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{'item': 'VGW-141/058/24336/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.04.2014 GeschäftszahlVGW-141/058/24336/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koprivnikar über die Beschwerde der Frau Eva F. vom 17.3.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 10.2.2014, Zl. MA 40 - Sozialzentrum Walcherstraße - SH/2014/105172-001, betreffend Abweisung der Mindestsicherung nach dem WMG, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I.

  1. Die 1963 geborene Beschwerdeführerin stellte am 20.11.2013römisch eins.
  2. Die 1963 geborene Beschwerdeführerin stellte am 20.11.2013 einen Antrag auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfes zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG). Sie gab an, geschieden zu sein, keine Beschäftigung auszuüben und slowakische Staatsangehörige zu sein.
  3. Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 8.1.2014 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 16 WMG darauf hingewiesen, dass folgende zur Durchführung des Verfahrens unerlässliche Unterlagen bis spätestens 22.1.2014 zu erbringen seien: ,
  4. Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 8.1.2014 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 16, WMG darauf hingewiesen, dass folgende zur Durchführung des Verfahrens unerlässliche Unterlagen bis spätestens 22.1.2014 zu erbringen seien: „Antragsbestätigung für Anmeldebescheinigung, Scheidungsurteil und Belege Wüstenrot postovna mit Übersetzung, Mietbelege“. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Hilfeleistung gemäß § 16 WMG abgelehnt oder eingestellt werde. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Hilfeleistung unterbleibe. , Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Hilfeleistung gemäß Paragraph 16, WMG abgelehnt oder eingestellt werde. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Hilfeleistung unterbleibe. ,
  5. Mit Bescheid vom 10.2.2014 wies der Magistrat der Stadt Wien den Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.11.2014 auf Zuerkennung einer Geldleistung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht gem. § 16 WMG ab. Die Beschwerdeführerin habe die notwendigen Unterlagen bis 22.1.2014 nicht vorgelegt. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung außer Stande gewesen sei, die für die Bemessung der Geldleistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches unerlässlich im Sinne des § 16 WMG gewesen.
  6. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, die als Beschwerde zu werten ist; die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe keine Anmeldebetätigung von der MA 35 erhalten, die in slowakisch vorgelegten Dokumente könne sie nicht übersetzen lassen, da sie hiefür kein Geld habe. Eine weitere Bestätigung der Vermieterin habe sie nicht erhalten.
  7. Mit Bescheid vom 10.2.2014 wies der Magistrat der Stadt Wien den Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.11.2014 auf Zuerkennung einer Geldleistung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht gem. Paragraph 16, WMG ab. Die Beschwerdeführerin habe die notwendigen Unterlagen bis 22.1.2014 nicht vorgelegt. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung außer Stande gewesen sei, die für die Bemessung der Geldleistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches unerlässlich im Sinne des Paragraph 16, WMG gewesen. , ,
  8. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, die als Beschwerde zu werten ist; die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe keine Anmeldebetätigung von der MA 35 erhalten, die in slowakisch vorgelegten Dokumente könne sie nicht übersetzen lassen, da sie hiefür kein Geld habe. Eine weitere Bestätigung der Vermieterin habe sie nicht erhalten.
  9. Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt: § 16 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG lautet:Paragraph 16, Absatz eins, Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG lautet: „

(1)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie
  1. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder
  2. die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder
  3. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,
  4. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.“
  5. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:,
  6. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 6.
  7. Gem. § 27 VwGVG ist Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes der angefochtene Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG).6.
  8. Gem. Paragraph 27, VwGVG ist Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes der angefochtene Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die vom Magistrat angenommene Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin., Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die vom Magistrat angenommene Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin. 6.
  9. Auf Grund des Akteninhaltes steht folgender Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin ist slowakische Staatsbürgerin; sie hat am 20.11.2013 einen Antrag auf Gewährung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes nach dem WMG gestellt. Sodann ist sie aufgefordert worden, am Verfahren mitzuwirken und diverse Unterlagen vorzulegen. Dieses Schreiben wurde nachweislich am 13.1.2014 von der Beschwerdeführerin übernommen. Innerhalb der gesetzten Frist langten mehrere handschriftlich ausgefüllte Rechnungsausdrucke bezüglich „Mitte“ (gemeint wohl: Miete) in Höhe von jeweils € 250,--, ein slowakisches Gerichtsurteil sowie ein slowakisches - offensichtlich von der Beschwerdeführerin ausgefülltes - mehrseitiges Formblatt der wüstenrot poistovna. Eine Anmeldebescheinigung der MA 35 wurde nicht vorgelegt. Aus dem Versicherungsdatenauszug vom 2.12.2013 folgt, dass die Beschwerdeführerin folgende Beschäftigungszeiten in Österreich aufweist: 1.6.2009 bis 30.11.2009, 30.8.2011 bis 17.9.2011, 29.9.2011 bis 19.10.2011, 11.11.2011 bis 17.1.2012, 23.1.2012 bis 30.3.2012, 5.4.2012 bis 12.4.2012, 20.4.2012 bis 22.2.
  10. 6.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zuzustimmen ist der belangten Behörde zunächst darin, dass mit den vorgelegten Zahlungsbelegen hinsichtlich der Miete das Vorliegen einer Zahlungsverpflichtung nicht bewiesen werden kann (vgl. VwGH 28.6.2001, Zl. 2000/11/0170). Die Nichtvorlage dieser abverlangten Unterlagen hat jedoch nur Auswirkungen für die Berechnung einer etwaigen Mietbeihilfe; sie kann demnach nicht zur Abweisung des gesamten Antrages führen. Zu den auf slowakisch vorgelegten Unterlagen ist auszuführen, dass gem. § 38 WMG die Anbringen und Beilagen von Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit sind; Barauslagen – zu denen auch Dolmetschkosten gehören – sind nach § 38 WMG nicht zu ersetzen, sodass eine Abweisung gem. § 16 WMG aus diesem Grund wohl nicht möglich ist. Zuzustimmen ist der belangten Behörde zunächst darin, dass mit den vorgelegten Zahlungsbelegen hinsichtlich der Miete das Vorliegen einer Zahlungsverpflichtung nicht bewiesen werden kann vergleiche VwGH 28.6.2001, Zl. 2000/11/0170). Die Nichtvorlage dieser abverlangten Unterlagen hat jedoch nur Auswirkungen für die Berechnung einer etwaigen Mietbeihilfe; sie kann demnach nicht zur Abweisung des gesamten Antrages führen. Zu den auf slowakisch vorgelegten Unterlagen ist auszuführen, dass gem. Paragraph 38, WMG die Anbringen und Beilagen von Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit sind; Barauslagen – zu denen auch Dolmetschkosten gehören – sind nach Paragraph 38, WMG nicht zu ersetzen, sodass eine Abweisung gem. Paragraph 16, WMG aus diesem Grund wohl nicht möglich ist. Zu beachten ist jedoch Folgendes: Da die Beschwerdeführerin slowakische Staatsangehörige ist, ist sie österreichischen Staatsbürgern nur bei Erfüllung der Voraussetzungen gem. § 5 WMG gleichgestellt.Da die Beschwerdeführerin slowakische Staatsangehörige ist, ist sie österreichischen Staatsbürgern nur bei Erfüllung der Voraussetzungen gem. Paragraph 5, WMG gleichgestellt. Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Aufenthaltsrecht für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht ableitet. EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52 NAG), haben zwar, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen, und bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52 NAG) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen (§ 53 NAG). Liegen die Voraussetzungen des § 51 NAG vor, so ändert jedoch auch die Nichtanzeige des Aufenthalts bzw. das Nichtvorliegen einer Anmeldebescheinigung nichts am unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht. Der Anmeldebescheinigung kommt in diesem Zusammenhang jedenfalls nur deklarative Bedeutung zu.Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate setzt voraus, dass der EWR Bürger in Österreich als Arbeitnehmer beschäftigt ist oder als Selbständiger erwerbstätig ist. Übt er diese Erwerbstätigkeit nicht mehr aus, so bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft nur unter den alternativen Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 NAG erhalten, wobei für Selbständige im Wesentlichen nur die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall (Z1) dazu führt, dass die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten bleibt, während die Z 2 und 4 (unfreiwillige Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche über AMS) nur für Arbeitnehmer (Unselbständige) gelten.Aus § 51 Abs. 2 Z 2 NAG ist zu folgern, dass bei Arbeitnehmern (Unselbständigen) nach mehr als einjähriger Beschäftigung die Erwerbstätigeneigenschaft weiter (ohne zeitliche Einschränkung) erhalten bleibt, wenn eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit vorliegt und sich der Betroffene dem AMS zur Verfügung stellt.Da der Anmeldebescheinigung nur deklarative Bedeutung zukommt, weil sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Aufenthaltsrechts unmittelbar auf Unionsrecht berufen kann, kann die Nichtvorlage dieses Dokumentes bei Erfüllung der Voraussetzungen zur Gleichstellung gem. § 5 WMG nicht zur Abweisung des Antrages auf Mindestsicherung gem. § 16 WMG führen. Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Aufenthaltsrecht für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht ableitet. EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52 NAG), haben zwar, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen, und bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52 NAG) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen (Paragraph 53, NAG). Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 51, NAG vor, so ändert jedoch auch die Nichtanzeige des Aufenthalts bzw. das Nichtvorliegen einer Anmeldebescheinigung nichts am unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht. Der Anmeldebescheinigung kommt in diesem Zusammenhang jedenfalls nur deklarative Bedeutung zu., , Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate setzt voraus, dass der EWR Bürger in Österreich als Arbeitnehmer beschäftigt ist oder als Selbständiger erwerbstätig ist. Übt er diese Erwerbstätigkeit nicht mehr aus, so bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft nur unter den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten, wobei für Selbständige im Wesentlichen nur die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall (Z1) dazu führt, dass die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten bleibt, während die Ziffer 2 und 4 (unfreiwillige Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche über AMS) nur für Arbeitnehmer (Unselbständige) gelten., , Aus Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, NAG ist zu folgern, dass bei Arbeitnehmern (Unselbständigen) nach mehr als einjähriger Beschäftigung die Erwerbstätigeneigenschaft weiter (ohne zeitliche Einschränkung) erhalten bleibt, wenn eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit vorliegt und sich der Betroffene dem AMS zur Verfügung stellt., , Da der Anmeldebescheinigung nur deklarative Bedeutung zukommt, weil sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Aufenthaltsrechts unmittelbar auf Unionsrecht berufen kann, kann die Nichtvorlage dieses Dokumentes bei Erfüllung der Voraussetzungen zur Gleichstellung gem. Paragraph 5, WMG nicht zur Abweisung des Antrages auf Mindestsicherung gem. Paragraph 16, WMG führen. Die belangte Behörde ist vielmehr verpflichtet, die Voraussetzungen der Gleichstellung selbst zu überprüfen. Die Pflicht zur Vorlage der übrigen Unterlagen (Scheidungsurteil, Wüstenrotversicherung) besteht erst dann, wenn der Magistrat der Stadt Wien zur Auffassung gelangt, dass die Beschwerdeführerin österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist. Hiezu hat die belangte Behörde anhand des Versicherungsdatenauszuges insbesondere zu überprüfen, ob eine mehr als einjährige ununterbrochene Beschäftigung in Österreich vorliegt. Verneint sie dies, hat eine Abweisung gem. § 5 WMG zu erfolgen.Hiezu hat die belangte Behörde anhand des Versicherungsdatenauszuges insbesondere zu überprüfen, ob eine mehr als einjährige ununterbrochene Beschäftigung in Österreich vorliegt. Verneint sie dies, hat eine Abweisung gem. Paragraph 5, WMG zu erfolgen. Eine Abweisung mangels Erfüllung der Mitwirkungspflicht gem. § 16 WMG kommt daher nicht in Betracht. Aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid daher zu beheben und von der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren über den Antrag gem. § 5 WMG zu entscheiden.Eine Abweisung mangels Erfüllung der Mitwirkungspflicht gem. Paragraph 16, WMG kommt daher nicht in Betracht. Aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid daher zu beheben und von der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren über den Antrag gem. Paragraph 5, WMG zu entscheiden. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.058.24336.2014

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