Obsah (5)
§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.04.2014 GeschäftszahlVGW-031/069/21806/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Ka
1) § 1 Abs. 1 Z. 1 WLSG und 2) § 11 Abs. 2 StVO, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Kaspar über die Beschwerde des Herrn Rudolf P., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat, vom 02.12.2013, AZ.: S 144411/MG/13, wegen Verwaltungsübertretungen
1) Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WLSG und 2) Paragraph 11, Absatz 2, StVO, zu Recht e r k a n n t: I.
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
§ 52Abs. 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 21,20 zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 21,20 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs. 4 Vw
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG nicht zulässig.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG ist eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 6 Z. 2 B-VG nicht zulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat, vom 2.12.2013, AZ: S 144411/MG/13, hat folgenden Spruch: „Sie haben am 22.07.2013 um 09.15 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen W-3 1) in WIEN, M. den öffentlichen Anstand verletzt, indem Sie den „Stinkefinger“ gezeigt haben, und 2) in WIEN, M. die bevorstehende Änderung des Fahrstreifens nicht angezeigt, sodass sich andere Straßenbenützer auf diesen Vorgang nicht rechtzeitig einstellen konnten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: 1) § 1/1/1 WLSG und 2) § 11/2 StVO1) Paragraph eins /, eins /, eins, WLSG und 2) Paragraph 11 /, 2, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1) 50,-- 25 Stunden 99/3/a StVO 2) 56,-- 28 Stunden 134/1 KFG Ferner haben Sie
§ 64Abs. 1 und 2 VSt
G zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG zu zahlen: 1) EUR 10,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das 2) EUR 10,-- 10 % der Strafe(
- n)zumindest jedoch 10,- Euro [je einem Tag Freiheitsstrafe werden gleich EUR 100,-- angerechnet],1) EUR 10,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das , 2) EUR 10,-- 10 % der Strafe(
- n)zumindest jedoch 10,- Euro [je einem Tag Freiheitsstrafe werden gleich EUR 100,-- angerechnet], Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 126,--.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung (nunmehr Beschwerde) des Beschwerdeführers (Bf.), vom 18.12.2013, eingelangt am 24.12.2013, in welcher ua. vorgebracht wird, dass die beanstandete Handbewegung nicht den Polizisten, sondern einem anderen Autofahrer gegolten habe und im Wesentlichen auf den Einspruch und die „Sachverhaltsdarstellungen“ vom 29.10.2013 verwiesen wurde, in welcher der Beschwerdeführer vorgebracht hat, dass es sich bei der Aktion um eine private Sache zwischen Verkehrsteilnehmern gehandelt habe. Weiters wurde ausgeführt, dass während der Anhaltung und Kontrolle von den Beamten nichts über ein Vergehen laut StVO gegenüber den Beschwerdeführer angeführt worden sei und dass wegen dem starken Verkehr (gelockerter Kolonnenverkehr) der Beschwerdeführer gar nicht die Fahrbahnspur nach der Unterführung auf Höhe M. wechseln hätte können und daher zu 100 % auf seiner eigenen Fahrbahnspur geblieben wäre. Am 16.4.2014 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An dieser Verhandlung nahmen RvI E., BezI D., RvI P. als Zeugen teil. Der Beschwerdeführer selbst blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Folgendes wurde zu Protokoll gegeben: RvI E.: „Am 22.07.2013 um ca. 09:15 Uhr konnte ich wahrnehmen, wie P. mit seinem Krad bei uns vorbeifuhr. Sein Verhalten war insofern auffällig, als er wiederholt vom Tachometer in unsere Richtung (Lasermessung) schaute. Seine Geschwindigkeit war nicht überhöht. Ich konnte aber trotzdem wahrnehmen, wie er sich zu uns umdrehte und uns den Stinkefinger zeigte. Aufgrund seines auffälligen Verhaltens sind mein Kollege P. und ich ca. ihm 700 m nachgefahren und haben an der nächsten roten Ampel auf der Nebenfahrbahn angehalten. Der Lenker hat einen Jethelm getragen. Ich habe keine konkreten Beschimpfungen wahrgenommen. Es war jedoch zu erkennen, dass irgendetwas in unsere Richtung geschrien wurde. Bevor wir die Verfolgung aufgenommen haben, konnten wir einen Fahrstreifenwechsel wahrnehmen ohne dass dieser angezeigt wurde. Der Beschuldigte hat nachdem wir ihn auf sein Verhalten angesprochen haben, sich damit gerechtfertigt, dass er einen anderen Autofahrer, welcher ihn zuvor geschnitten hat, mit dem Stinkefinger beleidigen wollte. Der Beschuldigte war ziemlich aufgebracht. Zu dem nicht angezeigten Fahrstreifenwechsel wollte er überhaupt nicht Stellung nehmen, sondern hat sich lediglich hinsichtlich der Beleidigung gerechtfertigt.“ BezI D.: „Ich kann mich an den gegenständlichen Vorfall nur insofern erinnern, als ich die Lasermessung durchgeführt habe. Zu schnell ist der Beschuldigte jedenfalls nicht gefahren. Da ich durch das Visier der Laserpistole durchgänglich geschaut habe, habe ich nicht wahrnehmen können, ob der Beschuldigte etwas in unsere Richtung gezeigt hat oder nicht. Ein Schreien oder Schimpfen habe ich zwar akustisch vernommen, einen genauen Wortlaut jedoch nicht verstehen können. Da ich weiter mit den Lasermessungen beschäftigt war und nur meine beiden Kollegen den Beschuldigten verfolgt haben, kann ich auch keine weiteren Angaben zu den Vorfall machen.“ RvI P.: „Ich kann mich auch noch an den Vorfall vom 22.07.2013 erinnern. Mein Kollege RvI E. hat mich darauf aufmerksam gemacht, dass ein Kradlenker etwas in unsere Richtung schreit. Als ich hingesehen habe konnte ich genau erkennen, dass in unsere Richtung von dem besagten Lenker der Stinkefinger gezeigt wurde. Ich bin dann mit meinem Kollegen RvI E. dem Kradlenker nachgefahren. Es dürften ca. 600 m gewesen sein. Der Beschuldigte war emotional sehr aufgebracht, deshalb kann ich mich auch noch so gut an den Vorfall erinnern. Wir haben anfangs noch versucht den Beschuldigten zu beruhigen. Da wir aber davon ausgegangen sind, dass die Situation nur weiter eskalieren würde, hat mein Kollege die Daten zur Anzeigenerstattung aufgenommen. Zuvor wurde er konkret auf die beiden Tatbestände, nämlich das Zeigen des Stinkefingers und den nicht angezeigten Fahrstreifenwechsel angesprochen. Gerechtfertigt hat sich der Beschuldigte nur hinsichtlich des Zeigens des Stinkefingers.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Es steht als erwiesen fest, dass der Beschwerdeführer am 22.7.2013 um ca. 9.15 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen W-3 in Wien, M. den öffentlichen Anstand verletzt hat, indem er den „Stinkefinger“ gezeigt hat und in Wien, M. die bevorstehende Änderung des Fahrstreifens nicht angezeigt hat, sodass sich andere Straßenbenützer auf diesen Vorgang nicht rechtzeitig einstellen konnten.Es steht als erwiesen fest, dass der Beschwerdeführer am 22.7.2013 um ca. 9.15 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen , W-3 in Wien, M. den öffentlichen Anstand verletzt hat, indem er den „Stinkefinger“ gezeigt hat und in Wien, M. die bevorstehende Änderung des Fahrstreifens nicht angezeigt hat, sodass sich andere Straßenbenützer auf diesen Vorgang nicht rechtzeitig einstellen konnten. Die den Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen konnten durch die schlüssigen Zeugenaussagen in der am 16.4.2014 durchgeführten Verhandlung als wahr angenommen werden. Der Beschwerdeführer selbst hat sogar in seinem „vollinhaltlichen Einspruch Strafverfügung vom 23.7.2013“ in seiner „vollinhaltlichen Richtigstellung der Strafverfügung vom 23.7.2013 und der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.11.2013“ sowie in seiner Berufung vom 18.12.2013 (nunmehr Beschwerde) angegeben, dass er den „Stinkefinger“ gezeigt habe, diese Beleidigung jedoch einem anderen Autofahrer und nicht den Polizisten gegolten habe. § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WLSG lautet: „Wer den öffentlichen Anstand verletzt begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.“ § 11 Abs. 2 StVO lautet:Paragraph 11, Absatz 2, StVO lautet: „Der Lenker eines Fahrzeuges hat die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.“ § 99 Abs. 3 lit. a StVO lautet: Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO lautet: „Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 2 oder 4 zu bestrafen ist.“„Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, 2, oder 4 zu bestrafen ist.“ Da der Beschwerdeführer einerseits zweifellos durch das Zeigen des Stinkefingers den öffentlichen Anstand verletzt hat, war die Bestrafung nach § 1 Abs. 1 Z 1 des Wiener Landessicherheitsgesetzes gerechtfertigt und angemessen.Da der Beschwerdeführer einerseits zweifellos durch das Zeigen des Stinkefingers den öffentlichen Anstand verletzt hat, war die Bestrafung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Wiener Landessicherheitsgesetzes gerechtfertigt und angemessen. Ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen ist der angezeigte Spurwechsel, welcher ebenfalls nach § 11 Abs. 2 StVO zu bestrafen war.Ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen ist der angezeigte Spurwechsel, welcher ebenfalls nach Paragraph 11, Absatz 2, StVO zu bestrafen war. Zur Strafbemessung:
§ 19Abs.1 VSt
G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch das Zeigen des Stinkefingers wurde in nicht unbeträchtlicher Weise das verwaltungsstrafrechtlich geschützte Rechtsgut des öffentlichen Anstandes beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer hat für mehrere Personen klar ersichtlich die diensthabenden Beamten beleidigt. Würde ein derartiges Verhalten nicht bestraft werden, so hätte dies zur Folge, dass die diensthabenden Beamten kein Respekt entgegengebracht werden würde. Durch den Wechsel des Fahrstreifens ohne diesen vorher anzuzeigen, wurde in nicht unbeträchtlicher Intensität das strafrechtlich geschützte Rechtsgut der Verkehrssicherheit beeinträchtigt. Das rechtzeitige Anzeigen des Wechsels des Fahrstreifens ist jedenfalls notwendig um andere Straßenbenützer vor einem Verkehrsunfall zu schützen. Somit war der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht bloß als geringfügig einzustufen. Das Verschulden des Beschwerdeführers war in beiden Fällen beträchtlich, hat dieser doch vorsätzlich gehandelt und selbst mehrfach angegeben, dass er regelmäßig andere Verkehrsteilnehmer beschimpft. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich in den letzten vier Jahren acht Mal verurteilt worden. Auch nahm die belangte Behörde auf die von dem Beschwerdeführer bekannt gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse insoweit ausreichend Bedacht, als sie den mit Strafverfügung vom 21.7.2013 festgesetzten Strafbetrag von Euro 106 im unteren Bereich des Strafrahmens ansetzte. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe liegt die mit Euro 106 angesetzte Geldstrafe am untersten Rand des bis zu Euro 700,-- für die Anstandsverletzung und Euro 126 für den nicht angesetzten Fahrstreifenwechsel reichenden gesetzlichen Strafrahmen und ist im Lichte der general- sowie spezialpräventiven Komponente des Strafausspruches angemessen, zumal im Verfahren keine weiteren Milderungsgründe hervorgetreten sind. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe kam somit nicht in Betracht. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.069.21806.2014