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{'item': 'VGW-172/082/22050/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.04.2014 GeschäftszahlVGW-172/082/22050/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefi

stand, wie sie in der Ordination laufend erfolgten und eingeübt sein sollten, konnte nicht festgestellt werden. Zusammengefasst hatte die Beschwerdeführerin wiederholt große Schwierigkeiten bei der Demonstration eines routinierten Umgangs und einer sicheren Bedienung des ordinationseigenen Pulsoximeters sowie bei der behandlungsorientierten Nutzung der Mess-, Beobachtungs- und Alarmfunktionen des Geräts. Sie ist nicht in der Lage, mithilfe des Pulsoximeters die Anästhesie jeder ihrer Patientinnen während eines Eingriffs bei einer D&E verlässlich zu überwachen und die Angaben und Werte des Gerätes richtig zu deuten. Die Beschwerdeführerin verwendet daher gewöhnlich überhaupt kein Pulsoximeter, um ihre Patientinnen während einer Anästhesie zu überwachen. Dessen ungeachtet hält die Beschwerdeführerin dieses Gerät für zweckmäßig, um Patientinnen in der Anästhesie ausreichend überwachen zu können. II.3.

  1. Absauggerätrömisch zwei.3.
  2. Absauggerät Die Beschwerdeführerin war am 12.7.2011 nicht in der Lage, die Funktion eines im Eingriffsraum befindlichen Absauggeräts zu demonstrieren. Sie konnte das Gerät nicht in Gang setzen, keinen negativen Druck (Unterdruck) erzeugen und den Apparat insgesamt nicht bedienen. Damit das Gerät einsatzbereit ist, muss ein Hahn an der Sauerstoffflasche geöffnet werden. Das wusste die Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerdeführerin hat dieses Gerät in ihrer beruflichen Praxis bei Eingriffen nie verwendet. Sie war der Ansicht, dass es zum Absaugen etwa von Blut bei einem Eingriff diente und es daher gar nicht vorgesehen war, von ihr bedient zu werden, sondern vom die D&E durchführenden Gynäkologen (Verhandlungsprotokoll Seite 8). Diese Einschätzung zur Verwendung des Geräts ist aber nicht zutreffend. Das Gerät unterstützt nicht den operierenden Gynäkologen und wird auch nicht von ihm bedient, sondern ist ein für den Anästhesisten bestimmtes Instrument. Das Absauggerät bestand aus einer Sauerstoffflasche, die einen Druck erzeugte, der in einen Unterdruck umgewandelt werden konnte, um aus den Atemwegen einer Patientin in Narkose Schleim und unter Umständen auch Partikel abzusaugen, die die Atmung behindern können. II.3.
  3. Larynxmaskerömisch zwei.3.
  4. Larynxmaske Die Beschwerdeführerin hatte bis zur Ordinationsprüfung am 16.7.2013 in ihrer Ordination keine Larynxmaske. Sie konnte mit einer Larynxmaske nicht in medizinisch vertrauter Weise umgehen. In einer Notfallsituation wäre sie auch nicht in der Lage, sie rasch und sicher einzusetzen. Eine Larynxmaske ist ein Notfallinstrument, das in der Anästhesie zum Offenhalten der Atemwege während einer Narkose verwendet wird. Es ist ein Behelf für den Fall, dass ein Patient aus medizinischen Gründen nicht intubiert werden kann. Dann ermöglicht dieses Instrument eine Beatmung bei den meisten Patienten, sofern keine anatomischen Hindernisse vorliegen. II.3.
  5. Rotameterrömisch zwei.3.
  6. Rotameter Am 16.7.2013 wurde die Beschwerdeführerin zur Demonstration der Beatmung eines Patienten im Notfall mithilfe eines Ambubeutels ersucht. Die Beschwerdeführerin drehte das in der Ordination vorhandene Sauerstoffgerät an, konnte jedoch nicht erklären, welchen Informationsgehalt ihr das Rotameter dieser Vorrichtung vermitteln sollte. Ein Ambubeutel bzw. Beatmungsbeutel ist ein Hilfsmittel zur manuellen Beatmung von Patienten mit Atemstillstand oder insuffizienter Atmung, der mit einer Sauerstoffquelle verbunden werden kann, weil eine Beatmung in Notfällen mit einem möglichst hohen Sauerstoffanteil erfolgen sollte. Ganz generell misst ein Rotameter den Volumenstrom von Flüssigkeiten oder Gasen in Rohrleitungen oder Schläuchen. II.3.
  7. Beatmungrömisch zwei.3.
  8. Beatmung Die Beschwerdeführerin war in der Sitzung des Ehrenrates am 9.10.2013 der Ansicht, dass sie aufgrund ihrer 47-jährigen Berufserfahrung auch ohne technische Hilfsmittel rechtzeitig erkennen könne, ab wann eine assistierte Beatmung einer unter Narkose stehenden Patientin indiziert sei. Nähere Angaben dazu, woran sie das bei einer Patientin erkenne, wurden nicht gemacht. Sie bestätigte dies in der Verhandlung beim VGW mit dem Hinweis, dass dies erkennbar sei, dazu habe man Medizin studiert. Wenn die "Atmung schlecht" werde, sei ein Eingreifen erforderlich. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, bei ihren Behandlungen rechtzeitig und zuverlässig zu erkennen, ab wann eine assistierte Beatmung bei einer Patientin unter Vollnarkose indiziert ist. II.3.
  9. Narkosegerätrömisch zwei.3.
  10. Narkosegerät In der Ordination der Beschwerdeführerin war kein Narkose- bzw. Anästhesiegerät im Einsatz. Aus anästhesiologischer Sicht wurde der Vorwurf erhoben, dass die Einrichtung der Ordination für Vollnarkosen in der durchgeführten Art nicht geeignet sei, weil weder ein Anästhesiegerät noch eine andere Einrichtung vorhanden ist, die eine manuelle Atemunterstützung oder maschinelle Atemunterstützung zulässt. Die Beschwerdeführerin war nicht in der Lage eine medizinisch fundierte Antwort auf die Frage zu geben, ob die Notwendigkeit für die Verwendung eines Narkose- oder Anästhesiegeräts für Narkosen zur Durchführung einer D&E gegeben ist oder nicht. Ihr fehlt das dem Bereich der Anästhesie zuzuordnende medizinische Wissen um zu beurteilen, welche medizinische Geräteausstattung sie heute in ihrer Ordination für die von ihr seit Jahrzehnten praktizierte Tätigkeit benötigt. II.3.
  11. Arzneimittelrömisch zwei.3.
  12. Arzneimittel Die Beschwerdeführerin ist mit der Dosierung und Verabreichung von Propofol sowie mit der Wirkungsdauer von Gewacalm nicht vertraut. Obwohl die Beschwerdeführerin Propofol für die Versetzung von Patientinnen in Narkose und Gewacalm seit vielen Jahren laufend verabreicht, weiß sie über die Dosierung und Wirkungsweise dieser Medikamente auf Befragen nicht Bescheid. II.
  13. Patientenbetreuung – Aufklärung und Beratungrömisch zwei.
  14. Patientenbetreuung – Aufklärung und Beratung II.4.
  15. Aufklärungs- und Informationsunterlagenrömisch zwei.4.
  16. Aufklärungs- und Informationsunterlagen Mit Mängelbehebungsauftrag der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH (ÖQMed) vom 10.8.2011 und abermals vom 5.6.2013 wurde die Beschwerdeführerin zur Umstellung ihres Prozedere bei der Aufklärung, Beratung und Dokumentation der Behandlung ihrer Patientinnen ersucht, weil die bisherige Praxis im Fall von Komplikationen im Interesse der Beschwerdeführerin selbst und ihrer Patientinnen nicht vollständig bzw. hinreichend genau sei. Die Beschwerdeführerin hat nach der Ordinationssperre am 16.7.2013 mit E-Mail vom 10.10.2013 an die belangte Behörde die von ihr verwendeten Unterlagen und Informationsdokumente zur Durchsicht übermittelt, um für die Zukunft die Erfüllung der gesetzlichen Dokumentationspflicht zu belegen. Die vorgelegten Unterlagen entsprechen jenen Formularen, die bereits Anfang 2009 in Verwendung waren, wobei ein Aufklärungs- und Zustimmungsformular betreffend Narkose neu hinzugekommen ist. Die zur Aufklärung vorgesehene Dokumentation gliedert sich in folgende drei Informationsblätter bestehend aus einem zweiseitigen "Fragebogen", einem zweiseitigen "Merkblatt" sowie einer neuen einseitigen Bestätigung mit dem Titel "Narkoseaufklärung – und Einwilligung". Weitere Unterlagen wurden nicht verwendet und sollen auch künftig nicht hinzukommen. II.4.
  17. Fragebogenrömisch zwei.4.
  18. Fragebogen Der vorgelegte, bisher verwendete und künftig weiterhin auszufüllende "Fragebogen" ist in drei Bereiche untergliedert. Auf der ersten und dem ersten Viertel der zweiten Seite sind personenbezogene und medizinische Angaben zur Patientin und ihrer Schwangerschaft auszufüllen. Der zweite Abschnitt ist mit "Status localis" überschrieben und enthält weitere vorgegebene Felder für Eintragungen. Unterhalb dieser Formularfelder ist eine Viertelseite Platz für Anmerkungen, der für handschriftliche Notizen zur Dokumentation der verabreichten Medikamente und der Narkose gedacht ist und in ausgefülltem Zustand von der Beschwerdeführerin als "Narkoseprotokoll" bezeichnet wurde. Das unterste Drittel der zweiten Seite bzw. Rückseite des Fragebogens unterhalb des freigelassenen Bereichs beginnt mit dem Wort "Entlassung:" auf der rechten Blattseite. Unmittelbar darunter im letzten Seitenviertel befindet sich der Vordruck einer mit "Bestätigung" übertitelten Abschlusserklärung mit folgendem Inhalt (Hervorhebung nicht wiedergegeben): "Im Rahmen der Familienplanung wurde ich über alle Möglichkeiten Schwangerschaftserhaltung beraten. Hiermit bestätige ich, dass ich über den Hergang und die möglichen Risiken und Folge eines Schwangerschaftsabbruches umfassend informiert werde. Trotzdem wünsche ich, dass bei mir ein Schwangerschaftsabbruch vorgenommen wird. Meine letzte Regel war am: ___________ Ort, Datum: _____________ Unterschrift: ____________" II.4.
  19. Merkblattrömisch zwei.4.
  20. Merkblatt Ein "Merkblatt" erläutert, was nach einem Schwangerschaftsabbruch und bei Krämpfen oder Schmerzen zu beachten ist. Es enthält einen Hinweis auf die häufigste Art der Komplikation, die Infektion, und anhand welcher Symptome sie sich bemerkbar macht. Die Rückseite des Merkblatts hat den Titel "Welche Nebenwirkungen können auftreten ?" und fasst diese in kurzen Absätzen gegliedert in fünf Punkte unter "Blutungen", "Perforation", "Restgewebe", "Infektion" und "Allergie und Überempfindlichkeit" zusammen. II.4.
  21. Narkoseaufklärung und Einwilligungrömisch zwei.4.
  22. Narkoseaufklärung und Einwilligung Schließlich beabsichtigt die Beschwerdeführerin künftig, dass ein neues Formular mit einem in vergleichsweise großen Buchstaben vorformulierten Text mit dem Titel "Narkoseaufklärung – und Einwilligung" mit folgendem Inhalt zur Unterschrift durch die Patientin gelangen soll (die Fußzeile enthält den Vermerk "Version vom 10.06.2013 Seite 1 von 1"): "Aufklärung: Die Patientin wurde eingehend über die Narkosemaßnahme aufgeklärt. Sämtliche Risiken und mögliche Komplikationen wurden dargestellt. Eventuelle Allergien und Befunde zur Patientenvorgeschichte wurden besprochen und abgeklärt – Deteils siehe Merkblatt Seite 1 - 2) Einwilligung: Die Patientin erklärt hiermit ausdrücklich über die Narkose sowie den möglichen Risiken ausreichend informiert worden zu sein. Die Patientin hat wahrheitsgemäß über Ihre medizinische Vorgeschichte (Allergin, etc.) Auskunft erteilt. Mit Ihrer Unterschrift gibt die Patientin Ihre Einwilligung zur (Kurz-)Narkose. Unterschrift: . . . . . . . . . . . (Blockschrift): . . . . . . . . . ." Eine kurze inhaltliche Wiedergabe der im Text erwähnten Aufklärung und Darstellung über "[s]ämtliche Risiken und mögliche Komplikationen" enthält diese vorformulierte Einwilligungserklärung nicht. II.4.
  23. Aufklärung über die Methoden einer Schwangerschaftsbeendigungrömisch zwei.4.
  24. Aufklärung über die Methoden einer Schwangerschaftsbeendigung Die Beschwerdeführerin klärte ihre Patientinnen über die in Betracht kommenden Methoden für einen Schwangerschaftsabbruch systematisch nicht auf. Insbesondere wurden Patientinnen über jene Arten der Abtreibung nicht informiert, die in der Ordination nicht angeboten wurden. So erfolgte keine Belehrung über die Möglichkeiten einer Lokalanästhesie. Die medizinischen, körperlichen und allenfalls psychischen Aspekte einer Aspiration oder eines medikamentös induzierten Abbruchs (etwa mit dem Medikament Mifegyne) im Vergleich zur allein angebotenen D&E wurden nicht besprochen. Die allgemeinen und konkreten Eigenheiten jeder Methode, die jeweiligen medizinischen Vor- und Nachteile, Risiken und Nebenwirkungen sowie die persönliche Einstellung der Frau zur jeweiligen Eingriffsart nach einer verständlichen Darstellung der Eingriffsmethode und ihrer Risiken wurden zwischen der Beschwerdeführerin als primär konsultierter Ärztin und der Patientin nicht erörtert. Eine schriftliche Übersicht über die jeweiligen Abtreibungsmethoden mit den oben erwähnten Informationen hatte die Beschwerdeführerin weder in Deutsch noch in einer anderen Sprache vorbereitet und daher auch nicht an Patientinnen ausgegeben. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Frauen in die Ordination der Beschwerdeführerin kamen, nachdem sie sich bereits über die Arten einer Schwangerschaftsbeendigung ärztlich umfassend informiert und sich vorweg für die von der Beschwerdeführerin ausschließlich angebotene Methode des Abbruchs durch D&E entschieden hatten. Im Rahmen der arbeitsteiligen Zusammenarbeit (vgl. dazu weiter unten unter Punkt II.6) war der als Operateur beigezogene Facharzt bei der Aufklärung und Beratung der Patientinnen nicht anwesend. Ein kurzes fachärztliches Gespräch zwischen Patientin und ihm konnte allenfalls bei der Untersuchung und beim Ultraschall unmittelbar vor Verabreichung der Anästhesie und vor der Durchführung des Eingriffs erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt kam sinnvollerweise keine allgemeine Aufklärung über Behandlungsmethoden und Behandlungsrisiken durch den operierenden Gynäkologen in Betracht, sondern allenfalls eine Erörterung der letzten Kontrollen und Schritte vor dem zur Verfügung stehenden Eingriff mittels D&E. In der Regel hatten die Patientinnen zu diesem Zeitpunkt Medikamente in Vorbereitung auf die Durchführung des Abbruchs eingenommen, sodass eine ungetrübte Besprechung mit dem Operateur so knapp vor dem Eingriff für die Patientin keine relevante Entscheidungsgrundlage mehr bilden konnte. Allerdings war dies in diesem Stadium auch nicht bezweckt oder angedacht, weil die Aufklärung von Patientinnen nicht die Aufgabe des Konsiliararztes unmittelbar vor dem Eingriff sondern der Beschwerdeführerin zugewiesen war. Im Rahmen der arbeitsteiligen Zusammenarbeit vergleiche dazu weiter unten unter Punkt römisch zwei.6) war der als Operateur beigezogene Facharzt bei der Aufklärung und Beratung der Patientinnen nicht anwesend. Ein kurzes fachärztliches Gespräch zwischen Patientin und ihm konnte allenfalls bei der Untersuchung und beim Ultraschall unmittelbar vor Verabreichung der Anästhesie und vor der Durchführung des Eingriffs erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt kam sinnvollerweise keine allgemeine Aufklärung über Behandlungsmethoden und Behandlungsrisiken durch den operierenden Gynäkologen in Betracht, sondern allenfalls eine Erörterung der letzten Kontrollen und Schritte vor dem zur Verfügung stehenden Eingriff mittels D&E. In der Regel hatten die Patientinnen zu diesem Zeitpunkt Medikamente in Vorbereitung auf die Durchführung des Abbruchs eingenommen, sodass eine ungetrübte Besprechung mit dem Operateur so knapp vor dem Eingriff für die Patientin keine relevante Entscheidungsgrundlage mehr bilden konnte. Allerdings war dies in diesem Stadium auch nicht bezweckt oder angedacht, weil die Aufklärung von Patientinnen nicht die Aufgabe des Konsiliararztes unmittelbar vor dem Eingriff sondern der Beschwerdeführerin zugewiesen war. Die Beschwerdeführerin hat über die Risiken einer Anästhesie, konkret jener einer Vollnarkose auch in Gegenüberstellung zu einer von ihr nicht angebotenen Lokalanästhesie, nicht aufgeklärt. II.4.
  25. Aufklärung über den operierenden Konsiliararztrömisch zwei.4.
  26. Aufklärung über den operierenden Konsiliararzt In der überwiegenden Zahl der Fälle erwähnte die Beschwerdeführerin gegenüber einer Patientin mündlich, dass der Eingriff nicht von ihr sondern von einer anderen Person durchgeführt wird. Schriftlich wurde das weder dokumentiert noch durch eine Unterschrift der Patientin genehmigt. Eine Auswahlmöglichkeit des Operateurs wurde den Patientinnen nicht eingeräumt, zumal einige Eingriffe bereits am Tag der Aufklärung erfolgten. Eine ausdrückliche patientenseitige Zustimmung oder Ermächtigung an die Beschwerdeführerin, einen (geeigneten) Konsiliararzt für die Operation selbständig auszuwählen, wurde nicht erteilt. Die Patientinnen begegneten dem Operateur in der Regel das erste Mal unmittelbar vor dem Eingriff. Die Beschwerdeführerin notierte weder Namen noch Kontaktdaten des Operateurs in einer für die Patientin nachvollziehbaren Weise in den auszufüllenden Unterlagen. Obwohl die Aufklärung und der Eingriff in der überwiegenden Zahl der Fälle jeweils am selben Tag unmittelbar hintereinander stattfanden und der für den Eingriff beigezogene Konsiliararzt daher zu diesem Zeitpunkt bereits feststand, wurde seine Person für die Patientin nicht schriftlich dokumentiert. Auf dem verwendeten und künftig zu verwendenden Fragebogen oder dem bei der Patientin nach der Operation verbleibenden Merkblatt war kein Feld zur Eintragung solcher Angaben vorgesehen. Dieses Vorgehen war darauf zurückzuführen, dass die beigezogenen Konsiliarärzte ihre namentliche Erwähnung vermeiden wollten. Die Beschwerdeführerin informierte ihre Patientinnen nicht über den Eindruck, den sie sich in der teilweise langjährigen Zusammenarbeit von dem jeweiligen Konsiliararzt gemacht hatte und inwieweit auf seine Zuverlässigkeit und Fähigkeiten als Operateur Verlass war. Eine dahingehende Evidenz führte die Beschwerdeführerin nicht. II.4.
  27. Aufklärung und Beratung bei fremdsprachigen Patientinnenrömisch zwei.4.
  28. Aufklärung und Beratung bei fremdsprachigen Patientinnen Die Beschwerdeführerin betreute Patientinnen mit keinen oder nur mangelhaften Deutschkenntnissen. Formulare in Fremdsprachen, insbesondere der oben erwähnte Fragebogen und das Merkblatt zur Aufklärung von Patientinnen, waren jedoch nicht vorhanden, obwohl die Beschwerdeführerin auf ihrer Internetseite dafür warb, dass sie einen internationalen Kreis an Patientinnen habe. Die Beratung und Aufklärung fremdsprachiger Personen, die keine Kenntnisse der deutschen oder rumänischen Sprache hatten, erfolgte im Rahmen der faktisch gegebenen sprachlichen Verständigungsmöglichkeiten und daher allenfalls nur sehr rudimentär. Fallweise erfolgte die Kommunikation mithilfe einer Übersetzung durch allenfalls anwesende Begleitpersonen der Patientinnen. Für englischsprachige Besprechungen zog die Beschwerdeführerin gelegentlich ihre Tochter bei, wobei ihre Kenntnisse der englischen Sprache nicht festgestellt werden konnten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass für den Regelfall sichergestellt war, dass ein Modus für ausreichende Verständigungsmöglichkeiten gefunden und die Kommunikation zwischen Ärztin bzw. Arzt und Patientin den zu vermittelnden Inhalten angemessenen war, wenn eine Verständigung auf Deutsch oder Rumänisch nicht in Betracht kam, was bei einer großen, möglicherweise sogar der überwiegenden Anzahl der Patientinnen zutraf. Eine Zusammenarbeit mit Dolmetschern spiegelbildlich zur Zusammenarbeit mit den beigezogenen Konsiliarärzten war nicht eingerichtet. Eine schriftliche Informationsgrundlage in einer der jeweiligen Patientin verständlichen Sprache gab es nicht. Weder der "Fragebogen" noch das "Merkblatt" lagen in rumänischer Sprache vor, die die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Herkunft beherrschte. II.4.
  29. Dokumentation über Aufklärung und Verzichtserklärungenrömisch zwei.4.
  30. Dokumentation über Aufklärung und Verzichtserklärungen Der konkrete Inhalt, genauere Zeitpunkt und der aus Patientensicht jeweils unterschiedlich benötigte oder gewünschte Umfang einer Aufklärung und Beratung wurde schriftlich nicht erfasst und nicht dokumentiert. Verzichtserklärungen im Fall nicht gewünschter Beratung wurden ebenfalls nicht eingeholt. II.
  31. Patientenbetreuung – Behandlungrömisch zwei.
  32. Patientenbetreuung – Behandlung II.5.
  33. Behandlungsspektrumrömisch zwei.5.
  34. Behandlungsspektrum In der Ordination der Beschwerdeführerin wurden seit dem Jahr 1975 medizinisch nicht indizierte Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt. Bei regulärem Ordinationsbetrieb lag die Anzahl der durchgeführten Abtreibungen im Jahresdurchschnitt in einem Bereich von etwa 1.100 Eingriffen. Zumeist waren die Eingriffe auf zwei bis drei Tage pro Woche geblockt und wurden – auch auf Wunsch von Patientinnen – auch an Samstagen durchgeführt. An einem Eingriffstag wurden somit mehrere Eingriffe durchgeführt, die genaue Anzahl war nicht feststellbar, dürfte aber überschlagsmäßig bei etwa 7 bis 10 Eingriffen gelegen haben. In der Vergangenheit wurden in der Ordination der Beschwerdeführerin mehrere "zig-tausend" D&E vorgenommen. Die Abbrüche wurden in arbeitsteiliger Zusammenarbeit mit zahlreichen Konsiliarärzten vorgenommen, die sich zu diesem Zweck in die Ordination der Beschwerdeführerin begaben. Für die Durchführung der chirurgischen Eingriffe verfügte die Ordination über einen Eingriffsraum, in dem sich zwei gynäkologische Liegen befanden. Auf einer Liege wurde jeweils der Eingriff durchgeführt, die andere konnte bereits für den nächsten Eingriff gereinigt und vorbereitet werden, damit die terminlich geblockten Behandlungen möglichst rasch hintereinander ohne Verzögerung erfolgen konnten. Weiters gab es in der Ordination einen sogenannten Ruheraum (teilweise auch als Aufwachraum bezeichnet), in dem sich sieben Betten befanden, die durch Paravents als Sichtschutz voneinander getrennt waren. Dieser Raum war für die weitere Erholung der Patientinnen nach dem Eingriff vorgesehen, nachdem sie aus der Narkose aufgewacht und selbständig oder mit Unterstützung aus dem Eingriffsraum dorthin hinüberwechseln konnten. II.5.
  35. Behandlungstätigkeitrömisch zwei.5.
  36. Behandlungstätigkeit Hinsichtlich der ärztlichen Behandlung von Patientinnen durch die Beschwerdeführerin stand die Vorbereitung, die Unterstützung der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen insbesondere bei der Anästhesie sowie eine allfällige Nachbetreuung und Nachuntersuchung im Vordergrund, wobei der mittels D&E vorgenommene Eingriff ausschließlich durch beigezogene Konsiliarärzte erfolgte. In Abgrenzung zur Durchführung des konkreten Eingriffs durch den operierenden Konsiliararzt wurden von der Beschwerdeführerin folgende Aufgaben übernommen und folgende medizinische und organisatorische Tätigkeiten besorgt: Sie vereinbarte Termine und kontaktierte einen verfügbaren Konsiliararzt für die D&E. Sie war dann für die "Erstaufnahme" sowie die Beratung und Aufklärung der Patientinnen und die Erhebung der Anamnese zuständig. Es folgte die unmittelbare Vorbereitung auf den Eingriff durch die Beschwerdeführerin. Dabei erhielten die Frauen beruhigende bzw. muskelentspannende Medikamente, in der Regel Gewacalm. Für die Vollnarkose verabreichte die Beschwerdeführerin Propofol. Während des Eingriffs war die Beschwerdeführerin für die Anästhesie verantwortlich. Es kam vor, dass ein Eingriff länger als angenommen oder üblich dauerte. Dann war die Beschwerdeführerin nach Entscheidung und über Aufforderung des Operateurs dafür zuständig, die Narkose zu verlängern. Während der gesamten Dauer der Narkose oblag ihr das Monitoring der Patientin. Sie traf auch die Aufgabe der Überwachung von Patientinnen in der Aufwachphase nach einem Eingriff. Hinzu kam die laufende Aufsicht über jene Patientinnen, die den Eingriff hinter sich hatten, bereits aufgewacht waren und sich zur Erholung im Ruheraum aufhielten. Schließlich machte die Beschwerdeführerin die Abschlussuntersuchung einer Patientin, bevor diese aus der Ordination entlassen wurde. Charakteristisch für den von der Beschwerdeführerin wahrgenommenen Teil ihrer ärztlichen Tätigkeit war, dass sie die Aufsicht über mehrere Patientinnen hatte, die sich teilweise während des Eingriffs in Narkose befanden, oder die den Eingriff gerade hinter sich hatten und in der Aufwachphase waren, oder die sich zur Erholung im Ruheraum befanden und schließlich jene Patientinnen, die gerade aus der Ordination entlassen werden sollten. Sie prüfte und überzeugte sich davon, dass Patientinnen vollkommen bei Bewusstsein waren, dass die Spontanatmung funktionierte und dass sie sich in einem zufriedenstellenden schmerzfreien Zustand befanden. Diese Prüfung erfolgte gewöhnlich dann, wenn die Patientin aus dem Operationsaal wechselte, und ein zweites Mal dann, wenn die Patientin die Ordination verließ. Ein komplikationsfreier Eingriff konnte mitunter in weniger als zehn Minuten abgeschlossen sein, wobei eine Dauer der D&E von zwanzig bis dreißig Minuten ebenfalls vorgekommen ist. In einer nicht näher feststellbaren Anzahl von Fällen kam es vor, dass Patientinnen in den diversen Behandlungsstadien (wie oben näher aufgeschlüsselt) während zumindest mehrminütigen Zeiträumen komplett unbeaufsichtigt waren, weil die Beschwerdeführerin gerade mit einer anderen Patientin beschäftigt war. Dies betraf auch Patientinnen, die sich in Vollnarkose befanden. II.5.
  37. Konkrete Behandlungsfälle römisch zwei.5.
  38. Konkrete Behandlungsfälle Ausgehend von der generellen Aufgaben- und Rollenverteilung zwischen der Beschwerdeführerin und dem rein mit der D&E befassten Konsiliararzt hat die Beschwerdeführerin am 9.7.2013 eine Patientin untersucht, um ihre Entlassung aus der Ordination nach einer D&E zu bestätigen, während ein laufender Eingriff bei einer anderen Patientin in Gang war, bei dem die gerade operierte Patientin in Narkose lag. Dabei wurde bei der operierten Patientin ein Schwangerschaftsabbruch durchgeführt, der etwa gegen 10:21 Uhr begann (Ultraschallbild mit erkennbarer Schwangerschaft) und ca. um 10:42 Uhr dem Ende zuging (Ultraschallbild "postop"). Bei dieser Patientin war handschriftlich und gut leserlich bei "Entlassung:" auf dem Fragebogen die Uhrzeit 12:40 Uhr samt zweier weiterer Angaben (eine davon "RR: 105/68 …") notiert. Die Uhrzeitangabe war zusätzlich eingekreist. Die Ultraschallbilder einer anderen Patientin an diesem Tag wiesen die Uhrzeit 12:17 Uhr und "postop" 12:35 Uhr aus. Der vorgenannte Entlassungszeitpunkt der erstgenannten Patientin um 12:40 Uhr und das – noch in Vollnarkose erstellte – Ultraschallbild der zweiten Patientin gegen Ende ihrer – anhand der Ultraschallbilder berechneten achtzehnminütigen – Operation um 12:35 Uhr lagen also nur fünf Minuten auseinander. Die Beschwerdeführerin führte somit eine Kontrolluntersuchung an der ersten Patientin durch und hielt dann das Ende des Zeitpunkts dieser Untersuchung sowie der Entlassung mit 12:40 Uhr fest. Während dessen befand sich die zweite Patientin in Narkose, bei der der Operateur mittels Ultraschall die abschließende Kontrolle über die Vollständigkeit der D&E machte. Diese Kontrolle hatte deshalb während der anhaltenden Narkose der Patientin zu erfolgen, weil der Eingriff unter Umständen hätte verlängert werden müssen, um erst im Ultraschall erkennbares, noch verbliebenes Gewebe zu entfernen. Da es physisch nicht möglich ist, dass sich die Beschwerdeführerin bei dieser Tätigkeit und zu diesem Zeitpunkt (konkret zwischen 12:35 Uhr und 12:40 Uhr) mit der von ihr selbst als zu ihren Aufgaben gehörig dargestellten Aufmerksamkeit beiden Patientinnen in unterschiedlichen Räumen hätte widmen können, ist festzustellen, dass die zweite Patientin während zumindest fünf Minuten anästhetisch unbeaufsichtigt war. Bei einer D&E am 11.6.2013, fünf Wochen vor der Sperre der Ordination am 16.7.2013, kam es bei einer Patientin zu einer Komplikation. Die Patientin hatte zwei Kinder und vor sechs Jahren eine Abtreibung in Rumänien durchführen lassen. Beim beigezogenen Konsiliararzt war es zuvor am 13.8.2012 und am 31.8.2012 bei zwei anderen von ihm operierten Patientinnen zu derselben Komplikation gekommen, was der Beschwerdeführerin bekannt war. Der Eingriff erfolgte knapp vor 14:00 Uhr, wobei Ultraschallbilder von 13:50 Uhr und 13:58 Uhr angefertigt wurden. Die Beschwerdeführerin erkannte in der Folge den Notfall und auch, dass der Verdacht auf eine Perforation der Gebärmutter bei diesem Eingriff bestand. Die Patientin hatte nach der Komplikation Panikattacken. Um etwa 15:00 Uhr verständigte die Beschwerdeführerin den Konsiliararzt, dass bei der Patientin Beschwerden bestünden. Er kehrte daraufhin zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in die Ordination zurück. Um 18:15 Uhr wurde der Freund der Patientin verständigt und kam ebenfalls in die Ordination. Gegen 19:00 Uhr wurde entschieden, die Patientin ins ... Krankenhaus zu bringen, wo sie um 21:30 Uhr aufgenommen wurde. Trotz starker Unterbauchschmerzen und innerer Blutungen erfolgte der Transport ins Krankenhaus nicht mit der Rettung, sondern mit dem privaten Fahrzeug der Beschwerdeführerin. Im ... Krankenhaus wurde die Patientin noch in derselben Nacht notoperiert. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, der Grund für das Zuwarten mit der Überstellung ins Krankenhaus sei gewesen, dass die Patientin keine Krankenversicherung und kein Geld gehabt und deshalb einen Transport mit der Rettung abgelehnt hätte, sodass ihr Transport mit dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde. Der wahre Grund für das Zuwarten war allerdings, dass die Beschwerdeführerin Aufsehen vermeiden wollte und gehofft hatte, die Komplikation in den Griff zu bekommen. Aus diesem Grund erfolgte der Transport nicht mit der Rettung, sondern mit ihrem privaten Auto, damit neuerliches Aufsehen durch einen weiteren Rettungseinsatz bei ihrer Ordination vermieden würde. Durch das lange Zuwarten und den Transport in einem Privat-PKW anstatt einem für Notfälle medizinisch ausgestatteten Rettungswagen kam es zu einer vermeidbaren Verlängerung der Leiden der Patientin. Weiters führte dies zu einer Risikoerhöhung hinsichtlich unmittelbarer Verletzungsfolgen der Patientin, anschließender Behandlungsmaßnahmen und des Verlaufs ihrer Genesung. II.
  39. Zusammenarbeit mit Konsiliarärzten römisch zwei.
  40. Zusammenarbeit mit Konsiliarärzten II.6.
  41. Umfang der Zusammenarbeitrömisch zwei.6.
  42. Umfang der Zusammenarbeit Die Beschwerdeführerin arbeitete mit einer Vielzahl von Ärzten zusammen. In den letzten drei Jahren vor ihrer Streichung aus der Ärzteliste zog sie für D&E etwa zehn Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe als Konsiliarärzte bei. Diese führten in unterschiedlicher Häufigkeit und Regelmäßigkeit (einige mehrmals die Woche, andere seltener) in der Ordination der Beschwerdeführerin Schwangerschaftsunterbrechungen durch. Die genaue Ärztezahl, der Zeitpunkt bzw. Zeitrahmen ihrer Tätigkeit und die Häufigkeit der von ihnen durchgeführten Eingriffe in der Ordination der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit ließen sich nicht genauer feststellen. Die arbeitsteilige Beiziehung von Konsiliarärzten, die den Eingriff durchführten, erfolgte je nach deren Verfügbarkeit nach kurzfristiger telefonischer Vereinbarung. Wegen anderer beruflicher Verpflichtungen der beigezogenen Ärzte wurden Eingriffe terminlich zusammengefasst und geblockt an bestimmten Tagen einer Woche durchgeführt. Bei tatsächlicher Durchführung einer D&E bezahlte ihnen die Beschwerdeführerin etwa ein Drittel ihres an die Patientin verrechneten Honorars (ca. 100 Euro). Die beigezogenen Konsiliarärzte hatten häufig ebenfalls eine eigene Ordination in Wien oder Umgebung, manche waren ehemalige Fach- bzw. Oberärzte in Krankenhäusern und einige hatten im Lauf dieser länger bestehenden Zusammenarbeit in den Ruhestand gewechselt, wurden aber weiterhin in der Ordination der Beschwerdeführerin tätig. Nach Möglichkeit wollte keiner mit dieser Tätigkeit namentlich in Verbindung gebracht werden, weil ihnen die Durchführung von Abtreibungen gesellschaftlich wenig bis gar nicht akzeptiert schien. II.6.
  43. Dokumentation der Zusammenarbeitrömisch zwei.6.
  44. Dokumentation der Zusammenarbeit Die Letztfassung der von der Beschwerdeführerin überarbeiteten Dokumentation enthielt keine klare Darstellung oder Hinweise auf die Rollenverteilung der zusammenwirkenden Ärzte bei der arbeitsteiligen Durchführung des Schwangerschaftsabbruchs, etwa dass sich die Tätigkeit der Beschwerdeführerin auf die prä- und postoperative Betreuung und die Anästhesie beschränkte und nicht sie, sondern ein hinzugezogener Arzt die Abtreibung mittels D&E durchführte. Auch in der neu erstellten "Narkoseaufklärung – und Einwilligung" (vgl. Punkt II.4.4) waren dazu keine Erklärungen vorgesehen. Die Letztfassung der von der Beschwerdeführerin überarbeiteten Dokumentation enthielt keine klare Darstellung oder Hinweise auf die Rollenverteilung der zusammenwirkenden Ärzte bei der arbeitsteiligen Durchführung des Schwangerschaftsabbruchs, etwa dass sich die Tätigkeit der Beschwerdeführerin auf die prä- und postoperative Betreuung und die Anästhesie beschränkte und nicht sie, sondern ein hinzugezogener Arzt die Abtreibung mittels D&E durchführte. Auch in der neu erstellten "Narkoseaufklärung – und Einwilligung" vergleiche Punkt römisch zwei.4.4) waren dazu keine Erklärungen vorgesehen. Es war kein ausfüllbares Formularfeld für den schriftlichen Vermerk des Namens des Operateurs in den von der Beschwerdeführerin verwendeten und auch künftig zur Verwendung geplanten Unterlagen vorgesehen, etwa ein Vordruck für seinen Stempel mit Angaben zu Name und Kontaktmöglichkeit. Kontaktdaten des Konsiliararztes wurden und sollten für die Patientin weder bei der Aufklärung (vgl. dazu Punkt II.4.6) noch bei der Entlassung etwa auf dem zur Mitnahme bestimmten Merkblatt schriftlich notiert oder ersichtlich gemacht werden. Es war kein ausfüllbares Formularfeld für den schriftlichen Vermerk des Namens des Operateurs in den von der Beschwerdeführerin verwendeten und auch künftig zur Verwendung geplanten Unterlagen vorgesehen, etwa ein Vordruck für seinen Stempel mit Angaben zu Name und Kontaktmöglichkeit. Kontaktdaten des Konsiliararztes wurden und sollten für die Patientin weder bei der Aufklärung vergleiche dazu Punkt römisch zwei.4.6) noch bei der Entlassung etwa auf dem zur Mitnahme bestimmten Merkblatt schriftlich notiert oder ersichtlich gemacht werden. Im Abschnitt über die Dokumentation des Eingriffs im freien Bereich des Fragebogens (der als "Narkoseprotokoll" bezeichnete Bereich) wurde der beigezogene Konsiliararzt, der die D&E durchgeführte, nicht namentlich genannt. Auf den Ausdrucken der Ultraschallbilder (vor und nach dem Eingriff) wird der Name der Patientin direkt im Ultraschallbild maschinenschriftlich eingeblendet, das Feld für den Arzt war immer unausgefüllt und leer. Gelegentlich findet sich in der Dokumentation eine schwer erkennbare Paraphe, die jedoch nur dann erkennbar war, wenn der Schriftzug des Arztes aus anderer im Akt einliegender Korrespondenz bereits bekannt war. Auch dies erlaubte aber keine eindeutige oder verlässliche Zuordnung. Allenfalls ließ die Handschrift vage Rückschlüsse auf den beigezogenen Arzt zu. Die Beschwerdeführerin konnte anhand der – insbesondere von ihr selbst vorgelegten – Patientengeschichten und der zugehörigen konkreten Eingriffsprotokollierung den Konsiliararzt nicht identifizieren. Nur in einem Fall war sie in der Lage, den Namen eines Arztes zu nennen, was jedoch daran lag, dass es sich um eine knapp vor der Ordinationsschließung ereignete schwere Komplikation gehandelt hat, die ihr in Erinnerung geblieben war. Ohne Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin kann der Konsiliararzt nicht ermittelt werden. Es ist daher festzuhalten, dass im Regelfall der beigezogene Operateur im Nachhinein nicht mehr verlässlich eruierbar war. Eine Übermittlung allfälliger Berichte der Konsiliarärzte über den Eingriffsverlauf an die Beschwerdeführerin zur Dokumentation und Archivierung erfolgte nicht. Entsprechende Bemerkungen vermerkten die Konsiliarärzte handschriftlich im freien Bereich des Fragebogens nach dem Eingriff. II.6.
  45. Regelungen betreffend Komplikationsmanagementrömisch zwei.6.
  46. Regelungen betreffend Komplikationsmanagement Vorgaben für ein Verhalten im Komplikationsfall und die dadurch ausgelösten Pflichten eines Konsiliararztes wurden auch nach mehreren Komplikationen nicht überdacht und zum besseren Verständnis in schriftliche Vereinbarungen gegossen. Die Beschwerdeführerin hielt an der eingelebten Übung und bisherigen Praxis der bestehenden arbeitsteiligen Zusammenarbeit mit nicht dokumentierter umfassender Beiziehung ihrer Konsiliarärzte auch nach mehreren Komplikationen unverändert fest. Die Identität des Arztes wurde weiterhin nicht notiert und auch die zuletzt vorgelegten Unterlagen trugen diesem Umstand keine Rechnung, weil keine entsprechenden Rubriken in den Formularen vorgesehen wurden. Ungeachtet dessen verwies die Beschwerdeführerin in nahezu allen schriftlichen Eingaben und mündlichen Vorbringen im Zusammenhang mit Komplikationen darauf, dass nicht sie, sondern der den Eingriff durchführende Konsiliararzt den ungünstigen Verlauf verursacht und zu verantworten habe. Eine Bereitschaft zur Aufgaben- und Verantwortungsübernahme im Bereich "Komplikationsmanagement" fehlte bei der Beschwerdeführerin zur Gänze. II.
  47. Dokumentation der medizinischen Behandlungrömisch zwei.
  48. Dokumentation der medizinischen Behandlung II.7.
  49. Dokumentation des Behandlungsverlaufs und der Anästhesierömisch zwei.7.
  50. Dokumentation des Behandlungsverlaufs und der Anästhesie Die Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin über den Verlauf der von ihr überwachten Anästhesie erfolgten durch ihre handschriftlichen Eintragungen im dafür vorgesehenen freien Raum auf der Rückseite des ausgefüllten Fragebogens. Dieser freie Bereich begann mit dem ersten auszufüllenden Feld "Narkose-Analgesie", wobei dann eine Vierteilseite für handschriftliche Eintragungen leergehalten war. Nach unten war der freie Bereich vom rechts angeordneten Wort "Entlassung:" begrenzt (vgl. dazu oben unter Punkt II.4.2). Die Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin über den Verlauf der von ihr überwachten Anästhesie erfolgten durch ihre handschriftlichen Eintragungen im dafür vorgesehenen freien Raum auf der Rückseite des ausgefüllten Fragebogens. Dieser freie Bereich begann mit dem ersten auszufüllenden Feld "Narkose-Analgesie", wobei dann eine Vierteilseite für handschriftliche Eintragungen leergehalten war. Nach unten war der freie Bereich vom rechts angeordneten Wort "Entlassung:" begrenzt vergleiche dazu oben unter Punkt römisch zwei.4.2). Dieser freie Bereich auf dem Fragebogen wurde von der Beschwerdeführerin als "Narkoseprotokoll" bezeichnet. Dort wurden untereinander die verabreichten Medikamente summarisch festgehalten (häufig zu finden war "0,0005 Atropin", "1 A Gewacalm", "15ml" oder "20ml Propofol"), nicht jedoch in einem Zeitraster oder unter Angabe des Zeitpunkts der Verabreichung. Zeitangaben über die einmalige oder sukzessive Verabreichung von Medikamenten wurden generell nicht vermerkt, sodass diese aus der Protokollierung nicht ersichtlich waren. Das Narkosemedikament war mit "Propofol" unter Angabe der Milliliter notiert. Pro Patientin wurde eine Ampulle teilweise oder vollständig verbraucht, deren Inhalt bei vollständiger Verabreichung den notierten 20ml entsprach, wobei rückblickend nicht ersichtlich war, ob sich die Milliliter auf die Größe der Ampulle oder den verabreichten Inhalt bezogen und ob diese Menge auf einmal oder sukzessive verabreicht wurde. Die Konzentration dieses Wirkstoffs im verwendeten Präparat wurde nicht vermerkt. Auch die Protokollierung der Art und des Umfangs der verabreichten Medikamente ist anhand der handschriftlichen Aufzeichnungen oft gar nicht oder nur mit Mühe erkennbar, weil die Handschrift der Beschwerdeführerin nicht immer lesbar ist, Ausbesserungen häufig die Lesbarkeit beeinträchtigen oder verhindern und die Dokumentation so erfolgte, dass nachträgliche Änderungen und Einfügungen jederzeit möglich waren, ohne dass dies sichtbar wäre. Die genaue Dauer der Narkose und der Operation waren aus der Dokumentation nicht erkennbar. Eine zeitliche Eingrenzung war allenfalls aus der Uhrzeit des gemachten Ultraschallbilds vor und nach dem Eingriff ableitbar. Das nach dem Eingriff zur Kontrolle erstellte Ultraschallbild wurde in der Regel noch während der Narkose der Patientin, also unmittelbar am Ende des Eingriffs, erstellt, um eine vollständige Durchführung der D&E ohne zurückbleibende Gewebereste zu kontrollieren. Diese Zusatzinformation ging jedoch aus der Dokumentation selbst nicht hervor. Der Aufwachzeitpunkt der Patientin wurde nicht vermerkt. Wenn bei einem problematischen Eingriff kein abschließender Ultraschall (mehr) möglich war, konnte die Dauer des Operationsverlaufs und seine Beendigung nicht errechnet werden. Auch bei Vorliegen von Ultraschallbildern jeweils vor und nach dem Eingriff war die Ermittlung der Dauer des Eingriffs nicht sichergestellt. Beispielsweise trägt beim Eingriff vom 30.5.2011 das Ultraschallbild vor dem Eingriff die Urzeit 11:26 Uhr, die beiden nach dem Eingriff "postop" erstellten Ausdrucke aus dem Ultraschall 13:18 Uhr bzw. 13:19 Uhr. Ein fast zweistündiger Eingriff wurde jedoch nicht vorgenommen. Das Datum eines Eingriffs wurde im Narkoseprotokoll nicht immer vermerkt. Zumeist wurde der Tag des Eingriffs von der Beschwerdeführerin zu der von der Patientin unterschriebenen Zustimmung zum Schwangerschaftsabbruch – mitunter auch erst nachträglich mehrere Tage nach der patientenseitigen Unterzeichnung – hinzugefügt. Vitalparameter der Patientin während des Eingriffs wurden nicht in jedem Fall protokolliert. Insgesamt erfolgte die Protokollierung lückenhaft, unvollständig, auch erst nachträglich, aber nicht von Anfang an systematisch und strukturiert mit Sorgfalt und nach vordefinierten Regeln. II.7.
  51. Dokumentation des operativen Eingriffsrömisch zwei.7.
  52. Dokumentation des operativen Eingriffs Der Name des Konsiliararztes wurde in der Dokumentation nicht vermerkt (vgl. bereits Punkt II.6.2).Der Name des Konsiliararztes wurde in der Dokumentation nicht vermerkt vergleiche bereits Punkt römisch zwei.6.2). Berichte über den operativen Eingriff und den Ablauf der D&E existieren in der Dokumentation der Beschwerdeführerin nur in Form handschriftlicher Anmerkungen und Abkürzungen auf dem Fragebogen im Bereich unterhalb der Überschrift "Status localis" und teilweise im freien Bereich darunter. Die von der Beschwerdeführerin als "2 typische Beispiele von Narkoseprotokollen" übermittelten Rückseiten des Fragebogens enthalten zum chirurgischen Eingriffsverlauf keine Informationen. Andere Unterlagen waren nicht verfügbar. Bei Komplikationen erfolgte keine Erstellung einer detaillierteren Zusammenfassung des Operationsverlaufs mit einer genaueren Beschreibung des Zeitpunkts (der Erkennung) des Komplikationseintritts und der sodann gesetzten Schritte. Der operierende Konsiliararzt erstellte in solchen Fällen ebenfalls keinen (getippten) Bericht für die Dokumentation und Krankengeschichte bzw. den Patientenakt der Beschwerdeführerin. Die aus chirurgischer Sicht wesentlichen Aspekte des Verlaufs des Eingriffs wurden auch in Problemfällen nicht näher dokumentiert. II.7.
  53. Zugriff auf frühere Patientengeschichtenrömisch zwei.7.
  54. Zugriff auf frühere Patientengeschichten Eine Vorlage vergangener Patientengeschichten war teilweise gar nicht und teilweise nicht in vertretbarer Zeit möglich. Die Patientendaten samt medizinisch relevanter Dokumentation wurden nicht automationsunterstützt geführt. Die physisch geführte Patientenkartei war nicht alphabetisch sortiert, sodass sich das Auffinden weiter zurückliegender Patientenunterlagen zeitaufwändig und unsicher gestaltete und auch misslang. Der zur Archivierung verwendete Sortierschlüssel war das Eingriffs- oder Erstuntersuchungsdatum. Die Beschwerdeführerin erstellte die Dokumentation überwiegend handschriftlich. Sie war mitunter schwer oder gar nicht lesbar. Die Unterlagen bestanden aus Belegen, Rechnungen, Notizzetteln mit zahlreichen handschriftlich angebrachten Vermerken mit und ohne Datums- und Uhrzeitangaben. Änderungen und nachträgliche Eintragungen bzw. Ergänzungen waren nicht unterscheidbar, wiesen keine Chronologie auf und gingen aus dem Aufbau und Erscheinungsbild der urkundlichen Dokumentation nicht hervor. Teilweise wurden etwas bizarr anmutende Abbildungen verwendet (Storchbilder ohne Wickeltuch mit Kind im Schnabel). Auf das Fehlen von Dokumentationsunterlagen zu Patientinnen wurde die Beschwerdeführerin bei der Ordinationsprüfung am 12.7.2011 und am 16.7.2013 hingewiesen. II.7.
  55. Dokumentation von Komplikationsfällenrömisch zwei.7.
  56. Dokumentation von Komplikationsfällen Die Aufforderung der belangten Behörde zur Vorlage der Unterlagen zu Komplikationsfällen erfolgte am 2.7.2013 und erreichte am 4.7.2013 den anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin. Nach Gewährung einer Fristerstreckung war sie erst am 30.7.2013 in der Lage, Dokumente an die belangte Behörde zu übermitteln, die sich auf die Kopie einer einzigen Seite über die Überstellung an ein Krankenhaus aufgrund eines eingetretenen Notfalls beschränkten, deren Herkunft sie sich in der Verhandlung beim VGW anfänglich selbst nicht erklären konnte. Krankengeschichten zu Komplikationsfällen – in der von der Beschwerdeführerin geführten, oben bereits beschriebenen Form – hat sie nicht vorgelegt, obwohl sie selbst in diesem Verfahren mehrmals gefordert hatte, jeden Fall genau daraufhin zu prüfen, dass die Komplikationen vom Konsiliararzt und nicht von ihr verursacht worden waren. In folgenden zwölf Fällen erfolgte die Zuweisung einer Patientin in ein Krankenhaus nach einer Abtreibung in der Ordination der Beschwerdeführerin: vier Komplikationen im Jahr 2010, fünf im Jahr 2011, zwei im August 2012 und eine am 11.6.
  57. Die Beschwerdeführerin hat zu den einzelnen Fällen aus ihren Unterlagen die folgende Diagnose für die Überstellung ins Krankenhaus angegeben: "– 03.02.2010: Hypertonie (akute Kopfschmerzen 220/150) – 31.03.2010: Verdacht auf Perforation nach versuchter Interruptio, vorgenommen durch Konsiliararzt – 20.05.2010: Verdacht auf akuten Appendix – 10.08.2010: Bluthochdruckkrise, Kopfschmerzen – 08.04.2011: Abortus – 16.07.2011: fragliche zervikale Gravidität – 17.10.2011: Verdacht auf akuten Appendix – 08.11.2011: Verdacht auf Adnexitis Sinistra – 22.11.2011: Schmerzen nach Interruptio, vorgenommen durch Konsiliararzt – 13.08.2012: Verdacht auf Perforation nach Interruptio, vorgenommen durch Konsiliararzt – 31.08.2012: Verdacht auf Perforation nach Interruptio, vorgenommen durch Konsiliararzt – 11.06.2013: Verdacht auf Perforation nach Interruptio, vorgenommen durch Konsiliararzt" Die Beschwerdeführerin legte zu allen Fällen als "anonymisierten Auszug aus der jeweils betroffenen Patienten-Dokumentation" nur die bereits erwähnte einseitige Kopie eines handschriftlich ausgefüllten formularartig gestalteten Belegs mit ihrer Unterschrift und ärztlichem Stempel über die Zuweisung an ein Wiener Krankenhaus aufgrund der eingetretenen Komplikation vor. Weitere Unterlagen wurden nicht zur Verfügung gestellt. Die Handschrift auf diesen Belegen bzw. Bestätigungen über die Zuweisung an ein Krankenhaus ist nicht immer vollständig leserlich. Sie weisen einen Vordruck zum Ausfüllen des aktuellen Datums in der rechten oberen Ecke sowie unmittelbar darunter auf der linken Seite das adressierte Krankenhaus aus. Weitere zu ergänzende Felder betreffen Details zur jeweiligen Patientin wie Name, Familienstand, Krankenkasse, Wohnort, Staatsbürgerschaft und Geburtsdatum. Darunter sind ein Datumsfeld mit dem Vordrucktext "ist bei mir seit … … … in ärztlicher Behandlung" und ein Feld "Diagnose" sowie "Anmerkungen:" zur Ergänzung vorgesehen, wobei die letzten beiden Felder noch schwerer lesbare, verstreute handschriftliche Anmerkungen enthalten. In den oben genannten Fällen stimmt das aktuelle Datum und das Datum im Feld "ist bei mir seit … … … in ärztlicher Behandlung" mit drei Ausnahmen stets überein, nämlich außer bei den Bestätigungen vom 3.2.2010 und 16.7.2011 (Feld jeweils nicht ausgefüllt) und vom 13.8.2012 (hier 9.8.2012 eingetragen). Die Dokumentation des Vorfalls vom 22.11.2011 belegte die Beschwerdeführerin nicht durch das oben genannte Zuweisungsformular, sondern durch Vorlage einer (nicht anonymisierten) Kopie der unteren Seite der Protokollierung des als "Narkoseprotokoll" bezeichneten Bereichs des Fragebogens (vgl. zum Fragebogen oben unter Punkt II.4.2), ohne jedoch die beiden Seiten des Fragebogens vollständig vorzulegen. Die Zustimmung zum Eingriff wurde nach dem optischen Erscheinungsbild der Urkunde offenbar von der Patientin unterschrieben, das neben der Unterschrift zu vermerkende Datum hat die Beschwerdeführerin ausgefüllt. Das eingetragene Datum ist nicht eindeutig erkennbar, weil der Tag scheinbar von "21." auf "22." ausgebessert wurde (oder umgekehrt). Zu Beginn des für das "Narkoseprotokoll" bestimmten Bereichs des Fragebogens ist missverständlich "7/21-11-2011" zu lesen. Neben dem Vordruck "Entlassung:" ist aufgrund einer Verbesserung nicht erkennbar, ob dort "1045" oder "2045" geschrieben steht, weil an der ersten Stelle der Uhrzeit die Stunde "1" und "2" übereinander geschrieben wurden. Der Name des Konsiliararztes ist nicht ersichtlich, der Name des den Notfall übernehmenden Arztes des aufnehmenden Krankenhauses wurde vermerkt.Die Dokumentation des Vorfalls vom 22.11.2011 belegte die Beschwerdeführerin nicht durch das oben genannte Zuweisungsformular, sondern durch Vorlage einer (nicht anonymisierten) Kopie der unteren Seite der Protokollierung des als "Narkoseprotokoll" bezeichneten Bereichs des Fragebogens vergleiche zum Fragebogen oben unter Punkt römisch zwei.4.2), ohne jedoch die beiden Seiten des Fragebogens vollständig vorzulegen. Die Zustimmung zum Eingriff wurde nach dem optischen Erscheinungsbild der Urkunde offenbar von der Patientin unterschrieben, das neben der Unterschrift zu vermerkende Datum hat die Beschwerdeführerin ausgefüllt. Das eingetragene Datum ist nicht eindeutig erkennbar, weil der Tag scheinbar von "21." auf "22." ausgebessert wurde (oder umgekehrt). Zu Beginn des für das "Narkoseprotokoll" bestimmten Bereichs des Fragebogens ist missverständlich "7/21-11-2011" zu lesen. Neben dem Vordruck "Entlassung:" ist aufgrund einer Verbesserung nicht erkennbar, ob dort "1045" oder "2045" geschrieben steht, weil an der ersten Stelle der Uhrzeit die Stunde "1" und "2" übereinander geschrieben wurden. Der Name des Konsiliararztes ist nicht ersichtlich, der Name des den Notfall übernehmenden Arztes des aufnehmenden Krankenhauses wurde vermerkt. Die Bestätigung vom 13.8.2012 enthält eine ähnliche Ausbesserung bei dem in der oberen rechten Ecke einzutragenden Datum, das "
  58. Aug 2011" lautet und wo an der letzten Stelle der Jahreszahl die Ziffer "1" auf "2" ausgebessert wurde. Das Bestätigungsformular vom 11.6.2013 enthält beim aktuellen Datum den Text "Wien 11062011", wobei die "1" an der letzten Stelle der Jahreszahl "2011" sichtbar ist und offenbar später mit "3" auf "2013" überschrieben wurde. Zuvor hatte die Beschwerdeführerin am 8.10.2013 diese Bestätigung persönlich bei der Wiener Ärztekammer vorgelegt, in der noch "Wien 11062011" ohne diese Änderung im Datum an der letzten Ziffer geschrieben stand. Das Datum im einzutragenden Textteil "bei mir seit 11062013 in ärztlicher Behandlung" enthält in beiden Fällen keine Korrekturen und die – insoweit zutreffende leserliche – Datumsangabe "11062013". Abweichend von diesem Formular wurde die Patientin bereits am 6.6.2013 vor dem Eingriff erstmals von der Beschwerdeführerin in der Ordination empfangen. Ein Ultraschallbild vom 8.6.2013 war ebenfalls verfügbar. Der Eingriff fand in der Ordination der Beschwerdeführerin am 11.6.2013 statt, den Ultraschallbildern zufolge vor 14:00 Uhr. Die Patientin wurde um 21:30 Uhr im ... Krankenhaus aufgenommen. Die Überstellung dieser Patientin erfolgte mit dem privaten Fahrzeug der Beschwerdeführerin (vgl. zu diesem Fall Punkt II.5.3). Das Bestätigungsformular vom 11.6.2013 enthält beim aktuellen Datum den Text "Wien 11062011", wobei die "1" an der letzten Stelle der Jahreszahl "2011" sichtbar ist und offenbar später mit "3" auf "2013" überschrieben wurde. Zuvor hatte die Beschwerdeführerin am 8.10.2013 diese Bestätigung persönlich bei der Wiener Ärztekammer vorgelegt, in der noch "Wien 11062011" ohne diese Änderung im Datum an der letzten Ziffer geschrieben stand. Das Datum im einzutragenden Textteil "bei mir seit 11062013 in ärztlicher Behandlung" enthält in beiden Fällen keine Korrekturen und die – insoweit zutreffende leserliche – Datumsangabe "11062013". Abweichend von diesem Formular wurde die Patientin bereits am 6.6.2013 vor dem Eingriff erstmals von der Beschwerdeführerin in der Ordination empfangen. Ein Ultraschallbild vom 8.6.2013 war ebenfalls verfügbar. Der Eingriff fand in der Ordination der Beschwerdeführerin am 11.6.2013 statt, den Ultraschallbildern zufolge vor 14:00 Uhr. Die Patientin wurde um 21:30 Uhr im ... Krankenhaus aufgenommen. Die Überstellung dieser Patientin erfolgte mit dem privaten Fahrzeug der Beschwerdeführerin vergleiche zu diesem Fall Punkt römisch zwei.5.3). In den Verwaltungsakten fanden sich zur Komplikation am 31.3.2010 zwei unterschiedliche Bestätigungen über die Zuweisung der Patientin in ein Krankenhaus, einmal mit Nennung des Namens des Konsiliararztes und Datumsangabe im Feld "bei mir seit … in Behandlung" (wie Eingriffsdatum mit 31.3.2010 vermerkt) und einmal ohne diese beiden Angaben. Dieser Patientin mussten nach dem Schwangerschaftsabbruch bei einer Operation im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder am 8.4.2010 ein Eileiter und 8 cm zerstörtes Darmgewebe entfernt werden. Der Operateur wurde nur in zwei Fällen notiert, nämlich auf den beiden Zuweisungen vom 13.8.2012 und vom 31.8.2012, die einen handschriftlichen Hinweis auf den operierenden Konsiliararzt enthalten (in beiden Fällen dieselbe Person). Wer bei den Perforationen an den übrigen Terminen tätig war, ist anhand dieser Belege und auch sonst anhand der Verwaltungsakten und der vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich und war nicht feststellbar. Von den neun von der belangten Behörde zu Komplikationen bei Tätigkeiten in der Ordination der Beschwerdeführerin angeschrieben Ärzten hat nur ein einziger auf Komplikationen in drei Fällen hingewiesen (und zwar der auf den beiden zuvor genannten Überweisungsbelegen namentlich erwähnte Konsiliararzt). Eine Patientin, die am 30.5.2011 eine Abtreibung in der Ordination der Beschwerdeführerin durchführen ließ und die in der oben genannten Auflistung der Beschwerdeführerin nicht genannt wurde (die Beschwerdeführerin hatte spätestens seit 5.2.2012 Kenntnis vom Vorfall), wurde vom 3.6.2011 bis 5.6.2011 im Landesklinikum ... mit Diagnose "Endometritis post Interruptio in der
  59. SSW mit anschließender Stressreaktion" stationär aufgenommen. Die zu dieser Patientin vorgelegten Unterlagen (Fragebogen mit handschriftlichen Angaben sowie Ultraschallbilder) enthalten die summarische Aufzählung verabreichter Medikamente wie "1A Gewacalm N", "[…]/2 A […]" und "20ml PROPOFOL", wobei der Zähler im Bruch bei der zweiten Angabe mehrmals überschrieben wurde, sodass auch bei genauem Hinsehen nicht erkennbar war, welche Dosis zu Verabreichung gelangte. Auch der Name des Arzneimittels kann jedenfalls ohne medizinisches Fachwissen anhand der Handschrift nicht entziffert werden. Die Beschwerdeführerin konnte diese Angabe in der Verhandlung beim VGW als eine halbe Ampulle Nalbuchin 10 mg wiedergeben. Schließlich wurde bei einer Patientin, die am 6.6.2008 einen Schwangerschaftsabbruch durchführen ließ, nach ihrer Entlassung aus der Ordination der Beschwerdeführerin ohne Hinweis auf eine Komplikation eine intakte Schwangerschaft festgestellt. Es konnte nicht festgestellt werden, wieso die Patientin ohne Hinweis auf den misslungenen Abbruch aus der Ordination der Beschwerdeführerin entlassen wurde. II.
  60. Ordinationsausstattungrömisch zwei.
  61. Ordinationsausstattung Die Operationsleuchte wurde im Jahr 2009 ohne Notstromversorgung betrieben. Sie war an den Haushaltsstrom angeschlossen, obwohl Eingriffe unter Vollnarkose durchgeführt wurden, in tiefliegende Körperöffnungen eingegriffen wurde und mitunter das durch das Fenster einfallende – für Operationszwecke nicht ausreichende – Tageslicht durch Vorhänge als Sichtschutz zur zweiten Patientenliege behindert wurde. Die Beschwerdeführerin verwies auf den Einsatz einer Taschenlampe bei Stromausfall, die jedoch in der Ordination nicht auffindbar war. Diese Operationsleuchte wurde vor der Aufhebung der Ordinationssperre am 18.6.2009 durch ein neues Gerät mit Batteriepufferung für netzunabhängigen Betrieb für etwa drei Stunden ersetzt. Bei der Ordinationsprüfung am 19.3.2013 war die geräteeigene Notstromversorgung der Operationsleuchte nicht intakt und nicht in Verwendung, obwohl für den Folgetag Eingriffe geplant waren. Das in der Ordination verwendete Ultraschallgerät ist technisch nur für die medizinische Abklärung eines Schwangerschaftsabbruchs ausreichend, nicht jedoch für gynäkologische Untersuchungen. Dazu ist es aufgrund seiner Bildschirmgröße nicht geeignet. Am 3.8.2011 fehlte das Gerätehandbuch für das Ultraschallgerät. In der Ordination war bis zu ihrer Sperre am 16.7.2013 kein "Notfallkoffer" und kein Defibrillator vorhanden. Spekula in verschiedenen Größen, um den individuellen anatomischen Verhältnissen der Patientinnen gerecht zu werden, wurden erst nach einer behördlichen Beanstandung angeschafft. Ein Narkosegerät oder eine sonstige Ausrüstung für die manuelle Beatmung von Patientinnen in Narkose war nicht vorhanden. Es befand sich ein Ambubeutel mit Sauerstoffanschluss in der Ordination, der nicht für eine ordnungsgemäße Beatmung während einer Narkose geeignet war, sondern lediglich für eine behelfsmäßige Notfallbeatmung bei einem unvorhergesehenen Zwischenfall. Am 12.7.2011 befand sich im Medikamentenschrank der Beschwerdeführerin ein um die Auslassöffnung kreisförmig verkrustetes Gebinde mit der Bezeichnung "Wundesin". Darin hat die Beschwerdeführerin "Betaisodona" in einem Mischungsverhältnis 50:50 mit destilliertem Wasser aus einem handelsüblichen 5l Kanister eingefüllt. Dieses Gemisch wurde als Desinfektionsmittel für den Vaginalbereich verwendet. Weiters bewahrte die Beschwerdeführerin im Kühlschrank "Xylocain" Pumpspray 50ml mit verstrichenem Ablaufdatum Mai 2011 und ein Infusionsgebinde mit der Bezeichnung "Neodolpasse" mit zwei Jahre zurückliegendem Ablaufdatum September 2009 auf. Im Eiskasten des Kühlschranks der Beschwerdeführerin fehlte ein Minimum-Maximum Thermometer. Bei der Ordinationsprüfung am 16.7.2013 befand sich im Eingriffsraum der Ordination, in dem Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt wurden, ein mobiles Klimagerät des Typs "HE Maximega 10.000". Dieses Klimagerät war an eine dafür eigens ausgeschnittene Öffnung in einer Fensterscheibe für den Luftaustausch und die Warmluftabfuhr nach Außen angebunden. Diese Klimaanlage verfügte über eine integrierte Kondenswasserlade, von der eine Gefährdung für Patientinnen durch Infektionsübertragungen ausging. In medizinisch genutzten Räumen, insbesondere in Eingriffsräumen, ist die Verwendung solcher Geräte nicht zulässig. II.
  62. Rechtskräftige Verwaltungsstrafen römisch zwei.
  63. Rechtskräftige Verwaltungsstrafen Am 16.1.2009 wurde der Eingriffsraum der Ordination der Beschwerdeführerin nach einer tags zuvor durchgeführten behördlichen Überprüfung wegen hygienischer Mängel und Nichtvorliegen fachspezifischer Qualitätsstandards gesperrt (Mandatsbescheid der MA 40 vom 16.1.2009 zur Zl. MA40-GR-1-602/2009). Bei der anschließend durchgeführten Ordinationsprüfung am 16.3.2009 verfügte die MA 40 die Sperre der gesamten Ordination (Mandatsbescheid vom 16.3.2009, unverändert zur Zl. MA40-GR-1-602/2009). Im Zusammenhang mit dieser Ordinationssperre wurde die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 ÄrzteG 1998 rechtskräftig zu einer Geldstrafe in der Höhe von 280 Euro (Strafhöhe ohne Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren) verurteilt, wobei der Bestrafung folgender festgestellter Sachverhalt zu Grunde lag (Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 18.11.2010 zur Zl. UVS-06/22/7078/2009-18, mündlich verkündet am 26.8.2010):Am 16.1.2009 wurde der Eingriffsraum der Ordination der Beschwerdeführerin nach einer tags zuvor durchgeführten behördlichen Überprüfung wegen hygienischer Mängel und Nichtvorliegen fachspezifischer Qualitätsstandards gesperrt (Mandatsbescheid der MA 40 vom 16.1.2009 zur Zl. MA40-GR-1-602/2009). Bei der anschließend durchgeführten Ordinationsprüfung am 16.3.2009 verfügte die MA 40 die Sperre der gesamten Ordination (Mandatsbescheid vom 16.3.2009, unverändert zur Zl. MA40-GR-1-602/2009). Im Zusammenhang mit dieser Ordinationssperre wurde die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ÄrzteG 1998 rechtskräftig zu einer Geldstrafe in der Höhe von 280 Euro (Strafhöhe ohne Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren) verurteilt, wobei der Bestrafung folgender festgestellter Sachverhalt zu Grunde lag (Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 18.11.2010 zur Zl. UVS-06/22/7078/2009-18, mündlich verkündet am 26.8.2010): "I) [Die Beschwerdeführerin hat gegen] § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 Ärztegesetz [1998, BGBl. I Nr. 140/2003], wonach ein Arzt verpflichtet ist, seine Ordinationsstätte in einem solchen Zustand zu halten, dass sie den hygienischen Anforderungen entspricht und diese entsprechend den fachspezifischen Qualitätsstandards zu betreiben, insofern verstoßen …, als anlässlich der Begehung am 16.01.2009 folgende hygienische und technische Mängel festgestellt wurden:"I) [Die Beschwerdeführerin hat gegen] Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Ärztegesetz [1998, BGBl. römisch eins Nr. 140/2003], wonach ein Arzt verpflichtet ist, seine Ordinationsstätte in einem solchen Zustand zu halten, dass sie den hygienischen Anforderungen entspricht und diese entsprechend den fachspezifischen Qualitätsstandards zu betreiben, insofern verstoßen …, als anlässlich der Begehung am 16.01.2009 folgende hygienische und technische Mängel festgestellt wurden: a) Die Bodenbeschaffenheit im Eingriffsraum entsprach nicht den hygienischen Kriterien, da Fugen vorhanden waren. b) Der Übergang vom Boden zur Wand im Eingriffsraum entsprach nicht den hygienischen Kriterien, da die Fugen zu groß waren und Holz ein ungeeignetes Material für den Boden von Eingriffsräumen ist, da es nicht fugendicht ist. c) Folgende Inventargegenstände entsprachen nicht den geltenden hygienischen Kriterien bzw. wären für einen hygienischen einwandfreien Ordinationsbetrieb erforderlich, waren aber nicht vorhanden: 1) Die im Eingriffsraum vorhandenen Behandlungsstühle waren aufgrund ihrer veralteten Bauweise und aufgrund der Oberflächenbeschädigung nach aktuellen Hygienestandards nicht ordnungsgemäß reinig- und desinfizierbar. 2) Die im Eingriffsraum vorhandene Patientenliege war schadhaft und erfüllte somit nicht den einzuhaltenden fachspezifischen Qualitätsstandard. 3) Bei den Heizkörpern in den Ordinationsräumlichkeiten handelte es sich um Lamellenheizkörper, die nicht ordnungsgemäß reinig- und desinfizierbar sind. 4) Für die Eignung des vorhandenen Autoklaven ('Melag Autoklav 17') lag kein mikrobiologisches Gutachten vor, weshalb aus hygienischer Sicht der Betrieb nicht zu verantworten ist. 5) Der im Eingriffsraum vorhandene Kühlschrank (Marke Bauknecht) entsprach auf Grund der Staubentwicklung des Wärmetauschers nicht den Hygienestandards. 6) Der Holztisch im Eingriffsraum entsprach nicht den Hygieneanforderungen, da Holz nicht fugendicht ist. 7) Es fehlte ein geeigneter Schrank zur Lagerung des Sterilgutes, was aus hygienischer Sicht erforderlich ist. 8) Das Waschbecken im Vorraum war mit einem Überlauf ausgestattet und entsprach damit nicht den hygienischen Anforderungen (dies wäre nur bei einem Waschbecken ohne Überlauf der Fall). Bei allen medizinischen Handwaschplätzen fehlten wandseitig montierte Seifenspender und Einmalhandtuchspender sowie wandseitig montierte Desinfektionsmittelspender mit entsprechendem Desinfektionsmittel. 9) Die Wiederaufbereitung der Schürzen wurde nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb davon auszugehen ist, dass diese nicht den geltenden hygienischen Standards entspricht. 10) In der Toilette war kein wandseitig montierter, ellenbogenbedienbarer Seifenspender vorhanden, was aus hygienischer Sicht erforderlich ist. 11) Um den Hygienestandards zu entsprechen, sind die vorhandenen wieder verwendbaren Harnbecher nachweisbar entsprechend validiert aufzubereiten oder durch Einmalbecher zu ersetzen. d) Die elektrotechnische Ausstattung des Eingriffsraumes entsprach nicht den Anforderungen an einen Raum der Anwendungsgruppe 2 laut ÖVE-EN 7, da insbesondere keine Notstromversorgung für die notwendigen Beleuchtungsanlagen (Operationsleuchte) vorhanden war." Diese aus dem Spruch des rechtskräftigen Berufungsbescheids des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 18.11.2010 zur Zl. UVS-06/22/7078/2009-18 zitierten Feststellungen zu hygienischen und technischen Mängeln in der Ordination der Beschwerdeführerin werden als Sachverhaltsfeststellungen für dieses Verfahren übernommen. Am 19.3.2013 verfügte die MA 40 anlässlich einer Überprüfung der Ordination der Beschwerdeführerin die Ordinationssperre gemäß § 56 Abs. 3 ÄrzteG 1998 durch mündliche Bescheidverkündung und schloss gleichzeitig die aufschiebende Wirkung einer Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG aus (Bescheid vom 19.3.2013 zur Zl. MA40-GR-226.591/2013). Mit rechtskräftigem Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 7.6.2013 zur Zl. MBA 18 - S 12180/13 wurde die Beschwerdeführerin insgesamt zu einer Geldstrafe in der Höhe von 11.410 Euro (Strafhöhe ohne Kostenbeitrag zum Strafverfahren) wegen folgender Verwaltungsübertretungen verurteilt:Am 19.3.2013 verfügte die MA 40 anlässlich einer Überprüfung der Ordination der Beschwerdeführerin die Ordinationssperre gemäß Paragraph 56, Absatz 3, ÄrzteG 1998 durch mündliche Bescheidverkündung und schloss gleichzeitig die aufschiebende Wirkung einer Berufung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG aus (Bescheid vom 19.3.2013 zur Zl. MA40-GR-226.591 aus 2013,). Mit rechtskräftigem Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 7.6.2013 zur Zl. MBA 18 - S 12180/13 wurde die Beschwerdeführerin insgesamt zu einer Geldstrafe in der Höhe von 11.410 Euro (Strafhöhe ohne Kostenbeitrag zum Strafverfahren) wegen folgender Verwaltungsübertretungen verurteilt: "Sie haben als Ärztin für Allgemeinmedizin mit Ordination in Wien, G.-gasse zu verantworten, dass am 19.3.2013 I)römisch eins)

§ 56Abs 1 Z 1 Ärztegesetz 1998 – Ärzte

G 1998, BGBI. I Nr. 169/1998, idgF, wonach die Ärztin verpflichtet ist, ihre Ordinationsstätte in einem solchen Zustand zu halten, dass sie den hygienischen Anforderungen entspricht, in Ihrer Ordination folgende Mängel festgestellt wurden:

Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBI. römisch eins Nr. 169 aus 1998,, idgF, wonach die Ärztin verpflichtet ist, ihre Ordinationsstätte in einem solchen Zustand zu halten, dass sie den hygienischen Anforderungen entspricht, in Ihrer Ordination folgende Mängel festgestellt wurden: 1) es konnte kein Gutachten über die Revalidierung des Instrumenteaufbereitungsprozesses und keine Prüfbefunde über eine mikrobiologische Überprüfung des Sterilisators und der Instrumentewaschmaschine vorgelegt werden und weiters fand bislang lediglich eine Erstvalidierung im Jahr 2009 statt, nicht aber eine jährliche Revalidierung; 2) beim Waschplatz im Aufbereitungsraum fehlte ein fix montierter, händebedienungsfreier Seifenspender; 3) beim Reinigungs- und Desinfektionsplan fehlte die Angabe des Erstellungsdatums, der Dauer der Einwirkzeit des Desinfektionsmittels und der erstellenden Person des Desinfektionsplanes; 4) es wurde Ultraschallgel von 2 Kanistern in ungekennzeichnete kleinere Gebinde ohne Angabe des Ablaufdatums umgefüllt, welche äußerlich verschmutzt waren und vor der (Wieder)Befüllung nicht aufbereitet wurden; 5) es fehlte bei der gemeinschaftlich von Patientinnen und medizinischem Personal genutzten WC-Anlage eine Ausstattung mit Warmwasser und ein fix montierter, händebedienungsfreier Desinfektionsmittelspender; II)römisch zwei)

§ 6i

Vm Anlage B, Kapitel 1, Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die hygienischen Anforderungen von Ordinationsstätten und Gruppenpraxen – Hygiene-VO 2010 idgF, wonach diese Anlage in leicht lesbarer Form für den Ordinationsbetrieb zusammenzufassen und den Mitarbeitern zugänglich zu machen ist, insofern kein vollständiger Hygieneplan vorhanden war, als die ordnungsgemäße Händehygiene vor interventionellen Eingriffen und das verpflichtend durchzuführende Prozedere nicht klar festgelegt waren;

Paragraph 6, in Verbindung mit Anlage B, Kapitel 1, Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die hygienischen Anforderungen von Ordinationsstätten und Gruppenpraxen – Hygiene-VO 2010 idgF, wonach diese Anlage in leicht lesbarer Form für den Ordinationsbetrieb zusammenzufassen und den Mitarbeitern zugänglich zu machen ist, insofern kein vollständiger Hygieneplan vorhanden war, als die ordnungsgemäße Händehygiene vor interventionellen Eingriffen und das verpflichtend durchzuführende Prozedere nicht klar festgelegt waren; III)römisch drei) in Ihrer Ordination 1)

§ 6Abs 1 Medizinproduktebetreiberverordnung – MPBV, BGBI.

II Nr. 70/2007, wonach die Betreiberin bei aktiven nicht implantierbaren Medizinprodukten und auf Verlangen des Herstellers auch bei nicht aktiven nicht implantierbaren Medizinprodukten eine wiederkehrende sicherheitstechnische Prüfung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen hat, das Prüfungsintervall

Paragraph 6, Absatz eins, Medizinproduktebetreiberverordnung – MPBV, BGBI. römisch zwei Nr. 70 aus 2007,, wonach die Betreiberin bei aktiven nicht implantierbaren Medizinprodukten und auf Verlangen des Herstellers auch bei nicht aktiven nicht implantierbaren Medizinprodukten eine wiederkehrende sicherheitstechnische Prüfung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen hat, das Prüfungsintervall a) der Sauerstoffflasche und b) der Absaugeinheit überschritten war, weil die jeweils angebrachten Prüfplaketten den nächsten Prüfungstermin mit 'Juli 2012' angaben; 2)

§ 6Abs 1 MPBV i

Vm Abs 5 leg cit, wonach, wenn für das Prüfintervall keine Herstellerangaben vorliegen, dieses von einer fachlich geeigneten Person festzulegen ist, wobei das Prüfintervall unter Berücksichtigung von Geräteart und Gefährdungspotential in der Regel zwischen sechs und 36 Monaten, für die im Anhang 1 genannten Medizinprodukte jedoch zwischen sechs und 24 Monate, zu betragen hat, das Prüfintervall des Ultraschallgerätes jedenfalls überschritten war, weil die letzte Überprüfung am 27.9.2007, stattfand und somit länger als 36 Monate zurücklag;

Paragraph 6, Absatz eins, MPBV in Verbindung mit Absatz 5, leg cit, wonach, wenn für das Prüfintervall keine Herstellerangaben vorliegen, dieses von einer fachlich geeigneten Person festzulegen ist, wobei das Prüfintervall unter Berücksichtigung von Geräteart und Gefährdungspotential in der Regel zwischen sechs und 36 Monaten, für die im Anhang 1 genannten Medizinprodukte jedoch zwischen sechs und 24 Monate, zu betragen hat, das Prüfintervall des Ultraschallgerätes jedenfalls überschritten war, weil die letzte Überprüfung am 27.9.2007, stattfand und somit länger als 36 Monate zurücklag; IV)römisch vier)

§ 49Abs 1 Ärzte

G 1998, wonach eine Ärztin verpflichtet ist, jeden von ihr in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen, sich laufend im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer oder im Rahmen anerkannter ausländischer Fortbildungsprogramme fortzubilden hat und nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften und der fachspezifischen Qualitätsstandards, insbesondere aufgrund des Gesundheitsqualitätsgesetzes (GQG), BGBI. I Nr. 179/2004, das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren, dadurch eine Gefährdung von Patienten erfolgte, sodass das Wohl der Kranken und der Schutz der Gesunden nicht gewahrt war, dass Ihre Patientinnen postoperativ mangelhaft überwacht wurden, zumal sie einerseits über kein qualifiziertes Personal zur postoperativen Überwachung verfügen, andererseits die Überwachung selbst nicht vornehmen können, weil Sie gleichzeitig im Rahmen von Eingriffen im Eingriffsraum die Narkose durchführen, wodurch das Leben und die Gesundheit von Patientinnen gefährdet werden kann;

Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998, wonach eine Ärztin verpflichtet ist, jeden von ihr in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen, sich laufend im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer oder im Rahmen anerkannter ausländischer Fortbildungsprogramme fortzubilden hat und nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften und der fachspezifischen Qualitätsstandards, insbesondere aufgrund des Gesundheitsqualitätsgesetzes (GQG), BGBI. römisch eins Nr. 179 aus 2004,, das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren, dadurch eine Gefährdung von Patienten erfolgte, sodass das Wohl der Kranken und der Schutz der Gesunden nicht gewahrt war, dass Ihre Patientinnen postoperativ mangelhaft überwacht wurden, zumal sie einerseits über kein qualifiziertes Personal zur postoperativen Überwachung verfügen, andererseits die Überwachung selbst nicht vornehmen können, weil Sie gleichzeitig im Rahmen von Eingriffen im Eingriffsraum die Narkose durchführen, wodurch das Leben und die Gesundheit von Patientinnen gefährdet werden kann; V)römisch fünf)

§ 56Abs 1 Z 2 Ärzte

G 1998, wonach der Arzt … verpflichtet ist, seine Ordinationsstätte den fachspezifischen Qualitätsstandards entsprechend zu betreiben, in Ihrer Ordination die OP-Lampe im Eingriffsraum nicht an die Batteriepufferung angeschlossen war."

Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998, wonach der Arzt … verpflichtet ist, seine Ordinationsstätte den fachspezifischen Qualitätsstandards entsprechend zu betreiben, in Ihrer Ordination die OP-Lampe im Eingriffsraum nicht an die Batteriepufferung angeschlossen war." Diese aus dem Spruch des rechtskräftigen Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Wien vom 7.6.2013 zur Zl. MBA 18 - S 12180/13 zitierten Feststellungen werden als Sachverhaltsfeststellungen für dieses Verfahren übernommen (der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Rechtskraftbestätigung und Neuzustellung dieses Straferkenntnisses wurde im Instanzenzug mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 20.4.2015 rechtskräftig abgewiesen). III. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen: III.

  1. Berufsausübung und öffentliches Auftretenrömisch drei.
  2. Berufsausübung und öffentliches Auftreten III.1.
  3. Berufliche Ausgangslagerömisch drei.1.
  4. Berufliche Ausgangslage Die einleitenden allgemeinen Feststellungen zur Berufsausübung der Beschwerdeführerin, die für einen Abbruch in Rechnung gestellten Honorare, ihre Berufseinstellung und die persönlichen Motive ihrer beruflichen Tätigkeit beruhen einerseits auf dem im Verwaltungsakt einliegendem Auszug aus der Ärzteliste vom 19.7.2013 sowie ihren Angaben in der Verhandlung beim VGW (Verhandlungsprotokoll Seite 3 f sowie hinsichtlich des verrechneten Honorars Seite 8). III.1.
  5. Methoden des Schwangerschaftsabbruchsrömisch drei.1.
  6. Methoden des Schwangerschaftsabbruchs Die Feststellungen zu den Methoden des Schwangerschaftsabbruchs sind in dieser Allgemeinheit notorisch bekannte Tatsachen. Die statistische Häufigkeit einer bestimmten Abtreibungsmethode und das Verhältnis der praktischen Anwendung der chirurgischen Eingriffsarten D&E und Aspiration finden in dem von der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 10.10.2013 an die belangte Behörde vorgelegten (nicht seitennummerierten) Privatgutachten von Dr. W., allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe in H., vom 9.9.2013 Deckung, wonach in den USA "über 90% der Abortcurettagen mittels Saugcurette durchgeführt [werden], da weniger Blutverlust auftritt und die Operationsdauer kürzer ist", D&E "durchaus üblich ist" und das festgestellte Verhältnis zwischen Aspiration und D&E genannt wird. Daher steht in der abschließenden Zusammenfassung des Gutachtens die Empfehlung, dass sich ein zukünftiger Betreiber der Ordination die Anschaffung einer "Saugcurettagenvorrichtung" überlegen sollte. Diese gutachterlichen Ausführungen hat die Beschwerdeführerin in der Verhandlung beim VGW auf Vorhalt (mangels Vorlage eines vom Gutachter unterzeichneten Originals oder einer Kopie davon) bestätigt und insoweit zu ihrem Vorbringen gemacht. Ob die offenbar ältere Methode der D&E heute noch dem Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht, wovon die Beschwerdeführerin ausgeht, und nicht zugunsten der Aspiration wegen der genannten Vorteile als nach Möglichkeit zu bevorzugende Methode verdrängt wurde, war für dieses Beschwerdeverfahren in rechtlicher Hinsicht nicht entscheidungsrelevant und wurde daher nicht durch Sachverständige weiter erhoben. Die festgestellten Schätzungen über die Zahl der Abtreibungen in Österreich und die dafür verlangten Preise dienen der Veranschaulichung der allgemeinen Situation und beruhen auf im Wesentlichen übereinstimmenden Medienberichten (vgl. etwa derStandard.at vom 11.7.2013, Nachrichtenbeitrag mit dem Titel "Jährlich 20.000 bis 30.000 Abtreibungen in Österreich", erreichbar unter http://derstandard.at/‌1373512361604/‌Schwangerschafts‌abbrueche-‌Vermutlich-20000-‌bis-30000-‌pro-Jahr, zuletzt eingesehen am 20.6.2015). Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die in der Verhandlung beim VGW einvernommene Dr.in K. haben diese Zahlen als plausibel angesehen. Im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand bedurften sie auf dieser Grundlage auch keiner genaueren Ermittlung. Die festgestellten Schätzungen über die Zahl der Abtreibungen in Österreich und die dafür verlangten Preise dienen der Veranschaulichung der allgemeinen Situation und beruhen auf im Wesentlichen übereinstimmenden Medienberichten vergleiche etwa derStandard.at vom 11.7.2013, Nachrichtenbeitrag mit dem Titel "Jährlich 20.000 bis 30.000 Abtreibungen in Österreich", erreichbar unter http://derstandard.at/‌1373512361604/‌Schwangerschafts‌abbrueche-‌Vermutlich-20000-‌bis-30000-‌pro-Jahr, zuletzt eingesehen am 20.6.2015). Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die in der Verhandlung beim VGW einvernommene Dr.in K. haben diese Zahlen als plausibel angesehen. Im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand bedurften sie auf dieser Grundlage auch keiner genaueren Ermittlung. III.1.
  7. Schwangerschaftsabbrüche in der Ordination der Beschwerdeführerinrömisch drei.1.
  8. Schwangerschaftsabbrüche in der Ordination der Beschwerdeführerin Die festgestellten Schwangerschaftsabbrüche als medizinisch nicht indizierte, von einer Patientin erwünschte Eingriffe beruhen auf der insoweit unbedenklichen Aussage der Beschwerdeführerin in der Verhandlung beim VGW (Verhandlungsprotokoll Seite 4). Unstrittig ist nach den Angaben der Beschwerdeführerin der Sachverhalt dahingehend, dass in der Ordination der Beschwerdeführerin keine Abtreibungen mittels Aspiration vorgenommen wurden. Laut der von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.9.2011 vorgelegten Niederschrift der Angaben des als Zeugen einvernommenen Konsiliararztes Dr. Z. vom 20.3.2009 bei der MA 40 zur Zl. 40-GR-1-602/2009 kam eine Saugkürettage "nie zum Einsatz. Ein solches Gerät ist … [ihm] dort auch nicht aufgefallen". Der ebenfalls von der MA 40 zur gleichen Zahl am 25.3.2009 als Zeuge befragte Dr. B. gab ebenfalls an, dass von ihm "nie eine Saugcurettage" durchgeführt worden sei und dass die Beschwerdeführerin ein solches Gerät nie besessen habe. Übereinstimmend hat Dr.in K. bei der Ordinationsüberprüfung am 16.7.2013 festgestellt, dass keine Instrumente für die Durchführung einer Aspiration vorhanden waren (Niederschrift der MA 40 vom 16.7.2013 zu den Zlen. MA40-GR-226.591/2013 und MA40-GR-541.694/2013, Seite 5). Unstrittig ist nach den Angaben der Beschwerdeführerin der Sachverhalt dahingehend, dass in der Ordination der Beschwerdeführerin keine Abtreibungen mittels Aspiration vorgenommen wurden. Laut der von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.9.2011 vorgelegten Niederschrift der Angaben des als Zeugen einvernommenen Konsiliararztes Dr. Z. vom 20.3.2009 bei der MA 40 zur Zl. 40-GR-1-602/2009 kam eine Saugkürettage "nie zum Einsatz. Ein solches Gerät ist … [ihm] dort auch nicht aufgefallen". Der ebenfalls von der MA 40 zur gleichen Zahl am 25.3.2009 als Zeuge befragte Dr. B. gab ebenfalls an, dass von ihm "nie eine Saugcurettage" durchgeführt worden sei und dass die Beschwerdeführerin ein solches Gerät nie besessen habe. Übereinstimmend hat Dr.in K. bei der Ordinationsüberprüfung am 16.7.2013 festgestellt, dass keine Instrumente für die Durchführung einer Aspiration vorhanden waren (Niederschrift der MA 40 vom 16.7.2013 zu den Zlen. MA40-GR-226.591 aus 2013, und MA40-GR-541.694 aus 2013,, Seite 5). Schließlich beruht die Feststellung zur ärztlichen Komplikations- bzw. Fehlerrate bei D&E anhängig von der Erfahrung des Operateurs auf dem Privatgutachten von Dr. W. vom 9.9.
  9. Dieser Umstand entspricht in verallgemeinerungsfähiger Form der Lebenserfahrung, dass mit zunehmender praktischer Erfahrung eines Arztes, insbesondere eines Chirurgen, in der Regel eine geringere Fehlerquote einhergeht. III.1.
  10. Öffentliches Auftretenrömisch drei.1.
  11. Öffentliches Auftreten Die Feststellungen zum Leistungsangebot und zum Aufscheinen der Beschwerdeführerin in der Rubrik als Fachärztin für Frauenheilkunde und Geb

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