RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.04.2014 GeschäftszahlVGW-141/053/22916/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kasper über das Rechtsmittel der Frau Katharina B., vertreten durch VertretungsNetz – Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung vom 14.02.2014 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 40 - Sozialzentrum Wilhelmstraße, vom 17.01.2014, Zl. SH/2014/41169-001, den B E S C H L U S S gefasst: I. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3, 2 Satz, VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen wird.römisch eins. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz, VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen wird. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Aktenlage im Verwaltungsverfahren:
- Dem vorgelegten Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass am 15.03.2013 ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Mindestsicherung beim Sozialzentrum 10b/23 einlangte. Im Antrag, der sich ausschließlich auf die Beschwerdeführerin selbst, d.h. ohne weitere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, bezog, gab diese an, berufsunfähig bzw. invalide „lt. PVA“ zu sein und in Wien wohnhaft zu sein.
- Das Ermittlungsverfahren der Verwaltungsbehörde ergab, dass der Fonds Soziales Wien die Leistung des teilbetreuten Wohnens gewährte und findet sich des Weiteren eine mit 15.04.2013 datierte Meldung über eine Adressänderung der Beschwerdeführerin, erstattet von Jugend am Werk. Demnach sei die Beschwerdeführerin an die neue Wohnadresse P.-straße, Wien, übersiedelt. Weiters geht aus einem Aktenvermerk vom 29.04.2013 hervor, dass für die Beschwerdeführerin einen Entbindungstermin am 23.09.2013 vorgesehen sei und für sie der Antrag auf Invaliditätspension eingereicht werde.
- In der Folge hat die Verwaltungsbehörde mit Bescheid vom 29.04.2013 über den gegenständlichen Antrag vom 15.03.2013 entschieden. Im Spruch dieses Bescheides wurden für den Zeitraum vom 05.04.2013 bis 30.04.2013 eine Leistung von EUR 688,92 sowie für die Monate ab 01.05.2013 bis 31.03.2014 monatlich eine Leistung von EUR 794,91 zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt. Darüber hinaus wurde für den Zeitraum vom 01.05.2013 bis 31.03.2014 eine monatliche Mietbeihilfe zur Abdeckung des über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarfs zuerkannt, die im Zeitraum vom 01.05.2013 bis 31.03.2014 monatlich EUR 94,46 betrug.
- Es wurde kein verwertbares Vermögen und kein Einkommen oder der Bezug sonstiger Beihilfen festgestellt.
- Mit Schreiben vom 14.01.2014 trat das VertretungsNetz – Sachwalterschaft, Patienten-anwaltschaft, Bewohnervertretung in W. an die Verwaltungsbehörde heran und teilte mit dem Schreiben gleichen Datums mit, „Unterlagen betreffend des laufenden Sachwalterschaftsverfahrens zu übermitteln“. Weiters werde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin lt. Auskunft der Stadtgemeinde Z. seit 30.04.2013 nicht mehr in Wien sondern in Niederösterreich gemeldet sei. Weiters wurde die Kopie einer Urkunde übermittelt, aus der hervorgeht, dass das genannte Vertretungs-Netz mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 25.11.2013, zugestellt am 29.11.2013, zum einstweiligen Sachwalter gemäß § 120 Außerstreitgesetz für folgende Angelegenheiten bestellt wurde: Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern; Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; vom VertretungsNetz wäre die Vereinssachwalterin Dipl.Bh.päd. P., p.A. VertretungsNetz – Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung, W., mit der Wahrnehmung der einstweiligen Sachwalterschaft für Frau B. Katharina betraut.
- Mit Schreiben vom 14.01.2014 trat das VertretungsNetz – Sachwalterschaft, Patienten-anwaltschaft, Bewohnervertretung in W. an die Verwaltungsbehörde heran und teilte mit dem Schreiben gleichen Datums mit, „Unterlagen betreffend des laufenden Sachwalterschaftsverfahrens zu übermitteln“. Weiters werde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin lt. Auskunft der Stadtgemeinde Z. seit 30.04.2013 nicht mehr in Wien sondern in Niederösterreich gemeldet sei. Weiters wurde die Kopie einer Urkunde übermittelt, aus der hervorgeht, dass das genannte Vertretungs-Netz mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 25.11.2013, zugestellt am 29.11.2013, zum einstweiligen Sachwalter gemäß Paragraph 120, Außerstreitgesetz für folgende Angelegenheiten bestellt wurde: Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern; Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; vom VertretungsNetz wäre die Vereinssachwalterin Dipl.Bh.päd. P., p.A. VertretungsNetz – Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung, W., mit der Wahrnehmung der einstweiligen Sachwalterschaft für Frau B. Katharina betraut.
- In der Folge erging der mit 17.01.2014 datierte Bescheid der Verwaltungsbehörde, wonach die zuletzt mit dem obzitierten Bescheid vom 29.04.2013 zuerkannte Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes mit 31.01.2014 eingestellt werde. Mit gleichem Datum erging der nunmehr bekämpfte Bescheid, gegen den sich die gegenständliche Beschwerde richtet Bekämpfter Verwaltungsakt
- Der bekämpfte Bescheid hat folgenden Spruch: Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, Sie haben ab Rechtskraft dieses Bescheides die für den Zeitraum von 31.07.2013 bis 31.01.2014 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 5361,86 zurückzuzahlen. Rechtsgrundlagen: § 21 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung.Paragraph 21, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung.
- Begründend wurde nach Zitierung der §§ 10, 12 und 21 des WMG folgendes ausgeführt:
- Begründend wurde nach Zitierung der Paragraphen 10, 12 und 21 des WMG folgendes ausgeführt: Das Ermittlungsverfahren hat Folgendes ergeben (Einkommen, Ausgaben, etc.): Wohnung Miete €293,19 01.04.2013 Kein WBH Anspruch €0,00 01.04.2013 Da Sie seit dem 30.7.2013 nicht mehr in Wien hauptgemeldet sind und weiter Mindestsicherung bezogen haben entstand die angeführte Forderungssumme. Auf Grund geänderter Verhältnisse (Vermögens-, Einkommens-, Familien- bzw. Wohnverhältnisse) ergeben sich die zu Unrecht empfangenen Leistungen. Das Verschulden ist weder geringfügig noch wird durch die Rückforderung eine Notlage herbeigeführt. Beschwerdeverfahren:
- In ihrer dagegen gerichteten Beschwerde brachte die Rechtsmittelwerberin durch ihre Sachwalterin Folgendes vor: Die Beschwerdeführerin lebte seit ihrem
- Lebensjahr in einer Wohngemeinschaft in Wien. Mit Volljährigkeit wurde sie aus der Betreuung der MA 11 in betreutes Wohnen von Jugend am Werk übernommen. Die Betreuung wurde am 31.08.13 beendet, weil die Beschwerdeführerin zum Kindesvater nach Niederösterreich gezogen sei und diesen auch geheiratet habe. Hauptwohnsitz ist inzwischen in Z., U.-straße, wobei die Beschwerdeführerin aufgrund behördlicher Auflagen, der Jugendwohlfahrt der Bezirkshauptmannschaft hauptsächlich an ihrem Nebenwohnsitz im Mutter-Kind-Heim in H., B.-gasse, aufhältig ist. Bereits am 19.07.2013 wurde von Jugend am Werk die Sachwalterschaft für die Beschwerdeführerin angeregt. Mit Beschluss vom 29.11.2013 wurde der Verein VertretungsNetz zum Verfahrenssachwalter und Sachwalter für die dringenden Angelegenheiten - Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, sowie Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten für die Beschwerdeführerin bestellt. Laut Gutachten der gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen Dr. M. liegt bei der Beschwerdeführerin eine intellektuelle Beeinträchtigung mit Selbstfürsorgedefizit vor, weshalb das Unterbleiben der Abmeldung des Hauptwohnsitzes in Wien von der Beschwerdeführerin nicht schuldhaft verursacht wurde. Aufgrund ihrer Beeinträchtigung wusste sie zwar, dass sie Geld erhielt, aber nicht von wem. Nach der Sachwalterbestellung Ende November 2013 wurde die Behörde nach Kenntnisnahme durch die Vereinssachwalterin von der Wohnsitzänderung verständigt welches zur Nachforderung geführt hat. Die Betroffene hatte außer der Geldleistung aus Mindestsicherung kein Einkommen. Sie hat kein nennenswertes Vermögen. Die Feststellung der Behörde, dass die Verletzung der Anzeigepflicht durch die Beschwerdeführerin nicht als geringfügiges Verschulden zu werten wäre und durch die Rückforderung keine Notlage ausgelöst werden würde stellen eine unrichtige Tatsachenfeststellung dar und wurden diese Feststellungen seitens der Behörde auch nicht überprüft. Tatsächlich kann die Verletzung der Anzeigepflicht der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer diagnostizierten intellektuellen Beeinträchtigung nicht schuldhaft vorgeworfen werden. Mangels Vermögens ist der Anspruch uneinbringlich und würde die Rückforderung daher außerdem eine Notlage bei der Beschwerdeführerin gemäß § 21 Abs 3 WMG auslösen.Tatsächlich kann die Verletzung der Anzeigepflicht der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer diagnostizierten intellektuellen Beeinträchtigung nicht schuldhaft vorgeworfen werden. Mangels Vermögens ist der Anspruch uneinbringlich und würde die Rückforderung daher außerdem eine Notlage bei der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 21, Absatz 3, WMG auslösen. (…es folgt die Wiedergabe des § 21 Abs.3 WMG)(…es folgt die Wiedergabe des Paragraph 21, Absatz 3, WMG) Aus den oben angeführten Gründen wird der A n t r a g gestellt, das Verwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (Magistrat Wien, MA 40, SH/2014/041169-001, vom 17.01.2014), aufheben und die Rückforderung aufgrund des Zutreffens der in § 21 Abs 3 WMG angeführten Ausnahmegründen für uneinbringlich zu erklären.gestellt, das Verwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (Magistrat Wien, MA 40, SH/2014/041169-001, vom 17.01.2014), aufheben und die Rückforderung aufgrund des Zutreffens der in Paragraph 21, Absatz 3, WMG angeführten Ausnahmegründen für uneinbringlich zu erklären. Festgestellter Sachverhalt:
- Das Verwaltungsgericht Wien legt der rechtlichen Beurteilung das zu den Punkten 1 bis 8 wiedergegebene Verwaltungsgeschehen und das Beschwerdevorbringen, soweit es sich auf die Wiedergabe des bisherigen Verfahrens beschränkt, zugrunde. Rechtliche Würdigung:
- Die maßgebliche Bestimmung des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) hat folgenden Wortlaut: § 21Paragraph 21 Anzeigepflicht und Rückforderungsanspruch
(1)Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.
(2)Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.
(2)Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.
(3)Die Rückforderung kann in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.
- Dem Beschwerdevorbringen ist im Ergebnis darin beizutreten, dass der bekämpfte Bescheid keine durch konkrete Ermittlungsergebnisse untermauerte Feststellungen über das Verschulden und über die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin enthält. Dies ist insofern von Bedeutung, als die Beschwerdeführerin nicht im gesamten von der Rückforderung betroffenen Zeitraum sachwalterlich vertreten war und schon allein deshalb das Verschulden insofern unterschiedlich zu beurteilen wäre, als diese Zeiträume nicht mit jener Zeitspanne gleichgesetzt werden können, in denen für die Beschwerdeführerin eine Sachwalterin tätig war.
- Auch liegen keine sonstigen Feststellungen über die wirtschaftliche und familiäre Situation der Beschwerdeführerin vor, was insofern von Bedeutung ist, als sich möglicherweise deren familiäre Situation (siehe AV betreffend Entbindungstermin) und die einkommensmäßige Situation (siehe Hinweis zum laufenden Pensionsverfahren) im Zeitraum zwischen dem Datum des Aktenvermerkes und der Erlassung des bekämpften Bescheides geändert haben könnten. Aufgrund des Akteninhaltes sind Änderungen in diesen persönlichen Verhältnissen als durchaus naheliegend zu beurteilen.
- Da es im gegenständlichen Fall offenkundig ist, dass die gegenständlichen Erhebungen rascher im Verwaltungsverfahren vor der Erstbehörde als im gerichtsförmigen Verfahren ermittelt werden können, war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.22916.2014