RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.04.2014 GeschäftszahlVGW-101/050/11418/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde des Herrn C. W., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
- Bezirk, vom
- November 2013, Zl. 706277-2013, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- März 2014, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 29 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 29 Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGVG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGVG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Herrn Christoph W. vom
- September 2013 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den
- Bezirk gemäß § 45 Abs. 4 und § 43 Abs. 2a Z 1 StVO 1960 bezüglich des Kraftwagens mit dem Kennzeichen W-99, Type: BMW ... abgewiesen.Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Herrn Christoph W. vom
- September 2013 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den
- Bezirk gemäß Paragraph 45, Absatz 4 und Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, StVO 1960 bezüglich des Kraftwagens mit dem Kennzeichen W-99, Type: BMW ... abgewiesen. Begründend wurde nach Verweis auf die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hätte, dass der Beschwerdeführer für das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug keinen Sachbezug entrichte und auch kein Gehalt beziehe. Die private Nutzung des genannten PKWs könne daher nicht nachgewiesen werden. Dagegen richtet sich das form- und fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel, in dem der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers den genannten Bescheid seinem gesamten Inhalt nach anfocht. Dies aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens wie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben, da die Einvernahme des Vaters/Arbeitgebers/Ausbildners des Beschwerdeführers hätte bestätigen können, dass der Beschwerdeführer in einer Rechtsanwaltskanzlei als Volontär/Praktikant tätig sei, dafür kein Gehalt beziehe und der Firmen-PKW zur ständigen Nutzung und daher auch zur Privatnutzung dem Beschwerdeführer überlassen werde. Der PKW sei auf die Rechtsanwaltskanzlei des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers zugelassen, werde allerdings nicht steuerlich abgesetzt. Mangels Gehaltsbezug des Beschwerdeführers sei einerseits die Vorlage eines Gehaltszettels nicht möglich andererseits könne dadurch auch kein Sachbezug steuerlich geregelt werden. Als Volontär/Praktikant nutze der Beschwerdeführer den PKW für anfallende Kommissionen, weiters werde das Fahrzeug dem Beschwerdeführer auch zur Privatnutzung alleinig überlassen. Überdies wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, sich über allfällige Serviceterminvereinbarungen zu erkundigen, die für gegenständlichen PKW getätigt werden. Hinsichtlich des Vorbringens der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass aufgrund einer Aufforderung seitens der belangten Behörde der Beschwerdeführer am
- September 2013 eine Verwendungsbestätigung des Arbeitgebers vom
- September 2013 vorlegte, bei welcher der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers als Fahrzeughalter des BMW ... bestätigte, dass er dieses Fahrzeug dem Beschwerdeführer zu dessen ständiger privater Nutzung überlassen habe. Diese Urkunde sei jedoch erst nach einer nochmaligen Vorlage zum Akt genommen worden. Dies in einem mit der Bestätigung, dass der Beschwerdeführer keine Lohnbestätigung mit Sachbezugsausweis vorlegen könne, weil weder Lohn noch Sachbezug vorlägen. Weiters sei dargetan worden, dass der Beschwerdeführer seit Mitte Juni 2010 als Volontär/Praktikant in der Kanzlei des Beschwerdeführervertreters tätig sei. Als Praktikant mit Beglaubigungsurkunde einer Rechtsanwaltskanzlei erledige man bekannterweise oftmals Kommissionen, bei denen man auf einen PKW angewiesen ist. Dem Beschwerdeführer werde hiefür der PKW zur Verfügung gestellt und darüber hinaus zu seiner alleinigen privaten Nutzung überlassen. Demnach seien die Voraussetzungen zur positiven Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung des „Parkpickerls“ erfüllt und seien auch mit den dafür notwendigen Urkundenvorlagen bescheinigt worden. Es könne daher rechtlich nicht nachvollzogen werden, weshalb der Antrag mit Bescheid vom
- November 2013 abgewiesen wurde und der Nachweis einer privaten Nutzung des Fahrzeuges von einem Gehaltsbezug/Sachbezug abhängig gemacht wurde. Das Vorlegen eines Gehaltszettels habe nach § 45 Abs. 2 StVO keinen rechtlichen Mehrwert in dem Sinne, dass nur damit die Privatnutzung des PKW nachgewiesen werden könne. Gegenteilig sehe die Gesetzesstelle eben nicht ausdrücklich vor, dass ein Gehaltszettel vorzulegen ist, sondern sei arbeitgeberseitig nachzuweisen, dass der PKW zur Privatnutzung überlassen werde. Dieser Nachweis werde vom Beschwerdeführer mehrfach erbracht. In diesem Sinne sei der Bescheid rechtswidrig und die Abweisung des Antrages auf Erteilung des „Parkpickerls“ unzulässig. Weiters werde vorgebracht, dass das Gesetz eine ungewollte Lücke aufweise, da es nicht ausdrücklich regle, wie in einem Fall vorzugehen sei, wenn einem Arbeitnehmer/Praktikant/Volontär ein Fahrzeug zur alleinigen Nutzung überlassen werde, ohne dass eine Sachbezugsregelung überhaupt möglich ist. Für den Fall, dass ein Nachweis im Rahmen der Gehaltsabrechnung wie im gegenständlichen Fall nicht möglich sei, da der Arbeitnehmer kein Gehalt beziehe, sondern als Praktikant gegen kein Entgelt wie ein Volontär tätig sei, sehe das Gesetz keine ausdrückliche Regelung vor. Unter richtiger Anwendung/Interpretation des Gesetzes hätte die belangte Behörde die Verwendungsbestätigung vom
- September 2013 als ausreichenden Nachweis sehen müssen, dass der Firmen-PKW auch zur Privatnutzung des Beschwerdeführers überlassen wurde.Hinsichtlich des Vorbringens der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass aufgrund einer Aufforderung seitens der belangten Behörde der Beschwerdeführer am
- September 2013 eine Verwendungsbestätigung des Arbeitgebers vom
- September 2013 vorlegte, bei welcher der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers als Fahrzeughalter des BMW ... bestätigte, dass er dieses Fahrzeug dem Beschwerdeführer zu dessen ständiger privater Nutzung überlassen habe. Diese Urkunde sei jedoch erst nach einer nochmaligen Vorlage zum Akt genommen worden. Dies in einem mit der Bestätigung, dass der Beschwerdeführer keine Lohnbestätigung mit Sachbezugsausweis vorlegen könne, weil weder Lohn noch Sachbezug vorlägen. Weiters sei dargetan worden, dass der Beschwerdeführer seit Mitte Juni 2010 als Volontär/Praktikant in der Kanzlei des Beschwerdeführervertreters tätig sei. Als Praktikant mit Beglaubigungsurkunde einer Rechtsanwaltskanzlei erledige man bekannterweise oftmals Kommissionen, bei denen man auf einen PKW angewiesen ist. Dem Beschwerdeführer werde hiefür der PKW zur Verfügung gestellt und darüber hinaus zu seiner alleinigen privaten Nutzung überlassen. Demnach seien die Voraussetzungen zur positiven Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung des „Parkpickerls“ erfüllt und seien auch mit den dafür notwendigen Urkundenvorlagen bescheinigt worden. Es könne daher rechtlich nicht nachvollzogen werden, weshalb der Antrag mit Bescheid vom
- November 2013 abgewiesen wurde und der Nachweis einer privaten Nutzung des Fahrzeuges von einem Gehaltsbezug/Sachbezug abhängig gemacht wurde. Das Vorlegen eines Gehaltszettels habe nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO keinen rechtlichen Mehrwert in dem Sinne, dass nur damit die Privatnutzung des PKW nachgewiesen werden könne. Gegenteilig sehe die Gesetzesstelle eben nicht ausdrücklich vor, dass ein Gehaltszettel vorzulegen ist, sondern sei arbeitgeberseitig nachzuweisen, dass der PKW zur Privatnutzung überlassen werde. Dieser Nachweis werde vom Beschwerdeführer mehrfach erbracht. In diesem Sinne sei der Bescheid rechtswidrig und die Abweisung des Antrages auf Erteilung des „Parkpickerls“ unzulässig. Weiters werde vorgebracht, dass das Gesetz eine ungewollte Lücke aufweise, da es nicht ausdrücklich regle, wie in einem Fall vorzugehen sei, wenn einem Arbeitnehmer/Praktikant/Volontär ein Fahrzeug zur alleinigen Nutzung überlassen werde, ohne dass eine Sachbezugsregelung überhaupt möglich ist. Für den Fall, dass ein Nachweis im Rahmen der Gehaltsabrechnung wie im gegenständlichen Fall nicht möglich sei, da der Arbeitnehmer kein Gehalt beziehe, sondern als Praktikant gegen kein Entgelt wie ein Volontär tätig sei, sehe das Gesetz keine ausdrückliche Regelung vor. Unter richtiger Anwendung/Interpretation des Gesetzes hätte die belangte Behörde die Verwendungsbestätigung vom
- September 2013 als ausreichenden Nachweis sehen müssen, dass der Firmen-PKW auch zur Privatnutzung des Beschwerdeführers überlassen wurde. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am
- März
- Der Bf war als Partei, geladen. Der Magistrat der Stadt Wien hat auf die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
- März 2014 brachte der Beschwerdeführer vor wie folgt: „Ich bin seit ca. 4 Jahren Praktikant in der Kanzlei meines Vaters. Ich bin Student der Rechtswissenschaften. Es ist so, dass es in der Studienordnung kein Pflichtpraktikum vorgesehen ist. Ich beziehe kein wie auch immer geartetes Gehalt. Es ist mir durch das Studium auch nicht möglich einer regelmäßigen Tätigkeit nachzugehen. Ich habe keine Anwesenheitspflichten. Ich habe allerdings mir vorgegebene Termine einzuhalten. Ich beziehe auch aus keiner anderen Tätigkeit ein Einkommen. Ich arbeite etwa 10 bis 20 Arbeitsstunden in der Woche.“ Es erfolgte daraufhin die mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Aufgrund des Akteninhaltes und des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung wird als erwiesen festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit ca. vier Jahren unentgeltlich in der Kanzlei seines Vaters tätig ist. Er ist Student der Rechtswissenschaften. In der Studienordnung des rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Wien ist kein Pflichtpraktikum vorgesehen. Der Beschwerdeführer bezieht kein wie immer geartetes Gehalt. Weder aus der Tätigkeit bei seinem Vater noch aus einer anderen Erwerbstätigkeit. Der Beschwerdeführer hat in der Kanzlei keine Anwesenheitspflicht und arbeitet situationsbedingt etwa 10 bis 20 Stunden in der Woche. Der Beschwerdeführer wohnt in Wien, P.-gasse. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-99 ist ihm zur alleinigen Benützung überlassen. Zulassungsbesitzer ist der Vater und rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers.Aufgrund des Akteninhaltes und des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung wird als erwiesen festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit , ca. vier Jahren unentgeltlich in der Kanzlei seines Vaters tätig ist. Er ist Student der Rechtswissenschaften. In der Studienordnung des rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Wien ist kein Pflichtpraktikum vorgesehen. Der Beschwerdeführer bezieht kein wie immer geartetes Gehalt. Weder aus der Tätigkeit bei seinem Vater noch aus einer anderen Erwerbstätigkeit. Der Beschwerdeführer hat in der Kanzlei keine Anwesenheitspflicht und arbeitet situationsbedingt etwa 10 bis 20 Stunden in der Woche. Der Beschwerdeführer wohnt in Wien, P.-gasse. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-99 ist ihm zur alleinigen Benützung überlassen. Zulassungsbesitzer ist der Vater und rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 43 Abs. 2a Z 1 StVO lautet:Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, StVO lautet: „
- Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können.“„
- Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß Paragraph 45, Absatz 4, beantragen können.“ § 45 Abs. 4 StVO lautet:Paragraph 45, Absatz 4, StVO lautet: „
(4)Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und„
(4)Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und
- Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder
- nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird.“ Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag auf § 45 Abs. 4 Z 2 StVO und gab an, dass ihm als Praktikanten/Volontär in der Kanzlei seines Vaters das auf den Vater zugelassene Leasingfahrzeug zur alleinigen Verwendung übertragen wurde und somit der Tatbestand des § 45 Abs. 4 Z 2 StVO erfüllt ist. Zur Untermauerung dieses Vorbringens legte er eine Verwendungsbestätigung durch seinen Vater vor sowie eine Kopie der Beglaubigungsurkunde, ausgestellt auf den Beschwerdeführer durch die Rechtsanwaltskammer Wien vom
- Juni
- Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer keinerlei Gehalt aufgrund dieser Tätigkeit bezieht. Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag auf Paragraph 45, Absatz 4, Ziffer 2, StVO und gab an, dass ihm als Praktikanten/Volontär in der Kanzlei seines Vaters das auf den Vater zugelassene Leasingfahrzeug zur alleinigen Verwendung übertragen wurde und somit der Tatbestand des Paragraph 45, Absatz 4, Ziffer 2, StVO erfüllt ist. Zur Untermauerung dieses Vorbringens legte er eine Verwendungsbestätigung durch seinen Vater vor sowie eine Kopie der Beglaubigungsurkunde, ausgestellt auf den Beschwerdeführer durch die Rechtsanwaltskammer Wien vom
- Juni
- Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer keinerlei Gehalt aufgrund dieser Tätigkeit bezieht. Maßgeblich für die Beurteilung des Beschwerdevorbringers ist nunmehr ob es sich bei dem Fahrzeug, für das die Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 4 StVO beantragt wurde, um ein arbeitgebereigenes Fahrzeug handelt, dass auch zur Privatnutzung überlassen wurde.Maßgeblich für die Beurteilung des Beschwerdevorbringers ist nunmehr ob es sich bei dem Fahrzeug, für das die Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 45, , Absatz 4, StVO beantragt wurde, um ein arbeitgebereigenes Fahrzeug handelt, dass auch zur Privatnutzung überlassen wurde. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes legt schon eine Wortinterpretation dieser Bestimmung nahe, dass bereits die Voraussetzung des § 45 Abs. 4 Z 2 nur dann erfüllt werden kann, wenn ein Arbeitgeber-Arbeitnehmer Verhältnis bezüglich der Personen vorliegt, die einerseits das Fahrzeug zur privaten Nutzung überlässt bzw. andererseits der das Fahrzeug zur privaten Nutzung überlassen wird. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser zwar in der Kanzlei seines Vaters tätig ist, dies jedoch seit 4 Jahren unentgeltlich. Auch ein Sachbezug hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer besteht nicht. Es war somit allein zu klären, ob der Beschwerdeführer Arbeitnehmer in der Kanzlei des Vertreters des Beschwerdeführers ist. Somit stellt sich die Frage, ob ein Praktikant bzw. ein Volontär als Arbeitnehmer im Sinne der StVO zu betrachten ist. Da die erläuternden Bemerkungen bzw. die Materialien zu dieser Bestimmung keinerlei Aussagen über die Definition der Arbeitgebereigenschaft treffen, sah sich das erkennende Gericht veranlasst, den Begriffen Praktikant bzw. Volontär in der Rechtsordnung näher nachzugehen und konnte aufgrund der Angaben der österreichischen Sozialversicherung bzw. der Wirtschaftskammer von Österreich ein Verständnis der Fachausdrücke „Praktikant“ und „Volontär“ dahingehend ausgegangen werden, dass es sich bei Ferialpraktikanten um Schüler und Studenten handelt, die im Rahmen des Lehrplanes bzw. der in Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten ohne dafür Geld und/oder Sachbezüge zu erhalten. Ein Ferialpraktikum kann nicht nur während der Ferienzeit sondern während des ganzen Jahres absolviert werden wobei kennzeichnend für eine Beschäftigung als Ferialpraktikant folgenden Kriterien sind:Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes legt schon eine Wortinterpretation dieser Bestimmung nahe, dass bereits die Voraussetzung des Paragraph 45, Absatz 4, Ziffer 2, nur dann erfüllt werden kann, wenn ein Arbeitgeber-Arbeitnehmer Verhältnis bezüglich der Personen vorliegt, die einerseits das Fahrzeug zur privaten Nutzung überlässt bzw. andererseits der das Fahrzeug zur privaten Nutzung überlassen wird. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser zwar in der Kanzlei seines Vaters tätig ist, dies jedoch seit 4 Jahren unentgeltlich. Auch ein Sachbezug hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer besteht nicht. Es war somit allein zu klären, ob der Beschwerdeführer Arbeitnehmer in der Kanzlei des Vertreters des Beschwerdeführers ist. Somit stellt sich die Frage, ob ein Praktikant bzw. ein Volontär als Arbeitnehmer im Sinne der StVO zu betrachten ist. Da die erläuternden Bemerkungen bzw. die Materialien zu dieser Bestimmung keinerlei Aussagen über die Definition der Arbeitgebereigenschaft treffen, sah sich das erkennende Gericht veranlasst, den Begriffen Praktikant bzw. Volontär in der Rechtsordnung näher nachzugehen und konnte aufgrund der Angaben der österreichischen Sozialversicherung bzw. der Wirtschaftskammer von Österreich ein Verständnis der Fachausdrücke „Praktikant“ und „Volontär“ dahingehend ausgegangen werden, dass es sich bei Ferialpraktikanten um Schüler und Studenten handelt, die im Rahmen des Lehrplanes bzw. der in Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten ohne dafür Geld und/oder Sachbezüge zu erhalten. Ein Ferialpraktikum kann nicht nur während der Ferienzeit sondern während des ganzen Jahres absolviert werden wobei kennzeichnend für eine Beschäftigung als Ferialpraktikant folgenden Kriterien sind: ● „Es muss sich nachweislich um Schüler/Studenten einer bestimmten Fachrichtung handeln, die im Betrieb entsprechend dieser Fahrtrichtung eingesetzt werden. ● Die praktische Tätigkeit im Betrieb muss dem Lern- und Ausbildungszweck des betreffenden Schultyps bzw. der Studienordnung entsprechen. ● Die Dauer des Ferialpraktikums richtet sich dabei nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften. Die Nachweise über die Ausbildungserfordernisse hat der Dienstgeber aufzubewahren. ● Der Ferialpraktikant enthält keine Geld- und/oder Sachbezüge bzw. hat auch keinen diesbezüglichen arbeitsrechtlichen Anspruch. ● Es besteht keinerlei persönliche Arbeitspflicht, keine Weisungs- und Kontrollunterworfenheit sowie keine organisatorische Eingliederung in den Betrieb. ● Im Mittelpunkt der Tätigkeit steht der Lern- und Ausbildungszweck und nicht die Arbeitsleistung.“ Nur ein solches Praktikum käme allenfalls für den Beschwerdeführer in Betracht, da es sich bei ihm weder um einen Praktikanten gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 noch Z 5 ASVG handelt. Laut Angaben der Wirtschaftskammer Österreich sind Ferialpraktikanten, solche die ein als Ergänzung ihrer schulischen Ausbildung vorgeschriebenes Pflichtpraktikum in einem Betrieb absolvieren, wobei der Ausbildungszweck im Vordergrund steht. Volontäre hingegen absolvieren zu Ausbildungszwecken ein betriebliches Praktikum, allerdings ohne schulische Verpflichtung dazu. Für Praktikanten wie auch Volontäre besteht jedenfalls die Voraussetzung, dass bezüglich der Ausbildungsverhältnisse keinerlei Arbeitsverpflichtung besteht, wobei weder eine Bindung an die betriebliche Arbeitszeit noch eine Weisungsgebundenheit gegeben sind. Sowohl Praktikanten als auch Volontären gebührt kein reguläres Arbeitsentgelt. Beide sind nicht Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn. Es gelten für sie daher auch keine arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie etwa das Urlaubsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Angestelltengesetz oder ein Kollektivvertrag.Nur ein solches Praktikum käme allenfalls für den Beschwerdeführer in Betracht, da es sich bei ihm weder um einen Praktikanten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, noch Ziffer 5, ASVG handelt. Laut Angaben der Wirtschaftskammer Österreich sind Ferialpraktikanten, solche die ein als Ergänzung ihrer schulischen Ausbildung vorgeschriebenes Pflichtpraktikum in einem Betrieb absolvieren, wobei der Ausbildungszweck im Vordergrund steht. Volontäre hingegen absolvieren zu Ausbildungszwecken ein betriebliches Praktikum, allerdings ohne schulische Verpflichtung dazu. Für Praktikanten wie auch Volontäre besteht jedenfalls die Voraussetzung, dass bezüglich der Ausbildungsverhältnisse keinerlei Arbeitsverpflichtung besteht, wobei weder eine Bindung an die betriebliche Arbeitszeit noch eine Weisungsgebundenheit gegeben sind. Sowohl Praktikanten als auch Volontären gebührt kein reguläres Arbeitsentgelt. Beide sind nicht Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn. Es gelten für sie daher auch keine arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie etwa das Urlaubsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Angestelltengesetz oder ein Kollektivvertrag. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und seines Vertreters ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am ehesten als Volontär zu bezeichnen ist, der ausschließlich zum Zweck der Erweiterung von praktischen Kenntnissen und Fähigkeiten ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch in der Kanzlei seines Vaters tätig wird. Daher ist auch davon auszugehen, dass er jedenfalls keine Arbeitnehmereigenschaft besitzt und somit das Fahrzeug, dass sein Vater ihm unentgeltlich zu Verfügung stellt auch kein arbeitgebereigenes Fahrzeug ist, woraus weiters zu schließen ist, dass die Ausnahmebestimmung des § 45 Abs. 4 Z 2 StVO auf den Beschwerdeführer nicht anzuwenden ist und daher der belangten Behörde zumindest im Ergebnis zu folgen ist, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung abzuweisen war.Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und seines Vertreters ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am ehesten als Volontär zu bezeichnen ist, der ausschließlich zum Zweck der Erweiterung von praktischen Kenntnissen und Fähigkeiten ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch in der Kanzlei seines Vaters tätig wird. Daher ist auch davon auszugehen, dass er jedenfalls keine Arbeitnehmereigenschaft besitzt und somit das Fahrzeug, dass sein Vater ihm unentgeltlich zu Verfügung stellt auch kein arbeitgebereigenes Fahrzeug ist, woraus weiters zu schließen ist, dass die Ausnahmebestimmung des Paragraph 45, Absatz 4, Ziffer 2, StVO auf den Beschwerdeführer nicht anzuwenden ist und daher der belangten Behörde zumindest im Ergebnis zu folgen ist, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung abzuweisen war. Das Verwaltungsgericht Wien sieht sich jedoch zu der Bemerkung veranlasst, dass die Begründung der belangten Behörde, dass nur der Grund, dass der Sachbezug nicht nachgewiesen wurde, für die Abweisung nicht als ausreichend anzusehen ist. Vielmehr war der Umstand zu prüfen, ob es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Arbeitnehmer handelt, was jedoch wie aus dem Gesagten hervorgeht, zu verneinen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht/eine solche Rechtsprechung fehlt/die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht/eine solche Rechtsprechung fehlt/die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.101.050.11418.2014