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{'item': 'VGW-151/081/10791/2014'}

Obsah (20)§ 11§ 28§ 53b§ 25a§ 37Art. 130§ 81§ 8§ 17§ 46§ 41§ 41a§ 52§ 54§ 63§ 21§ 14a§ 29§ 30§ 110

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.04.2014 GeschäftszahlVGW-151/081/10791/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. S

§ 11Abs.

1 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn Zhenlin römisch zehn., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, vom 21.8.2013, Zl. MA 35-9/2972179-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.

§ 53bAVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 Vw

GVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 3.4.2014 zur GZ VGW-KO-081/174/2014-1 mit 86,-- Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 20. März 2014 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 86,-- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 3.4.2014 zur GZ VGW-KO-081/174/2014-1 mit 86,-- Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 20. März 2014 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 86,-- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 21.8.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ab und führte dabei im Wesentlich aus, dass Ermittlungen der Landespolizeidirektion Wien ergeben hätten, dass in seinem Fall eine Aufenthaltsehe vorliege. Der Beschwerdeführer sei bis dato noch nie in Österreich aufhältig gewesen und habe seine Ehegattin bis kurz vor der Eheschließung noch nie gesehen. Seine Ehe wäre von Verwandten und Bekannten arrangiert worden und sei die Ehegattin kurz nach der Eheschließung wieder nach Österreich zurückgekehrt. Seither verlaufe die Kommunikation des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin ausschließlich über Telefon. In seiner als Beschwerde zu wertenden Berufung vom 9.9.2013 führte der Beschwerdeführer Nachstehendes aus: „Mit dem angefochtenen Bescheid wurde mein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen und das damit begründet, dass eine Aufenthaltsehe vorliege. Diese Feststellung ist absolut unrichtig. Ich kommuniziere mit meiner Frau fast täglich über Skype. Wir haben auf diesem Weg eine sehr enge und intensive Beziehung entwickelt. Ich beantrage die Einvernahme meiner Frau Su F., Wien, L.-gasse unter Beiziehung eines Chinesisch-Dolmetsch.“ Am 20.3.2014 wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher neben dem Beschwerdeführer seine Ehegattin, Frau Su F., als Zeugin geladen war. Der Landeshauptmann von Wien hat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung mit Eingabe vom 5.2.2014 nach erfolgter Ladung zu dieser Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Der Beschwerdeführer nahm an der Verhandlung nicht persönlich teil, sondern ließ sich anwaltlich vertreten. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sagte im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme Folgendes aus: „Ich bin von Beruf Kellnerin und verdiene im Monat ca. 1.300 Euro netto und lebe seit 2005 in Österreich. Ich war in China schon einmal verheiratet, kann aber nicht mehr genau sagen wann. Danach war ich noch einmal verheiratet und wurde ca. im Juni 2011 geschieden. Die zweite Ehe wurde in China geschlossen und in Österreich geschieden. Der Ehemann war ein österreichischer Staatsbürger. Ich habe 2 Kinder aus der ersten Ehe. Beide Kinder leben in Österreich.“ Befragt über ihre Beziehung zum Beschwerdeführer gab die Zeugin an: „Ich habe ihn 2012, um das chinesische Neujahr (Februar 2012) herum, im Internet kennengelernt, in einem chinesischen Chatforum. Ich habe ihn am 12.4.2012 in China geheiratet. Ich kenne hier auch Leute die ihn kennen und mir von ihm erzählt haben. Wir haben manchmal jeden Tag, manchmal alle zwei Tage gechattet, auch über Video und Handy. Ein paar Tage vor der Eheschließung bin ich nach China geflogen und habe ihn das erste Mal persönlich kennen gelernt. Er hat einen sehr guten Bekannten der Familie hier, der hat mir sehr viel gute Dinge von ihm erzählt, daher habe ich schon sehr viel von ihm gewusst als ich nach China flog. Wir haben nicht zusammen gelebt in China. Wir haben nach der Hochzeit eine gemeinsame Reise in China gemacht und waren noch ein paar Tage zusammen. Insgesamt war ich ca. 1 Monat mit ihm in China.“ Des Weiteren gab die Zeugin an, dass sie nicht mehr ganz jung sei, ihre Tochter sei schon ausgezogen und sie lebe nur mehr mit ihrem Sohn zusammen. Da ihre Kinder schon erwachsen wären, fühle sie sich sehr einsam. Auf die Frage, wer den Heiratsantrag gemacht habe, sagte die Zeugin Folgendes aus: „Die chinesischen Frauen sind immer etwas zurückhaltend. Ich habe Andeutungen gemacht und dann hat er mich gefragt, ob ich ihn heiraten will. Ich habe ihn nur geheiratet, weil ich das wirklich wollte. Deswegen habe ich mich auch bei seinem Bekannten über ihn erkundigt. Wir haben über eine gemeinsame Zukunft gesprochen. Er ist Koch und wir planen zusammen ein chinesisches Lokal zu eröffnen. Wo wissen wir noch nicht genau, es ist nur einmal ein Plan. Wir haben auch geplant in Österreich zu leben. Die Idee ist nach und nach entstanden. Nachdem wir die Ehe geschlossen haben, haben wir gedacht, dass wir versuchen, dass er auch nach Österreich kommt. Wir haben uns auch überlegt, wenn wir 60 werden, auch nach China wieder zurückzukehren. Wir können uns auch vorstellen gemeinsam in China zu leben. Ich weiß, dass mein Mann schon vorher einmal verheiratet war, wann er sich scheiden hat lassen weiß ich nicht. Auf die Frage, ob ich weiß, ob mein Mann schon Kinder hat, antworte ich: mein Mann hat einen Sohn. Wir haben uns seit der Eheschließung nicht mehr gesehen. Wir chatten und ich rufe ihn auch an. Wir hinterlassen uns Nachrichten über „QUQU“ und telefonieren auch, wenn ich frei habe.“ Auf die diesbezügliche Frage des Vertreters des Beschwerdeführers gab die Zeugin an, dass der Sohn ihres Mannes 2004 geboren sei und bei der Großmutter in China lebe. Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Mit Eingabe vom 4.12.2012 stellte der 1970 geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Als Familienangehörige gab er dabei seine Ehegattin, Frau Su F., sowie die Kinder Junkai X., geboren 2004, und Hongzhan W., geboren 1997, an.Mit Eingabe vom 4.12.2012 stellte der 1970 geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Als Familienangehörige gab er dabei seine Ehegattin, Frau Su F., sowie die Kinder Junkai römisch zehn., geboren 2004, und Hongzhan W., geboren 1997, an. Frau Su F., geboren 1967, ist ebenfalls chinesische Staatsangehörige und ist seit 24.6.2005 in Österreich hauptgemeldet. Sie verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ und hat aus ihrer ersten Ehe zwei Kinder, eines davon ist Hongzhan W., geboren 1997. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers handelt es sich bei Hongzhan W. nicht um das Kind des Beschwerdeführers, sondern lautet der Name seines Vaters W. Jianguo. Vor ihrer nunmehr bestehenden Ehe mit dem Beschwerdeführer war Frau Su F. mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet, wobei die Ehe mit vor dem Bezirksgericht Hernals geschlossenen Scheidungsvergleich vom 13.5.2011 aufgelöst wurde. Der Beschwerdeführer war vor der Ehe mit Frau Su F. mit der chinesischen Staatsangehörigen Chen Q. verheiratet und erfolgte die Registrierung der Scheidung durch die Volksrepublik China am 22.3.2012. Frau Su F. konnte zum Zeitpunkt der Scheidung des Beschwerdeführers von seiner vorigen Ehefrau bei der Verhandlung am 20.3.2014 keine Angaben machen. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau Su F. wurde 2012 durch Registrierung bei dem zuständigen Amt für Heiratsregistrierung der Volksrepublik China geschlossen. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin lernten sich ca. im Februar 2012 durch „Chat“ in einem chinesischen Internetforum kennen. Wenige Tage vor der Eheschließung flog die nunmehrige Ehegattin nach China, wo sie der Beschwerdeführer das erste Mal persönlich kennen lernte. Nach der Eheschließung unternahmen sie eine gemeinsame Reise in China. Ein Zusammenleben des Beschwerdeführers mit Frau Su F. fand während ihres Aufenthalts in China nicht statt. Insgesamt hat der Beschwerdeführer ca. einen Monat zusammen mit Frau Su F. verbracht. Seit ihrem gemeinsamen Aufenthalt in China anlässlich ihrer Hochzeit im April 2012 haben sich der Beschwerdeführer und seine Ehegattin nicht mehr gesehen. Sie haben lediglich Kontakt mittels Internet oder Telefon. Als der Beschwerdeführer am 4.12.2012 seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte, hatte er seine Ehegattin bereits seit über einem halben Jahr nicht mehr gesehen. Zu dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 4.12.2012 äußerte das Österreichische Generalkonsulat Shanghai mit Eingabe vom 2.1.2013 insofern Bedenken, als es insbesondere auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe hinwies. Auch die

§ 37Abs.

4 NAG befasste Landespolizeidirektion Wien teilte mit Eingabe vom 30.7.2013 mit, dass sie vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe ausgehen würde.Auch die

Paragraph 37, Absatz 4, NAG befasste Landespolizeidirektion Wien teilte mit Eingabe vom 30.7.2013 mit, dass sie vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe ausgehen würde. Die gegen den angefochtenen Bescheid vom 21.8.2013 erhobene Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesministerium für Inneres am 1.10.2013 vorgelegt und langte am 17.1.2014 beim Verwaltungsgericht Wien ein. Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die zeugenschaftliche Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus: § 81 Abs. 25 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., normiert, dass wenn eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde, gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden kann. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG.Paragraph 81, Absatz 25, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idg

F., normiert, dass wenn eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des

  1. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des
  3. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde, gegen diese vom
  4. Jänner bis zum Ablauf des
  5. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden kann. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des
  6. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

§ 81Abs. 26 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F., sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 81, Absatz 26, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG.

§ 46

Abs.

Paragraph 46, Abs. 1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1.Ziffer eins der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oderder Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2.Ziffer 2 ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a)Litera a einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” innehat, b)Litera b einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, odereinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder c)Litera c Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.

§ 11

Abs.

Paragraph 11, Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot

§ 54

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 63

oder 67 FPG besteht;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot

Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 63, oder 67 FPG besteht; 2.Ziffer 2 gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 3.Ziffer 3 gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 4.Ziffer 4 eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; 5.Ziffer 5 eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder 6.Ziffer 6 er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

§ 11Abs.

2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.Ziffer eins die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war; 2.Ziffer 2 das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3.Ziffer 3 die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4.Ziffer 4 der Grad der Integration; 5.Ziffer 5 die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen; 6.Ziffer 6 die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7.Ziffer 7 Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8.Ziffer 8 die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9.Ziffer 9 die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 29

Abs.

Paragraph 29, Abs. 1 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken.

§ 30Abs.

1 NAG dürfen sich Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe eingetragene Partnerschaft berufen.

Paragraph 30, Absatz eins, NAG dürfen sich Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe eingetragene Partnerschaft berufen.

§ 37Abs.

4 NAG hat die Behörde, wenn sie bei Vornahme einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz den begründeten Verdacht hat, dass in Bezug auf einen bestimmten Fremden eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption besteht, die Landespolizeidirektion von diesem Verdacht zu verständigen. Diese Verständigung hemmt den Ablauf der Frist

§ 8Vw

GVG bis zum Einlangen einer Mitteilung der Landespolizeidirektion

§ 110FPG bei der Behörde.

Teilt die Landespolizeidirektion mit, dass keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption besteht, oder erfolgt die Mitteilung der Landespolizeidirektion nicht binnen drei Monaten, hat die Behörde vom Vorliegen einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Adoption auszugehen, es sei denn die Landespolizeidirektion gibt binnen dieser Frist begründet bekannt, dass die Erhebungen noch nicht abgeschlossen werden konnten. Diesfalls verlängert sich die Frist für die Mitteilung

§ 110

FPG einmalig um weitere zwei Monate.

Paragraph 37, Absatz 4, NAG hat die Behörde, wenn sie bei Vornahme einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz den begründeten Verdacht hat, dass in Bezug auf einen bestimmten Fremden eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption besteht, die Landespolizeidirektion von diesem Verdacht zu verständigen. Diese Verständigung hemmt den Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG bis zum Einlangen einer Mitteilung der Landespolizeidirektion

Paragraph 110, FPG bei der Behörde. Teilt die Landespolizeidirektion mit, dass keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption besteht, oder erfolgt die Mitteilung der Landespolizeidirektion nicht binnen drei Monaten, hat die Behörde vom Vorliegen einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Adoption auszugehen, es sei denn die Landespolizeidirektion gibt binnen dieser Frist begründet bekannt, dass die Erhebungen noch nicht abgeschlossen werden konnten. Diesfalls verlängert sich die Frist für die Mitteilung

Paragraph 110, FPG einmalig um weitere zwei Monate. Einleitend ist festzuhalten, dass der nunmehr angefochtene Bescheid am 30.8.2013 gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen wurde und das dagegen mittels Fax eingebrachte Rechtsmittel am 9.9.2013 bei der belangten Behörde einlangte. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Behandlung dieser Beschwerde ist daher

§ 81Abs.

26 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Einleitend ist festzuhalten, dass der nunmehr angefochtene Bescheid am 30.8.2013 gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen wurde und das dagegen mittels Fax eingebrachte Rechtsmittel am 9.9.2013 bei der belangten Behörde einlangte. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Behandlung dieser Beschwerde ist daher

Paragraph 81, Absatz 26, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es für die Niederlassungsbehörde bei der Beurteilung des Vorliegens einer Aufenthaltsehe zulässig ist, Ermittlungen anderer Behörden zu verwerten (vgl. VwGH vom

  1. Dezember 2007, Zl. 2007/18/0561). Es ist jedoch nicht zulässig, die bestrittene Tatsache einer Aufenthaltsehe allein mit dem Vorliegen eines nicht rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes zu begründen. Auch ein bloßer Hinweis auf eine entsprechende Mitteilung der Fremdenpolizeibehörde kann eine eigenständige Beweiswürdigung nicht ersetzen (vgl. VwGH vom
  2. Mai 2011, Zl. 2009/22/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es für die Niederlassungsbehörde bei der Beurteilung des Vorliegens einer Aufenthaltsehe zulässig ist, Ermittlungen anderer Behörden zu verwerten vergleiche VwGH vom
  3. Dezember 2007, Zl. 2007/18/0561). Es ist jedoch nicht zulässig, die bestrittene Tatsache einer Aufenthaltsehe allein mit dem Vorliegen eines nicht rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes zu begründen. Auch ein bloßer Hinweis auf eine entsprechende Mitteilung der Fremdenpolizeibehörde kann eine eigenständige Beweiswürdigung nicht ersetzen vergleiche VwGH vom
  4. Mai 2011, Zl. 2009/22/0214). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Vorliegen einer Aufenthaltsehe nach § 30 Abs. 1 NAG voraussetzt, dass sich die Ehegatten für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln auf die Ehe berufen, obwohl sie ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen. Dabei besteht insofern ein zeitlicher Zusammenhang, als das Berufen auf ein Familienleben zu einem Zeitpunkt erfolgen muss, zu dem ein Familienleben nicht (mehr) geführt wird (vgl. VwGH vom
  5. März 2007, Zl. 2006/21/0391; VwGH vom
  6. Jänner 2011, Zl. 2008/21/0633). § 30 Abs. 1 NAG stellt somit bloß auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Nichtführen eines Familienlebens und dem Berufen auf ein nicht geführtes Familienleben ab (vgl. VwGH vom
  7. März 2007, Zl. 2006/21/0391).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Vorliegen einer Aufenthaltsehe nach Paragraph 30, Absatz eins, NAG voraussetzt, dass sich die Ehegatten für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln auf die Ehe berufen, obwohl sie ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen. Dabei besteht insofern ein zeitlicher Zusammenhang, als das Berufen auf ein Familienleben zu einem Zeitpunkt erfolgen muss, zu dem ein Familienleben nicht (mehr) geführt wird vergleiche VwGH vom
  8. März 2007, Zl. 2006/21/0391; VwGH vom
  9. Jänner 2011, Zl. 2008/21/0633). Paragraph 30, Absatz eins, NAG stellt somit bloß auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Nichtführen eines Familienlebens und dem Berufen auf ein nicht geführtes Familienleben ab vergleiche VwGH vom
  10. März 2007, Zl. 2006/21/0391). Das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts bzw. eines gemeinsamen Wohnsitzes zwischen Ehegatten kann nach höchstgerichtlicher Judikatur nicht per se zu der Annahme führen, es fehle das in § 30 Abs. 1 NAG angesprochene gemeinsame Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Das ergibt sich im Fall der Beantragung eines Erstaufenthaltstitels schon daraus, dass der die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem Ehegatten beantragende Fremde in Österreich regelmäßig noch keinen Wohnsitz begründet hat, bedarf es doch gerade dazu des angestrebten Titels. Entscheidend ist vielmehr die Absicht des Fremden, wie der angestrebte Titel zu nutzen sei (vgl. VwGH vom
  11. November 2000, Zl. 2000/19/0126; VwGH vom
  12. Oktober 2011, Zl. 2010/21/0177). Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsehe im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG vorliegt, kommt es auf die Absicht des anderen Ehepartners somit nicht an, sondern auf die des Fremden, dem die Schließung der Aufenthaltsehe vorgeworfen wird. (VwGH vom
  13. Oktober 2011, Zl. 2010/21/0177).Das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts bzw. eines gemeinsamen Wohnsitzes zwischen Ehegatten kann nach höchstgerichtlicher Judikatur nicht per se zu der Annahme führen, es fehle das in Paragraph 30, Absatz eins, NAG angesprochene gemeinsame Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Das ergibt sich im Fall der Beantragung eines Erstaufenthaltstitels schon daraus, dass der die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem Ehegatten beantragende Fremde in Österreich regelmäßig noch keinen Wohnsitz begründet hat, bedarf es doch gerade dazu des angestrebten Titels. Entscheidend ist vielmehr die Absicht des Fremden, wie der angestrebte Titel zu nutzen sei vergleiche VwGH vom
  14. November 2000, Zl. 2000/19/0126; VwGH vom
  15. Oktober 2011, Zl. 2010/21/0177). Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsehe im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG vorliegt, kommt es auf die Absicht des anderen Ehepartners somit nicht an, sondern auf die des Fremden, dem die Schließung der Aufenthaltsehe vorgeworfen wird. (VwGH vom
  16. Oktober 2011, Zl. 2010/21/0177). In seinem Urteil vom
  17. Mai 1985 im Fall Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich sprach der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus, dass Art. 8 EMRK, indem er das Recht auf Achtung des Familienlebens garantiert, eine bestehende Familie voraussetzt (vgl. Marckx, Urteil vom
  18. Juni 1979, Série A Nr. 31, S. 14, Ziff. 31, EGMR-E 1, 398 f.). Das bedeute jedoch nicht, dass jedes nur beabsichtigte Familienleben völlig außerhalb seines Anwendungsbereichs liege. Der Begriff „Familie“ müsse auf alle Fälle die Beziehung umfassen, die sich aus einer echten und rechtmäßigen Ehe ergibt, selbst wenn ein Familienleben sich noch nicht voll entwickelt hat. Diese Beziehungen müssen nach Ansicht des EGMR als ausreichend betrachtet werden, um die nach Art. 8 EMRK gebotene Achtung auszulösen. Außerdem umschließe der Begriff „Familienleben“ im Falle eines Ehepaares normalerweise auch das Zusammenleben. Diese Überlegung werde durch die Existenz des Art. 12 EMRK verstärkt, da es kaum verständlich wäre, wenn das Recht, eine Familie zu begründen, nicht auch das Recht zusammenzuleben umfassen würde. Im Übrigen wies der Gerichtshof darauf hin, dass Frau und Herr Abdulaziz die Ehe nicht nur geschlossen, sondern auch eine gewisse Zeit zusammengelebt haben, bevor Herrn Abdulaziz die weitere Aufenthaltsgenehmigung im Vereinigten Königreich versagt wurde. Auch Herr und Frau Balkandali haben zusammengelebt und haben einen Sohn, obwohl sie erst geheiratet haben, nachdem die Aufenthaltsgenehmigung Herrn Balkandalis als Student abgelaufen war und eine Verlängerung verweigert wurde; sie lebten weiterhin zusammen, auch als sein Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung als Ehemann abgelehnt wurde.In seinem Urteil vom
  19. Mai 1985 im Fall Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich sprach der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus, dass Artikel 8, EMRK, indem er das Recht auf Achtung des Familienlebens garantiert, eine bestehende Familie voraussetzt vergleiche Marckx, Urteil vom
  20. Juni 1979, Série A Nr. 31, S. 14, Ziff. 31, EGMR-E 1, 398 f.). Das bedeute jedoch nicht, dass jedes nur beabsichtigte Familienleben völlig außerhalb seines Anwendungsbereichs liege. Der Begriff „Familie“ müsse auf alle Fälle die Beziehung umfassen, die sich aus einer echten und rechtmäßigen Ehe ergibt, selbst wenn ein Familienleben sich noch nicht voll entwickelt hat. Diese Beziehungen müssen nach Ansicht des EGMR als ausreichend betrachtet werden, um die nach Artikel 8, EMRK gebotene Achtung auszulösen. Außerdem umschließe der Begriff „Familienleben“ im Falle eines Ehepaares normalerweise auch das Zusammenleben. Diese Überlegung werde durch die Existenz des Artikel 12, EMRK verstärkt, da es kaum verständlich wäre, wenn das Recht, eine Familie zu begründen, nicht auch das Recht zusammenzuleben umfassen würde. Im Übrigen wies der Gerichtshof darauf hin, dass Frau und Herr Abdulaziz die Ehe nicht nur geschlossen, sondern auch eine gewisse Zeit zusammengelebt haben, bevor Herrn Abdulaziz die weitere Aufenthaltsgenehmigung im Vereinigten Königreich versagt wurde. Auch Herr und Frau Balkandali haben zusammengelebt und haben einen Sohn, obwohl sie erst geheiratet haben, nachdem die Aufenthaltsgenehmigung Herrn Balkandalis als Student abgelaufen war und eine Verlängerung verweigert wurde; sie lebten weiterhin zusammen, auch als sein Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung als Ehemann abgelehnt wurde. Fest steht, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin weder zum Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2012 noch während des laufenden Verwaltungsverfahrens ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt haben. Der Beschwerdeführer hat seine nunmehrige Ehegattin im Februar 2012 mittels Internet – Chatforum kennengelernt. Diese begab sich ca. zwei Monate später nach China, wo der Beschwerdeführer sie das erste Mal persönlich kennen gelernt hat. Wenige Tage später, am 12.4.2012, ehelichte der Beschwerdeführer Frau Su F.. Seine Ehegattin hielt sich ca. einen Monat lang mit ihm gemeinsam in China auf, wobei ein Zusammenleben zwischen dem Beschwerdeführer und Frau Su F. nicht stattfand. Nach ihrer Rückkehr nach Österreich hatten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin keinen weiteren persönlichen Kontakt. Sie stehen lediglich über Internet-Chatforum, „skyping“ und telefonisch in Kontakt. Ein tatsächliches Familienleben, so wie es Art. 8 EMRK umfasst, wurde somit – wenn überhaupt – lediglich in dem einen Monat, in dem sie geheiratet haben und das sie gemeinsam in China verbracht haben, entfaltet. Fest steht, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin weder zum Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2012 noch während des laufenden Verwaltungsverfahrens ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt haben. Der Beschwerdeführer hat seine nunmehrige Ehegattin im Februar 2012 mittels Internet – Chatforum kennengelernt. Diese begab sich ca. zwei Monate später nach China, wo der Beschwerdeführer sie das erste Mal persönlich kennen gelernt hat. Wenige Tage später, am 12.4.2012, ehelichte der Beschwerdeführer Frau Su F.. Seine Ehegattin hielt sich ca. einen Monat lang mit ihm gemeinsam in China auf, wobei ein Zusammenleben zwischen dem Beschwerdeführer und Frau Su F. nicht stattfand. Nach ihrer Rückkehr nach Österreich hatten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin keinen weiteren persönlichen Kontakt. Sie stehen lediglich über Internet-Chatforum, „skyping“ und telefonisch in Kontakt. Ein tatsächliches Familienleben, so wie es Artikel 8, EMRK umfasst, wurde somit – wenn überhaupt – lediglich in dem einen Monat, in dem sie geheiratet haben und das sie gemeinsam in China verbracht haben, entfaltet. Des Weiteren ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer, als er sich bei Antragstellung am 4.12.2012 auf seine Ehe berief, seine Ehegattin bereits seit über einem halben Jahr nicht mehr gesehen hatte. Dieser Sachverhalt, der sich bereits aus der Aktenlage, insbesondere dem Schreiben des Generalskonsulates Shanghai vom 2.1.2013, ergibt, wurde von der Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auf Grund der oben zitierten Bestimmung des § 30 Abs. 1 NAG hätte sich der Beschwerdeführer jedoch mangels Bestehen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht auf die Ehe mit Frau Su F. berufen dürfen.Des Weiteren ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer, als er sich bei Antragstellung am 4.12.2012 auf seine Ehe berief, seine Ehegattin bereits seit über einem halben Jahr nicht mehr gesehen hatte. Dieser Sachverhalt, der sich bereits aus der Aktenlage, insbesondere dem Schreiben des Generalskonsulates Shanghai vom 2.1.2013, ergibt, wurde von der Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auf Grund der oben zitierten Bestimmung des Paragraph 30, Absatz eins, NAG hätte sich der Beschwerdeführer jedoch mangels Bestehen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht auf die Ehe mit Frau Su F. berufen dürfen. Wie bereits dargelegt ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit dem Ehegatten die Absicht des Fremden, wie der angestrebte Titel zu nutzen sei, entscheidend. Weiters ist von der Niederlassungsbehörde eine eigenständige Beweiswürdigung betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass eine Parteieneinvernahme des Beschwerdeführers durch das Verwaltungsgericht Wien nicht erfolgen konnte, zumal dieser nicht zu der am 20.3.2014 anberaumten Verhandlung erschienen ist. Da die Ladung zur Verhandlung dem Vertreter des Beschwerdeführers am 6.2.2014 zugestellt wurde, wäre dem Beschwerdeführer jedoch ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um ein Einreisevisum in das Schengen-Gebiet erlangen zu können. Diesbezüglich ist auf die Mitwirkungspflicht des Fremden

§ 29Abs.

1 NAG hinzuweisen. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass die Parteien verpflichtet sind, „an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken“; unterlässt es eine Partei, im Verfahren „genügend mitzuwirken“ oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (vgl. VwGH vom 17.2.1994, Zl. 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen.Diesbezüglich ist auf die Mitwirkungspflicht des Fremden

Paragraph 29, Absatz eins, NAG hinzuweisen. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass die Parteien verpflichtet sind, „an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken“; unterlässt es eine Partei, im Verfahren „genügend mitzuwirken“ oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt vergleiche VwGH vom 17.2.1994, Zl. 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes, vor allem auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine nunmehrige Ehegattin, die in Österreich über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt, im Februar 2012 mittels Internet-Chatforum kennengelernt hat und nur ca. zwei Monate später, wenige Tage nach dem ersten persönlichen Kennenlernen, geheiratet hat, wobei er sich ca. drei Wochen vor Eingehen dieser Ehe von seiner vorherigen Ehefrau scheiden hat lassen, sowie, dass weiters seit nunmehr zwei Jahren kein persönlicher Kontakt mehr zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin besteht, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich nicht zum Zweck des Führens eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit Frau Su F. anstrebt. Es ist somit vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe auszugehen, zumal ein Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin – wenn überhaupt – lediglich vor zwei Jahren für die Dauer von ca. einem Monat bestanden hat. Beim Bestehen eines regelmäßigen, jedoch ausschließlich fernmündlichen bzw. fernschriftlichen Kontaktes zwischen Eheleuten, die sich nur wenige Tage vor der Hochzeit persönlich kennen gelernt haben und danach nur ein gemeinsames Monat miteinander verbracht haben, über einen Zeitraum von zwei Jahren hindurch, ist nicht vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen.Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes, vor allem auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine nunmehrige Ehegattin, die in Österreich über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt, im Februar 2012 mittels Internet-Chatforum kennengelernt hat und nur ca. zwei Monate später, wenige Tage nach dem ersten persönlichen Kennenlernen, geheiratet hat, wobei er sich ca. drei Wochen vor Eingehen dieser Ehe von seiner vorherigen Ehefrau scheiden hat lassen, sowie, dass weiters seit nunmehr zwei Jahren kein persönlicher Kontakt mehr zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin besteht, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich nicht zum Zweck des Führens eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit Frau Su F. anstrebt. Es ist somit vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe auszugehen, zumal ein Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin – wenn überhaupt – lediglich vor zwei Jahren für die Dauer von ca. einem Monat bestanden hat. Beim Bestehen eines regelmäßigen, jedoch ausschließlich fernmündlichen bzw. fernschriftlichen Kontaktes zwischen Eheleuten, die sich nur wenige Tage vor der Hochzeit persönlich kennen gelernt haben und danach nur ein gemeinsames Monat miteinander verbracht haben, über einen Zeitraum von zwei Jahren hindurch, ist nicht vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK auszugehen. Aus § 30 Abs. 1 NAG und § 11 Abs. 1 Z 4 NAG ergibt sich, dass ein Aufenthaltstitel bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 Abs. 1 NAG zwingend nicht zu erteilen ist. Bei § 11 Abs. 1 Z 4 NAG handelt es sich um einen absoluten Versagungsgrund (vgl. VwGH vom

  1. Juli 2007, Zl. 2007/18/0270). Im Hinblick darauf besteht für eine Bedachtnahme darauf, ob bei Vorliegen dieses Erteilungshindernisses allenfalls ein Eingriff in ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht des Fremden aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen gerechtfertigt ist, kein Raum, zumal § 11 Abs. 3 NAG eine Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK bei Vorliegen des genannten zwingenden Versagungsgrundes nicht erforderlich macht (vgl. VwGH vom
  2. September 2006, Zl. 2006/18/0264).Aus Paragraph 30, Absatz eins, NAG und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG ergibt sich, dass ein Aufenthaltstitel bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, NAG zwingend nicht zu erteilen ist. Bei Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG handelt es sich um einen absoluten Versagungsgrund vergleiche VwGH vom
  3. Juli 2007, Zl. 2007/18/0270). Im Hinblick darauf besteht für eine Bedachtnahme darauf, ob bei Vorliegen dieses Erteilungshindernisses allenfalls ein Eingriff in ein durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Recht des Fremden aus den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen gerechtfertigt ist, kein Raum, zumal Paragraph 11, Absatz 3, NAG eine Bedachtnahme auf Artikel 8, EMRK bei Vorliegen des genannten zwingenden Versagungsgrundes nicht erforderlich macht vergleiche VwGH vom
  4. September 2006, Zl. 2006/18/0264). Das Fehlen eines gemeinsamen Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK hindert somit im Rahmen einer Aufenthaltsehe die Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung (§ 11 Abs. 1 Z. 4 iVm. § 30 Abs. 1 NAG). Auf weitere Tatbestandsqualifikationen, etwa solcher, wie sie die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes voraussetzen würde (vgl. § 60 Abs. 1 Z. 1 und 2 iVm. § 60 Abs. 2 Z. 9 Fremdenpolizeigesetzt - FPG), kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 28.4.2008, Zl. 2007/18/0472).Das Fehlen eines gemeinsamen Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK hindert somit im Rahmen einer Aufenthaltsehe die Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, NAG). Auf weitere Tatbestandsqualifikationen, etwa solcher, wie sie die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes voraussetzen würde vergleiche Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 9, Fremdenpolizeigesetzt - FPG), kommt es nicht an vergleiche VwGH vom 28.4.2008, Zl. 2007/18/0472). Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung zur Frage des Vorliegens einer Scheinehe beim Bestehen eines regelmäßigen, jedoch ausschließlich fernmündlichen bzw. fernschriftlichen Kontaktes zwischen Eheleuten, die sich nur wenige Tage vor der Hochzeit persönlich kennen gelernt haben und danach nur ein gemeinsames Monat miteinander verbracht haben, über einen Zeitraum von zwei Jahren hindurch, fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung zur Frage des Vorliegens einer Scheinehe beim Bestehen eines regelmäßigen, jedoch ausschließlich fernmündlichen bzw. fernschriftlichen Kontaktes zwischen Eheleuten, die sich nur wenige Tage vor der Hochzeit persönlich kennen gelernt haben und danach nur ein gemeinsames Monat miteinander verbracht haben, über einen Zeitraum von zwei Jahren hindurch, fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.10791.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.