrtümer über den Beginn des Fristenlaufes bei einer rechtskundigen Partei nur in besonderen Ausnahmefällen zur Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrages führen. Ein solcher Ausnahmefall sei jedoch nicht behauptet worden. Bezüglich des minderen Grad des Versehens sei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab zu legen als an rechtsunkundige Personen, wobei hervorzuheben sei, dass bereits am 28.3.2014 – somit 12 Tage vor Fristende – die Entscheidung getroffen worden sei, den gegenständlichen Nachprüfungsantrag einzubringen. Betreffend ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis liege ein solches beim Verschulden von Kanzleikräften nur dann vor, wenn der Rechtsvertreter den ihm obliegenden und zumutbaren Überwachungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen sei. Dies sei in gegenständlicher Ausgangskonstellation jedoch gerade nicht der Fall. Der Antragstellervertreter habe einer der Frist-Erfassungsarten (JurXPert) nicht (nach)kontrolliert. Konsequenterweise habe eine Kontrolle aller Erfassungsarten von Fristen zu erfolgen, um der einem Rechtsvertreter zukommenden (strengen) Sorgfaltspflicht gerecht zu werden. Hieran ändere auch das Vorbringen der Antragstellerin nichts, wonach die betroffene Sekretärin seit fast zehn Jahren gewissenhaft und fehlerfrei arbeite. Insbesondere könne in Fällen mit erhöhter Dringlichkeit das Fehlen eines ordnungsgemäßen Kontrollsystems nicht als minderer Grad des Verschuldens angesehen werde (VwGH 30.3.2006, 2006/15/0109). Gerade in einer mit Vergaberecht befassten Rechtsanwaltskanzlei handle es sich beim Fristenvormerk um Routinetätigkeiten, welche bei der gebotenen Sorgfalt fehlerfrei ausgeführt werden müssten. Überdies werde angemerkt, dass der Schriftsatz am 10.4.2014 versandfertig gewesen sei und die Problematik aufgrund des zweifach vermerkten Fristendes bei Vorlage des physischen Aktes auffallen hätte müssen, wobei davon ausgegangen werde, dass Schriftsätze nur unter Vorlage des vollständigen Aktes endkontrolliert werden. Die Antragstellerin führte mit Schriftsatz vom 22.4.2014 im Wesentlichen weiter aus, dass es keine ständige höchstgerichtliche Judikatur zur (Rück-)Berechnung der Frist zur Anfechtung von Ausschreibungsunterlagen gäbe, sondern ein Erkenntnis des VwGH aus dem Jahr 2007, nämlich 2006/04/0112 vom 11.10.
2 Z 2 WVRG 2014 ist das Verwaltungsgericht Wien bis zur Zuschlagserteilung zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen das BVergG 2006 oder der hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers im Rahmen der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb der Antragsfristen (§ 24) geltend gemachten Beschwerdepunkte.
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WVRG 2014 ist das Verwaltungsgericht Wien bis zur Zuschlagserteilung zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen das BVergG 2006 oder der hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers im Rahmen der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb der Antragsfristen (Paragraph 24,) geltend gemachten Beschwerdepunkte.
4 WVRG 2014 entscheidet das Verwaltungsgericht Wien in Nichtigerklärungsverfahren durch Senate.
Paragraph 2, Absatz 4, WVRG 2014 entscheidet das Verwaltungsgericht Wien in Nichtigerklärungsverfahren durch Senate.
1 WVRG 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 2 kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 11, Absatz eins, WVRG 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 2, kann die Verhandlung entfallen, wenn
WVRG 2014 ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Paragraph 18, WVRG 2014 ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
1 erster Satz WVRG 2014 kann eine Unternehmerin oder ein Unternehmer, die oder der ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG 2006 unterliegenden Vertrages behauptet, die Nichterklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen (§ 2 Z 16 Lit a BVergG 2006) der Auftraggeberin oder des Auftraggebers im Verfahren zur Vergabe von Aufträgen wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihr oder ihm durch eine behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz WVRG 2014 kann eine Unternehmerin oder ein Unternehmer, die oder der ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG 2006 unterliegenden Vertrages behauptet, die Nichterklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen (Paragraph 2, Ziffer 16, Lit a BVergG 2006) der Auftraggeberin oder des Auftraggebers im Verfahren zur Vergabe von Aufträgen wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihr oder ihm durch eine behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
4 WVRG 2014 können Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- und Wettbewerbsunterlagen sowie der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages über die in den Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume hinaus bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmefrist eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt.
Paragraph 24, Absatz 4, WVRG 2014 können Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- und Wettbewerbsunterlagen sowie der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages über die in den Absatz eins und 2 genannten Zeiträume hinaus bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmefrist eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Die Antragsgegnerin ist ein öffentliches Unternehmen, das im Sektorenbereich tätig ist, sie ist Sektorenauftraggeberin im Sinne des § 165 BVergG
WVRG 2014 auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Ausschreibung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Akteneinsicht sowie auf Kostenersatz am 11.4.2014 beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht hat.Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, das einen Nachprüfungsantrag
Paragraph 20, WVRG 2014 auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Ausschreibung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Akteneinsicht sowie auf Kostenersatz am 11.4.2014 beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht hat. Die Antragstellerin stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da der Antrag auf Nichtigerklärung am 11.4.2014 verspätet eingebracht worden war. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich in rechtlicher Hinsicht Folgendes:
4 WVRG 2014 können Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungsunterlagen sowie der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages über die in Abs. 1 und 2 genannten Fristen hinaus bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebots- oder Teilnahmefrist eingebracht werden. Das Ende der Teilnahmefrist war der 17.4.2014, 10 Uhr. Der Nachprüfungsantrag wurde am 11.4.2014 eingebracht.
Paragraph 24, Absatz 4, WVRG 2014 können Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungsunterlagen sowie der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages über die in Absatz eins und 2 genannten Fristen hinaus bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebots- oder Teilnahmefrist eingebracht werden. Das Ende der Teilnahmefrist war der 17.4.2014, 10 Uhr. Der Nachprüfungsantrag wurde am 11.4.2014 eingebracht. Zur Berechnung der rückzurechnenden Frist, wie im gegenständlichen § 24 Abs. 4 WVRG 2014, kann auf höchstgerichtliche Judikatur verwiesen werden: Im Erkenntnis des VwGH vom 1.7.2010, Zl. 2007/04/0148 wird unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VwGH vom 11.10.2007, Zl 2006/04/0112 unter anderem festgehalten, dass es sich um eine verfahrensrechtliche Frist handelt, sodass
1 AVG bei der Fristberechnung der Tag des fristauslösenden Ereignisses nicht mitzuzählen ist. Zur Bedeutung der Wortfolge „..bis spätestens sieben Tage vor..“ (wie im gegenständlichen § 24 Abs. 4 WVRG 2014) hat der Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis ausgeführt, dass damit festgelegt werde, dass zur rechtzeitigen Einbringung sieben volle Tage vor dem fristauslösenden Ereignis verbleiben müssen.Zur Berechnung der rückzurechnenden Frist, wie im gegenständlichen Paragraph 24, Absatz 4, WVRG 2014, kann auf höchstgerichtliche Judikatur verwiesen werden: Im Erkenntnis des VwGH vom 1.7.2010, Zl. 2007/04/0148 wird unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VwGH vom 11.10.2007, Zl 2006/04/0112 unter anderem festgehalten, dass es sich um eine verfahrensrechtliche Frist handelt, sodass
Paragraph 32, Absatz eins, AVG bei der Fristberechnung der Tag des fristauslösenden Ereignisses nicht mitzuzählen ist. Zur Bedeutung der Wortfolge „..bis spätestens sieben Tage vor..“ (wie im gegenständlichen Paragraph 24, Absatz 4, WVRG 2014) hat der Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis ausgeführt, dass damit festgelegt werde, dass zur rechtzeitigen Einbringung sieben volle Tage vor dem fristauslösenden Ereignis verbleiben müssen. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der 17.4.2014 als Endtag der Teilnahmefrist bei der rückzurechnenden Frist von sieben Tagen bei der Fristberechnung nicht mitzuzählen ist. Nachdem sieben volle Tage zwischen fristauslösendem Ereignis, das ist das Ende der Teilnahmefrist (17.4.2014), und dem Einbringen des Nachprüfungsantrages liegen müssen, wäre der Nachprüfungsantrag am 9.4.2014 einzubringen gewesen. Der Nichtigerklärungsantrag der Antragstellerin wurde jedoch erst am 11.4.2014 eingebracht, womit er verspätet ist. Zum Vorbringen der Wiedereinsetzungswerberin, wonach sich die höchstgerichtliche Rechtsprechung auf die Bestimmung des § 321 BVergG 2006 in seiner Stammfassung beziehe, welche seither novelliert worden sei, ist anzumerken, dass dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1.7.2010, Zl. 2007/04/0148 zu entnehmen ist, dass der Wortfolge des alten § 321 BVergG 2006 „binnen ... einzubringen“ ebenso wie die im höchstgerichtlichen Erkenntnis relevierte Wortfolge des § 4 Abs. 3 erster Satz Oö. VergRSG 2006 „bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist“ vom Verwaltungsgerichtshof ein eindeutiger Zweck beigemessen wurde, nämlich dass nicht innerhalb dieser Frist, sondern spätestens drei Tage vor Ablauf der Abgabefrist der Antrag eingebracht werden muss. Der gegenständliche Nachprüfungsantrag wurde jedoch innerhalb der Frist eingebracht, weshalb er verspätet ist.Zum Vorbringen der Wiedereinsetzungswerberin, wonach sich die höchstgerichtliche Rechtsprechung auf die Bestimmung des Paragraph 321, BVergG 2006 in seiner Stammfassung beziehe, welche seither novelliert worden sei, ist anzumerken, dass dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1.7.2010, Zl. 2007/04/0148 zu entnehmen ist, dass der Wortfolge des alten Paragraph 321, BVergG 2006 „binnen ... einzubringen“ ebenso wie die im höchstgerichtlichen Erkenntnis relevierte Wortfolge des Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz Oö. VergRSG 2006 „bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist“ vom Verwaltungsgerichtshof ein eindeutiger Zweck beigemessen wurde, nämlich dass nicht innerhalb dieser Frist, sondern spätestens drei Tage vor Ablauf der Abgabefrist der Antrag eingebracht werden muss. Der gegenständliche Nachprüfungsantrag wurde jedoch innerhalb der Frist eingebracht, weshalb er verspätet ist. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der Antragstellerin – im Einklang mit höchstgerichtlicher Judikatur - zunächst zu folgen, dass der Begriff des minderen Grades des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen ist und der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter nicht auffallend sorglos gehandelt haben darf, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Unter einem Ereignis im Sinn einer Wiedereinsetzung ist nicht nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt zu verstehen, sondern auch menschliche Unzulänglichkeiten und innere Vorgänge wie Vergessen, Versehen, Irrtum usw. (VwGH 1.7.2010, 2009/04/0256). Dabei stellt ein einem Rechtsanwalt widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und dem Rechtsanwalt höchstens ein Versehen minderen Grades vorzuwerfen ist. Dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen (VwGH 3.9.2008, 2008/04/0127).Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der Antragstellerin – im Einklang mit höchstgerichtlicher Judikatur - zunächst zu folgen, dass der Begriff des minderen Grades des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen ist und der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter nicht auffallend sorglos gehandelt haben darf, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Unter einem Ereignis im Sinn einer Wiedereinsetzung ist nicht nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt zu verstehen, sondern auch menschliche Unzulänglichkeiten und innere Vorgänge wie Vergessen, Versehen, Irrtum usw. (VwGH 1.7.2010, 2009/04/0256). Dabei stellt ein einem Rechtsanwalt widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und dem Rechtsanwalt höchstens ein Versehen minderen Grades vorzuwerfen ist. Dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen (VwGH 3.9.2008, 2008/04/0127). Im vorliegenden Fall ist als Ereignis im Sinn des § 18 Abs. 1 WVRG 2014 der vom Rechtsvertreter der Antragstellerin irrig errechnete Einbringungszeitpunkt des Nachprüfungsantrages. Dabei unterlag der Rechtsvertreter einem Rechtsirrtum. Zur einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur zur Berechnung von Fristen, welche rückzurechnen sind, wird auf die Ausführungen oben verwiesen.Im vorliegenden Fall ist als Ereignis im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, WVRG 2014 der vom Rechtsvertreter der Antragstellerin irrig errechnete Einbringungszeitpunkt des Nachprüfungsantrages. Dabei unterlag der Rechtsvertreter einem Rechtsirrtum. Zur einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur zur Berechnung von Fristen, welche rückzurechnen sind, wird auf die Ausführungen oben verwiesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch ein Rechtsirrtum ein Wiedereinsetzungsgrund, doch ist im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist. Bei Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist demnach ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 24.6.2010, 2010/21/0197). Wenn nun der Wiedereinsetzungswerber vorbringt, dass die Berechnung dieser rückzurechnenden Frist von Gesetzgebung bis Schrifttum ständiger Diskussionspunkt sei, so muss ihm der Vorwurf gemacht werden, der Berechnung einer solchen Frist nicht mehr Beachtung beigemessen zu haben, sodass in Übereinstimmung mit der existierenden höchstgerichtlichen Judikatur zu diesem Thema ein fristwahrendes Einbringen des Nachprüfungsantrages erfolgt wäre. So wird im einschlägigen Schrifttum nicht nur zur Berechnung dieser rückzurechnenden Frist und deren Problematik ausgeführt, sondern ebenso zu höchstgerichtlicher Rechtsprechung dazu. Dies wiederum stellt die Wiedereinsetzungswerberin ausführlich und detailliert in ihrem Schriftsatz dar. Dem Einwand, dass nur ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Thematik existiere, welches noch dazu aus dem Jahr 2007 stamme, ist zu entgegnen, dass dieses Erkenntnis umso beachtlicher ist, da damit bereits seit etlichen Jahren eine vom Verwaltungsgerichtshof judizierte Methode der Berechnung von rückzurechnenden Fristen vorliegt, welche auch im Schrifttum immer wieder Beachtung und Erwähnung gefunden hat. Der erkennende Senat vermag zusammengefasst in der Organisation und Fristenverwaltung der Kanzlei kein Verschulden erblicken, zumal der Rechtsvertreter sich sogar telefonisch bei der zuständigen Mitarbeiterin über den Fristenvormerk erkundigt hat. Dass das Fristende zweimal - nach (irriger) Ansicht des Rechtsvertreters korrekt - mit 10.4.2014 eingetragen war und lediglich im elektronischen Fristenvormerk der 11.4.2014 vermerkt war, vermag dem Wiedereinsetzungsantrag jedoch nicht zur Stattgebung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verhelfen, da selbst eine Einbringung des Nichtigerklärungsantrages am 10.4.2014 verspätet gewesen wäre. Nach Ansicht des Gerichts und unter Beachtung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verschulden darin zu sehen, als trotz Vorliegens von Judikaten des Verwaltungsgerichtshofes, in welcher sehr anschaulich die Rückrechnung der Frist vorgerechnet wird, die Einbringungsfrist des § 24 Abs. 4 WVRG 2014 unrichtig berechnet wurde.Nach Ansicht des Gerichts und unter Beachtung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verschulden darin zu sehen, als trotz Vorliegens von Judikaten des Verwaltungsgerichtshofes, in welcher sehr anschaulich die Rückrechnung der Frist vorgerechnet wird, die Einbringungsfrist des Paragraph 24, Absatz 4, WVRG 2014 unrichtig berechnet wurde. In Anwendung des § 11 Abs. 2 Z 1 und Z 3 WVRG 2014 konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung über den Antrag auf Wiedereinsetzung entfallen.In Anwendung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, WVRG 2014 konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung über den Antrag auf Wiedereinsetzung entfallen. Der Antrag auf Nichtigerklärung war
2 Z 2 WVRG 2014 als verspätet zurückzuweisen, da nach Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Nichtigerklärungsantrag nicht innerhalb der im § 24 Abs. 4 WVRG 2014 genannten Fristen eingebracht wurde.Der Antrag auf Nichtigerklärung war
Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, WVRG 2014 als verspätet zurückzuweisen, da nach Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Nichtigerklärungsantrag nicht innerhalb der im Paragraph 24, Absatz 4, WVRG 2014 genannten Fristen eingebracht wurde. Die mit Antragstellung
WVRG 2014 zu entrichtende Pauschalgebühr wurde nachgewiesen.
1 WVRG 2014 hat diese die Antragstellerin selbst zu tragen, da die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 erster Satz leg. cit. nicht vorliegen.Die mit Antragstellung
Paragraph 15, WVRG 2014 zu entrichtende Pauschalgebühr wurde nachgewiesen.
Paragraph 16, Absatz eins, WVRG 2014 hat diese die Antragstellerin selbst zu tragen, da die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz leg. cit. nicht vorliegen. Über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist mit gesondertem Beschluss zu entscheiden, da dazu
4 WVRG 2014 keine Senatszuständigkeit gegeben ist.Über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist mit gesondertem Beschluss zu entscheiden, da dazu
Paragraph 2, Absatz 4, WVRG 2014 keine Senatszuständigkeit gegeben ist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.074.24619.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.