RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.04.2014 GeschäftszahlVGW-141/028/23268/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotter nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde des Herrn Lothar P. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den
- und
- Bezirk, vom 14.1.2014, Zl. SH/2014/29776-001, betreffend Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotter nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde des Herrn Lothar P. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den
- und
- Bezirk, vom 14.1.2014, Zl. SH/2014/29776-001, betreffend Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als im Zeitraum 6.12.2013 bis 31.12.2013 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung von 660,70 Euro und im Zeitraum 1.1.2014 bis 30.6.2014 von monatlich 940,71 Euro gebühren. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Magistrat der Stadt Wien dem nunmehrigen Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 6.12.2013 für den Zeitraum 9.1.2014 bis 30.6.2014 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannt. Für den Zeitraum 9.1.2014 bis 31.1.2014 wurde die Leistung mit 589,77 Euro und ab 1.2.2014 mit 794,91 Euro monatlich bemessen. Begründend wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich vor dem 9.1.2014 nicht in Wien aufgehalten habe und deshalb die Zuerkennung erst ab 9.1.2014 erfolge. Über den Anspruch auf Mietbeihilfe werde erst bei Vorlage des Wohnbeihilfenbescheides entschieden. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei zwischen 17.12.2013 und 30.12.2013 von Wien ortsabwesend gewesen. Dies folge daraus, dass er am 16.12.2013 einen Termin beim AMS und Anfang Jänner einen Termin bei der Sozialhilfebehörde wahrgenommen habe. Die Ortsabwesenheitsmeldung, die bis 9.1.2014 reiche, hätte nur darstellen sollen, dass er auf das erste Schreiben der Behörde von Mitte Dezember nicht habe reagieren können, da er es nicht erhalten habe. Im Beschwerdeverfahren hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung Folgendes zu Protokoll: „Der Ablauf im gegenständlichen Fall war so, das ich am 6.12.2013 sowohl beim AMS als auch bei der MA 40 war und den gegenständlichen Antrag auf Mindestsicherung eingebracht habe. Beim AMS erhielt ich einen Termin für 16.12.
- Dazu lege ich die Terminkarte vor. Am 16.12.2013 war ich dann beim AMS. Die Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes vom 6.12.2013 habe ich dann am 1.1.2014 oder 2.1.2014 aus dem Postkasten genommen. Ich wollte dann das Schriftstück bei der Post abholen und war es mittlerweile jedoch schon an die Behörde rückübermittelt worden. Nachdem ich den Antrag auf Mindestsicherung gestellt hatte, hatte ich die Absicht länger bei meinem Vater in Oberösterreich zu bleiben. Damit in dieser Zeit keine Schriftstücke zugestellt werden, habe ich bei der Post die Ortsabwesenheitsmeldung von 10.12.2013 bis 5.2.2014 abgegeben. Tatsächlich bin ich dann am 17.12.2013 von Wien nach Oberösterreich gefahren. Die Ortsabwesenheitsmeldung hat jedoch nicht funktioniert. Es wurde das Aufforderungsschreiben ganz normal hinterlegt und hatte ich den Verständigungszettel im Postkasten liegen. Am 3.1.2014 oder 4.1.2014 war ich dann bei der MA 40, um mich nach dem Inhalt des hinterlegten Schreibens zu erkundigen. Bei dieser Vorsprache wurde dann die Frist bis 14.1.2014 verlängert und wurde mir ein Ausdruck des Schreibens vom 6.12.2013 ausgehändigt. Nachdem ich wieder in Wien war, habe ich die Ortsabwesenheitsmeldung dann storniert. Bis 14.1.2014 habe ich dann die im Akt einliegenden Unterlagen vorgelegt. Aus meiner Sicht wurde das Anfallsdatum 9.1.2014 aus der Ortsabwesenheitsmeldung übernommen, ich war jedoch tatsächlich ab 31.12.2013 wieder in Wien. Beweismittel für die von mir dargelegte Abwesenheit von Wien habe ich keine weiteren. Mit 30.9.2013 habe ich mein letztes Beschäftigungsverhältnis beendet und dann kein Einkommen mehr erzielt. Mein Antrag auf Wohnbeihilfe wurde mittlerweile negativ entschieden. In den Einkommensverhältnissen ist seither auch keine Änderung eingetreten. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beantrage ich daher den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass mir ab Antragsdatum Mindestsicherung im gesetzlich zustehendem Ausmaß inklusive der Mietbeihilfe zuerkannt wird.“ In der Verhandlung hat der Beschwerdeführer die Terminkarte des AMS vorgelegt, wonach er am 16.12.2013 dort vorgesprochen und seitdem regelmäßig die Termine wahrgenommen hat. Aus dem Akteninhalt und dem im Verfahren erstatteten Vorbringen folgt nachstehender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer beantragte am 6.12.2013 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Sein letztes Dienstverhältnis endete am 30.9.2013, seit diesem Zeitpunkt ist er ohne Einkommen. Er hat keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer nimmt beginnend mit 16.12.2013 regelmäßig die Termine beim AMS wahr. Der Beschwerdeführer bewohnt eine Mietwohnung in Wien, K.-gasse. Die monatliche Miete beträgt 542,05 Euro. Ein Antrag auf Zuerkennung einer Wohnbeihilfe wurde abgewiesen. Im Jahr 2013 hat er seinen Lebensunterhalt vom Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung aus freiwilligen Zuwendungen seines Vaters und seiner Tante (insgesamt 400 Euro) bestritten. Von 17.12.2013 bis 30.12.2013 war der Beschwerdeführer nicht in Wien sondern bei seinem Vater in Oberösterreich aufhältig. Die Feststellung über die im gegenständlichen Fall strittige Tatsache, wie lange sich der Beschwerdeführer nicht in Wien aufgehalten hat, folgt aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, die durch kein anderes Beweismittel widerlegt sind. Fest steht, dass der Beschwerdeführer am 16.12.2013 beim AMS in Wien vorgesprochen hat (Terminkarte des AMS). Anfang Jänner hat er bei der Sozialhilfebehörde vorgesprochen, das Datum ist nicht exakt feststellbar. Auf einem im Akt einliegenden Schriftstück befindet sich ein, offenbar von einem Bediensteten der Behörde angebrachter (undatierter) Vermerk, wonach eine dem Beschwerdeführer ursprünglich bis 27.12.2013 eingeräumte Frist zur Vorlage von Unterlagen bis 14.1.2014 verlängert wurde. In der Folge hat der Beschwerdeführer Unterlagen über die Antragstellung auf Wohnbeihilfe vorgelegt, sowie über seinen Wohnungsaufwand und über einen Bausparvertrag. Auf diesen Unterlagen ist kein Eingangsstempel angebracht, sodass das Vorbringen des Beschwerdeführers, diese Anfang Jänner bei der Behörde abgegeben zu haben, nicht zu widerlegen ist. Die Erstbehörde stützte ihre Annahme, dass der Beschwerdeführer offenbar ab Antragstellung bis 9.1.2014 nicht in Wien aufhältig war, auf eine diesbezügliche Ortsabwesenheitsmeldung beim Postamt, die auf den Zeitraum 10.12.2013 bis 5.2.2014 lautet und am 9.1.2014 widerrufen wurde. Allein diese Ortsabwesenheitsmeldung ist jedoch kein Nachweis über die tatsächliche Abwesenheit des Beschwerdeführers. Der darin enthaltene Zeitraum ist jedenfalls durch die Vorsprache des Beschwerdeführers beim AMS am 16.12.2013 widerlegt. Insoweit folgt das Verwaltungsgericht Wien, was seine Abwesenheit von Wien betrifft, dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Glaubwürdig dargelegt wurde von ihm auch, dass ein Antrag auf Wohnbeihilfe, den er nachweislich gestellt hat, mittlerweile abgewiesen wurde. Die Höhe des Wohnungsaufwandes ergibt sich aus der diesbezüglichen vorgelegten Unterlage. Die Tatsache, dass er regelmäßig beim AMS vorspricht, ergibt aus der vorgelegten Terminkarte. Rechtlich ergibt sich Folgendes: Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, in der geltenden Fassung lauten wie folgt (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2010,, in der geltenden Fassung lauten wie folgt (auszugsweise): Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung§ 3.Erfasste BedarfsbereicheLeistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, Paragraph 3,, Erfasste Bedarfsbereiche
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
(2)Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.
(3)Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
(4)Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist.
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.,
(2)Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.,
(3)Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.,
(4)Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist. § 4.Allgemeine AnspruchsvoraussetzungenParagraph 4,, Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer,
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
- seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
- die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
(2)Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.
(3)Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu.4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.,
(2)Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.,
(3)Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu. § 6.Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden PersonenParagraph 6,, Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
- zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,
- an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen,
- eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,
- Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,
- zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und
- ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen. § 7.Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und WohnbedarfsParagraph 7,, Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs
(1)Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
(2)Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:,
(1)Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2, Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.,
(2)Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien: 1. Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
(5)Die Geringfügigkeitsgrenze wird unter Berücksichtigung der Bezug habenden bundesgesetzlichen Bestimmungen im ASVG durch Verordnung der Landesregierung festgelegt. § 8.MindeststandardsParagraph 8,, Mindeststandards
(1)Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
(2)Die Mindeststandards betragen:,
(1)Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.,
(2)Die Mindeststandards betragen:
- 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung
- 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung a) für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben;
(4)Der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.
(4)Der Mindeststandard nach Absatz 2, Ziffer eins, erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht. § 9.MietbeihilfeParagraph 9,, Mietbeihilfe
(1)Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
(2)Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:,
(1)Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.,
(2)Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:
- Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3.
- Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Absatz 3,
- Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert.
- Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen:
- Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach Paragraph 8, Absatz 2, abgezogen: a) für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;
(3)Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt. § 10.Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen bei der Bemessung der MindestsicherungParagraph 10,, Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen bei der Bemessung der Mindestsicherung
(1)Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
(4)Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.,
(1)Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.,
(4)Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen. § 14.Einsatz der ArbeitskraftMitwirkung an arbeitsintegrativen MaßnahmenParagraph 14,, Einsatz der Arbeitskraft, Mitwirkung an arbeitsintegrativen Maßnahmen
(1)Hilfe suchende oder empfangende Personen sind verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.
(2)Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf nicht verlangt werden von Personen, die,
(1)Hilfe suchende oder empfangende Personen sind verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.,
(2)Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf nicht verlangt werden von Personen, die
- das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,
- erwerbsunfähig sind,
- Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,
- pflegebedürftige Angehörige, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen,
- Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
- Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a, 14 b, Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
- in einer bereits vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, sofern sie noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau haben. § 21.Paragraph 21, Anzeigepflicht und Rückforderungsanspruch
(1)Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) vom 31.8.2010, LGBl. für Wien Nr. 2010/39, lauten wie folgt (Mindeststandards 2013, in Klammer 2014): § 1.Mindeststandards und Grundbeträge zur Deckung des WohnbedarfsParagraph eins,, Mindeststandards und Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs
(1)Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach § 7 Abs. 2 Z 3 oder Z 4 WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard EUR 794,91 (EUR 813,99)
(1)Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, oder Ziffer 4, WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard EUR 794,91 (EUR 813,99) Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs: a) für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b fallen EUR 198,73 (EUR 203,50)a) für volljährige Personen, soweit sie nicht unter Litera b, fallen EUR 198,73 (EUR 203,50) § 2.MietbeihilfenobergrenzenParagraph 2,, Mietbeihilfenobergrenzen
(1)Die Mietbeihilfenobergrenzen betragen: 1. bei 1 bis 2 Bewohnerinnen oder Bewohnern EUR 297,09 (EUR 304,22)
(2)Die Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den jeweiligen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs. Der Beschwerdeführer beantragte die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung am 6.12.
- Eine allgemeine Anspruchsvoraussetzung ist, dass sich der Hilfesuchende tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss, sowie seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat (§ 4 Abs. 1 Z 2 WMG). Aus § 21 Abs. 1 WMG folgt jedoch, dass kürzere als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort keinen Anspruchsverlust zur Folge haben. Nach den getroffenen Feststellungen war der Beschwerdeführer nicht länger als zwei Wochen vom Wohnort abwesend, sodass ein Anspruch ab Antragstellung besteht., Der Beschwerdeführer beantragte die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung am 6.12.
- Eine allgemeine Anspruchsvoraussetzung ist, dass sich der Hilfesuchende tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss, sowie seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, WMG). Aus Paragraph 21, Absatz eins, WMG folgt jedoch, dass kürzere als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort keinen Anspruchsverlust zur Folge haben. Nach den getroffenen Feststellungen war der Beschwerdeführer nicht länger als zwei Wochen vom Wohnort abwesend, sodass ein Anspruch ab Antragstellung besteht. Da der Beschwerdeführer alleinstehend ist und über kein Einkommen verfügt, ist der Mindeststandard gemäß § 1 Abs. 1 WMG-VO heranzuziehen und im Dezember 2013 für 26 Anspruchstage zu aliquotieren. Ab 1.1.2014 beträgt dieser Mindeststandard 813,99 Euro und hat der Beschwerdeführer ab Jänner 2014 Anspruch auf eine über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehende Mietbeihilfe. Der Berechnung ist die Mietbeihilfenobergrenze gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 WMG-VO abzüglich des bereits im Mindeststandard enthaltenen Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfes gemäß § 1 Abs. 1 lit.a WMG-VO zu Grunde zu legen. Der Gesamtanspruch ab Jänner 2014 beträgt mangels anrechenbarem Einkommen sohin 914,71 Euro monatlich. Da der Beschwerdeführer alleinstehend ist und über kein Einkommen verfügt, ist der Mindeststandard gemäß Paragraph eins, Absatz eins, WMG-VO heranzuziehen und im Dezember 2013 für 26 Anspruchstage zu aliquotieren. Ab 1.1.2014 beträgt dieser Mindeststandard 813,99 Euro und hat der Beschwerdeführer ab Jänner 2014 Anspruch auf eine über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehende Mietbeihilfe. Der Berechnung ist die Mietbeihilfenobergrenze gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, WMG-VO abzüglich des bereits im Mindeststandard enthaltenen Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, WMG-VO zu Grunde zu legen. Der Gesamtanspruch ab Jänner 2014 beträgt mangels anrechenbarem Einkommen sohin 914,71 Euro monatlich. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.23268.2014