Obsah (9)
§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 9§ 20§ 64§ 31§ 44aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.04.2014 GeschäftszahlVGW-011/041/24752/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Su
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
§ 45Abs. 1 Z 3 VSt
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. II.
§ 52Abs. 8 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
§ 9Abs.1 VSt
G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der S. Nfg. OG, Pächterin G. Handelsges.m.b.H. mit Sitz in Wien, T.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Verwalterin des Hauses in Wien, B.-gasse, EZ ... Grundbuch ..., in der Zeit vom 22.08.2012 bis 12.10.2012 insofern nicht dafür gesorgt hat, dass entsprechend § 22 Wiener Aufzugsgesetz, wonach die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen, die vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin auf Grund der bei der Überprüfung von bestehenden, in Betrieb befindlichen Aufzügen erkannten Gefährdungssituationen als geeignete Maßnahmen zur Beseitigung bzw. weitestgehenden Verringerung des Risikos festgehalten wurden, diese Maßnahmen spätestens 5 Jahre nach der durchgeführten Überprüfung bzw. nach Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten innerhalb dieser Frist durchgeführt wurden, da bei der Überprüfung am 21.06.2007 des gegenständlichen Personenaufzugs Nr. ... folgende Gefährdungssituation festgestellt wurde:„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der S. Nfg. OG, Pächterin G. Handelsges.m.b.H. mit Sitz in Wien, T.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Verwalterin des Hauses in Wien, B.-gasse, EZ ... Grundbuch ..., in der Zeit vom 22.08.2012 bis 12.10.2012 insofern nicht dafür gesorgt hat, dass entsprechend Paragraph 22, Wiener Aufzugsgesetz, wonach die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen, die vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin auf Grund der bei der Überprüfung von bestehenden, in Betrieb befindlichen Aufzügen erkannten Gefährdungssituationen als geeignete Maßnahmen zur Beseitigung bzw. weitestgehenden Verringerung des Risikos festgehalten wurden, diese Maßnahmen spätestens 5 Jahre nach der durchgeführten Überprüfung bzw. nach Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten innerhalb dieser Frist durchgeführt wurden, da bei der Überprüfung am 21.06.2007 des gegenständlichen Personenaufzugs Nr. ... folgende Gefährdungssituation festgestellt wurde: "
- Fahrkorb ohne Türen, wobei durch das Fehlen von Fahrkorbtüren bei Personenaufzügen die Gefahr besteht, dass einerseits durch das Hängenbleiben von Ladegut an Schachtwandvorsprüngen und andererseits bei Unachtsamkeit der Aufzugsbenutzer durch Einklemmen und Einziehen von Körperteilen zwischen der Schacht- und Fahrkorbwand bzw. -boden während der Fahrt Personen schwer verletzt werden können, wie einige Unfälle der vergangenen Jahre im Zusammenhang mit türlosen Fahrkorböffnungen gezeigt haben, die sogar zu tödlichen Verletzungen von Personen führten." und folgende Maßnahmen, die als geeignete Maßnahmen zur Beseitigung bzw. weitestgehenden Verringerung des Risikos festgehalten wurden, trotz Setzung einer Nachfrist von 2 Monaten bis 21.08.2012 nicht veranlasst wurden: "Zu
- Die dem Stand der Technik entsprechende Abhilfemaßnahme bei Erkennen der Gefährdungssituation Nr. 4 (Fahrkorb ohne Türen) besteht
ÖNCRM B 2454-1 im Einbau von Fahrkorbtüren.", und daher der gegenständliche Aufzug auf Grund der fehlenden Betriebssicherheit in der Folge am 12.10.2012 baubehördlich gesperrt werden musste. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 22 Wiener Aufzugsgesetz 2006 - WAZG 2006, LGBl.Nr. 2006/68 idgF.Paragraph 22, Wiener Aufzugsgesetz 2006 - WAZG 2006, LGBl.Nr. 2006/68 idgF. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 670,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 16 Stunden,
§ 20WAZG 2006 in Verbindung mit § 135 Abs.1 in Verbindung mit § 135 Abs. 3 der Bauordnung für Wien - BO idg
F. in Verbindung mit § 9 VStG 1991 idgF.
Paragraph 20, WAZG 2006 in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz 3, der Bauordnung für Wien - BO idgF. in Verbindung mit Paragraph 9, VStG 1991 idgF. Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 67,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 418,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die S. Nfg. OG, Pächterin G. Handelsges.m.b.H. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Sebastian S. verhängte Geldstrafe von € 670,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 67,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
§ 9Abs.7 VSt
G zur ungeteilten Hand.“Die S. Nfg. OG, Pächterin G. Handelsges.m.b.H. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Sebastian S. verhängte Geldstrafe von € 670,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 67,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In seinem dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittel führt der Einschreiter Folgendes aus: „Gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
- Bezirk, MBA 16—S49053/12 vom 14.03.2014, zugestellt am 24.03.2014, erhebe ich innerhalb offener Frist BESCHWERDE an das Verwaltungsgericht Wien. Der genannte Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten, auch hinsichtlich der Höhe der Strafe.
- Richtig ist, dass ich persönlich haftender Gesellschafter der S. Nfg. OG, Pächterin G. Handelsges.m.b.H. bin. Wie sich schon aus dem Firmenwortlaut ergibt, ist das gesamte Unternehmen aber an G. Handelsges.m.b.H. verpachtet, deren alleiniger Geschäftsführer aber Christian S. ist. Ich bin daher schon deshalb für die Führung der Verwaltung des Hauses Wien, B.-gasse nicht verantwortlich. Zur Vertretung nach außen berufen ist der Geschäftsführer der G. Handelsges.m.b.H. Der Vorwurf laut Spruch des Straferkenntnisses an mich ist daher schon deshalb unrichtig.
- Im Betrieb der Hausverwaltung G. Handelsges.m.b.H. ist mit der Verwaltung des Hauses Wien, B.-gasse die Prokuristin Jasmine GE. beauftragt, die auch für die Einhaltung sämtlicher Vorschriften verantwortlich ist. Das gesamte Hausverwaltungsuntemehmen leitet Christian S.. Das Unternehmen hat viele Angestellte, sodass er sich nicht um jedes einzelne Haus und um jede einzelne Haussache kümmern kann. Ich als Prokurist habe meine eigenen zu verwaltenden Häuser. Der Geschäftsführer der G. HandelsgesmbH überprüft die Tätigkeit seiner Angestellten, insbesondere seiner Prokuristin ständig stichprobenartig. Die Tätigkeit wurde stets sorgfältig geführt. Auch im gegenständlichen Fall liegt kein Verschulden vor, da für diese erhöhten Sicherheitsvorschriften eine Frist von 5 Jahren bis 2016 bestand. Die fünfjährige Frist zur Beseitigung der Gefährdung „Fahrkorb ohne Türe“ ist nämlich noch nicht abgelaufen, da diese zwar anscheinend am 21.06.2007 festgestellt, aber das Erhebungsblatt darüber der Hausverwaltung nicht zur Kenntnis gelangt ist. Die darauf befindliche Unterschrift stammt von der damaligen Hausbesorgerin und stellt diese keine adäquate Stellvertretung der Hausverwaltung dar, was zur Folge hat, dass die Frist erst ab tatsächlicher Kenntnis der Hausverwaltung, nämlich ab 15.09.2011 zu laufen begann und die Frist somit erst im Jahre 2016 endet. Die Hausverwaltung erhielt vom TÜV das Gutachten vom 15.09.2011, das die fehlende Fahrkorbtüren kritisierte und eine Frist von 5 Jahren bekanntgab, die § 22 AufzugsG entsprach, sodass kein Verschulden anzulasten ist. Die Nachfristsetzung erfolgte daher zu früh, es war nicht möglich (infolge Überlastung der Aufzugsfirmen) innerhalb von 2 Monaten die Nachrüstung zu veranlassen. Gefährdungssituationen lagen ohnedies nicht vor. Der Aufzug war ja nicht in Betrieb.Die fünfjährige Frist zur Beseitigung der Gefährdung „Fahrkorb ohne Türe“ ist nämlich noch nicht abgelaufen, da diese zwar anscheinend am 21.06.2007 festgestellt, aber das Erhebungsblatt darüber der Hausverwaltung nicht zur Kenntnis gelangt ist. Die darauf befindliche Unterschrift stammt von der damaligen Hausbesorgerin und stellt diese keine adäquate Stellvertretung der Hausverwaltung dar, was zur Folge hat, dass die Frist erst ab tatsächlicher Kenntnis der Hausverwaltung, nämlich ab 15.09.2011 zu laufen begann und die Frist somit erst im Jahre 2016 endet. Die Hausverwaltung erhielt vom TÜV das Gutachten vom 15.09.2011, das die fehlende Fahrkorbtüren kritisierte und eine Frist von 5 Jahren bekanntgab, die Paragraph 22, AufzugsG entsprach, sodass kein Verschulden anzulasten ist. Die Nachfristsetzung erfolgte daher zu früh, es war nicht möglich (infolge Überlastung der Aufzugsfirmen) innerhalb von 2 Monaten die Nachrüstung zu veranlassen. Gefährdungssituationen lagen ohnedies nicht vor. Der Aufzug war ja nicht in Betrieb.
- Weiters wird Verjährung eingewendet. Beweis: Urkunden, Zeugin Jasmine GE., p.A. G. Handelsges.m.b.H., T.-gasse, Wien, FB-Auszüge, PV. Ich beantrage die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Ich stelle daher den Antrag das Verwaltungsgericht Wien möge der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, allenfalls die Strafe auf ein angemessenes Maß herabsetzen; gegebenenfalls das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Beweisverfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“ Dazu wurde erwogen: Ohne auf diese Beschwerdeausführungen näher einzugehen, war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: § 28
(1)Z 3 WEG lautet:Paragraph 28,
(1)Ziffer 3, WEG lautet: „In Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft entscheidet – unbeschadet der Rechte des einzelnen Wohnungseigentümers nach § 30 – die Mehrheit der Wohnungseigentümer. Zu diesen Angelegenheiten gehören insbesondere: „In Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft entscheidet – unbeschadet der Rechte des einzelnen Wohnungseigentümers nach Paragraph 30, – die Mehrheit der Wohnungseigentümer. Zu diesen Angelegenheiten gehören insbesondere: 3. die Aufnahme eines Darlehens zur Deckung der durch die Rücklage nicht gedeckten Kosten einer in längeren als einjährigen Abständen wiederkehrenden Arbeit zur ordnungsgemäßen Erhaltung.“ § 3 MRG lautet:Paragraph 3, MRG lautet: „
(1)Der Vermieter hat nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass das Haus, die Mietgegenstände und die der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten und erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Bewohner beseitigt werden. Im übrigen bleibt § 1096 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt. „
(1)Der Vermieter hat nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass das Haus, die Mietgegenstände und die der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten und erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Bewohner beseitigt werden. Im übrigen bleibt Paragraph 1096, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.
(2)Die Erhaltung im Sinn des Abs. 1 umfasst:
(2)Die Erhaltung im Sinn des Absatz eins, umfasst:
- die Arbeiten, die zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses erforderlich sind,
- die Arbeiten, die zur Erhaltung der Mietgegenstände des Hauses erforderlich sind; diese Arbeiten jedoch nur dann, wenn es sich um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses oder um die Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung handelt oder wenn sie erforderlich sind, um einen zu vermietenden Mietgegenstand in brauchbarem Zustand zu übergeben;
- die Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes von bestehenden, der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Anlagen, wie im besonderen von zentralen Wärmeversorgungsanlagen, Personenaufzügen oder zentralen Waschküchen erforderlich sind, es sei denn, dass alle Mieter des Hauses für die gesamte Dauer ihres Mietvertrages auf die Benützung der Anlage verzichten; ist die Erhaltung einer bestehenden Anlage unter Bedachtnahme auf die Kosten der Errichtung und des Betriebes einer vergleichbaren neuen Anlage wirtschaftlich nicht vertretbar, so ist anstelle der Erhaltung der bestehenden Anlage eine vergleichbare neue Anlage zu errichten,
- die Neueinführungen oder Umgestaltungen, die kraft öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen vorzunehmen sind, wie etwa der Anschluss an eine Wasserleitung oder an eine Kanalisierung, die Installation von geeigneten Schutzvorrichtungen für die Energieversorgung oder von Geräten zur Feststellung des individuellen Energieverbrauchs;
- die Installation von technisch geeigneten Gemeinschaftseinrichtungen zur Senkung des Energieverbrauchs oder die der Senkung des Energieverbrauchs sonst dienenden Ausgestaltungen des Hauses, von einzelnen Teilen des Hauses oder von einzelnen Mietgegenständen, wenn und insoweit die hiefür erforderlichen Kosten in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum allgemeinen Erhaltungszustand des Hauses und den zu erwartenden Einsparungen stehen;
- bei Vorliegen einer nach § 17 Abs. 1a zulässigen Vereinbarung die Installation und die Miete von technisch geeigneten Messvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung im Sinn dieser Bestimmung.
- bei Vorliegen einer nach Paragraph 17, Absatz eins a, zulässigen Vereinbarung die Installation und die Miete von technisch geeigneten Messvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung im Sinn dieser Bestimmung.
(3)Die Kosten von Erhaltungsarbeiten sind aus den in den vorausgegangenen zehn Kalenderjahren erzielten Mietzinsreserven einschließlich der Zuschüsse, die aus Anlass der Durchführung einer Erhaltungsarbeit gewährt werden, zu decken. Reichen diese Beträge zur Deckung der Kosten aller unmittelbar heranstehenden Erhaltungsarbeiten nicht aus, so gilt folgendes: 1. Zur Bedeckung der Kosten einer Erhaltungsarbeit sind auch die während des Zeitraums, in dem sich solche oder ähnliche Arbeiten unter Zugrundelegung regelmäßiger Bestandsdauer erfahrungsgemäß wiederholen, zu erwartenden oder anrechenbaren Hauptmietzinse, somit einschließlich der zur Deckung eines erhöhten Aufwandes zulässigen Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses, für alle vermieteten, vermietbaren oder vom Vermieter benutzten Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten des Hauses heranzuziehen; insoweit hiedurch Deckung geboten ist, hat der Vermieter zur Finanzierung der nach Abzug der erzielten Mietzinsreserven ungedeckten Kosten der Erhaltungsarbeit eigenes oder fremdes Kapital aufzuwenden; die mit der Aufnahme fremden Kapitals verbundenen notwendigen Geldbeschaffungskosten und angemessenen Sollzinsen sowie die durch den Einsatz eigenen Kapitals entgangenen angemessenen Habenzinsen (Kapitalmarktzinsen) sind in diesen Fällen Kosten der Erhaltungsarbeiten. 2. Können die Kosten aller Erhaltungsarbeiten auch auf diese Weise nicht gedeckt werden, so sind die Erhaltungsarbeiten nach Maßgabe ihrer bautechnischen Dringlichkeit zu reihen und durchzuführen; jedenfalls sind aber die Arbeiten,
- a)die kraft eines öffentlich-rechtlichen Auftrages vorzunehmen sind,
- b)die der Behebung von Baugebrechen, die die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden, dienen oder
- c)die zur Aufrechterhaltung des Betriebes von bestehenden Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- (einschließlich der zentralen Wärmeversorgungsanlagen), Kanalisations- und sanitären Anlagen erforderlich sind, vorweg durchzuführen.“ Aus diesen zitierten Bestimmungen ergibt sich – was im Übrigen auch seitens des Beschwerdeführers unstrittig blieb – dass die Nachrüstung bestehender, zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft gehörenden, Aufzüge im Rahmen des § 22 Wr. Aufzugsgesetz 2006 unter die ordentliche Verwaltung einer Liegenschaft und damit in den Zuständigkeitsbereich der Hausverwaltung fällt.Paragraph 22, Wr. Aufzugsgesetz 2006 unter die ordentliche Verwaltung einer Liegenschaft und damit in den Zuständigkeitsbereich der Hausverwaltung fällt. § 135 Abs. 5 der Bauordnung für Wien (BO) idgF lautet:Paragraph 135, Absatz 5, der Bauordnung für Wien (BO) idgF lautet: Wer die Verwaltung eines Gebäudes ausübt, ist für Verletzungen der dem Eigentümer durch dieses Gesetz oder eine dazu erlassene Verordnung auferlegten Pflichten an dessen Stelle verantwortlich, wenn die Tat ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers begangen wurde. Der Eigentümer ist neben dem Verwalter verantwortlich, wenn er es bei dessen Auswahl oder Beaufsichtigung an der nötigen Sorgfalt fehlen ließ.
§ 45Abs. 1 Z 3 VSt
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.
§ 31Abs. 1 VSt
G in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr. 33/2013 ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2 und 3) vorgenommen worden ist. Dabei ist zur Beantwortung der Frage, ob Verjährung im Sinne des § 31 Abs. 1 VStG in der Fassung BGBl I Nr. 33/2013 eingetreten ist, von der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG auszugehen (vgl. hiezu u.a. das Erkenntnis vom 19.6.1990, Zl. 89/04/0266) und das dem Beschuldigten zur Last gelegte Handeln unter Berücksichtigung sämtlicher
§ 44aZ 1 VSt
G in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift
§ 44aZ 2 VSt
G näher zu konkretisieren und individualisieren (vgl. VwGH 22.12.1992, Zl 91/04/0199).Dabei ist zur Beantwortung der Frage, ob Verjährung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, eingetreten ist, von der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG auszugehen vergleiche hiezu u.a. das Erkenntnis vom 19.6.1990, Zl. 89/04/0266) und das dem Beschuldigten zur Last gelegte Handeln unter Berücksichtigung sämtlicher
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift
Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG näher zu konkretisieren und individualisieren vergleiche VwGH 22.12.1992, Zl 91/04/0199). Bereits in seinem Erkenntnis vom 18.1.1963, 481/62, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass es zum Tatbild einer nach § 135 Abs. 3 (Vorgängerbestimmung) und § 135 Abs. 1 BO dem Verwalter eines Gebäudes angelasteten strafbaren Handlung gehört, dass der Eigentümer nicht schon vor deren Begehung von ihr gewusst hat und an der Pflichtverletzung des Verwalters nicht mitgewirkt hat. Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren der Verwalter als Beschuldigter belangt, müssen sowohl im Vorhalt als auch im Spruch des Straferkenntnisses die Worte enthalten sein: „hat ... ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers ... begangen“. Diesbezüglich im Verfahren erster Instanz aufgetretene Fehler bzw. Unterlassungen – z.B. wenn in einem gegen den Verwalter gerichteten erstinstanzlichen Straferkenntnis die für die Erfüllung des Tatbildes notwendigen Worte „ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers“ vergessen wurden – können von der Berufungsbehörde (nunmehr Verwaltungsgericht) nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist nicht mehr saniert werden (vgl. dazu auch Moritz, Kurzkommentar zur BauO für Wien,
- Auflage, S. 369). Bereits in seinem Erkenntnis vom 18.1.1963, 481/62, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass es zum Tatbild einer nach Paragraph 135, Absatz 3, (Vorgängerbestimmung) und Paragraph 135, Absatz eins, BO dem Verwalter eines Gebäudes angelasteten strafbaren Handlung gehört, dass der Eigentümer nicht schon vor deren Begehung von ihr gewusst hat und an der Pflichtverletzung des Verwalters nicht mitgewirkt hat. Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren der Verwalter als Beschuldigter belangt, müssen sowohl im Vorhalt als auch im Spruch des Straferkenntnisses die Worte enthalten sein: „hat ... ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers ... begangen“. Diesbezüglich im Verfahren erster Instanz aufgetretene Fehler bzw. Unterlassungen – z.B. wenn in einem gegen den Verwalter gerichteten erstinstanzlichen Straferkenntnis die für die Erfüllung des Tatbildes notwendigen Worte „ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers“ vergessen wurden – können von der Berufungsbehörde (nunmehr Verwaltungsgericht) nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist nicht mehr saniert werden vergleiche dazu auch Moritz, Kurzkommentar zur BauO für Wien,
- Auflage, S. 369). Zum vorliegenden Fall ist auszuführen, dass der Beschuldigte als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Verwalterin und somit Verfügungsberechtigte des Personenaufzuges der Aufzugsanlage bezeichnet wurde. Betreiber der Aufzugsanlage sind grundsätzlich die Eigentümer. Für Verletzungen der Instandhaltungsverpflichtung ist grundsätzlich der Verwalter heranzuziehen. Wie oben bereits ausgeführt obliegt daher der Hausverwaltung im Rahmen der ordentlichen Verwaltung auch die Instandhaltungsverpflichtung für die Aufzugsanlage. Die im Spruch enthaltene Tatumschreibung entspricht daher nicht dem § 44a Z 1 VStG, da das Tatbestandselement „ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers“ im Sinne des § 135 Abs. 5 BO fehlt.Zum vorliegenden Fall ist auszuführen, dass der Beschuldigte als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Verwalterin und somit Verfügungsberechtigte des Personenaufzuges der Aufzugsanlage bezeichnet wurde. Betreiber der Aufzugsanlage sind grundsätzlich die Eigentümer. Für Verletzungen der Instandhaltungsverpflichtung ist grundsätzlich der Verwalter heranzuziehen. Wie oben bereits ausgeführt obliegt daher der Hausverwaltung im Rahmen der ordentlichen Verwaltung auch die Instandhaltungsverpflichtung für die Aufzugsanlage. Die im Spruch enthaltene Tatumschreibung entspricht daher nicht dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, da das Tatbestandselement „ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers“ im Sinne des Paragraph 135, Absatz 5, BO fehlt. Da nach der gesamten Aktenlage innerhalb der o.a. Verfolgungsverjährungsfrist auch keine dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG entsprechende Verfolgungshandlung gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer gesetzt wurde (vgl. hiezu auch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.11.2012), konnte vom Verwaltungsgericht Wien keine Ergänzung der Tatanlastung vorgenommen werden.Da nach der gesamten Aktenlage innerhalb der o.a. Verfolgungsverjährungsfrist auch keine dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprechende Verfolgungshandlung gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer gesetzt wurde vergleiche hiezu auch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.11.2012), konnte vom Verwaltungsgericht Wien keine Ergänzung der Tatanlastung vorgenommen werden. Es war daher das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung
§ 45Abs. 1 Z 3 VSt
G einzustellen.Es war daher das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.011.041.24752.2014